Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 09.06.2010

Rechtsprechung
   BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05, 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06   

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https://dejure.org/2010,224
BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05, 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06 (https://dejure.org/2010,224)
BVerfG, Entscheidung vom 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05, 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06 (https://dejure.org/2010,224)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 2530/05, 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06 (https://dejure.org/2010,224)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Artt. 14 Abs. 1, 3 Abs. 3 GG; § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG; § 15 Abs. 3 RVNG
    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem Fremdrentengesetz verfassungsgemäß

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Partielle Vereinbarkeit des Art 15 Abs 3 RVNG mit dem GG - rückwirkende Begrenzung der anrechenbaren Entgeltpunkte für Fremdrenten im Falle des Zusammentreffens von originären und abgeleiteten Rentenansprüchen auf insgesamt 25 Entgeltpunkte als zulässige echte ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 GG
    Partielle Vereinbarkeit des Art 15 Abs 3 RVNG mit dem GG - rückwirkende Begrenzung der anrechenbaren Entgeltpunkte für Fremdrenten im Falle des Zusammentreffens von originären und abgeleiteten Rentenansprüchen auf insgesamt 25 Entgeltpunkte als zulässige echte ...

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit von § 22b Abs. 1 S. 1 Fremdrentengesetz (FRG) und dessen rückwirkende Inkraftsetzung zum 7. Mai 1996 mit dem Grundgesetz im Hinblick auf die Beschränkung der Höhe von allein auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhenden, noch nicht bestandskräftigen ...

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit von § 22b Abs. 1 S. 1 Fremdrentengesetz (FRG) und dessen rückwirkende Inkraftsetzung zum 7. Mai 1996 mit dem Grundgesetz im Hinblick auf die Beschränkung der Höhe von allein auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhenden, noch nicht bestandskräftigen ...

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit von § 22b Abs. 1 S. 1 Fremdrentengesetz (FRG) und dessen rückwirkende Inkraftsetzung zum 7. Mai 1996 mit dem Grundgesetz im Hinblick auf die Beschränkung der Höhe von allein auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhenden, noch nicht bestandskräftigen ...

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit von § 22b Abs. 1 S. 1 Fremdrentengesetz (FRG) und dessen rückwirkende Inkraftsetzung zum 7. Mai 1996 mit dem Grundgesetz im Hinblick auf die Beschränkung der Höhe von allein auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhenden, noch nicht bestandskräftigen ...

  • rewis.io

    Partielle Vereinbarkeit des Art 15 Abs 3 RVNG mit dem GG - rückwirkende Begrenzung der anrechenbaren Entgeltpunkte für Fremdrenten im Falle des Zusammentreffens von originären und abgeleiteten Rentenansprüchen auf insgesamt 25 Entgeltpunkte als zulässige echte ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Partielle Vereinbarkeit des Art 15 Abs 3 RVNG mit dem GG - rückwirkende Begrenzung der anrechenbaren Entgeltpunkte für Fremdrenten im Falle des Zusammentreffens von originären und abgeleiteten Rentenansprüchen auf insgesamt 25 Entgeltpunkte als zulässige echte ...

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit von § 22b Abs. 1 S. 1 Fremdrentengesetz ( FRG ) und dessen rückwirkende Inkraftsetzung zum 7. Mai 1996 mit dem Grundgesetz im Hinblick auf die Beschränkung der Höhe von allein auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhenden, noch nicht bestandskräftigen ...

  • datenbank.nwb.de

    Partielle Vereinbarkeit des Art 15 Abs 3 RVNG 21.07.2007> mit dem GG - rückwirkende Begrenzung der anrechenbaren Entgeltpunkte für Fremdrenten im Falle des Zusammentreffens von originären und abgeleiteten Rentenansprüchen auf insgesamt 25 Entgeltpunkte als zulässige ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem Fremdrentengesetz verfassungsgemäß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kürzung der Rentenansprüche nach dem Fremdrentengesetz

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kürzung von Vertriebenen- und Flüchtlingsrenten GG -konform

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kürzung der Rentenansprüche nach dem Fremdrentengesetz

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem Fremdrentengesetz verfassungsg

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 126, 369
  • NJW 2010, 3705 (Ls.)
  • FamRZ 2010, 1797
  • DÖV 2010, 941
 
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Wird zitiert von ... (324)Neu Zitiert selbst (95)

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05
    Vertriebene und Flüchtlinge wurden in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund dessen nach ihrem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland so behandelt, als ob sie ihre bisherige Erwerbstätigkeit unter der Geltung des deutschen Rentenversicherungsrechts zurückgelegt hätten (vgl. BVerfGE 116, 96 ).

    b) Die politischen Umwälzungen in den Staaten Ost- und Südosteuropas Ende der 1980er und Anfang der 1990er Jahre veranlassten den Gesetzgeber zuerst zu einer Einschränkung und sodann zu einer Abkehr vom Eingliederungsprinzip (vgl. BVerfGE 116, 96 ).

    Allerdings bedürfen die Vorlagen der Auslegung (vgl. BVerfGE 69, 373 ; 78, 104 ; 99, 280 ; 116, 96 ; 117, 272 ).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft im Rahmen der konkreten Normenkontrolle eine Regelung nur insoweit am Maßstab der Grundrechte, als die Kläger des Ausgangsverfahrens hiervon betroffen sind und eine Grundrechtsverletzung in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 116, 96 ; 117, 272 ; 122, 151 ).

    Zwar handelt es sich bei den Renten nach dem Fremdrentengesetz der Sache nach um eine Fürsorgeleistung (vgl. BVerfGE 29, 22 ; 116, 96 ).

    Nicht geschützt durch Art. 14 Abs. 1 GG ist dagegen mangels einer eigenen Leistung des Begünstigten ein Anspruch, der auf staatlicher Gewährung beruht oder den der Staat in Erfüllung einer Fürsorgepflicht einräumt (vgl. BVerfGE 22, 241 ; 24, 220 ; 100, 1 ; 116, 96 ).

    Diese unterfallen nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt worden sind, weil es insofern am Äquivalent einer nicht unerheblichen eigenen Leistung in eine bundesdeutsche Rentenversicherung fehlt (vgl. BVerfGE 29, 22 ; 116, 96 ; BVerfGK 8, 338 ).

    Die rentenrechtliche Behandlung dieser Personen liegt darin begründet, dass sie ihre Versicherungsbiografie in einem anderen Land als der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt haben; ihre Beiträge sind anderen Versicherungsträgern, ihre Beschäftigung einem anderen Wirtschafts- und Sozialsystem zugute gekommen (vgl. BVerfGE 116, 96 ).

    Die unterschiedliche Behandlung ist daher allein in unterschiedlichen Versicherungsbiografien begründet und nicht in der Anwendung eines Merkmals, das im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG diskriminieren würde (vgl. BVerfGE 116, 96 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2006 - 1 BvR 1224/03 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2006 - 1 BvR 476/02 -, n.v.).

    Die durch das Fremdrentengesetz gewährte Begünstigung muss keine volle Gleichstellung mit denjenigen bewirken, die ein Versicherungsverhältnis zu einem Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland begründet hatten und haben (vgl. BVerfGE 29, 22 ; 116, 96 ).

    Dazu gehörte ein einheitliches Rentenrecht (vgl. BVerfGE 116, 96 ).

    Da vor der Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland kein Anspruch auf eine Rente nach dem Fremdrentengesetz besteht (§ 30 FRG; vgl. BVerfGE 116, 96 ), betrifft die Neuregelung nur Personen, die bei Inkrafttreten des § 22b FRG (alter und neuer Fassung) noch keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz hatten.

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05
    Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfGE 13, 206 ; 33, 265 ; 101, 239 ) oder wenn der Beginn ihrer zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 109, 133 ).

    Dabei findet das Rückwirkungsverbot seinen Grund im Vertrauensschutz (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 101, 239 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober 2008 - 1 BvR 1138/06 -, juris, Rn. 14).

    Die Fundierung im Vertrauensschutz zeichnet zugleich die Grenze des Rückwirkungsverbotes vor (vgl. BVerfGE 32, 111 ; 88, 384 ; 101, 239 ; BVerfGK 8, 338 ).

    Dieses greift unter anderem dann nicht ein, wenn sich kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts für vergangene Zeiträume bilden konnte (vgl. BVerfGE 88, 384 ; 95, 64 ; 101, 239 ; BVerfGK 8, 338 ), etwa weil die Rechtslage unklar war (vgl. BVerfGE 13, 261 ).

    Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl. BVerfGE 3, 58 ; 13, 31 ; 58, 81 ; 101, 239 ; 117, 272 ; 122, 151 ).

    Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung eines Stichtags überhaupt notwendig und die Wahl des Zeitpunktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt, vertretbar ist (vgl. BVerfGE 13, 31 ; 58, 81 ; 75, 78 ; 101, 239 ; 117, 272 ; 123, 111 ).

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05
    Allerdings bedürfen die Vorlagen der Auslegung (vgl. BVerfGE 69, 373 ; 78, 104 ; 99, 280 ; 116, 96 ; 117, 272 ).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft im Rahmen der konkreten Normenkontrolle eine Regelung nur insoweit am Maßstab der Grundrechte, als die Kläger des Ausgangsverfahrens hiervon betroffen sind und eine Grundrechtsverletzung in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 116, 96 ; 117, 272 ; 122, 151 ).

    Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl. BVerfGE 3, 58 ; 13, 31 ; 58, 81 ; 101, 239 ; 117, 272 ; 122, 151 ).

    Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung eines Stichtags überhaupt notwendig und die Wahl des Zeitpunktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt, vertretbar ist (vgl. BVerfGE 13, 31 ; 58, 81 ; 75, 78 ; 101, 239 ; 117, 272 ; 123, 111 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits wiederholt entschieden, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn der Gesetzgeber danach differenziert, ob ein Versicherter bei Inkrafttreten einer Neuregelung bereits ein Vollrecht auf Rente erworben hat oder nicht (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 75, 78 ; 117, 272 ).

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Nach Auffassung des Senats entfalle vorliegend der Vertrauensschutz gegenüber einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage unter dem Aspekt einer geänderten langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einer noch nicht gefestigten neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie etwa durch das Bundesverfassungsgericht zum Fremdrentenrecht (BVerfGE 126, 369) und zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz (BVerfGE 131, 20) entschieden worden sei.
  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Das Bundesverfassungsgericht prüft im Rahmen der konkreten Normenkontrolle eine Regelung nur insoweit am Maßstab der Grundrechte, als die Beteiligten des Ausgangsverfahrens hiervon betroffen sind und eine Grundrechtsverletzung in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 116, 96 ; 117, 272 ; 122, 151 ; 126, 369 ).
  • BFH, 17.07.2014 - VI R 2/12

    Vorlage an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für

    bb) Nach Auffassung des Senats entfällt vorliegend der Vertrauensschutz gegenüber einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage unter dem Aspekt einer geänderten langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einer noch nicht gefestigten neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie etwa durch das BVerfG zum Fremdrentenrecht (BVerfG-Beschluss vom 21. Juli 2010  1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06, 1 BvR 2530/05, BVerfGE 126, 369) und zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz (BVerfG-Beschluss vom 2. Mai 2012  2 BvL 5/10, BVerfGE 131, 20) entschieden.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 09.06.2010 - 1 BvR 1198/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2015
BVerfG, 09.06.2010 - 1 BvR 1198/10 (https://dejure.org/2010,2015)
BVerfG, Entscheidung vom 09.06.2010 - 1 BvR 1198/10 (https://dejure.org/2010,2015)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Juni 2010 - 1 BvR 1198/10 (https://dejure.org/2010,2015)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 43 Abs 2 S 1 StBerG
    Nichtannahmebeschluss: Vereinbarkeit von § 43 Abs 2 S 2 StBerG (Beschränkung des Führens weiterer Berufsbezeichnungen) mit Berufsausübungsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) eines Steuerberaters - hier: Führen eines Fachberatertitels

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit des in § 43 Abs. 2 S. 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG) geregelten Verbots des Führens von Zusätzen zur Berufsbezeichnung "Steuerberater"; § 43 Abs. 2 und Abs. 3 StBerG als wichtigen Gemeinwohlbelangen und dabei vor allem dem Schutz der Allgemeinheit vor ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Vereinbarkeit von § 43 Abs 2 S 2 StBerG (Beschränkung des Führens weiterer Berufsbezeichnungen) mit Berufsausübungsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) eines Steuerberaters - hier: Führen eines Fachberatertitels

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Vereinbarkeit von § 43 Abs 2 S 2 StBerG (Beschränkung des Führens weiterer Berufsbezeichnungen) mit Berufsausübungsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) eines Steuerberaters - hier: Führen eines Fachberatertitels

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit des in § 43 Abs. 2 S. 2 StBerG geregelten Verbots des Führens von Zusätzen zur Berufsbezeichnung "Steuerberater"; § 43 Abs. 2 und Abs. 3 StBerG als wichtigen Gemeinwohlbelangen und dabei vor allem dem Schutz der Allgemeinheit vor irreführenden ...

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit des in § 43 Abs. 2 S. 2 StBerG geregelten Verbots des Führens von Zusätzen zur Berufsbezeichnung "Steuerberater"; § 43 Abs. 2 und Abs. 3 StBerG als wichtigen Gemeinwohlbelangen und dabei vor allem dem Schutz der Allgemeinheit vor irreführenden ...

  • datenbank.nwb.de

    Steuerberatungsrecht: Führen eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    BVerfG bestätigt Werbung mit DStV-Fachberaterbezeichnung

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    Art 12 GG, § 43 StBerG
    Werben mit privat verliehenen Qualifikationen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Fachberaterbezeichnungen (DStV e.V.) dürfen von Steuerberatern geführt werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 17, 332
  • NJW 2010, 3705
  • BB 2010, 1694
  • AnwBl 2010, 621
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 04.04.1990 - 1 BvR 750/87

    Führen von mehreren Berufsbezeichnungen nebeneinander durch Kammerrechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2010 - 1 BvR 1198/10
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Werberecht der freien Berufe hat das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt entschieden (vgl. BVerfGE 57, 121 ; 76, 196 ; 82, 18 ).

    dd) Der angegriffenen fachgerichtlichen Rechtsprechung steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entgegen, wonach die Angabe rechtsförmlich erworbener fachlicher Qualifikationen als herkömmliches Mittel der Ankündigung freiberuflicher Leistungen vom Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst und ein diesbezügliches Verbot unzulässig ist (vgl. BVerfGE 33, 125 ; 57, 121 ; 82, 18 ).

  • BVerfG, 13.05.1981 - 1 BvR 610/77

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Befugnis zur Führung einer nicht

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2010 - 1 BvR 1198/10
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Werberecht der freien Berufe hat das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt entschieden (vgl. BVerfGE 57, 121 ; 76, 196 ; 82, 18 ).

    dd) Der angegriffenen fachgerichtlichen Rechtsprechung steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entgegen, wonach die Angabe rechtsförmlich erworbener fachlicher Qualifikationen als herkömmliches Mittel der Ankündigung freiberuflicher Leistungen vom Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst und ein diesbezügliches Verbot unzulässig ist (vgl. BVerfGE 33, 125 ; 57, 121 ; 82, 18 ).

  • BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvR 166/89

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Werbeverbots für Ärzte

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2010 - 1 BvR 1198/10
    Sie entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, das Führen von Zusätzen, die im Zusammenhang mit den geregelten Qualifikationsbezeichnungen und Titeln zu Irrtümern führen können, als berufswidrig zu verbieten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1993 - 1 BvR 166/89 -, NJW 1993, S. 2988 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juli 2001 - 1 BvR 873/00 -, NJW 2001, S. 2788 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Januar 2002 - 1 BvR 1147/01 -, NJW 2002, S. 1331).

    § 43 Abs. 2 und 3 StBerG zielt schon nach seinem Wortlaut nicht auf ein umfassendes - und als solches verfassungswidriges (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1993 - 1 BvR 166/89 -, NJW 1993, S. 2988 ) - Verbot jeglicher Angaben und Zusätze ohne Rücksicht auf ihren Sinn und Zweck sowie ihren Informationswert für Dritte ab; sie untersagt lediglich nicht amtlich verliehene Berufsbezeichnungen und Zusätze, weil diese im Zusammenhang mit den geregelten Qualifikationsbezeichnungen und Titeln zu einer Irreführung über die Qualität einer Bezeichnung oder eines Titels - nämlich insbesondere über die Reichweite der durch einen amtlichen Titel oder eine amtliche Bezeichnung zum Ausdruck gebrachten hoheitlichen Gewähr für die zugrunde liegenden Qualifikationsstandards - führen können.

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2010 - 1 BvR 1198/10
    dd) Der angegriffenen fachgerichtlichen Rechtsprechung steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entgegen, wonach die Angabe rechtsförmlich erworbener fachlicher Qualifikationen als herkömmliches Mittel der Ankündigung freiberuflicher Leistungen vom Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst und ein diesbezügliches Verbot unzulässig ist (vgl. BVerfGE 33, 125 ; 57, 121 ; 82, 18 ).
  • BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97

    Bananenmarktordnung

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2010 - 1 BvR 1198/10
    Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde bereits mangels einer den Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Begründung unzulässig (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 101, 331 ; 102, 147 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2010 - 1 BvR 1198/10
    Die Anwendung und Auslegung der gesetzlichen Regelung obliegt den Fachgerichten und ist durch das Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt zu überprüfen (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 981/00

    Steuerberaterkammer

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2010 - 1 BvR 1198/10
    Der angegriffene Bescheid der Steuerberaterkammer und die angegriffenen Urteile berühren den Beschwerdeführer zwar in seiner Berufsausübungsfreiheit, weil sie seiner vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG umfassten beruflichen Außendarstellung (vgl. BVerfGE 111, 366 ) Grenzen setzen.
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79

    Verfassungswidrigkeit der Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2010 - 1 BvR 1198/10
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Werberecht der freien Berufe hat das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt entschieden (vgl. BVerfGE 57, 121 ; 76, 196 ; 82, 18 ).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2010 - 1 BvR 1198/10
    Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde bereits mangels einer den Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Begründung unzulässig (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 101, 331 ; 102, 147 ).
  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2010 - 1 BvR 1198/10
    Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde bereits mangels einer den Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Begründung unzulässig (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 101, 331 ; 102, 147 ).
  • BVerfG, 23.07.2001 - 1 BvR 873/00

    Zum Praxisschild des Zahnarztes

  • BVerfG, 08.01.2002 - 1 BvR 1147/01

    Verletzung ärztlicher Berufsausübungsfreiheit durch wettbewerbsrechtliche

  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 522/78

    Steuerberater

  • BGH, 16.01.1981 - I ZR 29/79

    Apotheken - Steuerberatungsgesellschaft

  • BGH, 10.03.1988 - I ZR 217/85

    "Buchführungs- und Steuerstelle"; Bezeichnung einer Hilfe in Steuersachen

  • BVerfG, 29.10.1990 - 1 BvR 1307/88
  • LG Freiburg, 01.06.2011 - StL 2/11

    Im Geschäftsverkehr ist neben der Berufsbezeichnung "Steuerberater" der Zusatz

    Fehlt diese Verbindung, stellt sich der Hinweis auf die besondere Qualifikation also nicht als mit der amtlichen Berufsbezeichnung zusammenhängend dar, ist sie - schon nach dem Wortsinn - kein Zusatz , der das Verbot des § 43 Abs. 2 S. 2 StBerG aktiviert (vgl. BVerfG-K, Nichtannahmebeschluss v. 09.06.2010 - 1 BvR 1198/10, Tz. 17 [[...]]; BFH, Urt. v. 23.02.2010 - VII R 24/09, Tz. 12 [[...]]; LG Köln, Urt. v. 03.04.2008 - 171 StL 14/06).

    Die Verbotsnorm des § 43 Abs. 2 und 3 StBerG ist mit dem Grundgesetz , insbesondere mit der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG , vereinbar (BVerfG-K, Nichtannahmebeschluss v. 09.06.2010 - 1 BvR 1198/10 = DStR 2010, 1694 [m. Anm. Hund ]; BFH, Urt. v. 23.02.2010 - VII R 24/09; vgl. auch LG Freiburg, Urt. v. 21.01.2008 - StL 3/07; LG Köln, Urt. v. 03.04.2008 - 171 StL 14/06; aus der Rspr. des BVerfG: BVerfGE 60, 215, 233; BVerfG-K, Beschl. v. 29.10.1990 - 1 BvR 1307/88 Tz. 3 [[...]]).

    Der Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit umfasst hierbei auch die Freiheit der umfassenden beruflichen Außendarstellung (BVerfG-K, Beschl. v. 09.06.2010 - 1 BvR 1198/10 Tz. 10 [[...]]; vgl. BVerfGE 111, 366, 379).

    Eine Urteilsverfassungsbeschwerde, die sich - inzident, d.h. im Wege einer Vorfrage - gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 43 Abs. 2 StBerG wendete, hat das BVerfG mit ausführlich begründetem Nichtannahmebeschluss vom 09.06.2010 - 1 BvR 1198/10 - nicht zur Entscheidung angenommen. Dasselbe gilt für einen weiteren Nichtannahmebeschluss einer Verfassungsbeschwerde - unter anderem gegen ein Urteil des erkennenden Gerichts - vom 08.11.2010 - 1 BvR 2590/10. Indessen ist anerkannt, dass Nichtannahmebeschlüsse weder eine (enger verstandene) Rechtskraft- noch eine Bindungswirkung im Sinne von § 31 BVerfGG entfalten.

    Vorrangiger Normzweck ist mithin der Schutz der Allgemeinheit vor irreführenden Berufsbezeichnungen (BVerfG-K, Beschl. v. 09.06.2010 - 1 BvR 1198/10, Tz. 12 [[...]]; Kolbeck/Peter/Rawald, Steuerberatungsgesetz - Kommentar, Stand 2000, § 43 Rn. 2; Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez/Willerscheid/ Willerscheid , Steuerberatungsgesetz , 2. Aufl. 2004, § 43 Rn. 8 ff.).

    Unter diesem Vorzeichen ist die Einschätzung des Gesetzgebers, dass das unbeschränkte Führen von Zusätzen und weiteren Berufsbezeichnungen eine Irreführung des steuerrechtlichen Publikums bewirken möge, nicht offenkundig unzutreffend (BVerfG-K, Beschl. v. 09.06.2010 - 1 BvR 1198/10 Tz. 13 [[...]]).

    Es ist unter den zur Erreichung des oben dargelegten Zwecks geeigneten Maßnahmen die geeignetste, ohne dass ein milderes Mittel ersichtlich wäre (so auch BVerfG-K, Beschl. v. 09.06.2010 - 1 BvR 1198/10 Tz. 15 [[...]]).

    Dies wäre, wie das BVerfG umfassend geklärt (BVerfG-K, NJW 1993, 2988, 2989) und jüngst abermals betont hat (BVerfG-K, Beschl. v. 09.06.2010 - 1 BvR 1198/10 Tz. 16 [[...]]), als gravierenderer Eingriff in die Freiheit der Außendarstellung verfassungswidrig.

    Das BVerfG hat diese Auslegung ausdrücklich gebilligt und ihre Konkretisierung der Fachgerichtsbarkeit anheim gelassen (BVerfG-K, Beschl. v. 09.06.2010 - 1 BvR 1198/10 Tz. 17 [[...]]).

  • FG Baden-Württemberg, 29.10.2014 - 2 K 3426/11

    Berufsrecht der Steuerberater: Verwendung des Zusatzes "Zertifizierter

    Soweit das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Nichtannahmebeschluss vom 9. Juni 2010 1 BvR 1198/10 (DStR 2010, 1694) § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG für verfassungsgemäß gehalten habe, sei seine Argumentation schlicht unhaltbar.

    Das BVerfG habe hierzu in seinem Beschluss vom 9. Juni 2010 1 BvR 1198/10 (DStR 2010, 1694) überzeugende Ausführungen gemacht.

    Sie soll sicher stellen, dass die mit der amtlichen Bezeichnung erbrachte hoheitliche Gewähr für Sachkompetenz des Berufsträgers nicht auf privat verliehene, nicht amtliche Bezeichnungen oder Auszeichnungen ausstrahlt und diesen hierdurch eine trügerische - nicht zwingend vorhandene - Autorität verschafft (BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2010 1 BvR 1198/10, DStR 2010, 1694).

    Für die Abgrenzung zwischen nach § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG verbotenen und erlaubten Zusätzen wird in ständiger Rechtsprechung darauf abgestellt, ob der Zusatz im beruflichen Verkehr von der Berufsbezeichnung und dem Namen des Steuerberaters inhaltlich oder räumlich deutlich abgesetzt ist (vgl. etwa BFH-Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 24/90, BStBl II 2010, 706; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 9. Juni 2010 1 BvR 1198/10,DStR 2010, 1694).

    2012 xxxxx (DStR 2012, 1827) sowie auf die darin zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 20. April 1982 1 BvR 522/78, BVerfGE 60, 215; Beschluss vom 29. Oktober 1990 1 BvR 1307/88, juris; Beschluss vom 9. Juni 2010 1 BvR 1198/10, DStR 2010, 1694; vgl. auch BFH-Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 24/09, BStBl II 2010, 706), der es sich anschließt.

  • BFH, 10.02.2016 - VII B 185/14

    Führung eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung des Steuerberaters - Art und Weise

    Dieses sog. Abstandsgebot halte einer verfassungsrechtlichen Prüfung Stand (Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 9. Juni 2010  1 BvR 1198/10, DStR 2010, 1694).

    Das BVerfG hat diese Entscheidung mit seinem Nichtannahmebeschluss in DStR 2010, 1694 gebilligt und den Hinweis auf eine nicht amtlich verbürgte besondere Qualifikation nur "bei Bestehen einer inhaltlichen oder räumlichen Verbindung zu der amtlichen Berufsbezeichnung" als unzulässig angesehen.

    Vielmehr knüpfen sowohl das FG als auch das LG Köln in seiner Entscheidung in DStR 2013, 2651 an die vom BVerfG im Beschluss in DStR 2010, 1694 bestätigten Grundsätze zur Auslegung des § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG an.

  • OLG Karlsruhe, 22.08.2012 - 4 U 90/12

    Ein Steuerberater darf neben seiner Berufsbezeichnung nicht den Zusatz

    Sie ist überdies verhältnismäßig im engeren Sinne (BVerfG, DStR 2010, 1694 ff.; siehe zur Verfassungsgemäßheit von § 43 Abs. 2 StBerG auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.06.2012 a.a.O. und Urteil vom 15.05.2009 a.a.O.).
  • OLG Frankfurt, 24.02.2022 - 6 U 185/20

    Unlauteres Führen der Berufsbezeichnung "Mediator" durch einen Steuerberater

    Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Vorschrift hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 9.6.2010 (1 BvR 1198/10, Rn 13, 15) ausgeräumt.
  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 172/12

    Streitwertermittlung bei einer Klage auf Unterlassung und Schadenersatz gegen

    Da dem Beklagten auch nicht schlechterdings die Führung der Bezeichnung "Vorsitzender Richter a. D." im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit verboten ist, sondern nur als Zusatz zur Berufsbezeichnung "Steuerberater" (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2010, 3705 Rn. 17; BFH, Urteil vom 23. Februar 2010 - VII R 24/09, BFHE 228, 568 Rn. 12), ist auch die Beschwer des Beklagten mit 20.000 EUR zutreffend bemessen.
  • OVG Niedersachsen, 15.11.2012 - 8 LB 179/11

    Wahrnehmung der öffentlichen Wirtschaftsförderung durch die Kommunen in ihrem

    Die Berufstätigkeit des Steuerberaters ist - ausgehend von der tradierten Begriffsdefinition der Freien Berufe (vgl. hierzu eingehend: Niedersächsisches OVG, Urt. v. 16.5.2012 - 7 LC 15/10 -, GewArch 2012, 361, 362 f.) und unabhängig von der Nennung im Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG - als freiberufliche Tätigkeit anerkannt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.6.2010 - 1 BvR 1198/10 -, NJW 2010, 3705, 3706).
  • KG, 27.01.2012 - 5 U 191/10

    Die Werbung einer Anwaltskanzlei mit dem Hinweis "Expertenkanzlei Scheidung"

    Im Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA weist die Berufung mit Recht darauf hin, dass insoweit schon kein "Zusatz" i. S. dieser Vorschrift vorliegt, denn dies setzt das Bestehen einer inhaltlichen oder räumlichen Verbindung zu der amtlichen Berufsbezeichnung voraus (vgl. BVerfG NJW 2010, 3705, Tz. 17).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2014 - 13 A 34/14

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berechtigung zur Bezeichnung der

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Juni 2010 -1 BvR 1198/10 -, NJW 2010, 3705 und vom 8. Januar 2002 -1 BvR 1147/01 -, NJW 2002, 1331 = DVBl 2002, 691.
  • LG Köln, 30.09.2013 - 171 StL 8/13

    Berufsbezeichnung Steuerberater

    Die Norm ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, weil sie sowohl geeignet als auch erforderlich ist, eine Irreführung steuerrechtssuchender Personen zu vermeiden und Klarheit darüber zu schaffen, welche Bezeichnungen auf einer amtlichen Verleihung beruhen, damit die hoheitliche Gewähr für die Sachkompetenz des Berufsträgers nicht auf privat verliehene Bezeichnungen ausstrahlt (BVerfG v. 9.6.2010 - 1 BvR 1198/10, DStR 2010, 1694, Rn 11, 12, 14).
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