Rechtsprechung
| BGH, 15.02.1991 - 3 StR 422/90 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Außerordentliche Sitzung - Anberaumung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)
GVG § 47; StPO § 338 Nr. 1
Anberaumung außerordentlicher Sitzung
Papierfundstellen
- BGHSt 37, 324
- NJW 1991, 1964
- MDR 1991, 663
- NStZ 1991, 349
- StV 1991, 246
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (9)
- BGH, 25.04.1961 - 1 StR 618/60
Ordnungsgemäß abgefasster Eröffnungsbeschluss - Rüge der vorschriftswidrigen …
Auszug aus BGH, 15.02.1991 - 3 StR 422/90
a) "Außerordentlich" im Sinne von § 47 GVG sind Sitzungen nur dann, wenn sie wegen des zusätzlichen Bedarfs an Hauptverhandlungstagen anberaumt werden, weil eine sachgemäße Durchführung der zu terminierenden Hauptverhandlung an den ordentlichen Sitzungstagen nicht möglich ist (…Schäfer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 45 GVG Rdn. 1;… Kissel GVG § 47 Rdn. 2; vgl. auch BGHSt 11, 54, 55; 16, 63, 65; BGH, Beschluß vom 29. November 1978 - 4 StR 570/78; OLG Stuttgart NStZ 1984, 231 mit Anmerkung Katholnigg).Die Feststellung, ob ein Bedarf nach zusätzlicher Tagung besteht, obliegt zunächst dem Vorsitzenden der Strafkammer; er bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann eine außerordentliche Sitzung durchzuführen ist (vgl. BGHSt 12, 159, 161; 16, 63, 65; BGH, Urteile vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 393/73, vom 13. November 1973 - 1 StR 480/73;… BGH GA 1980, 68, 69;… Schäfer aaO § 47 Rdn. 4;… Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 47 Rdn. 1; Rieß DRiZ 1977, 289, 293).
Auch wenn die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung nicht deshalb rechtsfehlerhaft wird, weil sich ihre Voraussetzungen, rückblickend betrachtet, als unzutreffend herausstellen (vgl. BGHSt 16, 63, 65; BGH, Urteile vom 5. Januar 1971 - 5 StR 576/70, vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 393/73 und vom 13. November 1973 - 1 StR 480/73), muß bei der Terminierung darauf geachtet werden, daß die Festlegung von außerordentlichen Sitzungen und die Verteilung der Strafsachen auf die Sitzungstage nicht absehbar und nicht ohne Not im Ergebnis dazu führen, daß im fraglichen Sitzungszeitraum die ordentlichen Sitzungstage ungenutzt und damit die gemäß § 45 GVG berufenen Schöffen von der Mitwirkung ausgeschlossen bleiben (…vgl. BGH GA 1980, 68, 69).
- BGH, 13.11.1973 - 1 StR 480/73
Verletzung von Verfahrensrecht in einem Strafverfahren - Anberaumung einer …
Auszug aus BGH, 15.02.1991 - 3 StR 422/90
Die Feststellung, ob ein Bedarf nach zusätzlicher Tagung besteht, obliegt zunächst dem Vorsitzenden der Strafkammer; er bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann eine außerordentliche Sitzung durchzuführen ist (vgl. BGHSt 12, 159, 161; 16, 63, 65; BGH, Urteile vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 393/73, vom 13. November 1973 - 1 StR 480/73;… BGH GA 1980, 68, 69;… Schäfer aaO § 47 Rdn. 4;… Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 47 Rdn. 1; Rieß DRiZ 1977, 289, 293).Auch wenn die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung nicht deshalb rechtsfehlerhaft wird, weil sich ihre Voraussetzungen, rückblickend betrachtet, als unzutreffend herausstellen (vgl. BGHSt 16, 63, 65; BGH, Urteile vom 5. Januar 1971 - 5 StR 576/70, vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 393/73 und vom 13. November 1973 - 1 StR 480/73), muß bei der Terminierung darauf geachtet werden, daß die Festlegung von außerordentlichen Sitzungen und die Verteilung der Strafsachen auf die Sitzungstage nicht absehbar und nicht ohne Not im Ergebnis dazu führen, daß im fraglichen Sitzungszeitraum die ordentlichen Sitzungstage ungenutzt und damit die gemäß § 45 GVG berufenen Schöffen von der Mitwirkung ausgeschlossen bleiben (…vgl. BGH GA 1980, 68, 69).
Der Bundesgerichtshof hat es zwar in einem Sonderfall nicht als eine zu einer fehlerhaften Gerichtsbesetzung führende Ermessensüberschreitung beurteilt, daß ein Strafkammervorsitzender einen außerordentlichen Sitzungstag angesetzt und gleichzeitig den noch unbesetzten ordentlichen Sitzungstag für eine andere Strafsache freigehalten hatte (BGH, Urteil vom 13. November 1973 - 1 StR 480/73).
- BGH, 05.11.1957 - 1 StR 254/57
Auszug aus BGH, 15.02.1991 - 3 StR 422/90
a) "Außerordentlich" im Sinne von § 47 GVG sind Sitzungen nur dann, wenn sie wegen des zusätzlichen Bedarfs an Hauptverhandlungstagen anberaumt werden, weil eine sachgemäße Durchführung der zu terminierenden Hauptverhandlung an den ordentlichen Sitzungstagen nicht möglich ist (…Schäfer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 45 GVG Rdn. 1;… Kissel GVG § 47 Rdn. 2; vgl. auch BGHSt 11, 54, 55; 16, 63, 65; BGH, Beschluß vom 29. November 1978 - 4 StR 570/78; OLG Stuttgart NStZ 1984, 231 mit Anmerkung Katholnigg).In einem solchen Falle wäre es offensichtlich, daß es sich nicht um eine außerordentliche, sondern der Sache nach um eine ordentliche Sitzung handelte, deren Beginn lediglich verlegt worden war (vgl. BGHSt 11, 55, 56 [BGH 05.11.1957 - 1 StR 254/57]; BGH, Beschluß vom 29. November 1978 - 4 StR 570/78).
Zugleich wäre die naheliegende Möglichkeit geschaffen, durch die Verlegung des Sitzungsbeginns in Gestalt der Anberaumung außerordentlicher Sitzungstage nicht genehme Schöffen von der Teilnahme an der Hauptverhandlung auszuschließen und so den Angeklagten seinem gesetzlichen Richter zu entziehen (vgl. BGHSt 11, 54, 55/56;… BGH GA 1980, 68, 69).
- BGH, 16.10.1973 - 1 StR 393/73
Zulässigkeit der Anberaumung einer ausserordentlichen Sitzung - Vorliegen einer …
Auszug aus BGH, 15.02.1991 - 3 StR 422/90
Die Feststellung, ob ein Bedarf nach zusätzlicher Tagung besteht, obliegt zunächst dem Vorsitzenden der Strafkammer; er bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann eine außerordentliche Sitzung durchzuführen ist (vgl. BGHSt 12, 159, 161; 16, 63, 65; BGH, Urteile vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 393/73, vom 13. November 1973 - 1 StR 480/73;… BGH GA 1980, 68, 69;… Schäfer aaO § 47 Rdn. 4;… Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 47 Rdn. 1; Rieß DRiZ 1977, 289, 293).Auch wenn die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung nicht deshalb rechtsfehlerhaft wird, weil sich ihre Voraussetzungen, rückblickend betrachtet, als unzutreffend herausstellen (vgl. BGHSt 16, 63, 65; BGH, Urteile vom 5. Januar 1971 - 5 StR 576/70, vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 393/73 und vom 13. November 1973 - 1 StR 480/73), muß bei der Terminierung darauf geachtet werden, daß die Festlegung von außerordentlichen Sitzungen und die Verteilung der Strafsachen auf die Sitzungstage nicht absehbar und nicht ohne Not im Ergebnis dazu führen, daß im fraglichen Sitzungszeitraum die ordentlichen Sitzungstage ungenutzt und damit die gemäß § 45 GVG berufenen Schöffen von der Mitwirkung ausgeschlossen bleiben (…vgl. BGH GA 1980, 68, 69).
- BGH, 29.11.1978 - 4 StR 570/78
Fehlerhafte Besetzung des Gerichts - Rechtswidrige Mitwirkung von Schöffen - …
Auszug aus BGH, 15.02.1991 - 3 StR 422/90
a) "Außerordentlich" im Sinne von § 47 GVG sind Sitzungen nur dann, wenn sie wegen des zusätzlichen Bedarfs an Hauptverhandlungstagen anberaumt werden, weil eine sachgemäße Durchführung der zu terminierenden Hauptverhandlung an den ordentlichen Sitzungstagen nicht möglich ist (…Schäfer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 45 GVG Rdn. 1;… Kissel GVG § 47 Rdn. 2; vgl. auch BGHSt 11, 54, 55; 16, 63, 65; BGH, Beschluß vom 29. November 1978 - 4 StR 570/78; OLG Stuttgart NStZ 1984, 231 mit Anmerkung Katholnigg).In einem solchen Falle wäre es offensichtlich, daß es sich nicht um eine außerordentliche, sondern der Sache nach um eine ordentliche Sitzung handelte, deren Beginn lediglich verlegt worden war (vgl. BGHSt 11, 55, 56 [BGH 05.11.1957 - 1 StR 254/57]; BGH, Beschluß vom 29. November 1978 - 4 StR 570/78).
- BGH, 05.01.1971 - 5 StR 576/70
Voraussetzungen für den Entzug des gesetzlichen Richters - Anforderungen an das …
Auszug aus BGH, 15.02.1991 - 3 StR 422/90
Auch wenn die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung nicht deshalb rechtsfehlerhaft wird, weil sich ihre Voraussetzungen, rückblickend betrachtet, als unzutreffend herausstellen (vgl. BGHSt 16, 63, 65; BGH, Urteile vom 5. Januar 1971 - 5 StR 576/70, vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 393/73 und vom 13. November 1973 - 1 StR 480/73), muß bei der Terminierung darauf geachtet werden, daß die Festlegung von außerordentlichen Sitzungen und die Verteilung der Strafsachen auf die Sitzungstage nicht absehbar und nicht ohne Not im Ergebnis dazu führen, daß im fraglichen Sitzungszeitraum die ordentlichen Sitzungstage ungenutzt und damit die gemäß § 45 GVG berufenen Schöffen von der Mitwirkung ausgeschlossen bleiben (…vgl. BGH GA 1980, 68, 69). - BGH, 28.11.1958 - 1 StR 398/58
Ludwig Zind
Auszug aus BGH, 15.02.1991 - 3 StR 422/90
Die Feststellung, ob ein Bedarf nach zusätzlicher Tagung besteht, obliegt zunächst dem Vorsitzenden der Strafkammer; er bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann eine außerordentliche Sitzung durchzuführen ist (vgl. BGHSt 12, 159, 161; 16, 63, 65; BGH, Urteile vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 393/73, vom 13. November 1973 - 1 StR 480/73;… BGH GA 1980, 68, 69;… Schäfer aaO § 47 Rdn. 4;… Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 47 Rdn. 1; Rieß DRiZ 1977, 289, 293). - BGH, 06.03.1962 - 1 StR 554/61
- OLG Stuttgart, 19.04.1983 - 1 Ss 193/83
Absolute Revisionsrüge in Bezug auf Verhandlung einer Strafkammer mit …
Auszug aus BGH, 15.02.1991 - 3 StR 422/90
a) "Außerordentlich" im Sinne von § 47 GVG sind Sitzungen nur dann, wenn sie wegen des zusätzlichen Bedarfs an Hauptverhandlungstagen anberaumt werden, weil eine sachgemäße Durchführung der zu terminierenden Hauptverhandlung an den ordentlichen Sitzungstagen nicht möglich ist (…Schäfer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 45 GVG Rdn. 1;… Kissel GVG § 47 Rdn. 2; vgl. auch BGHSt 11, 54, 55; 16, 63, 65; BGH, Beschluß vom 29. November 1978 - 4 StR 570/78; OLG Stuttgart NStZ 1984, 231 mit Anmerkung Katholnigg).
- BGH, 09.02.2005 - 2 StR 421/04
Gesetzlicher Richter; Verfahrensrüge (Besetzungsrüge); Hauptschöffen; …
Rn. 8 "Außerordentlich" im Sinne von § 47 GVG sind Sitzungen nur dann, wenn sie wegen des zusätzlichen Bedarfs an Hauptverhandlungstagen anberaumt werden, weil eine sachgemäße Durchführung der zu terminierenden Hauptverhandlung an den ordentlichen Sitzungstagen nicht möglich ist; sie müssen also zusätzlich zu ordentlichen Sitzungen, nicht an ihrer Stelle abgehalten werden (st. Rspr. vgl. u.a. BGHSt 11, 54 ff.; 16, 63; 37, 324; 41, 175 f.; 43, 270 f.;… BGH GA 1980, 68; vgl. auch OLG Stuttgart NStZ 1984, 231, mit Anm. Katholnigg).Rn. 9 Die Feststellung, ob ein Bedarf nach zusätzlicher Tagung besteht, obliegt zunächst dem Vorsitzenden der Strafkammer, er bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann eine außerordentliche Sitzung durchzuführen ist (vgl. u.a. BGHSt 12, 159 ff.; 37, 324, 325).
Das ist der Fall, wenn für den ordentlichen Sitzungstag keine andere Sitzung anberaumt ist, dieser Tag also ungenutzt bleibt (vgl. u.a. BGHSt 37, 324, 326; 41, 175 f.).
Denn der Fehler beruht auf einer angesichts der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr vertretbaren Auslegung des Verfahrensrechts (…vgl. BGH GA 1980, 68, 69; BGHSt 37, 324, 329).
- BGH, 14.07.1995 - 5 StR 532/94
Besetzung einer Strafkammer mit Richtern auf Probe; Grundsätze für die …
Rn. 11 1. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich folgendes: Außerordentliche Sitzungen unter Hinzuziehung von Hilfsschöffen nach § 47 GVG sind im Rahmen einer ordentlichen Strafkammer in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann für unbedenklich erachtet worden, wenn sie wegen des zusätzlich erforderlichen Verhandlungsbedarfs neben den ordentlichen Sitzungstagen anberaumt werden, nicht aber an deren Stelle stattfinden (std. Rspr.: BGHSt 11, 54; 16, 63, 65; 37, 324;… BGH GA 1980, 68; vgl. auch OLG Stuttgart, NStZ 1984, 231 m. Anm. Katholnigg;… Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht, 2. Aufl., § 47 Rdnr. 2).Rn. 12 Soweit an einem anderen als dem ordentlichen Sitzungstag mit einer Hauptverhandlung begonnen wird und der ordentliche Sitzungstag bei der Terminierung aus allgemeinen Erwägungen der Zweckmäßigkeit (vgl. BGHSt 11, 54 und 37, 324) vom Vorsitzenden freigehalten (oder aber in die Terminierung der Sache von vornherein einbezogen) wird, hat der Bundesgerichtshof stets eine Verlegung des ordentlichen Sitzungstages nach vorne oder hinten angenommen, so daß die für den ordentlichen Sitzungstag ausgelosten Schöffen und nicht etwa Hilfsschöffen nach § 47 GVG heranzuziehen waren.
Denn es kommt für die Beurteilung alleine auf die Geschäftslage der Strafkammer zum Zeitpunkt der Terminierung an (vgl. BGHSt 16, 63, 65; 37, 324, 326 m. w. N.).
- BGH, 07.06.2005 - 2 StR 21/05
Kammerbesetzung (ordentlicher Sitzungstag; außerordentlicher Sitzungstag; freier …
Außerordentliche Sitzungen dürfen deshalb nicht an die Stelle von ordentlichen Sitzungstagen treten und sie ersetzen (BGHSt 41, 175, 176, 177; 37, 324, 325, 326 jeweils m.w.N.).Denn andernfalls bestünde die Gefahr, daß durch die Verlegung des Sitzungsbeginns auf außerordentliche Sitzungstage nicht genehme Schöffen von der Teilnahme ausgeschlossen werden (BGHSt 37, 324, 327, 328).
- OLG Frankfurt, 26.09.2018 - 6 U 49/18
Überprüfung der Annahme der funktionellen Zuständigkeit in der Berufung; …
Die Rechtsprechung nimmt einen Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters an, wenn eine Zuständigkeitsentscheidung objektiv nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheint (vgl. BGH, NJW 1991, 1964 ). - OLG Karlsruhe, 26.07.2012 - 9 U 204/11
Berufung gegen ein Zwischenurteil, mit dem die gerichtsinterne Zuständigkeit nach …
Die Rechtsprechung nimmt einen Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters an, wenn eine Zuständigkeitsentscheidung objektiv nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheint (vgl. BGH, NJW 1991, 1964). - BayObLG, 29.11.1996 - 2St RR 177/96
Dauer der Auslegung von Vorschlagslisten für die Schöffenwahl
Der Angeklagte läßt außer Betracht, daß die Bestimmung einer außerordentlichen Sitzung im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden steht (BGHSt 37, 324/325; 16, 63/65) und daß es sich hier tatsächlich um eine zusätzlich zur geschäftsplanmäßigen Sitzung abgehaltene weitere Sitzung handelte.
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Rechtsprechung
| OLG Celle, 04.01.1991 - HEs 78/90 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 112 StPO; § 121 StPO; § 122 StPO; § 126 a StPO; Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG; Art. 5 Abs. 2 S. 3 MRK
Auswirkungen der einstweiligen Unterbringung auf die nachfolgende Untersuchungshaft; Gebotenheit der besonderen Haftprüfung durch das Oberlandesgericht; Beachtlichkeit der Gesamtdauer des Freiheitsentzuges durch Unterbringung und Untersuchungshaft für die Haftprüfung; ... - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsportal.de (Leitsatz)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Auswirkungen der einstweiligen Unterbringung auf die nachfolgende Untersuchungshaft; Gebotenheit der besonderen Haftprüfung durch das Oberlandesgericht; Beachtlichkeit der Gesamtdauer des Freiheitsentzuges durch Unterbringung und Untersuchungshaft für die Haftprüfung; ...
Papierfundstellen
- MDR 1991, 663
- NStZ 1991, 248
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (3)
- OLG Düsseldorf, 14.10.1986 - 1 Ws 848/86
Einstweilige Unterbringung; Untersuchungshaft; Sechsmonatsfrist
Auszug aus OLG Celle, 04.01.1991 - HEs 78/90
Allerdings ist die besondere Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO gesetzlich nicht vorgesehen, wenn die einstweilige Unschlossen hat (vgl. OLG Köln NJW 1966, 1087 [OLG Köln 15.03.1966 - HEs 23/66]; KG JR 1976, 163; OLG Hamburg MDR 1976, 600; OLG Hamm JMBlNW 1977, 235; 86, 42; Senatsentscheidung MDR 1985, 694; OLG Düsseldorf NStZ 1987, 475 - anders noch … - OLG Koblenz, 02.01.1975 - 1 HEs 91/74
Auszug aus OLG Celle, 04.01.1991 - HEs 78/90
Indes hat das OLG Koblenz (MDR 1975, 422, 511) in dem Fehlen eines solchen unmittelbaren Übergangs ein Hindernis für die Zusammenrechnung gesehen. - OLG Hamburg, 06.02.1976 - 2 Ws 57/76
Haftprüfung nach vorübergehender Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik; …
Auszug aus OLG Celle, 04.01.1991 - HEs 78/90
Allerdings ist die besondere Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO gesetzlich nicht vorgesehen, wenn die einstweilige Unschlossen hat (vgl. OLG Köln NJW 1966, 1087 [OLG Köln 15.03.1966 - HEs 23/66]; KG JR 1976, 163; OLG Hamburg MDR 1976, 600; OLG Hamm JMBlNW 1977, 235; 86, 42; Senatsentscheidung MDR 1985, 694; OLG Düsseldorf NStZ 1987, 475 - anders noch …
- OLG Koblenz, 12.02.2007 - 1 Ws 30/07
Einstweilige Unterbringung: Anwendung des Beschleunigungsgrundsatzes bei …
Der Grundsatz, daß Haftsachen besonders beschleunigt bearbeitet werden müssen, damit der Schwebezustand des Freiheitsentzugs ohne rechtskräftiges Urteil so schnell wie möglich beendet wird, " gilt für die einstweilige Unterbringung und die Untersuchungshaft gleichermaßen " (OLG Celle NStZ 91, 248; ebenso NdsRpfl. - OLG Celle, 23.08.2007 - 31 HEs 14/07
Voraussetzungen einer einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen …
Insofern ist keine maßgebliche Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage eingetreten, nach der auch ohne Sechsmonatsprüfung bei einer einstweiligen Unterbringung ebenfalls das Beschleunigungsgebot und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten waren (vgl. statt vieler nur OLG Koblenz, StV 2007, 418; OLG Celle NStZ 1991, 248;… Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 50. Aufl., § 126 a Rn. 5, 10 und 11). - KG, 15.09.2009 - 1 HEs 34/09
Einstweilige Unterbringung: Beachtung des Beschleunigungsgebots durch …
Insofern ist keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage eingetreten, nach der auch ohne Sechsmonatsprüfung bei einer einstweiligen Unterbringung das Beschleunigungsgebot und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten waren (vgl. statt vieler nur OLG Koblenz StV 2007, 418; OLG Celle NStZ 1991, 248;… Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl., § 126a Rdn. 5, 10 und 11).
- VerfGH Sachsen, 11.12.2003 - 79-IV-03 Erst mit der Umwandlung des Unterbringungs- in einen Haftbefehl wurde, da nach nahezu einhelliger Ansicht die Dauer einer solchen Unterbringung jedenfalls bei kontinuierlichem Freiheitsentzug auf die Sechs-Monats-Frist anzurechnen ist (vgl. aus der Rechtsprechung: KG, JR 1976, 163; OLG Celle, NStZ 1991, 248; OLG Düsseldorf, MDR 1987, 430 und 1994, 192; OLG Hamburg, MDR 1976, 600; OLG Nürnberg, StV 1997, 537 [unter Aufgabe von OLG Nürnberg, MDR 1982, 953]; a.A. nur OLG Schleswig, MDR 1983, 70 und NStZ 2002, 220), die Aktenvorlage nach §§ 121, 122 Abs. 1 StPO erforderlich, gleichzeitig aber auch außergewöhnlich eilig.
- OLG Koblenz, 08.05.2006 - 1 Ws 247/06
Aufhebung des vorläufigen Unterbringungsbefehls wegen Verfahrensverzögerungen
Der Grundsatz, daß Haftsachen besonders beschleunigt bearbeitet werden müssen, damit der Schwebezustand des Freiheitsentzugs ohne rechtskräftiges Urteil so schnell wie möglich beendet wird, "gilt für die einstweilige Unterbringung und die Untersuchungshaft gleichermaßen" (OLG Celle NStZ 91, 248; ebenso NdsRpfl. - OLG Oldenburg, 16.10.2001 - HEs 62/01
6 Monate; Beschleunigungsgebot; Haftprüfung; Hauptverfahrenseröffnung; …
Das Beschleunigungsgebot, nämlich den Schwebezustand des Freiheitsentzuges ohne rechtskräftiges Urteil in angemessener Zeit zu beenden, erfordert es, den nach § 126 a StPO aufgrund derselben Tat angeordneten Freiheitsentzug bei der Errechnung der 6-Monatsgrenze des § 121 Abs. 1 StPO mit zu berechnen (vgl. insoweit OLG Celle NStZ 1991, 248 m.w.N.).
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Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 12.12.1990 - 2 Ws 601/90 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- nrw.de (Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1991, 663
- StV 1991, 169
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Köln, 06.10.1998 - HEs 129/98 Rn. 19 Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. u.a. BGH NStZ 91, 546; SenE MDR 91, 662, 663 und ständige Rechtsprechung des Senats; OLG Düsseldorf MDR 91, 663; zuletzt etwa erneut OLG Düsseldorf NJW 96, 2587, 2588) und von dem Bundesverfassungsgericht gerade in neuerer Zeit nochmals nachhaltig betont wurde (BVerfG StV 91, 307 = NStZ 91, 397; NStZ 91, 397, 398 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 46, 194, 195), ist jede Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft nur dann zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen gesichert werden kann.
- OLG Köln, 23.03.1993 - HEs 35/93
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei Nichtfestlegung der …
Rn. 28 Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. u.a. aus neuerer Zeit BGH NStZ 91, 546; OLG Düsseldorf MDR 91, 663; Senatsentscheidungen MDR 91, 662, 663; MDR 92, 1070) und insbesondere vom Bundesverfassungsgericht gerade neuerdings immer wieder nachhaltig betont wird (BVerfG StV 91, 307 = NStZ 91, 397; NStZ 91, 397, 398; JMBl NRW 90, 236; zuletzt wieder BVerfG NJW 92, 1749 und 1750; vgl. auch BVerfGE 56, 194, 195), ist jede Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft nur dann zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen gesichert werden kann. - OLG Köln, 18.08.1998 - HEs 171/98
Haftbefehl; Verhältnismäßigkeit; gerichtsorganisatorische Maßnahmen
Rn. 13 Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. u. a. BGH NSDZ 91, 546; OLG Düsseldorf MDR 91, 663, zuletzt etwa wieder OLG Düsseldorf NJW 96, 2587, 2588; ständige Rechtsprechung auch des Senats) und von dem Bundesverfassungsgericht gerade in neuerer Zeit nochmals nachhaltig betont wurde (BVerfG NSDZ 91, 397, 398 m. w. N.; vgl. auch BVerfGE 46, 194, 195), ist jede Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft nur dann zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen gesichert werden kann.
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