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   BGH, 20.12.2018 - I ZR 112/17   

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https://dejure.org/2018,42729
BGH, 20.12.2018 - I ZR 112/17 (https://dejure.org/2018,42729)
BGH, Entscheidung vom 20.12.2018 - I ZR 112/17 (https://dejure.org/2018,42729)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2018 - I ZR 112/17 (https://dejure.org/2018,42729)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • openjur.de

    Crailsheimer Stadtblatt II

    §§ 3 Abs. 1, 3a, 8 Abs. 1, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG; Artt. 5 Abs. 1 Satz 2, 28 Abs. 2 Satz 1 GG

  • bundesgerichtshof.de PDF

    Crailsheimer Stadtblatt II

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Crailsheimer Stadtblatt II

    Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 28 Abs 2 S 1 GG, § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs 1 UWG
    Wettbewerbsverstoß: Gebot der Staatsferne der Presse als Marktverhaltensregelung; Umfang und Grenzen des Gebots der Staatsferne der Presse bei gemeindlichen Publikationen; wertende Gesamtbetrachtung; Wirkung als funktionales Äquivalent zu einer privaten Zeitung - ...

  • IWW

    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § ... 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG, Art. 71 Abs. 1 Landesverfassung für Baden-Württemberg (LV BW), § 20 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW), Art. 71 Abs. 1 LV BW, § 20 GemO BW, § 20 Abs. 1 GemO BW, § 20 Abs. 2 GemO BW, § 20 Abs. 3 GemO BW, Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 242 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Crailsheimer Stadtblatt: Amtsblätter dürfen nicht wie eine Zeitung berichten

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com
  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Crailsheimer Stadtblatt II

    Art. 5 Abs. 1 S. 2, 28 Abs. 2 S. 1 GG

  • rewis.io

    Wettbewerbsverstoß: Gebot der Staatsferne der Presse als Marktverhaltensregelung; Umfang und Grenzen des Gebots der Staatsferne der Presse bei gemeindlichen Publikationen; wertende Gesamtbetrachtung; Wirkung als funktionales Äquivalent zu einer privaten Zeitung - ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Unzulässige presseähnliche Publikation einer Gemeinde - Crailsheimer Stadtblatt II

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Wettbewerbsklage eines Verlagsunternehmens gegen eine Kommune wegen deren Herausgabe einer kostenpflichtige Tageszeitung und eines kostenlosen Anzeigenblatts; Umfang des aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG abgeleiteten Gebots der Staatsferne der Presse als Marktverhaltensregelung; ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Crailsheimer Stadtblatt II

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zum Anspruch auf Unterlassung der kostenlosen Verteilung eines kommunalen "Stadtblatts"

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Staatsferne der Presse - Verstoß gegen Marktverhaltensregelung durch kostenlose Verteilung eines kommunalen "Stadtblatts"

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Kein kostenloses Amtsblatt einer Stadt das presseähnlich aufgemacht ist und redaktionelle Beiträge enthält

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Unterlassung der kostenlosen Verteilung eines kommunalen "Stadtblatts"

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Grenzen des Gebots der Staatsferne der Presse bei gemeindlichen Publikationen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Unterlassungsanspruch gegen kostenlose Verteilung eines kommunalen "Stadtblatts"

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Zum Anspruch auf Unterlassung der kostenlosen Verteilung eines kommunalen "Stadtblatts"

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Kommunales Amtsblatt und unlauterer Wettbewerb

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Kommunales Amtsblatt und unlauterer Wettbewerb

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wenn der Staat zur Presse wird - die Staatsferne der Presse als Marktverhaltensregel

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kommunales Amtsblatt und unlauterer Wettbewerb

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kommunale Amtsblätter dürfen nicht presseähnlich sein

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Anspruch auf Unterlassung der kostenlosen Verteilung eines "Stadtblatts"

  • lhr-law.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Wenn der Staat der Presse nicht mehr fern genug ist: Zur Zulässigkeit eines kostenlosen Amtsblatts mit redaktionellem Teil

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Kommune unterliegt vor dem BGH: Das Ende der Amtsblätter?

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 5, Art. 28 GG
    Redaktionell aufbereitete Gemeindezeitung verletzt Gebot der Staatsferne der Presse

Sonstiges (3)

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Crailsheimer Stadtblatt II - Anmerkung zum Urteil des BGH vom 20.12.2018 - I ZR 112/17" von Prof. Dr. Karl-Nikolaus Peifer, original erschienen in: WRP 2019, 317 - 327.

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Das Gebot der "Staatsferne der Presse" als Schranke kommunaler Offentlichkeitsarbeit" von RiOLG a.D. Prof. Dr. Helmut Köhler, original erschienen in: GRUR 2019, 265 - 267.

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Unzulässige kostenlose Verteilung eines kommunalen Amtsblatts - Crailsheimer Stadtblatt II - Anmerkung zum Urteil des BGH vom 20.12.2018" von Prof. Dr. Christian Alexander, original erschienen in: NJW 2019, 763 - 770.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 763
  • MDR 2020, 179
  • MDR 2020, 180
  • NVwZ 2019, 1224
  • GRUR 2019, 189
  • VBlBW 2019, 285
  • K&R 2019, 262
  • DÖV 2019, 280
  • afp 2019, 146
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - I ZR 112/17
    Der Staat darf sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse betätigen (vgl. BVerfGE 20, 162, 175 [juris Rn. 37]; zur Rundfunkfreiheit vgl. BVerfGE 121, 30, 52 [juris Rn. 95] mwN).

    (1) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthält nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in die Pressefreiheit, sondern garantiert als objektive Grundsatznorm die Freiheitlichkeit des Pressewesens insgesamt (vgl. BVerfGE 20, 162, 175 [juris Rn. 37]).

    Der Staat muss in seiner Rechtsordnung überall, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 20, 162, 175 [juris Rn. 38]).

    Die Presse steht als Verbindungs- und Kontrollorgan zwischen dem Volk und seiner gewählten Vertretung (vgl. BVerfGE 20, 162, 174 [juris Rn. 36]; EGMR [GK], NJW 2006, 1645, 1648 Rn. 71; BGHZ 51, 236, 247 f. [juris Rn. 33] - Stuttgarter Wochenblatt I).

    Sie stehen miteinander in geistiger und wirtschaftlicher Konkurrenz, in die die öffentliche Gewalt grundsätzlich nicht eingreifen darf (vgl. BVerfGE 20, 162, 175 [juris Rn. 36]; Paulus/Nölscher, ZUM 2017, 177, 180).

  • BGH, 27.07.2017 - I ZR 162/15

    Zulässige Vornahme behördlich zu veranlassender Bestattungen durch einen

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - I ZR 112/17
    Die erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand ist auch dann als geschäftliche Handlung anzusehen, wenn öffentliche Zwecke mitverfolgt werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - I ZR 162/15, GRUR 2018, 196 Rn. 23 = WRP 2018, 186 - Eigenbetrieb Friedhöfe, mwN).

    Ist dies der Fall, ist ihre Betätigung einer Überprüfung anhand des Wettbewerbsrechts entzogen, solange sich das Handeln innerhalb der Ermächtigungsgrundlage bewegt, die insoweit den Handlungsspielraum vorgibt (vgl. BGH, GRUR 2018, 196 Rn. 23 - Eigenbetrieb Friedhöfe, mwN; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 3a Rn. 2.21; MünchKomm.UWG/Bähr, 2. Aufl., § 2 Rn. 56).

    Eine geschäftliche Handlung ist allerdings auch in diesen Fällen nicht ohne weiteres zu vermuten, sondern anhand einer umfassenden Würdigung der relevanten Umstände des Einzelfalls besonders festzustellen (vgl. BGH, GRUR 2013, 301 Rn. 20 f. - Solarinitiative; BGH, GRUR 2018, 196 Rn. 23 - Eigenbetrieb Friedhöfe).

  • BVerfG, 21.11.2017 - 2 BvR 2177/16

    Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die Verlagerung der Verpflichtung zur

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - I ZR 112/17
    Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen (BVerfGE 79, 127, 151 f. [juris Rn. 59]; BVerfG, NVwZ 2018, 140 Rn. 70).

    Sie stellt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ein Aufgabenverteilungsprinzip zugunsten der Gemeinden im Bereich der Staatsorganisation (vgl. BVerfG, NVwZ 2018, 140 Rn. 59) und keine Verteilungsregel für das Verhältnis von Staat und Wirtschaft oder Staat und Bürger dar.

    Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ist eine staatsorganisationsrechtliche Kompetenznorm, die den Gemeinden in Abgrenzung zu Bund und Ländern einen eigenen Aufgabenbereich zuweist (vgl. BVerfG, NVwZ 2018, 140 Rn. 59).

  • BGH, 15.12.2011 - I ZR 129/10

    Einkauf Aktuell

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - I ZR 112/17
    Bei dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleitenden Gebot der Staatsferne der Presse handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011, I ZR 129/10, GRUR 2012, 728 Rn. 9 und 11 - Einkauf Aktuell).

    b) Das für den Staat bestehende, aus der Garantie des Instituts der freien Presse des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitete Gebot, sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse zu betätigen, regelt die Frage, wie sich Hoheitsträger und von Hoheitsträgern beherrschte Unternehmen im Falle ihrer Teilnahme am Wettbewerbsgeschehen auf dem Gebiet der Presse zu verhalten haben (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 129/10, GRUR 2012, 728 Rn. 9 und 11 = WRP 2012, 935 - Einkauf Aktuell).

    Dieses Gebot ist im Sinne des § 3a UWG zumindest auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. BGH, GRUR 2012, 728 Rn. 11 - Einkauf Aktuell; BGH, Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 13/14, BGHZ 205, 195 Rn. 59 - Tagesschau-App; Kahl/Waldhoff/Walter/Degenhart, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Juli 2017, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 256; aA LG Dortmund, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 3 O 262/17, BeckRS 2018, 15932; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 3a Rn. 20).

  • BGH, 13.03.2008 - I ZR 151/05

    Metrosex

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - I ZR 112/17
    Anders als für die Wiederholungsgefahr besteht für den Fortbestand der Erstbegehungsgefahr keine Vermutung (vgl. BGH, GRUR 2001, 1174, 1176 [juris Rn. 42] - Berühmungsaufgabe; BGH, Urteil vom 13. März 2008 - I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Rn. 30 = WRP 2008, 1353 - Metrosex, mwN).

    Für die Beseitigung der Erstbegehungsgefahr genügt grundsätzlich ein "actus contrarius", also ein der Begründungshandlung entgegengesetztes Verhalten (BGH, GRUR 2008, 912 Rn. 30 - Metrosex; BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 71/12, GRUR 2014, 382 Rn. 33 = WRP 2014, 452 - REAL-Chips).

  • BGH, 31.05.2001 - I ZR 106/99

    Berühmungsaufgabe

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - I ZR 112/17
    Allein eine Verteidigung im Prozess genügt nicht, um eine Erstbegehungsgefahr anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - I ZR 133/13, GRUR 2001, 1174, 1175 [juris Rn. 17] = WRP 2001, 1076 - Berühmungsaufgabe).

    Anders als für die Wiederholungsgefahr besteht für den Fortbestand der Erstbegehungsgefahr keine Vermutung (vgl. BGH, GRUR 2001, 1174, 1176 [juris Rn. 42] - Berühmungsaufgabe; BGH, Urteil vom 13. März 2008 - I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Rn. 30 = WRP 2008, 1353 - Metrosex, mwN).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - I ZR 112/17
    Jenseits dieser eindeutig zuzuordnenden Kategorien ist eine Öffentlichkeitsarbeit denkbar, die - wie Informationen über (aktuelle) Gefahrsituationen (Ludyga, ZUM 2016, 706, 709, insbesondere Fn. 84; für die unmittelbare Staatsverwaltung vgl. BVerfGE 105, 252, 268 f. [juris Rn. 53 f.]; 105, 279, 301 f. [juris Rn. 73 bis 75]) - nur in bestimmten Situationen zulässig ist.

    Aus dem Informationsauftrag des Staates bei besonderen Gefahrenlagen und aktuellen Krisen (vgl. BVerfGE 105, 252, 269 [juris Rn. 54]; 105, 279, 302 [juris Rn. 75]) lässt sich jedoch keine grenzenlose Ermächtigung der Gemeinden zu allgemeiner Öffentlichkeitsarbeit über alle nichtamtlichen Themen herleiten.

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - I ZR 112/17
    Jenseits dieser eindeutig zuzuordnenden Kategorien ist eine Öffentlichkeitsarbeit denkbar, die - wie Informationen über (aktuelle) Gefahrsituationen (Ludyga, ZUM 2016, 706, 709, insbesondere Fn. 84; für die unmittelbare Staatsverwaltung vgl. BVerfGE 105, 252, 268 f. [juris Rn. 53 f.]; 105, 279, 301 f. [juris Rn. 73 bis 75]) - nur in bestimmten Situationen zulässig ist.

    Aus dem Informationsauftrag des Staates bei besonderen Gefahrenlagen und aktuellen Krisen (vgl. BVerfGE 105, 252, 269 [juris Rn. 54]; 105, 279, 302 [juris Rn. 75]) lässt sich jedoch keine grenzenlose Ermächtigung der Gemeinden zu allgemeiner Öffentlichkeitsarbeit über alle nichtamtlichen Themen herleiten.

  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 54/11

    Solarinitiative

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - I ZR 112/17
    Ist ein Unterlassungsanspruch - wie hier - auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG gerichtet, ist er begründet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 17 = WRP 2013, 491 - Solarinitiative).

    Eine geschäftliche Handlung ist allerdings auch in diesen Fällen nicht ohne weiteres zu vermuten, sondern anhand einer umfassenden Würdigung der relevanten Umstände des Einzelfalls besonders festzustellen (vgl. BGH, GRUR 2013, 301 Rn. 20 f. - Solarinitiative; BGH, GRUR 2018, 196 Rn. 23 - Eigenbetrieb Friedhöfe).

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - I ZR 112/17
    Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen (BVerfGE 79, 127, 151 f. [juris Rn. 59]; BVerfG, NVwZ 2018, 140 Rn. 70).

    aa) Kommunale Pressearbeit ist begrenzt durch das Erfordernis eines spezifischen Orts- und Aufgabenbezugs; die Gemeinde erlangt aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nur ein kommunalpolitisches, kein allgemeines politisches Mandat (vgl. BVerfGE 79, 127, 147 [juris Rn. 49]; BVerwGE 87, 228, 230 [juris Rn. 20]).

  • BGH, 30.04.2015 - I ZR 13/14

    Zulässigkeit der "Tagesschau-App"

  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03

    Parteibeteiligung an Rundunkunternehmen

  • BGH, 10.07.1997 - I ZR 62/95

    Der M.-Markt packt aus - Regelmäßiger Geschäftsbetrieb; Wiederholungsgefahr

  • BGH, 26.01.2017 - I ZR 217/15

    Wettbewerbsrecht: Mitbewerbereigenschaft einer auf Kapitalmarktrecht

  • BGH, 10.03.2016 - I ZR 183/14

    Wettbewerbsverstoß: Voraussetzungen für die erfolgreiche Geltendmachung eines

  • BGH, 23.10.2014 - I ZR 133/13

    Zur Zulässigkeit der Präsentation eines als Nachahmung beanstandeten Keksprodukts

  • BGH, 22.01.2014 - I ZR 71/12

    Markenverletzung: Wegfall der durch eine Markenanmeldung begründeten

  • BGH, 22.09.1972 - I ZR 73/71

    Crailsheimer Stadtblatt - Zulässigkeit des Zivilrechtsweges - Privatrechtliche

  • BGH, 18.12.1968 - I ZR 113/66

    Unentgeltliche Abgabe von Anzeigenblättern

  • EGMR, 17.12.2004 - 49017/99

    Pedersen u. Baadsgaard / Dänemark

  • BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 37.89

    'Atomwaffenfreie Zone' München

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

  • LG Dortmund, 26.06.2018 - 3 O 262/17

    Verweis des Rechtswegs an das Verwaltungsgericht bzgl. eines

  • BGH, 09.11.2017 - I ZR 134/16

    Markenrechtsverletzung: Relevanter Inlandsbezug einer Markenbenutzung bei

  • BVerwG, 13.09.2017 - 10 C 6.16

    Düsseldorfer "Licht-aus!"-Appell war rechtswidrig

  • OLG Stuttgart, 27.01.2016 - 4 U 167/15

    Redaktionelles Stadtblatt - Wettbewerbsrecht: Vertrieb eines illustrierten

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 78/14

    Streit zwischen den Sparkassen und dem Bankkonzern Santander wegen Verletzung der

  • BVerfG, 16.12.2014 - 2 BvE 2/14

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

  • BGH, 19.07.2012 - I ZR 40/11

    Pharmazeutische Beratung über Call-Center

  • BGH, 08.02.1963 - Ib ZR 76/61

    Deutsche Zeitung

  • BGH, 26.10.2000 - I ZR 180/98

    TCM- Zentrum

  • BGH, 28.11.2002 - I ZR 168/00

    "P-Vermerk"; Konkretisierung des Streitgegenstands; Bestimmtheit eines

  • BGH, 14.07.2022 - I ZR 97/21

    Zu den wettbewerbsrechtlichen Grenzen des Betriebs eines kommunalen

    Für die Gesamtbetrachtung kann deshalb bedeutsam sein, ob gerade die das Gebot der Staatsferne verletzenden Beiträge das Gesamtangebot prägen (Weiterführung von BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 112/17, GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Es soll nicht bestimmte Anbieter von bestimmten Märkten fernhalten, sondern lässt zu, dass private und staatliche Stellen sich in einem überschneidenden Bereich auf dem Markt begegnen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 112/17, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 19] = WRP 2019, 317 - Crailsheimer Stadtblatt II, mwN).

    Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung einer kommunalen Publikation unter dem Blickwinkel von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sowie in Art. 78 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LV NRW gewährleistete Selbstverwaltungsgarantie als Kompetenznorm, die hinsichtlich gemeindlicher Informationspflichten von § 23 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GemO NRW) konkretisiert wird (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 23] - Crailsheimer Stadtblatt II, mwN).

    Darunter fällt namentlich die Darlegung und Erläuterung der Politik hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme sowie die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über den Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit (BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 24] - Crailsheimer Stadtblatt II, mwN).

    Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen (BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 25] - Crailsheimer Stadtblatt II, mwN).

    Der Senat hat in der Entscheidung "Crailsheimer Stadtblatt II" dazu ausgeführt, dass der Bezugspunkt dieser Allzuständigkeit der Gemeinden die Angelegenheiten sind, die als Aufgaben der kommunalen öffentlichen Verwaltung anzusehen sind (BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 25]; vgl. auch Löwer, Energieversorgung zwischen Staat, Gemeinde und Wirtschaft, 1989, S. 219 bis 223; Müller-Franken, AfP 2016, 301, 304; vgl. auch Löffler/Cornils, Presserecht, 6. Aufl., § 1 LPG Rn. 172; Fadavian, NWVBl. 2019, 487, 491; Degenhart, AfP 2020, 185, 189 f.).

    Ein Bezugspunkt für ihre Zuständigkeit kann vielmehr auch bei Angelegenheiten gegeben sein, mit denen sich die Gemeinde aufgrund eigener Betroffenheit im Vorfeld künftiger eigener Aufgabenwahrnehmung befassen darf (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 24] - Crailsheimer Stadtblatt II).

    cc) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass weder aus § 23 GemO NRW noch aus § 1 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht weitergehende Äußerungs- und Informationsrechte der Kommune folgen (OLG Hamm, AfP 2021, 348 [juris Rn. 132 bis 136]; vgl. auch BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 26 f.] - Crailsheimer Stadtblatt II; Fadavian, NWVBl. 2019, 487, 491).

    c) Die Kompetenz zur Information der Bürgerinnen und Bürger erlaubt Kommunen nicht jegliche pressemäßige Äußerung, die irgendeinen Bezug zur örtlichen Gemeinschaft aufweist (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 28] - Crailsheimer Stadtblatt II, mwN).

    Kommunale Öffentlichkeitsarbeit ist begrenzt durch das Erfordernis eines spezifischen Orts- und Aufgabenbezugs; die Gemeinde erlangt aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nur ein kommunalpolitisches, kein allgemeines politisches Mandat (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 29] - Crailsheimer Stadtblatt II, mwN).

    bb) Ihre äußere Grenze finden kommunale Publikationen in der institutionellen Garantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 30] - Crailsheimer Stadtblatt II, mwN).

    Eine ausufernde hoheitliche Öffentlichkeitsarbeit birgt Gefahren für die Neutralität der Kommunikationsprozesse; die öffentliche Hand muss sich in Art, Frequenz und Umfang in Zurückhaltung üben, zumal staatlichen Publikationen eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit ein besonderes Beeinflussungspotential zukommt (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 31] - Crailsheimer Stadtblatt II, mwN).

    Das verfassungsrechtliche Gebot, die Presse zur Sicherung der Meinungsvielfalt von staatlichen Einflüssen freizuhalten, bezieht sich nicht nur auf manifeste Gefahren unmittelbarer Lenkung oder Maßregelung der im Bereich der Presse tätigen Unternehmen, sondern weitergehend auf die Verhinderung aller mittelbaren und subtilen Einflussnahmen des Staates (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 18] - Crailsheimer Stadtblatt II).

    cc) Zum Verhältnis der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie und der institutionellen Garantie der Presse hat der Senat in der Entscheidung "Crailsheimer Stadtblatt II" ausgeführt, dass die staatsorganisationsrechtliche Kompetenznorm des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, die keine grundrechtliche Position der Gemeinde begründet, die Garantie des Instituts der freien Presse des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht einschränkt (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 32]).

    dd) Die dargestellten Grenzen kommunaler Öffentlichkeitsarbeit verbieten auch bei einer vermeintlich unzureichenden Versorgung mit Informationen über das örtliche Geschehen durch die private Presse, eine solche angeblich vorhandene Informationslücke durch eine eigene, von amtlichen Bezügen losgelöste Informationstätigkeit zu schließen (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 32] - Crailsheimer Stadtblatt II; aA Katz, DÖV 2019, 261, 267; Leeb/Waldhauser, AnwZert ITR 8/2019 Anm. 2; Jung aaO S. 129 f.; vgl. auch Buhren, LKV 2001, 303, 305).

    Eine Einflussnahme des Staates auf den Meinungsmarkt könnte mit dem Institut der freien Presse überhaupt nur vereinbar sein, wenn sie wegen der Konkurrenz mit der Fülle der vom Staat unabhängigen Zeitungen und Zeitschriften am Bild der freien Presse substantiell nichts änderte (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 32] - Crailsheimer Stadtblatt II, mwN; Bullinger in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts VII, 3. Aufl., § 163 Rn. 45; Gersdorf, AfP 2016, 293, 201 mwN).

    d) Für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen mit Blick auf das Gebot der Staatsferne der Presse sind Art und Inhalt der veröffentlichten Beiträge auf ihre Neutralität sowie Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde zu untersuchen und ist unter Einbeziehung des äußeren Erscheinungsbilds eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 35 bis 39] - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Notwendig ist vielmehr eine wertende Betrachtung der Publikation insgesamt, bei der sich jede schematische Betrachtungsweise verbietet (BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 40 f.] - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Je deutlicher - in Quantität und Qualität - eine kommunale Publikation Themen besetzt, deretwegen Zeitungen gekauft werden, desto wahrscheinlicher ist der Leserverlust bei der privaten Presse und eine damit einhergehende, dem Institut der freien Presse zuwiderlaufende Meinungsbildung durch den Staat von oben nach unten (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 40] - Crailsheimer Stadtblatt II, mwN).

    Erfolgt die Verteilung kostenlos, erhöht sich die Gefahr einer Substitution privater Presse (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 41] - Crailsheimer Stadtblatt II; zur Gefahr der Substitution vgl. auch Ladeur in Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Gesamtes Medienrecht, 4. Aufl., 4. Abschnitt Rn. 35).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es bei der wertenden Gesamtbetrachtung neben der Qualität auch auf die Quantität der unzulässigen Beiträge an (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 40] - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Die Revision weist zwar mit Recht darauf hin, dass es weder im Rahmen des § 3a UWG noch auf der Ebene des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auf eine konkrete Gefährdung der Presse ankommt (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 51] - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Danach können Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Pressefreiheit bestehen, wenn die Gemeinde als Teil des Staates auf den lokalen Kommunikationsprozess bestimmend Einfluss nimmt (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 40] - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Auch insoweit hat das Berufungsgericht auf ein vom Senat genanntes Kriterium abgestellt, wonach ein Leserverlust bei der privaten Presse und eine damit einhergehende, dem Institut der freien Presse zuwiderlaufende Meinungsbildung durch den Staat von oben nach unten wahrscheinlicher ist, je deutlicher ein erweitertes Amtsblatt Themen besetzt, deretwegen Zeitungen gekauft werden (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 40] - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Das Berufungsgericht hat einen pressesubstituierenden Charakter nicht (allein) deshalb verneint, weil erkennbar sei, dass es sich um eine Publikation der öffentlichen Hand handele, sondern im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung diesen Umstand lediglich als einen Aspekt unter weiteren berücksichtigt (vgl. dazu BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 41] - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Sie ist aber nicht generell unzulässig, sondern kann zulässige, fiskalisch motivierte Randnutzung sein (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 41] - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Überdies führt allein die Verwendung pressemäßiger Darstellungselemente nicht automatisch zu einer Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 41] - Crailsheimer Stadtblatt II) und stellen insbesondere zahlreiche Verlinkungen keine pressetypische, sondern eine internettypische Gestaltung des Stadtportals dar.

    Notwendig ist vielmehr eine wertende Betrachtung der Publikation insgesamt, bei der sich jede schematische Betrachtungsweise verbietet (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 40] - Crailsheimer Stadtblatt II).

  • OLG Hamm, 10.06.2021 - 4 U 1/20

    Darf eine Stadt auf ihrem Internetportal mit eigenen Angeboten in Wettbewerb zur

    Umfang und Grenzen des Gebots der Staatsferne der Presse als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG bestimmen sich - wie auch bei sonstigen gemeindlichen Publikationen - jedenfalls im Verhältnis zu einem (auch) im Bereich der Printmedien tätigen Wettbewerber unter Berücksichtigung der aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden gemeindlichen Kompetenzen einerseits und der Garantie des Instituts der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 20.12.2018 - I ZR 112/17 - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Auch wenn die Parteien keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen abzusetzen versuchen, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das Dritter zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2018 - I ZR 112/17, GRUR 2019, 317 - Crailsheimer Stadtblatt II, Urteil vom 26.012017 - I ZR 217/15, GRUR 2017, 918 - Wettbewerbsbezug, mwN).

    Für die Frage, ob die öffentliche Hand eine geschäftliche Handlung vornimmt, muss zunächst zwischen erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten einerseits und hoheitlichen Tätigkeiten andererseits unterschieden werden (BGH, Urteil vom 12.03.2020 - I ZR 126/18 =GRUR 2020, 755 - WarnWetterApp m.w.N; Urteil vom 20.12.2018 - I ZR 112/17 = GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II; Urteil vom 27.07.2017 - I ZR 162/15 = GRUR 2018, 196 - Eigenbetrieb Friedhöfe), wobei eine hoheitliche Tätigkeit in diesem Sinne vorliegt, wenn die öffentliche Hand zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe tätig wird.

    Ist dies der Fall, ist ihre Betätigung einer Überprüfung anhand des Wettbewerbsrechts entzogen, solange sich das Handeln innerhalb der Ermächtigungsgrundlage bewegt, die insoweit den Handlungsspielraum vorgibt (BGH, Urteil vom 12.03.2020 - I ZR 126/18 =GRUR 2020, 755 - WarnWetterApp m.w.N. GRUR 2019, 189 Rn. 55 - Crailsheimer Stadtblatt II, mwN).

    Nimmt die öffentliche Hand öffentliche Aufgaben wahr, bewegt sie sich dabei jedoch außerhalb des ihr durch eine Ermächtigungsgrundlage zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereichs, ist ihr Handeln als geschäftliche Handlung anzusehen mit der Folge, dass sie sich an den Regeln des Wettbewerbsrechts messen lassen muss (vgl. BGH GRUR 2020, 755 - WarnWetterApp m.w.N. und GRUR 2019, 189 Rn. 56 - Crailsheimer Stadtblatt II) und - wenn die weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 UWG vorliegen - zur Unterlassung verpflichtet ist.

    Dabei handelt es sich nach mittlerweile gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (BGH, Urteil vom 20.12.2018 - I ZR 112/17 = GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II; vgl. i.E. auch: BGH, GRUR 2012, 728 - Einkauf Aktuell; BGH, Urteil vom 30.04.2015 - I ZR 13/14 = GRUR 2015, 1228 - Tagesschau-App).

    Das verfassungsrechtliche Gebot, die Presse von staatlichen Einflüssen freizuhalten, bezieht sich nicht nur auf manifeste Gefahren unmittelbarer Lenkung oder Maßregelung der im Bereich der Presse tätigen Unternehmen, sondern weitergehend auch auf die Verhinderung aller mittelbaren und subtilen Einflussnahmen des Staates (wiederum zur Rundfunkfreiheit vgl. BVerfGE 121, 30, 52 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 20.12.2018 - I ZR 112/17 = GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Es soll nicht bestimmte Anbieter von bestimmten Märkten fernhalten (vgl. BGH, GRUR 2015, 1228 - Tagesschau-App, m.w.N.), sondern lässt zu, dass private und staatliche Stellen sich in einem überschneidenden Bereich auf dem Markt begegnen (BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Das Gebot der Staatsferne der Presse lässt eine pressemäßige Betätigung von Hoheitsträgern nur im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben und nur insoweit zu, als die Garantie des Instituts der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gefährdet wird (BGH, GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt m.w.N.)).

    Darunter fällt namentlich die Darlegung und Erläuterung der Politik hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme sowie die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über den Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit (vgl. BVerfGE 138, 102 mwN; BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Bezugspunkt der Allzuständigkeit der Gemeinden sind dabei jedoch immer die Angelegenheiten, die als Aufgaben der öffentlichen Verwaltung anzusehen sind (BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Allgemein bedeutsame Angelegenheiten sind vielmehr (nur) die Vorgänge und Tatsachen, die nicht nur geringfügige Auswirkungen auf das Leben der örtlichen Gemeinschaft und seine Weiterentwicklung haben oder deren Kenntnis für das Verständnis der Kommunalpolitik der Gemeinde unentbehrlich ist (vgl. auch dazu: BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Sie stellt ein Aufgabenverteilungsprinzip zugunsten der Gemeinden im Bereich der Staatsorganisation (vgl. BVerfG, NVwZ 2018, 140 Rn. 59) und keine Verteilungsregel für das Verhältnis von Staat und Wirtschaft oder Staat und Bürger dar (vgl. auch dazu: BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Die innere Grenze wird durch den erforderlichen Bezug auf die Gemeinde und ihre Aufgaben gesetzt; die äußere Grenze zieht die Garantie des Instituts der freien Presse (BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Kommunale Pressearbeit ist begrenzt durch das Erfordernis eines spezifischen Orts- und Aufgabenbezugs; die Gemeinde erlangt aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nur ein kommunalpolitisches, kein allgemeines politisches Mandat (vgl. BVerfGE 79, 127, 147; BVerwGE 87, 228, 230; BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Ihre äußere Grenze finden kommunale Publikationen in der institutionellen Garantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, die ihrerseits nicht durch die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung, Grundrechte Dritter oder das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) eingeschränkt wird (BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Die Presse steht als Verbindungs- und Kontrollorgan zwischen dem Volk und seiner gewählten Vertretung (vgl. EGMR [GK], NJW 2006, 1645, (1648); BVerfGE 20, 162, 174; BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Eine ausufernde hoheitliche Öffentlichkeitsarbeit birgt Gefahren für die Neutralität der Kommunikationsprozesse; die öffentliche Hand muss sich in Art, Frequenz und Umfang in Zurückhaltung üben, zumal staatlichen Druckschriften eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit ein besonderes Beeinflussungspotential zukommt (BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II m.w.N.).

    Diese Voraussetzung ist auf dem Markt der Lokalpresse aber regelmäßig nicht erfüllt (insges. dazu: BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II m.w.N.).

    Das Sozialstaatsprinzip als allgemeine, aus Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitete Staatszielbestimmung ist schon nicht geeignet, die Institutsgarantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu beschränken (vgl. BVerfGE 59, 231, 263; BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II m.w.N.).

    Staatliche Publikationen müssen eindeutig als solche erkennbar sein; andernfalls wird die Unabhängigkeit der Informationsfunktion der Presse gefährdet (vgl. BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II m.w.N.Maunz/Dürig/Grabenwarter aaO Art. 5 Abs. 1 Rn. 376).

    Allerdings wird nicht jedes Ereignis durch die Anwesenheit eines Mitglieds der Gemeindeverwaltung zum Gegenstand zulässiger kommunaler Öffentlichkeitsarbeit (BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II m.w.N.).

    Diese Ereignisse tragen zwar zur Identifikation der Bürgerinnen und Bürger mit ihrer Gemeinde bei und liegen damit auch im Interesse der Gemeinde; die pressemäßige Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben in einer Gemeinde ist aber gerade originäre Aufgabe der lokalen Presse und nicht des Staates (BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II m.w.N.).

    Aus dem Informationsauftrag des Staates bei besonderen Gefahrenlagen und aktuellen Krisen (vgl. BVerfGE 105, 252, 269 [juris Rn. 54]; 105, 279, 302 [juris Rn. 75]) lässt sich jedoch keine grenzenlose Ermächtigung der Gemeinden zu allgemeiner Öffentlichkeitsarbeit über alle nichtamtlichen Themen herleiten (BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II m.w.N.).

    Je deutlicher - in Quantität und Qualität - eine gemeindliche Publikation Themen besetzt, deretwegen Zeitungen gekauft werden, desto wahrscheinlicher ist der Leserverlust bei der privaten Presse und eine damit einhergehende, dem Institut der freien Presse zuwiderlaufende Meinungsbildung durch den Staat von oben nach unten (vgl. BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II m.w.N.).

    Erfolgt die Verteilung kostenlos, erhöht sich die Gefahr einer Substitution privater Presse; auch das ist zu berücksichtigen (vgl. auch dazu (für Druckwerke):BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II m.w.N.).

    Der Senat folgt - wie bereits dargelegt - der Rechtsprechung des BGH zur geschäftlichen Handlung der öffentlichen Hand (BGH, Urteil vom 12.03.2020 - I ZR 126/18 =GRUR 2020, 755 - WarnWetterApp m.w.N. GRUR 2019, 189 Rn. 55 - Crailsheimer Stadtblatt II, mwN).

  • BGH, 12.03.2020 - I ZR 126/18

    WarnWetter-App - Die "DWD WarnWetter-App" darf nur für Wetterwarnungen kostenlos

    b) Für die Frage, ob die öffentliche Hand eine geschäftliche Handlung vornimmt, muss zunächst zwischen erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten einerseits und hoheitlichen Tätigkeiten andererseits unterschieden werden (BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - I ZR 162/15, GRUR 2018, 196 Rn. 23 = WRP 2018, 186 - Eigenbetrieb Friedhöfe; Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 112/17, GRUR 2019, 189 Rn. 55 = WRP 2019, 317 - Crailsheimer Stadtblatt II), wobei eine hoheitliche Tätigkeit in diesem Sinne vorliegt, wenn die öffentliche Hand zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe tätig wird (vgl. BGH, GRUR 2019, 741 Rn. 14 - Durchleitungssystem).

    Ist dies der Fall, ist ihre Betätigung einer Überprüfung anhand des Wettbewerbsrechts entzogen, solange sich das Handeln innerhalb der Ermächtigungsgrundlage bewegt, die insoweit den Handlungsspielraum vorgibt (BGH, GRUR 2018, 196 Rn. 23 - Eigenbetrieb Friedhöfe; GRUR 2019, 189 Rn. 55 - Crailsheimer Stadtblatt II, mwN).

    Nimmt die öffentliche Hand öffentliche Aufgaben wahr, bewegt sie sich dabei jedoch außerhalb des ihr durch eine Ermächtigungsgrundlage zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereichs, ist ihr Handeln als geschäftliche Handlung anzusehen mit der Folge, dass sie sich an den Regeln des Wettbewerbsrechts messen lassen muss (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 Rn. 56 - Crailsheimer Stadtblatt II) und - wenn die weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 UWG vorliegen - zur Unterlassung verpflichtet ist.

  • OLG München, 30.09.2021 - 6 U 6754/20

    Offizielles Stadtportal der Stadt München muenchen.de verstößt gegen Grundsatz

    Nach der Entscheidung des BGH GRUR 2019, 189 - C. Stadtblatt II lasse das Gebot der Staatsferne der Presse eine pressemäßige Betätigung von Hoheitsträgern nur im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben und nur insoweit zu, als die Garantie des Instituts der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gefährdet werde.

    Bei dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleitenden Gebot der Staatsferne der Presse handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2019, 189 Rn. 17 ff. - C. Stadtblatt II, mwN).

    Denn die Beklagte handelt hierbei nicht aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung, sondern verstößt - wie unten näher ausgeführt wird - gegen das Gebot der Staatsferne der Presse, so dass eine rein hoheitliche Tätigkeit ausscheidet und sich die Beklagte an den Regeln des Wettbewerbsrechts messen lassen muss (vgl. BGH GRUR 2019, 189 Rn. 55 f. - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Zumindest aber besteht aus diesem Grund zwischen den jeweiligen Vorteilen und Nachteilen auf beiden Seiten eine Wechselwirkung, durch die der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen weisen einen wettbewerblichen Bezug zueinander auf (vgl. BGH GRUR 2019, 189 Rn. 58 f. - C. Stadtblatt II; OLG Hamm GRUR-RS 2021, 14024 Rn. 60 f. - Stadtportal.de).

    a) Die vom BGH in der Entscheidung GRUR 2019, 189 Rn. 35 ff. - C. Stadtblatt II aufgestellten Grundsätze (dazu A II 4 b) sind nach Auffassung des Senats auf den vorliegenden Fall übertragbar.

    Es sind Art und Inhalt der veröffentlichten Beiträge der kommunalen Publikation auf ihre Neutralität sowie Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde zu untersuchen und ist unter Einbeziehung des äußeren Erscheinungsbilds eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGH GRUR 2019, 189 Rn. 35 - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Folgerichtig ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung auch eine Anzeigenschaltung zu berücksichtigen (BGH GRUR 2019, 189 Rn. 41 - C. Stadtblatt II) und eine derartige Nutzung einer gemeindlichen Publikation für Anzeigenwerbung kann, wenn sie nicht nur eine untergeordnete Rolle spielt, sondern zum wesentlichen Zweck der kommunalen Publikation wird, geeignet sein, die Institutsgarantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gefährden (vgl. BGH GRUR 1973, 530, 532 - C. Stadtblatt, OLG Nürnberg Rn 48 ff., 56 - fränkisches Gemeindeblatt).

    (a) Beim Herausgeben eines allgemeinen Veranstaltungsprogramms handelt es sich grundsätzlich nicht um eine kommunale Aufgabe (vgl. BGH GRUR 2019, 189 Rn. 47 a.E. - C. Stadtblatt II).

    Schließlich ist festzuhalten, dass es im Rahmen des § 3a UWG nicht auf eine konkrete Gefährdung der Presse, auch nicht auf der Ebene des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, ankommt (BGH GRUR 2019, 189 Rn. 51 - C. Stadtblatt II).

    Denn in der von den Klägerinnen insoweit zitierten Entscheidung des BGH (GRUR 2019, 189 Rn. 66 - C. Stadtblatt II) lag das drohende rechtsverletzende künftige Verhalten darin, dass das Stadtblatt - anders als bislang - ab 01.01.2016 kostenlos verteilt werden sollte.

  • OLG Stuttgart, 29.05.2019 - 4 U 180/17

    Wettbewerbsverstoß: Unterlassungsanspruch eines privaten Verlagsunternehmens

    Das weitere Verfahren beim Landgericht Ellwangen 10 O 17/16 wurde vom Senat am 03.05.2017 entschieden (4 U 160/16), der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 20.12.2018; I ZR 112/17 - S. 11 ).

    Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2018 (I ZR 112/17 - S. 11 ) dürften kommunale Medien nur Inhalte transportieren, die die gemeindliche Verwaltungstätigkeit thematisieren, dabei in Aufmachung und Gestaltung nicht presseähnlich sein.

    Die Beklagte macht geltend, im Hinblick auf die Vorgaben des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 20.12.2018 für eine wertende Gesamtbetrachtung könnten einzelne inhaltliche Bestandteile oder gestalterische Elemente nicht sinnvoller Gegenstand einer rechtlichen Betrachtung sein.

    Der Bundesgerichtshof habe im Urteil vom 20.12.2018 (I ZR 112/17 - S. 11 ) die beständig wiederholten Argumente der Beklagten zurückgewiesen, indem er festgestellt habe, dass.

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2018 (I ZR 112/17 - S. 11 ) lasse sich dahingehend zusammenfassen, dass kommunale Medien zwar Inhalte transportieren dürften, die die gemeindliche Verwaltungstätigkeit thematisieren; diese dürften aber (insgesamt) in Aufmachung und Gestaltung nicht presseähnlich sein.

    Nach den Kriterien aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2018 (I ZR 112/17 - S. 11 ) seien die Kriterien regelmäßige Erscheinungsweise (wöchentlich kostenfreie Verteilung), Anzeigenveröffentlichungen, die Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit überschreitende Artikel und optische Gestaltung mit Elementen der meinungsbildenden Presse zu bejahen (Blatt 688).

    Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung der in Bezug genommenen Veröffentlichungen aus §§ 8 Abs. 1, 3a UWG, denn es sind zwar bei einzelnen Artikeln die Grenzen einer zulässigen Berichterstattung überschritten, im Rahmen der jeweils anzustellenden wertenden Gesamtbetrachtung (BGH, Urteil vom 20.12.2018, I ZR 112/17, Rn. 35, 40 und 45 - S. 11 ; GRUR 2019, 189 = NJW 2019, 763) fehlt es aber am funktionalen Äquivalent zu einer privaten Zeitung, am erforderlichen pressesubstituierenden Gesamtcharakter.

    Nach den Grundsätzen der Dispositionsmaxime entscheidet zunächst die Klägerin, ob sie mit einem Klageantrag ein komplettes Verbot einer konkreten Ausgabe verfolgt (so im Verfahren LG Ellwangen 10 O 17/16, Senat 4 U 160/16, BGH I ZR 112/17 - S. 11 ) oder aber nur die Unterlassung einzelner Beiträge verlangt, die nach ihrer Auffassung gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstoßen.

    Nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 20.12.2018, der erkennbar auch die weiteren Ausgaben des S.s im Blick hatte (BGH, a.a.O. Rn. 3 "Seitdem ist der redaktionelle Teil zurückhaltender gestaltet."), kann die Klägerin kein Verbot nur einzelner Artikel erreichen, weil eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die es erforderlich macht, dass der Artikel in den Kontext der Publikation gestellt wird (BGH, a.a.O. Rn. 35).

    Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung C. S. 11 (BGH, Urteil vom 20.12.2018, I ZR 112/17, GRUR 2019, 189 = NJW 2019, 763 = BeckRS 2018, 35148) grundlegende Ausführungen gemacht, welche Maßstäbe für die Beurteilung der Zulässigkeit kommunaler Publikationen zugrunde zu legen sind (vergleiche auch die Bewertungen von Schöwerling, GRUR-Prax 2019, 66 sowie Köhler GRUR 2019, 265).

    Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 20.12.2018 ausdrücklich festgehalten, dass eine wertende Gesamtbetrachtung des Einzelfalls erforderlich ist, ob eine Publikation gegen den Grundsatz der Staatsferne verstößt, wobei sich jede schematische Betrachtung verbietet.

  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 67/18

    Erfolgshonorar für Versicherungsberater - Vereinbarung eines beratungsrechtlichen

    Das ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - I ZR 241/03, BGHZ 168, 314 Rn. 14 - Kontaktanzeigen; Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 92/09, GRUR 2012, 193 Rn. 17 = WRP 2012, 201 - Sportwetten im Internet II); auch wenn die Parteien keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen abzusetzen versuchen, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das Dritter zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 217/15, GRUR 2017, 918 Rn. 16 und 19 = WRP 2017, 1085 - Wettbewerbsbezug, mwN; Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 112/17, GRUR 2019, 189 Rn. 58 = WRP 2019, 317 - Crailsheimer Stadtblatt II).
  • LG Bonn, 28.06.2023 - 1 O 79/21

    Portal "gesund.bund.de": Landgericht untersagt nationales Gesundheitsportal

    Auch wenn die Parteien keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen abzusetzen versuchen, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das Dritter zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2018 - I ZR 112/17, GRUR 2019, 317 - Crailsheimer Stadtblatt II, Urteil vom 26.012017 - I ZR 217/15, GRUR 2017, 918 - Wettbewerbsbezug, mwN).

    vom 20.12.2018 - I ZR 112/17, GRUR 2019, 189 Rn. 55 = WRP 2019, 317 - Crailsheimer Stadtblatt II = GewArch 2019, 108), wobei eine hoheitliche Tätigkeit in diesem Sinne vorliegt, wenn die öffentliche Hand zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe tätig wird (vgl. BGH, GRUR 2019, 741 Rn. 14 - Durchleitungssystem).

    Ist dies der Fall, ist ihre Betätigung einer Überprüfung anhand des Wettbewerbsrechts entzogen, solange sich das Handeln innerhalb der Ermächtigungsgrundlage bewegt, die insoweit den Handlungsspielraum vorgibt (BGH, GRUR 2018, 196 Rn. 23 - Eigenbetrieb Friedhöfe; GRUR 2019, 189 Rn. 55 - Crailsheimer Stadtblatt II, mwN = GewArch 2019, 108).

    Nimmt die öffentliche Hand öffentliche Aufgaben wahr, bewegt sie sich dabei jedoch außerhalb des ihr durch eine Ermächtigungsgrundlage zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereichs, ist ihr Handeln als geschäftliche Handlung anzusehen mit der Folge, dass sie sich an den Regeln des Wettbewerbsrechts messen lassen muss (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 Rn. 56 - Crailsheimer Stadtblatt II = GewArch 2019, 108) und - wenn die.

    Es soll nicht bestimmte Anbieter von bestimmten Märkten fernhalten, sondern lässt zu, dass private und staatliche Stellen sich in einem überschneidenden Bereich auf dem Markt begegnen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 112/17 - Crailsheimer Stadtblatt II - juris, Rn. 19 und BGH, Urteil vom 14.07.2022 - I ZR 97/21 - dortmund.de, Rn.21).

    Danach sind für die konkrete Beurteilung staatlicher Publikationen mit Blick auf das Gebot der Staatsferne der Presse "Art und Inhalt der veröffentlichten Beiträge auf ihre Neutralität sowie Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde zu untersuchen und ist unter Einbeziehung des äußeren Erscheinungsbilds eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 35 bis 39] - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Notwendig ist vielmehr eine wertende Betrachtung der Publikation insgesamt, bei der sich jede schematische Betrachtungsweise verbietet" (BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 40 f.] - Crailsheimer Stadtblatt II; BGH, Urteil vom 14.07.2022 - I ZR 97/21 - dortmund.de, Rn. 40 m.w.N.).

    Je deutlicher - in Quantität und Qualität - eine kommunale Publikation Themen besetzt, derentwegen Zeitungen gekauft werden, desto wahrscheinlicher ist der Leserverlust bei der privaten Presse und eine damit einhergehende, dem Institut der freien Presse zuwiderlaufende Meinungsbildung durch den Staat von oben nach unten" (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 40] - Crailsheimer Stadtblatt II, mwN; BGH, Urteil vom 14.07.2022 - I ZR 97/21 - dortmund.de, Rn. 52).

    Derartiges Informationshandeln ist auch in presseähnlicher Form und auch im Internet zulässig (BGH GRUR 2019, 189 Rn. 37 - Crailsheimer Stadtblatt II).

  • LG München I, 17.11.2020 - 33 O 16274/19

    Online-Stadtportal verstößt gegen das Gebot der Staatsferne der Presse

    Den Klägerinnen steht der mit Klageantrag Ziffer 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit dem aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG folgenden Gebot der Staatsferne der Presse, bei dem es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG handelt (BGH GRUR 2019, 189 Rn. 17 ff. - Crailsheimer Stadtblatt II) zu.

    Außerdem ist davon auszugehen, dass beide Parteien um Anzeigenkunden werben (wie BGH GRUR 2019, 189 Rn. 59 - Crailsheimer Stadtblatt II).

    b) Das Gebot der Staatsferne der Presse lässt eine pressemäßige Betätigung von Hoheitsträgern nur im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben und nur insoweit zu, als die Garantie des Instituts der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG nicht gefährdet wird (BGH GRUR 2019, 189 Rn. 23-34 - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Mit Blick auf dieses Gebot sind Art und Inhalt der veröffentlichten Beiträge kommunaler Publikationen auf ihre Neutralität sowie Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde zu untersuchen und ist unter Einbeziehung des äußeren Erscheinungsbilds eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGH GRUR 2019, 189 Rn. 35 - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Der erste "grüne" Bereich eines "auf jeden Fall zulässigen Informationshandelns" betrifft Informationen über die staatliche Tätigkeit, insbesondere über Politik und Recht im jeweiligen Aufgabenkreis, z.B. amtliche Mitteilungen, kommunale Wirtschaftsförderung, aktuelle Tätigkeit und künftige Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderats (BGH GRUR 2019, 189 Rn. 37-Crailsheimer Stadtblatt II).

    Der zweite "rote" Bereich umfasst das in der Regel unzulässige Informationshandeln, etwa allgemeine Beiträge über ortsansässige Unternehmen, die Bewertung privater Initiativen, allgemeine Beratung der Leserinnen und Leser oder Informationen über rein gesellschaftliche Ereignisse etwa aus den Bereichen Sport, Kunst und Musik (BGH GRUR 2019, 189 Rn. 38 - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Schließlich gibt es einen indifferenten dritten "grauen" Bereich von Informationen, die je nach den Umständen entweder dem "roten" oder dem "grünen" Bereich zuzuordnen sind, da sie nur in bestimmten Situationen zulässig sind, wie insbesondere solche über (aktuelle) Gefahrensituationen oder Krisen (BGH GRUR 2019, 189 Rn. 39 - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Diese etwas liberalere Bewertung des streitgegenständlichen Stadtportals ist mit der Entscheidung Crailsheimer Stadtblatt II auch vereinbar, schließlich ist danach eine wertende Betrachtung der Publikation insgesamt geboten (BGH GRUR 2019, 189 Rn. 40 - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Die aufgeführten zahlreichen redaktionellen Elemente sind sämtlich dem oben dargestellten "roten" und damit unzulässigen Bereich zuzuordnen, denn sie betreffen allgemeine Beiträge über ortsansässige Unternehmen, die Bewertung privater Initiativen, allgemeine Beratung der Leserinnen und Leser oder Informationen über rein gesellschaftliche Ereignisse etwa aus den Bereichen Sport, Kunst und Musik (BGH GRUR 2019, 189 Rn. 38 - Crailsheimer Stadtblatt II).

  • BGH, 13.07.2023 - I ZR 152/21

    muenchen.de

    Die Randnutzung muss als Annextätigkeit eine untergeordnete, quantitativ nachgeordnete Tätigkeit in innerem Zusammenhang mit der Hauptnutzung bleiben (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 112/17, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 41] - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Die erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand ist auch dann als geschäftliche Handlung anzusehen, wenn öffentliche Zwecke mitverfolgt werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 112/17, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 55] = WRP 2019, 317 - Crailsheimer Stadtblatt II, mwN).

    Der für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses erforderliche wettbewerbliche Bezug liegt schon deswegen vor, weil sowohl das Stadtportal der Beklagten als auch die Angebote der Klägerinnen über einen Anzeigenteil verfügen und damit beide Parteien um Anzeigenkunden werben (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 59] - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Es soll nicht bestimmte Anbieter von bestimmten Märkten fernhalten, sondern lässt zu, dass private und staatliche Stellen sich in einem überschneidenden Bereich auf dem Markt begegnen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 129/10, GRUR 2012, 728 [juris Rn. 11] = WRP 2012, 935 - Einkauf aktuell; BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 19] - Crailsheimer Stadtblatt II, mwN; GRUR 2022, 1336 [juris Rn. 21] - dortmund.de).

    c) Für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen mit Blick auf das Gebot der Staatsferne der Presse sind Art und Inhalt der veröffentlichten Beiträge auf ihre Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde zu untersuchen und ist unter Einbeziehung des äußeren Erscheinungsbilds eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 35] - Crailsheimer Stadtblatt II; GRUR 2022, 1336 [juris Rn. 40] - dortmund.de, mwN).

    aa) Bezogen auf den Inhalt einer gemeindlichen Publikation stellen nicht nur die Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen, die kommunale Wirtschaftsförderung und die Information über die aktuelle Tätigkeit und künftigen Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderats auf jeden Fall zulässiges Informationshandeln der Kommunen dar (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 37] - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Je deutlicher - in Quantität und Qualität - eine kommunale Publikation Themen besetzt, deretwegen Zeitungen gekauft werden, desto wahrscheinlicher ist der Leserverlust bei der privaten Presse und eine damit einhergehende, dem Institut der freien Presse zuwiderlaufende Meinungsbildung durch den Staat von oben nach unten (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 40] - Crailsheimer Stadtblatt II; GRUR 2022, 1336 [juris Rn. 52] - dortmund.de).

    Bei der Anzeigenwerbung ist zwar zu berücksichtigen, dass sie in einer kommunalen Publikation unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Staatsferne der Presse nicht generell unzulässig ist, sondern zulässige, fiskalisch motivierte Randnutzung sein kann (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 41] - Crailsheimer Stadtblatt II, mwN).

    Allerdings kann es ein Indiz gegen einen Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse darstellen, wenn es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass die kommunale Publikation bei den angesprochenen Verkehrskreisen als funktionales Äquivalent zu einer privaten Zeitung wirkt (zum umgekehrten Fall vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 40] - Crailsheimer Stadtblatt II, mwN).

  • LG Dortmund, 08.11.2019 - 3 O 262/17

    Wettbewerbsverstoß wenn auf Website der Stadt Dortmund presseähnliche

    Bei dem aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG abzuleitenden Gebot der Staatsferne der Presse handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2018 - I ZR 112/17 - NJW 2019, 763, 764 f., Rn. 17-19 m.w.N. - "Crailsheimer Stadtblatt II").

    Zu diesem Ergebnis ist die Kammer nach Auswertung der in dem einstweiligen Verfügungs- und insbesondere Hauptsacheverfahren "Crailsheimer Stadtblatt II" ergangenen Gerichtsentscheidungen gelangt (vgl. zum Bestimmtheitserfordernis: BGH, Urt. v. 20.12.2018 (Hauptsacheverfahren) - I ZR 112/17 - NJW 2019, 763, 764, Rn. 11-13 m.w.N., Vorinstanzen: OLG Stuttgart, Urt. v. 03.05.2017 - 4 U 160/16 - BeckRS 2017, 154104, Rn. 71 ff., und LG Ellwangen, Urt. v. 28.07.2016 - 10 O 17/16 - BeckRS 2016, 134829, Rn. 41, Verfassungsbeschwerde anhängig beim BVerfG zum Az. 1 BvR 922/19; OLG Stuttgart, Urt. v. 27.01.2016 (einstweiliges Verfügungsverfahren) - 4 U 167/15 - BeckRS 2016, 2118, Rn. 26 ff.; LG Ellwangen, Urt. v. 24.09.2015 - 4 O 135/15 - n.v.; ferner: OLG Nürnberg, Urt. v. 25.06.2019 - 3 U 821/18 - AfP 2019, 337).

    Das Gebot der Staatsferne der Presse lässt eine pressemäßige Betätigung von Hoheitsträgern im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben nur insoweit zu, als die Garantie des Instituts der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG nicht gefährdet wird (BGH, Urteil vom 20.12.2018 - I ZR 112/17 Rn. 24).

    Der Umfang und die Grenzen des Gebots der Staatsferne der Presse als Marktverhaltensregelung sind unter Berücksichtigung der aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG folgenden Kompetenzen einerseits und der Garantie des Instituts der freien Presse in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG andererseits zu bestimmen (BGH, Urt. v. 20.12.2018, a.a.O., Rn. 20).

  • BGH, 05.11.2020 - I ZR 234/19

    Zweitmarkt für Lebensversicherungen

  • OLG Frankfurt, 19.05.2022 - 6 U 56/21

    Kennzeichnungspflicht von Influencer-Beiträgen bei Gegenleistung in Form von

  • OLG Hamm, 14.02.2019 - 4 W 87/18

    Rechtsweg für eine Klage gegen eine kommunale Gebietskörperschaft wegen eines

  • VG Hannover, 22.02.2019 - 6 B 5193/18

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Anhörung; einstweilige Anordnung; erweiterter

  • OLG München, 27.02.2020 - 29 U 2584/19

    Deliktischer Anspruch auf Wiederveröffentlichung positiver Patientenbewertungen

  • LG München I, 24.04.2020 - 37 O 4665/19

    Münchner Feuerwehr verstößt mit Blaulicht-Fotografie nicht gegen das Gebot der

  • OLG Karlsruhe, 12.10.2022 - 6 U 309/21

    Lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsantrag gegen die Verbreitung einer

  • BGH, 13.02.2019 - I ZR 112/17

    Unbegründete Anhörungsrüge

  • OLG Köln, 07.02.2024 - 6 U 109/23

    Wettbewerbsrecht/Verfahrensrecht: gesund.bund.de

  • OLG Nürnberg, 25.06.2019 - 3 U 821/18

    Wettbewerbswidrige Verbreitung eines Gemeindeblattes

  • LG Berlin, 23.02.2023 - 52 O 64/22

    Kulturzeitschrift

  • OLG Nürnberg, 29.12.2020 - 3 U 761/20

    Nachvergütungspflicht für bildbeschreibende Kurztexte

  • OLG Brandenburg, 17.03.2020 - 6 U 145/18

    Zulässigkeit einer Klage gegen eine öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalt

  • OLG Nürnberg, 26.11.2021 - 3 U 2473/21

    Bereitstellung des Online-Portals eines Landkreises zur Bewerbung von Angeboten

  • BGH, 04.02.2021 - I ZR 79/20

    Verletzung des Anspruchs auf die Gewährung rechtlichen Gehörs gem Art. 103 Abs. 1

  • LG Düsseldorf, 11.11.2022 - 38 O 144/22

    Streichpreise müssen nicht erläutert werden

  • OLG Köln, 12.07.2022 - 6 W 32/22

    Geschäftliche Handlung einer öffentlichen Hand; Abgrenzung zwischen

  • VG Weimar, 11.06.2020 - 3 K 1568/19

    Neutralitätsgebot für Amtsträger vor einer Stadtratsmitgliederwahl sowie zur

  • LG Düsseldorf, 30.04.2020 - 38 O 61/19
  • LG Düsseldorf, 03.04.2020 - 38 O 212/19

    Wettbewerbsrecht: Geschenkbox für Apothekenmitarbeiter

  • OLG München, 07.05.2020 - 29 U 769/20

    Keine geschäftliche Handlung bei Äußerungen eines Wasserversorgungsverbands zur

  • OLG Nürnberg, 22.12.2021 - 3 U 2473/21

    Hinreichende Bestimmtheit eines Verbotsantrags zur wettbewerbsrechtlichen

  • LG Münster, 08.01.2021 - 23 O 36/20
  • LG München I, 19.05.2020 - 33 O 11963/19

    Zulässiger Verweis auf Social-Media-Plattformen durch öffentlich-rechtlichen

  • LG Düsseldorf, 26.08.2022 - 38 O 41/22

    Wesentliche Tarifinformationen dürfen in Werbeflyer für Mobiltarif nicht nur in

  • OLG Hamburg, 26.11.2020 - 15 U 83/20

    Isolierhülsen

  • VG Trier, 07.07.2020 - 7 K 4562/19

    Erfolglose Klage gegen Trierer Stadtratswahl 2019

  • VG Freiburg, 29.04.2021 - 6 K 3214/19

    Veröffentlichung eines Fraktionsbeitrags in einem Amtsblatt

  • OLG München, 21.07.2022 - 29 U 1499/20

    Ansprüche im Zusammenhang mit dem Ankauf von Lebensversicherungsverträgen

  • OLG Brandenburg, 27.11.2019 - 7 U 185/18

    Anspruch auf Unterlassung der Anmeldung von Beschlüssen einer

  • LG Düsseldorf, 04.11.2022 - 38 O 26/22
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.01.2021 - 4 M 139/20

    Anspruch auf Veröffentlichung eines Beitrages einer Stadtratsfraktion im

  • LG Düsseldorf, 08.05.2020 - 38 O 116/19
  • OLG München, 25.03.2021 - 29 U 3620/20

    Kein Wettbewerbsverhältnis zwischen einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt

  • LG Frankfurt/Main, 20.01.2021 - 6 O 186/20
  • VG Ansbach, 04.10.2021 - AN 4 E 21.01491

    Erfolgloser Eilantrag gegen Mitgliedschaft in der Allianz gegen Rechtsextremismus

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