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Rechtsprechung
   BGH, 02.11.2021 - VI ZR 731/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,46384
BGH, 02.11.2021 - VI ZR 731/20 (https://dejure.org/2021,46384)
BGH, Entscheidung vom 02.11.2021 - VI ZR 731/20 (https://dejure.org/2021,46384)
BGH, Entscheidung vom 02. November 2021 - VI ZR 731/20 (https://dejure.org/2021,46384)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Umfang der Haftung eines Motorenherstellers in einem sog. Dieselfall: Anspruch auf Deliktszinsen; Ersatzfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

  • IWW

    §§ 826, 31 BGB, §§ 849, 246 BGB, § 849 BGB, § 287 ZPO, § 254 BGB, § 254 Abs. 2 BGB, § 561 ZPO, § 559 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtwagens gegen den Hersteller eines Dieselmotors wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung; Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten als Nebenforderung i.R.d. Haftung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 31 ; BGB § 826
    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtwagens gegen den Hersteller eines Dieselmotors wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung; Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten als Nebenforderung i.R.d. Haftung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 472
  • MDR 2022, 26
  • VersR 2022, 252
 
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Wird zitiert von ... (37)Zitiert selbst (9)

  • BGH, 05.12.2017 - VI ZR 24/17

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Gegenstandswert des Anspruchs auf Ersatz …

    Auszug aus BGH, 02.11.2021 - VI ZR 731/20
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Senatsurteil vom 5. Dezember 2017 - VI ZR 24/17, VersR 2018, 237 Rn. 6 mwN) hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die für den Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.

    Damit ist dem Anspruch des Geschädigten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (Senatsurteil vom 5. Dezember 2017 - VI ZR 24/17, VersR 2018, 237 Rn. 7 mwN).

    Rn. 13 Da es sich bei dem Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten um eine Nebenforderung handelt, deren Höhe sich erst bestimmen lässt, wenn die Hauptforderung konkretisiert ist, ist ihm grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der letztlich festgestellten oder unstreitig gewordenen Schadenshöhe entspricht (Senatsurteil vom 5. Dezember 2017 - VI ZR 24/17, VersR 2018, 237 Rn. 8 mwN).

    Ob die Hauptforderung in der geltend gemachten Höhe letztlich objektiv berechtigt ist, hängt nicht nur davon ab, ob die den Anspruch einschließlich der Anspruchshöhe begründenden Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch "zunächst begründet" ist, sondern auch davon, ob und inwieweit der Anspruchsgegner mit Einwendungen oder Einreden gegen den Anspruchsgrund oder die Anspruchshöhe Erfolg hat (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 2017 - VI ZR 24/17, VersR 2018, 237 Rn. 9; BGH…, Urteil vom 19. April 2018 - IX ZR 187/17, NJW 2018, 2417 Rn. 15).

    Jedenfalls im Falle eines zulässigen Verweises auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit und der damit verbundenen Beschränkung des Anspruchs auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten ist es auch unerheblich, seit wann die tatsächlichen Voraussetzungen für die Berechtigung der auf § 254 Abs. 2 BGB gestützten Einwendung erfüllt waren (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 2017 - VI ZR 24/17, VersR 2018, 237 Rn. 10); denn ein solcher Verweis hat keine Wirkung in dem Sinne, dass eine zunächst weitergehend berechtigte Schadensersatzforderung "gekürzt" würde (vgl. Offenloch, DAR 2020, 301, 308 f.).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19

    "VW-Dieselverfahren": Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig …

    Auszug aus BGH, 02.11.2021 - VI ZR 731/20
    In diesem Fall kompensiert die tatsächliche Nutzbarkeit der Gegenleistung die Nutzungsmöglichkeit des Geldes (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 19 und VI ZR 397/19, VersR 2020, 1327 Rn. 22).

    Rn. 9 a) Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verneint, weil nach seinen - nicht angegriffenen - Feststellungen bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz die Hauptforderung auf Erstattung des Kaufpreises aufgrund der gebotenen Anrechnung der Vorteile der Fahrzeugnutzung vollständig aufgezehrt war (vgl. zu dieser Möglichkeit Senatsurteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 11, 15).

  • BGH, 22.06.2021 - VI ZR 353/20

    Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

    Auszug aus BGH, 02.11.2021 - VI ZR 731/20
    Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 22. Juni 2021 - VI ZR 353/20, ZfS 2021, 522 Rn. 5;… vom 22. Januar 2019 - VI ZR 403/17, juris Rn. 9 mwN).

    Anders als die Revisionserwiderung meint, kann die Revision nicht mit dem Argument zurückgewiesen werden, die Revision zeige nicht auf, dass nach dem festgestellten Sachverhalt bzw. dem Klägervortrag der Auftrag an den Prozessbevollmächtigten zunächst auf eine außergerichtliche Tätigkeit beschränkt gewesen sei (vgl. zu dieser Voraussetzung Senatsurteil vom 22. Juni 2021 - VI ZR 353/20, WM 2021, 1387 Rn. 7); gleiches gelte für die weitere Voraussetzung des Erstattungsanspruchs, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus Sicht des Klägers mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war, woran es deshalb fehle, weil die Beklagte bekanntermaßen nicht auf außergerichtliche Aufforderungsschreiben hin zahle.

  • BGH, 19.04.2018 - IX ZR 187/17

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Bemessung des Gegenstandswerts für die dem …

    Auszug aus BGH, 02.11.2021 - VI ZR 731/20
    Ob die Hauptforderung in der geltend gemachten Höhe letztlich objektiv berechtigt ist, hängt nicht nur davon ab, ob die den Anspruch einschließlich der Anspruchshöhe begründenden Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch "zunächst begründet" ist, sondern auch davon, ob und inwieweit der Anspruchsgegner mit Einwendungen oder Einreden gegen den Anspruchsgrund oder die Anspruchshöhe Erfolg hat (…vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 2017 - VI ZR 24/17, VersR 2018, 237 Rn. 9; BGH, Urteil vom 19. April 2018 - IX ZR 187/17, NJW 2018, 2417 Rn. 15).

    Entsprechendes ist anzunehmen, wenn der Schädiger den Geschädigten im Rahmen der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands nach Beauftragung des Rechtsanwalts auf ein höheres Restwertangebot verweist (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 - IX ZR 187/17, NJW 2018, 2417 Rn. 16).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend …

    Auszug aus BGH, 02.11.2021 - VI ZR 731/20
    Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend einen Schadensersatzanspruch des Klägers nach §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des Kaufpreises dem Grunde nach bejaht (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316; vom 11. Mai 2021 - VI ZR 80/20, VersR 2021, 1055).
  • BGH, 03.12.2013 - VI ZR 24/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Obergrenze ersatzfähiger Reparaturkosten bei …

    Auszug aus BGH, 02.11.2021 - VI ZR 731/20
    Die Verweisung des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit lässt der erkennende Senat deshalb zu, weil die Angaben des Sachverständigen in seinem Gutachten zur Höhe der voraussichtlich anfallenden Reparaturkosten keinesfalls stets verbindlich den Geldbetrag bestimmen, den der Geschädigte für die Reparatur benötigt (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 10).
  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 397/19

    Abgasskandal: Keine Deliktzinsen für geschädigte VW-Käufer

    Auszug aus BGH, 02.11.2021 - VI ZR 731/20
    In diesem Fall kompensiert die tatsächliche Nutzbarkeit der Gegenleistung die Nutzungsmöglichkeit des Geldes (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 19 und VI ZR 397/19, VersR 2020, 1327 Rn. 22).
  • BGH, 22.01.2019 - VI ZR 403/17

    Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

    Auszug aus BGH, 02.11.2021 - VI ZR 731/20
    Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr.;… vgl. nur Senatsurteile vom 22. Juni 2021 - VI ZR 353/20, ZfS 2021, 522 Rn. 5; vom 22. Januar 2019 - VI ZR 403/17, juris Rn. 9 mwN).
  • BGH, 11.05.2021 - VI ZR 80/20

    Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über …

    Auszug aus BGH, 02.11.2021 - VI ZR 731/20
    Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend einen Schadensersatzanspruch des Klägers nach §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des Kaufpreises dem Grunde nach bejaht (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316; vom 11. Mai 2021 - VI ZR 80/20, VersR 2021, 1055).
  • OLG Stuttgart, 20.11.2025 - 2 U 263/21

    Praktiker Baumarkt: Insolvenzverwalter erstreitet 2.900.000 Euro Schadenersatz …

    Der Gegenstandswert für die vorgerichtlichen Anwaltskosten bemisst sich nach der objektiven Berechtigung der Forderung (BGH…, Urteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 2. November 2021 - VI ZR 731/20, juris Rn. 13) und ist daher nicht zu hoch angesetzt.
  • BGH, 10.01.2023 - VI ZR 67/20

    Diesel-Abgasskandal: Feststellungsinteresse bei einem Feststellungsantrag …

    Das Berufungsurteil kann in diesem Punkt schon deshalb keinen Bestand haben, weil über diese Nebenforderung nur nach abschließender Entscheidung über die objektive Berechtigung der Hauptforderung befunden werden kann (vgl. Senatsurteil vom 2. November 2021 - VI ZR 731/20, VersR 2022, 252 Rn. 13 mwN) und insoweit vom Berufungsgericht noch über die Hilfsanträge zu entscheiden sein wird.

    Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 2. November 2021 - VI ZR 731/20, VersR 2022, 252 Rn. 10 mwN).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die für den Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. nur Senatsurteil vom 2. November 2021 - VI ZR 731/20, VersR 2022, 252 Rn. 11 mwN), wobei insoweit die Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation maßgeblich ist (…vgl. etwa Senatsurteile vom 26. Mai 2020 - VI ZR 321/19, VersR 2020, 987 Rn. 10;… vom 9. April 2019 - VI ZR 89/18, VersR 2019, 953 Rn. 26; jeweils mwN).

  • OLG Stuttgart, 27.05.2025 - 6 U 149/24

    Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten; Ansprüche bei …

    Rn. 15 Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten umfasst, wobei der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen hat, sondern nur solche, die für den Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 2. November 2021 - VI ZR 731/20 -, Rn. 11, juris; BGH…, Urteil vom 5. Dezember 2017 - VI ZR 24/17 -, Rn. 6, juris).

    Kosten, die aus der Verfolgung eines unbegründeten Anspruchs entstehen, können dem Schädiger nicht mehr als Folge seines Verhaltens zugerechnet werden (BGH, Urteil vom 2. November 2021 - VI ZR 731/20 -, Rn. 12, juris).

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