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Rechtsprechung
   BGH, 22.11.2023 - XII ZB 566/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,40184
BGH, 22.11.2023 - XII ZB 566/21 (https://dejure.org/2023,40184)
BGH, Entscheidung vom 22.11.2023 - XII ZB 566/21 (https://dejure.org/2023,40184)
BGH, Entscheidung vom 22. November 2023 - XII ZB 566/21 (https://dejure.org/2023,40184)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Personenstandssache: Namensführung einer türkischen Staatsangehörigen nach Ehescheidung; Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers als Gesamtverweisung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1355 Abs 5 S 1 BGB, Art 4 Abs 1 S 1 BGBEG, Art 4 Abs 2 BGBEG, Art 6 BGBEG, Art 10 Abs 1 BGBEG
    Personenstandssache: Namensführung einer türkischen Staatsangehörigen nach Ehescheidung; Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers als Gesamtverweisung

  • IWW

    § 70 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FamFG, § ... 51 Abs. 1 PStG, § 53 Abs. 2 PStG, Art. 10 Abs. 1 EGBGB, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, § 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB, Art. 13 Abs. 2 EGBGB, Art. 10 Abs. 2, 3 EGBGB, Art. 6 EGBGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 2 GG, Art. 13 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB, Art. 10 Abs. 2 EGBGB

  • Deutsches Notarinstitut

    EGBGB Art. 4 Abs. 1 S. 1, 6, 10 Abs. 1; türk. ZGB Art. 173
    Namensfortführung nach Ehescheidung; türkisches Namensrecht

  • Wolters Kluwer

    Verfahren zur Namensführung einer türkischen Staatsangehörigen nach Ehescheidung; Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers als Gesamtverweisung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahren zur Namensführung einer türkischen Staatsangehörigen nach Ehescheidung; Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers als Gesamtverweisung

  • rechtsportal.de

    Verfahren zur Namensführung einer türkischen Staatsangehörigen nach Ehescheidung; Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers als Gesamtverweisung

  • datenbank.nwb.de

    Personenstandssache: Namensführung einer türkischen Staatsangehörigen nach Ehescheidung; Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers als Gesamtverweisung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Namensführung einer türkischen Staatsangehörigen nach Ehescheidung

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Namensführung nach Scheidung türkischer Eheleute

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Namensführung einer türkischen Staatsangehörigen nach Ehescheidung

  • iprspr.mpipriv.de (Auszüge)

    4721/2001 ZGB (Türkei) Art. 173; 5490/2006 PStG (Türkei) Art. 27/A; 5718/2007 IPRG (Türkei) Art. 3; 5718/2007 IPRG (Türkei) Art. 13; 5718/2007 IPRG (Türkei) Art. 14; 5718/2007 IPRG... (Türkei) Art. 54; 5718/2007 IPRG (Türkei) Art. 58; BGB § 1355; EGBGB Art. 4; EGBGB Art. 6; EGBGB Art. 10; EGBGB Art. 13; FamFG § 70; GG Art. 1; GG Art. 2; GG Art. 3; PStG § 51
    Natürliche Personen --> Namensrecht; Freiwillige Gerichtsbarkeit --> Registersachen; Allgemeine Lehren --> Vorfrage; Allgemeine Lehren --> Ordre public; Allgemeine Lehren --> Rück- und Weiterverweisung -->Renvoi

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 239, 62
  • NJW 2024, 967
  • MDR 2024, 307
  • FamRZ 2024, 507
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (20)

  • BGH, 20.06.2007 - XII ZB 17/04

    Umfang der Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers und Umfang von …

    Auszug aus BGH, 22.11.2023 - XII ZB 566/21
    Die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers ist eine Gesamtverweisung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, die auch das Kollisionsrecht des ausländischen Staates umfasst; etwaige Rückverweisungen sind auch dann zu beachten, wenn ein fremdes Kollisionsrecht diese auf Grund einer abweichenden Qualifikation der Namensfrage ausspricht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 17/04 - FamRZ 2007, 1540).

    Unter das Namensstatut fallen dabei sowohl die Namensbildung als auch der Erwerb, der Verlust und die Führung des Namens, insbesondere nach der Auflösung der Ehe (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 17/04 - FamRZ 2007, 1540 Rn. 9).

    Rückverweisungen sind im Rahmen der objektiven Anknüpfung nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB insbesondere auch dort zu beachten, wo sie ein fremdes Recht aufgrund der Qualifikation der Namensfrage als Nebenfolge eines familienrechtlichen Statusereignisses - wie beispielsweise Eheschließung (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Dezember 1998 - XII ZB 5/98 - FamRZ 1999, 570) oder Scheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 17/04 - FamRZ 2007, 1540 Rn. 9) - ausspricht.

    Rn. 11 aa) Der Senat ist bereits in einer früheren Entscheidung davon ausgegangen, dass das türkische Recht die Namensführung geschiedener Ehegatten kollisionsrechtlich als Nebenfolge der Scheidung behandelt und deshalb die Frage, welchen Familiennamen die Ehefrau nach der Scheidung führt, dem für das Scheidungsstatut maßgeblichen Sachrecht unterstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 17/04 - FamRZ 2007, 1540 Rn. 11).

    Besitzen beide Ehegatten - wie hier - bei Erhebung der Scheidungsklage (vgl. Art. 3 türkIPRG) die türkische Staatsangehörigkeit, beurteilt sich das Scheidungsstatut aus Sicht des türkischen Kollisionsrechts somit nach dem gemeinsamen türkischen Heimatrecht der Ehegatten (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 17/04 - FamRZ 2007, 1540 Rn. 13 zu Art. 13 Abs. 1 türkIPRG a.F.) und findet eine Rück- oder Weiterverweisung nicht statt.

    Der rechtskräftige Scheidungsbeschluss eines deutschen Gerichts erhebe einen hoheitlichen Geltungsanspruch im Inland und die Bindung inländischer Gerichte und Behörden an diese Entscheidung könne nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Scheidungsbeschluss in einem anderen Staat anerkannt worden sei oder nicht (vgl. OLG Hamm FGPrax 2004, 115, 116; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 328;… MünchKommBGB/von Hein 8. Aufl. Einl. IPR Rn. 196;…MünchKommBGB/Lipp 8. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 39 f.;… Staudinger/Hausmann BGB [2019] Art. 10 EGBGB Rn. 143;… Junker Internationales Privatrecht 5. Aufl. § 10 Rn. 30; Wall MittBayNot 2023, 441, 443; Wall [Fachausschuss Nr. 4210] StAZ 2021, 245, 247; Looschelders JA 2008, 65, 66; Mäsch IPRax 2004, 102, 103 f.).

    Rn. 20 cc) Der Senat hat diese Streitfrage bislang mangels Entscheidungserheblichkeit offenlassen können (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 17/04 - FamRZ 2007, 1540 Rn. 7 ff.).

    Rn. 33 (4) Sollte die gerichtliche Erlaubnis zur Weiterführung des Ehenamens nach Art. 173 Abs. 2 türkZGB von der Betroffenen zu einem späteren Zeitpunkt erwirkt werden (vgl. dazu Wiegelmann FamRBInt 2007, 90, 91), wäre diesem Umstand in deutschen Personenstandsregistern im Wege einer Folgebeurkundung Rechnung zu tragen.

  • BGH, 08.03.2023 - XII ZB 565/20

    Berichtigung der Geburtenregistereinträge für zwei Kinder von Mehrstaatern …

    Auszug aus BGH, 22.11.2023 - XII ZB 566/21
    Würde diese Frage begrenzt auf einzelne Teilaspekte bejaht und in anderen rechtlichen Zusammenhängen verneint werden, würde dies die Einheit der inländischen Rechtsordnung in Frage stellen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 236, 224 = FamRZ 2023, 1032 Rn. 29).

    Dies ergibt sich unzweifelhaft im Umkehrschluss aus Art. 13 Abs. 2 EGBGB, der eine solche Sichtweise voraussetzt, um sie anschließend unter bestimmten Voraussetzungen wieder korrigieren zu können (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 236, 224 = FamRZ 2023, 1032 Rn. 26).

  • BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97

    Ausschluss des infolge einer Ehenamenswahl geführten Namens bei der Bestimmung …

    Auszug aus BGH, 22.11.2023 - XII ZB 566/21
    Als eigener und nicht nur "geliehener" Name genießt er den vollen verfassungsrechtlichen Schutz aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG, unabhängig davon, ob die den Namenserwerb veranlassende Ehe fortbesteht (vgl. BVerfG FamRZ 2004, 515, 516 f.).

    Darüber hinaus könnte die Anwendung von Art. 173 Abs. 1 türkZGB auch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art. 3 Abs. 2 GG) berühren, weil das türkische Ehenamensrecht bislang allein die Bestimmung des Mannesnamens zum gemeinsamen Ehenamen zulässt (vgl. Tarman/Başoğlu StAZ 2017, 33, 40 mwN) und die gesetzliche Verpflichtung zur Wiederannahme des vorehelich geführten Namens deshalb grundsätzlich nur die Frau treffen kann (vgl. auch BVerfG FamRZ 2004, 515, 518).

  • BayObLG, 12.09.2002 - 1Z BR 10/02

    Namensführung einer in Deutschland geschiedenen türkischen Staatsangehörigen

    Auszug aus BGH, 22.11.2023 - XII ZB 566/21
    Rn. 18 (1) Hierzu wird teilweise vertreten, dass es im Interesse des internationalen Gleichlaufs in der Namensführung bei der unselbständigen Anknüpfung der Vorfrage nach der Auflösung der Ehe verbleiben müsse und die Gestaltungswirkung eines deutschen Scheidungsbeschlusses erst dann beachtlich sein könne, wenn diese im Heimatstaat des Namensträgers anerkannt worden sei (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 310, 311;… Kegel/Schurig Internationales Privatrecht 9. Aufl. S. 597).

    Müsste sie demgegenüber gegen ihren Willen ihren vorehelichen Namen wieder annehmen, hätte dies zur widersinnigen Folge, dass sie dazu gezwungen wäre, einen Familiennamen zu führen, den sie bei isolierter Betrachtung weder nach der türkischen noch (wegen § 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB) nach der deutschen Rechtsordnung führen müsste und der nicht in ihren türkischen Ausweispapieren stehe (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 310, 312).

  • BGH, 15.02.1984 - IVb ZB 701/81

    Auswirkungen des Vaterschaftsanerkenntnisses eines Ausländers

    Auszug aus BGH, 22.11.2023 - XII ZB 566/21
    Familienrechtliche Vorfragen werden im internationalen Namensrecht grundsätzlich unselbständig angeknüpft, soweit die zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse Auswirkungen auf den Erwerb oder Verlust eines Namens haben (Fortführung von BGH, Beschluss vom 15. Februar 1984 - IVb ZB 701/81 - BGHZ 90, 129 = FamRZ 1984, 576).

    Dieser Ansatz beruht im Wesentlichen auf der Erwägung, dass nur so ein - im Interesse der öffentlichen Funktion des Namens und der Internationalität der Namensführung erwünschter - internationaler Einklang der Namensführung erreicht (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 90, 129 = FamRZ 1984, 576, 578) und damit zugleich vermieden werden kann, dass die betroffenen Namensträger im Inland einen anderen Namen führen müssten als denjenigen, der in ihren ausländischen Ausweispapieren eingetragen wird (vgl. BayObLGZ 1986, 155, 162;… MünchKommBGB/von Hein 8. Aufl. Einl. IPR Rn. 193;… BeckOK BGB/Lorenz [Stand: 1. August 2023] Einl. IPR Rn. 73;… Rauscher Internationales Privatrecht 5. Aufl. Rn. 518).

  • BGH, 26.08.2020 - XII ZB 158/18

    Verfahren betreffend die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in …

    Auszug aus BGH, 22.11.2023 - XII ZB 566/21
    Vielmehr ist entscheidend, ob das bei Anwendung des fremden Rechts im Einzelfall konkret gefundene Ergebnis aus Sicht der deutschen Rechtsordnung zu missbilligen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. September 2021 - XII ZB 309/21 - FamRZ 2022, 93 Rn. 19 mwN und BGHZ 226, 365 = FamRZ 2020, 1811 Rn. 53).
  • BGH, 29.09.2021 - XII ZB 309/21

    Beurkundung einer Erklärung zur Bestimmung des Ehenamens nach Eheschließung beim …

    Auszug aus BGH, 22.11.2023 - XII ZB 566/21
    Vielmehr ist entscheidend, ob das bei Anwendung des fremden Rechts im Einzelfall konkret gefundene Ergebnis aus Sicht der deutschen Rechtsordnung zu missbilligen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. September 2021 - XII ZB 309/21 - FamRZ 2022, 93 Rn. 19 mwN und BGHZ 226, 365 = FamRZ 2020, 1811 Rn. 53).
  • BGH, 29.06.2022 - IV ZR 110/21

    Pflichtteilsanspruch: Verstoß gegen den deutschen ordre public bei Rechtswahl des …

    Auszug aus BGH, 22.11.2023 - XII ZB 566/21
    Das deutsche Sachrecht ist demgegenüber nur hilfsweise als Ersatzrecht anzuwenden (vgl. Senatsurteil BGHZ 169, 240 = FamRZ 2007, 109, 113; BGHZ 234, 166 = FamRZ 2022, 1489 Rn. 30).
  • BGH, 11.10.2006 - XII ZR 79/04

    Lebenslange Unscheidbarkeit der Ehe nach kirchlichem Recht kann im Einzelfall mit …

    Auszug aus BGH, 22.11.2023 - XII ZB 566/21
    Das deutsche Sachrecht ist demgegenüber nur hilfsweise als Ersatzrecht anzuwenden (vgl. Senatsurteil BGHZ 169, 240 = FamRZ 2007, 109, 113;… BGHZ 234, 166 = FamRZ 2022, 1489 Rn. 30).
  • BGH, 03.12.2014 - XII ZB 101/14

    Eheregistereintragung einer gemischtnationalen Ehe: Ehename eines indonesischen …

    Auszug aus BGH, 22.11.2023 - XII ZB 566/21
    Es bedarf deshalb in diesem Zusammenhang auch keiner weiteren Erörterung der streitigen Frage, ob im Falle einer Rechtswahl das nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB berufene Recht auch für die Namensführung der Ehegatten nach der Scheidung maßgeblich gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 101/14 - FamRZ 2015, 477 Rn. 26 mwN).
  • BVerfG, 18.07.2006 - 1 BvL 1/04

    Transsexuelle IV

  • BGH, 12.03.1981 - IVa ZR 111/80

    Zur Schreibhilfe bei eigenhändiger Unterschrift und zur Gültigkeit einer Ehe im …

  • OLG Hamm, 22.01.2004 - 15 W 426/03

    Namensführung einer türkischen Frau nach Ehescheidung

  • OLG Düsseldorf, 02.11.1998 - 3 Wx 264/98
  • BGH, 19.02.2014 - XII ZB 180/12

    Personenstandssache: Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Weiterführung des …

  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 369/17

    Vaterschaftseintrag im Geburtenbuch: Anwendung des Rechts des Staates des …

  • BGH, 23.12.1998 - XII ZB 5/98

    Bestimmung eines Doppelnamens aus dem spanischen Rechtskreis zum Ehenamen

  • OLG Nürnberg, 30.11.2021 - 11 W 3906/21

    Namensänderung des Nachnamens gemäß türkischem Recht nach rechtskräftiger …

  • OLG Zweibrücken, 14.07.1997 - 3 W 105/97
  • BayObLG, 07.05.1986 - BReg. 3 Z 6/86

    Beteiligte am Verfahren über die Beischreibung eines Randvermerks über eine …

  • BGH, 08.03.2024 - V ZR 176/22

    Sicherungswirkung einer Vormerkung bei befristetem Vertragsangebot; Anwendung von …

    Soweit es revisibel ist, kann das Revisionsgericht den Inhalt des ausländischen Kollisionsrechts auch selbst ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 225/01, BGHZ 160, 332, 338 f.; zur Rechtsbeschwerde vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2023 - XII ZB 566/21, MDR 2024, 307 Rn. 10 ff.).
  • BGH, 05.02.2025 - XII ZB 251/23

    Personenstandsrecht: Änderung des Geburtsnamens eines britischen Staatsbürgers …

    Die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung in das Heimatrecht des Namensträgers ist eine Gesamtverweisung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB , die auch das Kollisionsrecht des ausländischen Staates umfasst, sodass etwaige Rück- und Weiterverweisungen zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 239, 62 =FamRZ 2024, 507Rn. 9).

    Die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung in das Heimatrecht des Namensträgers ist eine Gesamtverweisung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB , die auch das Kollisionsrecht des ausländischen Staates umfasst, sodass etwaige Rück- und Weiterverweisungen zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 239, 62 =FamRZ 2024, 507Rn. 9).

  • VG Berlin, 30.04.2025 - 25 K 65.24

    Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit eine venezolanischen …

    Rn. 43 Für die Prüfung im Rahmen von Art. 6 EGBGB, ob die Anwendung ausländischen Rechts zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, kommt es nicht darauf an, ob das ausländische Recht abstrakt-generell mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts vereinbar ist, sondern ob im konkreten Einzelfall das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts gegen den ordre public verstößt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2023 - XII ZB 566/21 -, juris Rn. 26;… Stürner, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online.Großkommentar, Stand: 1.2.2025, Art. 6 EGBGB Rn. 191;… v. Hein, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., Art. 6 EGBGB Rn. 126; so auch schon BGH…, Beschluss vom 17. September 1968 - BGH IV ZB 501/68 - juris, Rn. 13;… Palandt, BGB, 38. Aufl., Art. 30 EGBGB zu 2).
  • AG Berlin-Schöneberg, 13.04.2026 - 71g III 215/25
    Rn. 41 Aus Sicht des deutschen Verfahrensrechts (vgl. BGH, Beschluss vom 22.11.2023 - XII ZB 566/21 - Rn.12 in BeckRS 2023, 40780) hat die sonstige Beteiligte zu 2) und Mutter des Betroffenen nach der im Jahr 2005 in Berlin erfolgten Scheidung von seinem Vater nach Art. 173 Abs. 1 S.1 Hs.2 türk.ZGB wieder ihren Geburtsnamen angenommen.
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