Weitere Entscheidungen unten: BGH, 01.03.2016 | BGH, 17.03.2016

Rechtsprechung
   BGH, 17.03.2016 - IX AR (VZ) 1/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,8284
BGH, 17.03.2016 - IX AR (VZ) 1/15 (https://dejure.org/2016,8284)
BGH, Entscheidung vom 17.03.2016 - IX AR (VZ) 1/15 (https://dejure.org/2016,8284)
BGH, Entscheidung vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 1/15 (https://dejure.org/2016,8284)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,8284) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (18)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 56 InsO, § 23 GVGEG, §§ 23 ff GVGEG, § 8 Nr 3 FamFG
    Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Aufnahme in die bzw. Streichung aus der Insolvenzverwalter-Vorauswahlliste in Hamburg: Rechtsanwendung auf das Verfahren in Justizverwaltungssachen; richtiger Antragsgegner; schwerwiegendes Fehlverhalten des ...

  • IWW

    §§ 23 ff EGGVG, § ... 29 Abs. 1 EGGVG, § 23 EGGVG, § 8 Nr. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (künftig FamFG), § 8 FamFG, § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 8 Nr. 3 FamFG, § 9 Abs. 3 FamFG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 56 Abs. 1 InsO, Art. 3 Abs. 1 GG, § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, § 4 InsO, § 40 Abs. 1 VwGO, § 61 Nr. 1, 3 VwGO, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 50 ZPO, § 29 Abs. 2 Halbs. 1 EGGVG, § 29 Abs. 3 EGGVG, § 17 FamFG, §§ 71 bis 74a FamFG, § 29 Abs. 2 EGGVG, § 29 EGGVG, § 61 Nr. 3 VwGO, § 28 EGGVG, § 7 Abs. 2 Nr. 2, § 26 Abs. 1 EGGVG, § 56 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 InsO, § 58 InsO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) auf das Verfahren in Justizverwaltungssachen vor dem Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG); Bestimmung des Antragsgegners im gerichtlichen ...

  • Betriebs-Berater

    Vorauswahlliste der Insolvenzverwalter - richtiger Antragsgegner bei Streichung

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zum Antragsgegner im Verfahren vor dem Oberlandesgericht, das die Aufnahme des Bewerbers in eine vom Insolvenzrichter geführte Vorauswahlliste oder die Streichung aus dieser Liste betrifft; Verheimlichung der Vorberatung des Schuldners oder dessen Veranlassung, darüber ...

  • rewis.io

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Aufnahme in die bzw. Streichung aus der Insolvenzverwalter-Vorauswahlliste in Hamburg: Rechtsanwendung auf das Verfahren in Justizverwaltungssachen; richtiger Antragsgegner; schwerwiegendes Fehlverhalten des ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verfahren und Eignung zur Aufnahme in eine Insolvenzverwalter-Vorauswahlliste

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 56; EGGVG § 23; FamFG § 8 Nr. 3
    Anwendung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( FamFG ) auf das Verfahren in Justizverwaltungssachen vor dem Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG); Bestimmung des Antragsgegners im gerichtlichen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Amtsgericht als richtiger Antragsgegner bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Aufnahme in die/Streichung aus der Insolvenzverwalter-Vorauswahlliste

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Streit um die Vorauswahlliste der Insolvenzverwalter - und der richtige Antragsgegner

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Justizverwaltungssachen - und die Verfahrensregelungen des FamFG

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die verheimlichte Vorberatung des Insolvenzschuldners

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2042
  • ZIP 2016, 876
  • MDR 2016, 732
  • NZI 2016, 508
  • WM 2016, 837
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (27)

  • OLG Hamburg, 22.06.2018 - 2 VA 12/14

    Aufnahme in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter

    Bei der Aufnahme auf die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter handelt es sich nicht um einen Rechtsprechungsakt, sondern um einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG (BVerfG, Beschluss vom 03.08.2004 - 1 BvR 135/00 -, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - IX AR (VZ) 1/15 -, mwN, zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 21.12.2017 - 2 VA 2/14).

    Die Aufnahme auf die Vorauswahlliste ist weder Rechtsprechung im materiellen Sinne noch unterfällt sie dem funktionellen Rechtsprechungsbegriff, weil der Richter zwar in richterlicher Unabhängigkeit tätig wird, aber nicht in seiner Funktion als Instanz der unbeteiligten Streitbeilegung (BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - IX AR (VZ) 1/15 -, zitiert nach juris).

    Die Vorauswahl hat jedoch einen erheblichen Einfluss auf die Berufsausübung der Bewerber (BVerfG, Beschluss vom 03.08.2004 - 1 BvR 135/00 -, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - IX AR (VZ) 1/15 -, zitiert nach juris).

    Bei der Bewerbung um eine Tätigkeit im Rahmen von Insolvenzverfahren, die nur von hoheitlich tätigen Richtern vergeben wird, muss jedenfalls jeder Bewerber eine faire Chance erhalten, entsprechend seiner in § 56 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Eignung berücksichtigt zu werden (BVerfG, Beschluss vom 03.08.2004 - 1 BvR 135/00 -, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - IX AR (VZ) 1/15 -, zitiert nach juris).

    Eine Chance auf eine Einbeziehung in ein konkret anstehendes Auswahlverfahren und damit auf Ausübung des Berufs hat ein potentieller Insolvenzverwalter nur bei willkürfreier Einbeziehung in das Vorauswahlverfahren (BVerfG, Beschluss vom 03.08.2004 - 1 BvR 135/00 -, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - IX AR (VZ) 1/15 -, zitiert nach juris).

    Die Chancengleichheit der Bewerber ist daher gerichtlicher Überprüfung zugänglich (BVerfG, Beschluss vom 03.08.2004 - 1 BvR 135/00 -, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - IX AR (VZ) 1/15 -, zitiert nach juris).

    Allein sie gewährleistet insoweit die Beachtung subjektiver Rechte (BVerfG, Beschluss vom 03.08.2004 - 1 BvR 135/00 -, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - IX AR (VZ) 1/15 -, zitiert nach juris).

    Richtiger Antragsgegner nach § 23 EGGVG in Verbindung mit § 8 Nr. 3 FamFG in Verbindung mit I. Nr. 2 Buchst. e der Anordnung über die Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg im Geschäftsbereich der für die Justiz zuständigen Behörde vom 16. Februar 2012 (AV der Behörde für Justiz und Gleichstellung Nr. 2/2012, Az. 5002/1/1, HmbJVBl 2012, 11 ) ist nicht der jeweilige die Auswahlliste führende Insolvenzrichter als Leiter einer Insolvenzabteilung, sondern das Amtsgericht Hamburg, das nach § 9 Abs. 3 FamFG durch den Präsidenten als Vorstand des Amtsgerichts vertreten wird (BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - IX AR (VZ) 1/15 -, zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 21.12.2017 - 2 VA 2/14).

    Obwohl der einzelne Insolvenzrichter in richterlicher Unabhängigkeit über die Aufnahme in die Liste entscheidet, ist er dennoch nicht selber als Behörde beteiligtenfähig (BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - IX AR (VZ) 1/15 -, zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 21.12.2017 - 2 VA 2/14).

    Behörden im Sinne von § 8 Nr. 3 FamFG sind wie in § 61 Nr. 3 VwGO solche Stellen, die durch organisatorische Rechtssätze gebildet, vom Wechsel des Amtsinhabers unabhängig und nach der einschlägigen Zuständigkeitsregelung dazu berufen sind, unter eigenem Namen für den Staat oder einen anderen Träger öffentlicher Verwaltung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen (BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - IX AR (VZ) 1/15 -, zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 21.12.2017 - 2 VA 2/14).

    Nur das Amtsgericht selbst ist durch organisatorische Rechtssätze gebildet, nicht aber die einzelnen Untergliederungen und Abteilungen (BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - IX AR (VZ) 1/15 -, zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 21.12.2017 - 2 VA 2/14).

    Nach der genannten AV ist dem Amtsgericht als Dienststelle die Vertretungsbefugnis in diesem konkreten Verfahren zugewiesen, da in den Geschäftsbereich des Amtsgerichts die dem Verfahren zugrunde liegende Angelegenheit gehört (BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - IX AR (VZ) 1/15 -, zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 21.12.2017 - 2 VA 2/14).

    Dadurch, dass der Antragsteller in seiner Antragsschrift als Antragsgegner nicht das Amtsgericht Hamburg, sondern den einzelnen Insolvenzrichter genannt hat, ist der Antrag nicht gem. § 26 Abs. 1 EGGVG verfristet (vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - IX AR (VZ) 1/15 -, zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 21.12.2017 - 2 VA 2/14).

    Bei der unrichtigen Bezeichnung des Antragsgegners handelt es sich um eine bloße Falschbezeichnung (vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - IX AR (VZ) 1/15 -, zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 21.12.2017 - 2 VA 2/14).

    Dem Antrag war deutlich zu entnehmen, dass der Antragssteller eine Rechtsverletzung durch die Maßnahme einer Justizbehörde geltend macht und wer die Verletzungshandlung vorgenommen haben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - IX AR (VZ) 1/15 -, zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 21.12.2017 - 2 VA 2/14).

    Ein weitergehendes Auswahlermessen besteht nicht (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 1/15 -, zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 21.12.2017, 2 VA 3/14).

    Kommt der Entscheidungsträger zu dem Schluss, dass der Bewerber die persönlichen und fachlichen Anforderungen für das Amt des Insolvenzverwalters im Allgemeinen erfüllt, kann ihm die Aufnahme in die Liste nicht versagt werden (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 1/15 -, zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 21.12.2017, 2 VA 3/14).

    Ein Ermessen für den die Vorauswahlliste führenden Insolvenzrichter besteht nicht (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 1/15 -, zitiert nach juris).

    Denn seiner Beurteilung, ob der Bewerber dem Anforderungsprofil genügt, ist ein prognostisches Element immanent (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 1/15 -, zitiert nach juris).

    Die Ungeeignetheit darf nicht aus einem einmaligen unbedeutenden Fehlverhalten, das jedem Verwalter einmal unterlaufen kann, hergeleitet werden, sondern es muss sich auf einen gravierenden Verstoß beziehen, der die weitere Zusammenarbeit zwischen dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter nachhaltig beeinträchtigt (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 1/15 -, zitiert nach juris).

  • BGH, 13.10.2016 - IX AR (VZ) 7/15

    Justizverwaltung: Aufnahme eines Bewerbers in die Vorauswahlliste des

    Für den Streit über die Beteiligtenfähigkeit ist die davon betroffene Partei als beteiligtenfähig anzusehen (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 1/15, NZI 2016, 508 Rn. 4).

    Denn seiner Beurteilung, ob der Bewerber dem Anforderungsprofil genügt, ist ein prognostisches Element immanent (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 1/15, NZI 2016, 508 Rn. 24 mwN).

    Der Bewerber muss generell unabhängig sein (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 1/15, NZI 2016, 508 Rn. 27), weil er bei der Erfüllung der Verwalteraufgaben die Interessen sämtlicher Beteiligten zu wahren hat (Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl., § 56 Rn. 25; vgl. auch MünchKomm-InsO/Graeber, 3. Aufl., § 56 Rn. 37).

    Deswegen muss er, wenn er in einem konkreten Verfahren bestellt werden soll, dem Insolvenzgericht mitteilen, ob er den Schuldner (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 1/15, NZI 2016, 508 Rn. 26 f) oder einen Insolvenzgläubiger beraten hat, ob er in ständiger Geschäftsbeziehung zu diesen steht oder ob er am Schuldner oder an Insolvenzgläubigern wirtschaftlich beteiligt ist.

  • BGH, 02.02.2017 - IX AR (VZ) 1/16

    Justizverwaltung: Beteiligung des zuständigen Insolvenzrichters am

    Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17. März 2016 (IX AR(VZ) 1/15, WM 2016, 837 Rn. 14 ff) entschieden hat, ist der einzelne Insolvenzrichter keine Behörde im Sinne des § 8 Nr. 3 FamFG.

    Deswegen müssen auf das Verfahren vor dem Zivilsenat des Oberlandesgerichts die Regelungen des FamFG weiterhin auch ohne ausdrücklichen Verweis ergänzend herangezogen werden (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR(VZ) 1/15, WM 2016, 837 Rn. 15, MünchKomm-ZPO/Pabst, 4. Aufl., Vorbemerkung zu den §§ 23 ff EGGVG Rn. 5; Kissel/Meyer, GVG, 8. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

    Eine gegen das Amtsgericht nach § 28 EGGVG ergehende Entscheidung des Oberlandesgerichts zur Führung der Vorwahlauswahlliste hat der jeweilige Insolvenzrichter daher - wie der Senat bereits mit Beschluss vom 17. März 2016 (IX AR(VZ) 1/15, WM 2016, 837 Rn. 19) entschieden hat - stets zu beachten; einer Weisung des Behördenleiters bedarf es nicht.

    Auf welche Weise die Behörde im gerichtlichen Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG die dem jeweiligen Insolvenzrichter als ihrem unselbständigen Teil (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2016, aaO Rn. 17) bei seiner Entscheidung über die Aufnahme in die Vorauswahlliste zukommende richterliche Unabhängigkeit berücksichtigt, ist nicht Gegenstand des Verfahrens nach §§ 23 ff EGGVG.

  • OLG Celle, 12.11.2018 - 16 VA 5/18

    Zur Nichtbestellung eines in die Vorauswahlliste aufgenommenen

    Die Anträge sind im Sinne von §§ 23 ff. EGGVG statthaft, insbesondere gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 1/15, juris [Rn. 15]).

    aa) Zu den Anforderungen an die Vorauswahlliste - die grundsätzlich von jeder Insolvenzrichterin und jedem Insolvenzrichter selbst zu führen ist (dazu: Zipperer in: Uhlenbruck, InsO, 14. Auflage 2015, § 56, Rn. 8 [mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 , juris]) - hat der Bundesgerichtshof u. a. folgende Kriterien aufgestellt (Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 1/15, juris [Rn. 24]):.

    Für das Vorauswahlverfahren steht die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der persönlichen und fachlichen Eignung im Vordergrund (Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 1/15 [Rn. 24], juris).

    Im Übrigen muss der Insolvenzrichter das Anforderungsprofil erstellen und - etwa durch Veröffentlichung im Internet oder durch Fragebögen - transparent machen (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 1/15 [Rn. 24], juris).

    Anders als bei der Auswahl unter den geeigneten Bewerbern um das Amt des Sachverständigen, Insolvenzverwalters oder Treuhänders in einem einzelnen Verfahren steht dem Insolvenzrichter bei der Entscheidung über die generelle Aufnahme in die Vorauswahlliste kein Auswahlermessen zu (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - IV AR(VZ) 6/07 [Rn. 17 ff.], juris; Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 1/15 [Rn. 24], juris).

    Bei der Prüfung, ob ein Bewerber die allgemeinen Kriterien für die fachliche und persönliche Eignung erfüllt, ist ihm allerdings ein Beurteilungsspielraum eröffnet (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 a. a. O.).

    Dementsprechend darf ein bereits in die Vorauswahlliste aufgenommener Verwalter, nur dann von dieser gestrichen werden, wenn er die persönlichen und fachlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 1/15 [Rn. 24], juris).

  • BGH, 04.05.2017 - IX ZB 102/15

    Entlassung des Insolvenzverwalters: Verschweigen von Vorbefassung bei seiner

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der künftige Verwalter an der Schuldnerin beteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1991 - IX ZR 250/89, BGHZ 113, 262, 277; Beschluss vom 13. Oktober 2016 - IX AR (VZ) 7/15, NZI 2016, 913 Rn. 23) oder wenn er mit ihr unmittelbar oder mittelbar durch Mandatsverhältnisse verbunden war oder ist (vgl. Uhlenbruck/Zipperer, aaO Rn. 44 mwN; BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 1/15, NZI 2016, 508 Rn. 26 f; vom 13. Oktober 2016, aaO).
  • BGH, 13.01.2022 - IX AR (VZ) 1/20

    Willkürlichkeit der konkreten Ausgestaltung des Verfahrens zur Erstellung der

    Diese erstreckt sich darüber hinaus auf die Auswahlkriterien, die der Insolvenzrichter für die Aufnahme in die Vorauswahlliste heranzieht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR(VZ) 1/15, ZIP 2016, 876 Rn. 24; vom 17. März 2016 - IX AR(VZ) 2/15, ZIP 2016, 930 Rn. 23 ff; vom 13. Oktober 2016 - IX AR(VZ) 7/15, ZIP 2016, 2127 Rn. 11 ff).

    Das Vorauswahlverfahren darf sich nicht nur auf das Erstellen einer Liste mit Namen und Anschriften interessierter Bewerber beschränken, vielmehr müssen die Daten über die Bewerber erhoben, verifiziert und strukturiert werden, die der jeweilige Insolvenzrichter nach der eigenen Einschätzung für eine sachgerechte Ermessensausübung bei der Auswahlentscheidung aus dem Kreis der Bewerber benötigt (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR(VZ) 1/15, ZIP 2016, 876 Rn. 24; vom 17. März 2016 - IX AR(VZ) 2/15, ZIP 2016, 930 Rn. 23; vom 17. März 2016 - IX AR(VZ) 5/15, ZIP 2016, 935 Rn. 24; BVerfGE 116, 1, 17).

    Ein Ermessen für den die Vorauswahlliste führenden Insolvenzrichter besteht nicht (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007, aaO; vom 17. März 2016 - IX AR(VZ) 1/15, ZIP 2016, 876 Rn. 24).

  • OLG Karlsruhe, 22.12.2020 - 6 VA 24/20

    Veröffentlichungswürdigkeit einer Gerichtsentscheidung; Anforderungen an die

    Entsprechend ist nach § 8 Nr. 3 FamFG das jeweilige Gericht (hier: der Bundesgerichtshof) Beteiligter und ist nach § 9 Abs. 3 FamFG dessen Vorstand (hier: die Präsidentin des Bundesgerichtshofes) die für diesen Beteiligten handelnde Person (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 1/15, juris Rn. 8 u. 9), die sich hier durch den Generalbundesanwalt vertreten lässt.
  • OLG Brandenburg, 26.02.2020 - 11 VA 8/18

    Aufnahme in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter

    Bei der Aufnahme in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter handelt es sich nicht um einen Rechtsprechungsakt, sondern um einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG (BVerfG, Beschl. v. 03.08.2004 - 1 BvR 135/00 -, Rn. 23, juris; BGH, Beschl. v. 17.03.2016 - IX AR (VZ) 1/15 -, Rn. 10 m.w.N., juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, a.a.O., Rn. 26, juris).

    Ein weitergehendes Auswahlermessen besteht nicht (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 1/15, Rn. 24, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, a.a.O., Rn. 34, juris).

    Eine Streichung von der Vorauswahlliste ("Delisting") kommt nur in Betracht, wenn das Insolvenzgericht feststellt, dass die Voraussetzungen, die Grundlage der Aufnahme in die Vorauswahlliste waren, tatsächlich nicht vorlagen oder aber nach erfolgter Aufnahme weggefallen sind (vgl. BGH, NZI 2016, 508 S. 511; Uhlenbruck/Zipperer Rn. 36; BeckOK InsO/Göcke, 17. Ed. 15.1.2020, InsO, § 56 Rn. 29).

  • OLG Frankfurt, 09.01.2020 - 20 VA 18/18

    Offenbarungs- und Ausforschungsverbot bei Volljährigenadoption

    Eine Ziff. I. 2 lit. e der Anordnung über die Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg im Geschäftsbereich der für die Justiz zuständigen Behörde vom 16. Februar 2012 (vgl. dazu auch: BGH, Beschluss vom 17.03.2016, Az. IX AR (VZ) 1/15, zitiert nach juris, Rn. 9) vergleichbare Regelung, wonach die Vertretung unmittelbar durch die Dienststelle erfolgt, zu deren Geschäftsbereich die dem Verfahren zugrundeliegende Angelegenheit gehört und die daher als solche an dem Verfahren zu beteiligen ist, gibt es in Hessen hingegen nicht.
  • OLG Frankfurt, 16.07.2020 - 20 VA 19/19

    Rechtliches Interesse des Rechtsschutzversicherers an Akteneinsicht

    Eine solche ergibt sich aber im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG jedenfalls nicht allein aus § 8 Nr. 3 FamFG, sondern allenfalls in Verbindung mit einer Verwaltungsvorschrift, welche die Verfahrensführungsbefugnis für den Rechtsträger der handelnden Behörde selbst zuordnet (so offensichtlich auch: BGH, Beschluss vom 17.03.2016, Az. IX AR (VZ) 1/15, zitiert nach juris, Tz. 9 unter Bezugnahme auf Ziff. I. 2 lit. e der Anordnung über die Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg im Geschäftsbereich der für die Justiz zuständigen Behörde vom 16. Februar 2012).
  • OLG Frankfurt, 24.09.2020 - 20 VA 9/19

    Rechtliches Interesse des Rechtsschutzversicherers an Akteneinsicht

  • OLG Stuttgart, 25.03.2019 - 14 VA 2/19

    Anspruch auf Einsicht in Senatsgeschäftsverteilungsplan eines Gerichts durch

  • OLG München, 12.02.2020 - 1 VA 133/19

    Ausspruch der Bewilligung von Einsicht in die Betreuungsakte durch das

  • OLG Düsseldorf, 31.08.2016 - 3 VA 2/15

    Zulässigkeit der Anfechtung der Bestellung eines Rechtsanwalts zum vorläufigen

  • BayObLG, 19.08.2021 - 102 VA 74/21

    Wiedereinsetzung bei lückenhafter Rechtsbehelfsbelehrung - Darlegung des

  • OLG Düsseldorf, 31.08.2016 - 3 VA 1/15

    Richtiger Antragsgegner in einem Verfahren wegen der Ablehnung der Bestellung des

  • BGH, 09.06.2022 - 5 StR 407/21

    Bankrotthandlungen im Rahmen sog. Firmenbestattungen; Beihilfe durch gewerbliche

  • BayObLG, 24.02.2021 - 101 VA 151/20

    Bayerisches Oberstes Landesgericht als Tatsacheninstanz im Verfahren über die

  • BayObLG, 12.02.2020 - 1 VA 133/19

    Ausspruch der Bewilligung von Einsicht in die Betreuungsakte durch das

  • OLG Stuttgart, 25.03.2019 - 14 VA 9/19

    Verpflichtung eines Amtsgerichts zur Übersendung von Kopien des

  • BayObLG, 18.07.2019 - 1 VA 40/19

    Hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 22.03.2022 - VerfGH 131/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf gerichtliche

  • BayObLG, 05.03.2020 - 1 VA 63/19

    Berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer vollzogenen

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.02.2022 - VerfGH 2/22
  • BayObLG, 30.04.2019 - 3 O 7479/17

    Berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer vollzogenen

  • OLG Brandenburg, 04.10.2021 - 11 VA 9/21

    Anspruch eines Miterben auf Einsicht in die Insolvenzakte über das Vermögen eines

  • BayObLG, 06.04.2022 - 101 VA 122/21

    Staatsanwaltschaft, Beschwerde, Familiensache, Verfahren, Gesundheitszustand,

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 01.03.2016 - VIII ZB 57/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,5404
BGH, 01.03.2016 - VIII ZB 57/15 (https://dejure.org/2016,5404)
BGH, Entscheidung vom 01.03.2016 - VIII ZB 57/15 (https://dejure.org/2016,5404)
BGH, Entscheidung vom 01. März 2016 - VIII ZB 57/15 (https://dejure.org/2016,5404)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,5404) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 313 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 315 ZPO
    Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist: Ersetzung der unterbliebenen Namensangabe der erkennenden Richter im Rubrum des angefochtenen Beschlusses durch die Unterschriften der Richter; Anforderungen an die ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ersatz der unterbliebenen Namensangabe der erkennenden Richter im Rubrum der getroffenen Entscheidung durch die Unterschriften der Richter; Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax; Stillschweigende ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fehlender Name des erkennenden Richters im Urteilsrubrum, Ausgangskontrolle bei fristgebundener Übermittlung per Telefax

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht

    Zur Ersetzung der unterbliebenen Namensangabe der erkennenden Richter im Rubrum der getroffenen Entscheidung durch die Unterschriften der Richter; zur Ausgangskontrolle eines per Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsatzes

  • rewis.io

    Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist: Ersetzung der unterbliebenen Namensangabe der erkennenden Richter im Rubrum des angefochtenen Beschlusses durch die Unterschriften der Richter; Anforderungen an die ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 233 Fc
    Ersatz der unterbliebenen Namensangabe der erkennenden Richter im Rubrum der getroffenen Entscheidung durch die Unterschriften der Richter; Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax; Stillschweigende ...

  • rechtsportal.de

    Ersatz der unterbliebenen Namensangabe der erkennenden Richter im Rubrum der getroffenen Entscheidung durch die Unterschriften der Richter; Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax; Stillschweigende ...

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist: Ersetzung der unterbliebenen Namensangabe der erkennenden Richter im Rubrum des angefochtenen Beschlusses durch die Unterschriften der Richter; Anforderungen an die ...

  • ibr-online

    Schriftsatz per Telefax übermittelt: Was erfordert die Ausgangskontrolle?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    § 312b

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ersatz der unterbliebenen Namensangabe der erkennenden Richter im Rubrum durch die Unterschriften

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ersatz der unterbliebenen Namensangabe der erkennenden Richter im Rubrum durch die Unterschriften

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wenn man dem Gericht ein fristgebundenes Schriftstück per Fax übermittelt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine übertriebenen Anforderungen an die Übersendungen eines Fax

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsanwalt darf auf "OK"-Vermerk vertrauen! (IBR 2016, 318)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2042
  • MDR 2016, 543
  • FamRZ 2016, 902
  • WM 2016, 1850
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)

  • BGH, 11.05.2021 - VIII ZB 9/20

    Anwaltliche Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von

    a) Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.;vgl. BVerfG, NZA 2016, 122 Rn. 9 ff.; BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, NJW-RR 2013, 506 Rn. 6; vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 6; vom 1. März 2016 - VIII ZB 57/15, NJW 2016, 2042 Rn. 12; vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 9; vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 9; vom 16. Juli 2019 - VIII ZB 71/18, juris Rn. 8; vom 29. Oktober 2019 - VIII ZB 103/18 und VIII ZB 104/18, juris Rn. 9; vom 22. September 2020 - II ZB 2/20, juris Rn. 6; jeweils mwN).
  • BGH, 09.05.2017 - VIII ZB 69/16

    Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Vertrauen in die

    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. BVerfG, AnwBl 2015, 976, 977 mwN; BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, NJW-RR 2013, 506 Rn. 6; vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 6; vom 1. März 2016 - VIII ZB 57/15, NJW 2016, 2042 Rn. 12; vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1; jeweils mwN).
  • BGH, 31.05.2017 - VIII ZR 224/16

    Versäumung der Berufungsbegründungspflicht: Beweiskraft des auf einem Schriftsatz

    Falls das Berufungsgericht nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen nach wie vor nicht die volle richterliche Überzeugung zu gewinnen vermag, dass die Berufungsbegründung entgegen dem Eingangsstempel rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangen ist, wird es ergänzend zu prüfen haben, ob nicht wenigstens eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 3. März 1983 - IX ZB 4/83, VersR 1983, 491 mwN) dafür spricht, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Berufungsbegründung noch am 5. April 2016 in den Nachtbriefkasten eingeworfen hat und damit ein fehlendes Verschulden an der Fristversäumnis glaubhaft gemacht worden wäre (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 6. März 2007 - VIII ZB 102/06, juris Rn. 3; vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 13/13, NJW-RR 2014, 179 Rn. 13 - 20; vom 1. März 2016 - VIII ZB 57/15, NJW 2016, 2042 Rn. 15 [jeweils für eine Übermittlung per Telefax]), so dass den Beklagten gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre.
  • BGH, 16.01.2018 - VIII ZB 61/17

    Anforderungen an ein faires Verfahren: Antrag auf Verlängerung der

    Weiter verlangt es von den Gerichten, einer Partei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG, AnwBl. 2015, aaO mwN; Senatsbeschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 6; vom 1. März 2016 - VIII ZB 57/15, NJW 2016, 2042 Rn. 12; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 9; jeweils mwN).
  • BGH, 04.09.2018 - VIII ZB 70/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zusätzliche Fristensicherung des

    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, AnwBl 2015, 976, 977 mwN; Senatsbeschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 6; vom 1. März 2016 - VIII ZB 57/15, NJW 2016, 2042 Rn. 12; vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 9).
  • BGH, 14.09.2017 - IX ZB 81/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Der Nutzer hat mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits zur Fristwahrung Erforderliche getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis zum Ablauf der Frist zu rechnen ist (vgl. BVerfG, aaO; BGH, Beschluss vom 6. April 2011, aaO Rn. 9; vom 4. November 2014, aaO; vom 1. März 2016 - VIII ZB 57/15, NJW 2016, 2042 Rn. 17).
  • LAG Köln, 17.05.2016 - 12 Sa 991/15

    Rechtsfolgen der fehlenden Wiedergabe der ehrenamtlichen Richter im Urteilsrubrum

    Die Unterschriften der Richter ersetzen die zusätzliche Namensangabe im Kopf des Urteils jedenfalls in den Fällen, in denen kein Zweifel bestehen kann, dass die Richter, die die Entscheidung unterzeichnet haben, auch an der Entscheidung mitgewirkt haben; dann kann von einer stillschweigenden Verweisung auf die Unterschriften ausgegangen werden (BGH 1. März 2016 - VIII ZB 57/15 -).

    Die Unterschriften der Richter ersetzen die zusätzliche Namensangabe im Kopf des Urteils jedenfalls in den Fällen, in denen kein Zweifel bestehen kann, dass die Richter, die die Entscheidung unterzeichnet haben, auch an der Entscheidung mitgewirkt haben; dann kann von einer stillschweigenden Verweisung auf die Unterschriften ausgegangen werden (BGH 1. März 2016 - VIII ZB 57/15 -) .

  • BGH, 11.01.2022 - VIII ZB 37/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur

    Das Gericht, bei dem der unstatthafte Rechtsbehelf eingeht, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, der Partei einen Hinweis so rechtzeitig zu erteilen, dass diese in die Lage versetzt wird, das eigentlich statthafte Rechtsmittel noch fristgerecht einzulegen (im Anschluss an BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Januar 2001 - 1 BvR 2147/00, NJW 2001, 1343; BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364 unter II 2 a; vom 6. Mai 2009 - KZR 7/08, juris Rn. 17 und vom 1. März 2016 - VIII ZB 57/15, NJW 2016, 2042 Rn. 31).

    Dabei ist es jedoch grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Richter die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels beziehungsweise hier des Rechtsbehelfs nach § 321a ZPO nicht zeitnah nach dessen Eingang, sondern erst bei der Bearbeitung des Falls und gegebenenfalls nach Ablauf der Fristen überprüft (vgl. BVerfG, NJW 2001, 1343; BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, aaO; vom 6. Mai 2009 - KZR 7/08, juris Rn. 17; vom 1. März 2016 - VIII ZB 57/15, NJW 2016, 2042 Rn. 31).

  • BGH, 09.05.2017 - VIII ZB 5/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsanwaltliche Überprüfungspflicht der

    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. BVerfG, NZA 2016, 122 Rn. 8 ff.; Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1; vom 1. März 2016 - VIII ZB 57/15, NJW 2016, 2042 Rn. 12; jeweils mwN).
  • BGH, 24.09.2019 - XI ZB 9/19

    Einhaltung einer Berufungsbegründungsfrist bei einer unvollständigen Übertragung

    Falls die Berufungsbegründungsfrist tatsächlich bereits am 26. November 2018 geendet haben sollte, dürfte ein der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden des Beklagtenvertreters im Hinblick auf den "OK"-Vermerk auf dem von ihm vorgelegten Sendebericht und im Hinblick auf die zusätzliche telefonische Nachfrage der Rechtsanwaltsfachangestellten F. bei dem Landgericht Leipzig hier ausscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2016 - VIII ZB 57/15, WM 2016, 1850 Rn. 18 mwN).
  • BGH, 10.04.2018 - VIII ZB 35/17

    Eigenhändige Unterschrift des Ausstellers als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine

  • SG Augsburg, 14.12.2017 - S 11 AS 1200/17

    Fax-Sendebericht stellt allein keinen (Anscheins-)Beweis für den Zugang eines

  • KG, 07.07.2022 - 10 U 54/19

    Verwerfung einer Berufung wegen Verfristung; Bedeutung eines formellen Fehlers in

  • OVG Niedersachsen, 05.05.2017 - 7 ME 32/17

    Sonntagsöffnung von Geschäften und Anlassveranstaltung

  • OVG Hamburg, 20.08.2018 - 4 Bf 59/16

    Zugang eines Rechtsbehelfs beim (Ober-)Verwaltungsgericht per Telefax;

  • KG, 18.01.2021 - 10 U 54/19
  • VG Magdeburg, 08.03.2017 - 9 A 890/16

    Stadt Haldensleben

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.04.2021 - 5 LA 133/20

    Eingang eines per Fax übermittelten, fristwahrenden Schriftsatzes; Vertrauen auf

  • OVG Sachsen, 19.07.2016 - 5 B 141/15

    Vorläufiger Rechtsschutz, Unterlassungsanspruch, Sächsische

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 17.03.2016 - IX AR (VZ) 5/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,8286
BGH, 17.03.2016 - IX AR (VZ) 5/15 (https://dejure.org/2016,8286)
BGH, Entscheidung vom 17.03.2016 - IX AR (VZ) 5/15 (https://dejure.org/2016,8286)
BGH, Entscheidung vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 5/15 (https://dejure.org/2016,8286)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,8286) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (18)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 56 Abs 1 InsO
    Anspruch auf Aufnahme in die Vorauswahlliste zur Bestellung als Insolvenzverwalter: Aufnahmeanspruch bei Wechsel des Insolvenzrichters; fachliche Eignung bei früheren Fehlern des Insolvenzverwalters

  • IWW

    §§ 23 ff EGGVG, § ... 29 Abs. 1 EGGVG, § 23 EGGVG, § 8 Nr. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (künftig FamFG), § 8 FamFG, § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 8 Nr. 3 FamFG, § 9 Abs. 3 FamFG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 56 Abs. 1 InsO, Art. 3 Abs. 1 GG, § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, § 4 InsO, § 40 Abs. 1 VwGO, § 61 Nr. 1, 3 VwGO, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 50 ZPO, § 29 Abs. 2 Halbs. 1 EGGVG, § 29 Abs. 3 EGGVG, § 17 FamFG, §§ 71 bis 74a FamFG, § 29 Abs. 2 EGGVG, § 29 EGGVG, § 61 Nr. 3 VwGO, § 28 EGGVG, § 7 Abs. 2 Nr. 2, § 26 Abs. 1 EGGVG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufnahmebegehren in die Vorauswahllisten aller Insolvenzrichter des Amtsgerichts Hamburg für die Bestellung von Insolvenzverwaltern; Streichen eines Bewerbers aus der Vorauswahlliste wegen des Nachweises von zwei Fehlern trotz des beanstandungsfreien Führens einer ...

  • Betriebs-Berater

    Vorauswahlliste der Insolvenzverwalter - fachliche Eignung

  • zvi-online.de
  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht

    Keine Ablehnung eines Bewerbers für die Vorauswahlliste, wenn dieser eine Vielzahl von Verfahren beanstandungsfrei geführt hat, der Insolvenzrichter ihm aber zwei Fehler nachweisen kann; zur Aufgabe des Insolvenzrichters, persönlich eine Vorauswahlliste zu erstellen

  • rewis.io

    Anspruch auf Aufnahme in die Vorauswahlliste zur Bestellung als Insolvenzverwalter: Aufnahmeanspruch bei Wechsel des Insolvenzrichters; fachliche Eignung bei früheren Fehlern des Insolvenzverwalters

  • ra.de
  • degruyter.com

    Fachliche Eignung zur Aufnahme in eine Insolvenzverwalter-Vorauswahlliste

  • rechtsportal.de

    Aufnahmebegehren in die Vorauswahllisten aller Insolvenzrichter des Amtsgerichts Hamburg für die Bestellung von Insolvenzverwaltern; Streichen eines Bewerbers aus der Vorauswahlliste wegen des Nachweises von zwei Fehlern trotz des beanstandungsfreien Führens einer ...

  • ibr-online
  • ZIP-online.de

    Keine Ablehnung der Aufnahme eines berufserfahrenen Insolvenzverwalters in die Vorauswahlliste nur wegen zwei Fehlern

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter - und der Wechsel des Insolvenzrichters

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufnahme in die Vorauswahlliste - und vereinzelte frühere Fehler des Insolvenzverwalters

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zwei Fehler sind für Nichtaufnahme in Insolvenzverwalter-Vorauswahlliste zu wenig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zwei Fehler sind für Nichtaufnahme in Insolvenzverwalter-Vorauswahlliste zu wenig

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Zwei Fehler sind für Nichtaufnahme in Insolvenzverwalter-Vorauswahlliste zu wenig

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2042
  • ZIP 2016, 935
  • NZI 2016, 516
  • WM 2016, 846
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 13.10.2016 - IX AR (VZ) 7/15

    Justizverwaltung: Aufnahme eines Bewerbers in die Vorauswahlliste des

    Der Senat hat - allerdings erst nach der angefochtenen Entscheidung - entschieden, dass Antragsgegner in dem gerichtlichen Verfahren vor dem Oberlandesgericht, mit dem ein Bewerber die Aufnahme in die von einem Insolvenzrichter geführte Vorauswahlliste begehrt oder sich gegen die Streichung aus dieser Liste wendet, das Amtsgericht ist, dem der Insolvenzrichter angehört (BGH, Beschluss vom 17. März 2016, aaO Rn. 9).

    Ein solcher Antrag wahrt gegenüber dem richtigen Antragsgegner die Frist nicht (BGH, Beschluss vom 17. März 2016, aaO Rn. 22).

    Dem Antrag war deutlich zu entnehmen, dass der Antragsteller eine Rechtsverletzung durch die Maßnahme einer Justizbehörde geltend machte und wer die Verletzungshandlung vorgenommen haben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2016, aaO Rn. 23).

    Deswegen hatte das Oberlandesgericht keinen Anlass, hierzu eigene Ermittlungen anzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 5/15, NZI 2016, 516 Rn. 26).

  • BGH, 13.01.2022 - IX AR (VZ) 1/20

    Willkürlichkeit der konkreten Ausgestaltung des Verfahrens zur Erstellung der

    Das Vorauswahlverfahren darf sich nicht nur auf das Erstellen einer Liste mit Namen und Anschriften interessierter Bewerber beschränken, vielmehr müssen die Daten über die Bewerber erhoben, verifiziert und strukturiert werden, die der jeweilige Insolvenzrichter nach der eigenen Einschätzung für eine sachgerechte Ermessensausübung bei der Auswahlentscheidung aus dem Kreis der Bewerber benötigt (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR(VZ) 1/15, ZIP 2016, 876 Rn. 24; vom 17. März 2016 - IX AR(VZ) 2/15, ZIP 2016, 930 Rn. 23; vom 17. März 2016 - IX AR(VZ) 5/15, ZIP 2016, 935 Rn. 24; BVerfGE 116, 1, 17).

    Maßstab für die Vorauswahlliste sind daher die Anforderungen an eine generelle, von der Typizität des einzelnen Insolvenzverfahrens gelöste Eignung für das Amt des Insolvenzverwalters (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007, aaO Rn. 19; vom 17. März 2016 - IX AR(VZ) 5/15, ZIP 2016, 935 Rn. 17; BVerfGE 116, 1, 17 f).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht