Rechtsprechung
| BGH, 24.05.2023 - VIII ZR 213/21 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- rechtsinformationen.bund.de
Mieterhöhung bei Ersatz vorhandener Rauchwarnmelder durch gleichwertige Geräte
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 555b BGB, § 559 Abs 1 BGB vom 18.12.2018, § 559 Abs 1 S 1 BGB
Mieterhöhung bei Ersatz vorhandener Rauchwarnmelder durch gleichwertige Geräte - IWW
§ 555b Nr. 4, 5 und 6 BGB, § ... 559 BGB, § 555b Nr. 6 BGB, § 559b BGB, § 559b Abs. 1 BGB, § 559 Abs. 1 BGB, § 559 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 555b BGB, § 555b Nr. 4 BGB, § 555b Nr. 5 BGB, § 555a BGB, § 47 Abs. 4 Satz 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA), § 47 BauO LSA, § 549 Abs. 1 BGB, §§ 555b ff. BGB, § 573a Abs. 1 Satz 1 BGB, § 47 Abs. 4 BauO LSA, § 559 Abs. 2 BGB, §§ 559 ff. BGB, § 555d BGB, §§ 555c ff. BGB, § 242 BGB, § 2 Nr. 17 BetrKV, § 563 Abs. 3 ZPO
- Wolters Kluwer
Mieterhöhung wegen der Erneuerung von Rauchwarnmeldern; Ersetzung der ursprünglich vorhandenen Rauchwarnmelder lediglich durch gleichwertige Geräte
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB §§ 555b, 559 Abs. 1
Erneuerung von Rauchwarnmeldern i.d.R. keine Modernisierung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 555b; BGB § 559 Abs. 1
Mieterhöhung wegen der Erneuerung von Rauchwarnmeldern; Ersetzung der ursprünglich vorhandenen Rauchwarnmelder lediglich durch gleichwertige Geräte - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Erneuerung von Rauchwarnmeldern rechtfertigt keine Mieterhöhung!
Kurzfassungen/Presse (12)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Erneuerung von Rauchwarnmeldern in der Mietwohnung
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Erneuerung von Rauchwarnmeldern ist keine Modernisierung!
- mdr-recht.de (Kurzinformation)
Erneuerung von Rauchwarnmeldern ist keine Modernisierungsmaßnahme
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Erneuerte Rauchmelder rechtfertigen keine Mieterhöhung - Erneuerte Rauchmelder rechtfertigen keine Mieterhöhung
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Vermieterin erneuerte die Rauchwarnmelder - Anders als der erstmalige Einbau stellt ein Geräteaustausch keine Modernisierungsmaßnahme dar
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Erneuerung von Rauchmeldern ohne technische Aufwertung stellt keine Modernisierungsmaßnahme dar
- promietrecht.de (Kurzinformation)
Erneuerung von Rauchmeldern als Modernisierung?
- anwalt.de (Kurzinformation)
Keine Mieterhöhung für den Austausch von Rauchwarnmeldern
- juraforum.de (Kurzinformation)
Rauchmelder-Austausch rechtfertigt keine Mieterhöhung
- haufe.de (Kurzinformation)
Rauchwarnmelder-Austausch rechtfertigt keine Mieterhöhung
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Erneuerung von Rauchwarnmeldern durch gleichwertige Geräte stellt keine Modernisierung dar - Vermieter kann keine Modernisierungsmieterhöhung verlangen
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Erneuerung von Rauchwarnmeldern
Besprechungen u.ä. (2)
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Mieterhöhung: Kauf gemieteter Rauchwarnmelder ist keine bauliche Veränderung (IMR 2023, 312)
Verfahrensgang
- AG Halle/Saale, 26.11.2020 - 96 C 2191/19
- LG Halle, 30.06.2021 - 1 S 239/20
- BGH, 24.05.2023 - VIII ZR 213/21
Papierfundstellen
- NJW-RR 2023, 1250
- MDR 2023, 898
- NZM 2023, 591
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (5)
- BGH, 17.06.2015 - VIII ZR 290/14
Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter: Duldungspflicht des Mieters …
Auszug aus BGH, 24.05.2023 - VIII ZR 213/21
Die Erneuerung von Rauchwarnmeldern stellt - anders als deren erstmaliger Einbau (vgl. dazu Senatsurteile vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 216/14, NJW 2015, 2488 Rn. 12 f., und VIII ZR 290/14, NJW 2015, 2487 Rn. 11 ff., 23) - grundsätzlich keine Modernisierung im Sinne von § 555b BGB dar, wenn mit ihr eine technische Verbesserung oder sonstige Aufwertung nicht verbunden ist.Rn. 8 Der Bundesgerichtshof habe bereits mit Urteil vom 17. Juni 2015 (VIII ZR 290/14) klargestellt, dass der Einbau von Rauchwarnmeldern eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 555b Nr. 4, 5 und 6 BGB darstelle.
Rn. 17 a) Der Senat hat zwar - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - bereits entschieden, dass die Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern durch den Vermieter regelmäßig zu einer Verbesserung der Sicherheit und damit auch zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache im Sinne des § 555b Nr. 4 BGB sowie zu einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne des § 555b Nr. 5 BGB führt (Senatsurteile vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 216/14, NJW 2015, 2488 Rn. 12 f., und VIII ZR 290/14, NJW 2015, 2487 Rn. 23).
Er hat mit diesen Urteilen ferner entschieden, dass der Einbau von Rauchwarnmeldern, den der Vermieter mit Rücksicht auf eine entsprechende bauordnungsrechtliche Verpflichtung, etwa - im dortigen Fall ebenso wie im Streitfall - auf der Grundlage von § 47 Abs. 4 Satz 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA), vornimmt, in der Regel außerdem eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 555b Nr. 6 BGB darstellt (Senatsurteile vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 216/14, aaO Rn. 12, und VIII ZR 290/14, aaO Rn. 11 ff.).
Rn. 22 aa) Der Begriff der baulichen Veränderung ist zwar weit auszulegen und erfasst nicht nur Eingriffe in die bauliche Substanz (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 290/14, NJW 2015, 2487 Rn. 12), sondern etwa auch Veränderungen der Anlagentechnik des Gebäudes (…vgl. BT-Drucks. 17/10485, S. 18).
Rn. 34 (2) Da es sich bei dem erstmaligen Einbau von Rauchwarnmeldern durch die Klägerin in den Jahren 2012/2013 demnach um eine ("vollwertige") Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 555b Nr. 4, 5 und 6 BGB handelte (vgl. Senatsurteile vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 216/14, NJW 2015, 2488 Rn. 12 f., und VIII ZR 290/14, NJW 2015, 2487 Rn. 11 ff., 23), erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, die ursprünglich vorhandenen Rauchwarnmelder seien - mangels im Anschluss an ihren Einbau erklärter Mieterhöhung durch die Klägerin - "nicht vertragsgegenständlich" geworden, ebenfalls als rechtsfehlerhaft.
- BGH, 17.06.2015 - VIII ZR 216/14
Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter: Duldungspflicht des Mieters …
Auszug aus BGH, 24.05.2023 - VIII ZR 213/21
Die Erneuerung von Rauchwarnmeldern stellt - anders als deren erstmaliger Einbau (vgl. dazu Senatsurteile vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 216/14, NJW 2015, 2488 Rn. 12 f., und VIII ZR 290/14, NJW 2015, 2487 Rn. 11 ff., 23) - grundsätzlich keine Modernisierung im Sinne von § 555b BGB dar, wenn mit ihr eine technische Verbesserung oder sonstige Aufwertung nicht verbunden ist.Rn. 17 a) Der Senat hat zwar - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - bereits entschieden, dass die Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern durch den Vermieter regelmäßig zu einer Verbesserung der Sicherheit und damit auch zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache im Sinne des § 555b Nr. 4 BGB sowie zu einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne des § 555b Nr. 5 BGB führt (Senatsurteile vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 216/14, NJW 2015, 2488 Rn. 12 f., und VIII ZR 290/14, NJW 2015, 2487 Rn. 23).
Er hat mit diesen Urteilen ferner entschieden, dass der Einbau von Rauchwarnmeldern, den der Vermieter mit Rücksicht auf eine entsprechende bauordnungsrechtliche Verpflichtung, etwa - im dortigen Fall ebenso wie im Streitfall - auf der Grundlage von § 47 Abs. 4 Satz 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA), vornimmt, in der Regel außerdem eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 555b Nr. 6 BGB darstellt (Senatsurteile vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 216/14, aaO Rn. 12, und VIII ZR 290/14, aaO Rn. 11 ff.).
Rn. 34 (2) Da es sich bei dem erstmaligen Einbau von Rauchwarnmeldern durch die Klägerin in den Jahren 2012/2013 demnach um eine ("vollwertige") Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 555b Nr. 4, 5 und 6 BGB handelte (vgl. Senatsurteile vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 216/14, NJW 2015, 2488 Rn. 12 f., und VIII ZR 290/14, NJW 2015, 2487 Rn. 11 ff., 23), erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, die ursprünglich vorhandenen Rauchwarnmelder seien - mangels im Anschluss an ihren Einbau erklärter Mieterhöhung durch die Klägerin - "nicht vertragsgegenständlich" geworden, ebenfalls als rechtsfehlerhaft.
- BGH, 11.05.2022 - VIII ZR 379/20
Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern als betriebskostenrechtlich nicht …
Auszug aus BGH, 24.05.2023 - VIII ZR 213/21
Rn. 33 (b) Ausgehend davon steht es einer Einordnung des erstmaligen Einbaus der Rauchwarnmelder durch die Klägerin in den Jahren 2012/2013 als Modernisierungsmaßnahme nicht entgegen, dass sie - auf der Basis einer allein ihr obliegenden wirtschaftlichen Entscheidung(vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 2022 - VIII ZR 379/20, NJW-RR 2022, 877 Rn. 35) - die Geräte angemietet hatte.Soweit sie irrtümlich davon ausgegangen sein mag, es handele sich bei den Kosten für die Miete der Rauchwarnmelder um nach § 2 Nr. 17 BetrKV umlagefähige Betriebskosten (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Mai 2022 - VIII ZR 379/20, NJW-RR 2022, 877 Rn. 32 ff.), scheidet eine Berücksichtigung dieses ausschließlich der Klägerin zuzurechnenden Umstands zum Nachteil der Beklagten aus.
- BGH, 17.06.2020 - VIII ZR 81/19
Wohnraummiete: Wirksamkeit einer auf mehrere tatsächlich trennbare Baumaßnahmen …
Auszug aus BGH, 24.05.2023 - VIII ZR 213/21
Rn. 27 (2) Deshalb kommt es hier nicht mehr darauf an, dass das Berufungsgericht bei seiner - von dem Vorliegen einer Modernisierungsmaßnahme ausgehenden - Betrachtung zudem nicht in den Blick genommen hat, dass die hier in Streit stehende Ersetzung der Rauchwarnmelder nach sechs bis sieben Jahren als zumindest teilweise der Erhaltung dienend angesehen werden könnte und dementsprechend die Ersparnis (fiktiver) Instandhaltungskosten bei der Kostenberechnung nach § 559 Abs. 2 BGB anteilig zu berücksichtigen wäre (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2020 - VIII ZR 81/19, WuM 2020, 493 Rn. 36 ff.). - BGH, 17.11.2010 - VIII ZR 90/10
Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung in einem vom Vermieter …
Auszug aus BGH, 24.05.2023 - VIII ZR 213/21
Sie übersieht zudem, dass es im Wohnraummietrecht für die Beurteilung, ob eine Wohnung vorliegt, maßgeblich auf die Verkehrsanschauung ankommt, wonach unter einer Wohnung ein selbständiger, räumlich und wirtschaftlich abgegrenzter Bereich zu verstehen ist, der eine eigenständige Haushaltsführung ermöglicht (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 90/10, NJW-RR 2011, 158 Rn. 8 [zum Begriff der "Wohnung" im Sinne von § 573a Abs. 1 Satz 1 BGB]).
- BGH, 26.03.2025 - VIII ZR 283/23
Mieterhöhung wegen energetischer Modernisierung
Denn der Begriff der baulichen Veränderungen ist weit auszulegen und erfasst nicht nur Eingriffe in die bauliche Substanz (…vgl. Senatsurteile vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 290/14, NJW 2015, 2487 Rn. 12; vom 24. Mai 2023 - VIII ZR 213/21, NJW-RR 2023, 1250 Rn. 22), sondern auch - wie hier - Veränderungen der Anlagentechnik des Gebäudes (…vgl. BT-Drucks. 17/10485, S. 18; siehe auch Senatsurteil vom 24. Mai 2023 - VIII ZR 213/21, aaO). - BGH, 26.03.2025 - VIII ZR 282/23
Mieterhöhung aufgrund einer energetischen Modernisierung
Denn der Begriff der baulichen Veränderungen ist weit auszulegen und erfasst nicht nur Eingriffe in die bauliche Substanz (…vgl. Senatsurteile vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 290/14, NJW 2015, 2487 Rn. 12; vom 24. Mai 2023 - VIII ZR 213/21, NJW-RR 2023, 1250 Rn. 22), sondern auch - wie hier - Veränderungen der Anlagentechnik des Gebäudes (…vgl. BT-Drucks. 17/10485, S. 18; siehe auch Senatsurteil vom 24. Mai 2023 - VIII ZR 213/21, aaO). - BGH, 26.03.2025 - VIII ZR 280/23
Mieterhöhung aufgrund einer energetischen Modernisierung
Denn der Begriff der baulichen Veränderungen ist weit auszulegen und erfasst nicht nur Eingriffe in die bauliche Substanz (…vgl. Senatsurteile vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 290/14, NJW 2015, 2487 Rn. 12; vom 24. Mai 2023 - VIII ZR 213/21, NJW-RR 2023, 1250 Rn. 22), sondern auch - wie hier - Veränderungen der Anlagentechnik des Gebäudes (…vgl. BT-Drucks. 17/10485, S. 18; siehe auch Senatsurteil vom 24. Mai 2023 - VIII ZR 213/21, aaO). - AG Herne, 09.06.2026 - 34 C 18/26
Austausch von Rauchwarnmeldern gegen Multifunktionsgeräte ist zu dulden!
Rn. 81 Eine Erneuerung der Geräte stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs demgegenüber keine Modernisierung dar, wenn vorhandenen Rauchwarnmelder lediglich durch gleichwertige Geräte ersetzt werden (vgl. BGH vom 24.05.2023-VIII ZR 213/21).Rn. 84 Eine Erneuerung der Rauchmelder stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH vom 24.05.2023-VIII ZR 213/21) vielmehr nur dann eine Modernisierung da, wenn mit ihr eine technische Verbesserung oder sonstige Aufwertung verbunden ist.
- BGH, 26.03.2025 - VIII ZR 281/23
Feststellung der nachhaltigen Einsparung von Endenergie bei einer energetischen …
Denn der Begriff der baulichen Veränderungen ist weit auszulegen und erfasst nicht nur Eingriffe in die bauliche Substanz (…vgl. Senatsurteile vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 290/14, NJW 2015, 2487 Rn. 12; vom 24. Mai 2023 - VIII ZR 213/21, NJW-RR 2023, 1250 Rn. 22), sondern auch - wie hier - Veränderungen der Anlagentechnik des Gebäudes (…vgl. BT-Drucks. 17/10485, S. 18; siehe auch Senatsurteil vom 24. Mai 2023 - VIII ZR 213/21, aaO).
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