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Weitere Entscheidungen unten: BFH, 03.07.1995 | BFH, 26.04.1995

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 02.12.1993 - 7 U 23/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,4964
OLG Stuttgart, 02.12.1993 - 7 U 23/93 (https://dejure.org/1993,4964)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.12.1993 - 7 U 23/93 (https://dejure.org/1993,4964)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02. Dezember 1993 - 7 U 23/93 (https://dejure.org/1993,4964)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Baugrubensicherung durch im Nachbargrundstück rückverankerte Bohrpfahlwand unter bestimmten Umständen zulässig - Eigentümer des Nachbargrundstücks steht als Ausgleich zur Duldungspflicht Ausgleichsanspruch zu

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Pflicht zur Duldung der vorübergehenden Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks durch den Nachbarn; Anforderungen an eine Baugrubensicherung für den Begriff der genügenden anderweitigen Befestigung i.S.d. § 909 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Bestehen eines nachbarrechtlichen ...

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Baunachbar muss Einsatz von Temporärankern dulden! (IBR 1994, 147)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 739
  • NJW 1994, 739 L
  • NJW 1995, 3008 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 13.01.2017 - 19 U 77/16

    Ansprüche des Eigentümers eines Grundstücks wegen einer im Zuge von Bauarbeiten …

    Rn. 70 Dass entsprechend den von dem Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 02.12.1993 (7 U 23/93, juris) aufgestellten Grundsätzen, denen das Landgericht in bedenkenfreier Weise gefolgt ist, das Bauvorhaben der Beklagten baurechtlich genehmigt war, ist ebenso unstreitig wie die ordnungsgemäße Ausführung der Rückverankerung als solcher.

    Schließlich ist zu bedenken, dass das Oberlandesgericht Stuttgart bereits im Jahr 1993 für die Erbringung von Ankern vergleichbarer Beschaffenheit in einer erheblich größeren Tiefe von ca. 13 bis 16 m eine Entschädigung von 25.000,00 DM für angemessen hielt (OLG Stuttgart, Urteil v. 02.12.1993, 7 U 23/93, juris Rn. 55, 66).

    Hier hat der Kläger bereits in der Klagebegründung selbst die oben genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil v. 02.12.1993, 7 U 23/93, juris), die sich (auch) über einen bei einer Duldungspflicht des Grundstücksnachbarn hinsichtlich einer Rückverankerung zu gewährenden Entschädigungsanspruch verhält, angeführt.

  • VGH Baden-Württemberg, 10.06.2021 - 8 S 949/19

    Beschleunigtes Planverfahren zur Überplanung einer Außenbereichsinsel

    Zudem spricht auch viel dafür, dass zivilrechtlich eine Mitwirkung der Nachbarn zur Gewährleistung der Bebaubarkeit in gewissem Umfang erzwungen werden könnte (vgl. hierzu etwa die von der Antragsgegnerin zitierte Entscheidung OLG Stuttgart, Urteil vom 02.12.1993 - 7 U 23/93 -, NJW 1994, 739).
  • OLG Hamm, 13.07.2017 - 21 U 91/14
    Rn. 109 Etwas anderes kann nur ausnahmsweise dann gelten, wenn es sich um eine nur vorübergehende Inanspruchnahme eines Nachbargrundstücks bis zur Herstellung der erforderlichen Stütze auf dem eigenen Grundstück handelt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 02.12.1993, Az. 7 U 23/93 = NJW 1994, 739).
  • OLG Hamm, 27.02.2003 - 21 U 93/02

    Rechtsfolgen der Errichtung einer Wand neben einer auf der Grenze stehenden …

    Ein derartiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, an den entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu denken wäre, wenn die hier maßgebliche Problematik im Nachbarrecht nicht geregelt wäre (s. BGH NJW 1987, 2808, 2810; OLG Stuttgart NJW 1994, 739, 741), ist subsidärer Natur (…Erman-Hagen/Lorenz, BGB, 10. Aufl., § 906 Rn. 39;… Palandt-Bassenge, BGB, 61. Aufl., § 903 Rn. 13) und besteht deshalb wegen der abschließenden Normierung von Unterfangungsmaßnahmen im Nachbargesetz NW, das eine Entschädigung nicht vorsieht, nicht.
  • LG Stuttgart, 22.06.2010 - 24 O 119/10

    Nachbarrecht - Wesentlicher Lärm bei Abbrucharbeiten/Sicherheitsleistung?

    Die Klägerin hat sich zur Begründung eines derartigen Anspruchs auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 02.12.1993 (7 U 23/93) berufen, mit der eine Duldungspflicht des Grundstücksnachbarn hinsichtlich einer vorübergehenden Grundstücksbefestigung durch Rückverankerung einer Bohrpfahlwand nach vorheriger Sicherheitsleistung bejaht wurde.

    An dieser Entscheidung fällt zunächst auf, dass die dortige Klägerin, welche das Nachbargrundstück der Beklagten in Anspruch nehmen wollte, die Verpflichtung der Beklagten zur Duldung ihrer Baumaßnahmen von vornherein nur mit der Maßgabe beantragt hat, dass "auf Verlangen einer Beklagten vor Beginn der Inanspruchnahme Sicherheit zu leisten ist [...]" (OLG Stuttgart, NJW 1994, 739 in Rdnr. 5 — zit. nach juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.11.2013 - 5 S 1036/13

    Plangenehmigungsverfahren; Ausbau von Bahnknoten; Zuständigkeit des …

    Denn Einwirkungen, die in solcher Tiefe vorgenommen werden, dass an ihrer Ausschließung kein Interesse besteht, können schon nach § 905 Satz 2 BGB nicht verhindert werden (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urt. v. 02.12.1993 - 7 U 23.93 -, NJW 1994, 739).
  • LG Aachen, 19.05.2016 - 9 O 268/14

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beseitigung von eingebauten Rückverankerungen …

    Das Gericht schließt sich der, soweit ersichtlich, insoweit allein einschlägigen und von den Parteien im Verlaufe des Rechtsstreits eingehend diskutierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart an, nach der bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im Landesnachbarrecht die vorübergehende Grundstücksbefestigung durch Rückverankerung einer Unterfangung im Nachbargrundstück gemäß nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses jedenfalls dann geduldet werden muss, wenn das geplante Vorhaben baurechtlich genehmigt ist und bei Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst eine wesentliche Gefährdung des Nachbargrundstücks ausgeschlossen werden kann, theoretisch denkbare kleinere Schäden dauerhaft saniert werden können, eine wesentliche merkantile Wertminderung des Nachbargrundstücks nicht eintritt und andererseits das Bauvorhaben ohne die vorübergehende Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks überhaupt nicht oder nur mit größeren Gefahren oder unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann (OLG Stuttgart, NJW 1994, 739 für die dauerhaft im Grundstück der dortigen Beklagten verbliebene Rückverankerung einer Bohrpfahlwand).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.1994 - 3 S 1329/93

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Auswirkung des Planvollzugs auf …

    Durch Urteil vom 2.12.1993 - 7 U 23/93 - hat das OLG Stuttgart die Eigentümer der Reihenhausgrundstücke (darunter die Antragstellerin) verurteilt, die unterirdischen Rückverankerungen zur Sicherung der Baugrube für 5 Jahre Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung und gegen eine Entschädigung von je 25.000,-- DM zu dulden.

    Dem Senat liegt ferner eine von der Antragstellerin vorgelegte Kopie des Urteils des OLG Stuttgart vom 2.12.1993 - 7 U 23/93 - und der Revisionsbegründung der dortigen Beklagten vor.

  • LG Dortmund, 03.01.2012 - 3 O 263/11

    Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung von Rückverankerungsarbeiten an einem …

    Nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart (Urt. v. 02.12.1993 - 7 U 23/93 - NJW 1994, 739) soll ein Nutzungsinteresse des Eigentümers nicht gegeben sein für die Entfernung eines Sicherungsankers für Bauarbeiten 16 m unter der Bodenplatte eines Wohnhauses (…vgl. auch Fritzsche, in: Bamberger/Roth (Hrsg.), a.a.O., § 905 Rn. 10).
  • VG Potsdam, 12.12.2019 - 8 K 2983/14
    Das Eigentumsrecht nach § 903 BGB wird nach § 905 Satz 2 BGB begrenzt (deutlich LG Landshut, Beschluss vom 25. März 2013 - 54 O 756/13 -, juris Rn.6; in diese Richtung OLG Stuttgart, Urteil vom 2. Dezember 1993 - 7 U 23/93 -, juris, Rn 42; wohl auch VGH München…, Beschluss vom 8. März 2019 - 4 CE 18.2597 -, juris, Rn. 13;… Althammer, a.a.O., § 903 Rn. 3, 15 sowie Roth, a.a.O., § 905 Rn. 1;… Berger, in: Jauernig, BGB, 17. Aufl. 2018, § 903 Rn. 4).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.1999 - 20 B 2735/98
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Rechtsprechung
   BFH, 03.07.1995 - GrS 3/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,145
BFH, 03.07.1995 - GrS 3/93 (https://dejure.org/1995,145)
BFH, Entscheidung vom 03.07.1995 - GrS 3/93 (https://dejure.org/1995,145)
BFH, Entscheidung vom 03. Juli 1995 - GrS 3/93 (https://dejure.org/1995,145)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    §§ 36, 37 EStG; § 69 FGO; §§ 37, 124, 218 AO
    Einkommensteuer; Aufhebung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids

Papierfundstellen

  • BFHE 178, 11
  • NJW 1995, 3008 (Ls.)
  • BB 1995, 1892
  • BB 1995, 2464
  • DB 1995, 1846
  • BStBl II 1995, 730
 
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Wird zitiert von ... (87)Zitiert selbst (14)

  • BFH, 23.06.1993 - X B 134/91

    Reichweite der Aufhebung der Vollziehung (Vorlage an den Großen Senat)

    Auszug aus BFH, 03.07.1995 - GrS 3/93
    Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluß vom 23. Juni 1993 im Beschwerdeverfahren X B 134/91 dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 3 und Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Darf die Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides auch aufgehoben werden, soweit sie zu einer - vorläufigen - Erstattung entrichteter Einkommensteuer-Vorauszahlungsbeträge führt?.

    Wegen der vom X. Senat vertretenen Rechtsauffassung sowie der Stellungnahmen der Beteiligten, insbesondere der Stellungnahme des dem Verfahren beigetretenen Bundesministeriums der Finanzen (BMF), wird auf den in BFHE 172, 9, BStBl II 1994, 38 veröffentlichten Vorlagebeschluß verwiesen.

    Ergeht der Einkommensteuerbescheid (§ 36 Abs. 1 EStG, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 1 Satz 1 AO 1977), ist der Vorauszahlungsbescheid i. S. des § 124 Abs. 2 AO 1977 "auf andere Weise" erledigt (BFH-Urteil vom 29. November 1984 V R 146/83, BFHE 143, 101, 103, BStBl II 1985, 370; BFH-Beschlüsse vom 4. Juni 1981 VIII B 31/80, BFHE 133, 267, 270, BStBl II 1981, 767; vom 12. April 1994 VII B 278/93, BFHE 174, 8; sowie in BFHE 172, 9, 15, BStBl II 1994, 38).

  • BFH, 08.07.1982 - IV B 6/82

    Aussetzung der Vollziehung - Vollziehung des Grundlagebescheides - Vorläufige …

    Auszug aus BFH, 03.07.1995 - GrS 3/93
    Das FG hat, insbesondere gestützt auf die BFH-Beschlüsse vom 15. Juni 1982 VIII B 138/81 (BFHE 136, 186, BStBl II 1982, 657) und vom 8. Juli 1982 IV B 6/82 (BFHE 136, 190, BStBl II 1982, 660), die Anträge abgewiesen.

    Nach den BFH-Beschlüssen in BFHE 96, 465, BStBl II 1969, 685; in BFHE 136, 186, BStBl II 1982, 657; in BFHE 136, 190, BStBl II 1982, 660 sowie vom 5. August 1980 VIII B 108/79 (BFHE 131, 282, BStBl II 1981, 35) und vom 26. November 1986 VIII B 114/86 (BFHE 148, 129, BStBl II 1987, 179) kann die Aufhebung der Vollziehung von Einkommensteuerbescheiden hinsichtlich der geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen (sowie der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer und der anzurechnenden Körperschaftsteuer) nicht angeordnet werden, weil angenommen wird, daß geleistete Vorauszahlungen nicht zu den Vollzugsmaßnahmen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt gehören, die gemäß § 69 Abs. 3 Satz 4 FGO a. F. (entspricht § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO i. d. F. des FGO-Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl I 1992, 2109) vorläufig rückgängig gemacht werden dürfen.

  • BFH, 15.06.1982 - VIII B 138/81

    Aufhebung der Vollziehung - Lohnsteuerabzugsbetrag - Vorleistung

    Auszug aus BFH, 03.07.1995 - GrS 3/93
    Das FG hat, insbesondere gestützt auf die BFH-Beschlüsse vom 15. Juni 1982 VIII B 138/81 (BFHE 136, 186, BStBl II 1982, 657) und vom 8. Juli 1982 IV B 6/82 (BFHE 136, 190, BStBl II 1982, 660), die Anträge abgewiesen.

    Nach den BFH-Beschlüssen in BFHE 96, 465, BStBl II 1969, 685; in BFHE 136, 186, BStBl II 1982, 657; in BFHE 136, 190, BStBl II 1982, 660 sowie vom 5. August 1980 VIII B 108/79 (BFHE 131, 282, BStBl II 1981, 35) und vom 26. November 1986 VIII B 114/86 (BFHE 148, 129, BStBl II 1987, 179) kann die Aufhebung der Vollziehung von Einkommensteuerbescheiden hinsichtlich der geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen (sowie der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer und der anzurechnenden Körperschaftsteuer) nicht angeordnet werden, weil angenommen wird, daß geleistete Vorauszahlungen nicht zu den Vollzugsmaßnahmen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt gehören, die gemäß § 69 Abs. 3 Satz 4 FGO a. F. (entspricht § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO i. d. F. des FGO-Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl I 1992, 2109) vorläufig rückgängig gemacht werden dürfen.

  • BFH, 20.05.2010 - V R 42/08

    Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen - …

    Die Einführung dieser verfassungsgemäßen Regelung (BFH-Beschluss vom 24. Januar 2000 X B 99/99, BFHE 192, 197, BStBl II 2000, 559) war eine Reaktion des Gesetzgebers auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 3/93 (BFHE 178, 11, BStBl II 1995, 730), wonach im Wege der Aufhebung der Vollziehung auch eine Auskehrung bereits einbehaltener oder vorausgezahlter Steuerbeträge zu erreichen sein sollte.
  • FG Köln, 12.10.2016 - 3 V 593/16

    Wirkung eines Haftbefehls zur Erzwingung einer Vermögensauskunft ausgesetzt

    Rn. 32 Aussetzung der Vollziehung bewirkt, dass der materielle Regelungsgehalt des nach wie vor wirksamen Verwaltungsakts bis auf weiteres nicht mehr verwirklicht werden kann; rechtliche (und tatsächliche) Folgerungen aus dem Verwaltungsakt dürfen nicht mehr gezogen werden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3.7.1995 GrS 3/93, BStBl II 1995, 730).
  • BFH, 22.03.2011 - VII R 42/10

    Anrechnung der Vorauszahlungen eines Ehegatten auf die Steuerschulden beider …

    Der Einkommensteuerbescheid ist vielmehr die alleinige Grundlage für die Verwirklichung der Steuerschulden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 3/93, BFHE 178, 11, BStBl II 1995, 730).
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dejure.org Übersicht BFH

Rechtsprechung
   BFH, 26.04.1995 - I R 22/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,1402
BFH, 26.04.1995 - I R 22/94 (https://dejure.org/1995,1402)
BFH, Entscheidung vom 26.04.1995 - I R 22/94 (https://dejure.org/1995,1402)
BFH, Entscheidung vom 26. April 1995 - I R 22/94 (https://dejure.org/1995,1402)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    § 47 Abs. 2 FGO
    Finanzgerichtsordnung; Anbringen einer Klage beim Finanzamt

Papierfundstellen

  • BFHE 177, 237
  • NJW 1995, 3008 (Ls.)
  • BB 1995, 1396
  • DB 1995, 1595
  • BStBl II 1995, 601
 
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Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (13)

  • FG Düsseldorf, 03.04.2019 - 4 K 2524/16

    Mindestwert bei der Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ist der …

    Rn. 24 Der Einwurf der an das Finanzgericht adressierten Klageschrift in den Briefkasten des FA genügte dabei, um die Klage im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO anzubringen (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.1995 I R 22/94, BStBl. II 1995, 601;… Steinhauff in Hübschmann/ Hepp/ Spitaler, AO/FGO, § 47 FGO Rn. 153;… Levedag in Gräber, 8. A. 2015, § 37 Rn. 22).
  • BFH, 07.10.2025 - IX R 7/24

    Pflicht zur elektronischen Kommunikation auch bei Klageanbringung beim Finanzamt

    Rn. 21 aaa) § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO dient allein der Fristwahrung (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.1995 - I R 22/94, BFHE 177, 237, BStBl II 1995, 601, unter II.3.c).

    Der Behörde kommt insoweit die Funktion einer Art Empfangsbevollmächtigten für das Finanzgericht zu (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.1995 - I R 22/94, BFHE 177, 237, BStBl II 1995, 601, unter II.3.a und e; ebenso FG Münster, Urteil vom 26.04.2017 - 7 K 2792/14 E, unter I.1.: "Quasi-Briefkasten" des Gerichts).

    Der Regelungsgehalt des § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO betrifft somit nicht die Klageerhebung, sondern beschränkt sich auf die Fristwahrung für eine erst noch zu erhebende Klage (BFH-Urteil vom 26.04.1995 - I R 22/94, BFHE 177, 237, BStBl II 1995, 601, unter II.3.a).

  • BFH, 16.01.1997 - III R 99/96

    Fristgemäße Einlegung der Klage durch Einwerfen der Klageschrift in den …

    Der Sachverhalt decke sich in den entscheidungsrelevanten Punkten mit dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. April 1995 I R 22/94 (BFHE 177, 237 [BFH 26.04.1995 - I R 22/94], BStBl II 1995, 601) zugrunde gelegen habe.

    Dies steht jedoch nach den Grundsätzen des BFH- Urteils in BFHE 177, 237 [BFH 26.04.1995 - I R 22/94], BStBl II 1995, 601, die der erkennende Senat auf Anfrage schon damals für zutreffend erachtet hat (s. Abschn. 5 der Entscheidungsgründe), der Annahme eines Anbringens der Klage i. S. des § 47 Abs. 2 FGO nicht entgegen.

    Wegen der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidung in BFHE 177, 237 [BFH 26.04.1995 - I R 22/94], BStBl II 1995, 601 (Abschn. 3 und 4 der Entscheidungsgründe) verwiesen.

  • BFH, 17.05.2000 - I R 4/00

    Unrichtige Bezeichnung des FG in Rechtsbehelfsbelehrung

    Es ist zwar richtig, dass auch eine beim FA "angebrachte" Klage (§ 47 Abs. 2 FGO) inhaltlich an das FG gerichtet ist, auch dann also die Klage beim FG "erhoben" wird (Senatsurteil vom 26. April 1995 I R 22/94, BFHE 177, 237, BStBl II 1995, 601, 602).

    Schließlich kann auch unter dem Gesichtspunkt der räumlichen Entfernung das Anbringen einer Klage bei der Behörde nicht als schwieriger angesehen werden als die Klageerhebung unmittelbar beim FG; im Gegenteil wird das FA in der Regel der ortsnähere der beiden möglichen Adressaten einer Klageschrift sein (Senatsurteil in BFHE 177, 237, BStBl II 1995, 601, 603).

  • BFH, 14.02.1997 - I B 80/96

    Anforderungenan die Adressierung der Klageschrift

    Es sieht in dem FG-Urteil eine Abweichung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. April 1995 I R 22/94 (BFHE 177, 237 [BFH 26.04.1995 - I R 22/94], BStBl II 1995, 601).

    Aus dem Senatsurteil in BFHE 177, 237 [BFH 26.04.1995 - I R 22/94], BStBl II 1995, 601 ergibt sich nichts anderes; entgegen der Annahme des FA ist die Vorinstanz hiervon nicht abgewichen.

    Unter diesen Umständen stimmen die tatbestandlichen Voraussetzungen in § 64 Abs. 1 FGO zur Klageerhebung und in § 47 Abs. 2 FGO zur Wahrung der Klagefrist (ausnahmsweise) überein, so daß ein Widerspruch zu dem Senatsurteil in BFHE 177, 237 [BFH 26.04.1995 - I R 22/94], BStBl II 1995, 601 unter keinem der vom FA angeführten Gesichtspunkte gegeben ist.

  • BFH, 17.09.2025 - X R 11/24

    Verhältnis zwischen § 47 Abs. 2 und § 52d FGO

    Daher dürfen auch die Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Vorschriften nicht überspannt werden (zum Ganzen BVerfG-Beschluss vom 23.06.2025 - 1 BvR 1718/24, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2025, 1698, Rz 16, m.w.N.; vgl. zur Auslegung des § 47 Abs. 2 FGO im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG auch BFH-Urteil vom 26.04.1995 - I R 22/94, BFHE 177, 237, BStBl II 1995, 601, unter II.4.).
  • FG Niedersachsen, 16.04.2024 - 13 K 115/23

    Formwahrende und fristwahrende Einreichung der Klage; Elektronische …

    Der Bürger sollte die gesetzliche Klagefrist bis zum letzten Augenblick - ggf. auch durch einen Bevollmächtigten - dadurch nutzen können, dass er die Zeit der Postbeförderung bis zu dem in der Regel auswärtigen Finanzgericht nicht beachten muss und die Klage in den Briefkasten des regelmäßig näher gelegenen Finanzamts einwerfen kann (vgl. BFH, Urteil vom 26. April 1995 - I R 22/94 -, BFHE 177, 237, BStBl II 1995, 601 [BFH 26.04.1995 - I R 22/94]).
  • FG Niedersachsen, 24.04.2024 - 13 K 114/23

    Formwahrende und fristwahrende Einreichung der Klage; Elektronische …

    Der Bürger sollte die gesetzliche Klagefrist bis zum letzten Augenblick - ggf. auch durch einen Bevollmächtigten - dadurch nutzen können, dass er die Zeit der Postbeförderung bis zu dem in der Regel auswärtigen Finanzgericht nicht beachten muss und die Klage in den Briefkasten des regelmäßig näher gelegenen Finanzamts einwerfen kann (vgl. BFH, Urteil vom 26. April 1995 - I R 22/94 -, BFHE 177, 237, BStBl II 1995, 601).
  • BFH, 09.02.2006 - VI B 99/05

    Anbringen einer Klage beim FA

    Angesichts dieser Umstände ist die Klage rechtzeitig beim FA "angebracht" worden (zum Begriff des Anbringens i.S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO: BFH-Urteile vom 26. April 1995 I R 22/94, BFHE 177, 237, BStBl II 1995, 601;… vom 16. Januar 1997 III R 99/96, BFH/NV 1997, 508;… vom 19. Oktober 2000 III R 69/97, BFH/NV 2001, 784;… Beschluss vom 14. Februar 1997 I B 80/96, BFH/NV 1997, 675).
  • FG Niedersachsen, 16.04.2024 - 13 K 114/23

    Formwahrende und fristwahrende Einreichung der Klage; Elektronische …

    Der Bürger sollte die gesetzliche Klagefrist bis zum letzten Augenblick - ggf. auch durch einen Bevollmächtigten - dadurch nutzen können, dass er die Zeit der Postbeförderung bis zu dem in der Regel auswärtigen Finanzgericht nicht beachten muss und die Klage in den Briefkasten des regelmäßig näher gelegenen Finanzamts einwerfen kann (vgl. BFH, Urteil vom 26. April 1995 - I R 22/94 -, BFHE 177, 237, BStBl II 1995, 601 [BFH 26.04.1995 - I R 22/94]).
  • BFH, 30.07.1996 - VII B 7/96
  • BFH, 09.02.2006 - IV B 99/05

    Frage der Rechtzeitigkeit des Anbringens der Klage - Zugänglichkeit des …

  • FG München, 23.01.1998 - 7 V 3993/97

    Verfassungsmäßigkeit der Vollverzinsung

  • FG Hamburg, 09.08.2006 - 5 K 212/03

    Schuldzinsen als Werbungskosten bei gemischt genutztem Grundstück

  • FG Rheinland-Pfalz, 03.07.1996 - 1 K 1291/94

    Abgabenordnung; bei Sportvereinen kein Verlustabzug für Jahre mit Einnahmen von …

  • FG Hessen, 16.04.1996 - 4 K 3761/92

    Umwandlung von rechtsirrtümlich entrichteten Arbeitgeberanteilen zur gesetzlichen …

  • FG Hessen, 31.01.1996 - 4 K 3069/95

    Voraussetzungen für die Erhebung einer Klage vor dem Finanzgericht wegen eines …

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