Rechtsprechung
| BFH, 03.11.2020 - III R 59/19 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Bundesfinanzhof
FGO § 143 Abs 1, FGO § 138 Abs 1, AO § 5, EStG, SGB 10 § 25
Einsicht in Kindergeldakten
- rechtsinformationen.bund.de
Einsicht in Kindergeldakten
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 143 Abs 1 FGO, § 138 Abs 1 FGO, § 5 AO, EStG, § 25 SGB 10
Einsicht in Kindergeldakten - IWW
§ 31 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 31 Satz 2 EStG, § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 91 Abs. 1 AO, § 364 AO, § 91 AO, §§ 67 ff. EStG, § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung
- Wolters Kluwer
Anspruch eines Kindergeldberechtigten auf Gewährung von Einsicht in die Kindergeldakte
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 143 Abs. 1, § 138 Abs. 1
Anspruch eines Kindergeldberechtigten auf Gewährung von Einsicht in die Kindergeldakte - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Einsicht in die Kindergeldakte
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Einsicht in Kindergeldakten
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 06.11.2018 - 12 K 132/18
- BFH, 03.11.2020 - III R 59/19
Papierfundstellen
- NJW 2021, 1263
- FamRZ 2021, 904
- BStBl II 2021, 467
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (7)
- BFH, 04.06.2003 - VII B 138/01
Recht auf Akteneinsicht
Auszug aus BFH, 03.11.2020 - III R 59/19
Der Anspruch des Einsichtssuchenden auf fehlerfreie Ermessensentscheidung ist gewahrt, wenn die Behörde im Rahmen einer Interessenabwägung dessen Belange und die der Behörde gegeneinander abgewogen hat (BFH-Beschluss vom 04.06.2003 - VII B 138/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790, unter II.2.a).Daraus hat der BFH im Beschluss in BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790, unter II.2.b abgeleitet, dass die Einsichtnahme in die Akten während des laufenden Verwaltungs- oder Steuerermittlungsverfahrens lediglich eine in Anwendung des § 91 AO oder des § 364 AO aus Gründen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu gewährende Ausnahme sein soll.
- BFH, 23.02.2010 - VII R 19/09
Kein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben nach verwaltungsintern getroffener …
Auszug aus BFH, 03.11.2020 - III R 59/19
Allerdings steht dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde zu (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23.02.2010 - VII R 19/09, BFHE 228, 139, BStBl II 2010, 729, Rz 11). - BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00
Teilkindergeld
Auszug aus BFH, 03.11.2020 - III R 59/19
Es dient gemäß § 31 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes einschließlich des Bedarfs für Betreuung und Erziehung und Ausbildung und, soweit das Kindergeld hierfür nicht erforderlich ist, nach § 31 Satz 2 EStG der sozialrechtlichen Förderung der Familie (vgl. hierzu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.06.2004 - 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412, BGBl I 2004, 2570, unter C.II.1.
- BFH, 25.07.2019 - III R 34/18
Koordinierung von Kindergeldansprüchen zwischen zwei EU-Staaten
Auszug aus BFH, 03.11.2020 - III R 59/19
am Ende; Senatsurteil vom 25.07.2019 - III R 34/18, BFHE 265, 487, Rz 30). - BFH, 19.11.2008 - III R 108/06
Sozialrechtliche Regelungen über Vertrauensschutz bei Rückforderung von …
Auszug aus BFH, 03.11.2020 - III R 59/19
Rn. 5 1. Seit der Übernahme des Kindergeldrechts in das Einkommensteuerrecht zum 01.01.1996 richtet sich das Verwaltungsverfahren allein nach der Abgabenordnung --AO-- (Senatsurteil vom 19.11.2008 - III R 108/06, BFH/NV 2009, 357, unter II.2.). - BFH, 26.05.1995 - VI B 91/94
Anspruch auf Akteneinsicht
Auszug aus BFH, 03.11.2020 - III R 59/19
Im Beschluss vom 26.05.1995 - VI B 91/94 (BFH/NV 1995, 1004) nahm der BFH an, dass das Finanzamt nach seinem Ermessen Akteneinsicht gewähren kann, obwohl in der AO ein allgemeines Akteneinsichtsrecht nicht geregelt ist, und dies jedenfalls dann regelmäßig geschehen sollte, wenn Verhältnisse Dritter nicht berührt werden. - FG Niedersachsen, 06.11.2018 - 12 K 132/18
Streit um einen Anspruch auf Akteneinsicht in die Kindergeldakte
Auszug aus BFH, 03.11.2020 - III R 59/19
Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 06.11.2018 - 12 K 132/18 ist gegenstandslos.
- FG München, 04.11.2021 - 15 K 118/20
Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung gegenüber dem Finanzamt
Rspr. des BFH nicht (zusammenfassend m.w.N.: BFH, Beschluss vom 03.11.2020 - III R 59/19 -, NJW 2021, 1263, Rn. 7; Urteil vom 23.02.2010 - VII R 19/09 -, BStBl II 2010, 729).Im Ergebnis nimmt der BFH einen Anspruch auf eine pflichtgemäße und fehlerfreie Ermessensentscheidung der Behörde an, der gewahrt sei, wenn die Behörde im Rahmen einer Interessenabwägung dessen Belange und die der Behörde gegeneinander abgewogen habe (BFH, in III R 59/19, a.a.O.).
- FG München, 03.02.2022 - 15 K 1212/19
Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO
Rspr. des BFH nicht (zusammenfassend m.w.N.: BFH, Beschluss vom 03.11.2020 - III R 59/19 -, NJW 2021, 1263, Rn. 7; Urteil vom 23.02.2010 - VII R 19/09 -, BStBl II 2010, 729).Im Ergebnis nimmt der BFH einen Anspruch auf eine pflichtgemäße und fehlerfreie Ermessensentscheidung der Behörde an, der gewahrt sei, wenn die Behörde im Rahmen einer Interessenabwägung dessen Belange und die der Behörde gegeneinander abgewogen habe (BFH, in III R 59/19, a.a.O.).
- FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2024 - 16 K 12118/21
Akteneinsicht und Aktenkopie nach DSGVO und AO
Der BFH geht insbesondere davon aus, dass Kontrollmitteilungen oder Prüfhinweise sowie Daten und Informationen von Dritten, die vom Steuergeheimnis geschützt sind, den zu betreibenden Verwaltungsaufwand zum Schutz dieser Daten erhöhen dürften.[Vgl. BFH, Beschluss vom 03. November 2020, III R 59/19][Vgl. BFH, Beschluss vom 03. November 2020, III R 59/19] Weiter geht der BFH davon aus, dass die Bestandskraft des Bescheides, um den in der Hauptsache gestritten werde, Einfluss in die Abwägung finden muss.Insofern allerdings die Finanzbehörde den mit der Akteneinsicht verbundenen Verwaltungsaufwand als Grund für das Ablehnen der Akteneinsicht anführt, muss dieser Aufwand konkret beschrieben werden.[vgl. BFH, Beschluss vom 03. November 2020, III R 59/19][vgl. BFH, Beschluss vom 03. November 2020, III R 59/19].
- FG Nürnberg, 23.11.2022 - 5 K 246/21
Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch
Gleichwohl geht der BFH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung des Finanzamts zusteht, weil das Finanzamt nicht gehindert ist, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren (vgl. BFH, Beschlüsse vom 04.06.2003 VII B 138/01, BStBl II 2003, 790; vom 03.11.2020 III R 59/19, BStBl II 2021, 467). - FG München, 01.12.2023 - 15 K 2484/22
Akteneinsicht nach Ermessen und nach DSGVO
Rn. 26 Der Anspruch des Einsichtssuchenden auf fehlerfreie Ermessensentscheidung ist gewahrt, wenn die Behörde im Rahmen einer Interessenabwägung dessen Belange und die der Behörde gegeneinander abgewogen hat (BFH, Beschluss vom 3. November 2020 - III R 59/19 -, BStBl II 2021, 467, Rn. 6).
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