Rechtsprechung
| BGH, 22.10.2003 - XII ZR 112/02 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
BGB §§ 564 a. F., 542 n. F.
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- IWW
- Prof. Dr. Lorenz
Bedingungs- und Befristungsfeindlichkeit von Gestaltungsrechten, Abgrenzung Befristung und Bedingung
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Fristlose Kündigung eines Mietvertrages über Gewerberäume wegen Mängeln; Kündigung "zum Zeitpunkt des Bezugs neuer Geschäftsräume"; Unwirksamkeit unter Befristung erklärter Kündigungen; Bedingungs- und befristungsfeindliches Gestaltungsrecht; Verlust des Minderungsrechts ...
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB §§ 564 a. F., 542 n. F.
Unwirksame bedingte, unbestimmt befristete Kündigung - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB §§ 564 (a.F.) 542 (n.F.)
Wirksamkeit einer unbestimmt befristeten Kündigung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Mieter darf nicht mit unbestimmter Frist kündigen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Unbestimmt befristete Kündigung
- advogarant.de (Kurzinformation)
Eine bedingte Kündigung ist unwirksam wenn die Bedingung durch den Küdigungsempfänger unbeeinflußbar ist
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Kündigungen zum Zeitpunkt xy sind grundsätzlich unwirksam
- haus-und-grund-muenchen.de (Kurzinformation)
Außerordentliche Kündigung - Bedingungen und Befristungen sind unzulässig
Besprechungen u.ä.
Papierfundstellen
- BGHZ 156, 328
- NJW 2004, 284
- ZIP 2004, 317
- MDR 2004, 269
- NZM 2004, 66
- ZMR 2004, 172
- NJ 2004, 174
- WM 2004, 533
- DB 2004, 705 (Ls.)
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (5)
- BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 274/02
Verlust des Rechtes zur Minderung der Wohnungsmiete nach neuem Mietrecht
Auszug aus BGH, 22.10.2003 - XII ZR 112/02
Soweit der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 274/02 - anders entschieden hat, bezog sich die Entscheidung auf das seit 1. September 2001 geltende Recht und ist deshalb nicht einschlägig. - BGH, 31.05.2000 - XII ZR 41/98
Verwirkung des Rechts zur fristlosenKündigung; Annahmeverzug als Gegenstand einer …
Auszug aus BGH, 22.10.2003 - XII ZR 112/02
Dies bedeutet, daß sie sich nach der Rechtsprechung des Senats nicht mehr auf eine Minderung berufen kann (st. Rspr. des BGH, Senatsurteile vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98 - NJW 2000, 2663, 2664; vom 11. Dezember 1991 - XII ZR 63/90 - NJW-RR 1992, 267, 269). - BGH, 31.03.1993 - XII ZR 198/91
Anspruch auf Mietdifferenz bei vorzeitigem Auszug
Auszug aus BGH, 22.10.2003 - XII ZR 112/02
Zwar ist in der Regel ein grober Vertragsbruch seitens des Mieters erforderlich, um ihm die Berufung auf § 552 Satz 3 BGB a.F. zu versagen (Senatsurteil BGHZ 122, 163). - BGH, 11.12.1991 - XII ZR 63/90
Leistungsstörungen bei langfristigem Pachtvertrag zum Gesteinsabbau
Auszug aus BGH, 22.10.2003 - XII ZR 112/02
Dies bedeutet, daß sie sich nach der Rechtsprechung des Senats nicht mehr auf eine Minderung berufen kann (st. Rspr. des BGH, Senatsurteile vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98 - NJW 2000, 2663, 2664; vom 11. Dezember 1991 - XII ZR 63/90 - NJW-RR 1992, 267, 269). - BGH, 04.04.1973 - VIII ZR 47/72
Anforderungen an die bedingte Kündigung einer angemieteten Reklamefläche - …
Auszug aus BGH, 22.10.2003 - XII ZR 112/02
Lediglich in Fällen, in denen der Geschäftsgegner keiner Rücksichtnahme bedarf, z.B. weil er durch sie nicht in eine ungewisse Lage versetzt wird, läßt die herrschende Meinung (BGH, Urteil vom 4. April 1973 - VIII ZR 47/72 - BB 1973, 819;… weitere Nachweise bei Staudinger/Sonnenschein BGB 13. Bearb. 1997 § 564 Rdn. 74) eine bedingte Kündigung zu.
- BGH, 19.09.2018 - VIII ZR 231/17
Fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann mit hilfsweise erklärter …
Zwar verträgt eine Kündigung grundsätzlich keine Bedingung, weil eine Gestaltungserklärung die Rechtslage eindeutig klären muss und den Erklärungsempfänger nicht im Ungewissen über den durch die Willenserklärung neu zu schaffenden Rechtszustand lassen darf (vgl. BGH, Urteile vom 21. März 1986 - V ZR 23/85, BGHZ 97, 264, 267 [zum Rücktritt]; vom 22. Oktober 2003 - XII ZR 112/02, NJW 2004, 284 unter 2 a aa [zur Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses]; vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, NZM 2005, 334 unter II 2 e [zur Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses]; BAGE 97, 193, 195 [zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses];… BAG, NZA-RR 2013, 609 Rn. 15 [zur Kündigung eines Dienstverhältnisses]). - OLG Düsseldorf, 05.02.2020 - U (Kart) 4/19
Zulieferer gegen Automobilhersteller
Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob die Parteien das künftige Ereignis subjektiv als gewiss oder als ungewiss angesehen haben (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 22.10.2003, XII ZR 112/02, Rn. 15 bei juris;… Urteil vom 05.04.1993, II ZR 238/91, Rn. 29 bei juris;… BayObLG, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 02.07.1993, RE-Miet 5/92, Rn. 10 bei juris;… Palandt/Ellenberger, BGB, § 163 Rn. 1). - BGH, 19.09.2018 - VIII ZR 261/17
Fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann mit hilfsweise erklärter …
Zwar verträgt eine Kündigung grundsätzlich keine Bedingung, weil eine Gestaltungserklärung die Rechtslage eindeutig klären muss und den Erklärungsempfänger nicht im Ungewissen über den durch die Willenserklärung neu zu schaffenden Rechtszustand lassen darf (vgl. BGH, Urteile vom 21. März 1986 - V ZR 23/85, BGHZ 97, 264, 267 [zum Rücktritt]; vom 22. Oktober 2003 - XII ZR 112/02, NJW 2004, 284 unter 2 a aa [zur Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses]; vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, NZM 2005, 334 unter II 2 e [zur Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses]; BAGE 97, 193, 195 [zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses];… BAG, NZA-RR 2013, 609 Rn. 15 [zur Kündigung eines Dienstverhältnisses]).
- OLG Celle, 08.12.2020 - 13 U 65/19
Ansprüche aufgrund Beendigung eines Rahmenliefervertrages über Hintersitzlehnen
Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob die Parteien das künftige Ereignis subjektiv als gewiss oder als ungewiss angesehen haben (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - XII ZR 112/02, juris, Rn. 15;… Urteil vom 5. April 1993 - II ZR 238/91, juris, Rn. 29;… BayObLG, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 2. Juli 1993 - RE-Miet 5/92, juris, Rn. 10;… Rövekamp in BeckOK BGB, 55. Ed. Stand 1.8.2020, § 163 BGB Rn. 4). - OLG Düsseldorf, 20.09.2007 - 10 U 46/07
Verpflichtung zur Gewährleistung eines verkehrssicheren Zustands der Mieträume …
Zur Frage, ob eine unbestimmt befristete Kündigung i.S.v. BGH, NJW 2004, 284 vorliegt, wenn das anwaltliche Kündigungsschreiben im letzten Absatz den Zusatz enthält, "...meine Mandantin wird schnellstmöglich neue Räume suchen und Ihnen in Kürze den Auszugstermin mitteilen".Sie meint, die Entscheidung des Landgerichts sei schon deshalb fehlerhaft, weil dieses übersehen habe, dass es sich bei der fristlosen Kündigung der Klägerin vom 07.07.2004 (GA 152) um eine i.S. von BGH NZM 2004, 66 unwirksame "unbestimmt befristete" Kündigung handele.
Zwar ist eine unbestimmt befristete Kündigung regelmäßig unwirksam (BGH, NJW 2004, 284 = NZM 2004, 66).
- SG Stuttgart, 26.11.2009 - S 16 KR 84/07
Finanzierung von Hilfen an notleidende Krankenkassen
Die Bedingung darf für den Betroffenen keine unzumutbare Ungewissheit über den neuen Rechtszustand schaffen (vgl. bspw. BGH, Urteil vom 22.10.2003, XII ZR 112/02, NJW 2004, 284/285).Im Zivilrecht werden die Aufrechnungserklärung (§ 388 S. 2 BGB), die Anfechtung (BGH, Urteil vom 28.9.2006, I ZR 198/03, NJW-RR 2007, 1282/1283), der Rücktritt vom Vertrag (BGHZ 97, 264/267), die Wandlungserklärung, der Widerruf, die Kündigung (BGH, Urteil vom 22.10.2003, XII ZR 112/02, NJW 2004, 284), die Ausübung eines Wahlrechts und eines Optionsrechts sowie des Vorkaufs- und des Wiederkaufsrechts als bedingungsfeindlich angesehen.
Da die Unzulässigkeit der Bedingung in diesen Fällen dem Schutz des Erklärungsempfängers dient, sind Bedingungen wirksam, wenn der Empfänger keiner Rücksichtnahme bedarf, weil er nicht in eine ungewisse Lage versetzt wird, er auf seinen Schutz verzichtet oder ausnahmsweise nicht schutzbedürftig ist (bspw. BGH, Urteil vom 22.10.2003, XII ZR 112/02, NJW 2004, 284/285).
- OLG Hamm, 18.06.2020 - 15 W 277/19
Grundbuchberichtigung, Zwischenverfügung, Berichtigungsbewilligung, …
Soll der Bestand eines Rechts von einem künftigen Ereignis abhängen, das nach dem normalen Lauf der Dinge nur seinem Zeitpunkt nach ungewiss ist, so kommt es für Abgrenzung zwischen Bedingung und Befristung vorrangig darauf an, wie sicher der Eintritt des Ereignisses aus der Sicht des oder der Erklärenden ist (BGH NJW 2004, 284). - BSG, 19.12.2012 - B 12 KR 29/10 R
Krankenversicherung - Betriebskrankenkasse - fakultativer Finanzausgleich - …
Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung schließt es die Einordnung der Zustimmungserklärung als Willenserklärung des öffentlichen Rechts nicht aus, hierauf die für privatrechtliche Willenserklärungen entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden; insoweit gilt lediglich - unabhängig von deren Charakter als privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich - das, was aus der Rechtsnatur jeder (fremdwirkenden) "Gestaltungserklärung" folgt: Soweit die Beifügung von Bedingungen nicht bereits von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist, ist die Ausübung von Gestaltungsrechten grundsätzlich - wegen des belastenden Charakters, der (allein) schon der Gestaltungswirkung anhaftet - bedingungsfeindlich, weil dem "Gestaltungsgegner" die mit einer Bedingung verbundene (einseitig begründete) Unsicherheit (und ein Streit hierüber), ob die Bedingung (tatsächlich) eintritt und sich die belastende Gestaltungswirkung später (tatsächlich) realisiert, nicht (zusätzlich auch) noch zugemutet werden soll (…vgl zB - für privatrechtliche Gestaltungserklärungen allgemein - Armgardt, in jurisPK-BGB, 6. Aufl 2012, § 158 RdNr 20;… M. Wolf in: Soergel/Siebert, BGB, 13. Aufl 1999, § 158 RdNr 43; Bork in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2010, Vorbem zu §§ 158 ff RdNr 38 ff; ferner BGHZ 97, 264, 267, und BGHZ 156, 328, 332 f)..So können Gestaltungserklärungen im Allgemeinen dann unter einer (allerdings nur aufschiebenden) Bedingung abgegeben werden, wenn im Einzelfall eine (einseitig begründete) Unsicherheit über den Eintritt der Bedingung nicht besteht, aber auch dann, wenn eine solche (bestehende) Unsicherheit zumutbar bzw tragbar ist (…vgl stellvertretend Wackerbarth in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 2. Aufl 2012, § 158 RdNr 35, unter Hinweis auf BGHZ 97, 264, 267; BGHZ 156, 328, 332 f).
- OLG Brandenburg, 07.02.2017 - 6 U 169/14
Mietverhältnis: Recht zur außerordentlichen Kündigung aufgrund bestehender …
Eine außerordentliche Kündigung kann in wirksamer Weise mit Auslauffrist für einen - wie hier - bestimmt bezeichneten späteren Zeitpunkt wirksam ausgesprochen werden (vgl. BGHZ 156, 328). - OLG Nürnberg, 21.12.2010 - 1 U 2329/09
Preiserhöhung bei einem Gasversorgungsvertrag: Konkludente Zustimmung zur …
Der Umstand, dass die Kündigung unter einer Bedingung erklärt worden ist, macht diese nicht unwirksam, weil der Eintritt der Bedingung allein im Einflussbereich des Klägers lag (sog. Potestativbedingung) und deshalb für ihn keine Ungewissheit darüber bestand, ob das Vertragsverhältnis fortgilt oder nicht (vgl. BGH NJW 2004, 284; BB 1973, 819;… H. P. Westermann, in: MüKo-BGB 5. Aufl. § 158 Rn. 30, 31). - OLG Stuttgart, 04.11.2020 - 3 U 177/19
Insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit von Mietzahlungen für eine Photovoltaik-Anlage
- LAG Köln, 08.06.2022 - 9 Ta 37/22
Rechtsweg bei Kündigung einer deutschen Geschäftsführerin in chinesischem …
- VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 217/04
Organstreitverfahren: Verletzung von Art 86 Abs 3 S 2 Verf BE durch Unterlassen …
- OLG Düsseldorf, 14.12.2006 - 10 U 74/06
Zahlungspflichten des Pächters einer Gaststätte bei Nichterfüllung der …
- OLG Stuttgart, 04.11.2020 - 3 U 178/19
Insolvenzanfechtung bezüglich Mietzahlungen für eine Photovoltaik-Anlage
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| BGH, 08.05.2003 - III ZR 68/02 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
GG Art. 14 (Ia); BauGB § 194, § 217, § 226 Abs. 2, 3; EEG NW § 50 Abs. 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
GG Art. 14 (Ia); ; GG Art. 14 (Ea); ; BauGB § 194; ; BauGB § 217; ; BauGB § 226 Abs. 2; ; BauGB § 226 Abs. 3; ; EEG NW § 50 Abs. 1
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Festsetzung einer Enteignungsentschädigung durch die Enteignungsbehörde; Fristgerechter Antrag des Enteignungsbetroffenen im baulandgerichtlichen Verfahren auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel einer Erhöhung; "Widerklage" des entschädigungspflichtigen ...
- grundeigentum-verlag.de
GG Art. 14; BauGB §§ 194, 217, 226 Abs. 2, 3; EEG NW § 50 Abs. 1
Widerklage auf Herabsetzung der Enteignungsentschädigung; Bestandsschutz für Kotten - ra.de
- Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
GG Art. 14; BauGB §§ 194, 217, 226 Abs. 2, 3; EEG NW § 50 Abs. 1.
- rechtsportal.de
Rechtsstellung des Enteignungsbegünstigten nach Festsetzung der Enteignungsentschädigung; Bestandsschutz eines Kottens im Außenbereich
- datenbank.nwb.de
- ibr-online
Rechtsmittel gegen Enteignungsentschädigung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 155, 27
- NJW 2004, 284 (Ls.)
- NVwZ 2003, 1546
- VersR 2004, 114
- DVBl 2003, 1053
- BauR 2003, 1541
- ZfBR 2003, 688
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (14)
- BGH, 12.06.1961 - III ZR 159/60
Widerklagefrist im Enteignungsentschädigungsverfahren
Auszug aus BGH, 08.05.2003 - III ZR 68/02
Hat gegen die Festsetzung einer Enteignungsentschädigung durch die Enteignungsbehörde nur der Enteignungsbetroffene im baulandgerichtlichen Verfahren fristgerecht Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel einer Erhöhung eingereicht, so kann der entschädigungspflichtige Enteignungsbegünstigte nicht nach Ablauf der Antragsfrist "Widerklage" auf Herabsetzung der festgesetzten Entschädigung erheben (Abgrenzung zu BGHZ 35, 227).Zu Unrecht stützt das Berufungsgericht seine Auffassung, es reiche für die (weitergehende) gerichtliche Nachprüfung der Entschädigungsfestsetzung auf die Anschlußberufung der Beteiligten zu 2, daß die Beteiligten zu 1 ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung fristgerecht gestellt hätten, auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Klage und Widerklage in Enteignungsentschädigungsverfahren nach § 61 LBG (Senatsurteil BGHZ 35, 227, 229 ff) und § 30 Abs. 1 PrEnteigG (Senatsurteil vom 13. Juli 1978 - III ZR 112/75 = NJW 1979, 923; vgl. auch - zu § 9 Abs. 3 AKG - Senatsurteil vom 22. Januar 1968 - III ZR 17/67 - WM 1968, 606, 608).
a) Dieser in BGHZ 35, 227, 229 - in Abkehr vom Reichsgericht (RG JW 1884, 99 Nr. 65; RGZ 97, 181) - begründeten Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, daß die Klagefristen der genannten Enteignungsgesetze dazu bestimmt seien, die Frage der Enteignungsentschädigung im Interesse der Allgemeinheit und der Beteiligten alsbald einer endgültigen Klärung zuzuführen.
In der hierzu grundlegenden Entscheidung (BGHZ 35, 227, 229) wird allerdings hervorgehoben, daß die Gesetzgebung, was die zu entscheidende Frage angeht, keine einheitliche und auf die Besonderheiten der jeweiligen Regelung - dort § 61 LBG - abzustellen sei (dies bekräftigt Kreft in seiner Anmerkung LM LandbeschG Nr. 2).
- BGH, 21.01.1999 - III ZR 168/97
Entschädigung für passive Schallschutzmaßnahmen; Eigentumsrechtlicher Schutz …
Auszug aus BGH, 08.05.2003 - III ZR 68/02
Die dem Eigentümer im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt, daß hoheitliche Eingriffe grundsätzlich nicht über das zur Gefahrenabwehr oder sonst zum Schutz öffentlicher Interessen Erforderliche hinausgehen dürfen und es deshalb im Falle eines behördlichen Beseitigungsverlangens der Abwägung zwischen dem jeweils geschützten Interesse und den privaten Belangen des Betroffenen bedarf, tatsächlich auf absehbare Zeit verschaffte Möglichkeit, eine formell und materiell illegale Anlage oder Nutzung noch weiter aufrechtzuerhalten, wird nicht vom Eigentumsrecht aus Art. 14 GG umfaßt (Senatsurteil BGHZ 140, 285, 292 f). - BVerwG, 18.10.1974 - IV C 75.71
Umfang der vom Bestandsschutz gedeckten Reparaturen; Wiederaufbau einer …
Auszug aus BGH, 08.05.2003 - III ZR 68/02
bb) Die Frage braucht nicht weiter vertieft zu werden, weil das Berufungsgericht - im Ansatz zutreffend - einen Wegfall des Bestandsschutzes auch im Hinblick darauf in Betracht gezogen hat, daß der Kotten sich 1981/1982 in einem desolaten, nicht mehr nutzbaren Zustand befand und in einen wieder bewohnbaren Zustand nur durch Bauarbeiten gebracht werden konnte, nach deren Art und Umfang keine Identität zwischen dem wiederhergestellten und dem ursprünglichen Bauwerk (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwGE 47, 126, 128 ff; 61, 112, 116; 72, 362 f) mehr gegeben war.
- BVerwG, 17.01.1986 - 4 C 80.82
Zulässigkeit einer begrenzten Erweiterung infolge eingetretenen Bestandsschutzes; …
Auszug aus BGH, 08.05.2003 - III ZR 68/02
bb) Die Frage braucht nicht weiter vertieft zu werden, weil das Berufungsgericht - im Ansatz zutreffend - einen Wegfall des Bestandsschutzes auch im Hinblick darauf in Betracht gezogen hat, daß der Kotten sich 1981/1982 in einem desolaten, nicht mehr nutzbaren Zustand befand und in einen wieder bewohnbaren Zustand nur durch Bauarbeiten gebracht werden konnte, nach deren Art und Umfang keine Identität zwischen dem wiederhergestellten und dem ursprünglichen Bauwerk (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwGE 47, 126, 128 ff; 61, 112, 116; 72, 362 f) mehr gegeben war. - BGH, 06.04.1995 - III ZR 27/94
Bewertung einer Privatstraße
Auszug aus BGH, 08.05.2003 - III ZR 68/02
Maßgeblich ist die Qualität zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorabvertrages vom 19. April 1998 (vgl. Senatsurteil vom 6. April 1995 - III ZR 27/94 - WM 1995, 1195, 1196) beziehungsweise - bei Zugrundelegung der "Vorwirkungen" der in Gang gesetzten Enteignung durch das vorausgegangene Planfeststellungsverfahren für den Autobahnbau - zum Zeitpunkt der Planfeststellung (vgl. Senatsurteile BGHZ 64, 382 und vom 1. Dezember 1977 - III ZR 130/75 - WM 1978, 200). - BVerwG, 15.11.1974 - IV C 32.71
Begriff des Außenbereichsvorhabens; Fehlender Bestandsschutz bei …
Auszug aus BGH, 08.05.2003 - III ZR 68/02
In einer für die Verkehrsauffassung besonders sinnfälligen Weise kommt die Beendigung einer bestimmten Art von Nutzung dadurch zum Ausdruck, daß der Berechtigte in dem Gebäude eine andersartige Nutzung aufnimmt und dies nach außen sichtbar wird (BVerwGNVwZ 1989, 667, 668; vgl. auch BVerwGE 47, 185, 189). - BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 81.77
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Erneuerungsarbeiten …
Auszug aus BGH, 08.05.2003 - III ZR 68/02
bb) Die Frage braucht nicht weiter vertieft zu werden, weil das Berufungsgericht - im Ansatz zutreffend - einen Wegfall des Bestandsschutzes auch im Hinblick darauf in Betracht gezogen hat, daß der Kotten sich 1981/1982 in einem desolaten, nicht mehr nutzbaren Zustand befand und in einen wieder bewohnbaren Zustand nur durch Bauarbeiten gebracht werden konnte, nach deren Art und Umfang keine Identität zwischen dem wiederhergestellten und dem ursprünglichen Bauwerk (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwGE 47, 126, 128 ff; 61, 112, 116; 72, 362 f) mehr gegeben war. - BGH, 27.09.1990 - III ZR 97/89
Ermittlung des Bodenwerts bebauter Grundstücke im Außenbereich; Rechtsstellung …
Auszug aus BGH, 08.05.2003 - III ZR 68/02
Baulandqualität kann er nach dem im Revisionsverfahren gegebenen Sachstand nur im Zusammenhang damit gehabt haben, daß er zum maßgeblichen Zeitpunkt mit einem (Wohn-)Gebäude bebaut war (sogenanntes faktisches Bauland; vgl. Senatsurteil vom 27. September 1990 - III ZR 97/89 - WM 1991, 155 f;… Aust/Jacobs/Pasternak aaO Rn. 319 ff, 322). - BGH, 12.06.1975 - III ZR 25/73
Entschädigung für die Eigentumsentziehung eines Grundstücks
Auszug aus BGH, 08.05.2003 - III ZR 68/02
Maßgeblich ist die Qualität zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorabvertrages vom 19. April 1998 (vgl. Senatsurteil vom 6. April 1995 - III ZR 27/94 - WM 1995, 1195, 1196) beziehungsweise - bei Zugrundelegung der "Vorwirkungen" der in Gang gesetzten Enteignung durch das vorausgegangene Planfeststellungsverfahren für den Autobahnbau - zum Zeitpunkt der Planfeststellung (vgl. Senatsurteile BGHZ 64, 382 und vom 1. Dezember 1977 - III ZR 130/75 - WM 1978, 200). - BGH, 10.05.1990 - III ZR 84/89
Voraussetzungen einer Entschädigung wegen eines Eingriffs in eine ausgeübte …
Auszug aus BGH, 08.05.2003 - III ZR 68/02
Ob der einmal begründete Bestandsschutz (vgl. Senatsurteil vom 10. Mai 1990 - III ZR 84/89 - NVwZ 1991, 403) bereits dadurch Anfang der achtziger Jahre des 20. Jahrhunderts erlosch, daß die Nutzung des Gebäudes bereits über mehrere Jahre aufgegeben worden war - wie das Berufungsgericht wohl meint -, ist zweifelhaft. - BGH, 13.07.1978 - III ZR 112/75
Annahme von Ersatzland als Entschädigung
- BGH, 01.12.1977 - III ZR 130/75
- RG, 21.11.1919 - VII 307/19
Ist auch die Widerklage an die im § 30 des preußischen Enteignungsgesetzes vom …
- BGH, 22.01.1968 - III ZR 17/67
Festsetzung der Entschädigung nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (AKG) - …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2008 - 7 A 103/08
Rechtsbeachtliche Duldung eines illegalen Gebäudes?
Rn. 68 - BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - III ZR 68/02 -, BRS 66 Nr. 114 = ZfBR 2003, 688 -. - VG Minden, 20.01.2005 - 9 K 5679/03
Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung eines Einfamilienhauses im …
Rn. 40 - vgl. BGH, Urteil vom 08. Mai 2003 - III ZR 68/02, BGHZ 155, 27 (37 f.) -.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".