Rechtsprechung
| BGH, 31.05.2023 - XII ZB 428/22 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Pflicht zur Einreichung eines Beschwerdeschrift durch Berufsbetreuer in elektronischer Form
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 14b Abs 1 S 1 FamFG, § 14b Abs 2 S 1 FamFG, § 14b Abs 2 S 2 FamFG, § 23 FamFG, § 25 Abs 1 FamFG
Pflicht zur Einreichung eines Beschwerdeschrift durch Berufsbetreuer in elektronischer Form - IWW
§ 14 b Abs. 1 FamFG, § ... 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 14 b FamFG, § 130 d ZPO, § 14 b Abs. 2 FamFG, § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG, § 64 Abs. 2 Satz 3 und 4 FamFG, § 64 Abs. 2 FamFG, § 130 d Satz 1 ZPO, § 130 a Abs. 1 ZPO, § 31 a BRAO, § 10 ERVV, §§ 7 ff. VBVG, § 292 Abs. 1 FamFG, § 292 Abs. 6 FamFG, § 25 Abs. 1 FamFG, § 23 FamFG, § 14 b Abs. 2 Satz 2 FamFG
- Wolters Kluwer
Berufsmäßige Ausübung des Amts des Betreuers durch Rechtsanwälte; Einreichung einer Beschwerdeschrift im eigenen Namen in Ausübung der Betreuung; Übermittlung der Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument
- BRAK-Mitteilungen
Nutzungspflicht für anwaltliche Berufsbetreuer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Berufsmäßige Ausübung des Amts des Betreuers durch Rechtsanwälte; Einreichung einer Beschwerdeschrift im eigenen Namen in Ausübung der Betreuung; Übermittlung der Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument
- datenbank.nwb.de
Pflicht zur Einreichung eines Beschwerdeschrift durch Berufsbetreuer in elektronischer Form
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
BeA: Der als Berufsbetreuer tätige Rechtsanwalt - Vergütungsantrag elektronisch?
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Muss der Berufsbetreuer den Vergütungsantrag elektronisch eingereichen?
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Berufsmäßige Ausübung eines Betreueramtes durch einen Rechtsanwalt
Sonstiges
- Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)
FamFG § 14b
Zur Frage, ob der im Rahmen seiner Berufstätigkeit zum Betreuer bestellte Rechtsanwalt seinen Vergütungsantrag als elektronisches Dokument übermitteln muss, oder ob Schriftform ausreicht.
Verfahrensgang
- AG Iserlohn, 17.05.2022 - 6 XVII 372/16
- AG Hagen, 15.07.2022 - 11 C 47/22
- LG Hagen, 30.08.2022 - 1 T 97/22
- LG Hagen, 19.09.2022 - 3 T 97/22
- BGH, 31.05.2023 - XII ZB 428/22
Papierfundstellen
- NJW 2023, 3242
- NJW-RR 2023, 1233
- MDR 2023, 1133
- FGPrax 2023, 235
- FamRZ 2023, 1577
- AnwBl 2023, 623
- Rpfleger 2024, 146
Wird zitiert von ... (18) Zitiert selbst (6)
- BGH, 31.01.2023 - XIII ZB 90/22
Freiheitsentziehungssache: Pflicht des anwaltlichen Verfahrenspflegers zur …
Auszug aus BGH, 31.05.2023 - XII ZB 428/22
Daher ist ein Rechtsanwalt seit diesem Zeitpunkt zur Übermittlung der Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument verpflichtet, wenn er die Beschwerde - wie hier - schriftlich und nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle einlegt (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2022 - XII ZB 200/22 - FamRZ 2023, 461 Rn. 7 f. …und vom 21. September 2022 - XII ZB 264/22 - FamRZ 2022, 1957 Rn. 7; BGH Beschluss vom 31. Januar 2023 - XIII ZB 90/22 - FamRZ 2023, 719 Rn. 14).In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mittlerweile geklärt, dass für Rechtsanwälte die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gemäß § 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG auch dann besteht, wenn sie - wie hier als anwaltlicher Berufsbetreuer - berufsmäßig im eigenen Namen auftreten (vgl. BGH Beschluss vom 31. Januar 2023 - XIII ZB 90/22 - FamRZ 2023, 719 Rn. 16 ff. [Verfahrenspfleger];… vgl. zu § 130 d ZPO: BGH Beschluss vom 24. November 2022 - IX ZB 11/22 - WM 2023, 89 Rn. 13 ff. [Insolvenzverwalter]).
Rn. 11 Vielmehr deuten sowohl die auf eine "Nutzungspflicht für Rechtsanwälte" abstellende amtliche Überschrift der Vorschrift als auch der Wortlaut von § 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG, wonach "durch einen Rechtsanwalt" bei Gericht einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln sind, auf eine generelle Nutzungspflicht für Rechtsanwälte unabhängig von ihrer Rolle im Verfahren hin (vgl. BGH Beschluss vom 31. Januar 2023 - XIII ZB 90/22 - FamRZ 2023, 719 Rn. 17).
Es ist nicht auszuschließen, dass die Ausführungen an dieser Stelle im Regierungsentwurf von sprachlichen Ungenauigkeiten beeinflusst sind, denen eine besondere Bedeutung nicht beigemessen werden kann (vgl. BGH Beschlüsse vom 31. Januar 2023 - XIII ZB 90/22 - FamRZ 2023, 719 Rn. 19 …und vom 24. November 2022 - IX ZB 11/22 - WM 2023, 89 Rn. 16).
Dieser Gesetzeszweck lässt es nur konsequent erscheinen, anwaltliche Verfahrensbeteiligte, die ohnehin ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach für die elektronische Kommunikation vorzuhalten haben (§ 31 a BRAO), in die Nutzungspflicht einzubeziehen, auch wenn sie in dem Verfahren nicht im anwaltlichen Erstberuf tätig sind (vgl. BGH Beschlüsse vom 31. Januar 2023 - XIII ZB 90/22 - FamRZ 2023, 719 Rn. 20 …und vom 24. November 2022 - IX ZB 11/22 - WM 2023, 89 Rn. 19).
Die sachliche Rechtfertigung für diese unterschiedliche Behandlung liegt darin, dass der anwaltliche Betreuer ohnehin über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach verfügen muss und auch jenseits des Betreuungsverfahrens einem Zwang zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten unterliegt (vgl. BGH Beschlüsse vom 31. Januar 2023 - XIII ZB 90/22 - FamRZ 2023, 719 Rn. 20 …und vom 24. November 2022 - IX ZB 11/22 - WM 2023, 89 Rn. 19).
- BGH, 24.11.2022 - IX ZB 11/22
Notwendigkeit der elektronischen Übermittlung einer Beschwerdeschrift im …
Auszug aus BGH, 31.05.2023 - XII ZB 428/22
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mittlerweile geklärt, dass für Rechtsanwälte die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gemäß § 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG auch dann besteht, wenn sie - wie hier als anwaltlicher Berufsbetreuer - berufsmäßig im eigenen Namen auftreten (…vgl. BGH Beschluss vom 31. Januar 2023 - XIII ZB 90/22 - FamRZ 2023, 719 Rn. 16 ff. [Verfahrenspfleger]; vgl. zu § 130 d ZPO: BGH Beschluss vom 24. November 2022 - IX ZB 11/22 - WM 2023, 89 Rn. 13 ff. [Insolvenzverwalter]).Dies verdeutlicht auch ein Vergleich des Wortlauts der Parallelvorschrift des § 130 d Satz 1 ZPO mit dem Wortlaut des ebenfalls durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 geschaffenen § 130 a Abs. 1 ZPO: Während nämlich in § 130 a Abs. 1 ZPO von Schriftsätzen der Parteien die Rede ist und damit womöglich ein Vertretungsverhältnis beim Handeln eines Rechtsanwalts gegenüber dem Gericht vorausgesetzt wird, wird in § 130 d Satz 1 ZPO - wie auch in § 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG - statusbezogen allein darauf abgestellt, dass Schriftsätze, Anträge und Erklärungen "durch einen Rechtsanwalt" bei Gericht eingereicht werden (vgl. BGH Beschluss vom 24. November 2022 - IX ZB 11/22 - WM 2023, 89 Rn. 14).
Es ist nicht auszuschließen, dass die Ausführungen an dieser Stelle im Regierungsentwurf von sprachlichen Ungenauigkeiten beeinflusst sind, denen eine besondere Bedeutung nicht beigemessen werden kann (…vgl. BGH Beschlüsse vom 31. Januar 2023 - XIII ZB 90/22 - FamRZ 2023, 719 Rn. 19 und vom 24. November 2022 - IX ZB 11/22 - WM 2023, 89 Rn. 16).
Dieser Gesetzeszweck lässt es nur konsequent erscheinen, anwaltliche Verfahrensbeteiligte, die ohnehin ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach für die elektronische Kommunikation vorzuhalten haben (§ 31 a BRAO), in die Nutzungspflicht einzubeziehen, auch wenn sie in dem Verfahren nicht im anwaltlichen Erstberuf tätig sind (…vgl. BGH Beschlüsse vom 31. Januar 2023 - XIII ZB 90/22 - FamRZ 2023, 719 Rn. 20 und vom 24. November 2022 - IX ZB 11/22 - WM 2023, 89 Rn. 19).
Die sachliche Rechtfertigung für diese unterschiedliche Behandlung liegt darin, dass der anwaltliche Betreuer ohnehin über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach verfügen muss und auch jenseits des Betreuungsverfahrens einem Zwang zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten unterliegt (…vgl. BGH Beschlüsse vom 31. Januar 2023 - XIII ZB 90/22 - FamRZ 2023, 719 Rn. 20 und vom 24. November 2022 - IX ZB 11/22 - WM 2023, 89 Rn. 19).
- BGH, 26.04.2017 - XII ZB 3/16
Scheidungsfolgenregelung: Anwaltszwang für isolierte Beschwerde in Folgesache
Auszug aus BGH, 31.05.2023 - XII ZB 428/22
Rn. 8 Zwar sieht § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG vor, dass die Beschwerde - außer in Ehe- und Familienstreitsachen (§ 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG) sowie in Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 215, 1 = FamRZ 2017, 1151 Rn. 19) - nicht nur durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, sondern auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden kann.
- BGH, 21.09.2022 - XII ZB 264/22
Anforderungen an die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der …
Auszug aus BGH, 31.05.2023 - XII ZB 428/22
Daher ist ein Rechtsanwalt seit diesem Zeitpunkt zur Übermittlung der Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument verpflichtet, wenn er die Beschwerde - wie hier - schriftlich und nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle einlegt (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2022 - XII ZB 200/22 - FamRZ 2023, 461 Rn. 7 f. und vom 21. September 2022 - XII ZB 264/22 - FamRZ 2022, 1957 Rn. 7;… BGH Beschluss vom 31. Januar 2023 - XIII ZB 90/22 - FamRZ 2023, 719 Rn. 14). - BGH, 07.12.2022 - XII ZB 200/22
Formwirksame Einlegung einer Beschwerde in elektronischer Form
Auszug aus BGH, 31.05.2023 - XII ZB 428/22
Daher ist ein Rechtsanwalt seit diesem Zeitpunkt zur Übermittlung der Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument verpflichtet, wenn er die Beschwerde - wie hier - schriftlich und nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle einlegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2022 - XII ZB 200/22 - FamRZ 2023, 461 Rn. 7 f. …und vom 21. September 2022 - XII ZB 264/22 - FamRZ 2022, 1957 Rn. 7;… BGH Beschluss vom 31. Januar 2023 - XIII ZB 90/22 - FamRZ 2023, 719 Rn. 14). - LG Hildesheim, 12.07.2022 - 5 T 163/22
Schriftformerfordernis bei der Stellung von Vergütungsanträgen
Auszug aus BGH, 31.05.2023 - XII ZB 428/22
Rn. 18 Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Vergütungsantrag des anwaltlichen Betreuers nicht als elektronisches Dokument eingereicht werden muss (insoweit zutreffend LG Hildesheim NJW-RR 2022, 1518, 1519).
- BGH, 04.04.2024 - I ZB 64/23
Verpflichtung zur Nutzung des beA bei Tätigwerden eines Anwalts in eigener …
Rn. 19 bb) Für Rechtsanwälte besteht die Pflicht zur elektronischen Übermittlung auch dann, wenn sie berufsmäßig im eigenen Namen auftreten und zum das Amt berufsmäßig ausübenden Verfahrenspfleger (zu § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG vgl. BGH…, Beschluss vom 31. Januar 2023 - XIII ZB 90/22 - FamRZ 2023, 719 [juris Rn. 16]) oder zum Berufsbetreuer bestellt worden sind (zu § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 428/22, NJW-RR 2023, 1233 [juris Rn. 9]).Der Bundesgerichtshof hat offengelassen, ob dies auch gilt, wenn der Rechtsanwalt in seiner Rolle als Betreuer oder Verfahrenspfleger als Privatperson - in eigener Sache beziehungsweise ehrenamtlich - tätig wird (vgl. BGH, NJW-RR 2023, 1233 [juris Rn. 16];… FamRZ 2023, 719 [juris Rn. 22]).
Dieser Gesetzeszweck lässt es nur konsequent erscheinen, anwaltliche Verfahrensbeteiligte, die ohnehin ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach für die elektronische Kommunikation vorzuhalten haben (§ 3a BRAO), in die Nutzungspflicht einzubeziehen (BGH, NJW-RR 2023, 1233 [juris Rn. 13]).
Daher ist ein Rechtsanwalt seit diesem Zeitpunkt zur Übermittlung der Widerspruchs- oder Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument verpflichtet, wenn er die Beschwerde - wie hier - schriftlich und nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle einlegt (zu § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG vgl. BGH, NJW-RR 2023, 1233 [juris Rn. 8]).
- BGH, 27.03.2025 - V ZB 27/24
BeA-Nutzungspflicht eines Rechtsanwaltes bei Beschwerdeeinlegung in einem …
Rn. 10 (1) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Pflicht zur elektronischen Übermittlung für Rechtsanwälte auch dann gilt, wenn sie berufsmäßig im eigenen Namen auftreten, etwa als Berufsbetreuer (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 428/22, NJW-RR 2023, 1233 Rn. 9 zu § 14b Abs. 1 FamFG) oder als Verfahrenspfleger (vgl. BGH…, Beschluss vom 31. Januar 2023 - XIII ZB 90/22, FamRZ 2023, 719 Rn. 16).Rn. 13 (1) Insoweit hat der Bundesgerichtshof bislang offengelassen, ob der als Rechtsanwalt zugelassene Betreuer oder Verfahrenspfleger auch dann zur Nutzung des ERV verpflichtet ist, wenn er seine Tätigkeit bewusst als Privatperson in eigener Sache oder ehrenamtlich entfaltet und - nach außen erkennbar - von seiner Stellung als Rechtsanwalt trennt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 428/22, NJW-RR 2023, 1233 Rn. 16;… Beschluss vom 31. Januar 2023 - XIII ZB 90/22, FamRZ 2023, 719 Rn. 22).
Rn. 25 (b) Dieser Gesetzeszweck lässt es nur konsequent erscheinen, anwaltliche Verfahrensbeteiligte, die ohnehin ein beA für die elektronische Kommunikation vorzuhalten haben (§ 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 31a BRAO), generell in die Nutzungspflicht einzubeziehen, also auch dann, wenn sie in dem Verfahren nicht im anwaltlichen Erstberuf tätig sind (vgl. zu § 14b FamFG BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 428/22, NJW-RR 2023, 1233 Rn. 13;… Beschluss vom 31. Januar 2023 - XIII ZB 90/22, FamRZ 2023, 719 Rn. 20; zu Rechtsmitteln des anwaltlichen Insolvenzverwalters BGH…, Beschluss vom 24. November 2022 - IX ZB 11/22, NJW 2023, 525 Rn. 16).
- FG München, 06.12.2023 - 9 K 956/23
Formzwang auch für Steuerberater in eigener Sache
Die amtliche Überschrift "Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen" und der Wortlaut des § 52d Satz 1 FGO, nach dem "durch einen Rechtsanwalt" einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln sind, sprechen vielmehr für eine generelle Nutzungspflicht für Rechtsanwälte unabhängig von ihrer Rolle im Verfahren (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs -BGHvom 31. Mai 2023 XII ZB 428/22, MDR 2023, 1133; Rz 11; vom 31. Januar 2023 XIII ZB 90/22, FamRZ 2023, 719, Rz 17; jeweils zur Parallelvorschrift des § 14b Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; vom 24. November 2022 IX ZB 11/22, NJW 2023, 525, Rz 14, zur Parallelvorschrift des § 130d Satz 1 ZPO; ähnlich Beschluss des Bundesarbeitsgerichts -BAGvom 23. Mai 2023 10 AZB 18/22, NJW 2023, 2213, Rz 20 a.E., zur Parallelvorschrift des § 46g Satz 1 ArbGG - es komme auf die bloße Rechtsstellung an).Es sei nicht hinzunehmen, erhebliche Investitionen der Justiz auszulösen, wenn die für einen wirtschaftlichen Betrieb erforderliche Nutzung nicht sichergestellt sei (BGH-Beschlüsse in MDR 2023, 1133; Rz 13; in FamRZ 2023, 719, Rz 20; in NJW 2023, 525, Rz 19).
Es ist nicht auszuschließen, dass die Ausführungen an dieser Stelle im Regierungsentwurf von sprachlichen Ungenauigkeiten beeinflusst sind, denen eine besondere Bedeutung nicht beigemessen werden kann (BGH-Beschlüsse in MDR 2023, 1133; Rz 12; in FamRZ 2023, 719, Rz 19; in NJW 2023, 525, Rz 16).
Die sachliche Rechtfertigung für diese unterschiedliche Behandlung liegt darin, dass ein Rechtsanwalt ohnehin über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach verfügen muss und auch bei seiner beruflichen Tätigkeit einem Zwang zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten unterliegt (vgl. BGH-Beschlüsse in MDR 2023, 1133; Rz 14; in NJW 2023, 525, Rz 21).
Im Hinblick auf die für Rechtsanwälte ohnehin bestehende Vorhaltungs- und Nutzungspflicht der elektronischen Kommunikationsmittel ist nicht zu erkennen, dass es den Zugang zur Finanzgerichtsbarkeit in unzumutbarer Weise erschwert, wenn der Rechtsanwalt diese Kommunikationsmittel auch dann zu nutzen hat, wenn er nicht als Rechtsanwalt auftritt (vgl. BGH-Beschlüsse in MDR 2023, 1133; Rz 16; in FamRZ 2023, 719, Rz 21; jeweils zum Justizgewährungsanspruch; zweifelnd Beschluss des VG Berlin in NJW-Spezial 2022, 414).
- BGH, 05.12.2023 - XIII ZB 45/22
Abschiebungshaftsache: Anforderungen an einen zulässigen Haftantrag; Ermittlung …
Wird diese Form nicht eingehalten, ist die Erklärung unwirksam (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 428/22, MDR 2023, 1133 Rn. 5).Damit sollte den Besonderheiten des Familienverfahrensrechts Rechnung getragen werden, in dem der Schriftformzwang die Ausnahme bildet (BGH, MDR 2023, 1133 Rn. 6; Gesetzentwurf vom 13. April 2021, BT-Drucks. 19/28399 S. 39 f.).
Werden verfahrenseinleitende Anträge nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle, sondern schriftlich abgegeben, hängt deren Wirksamkeit - anders als nach § 64 Abs. 2 Satz 3 und 4 FamFG bei bestimmenden Schriftsätzen im Beschwerdeverfahren - daher nicht von der Beachtung zwingender Formvorschriften ab, zu denen § 14b Abs. 1 FamFG für eine Behörde hinzutreten könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 428/22, MDR 2023, 1133 Rn. 18).
- FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2025 - 1 K 1800/25
Zum Formzwang bei Klage eines Steuerberaters in eigener Sache
Die amtliche Überschrift "Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen" und der Wortlaut des § 52d Satz 1 FGO, nach dem "durch einen Rechtsanwalt" einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln sind, sprechen vielmehr für eine generelle Nutzungspflicht für Rechtsanwälte unabhängig von ihrer Rolle im Verfahren (BGH-Beschlüsse vom 31.05.2023 XII ZB 428/22, MDR 2023, 1133; Rz 11; vom 31.01.2023 XIII ZB 90/22, FamRZ 2023, 719, Rz 17; jeweils zur Parallelvorschrift des § 14b Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; vom 24.11.2022 IX ZB 11/22, NJW 2023, 525, Rz 14, zur Parallelvorschrift des § 130d Satz 1 ZPO; ähnlich BAG-Beschluss vom 23.05.2023 10 AZB 18/22, NJW 2023, 2213, Rz 20 a.E., zur Parallelvorschrift des § 46g Satz 1 ArbGG).Es sei nicht hinzunehmen, erhebliche Investitionen der Justiz auszulösen, wenn die für einen wirtschaftlichen Betrieb erforderliche Nutzung nicht sichergestellt sei (BGH-Beschlüsse vom 31.05.2023 XII ZB 428/22, MDR 2023, 1133; Rz 13; vom 31.01.2023 XIII ZB 90/22, FamRZ 2023, 719, Rz 20; vom 23.05.2023 IX ZB 11/22, NJW 2023, 525, Rz 19).
Es ist nicht auszuschließen, dass die Ausführungen an dieser Stelle im Regierungsentwurf von sprachlichen Ungenauigkeiten beeinflusst sind, denen eine besondere Bedeutung nicht beigemessen werden kann (BGH-Beschlüsse vom 31.05.2023 XII ZB 428/22, MDR 2023, 1133; Rz 12; vom 31.01.2023 XIII ZB 90/22, FamRZ 2023, 719, Rz 19; vom 24.11.2022 IX ZB 11/22, NJW 2023, 525, Rz 16).
Die sachliche Rechtfertigung für diese unterschiedliche Behandlung liegt darin, dass ein Rechtsanwalt ohnehin über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach verfügen muss und auch bei seiner beruflichen Tätigkeit einem Zwang zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten unterliegt (vgl. BGH-Beschlüsse vom 31.05.2023 XII ZB 428/22, MDR 2023, 1133; Rz 14; vom 24.11.2022 IX ZB 11/22 NJW 2023, 525, Rz 21).
Im Hinblick auf die für Rechtsanwälte ohnehin bestehende Vorhaltungs- und Nutzungspflicht der elektronischen Kommunikationsmittel ist nicht zu erkennen, dass es den Zugang zur Finanzgerichtsbarkeit in unzumutbarer Weise erschwert, wenn der Rechtsanwalt diese Kommunikationsmittel auch dann zu nutzen hat, wenn er nicht als Rechtsanwalt auftritt (vgl. BGH-Beschlüsse vom 31.05.2023 XII ZB 428/22, MDR 2023, 1133; Rz 16. und vom 31.01.2023 XIII ZB 90/22, FamRZ 2023, 719, Rz 21).
- OLG Frankfurt, 16.01.2024 - 18 W 120/23
Formwirksamer Kostenfestsetzungsantrag in elektronischer Form
Der Bundesgerichtshof hat sich bislang in mehreren Entscheidungen dazu geäußert, dass zumindest Rechtsmittel/Beschwerden dem Anwendungsbereich des § 130d S. 1 ZPO, § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG unterfallen (BGH, Beschluss vom 24. November 2022 - IX ZB 11/22 [Rechtsmittel des Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren]; Beschluss vom 7. Dezember 2022 - VII ZB 200/22 [Einreichung einer Beschwerde nach § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG durch Rechtsanwalt]; Beschluss vom 31. Januar 2023 - VIII ZB 90/22 [Einreichung einer Beschwerde nach § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG durch anwaltlichen Verfahrenspfleger]; BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 428/22 [Einreichung einer Beschwerde nach § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG durch einen Berufsbetreuer]).In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mittlerweile geklärt, dass für Rechtsanwälte die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 130d S. 1 ZPO und § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG nicht nur dann besteht, wenn sie einen Beteiligten vertreten, sondern auch dann, wenn sie - z.B. als Verfahrenspfleger (BGH…, Beschluss vom 31. Januar 2023, aaO.), Insolvenzverwalter (BGH…, Beschluss vom 24. November 2022, aaO.) oder anwaltlicher Berufsbetreuer (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023, aaO.) - berufsmäßig im eigenen Namen auftreten.
Der Bundesgerichtshof begründet die generelle Nutzungspflicht für Rechtsanwälte unabhängig von ihrer Rolle im Verfahren mit der auf eine "Nutzungspflicht für Rechtsanwälte" abstellenden amtlichen Überschrift der Vorschriften, ihrem weit gefassten Wortlaut, der Gesetzesbegründung und dem Zweck der Normen, der für ein statusbezogenes Verständnis der Nutzungspflicht spreche (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023, aaO., Rn. 11 ff.).
Dabei kann dahinstehen - was der Bundesgerichtshof offen gelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023, aaO., Rn. 16, juris) -, ob § 130d S. 1 ZPO auch dann zur Anwendung kommt, wenn ein Rechtsanwalt bewusst als Privatperson in eigener Sache auftritt, wofür sprechen könnte, dass ein Rechtsanwalt ohnehin über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach verfügen muss und jenseits eines Auftretens in eigener Sache als Privatperson einem Zwang zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten unterliegt (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023, aaO., Rn. 14).
- BGH, 08.11.2023 - XII ZB 72/23
Erfordernis der elektronischen Form bei der Beschwerdeeinlegung der Staatskasse …
Wird diese Form nicht eingehalten, ist die Erklärung unwirksam und wahrt die Rechtsmittelfrist nicht (Senatsbeschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 428/22 - FamRZ 2023, 1577 Rn. 5;… BGH Beschluss vom 31. Januar 2023 - XIII ZB 90/22 - FamRZ 2023, 719 Rn. 13).Rn. 8 Die Beschwerdeeinlegung nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG wird vom sachlichen Anwendungsbereich des § 14 b Abs. 1 FamFG erfasst (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2023 - XII ZB 428/22 - FamRZ 2023, 1577 Rn. 7 f. …und vom 7. Dezember 2022 - XII ZB 200/22 - FamRZ 2023, 461 Rn. 7 mwN).
Im Vergütungsfestsetzungsverfahren gilt nichts Abweichendes (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2023 - XII ZB 428/22 - FamRZ 2023, 1577 Rn. 8 …und vom 7. Dezember 2022 - XII ZB 200/22 - FamRZ 2023, 461 Rn. 8).
- BFH, 16.01.2024 - VII R 34/22
Nutzungspflicht des beA für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rn. 50 bb) Soweit der BGH mit Beschlüssen vom 24.11.2022 - IX ZB 11/22 (zu einem anwaltlichen Insolvenzverwalter), vom 31.01.2023 - XIII ZB 90/22 (zu einem anwaltlichen Verfahrenspfleger) und vom 31.05.2023 - XII ZB 428/22 (zu einem anwaltlichen Berufsbetreuer) die Pflicht zur Nutzung des beA des jeweils betreffenden Rechtsanwalts bejaht hat, folgte dies aus dem unmittelbaren anwaltlichen Vertretungsverhältnis im jeweiligen gerichtlichen Verfahren. - LG München I, 22.05.2024 - 16 T 3887/24
Sofortige Beschwerde, Antragsgegner, Elektronisches Dokument, Rechtsbeschwerde, …
Rn. 12 1.1 Die Kammer geht übereinstimmend mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon aus, dass die Norm allein an den Status und nicht an die Rolle im Prozess anknüpft (vgl. BFH…, Beschluss vom 23.08.2022, Az: VIII S 3/22, juris Rn. 3; BGH…, Beschluss vom 31.01.2023, Az: XIII ZB 90/22, juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 31.05.2023, Az: XII ZB 428/22, juris Rn. 9; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 16.01.2024, Az: 18 W 120/23, juris Rn. 23;… Greger in Zöller, 35. Aufl., Rn. 3 zu § 130 d ZPO;… von Selle in BeckOK zur ZPO, 52. Edition, Stand: 01.03.2024, Rn. 2 zu § 130 d ZPO).Dieser Gesetzeszweck lässt es nur konsequent erscheinen, anwaltliche Verfahrensbeteiligte, die ohnehin ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach für die elektronische Kommunikation vorzuhalten haben (§ 173 II Nr. 1 ZPO, § 31 a BRAO), in die Nutzungspflicht einzubeziehen, auch wenn sie in dem Verfahren nicht anwaltlich tätig sind (vgl. BGH…, Beschluss vom 31.01.2023, Az: XIII ZB 90/22, juris Rn. 20; BGH, Beschluss vom 31.05.2023, Az: XII ZB 428/22, juris Rn. 13).
Rn. 13 1.2 Allerdings hat der Bundesgerichtshof in den vorgenannten Entscheidungen ausdrücklich offen gelassen, ob die Nutzungspflicht des § 130 d ZPO auch dann gilt, wenn ein Rechtsanwalt (bewusst) als Privatperson auftritt (vgl. BGH…, Beschluss vom 31.01.2023, Az: XIII ZB 90/22, juris Rn. 22; BGH, Beschluss vom 31.05.2023, Az: XII ZB 428/22, juris Rn. 16).
Rn. 15 2. Der sachliche Anwendungsbereich des § 130 d ZPO ist bei Einlegung einer sofortigen Beschwerde gem. § 569 II ZPO ebenfalls eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 31.05.2023, Az: XII ZB 428/22, juris Rn. 7, 8;… Feskorn in Zöller, 35. Aufl., Rn. 8 zu § 569 ZPO).
- BGH, 31.05.2023 - XII ZB 124/22
Familiensache: Erfordernis der elektronischen Übermittlung einer sofortigen …
Rn. 9 Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, dass bei einer nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG von einem Rechtsanwalt schriftlich eingelegten Beschwerde die Beschwerdeschrift nach § 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG als elektronisches Dokument zu übermitteln ist (…Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2022 - XII ZB 200/22 - FamRZ 2023, 461 Rn. 7 mwN und vom 31. Mai 2023 - XII ZB 428/22 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch BGH Beschluss vom 31. Januar 2023 - XIII ZB 90/22 - FamRZ 2023, 719 zur Einlegung durch einen Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger). - LG Hildesheim, 20.01.2026 - 9 T 12/26
Verpflichtung zur Einreichung eines Antrags in elektronischer Form
- BFH, 18.10.2023 - XI R 39/22
Zur Zulässigkeit einer im Jahr 2022 durch eine Steuerberatungsgesellschaft mbH …
- LAG Hamm, 31.10.2023 - 7 TaBV 59/23
Elektronischer Rechtsverkehr; Behördenbegriff; formwirksamer Antrag; …
- BGH, 19.12.2023 - 3 ZB 1/22
Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung
- BGH, 16.08.2023 - XII ZB 499/22
Rechtsbeschwerdeberechtigung von Beteiligten; Anwaltliche Sorgfaltspflichten im …
- OLG Frankfurt, 16.08.2024 - 2 W 59/22
Elektronische Übermittlung durch sich selbst vertretende Rechtsanwälte bei …
- OLG Frankfurt, 24.03.2026 - 5 WF 28/26
Verfahren zum Wechsel eines Pflegers
- AG Dillingen, 21.10.2024 - XVII 561/09
Anwaltlicher Berufsbetreuer, Elektronisches Dokument, Elektronischer …
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