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   BGH, 29.10.1992 - 4 StR 126/92   

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BGH, 29.10.1992 - 4 StR 126/92 (https://dejure.org/1992,679)
BGH, Entscheidung vom 29.10.1992 - 4 StR 126/92 (https://dejure.org/1992,679)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 126/92 (https://dejure.org/1992,679)
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"Sie werden so lange vernommen bis Klarheit herrscht"

§§ 163a, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, Unverwertbarkeit einer Aussage bei verwehrter Hinzuziehung eines Verteidigers

Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 136 Abs. 1 S. 2 StPO; § 137 Abs. 1 S. 1 StPO; § 163a Abs. 4 S. 2 StPO; Art. 6 Abs. 3 lit.c EMRK
    Verwertungsverbot bezüglich einer Beschuldigtenaussage nachdem trotz ordnungsgemäßer Belehrung die Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger verweigert wurde; Recht auf Verteidigerbeistand

  • Wolters Kluwer

    Vernehmung - Beschuldigter - Befragung - Belehrung - Verteidiger

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Belehrung über das Konsultationsrecht durch die Polizei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    Unverwertbarkeit der Beschuldigtenaussage nach verweigerter Anwaltskonsultation

Papierfundstellen

  • BGHSt 38, 372
  • NJW 1993, 338
  • MDR 1993, 257
  • NStZ 1993, 142
  • StV 1993, 1
  • JR 1993, 332
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91

    nemo tenetur se ipsum accusare

    Auszug aus BGH, 29.10.1992 - 4 StR 126/92
    Vielmehr ist die Entscheidung für oder gegen ein Verwertungsverbot aufgrund einer umfassenden Abwägung zu treffen, bei der das Gewicht des Verfahrensverstoßes sowie seine Bedeutung für die rechtlich geschützte Sphäre des Betroffenen ebenso ins Gewicht fallen wie die Erwägung, daß die Wahrheit nicht um jeden Preis erforscht werden muß (BGHSt 38, 215, 219 [richtig: BGHSt 38, 214, 219 - d. Red.] ff mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes); ein Verwertungsverbot liegt jedoch stets dann nahe, wenn die verletzte Verfahrensvorschrift dazu bestimmt ist, die Grundlagen der verfahrensrechtlichen Stellung des Beschuldigten im Strafverfahren zu sichern (BGH aaO).
  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BGH, 29.10.1992 - 4 StR 126/92
    Dadurch wird sichergestellt, daß der Beschuldigte nicht nur Objekt des Strafverfahrens ist, sondern zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluß nehmen kann ( BVerfGE 57, 250, 275; 63, 380, 390).
  • BGH, 26.05.1992 - 5 StR 122/92

    Nachteilige Schlüsse gegen den Angeklagten, wenn dieser in einem anderen

    Auszug aus BGH, 29.10.1992 - 4 StR 126/92
    Zwar ergibt sich aus den Urteilsgründen, die der Senat aufgrund der zulässig erhobenen Sachrüge zusätzlich zum Revisionsvorbringen zu berücksichtigen hat (BGH, Urteil vom 26. Mai 1992 - 5 StR 122/92, zum Abdruck in BGHSt bestimmt), daß der Angeklagte nach der Tatortbesichtigung vor Beginn der schriftlichen Vernehmung noch einmal auf seine Rechte als Beschuldigter hingewiesen worden ist (UA 43).
  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

    Auszug aus BGH, 29.10.1992 - 4 StR 126/92
    Dadurch wird sichergestellt, daß der Beschuldigte nicht nur Objekt des Strafverfahrens ist, sondern zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluß nehmen kann ( BVerfGE 57, 250, 275; 63, 380, 390).
  • BGH, 21.03.1989 - 5 StR 120/88

    Schmücker-Prozess

    Auszug aus BGH, 29.10.1992 - 4 StR 126/92
    Das Anwesenheitsrecht des Verteidigers wäre erheblich entwertet, wenn der Verstoß gegen die dieses Recht sichernde Benachrichtigungspflicht folgenlos bliebe (Hilger NStZ 1989, 283).
  • BGH, 15.05.1992 - 3 StR 419/91

    Beweisverwertungsverbot durch Vernehmung im ermüdeten Zustand (Anforderungen;

    Auszug aus BGH, 29.10.1992 - 4 StR 126/92
    e) Das Urteil des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (NJW 1992, 2903, 2905) steht dieser Entscheidung nicht entgegen.
  • BGH, 04.08.1965 - 2 StR 282/65

    Verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten - Möglichkeit einer Nachreife -

    Auszug aus BGH, 29.10.1992 - 4 StR 126/92
    Dies läßt besorgen, daß das Schwurgericht die Strafe aus Präventionszwecken über das schuldangemessene Maß hinaus erhöht hat; der Präventionszweck darf aber nicht dazu führen, die gerechte Strafe zu überschreiten (BGHSt 20, 264, 267).
  • BGH, 27.04.1978 - 4 StR 143/78

    Tötung in Verdeckungsabsicht solange noch nicht alle die Strafverfolgung

    Auszug aus BGH, 29.10.1992 - 4 StR 126/92
    Die mit den Mitteln der Gewaltanwendung begangene Entführung ist ein Sonderfall der Freiheitsberaubung und Nötigung; daher treten §§ 239, 240 StGB hinter § 237 StGB zurück (BGHSt 1, 199, 202; 28, 18, 19).
  • BGH, 23.09.1988 - 2 StR 409/88

    Verwertung der rechtsfehlerhaft erlangten Aussage des Angeklagten - Unterlassen

    Auszug aus BGH, 29.10.1992 - 4 StR 126/92
    Der Bundesgerichtshof hat demgemäß bereits ein Verwertungsverbot angenommen, weil der Verteidiger entgegen § 168 c Abs. 5 StPO vom Termin einer Beschuldigtenvernehmung nicht benachrichtigt worden war (BGH NStZ 1989, 282).
  • BGH, 05.06.1951 - 1 StR 202/51
    Auszug aus BGH, 29.10.1992 - 4 StR 126/92
    Die mit den Mitteln der Gewaltanwendung begangene Entführung ist ein Sonderfall der Freiheitsberaubung und Nötigung; daher treten §§ 239, 240 StGB hinter § 237 StGB zurück (BGHSt 1, 199, 202; 28, 18, 19).
  • BGH, 21.03.1990 - 4 StR 29/90

    Ermöglichung der Nachprüfung des Urteils im gesamten Umfang durch allgemein

  • BGH, 10.01.2006 - 5 StR 341/05

    Mord (Heimtücke; niedrige Beweggründe bei Blutrache und vorheriger Tötung eines

    Die Besprechung mit einem Verteidiger soll dem Beschuldigten die Möglichkeit eröffnen, sich in der für seine Verteidigung höchst bedeutsamen Frage, ob er aussagen will oder nicht, mit einem Verteidiger zu beraten (BGHSt 38, 372, 373).

    Bittet ein Beschuldigter, der seine Aussagebereitschaft an die vorherige Konsultation eines Verteidigers knüpft, ausdrücklich um Benachrichtigung eines benannten Verteidigers, darf nicht weiter in den Beschuldigten gedrungen werden, wenn die erbetene Benachrichtigung nicht erfolgt (vgl. auch BGHSt 42, 15, 19; 38, 372, 373 einerseits, BGHSt 42, 170, 171 f. andererseits).

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Bedeutsam sind dabei insbesondere die Art des etwaigen Beweiserhebungsverbots und das Gewicht des in Rede stehen den Verfahrensverstoßes, das seinerseits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt wird (vgl. BGHSt 19, 325, 329 ff.; 27, 355, 357; 31, 304, 307 ff.; 35, 32, 34 f.; 37, 30, 31 f.; 38, 214, 219 ff.; 38, 372, 373 f.; 42, 372, 377; 44, 243, 249; BGH NStZ 2007, 601, 602; BVerfG NStZ 2006, 46; NJW 2008, 3053).
  • BGH, 27.06.2013 - 3 StR 435/12

    Selbstbelastungsfreiheit; Recht zur Konsultation eines Verteidigers (Fortführung

    Die Verteidigerkonsultation hat dabei insbesondere auch den Zweck, dass sich der Beschuldigte beraten lassen kann, ob er von seinem Schweigerecht Gebrauch machen will oder nicht (BGH, Urteile vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 126/92, BGHSt 38, 372, 373 und vom 22. November 2001 - 1 StR 220/01, BGHSt 47, 172, 174).

    Gleiches gilt, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger zu konsultieren wünscht (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 126/92, BGHSt 38, 372).

    Insoweit ist anerkannt, dass die Vernehmung sogleich zu unterbrechen ist, um eine Kontaktaufnahme zu einem Verteidiger zu ermöglichen (BGH, Urteile vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 126/92, BGHSt 38, 372, 373 und vom 12. Januar 1996 - 5 StR 756/94, BGHSt 42, 15, 18 f.; Geppert in Festschrift Otto, 2007, S. 913, 917 mwN; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 136 Rn. 10 mwN); der Beschuldigte darf nicht bedrängt werden, weitere Angaben zu machen (BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2003 - 1 StR 380/03, NStZ 2004, 450, 451 und vom 10. Januar 2006 - 5 StR 341/05, NJW 2006, 1008, 1009 f.).

    Ein Verwertungsverbot liegt jedoch stets dann nahe, wenn die verletzte Verfahrensvorschrift dazu bestimmt ist, die Grundlagen der verfahrensrechtlichen Stellung des Beschuldigten im Strafverfahren zu sichern (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1992 - 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214, 219 ff.; Urteil vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 126/92, BGHSt 38, 372, 373 f.).

    Durch sie wird sichergestellt, dass der Beschuldigte nicht nur Objekt des Strafverfahrens ist, sondern zur Wahrung seiner Rechte auf dessen Gang und Ergebnis Einfluss nehmen kann (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 126/92, BGHSt 38, 372, 374).

  • BGH, 12.01.1996 - 5 StR 756/94

    Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers bei der Beschuldigtenvernehmung

    Dem müssen allerdings ernsthafte Bemühungen des Polizeibeamten vorausgegangen sein, dem Beschuldigten bei der Herstellung des Kontakts zu einem Verteidiger in effektiver Weise zu helfen (Fortführung von BGHSt 38, 372).

    Die Revisionen machen unter Hinweis auf das Urteil des 4. Strafsenats vom 29. Oktober 1992 (BGHSt 38, 372) zutreffend geltend, daß die Vernehmungsbeamten den Angeklagten G. am 4. August 1993 in unzulässiger Weise an der Durchsetzung seines Rechtes, vor der Vernehmung einen Verteidiger zu befragen (§ 137 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO), gehindert haben.

    a) Zwar liegen im vorliegenden Fall Verhältnisse vor, die nicht vollständig dem in BGHSt 38, 372 behandelten Sachverhalt entsprechen: Während in dem vom 4. Strafsenat entschiedenen Fall die Kontaktaufnahme des Beschuldigten zu einem ihm bekannten Verteidiger verweigert wurde, wußte G. im Zeitpunkt seiner Vernehmung noch nicht, an wen er sich mit der Bitte um "Rechtsbeistand" wenden sollte.

    Gleichwohl gelten auch hier die in BGHSt 38, 372 genannten Grundsätze.

    Verlangt der Beschuldigte nach der Belehrung, vor der Vernehmung einen Verteidiger zu sprechen, so ist die Vernehmung deshalb zu diesem Zweck sogleich zu unterbrechen (BGHSt 38, 372, 373).

    Nicht die Unkenntnis des Beschuldigten von seinen Rechten, sondern Mängel der Rechtsdurchsetzung begründen hier den Verfahrensverstoß (vgl. BGHSt 38, 372, 375 sowie Ransiek StV 1994, 343; Roxin JZ 1993, 426 f.).

    Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt hat (BGHSt 38, 372, 373 f.), zieht nicht jedes Verbot, einen Beweis zu erheben, ohne weiteres ein Beweisverwertungsverbot nach sich.

    Die Möglichkeit, sich des Beistands eines Verteidigers zu bedienen, gehört zu den wichtigsten Rechten des Beschuldigten (BGHSt 38, 372, 374).

    Deswegen ist ein Verwertungsverbot angenommen worden, wenn der Verteidiger vom Termin einer Vernehmung des Beschuldigten nicht benachrichtigt worden war (BGHR StPO § 168c Abs. 5 Satz 1 Verletzung 3); dies gilt erst recht, wenn dem Beschuldigten die Kontaktaufnahme mit seinem Verteidiger verwehrt worden ist (BGHSt 38, 372, 374).

    Zwar war die Beeinträchtigung des Rechts, vor der Vernehmung einen Verteidiger zu befragen, in dem vom 4. Strafsenat (BGHSt 38, 372) entschiedenen Fall besonders schwerwiegend.

    Zwar weisen die Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, daß sich in dem Urteil des 4. Strafsenats vom 29. Oktober 1992 (BGHSt 38, 372) keine Ausführungen über die Notwendigkeit finden, der Verwertung einer unter Verletzung des Rechts auf Verteidigerkonsultation zustande gekommenen Aussage in der Hauptverhandlung vor dem Tatrichter zu widersprechen.

  • BGH, 19.06.2019 - 5 StR 167/19

    Recht auf Verteidigerkonsultation (Belehrung; fehlgeschlagener Kontaktversuch;

    Aus diesem Rechtsverstoß folgt hier nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ein Beweisverwertungsverbot (vgl. BGH, Urteile vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 126/92, BGHSt 38, 372, 373 ff.; vom 12. Januar 1996 - 5 StR 756/94, BGHSt 42, 15, 21 f.; Beschluss vom 27. Februar 1992 - 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214, 219 ff.).
  • BGH, 22.11.2001 - 1 StR 220/01

    Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation und zur Notwendigkeit einer

    c) Ein Verwertungsverbot ergibt sich im vorliegenden Falle auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß das Recht des Angeklagten auf Zugang zum Verteidiger vereitelt worden wäre (vgl. BGHSt 38, 372 ff.; 42, 15, 17 ff.).
  • OLG Bamberg, 27.08.2018 - 2 Ss OWi 973/18

    Fahrlässiges Führen eines Kfz im Straßenverkehr mit Alkoholkonsum

    Durch sie wird sichergestellt, dass ein Beschuldigter nicht nur Objekt des Strafverfahrens ist, sondern zur Wahrung seiner Rechte auf dessen Gang und Ergebnis Einfluss nehmen kann (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.1992 - 4 StR 126/92 = BGHSt 38, 372 = StV 1993, 1 = NJW 1993, 338 = wistra 1993, 69 = NStZ 1993, 142 = BGHR StPO § 136 Abs. 1 [Verteidigerbefragung 1]).
  • OLG Frankfurt, 29.06.2012 - 1 Ws 3/12

    Zu den Voraussetzungen einer Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 6 StPO

    Auch der behauptete Verstoß gegen die Regelung des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zieht allenfalls ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Angaben in der Beschuldigtenvernehmung nach sich (vgl. BGH, Beschluss vom 29.10.1992 - 4 StR 126/92, Beschluss vom 27.2.1992 - 5 StR 190/91, KK-Diemer, a.a.O. § 136 StPO Rz. 26).
  • BGH, 11.11.1998 - 3 StR 181/98

    Abhörung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit technischen Mitteln;

    Vielmehr ist diese Frage nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbots und des Gewichts des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. BGHSt 38, 214, 219 ff.; 38, 372, 373/374; 37, 30, 31/32; 35, 32, 34 f.; 31, 304, 307 ff.; 27, 355, 357; 19, 325, 329 ff.).

    Maßgeblich mitbeeinflußt wird das Ergebnis der demnach vorzunehmenden Abwägung vom Gewicht des in Frage stehenden Verfahrensverstoßes (vgl. BGHSt 42, 372, 377; 38, 372, 373).

  • BGH, 21.05.1996 - 1 StR 154/96

    Recht auf Verteidigerkonsultation (Möglichkeit der Verwertung einer Aussage bei

    Insbesondere fehlt jeder Hinweis auf eine Übermüdung des seinerzeit Beschuldigten (zu den strengen Voraussetzungen dieser Alternative des § 136 a Abs. 1 Satz 1 StPO s. BGH NJW 1992, 2903, 2904) oder darauf, daß ihm die Beiziehung eines Rechtsanwalts verwehrt worden wäre (BGHSt 38, 372).

    In der Entscheidung BGHSt 38, 372, auf die der 5. Strafsenat sich stützt, hatte der vernehmende Polizeibeamte dem Beschuldigten nach Belehrung die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt aktiv verweigert und zugleich erklärt, die Vernehmung werde (ohne Anwalt) solange fortgesetzt, "bis Klarheit herrsche".

    Sollte dieses Urteil dahin zu verstehen sein, daß der 5. Strafsenat die in der Entscheidung BGHSt 38, 372 entwickelten Grundsätze ausnahmslos auch auf alle Fälle übertragen will, in denen - wie hier - einem Beschuldigten die volle Entscheidungsfreiheit darüber belassen wird, ob und wann er Angaben zur Sache machen will, so könnte dem nicht gefolgt werden.

  • BGH, 20.06.1997 - 2 StR 130/97

    Verwertung einer Aussage aus der polizeilichen Vernehmung - Verwertungsverbot bei

  • BGH, 23.08.2011 - 1 StR 153/11

    Recht auf Beschwerde; Recht auf Verfahrensbeschleunigung; Individualbeschwerde;

  • BGH, 20.12.1995 - 5 StR 680/94

    Gezielte Ermittlungsmaßnahme der Polizei durch Hinzuziehung einer Privatperson

  • AG Schweinfurt, 31.08.2009 - 12 OWi 17 Js 7822/09

    Bußgeldverfahren wegen Abstandsunterschreitung auf der Autobahn: Verwertbarkeit

  • BGH, 22.03.1995 - 5 StR 680/94

    Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe -

  • OLG Düsseldorf, 12.12.1997 - VI 1/97

    GPS-Überwachung - § 100c Abs. 1 Nr. 1b StPO

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 11.05.2006 - VGH B 6/06

    Verfassungsrecht, Strafprozessrecht

  • BGH, 10.01.2013 - 1 StR 560/12

    Recht zur Verteidigerkonsultation (keine qualifizierte Hinweispflicht

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 22.02.2006 - VGH A 5/06

    Haftrichter muss mit Eröffnung des Haftbefehls bis zum Eintreffen des

  • BGH, 03.12.2003 - 5 StR 307/03

    Beweisthemenbezogener Widerspruch gegen die Verwertung von Beschuldigtenangaben

  • BGH, 06.07.2006 - 4 StR 199/06

    Rücktritt vom unbeendetem Versuch (Freiwilligkeit: Hilfeschreie;

  • BGH, 13.11.1997 - 4 StR 363/97

    Beurteilungsumfang der Rechtsfehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung des Tatrichters

  • OLG München, 18.02.2022 - 1 Ws 49/22

    Auswirkung von Verfahrensmängeln bei der Eröffnung eines Haftbefehls

  • OLG Karlsruhe, 09.07.1997 - 3 Ws 84/96

    Vorwurf der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit

  • BGH, 19.11.1992 - 2 StR 538/92
  • LG Zwickau, 16.06.1995 - 3 O 806/95
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Rechtsprechung
   BGH, 28.10.1992 - 3 StR 367/92   

Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 53 Abs. 1 Nr. 3 StGB
    Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts eines Arztes, der vorher als Gutachter in einem Zivilverfahren tätig gewesen ist

  • Wolters Kluwer

    Zeugnisverweigerungsrecht - Sachverständiger - Verfahren - Tatsachen - Bekanntwerden

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz und Auszüge)

    StPO § 53 Abs. 1 Nr. 3
    Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes bezüglich sachverständiger Erkenntnisse aus anderem Verfahren

Papierfundstellen

  • BGHSt 38, 369
  • NJW 1993, 803
  • MDR 1993, 257
  • NStZ 1993, 142
  • StV 1993, 57
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.12.1986 - 3 StR 500/86

    Anforderungen an die Beweiswürdigung des Tatrichters - Mehrfache Übereignung

    Auszug aus BGH, 28.10.1992 - 3 StR 367/92
    Die Ausführungen dürfen jedoch nicht widersprüchlich, lückenhaft oder unklar sein und nicht gegen die Denkgesetze und gesichertes Erfahrungswissen verstoßen (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2).

    Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2).

  • BGH, 14.11.1963 - III ZR 19/63

    Ärztliches Zeugnisverweigerungsrecht

    Auszug aus BGH, 28.10.1992 - 3 StR 367/92
    Ein Arzt hat in einem Strafverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht nach allgemeinen Grundsätzen auch über Tatsachen, die ihm als Sachverständigen in einem anderen Verfahren bekannt geworden waren (vergleiche BGH, 14. November 1963, III ZR 19/63, BGHZ 40, 289).

    Darunter ist alles zu begreifen, was der Arzt in dieser seiner Eigenschaft wahrgenommen hat, gleichgültig ob die Wahrnehmungsmöglichkeit auf einem besonderen Vertrauensakt beruht oder nicht (BGHZ 40, 288, 293, 294; ebenso Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 53 Rdn. 20; Pelchen in KK, 2. Aufl. § 53 Rdn. 19; Jähnke in LK, StGB 10. Aufl. § 203 Rdn. 79; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 203 Rdn. 16; Lackner, StGB 19. Aufl. § 203 Rdn. 23; Krauß ZStW 97, 86 ff.).

  • BGH, 09.08.1988 - 1 StR 231/88

    Blutalkohol - Indiz für Schuldfähigkeit - Tatzeit - Zeitpunkt der Blutentnahme

    Auszug aus BGH, 28.10.1992 - 3 StR 367/92
    Dieser beträgt aber stündlich 0, 2 Promille zuzüglich einmaligem Sicherheitszuschlag von 0, 2 Promille (vgl. BGHSt 35, 308, 314).
  • BGH, 22.04.1987 - 3 StR 141/87

    Möglichkeit des Glaubenschenkens der Schilderung des Opfers und trotz dafür

    Auszug aus BGH, 28.10.1992 - 3 StR 367/92
    Steht Aussage gegen Aussage und glaubt die Strafkammer der Darstellung des Vergewaltigungsopfers und nicht den Einlassungen der - hier nicht vorbestraften - Angeklagten, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten der Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1).
  • BGH, 20.11.1962 - 5 StR 426/62

    Aussage des Arztes - §§ 252, 53 StPO, bei nachträglicher Zeugnisverweigerung

    Auszug aus BGH, 28.10.1992 - 3 StR 367/92
    Der Zugriff auf das Beweisthema wird damit nicht versperrt, wie sich aus der Verwertbarkeit einer trotz Zeugnisverweigerungsrecht erstatteten Aussage ergibt (vgl. BGHSt 18, 146, 147).
  • BGH, 24.04.1991 - 5 StR 10/91

    Strafbarkeit wegen schweren Raubes und Diebstahls - Glaubwürdigkeit eines Zeugen

    Auszug aus BGH, 28.10.1992 - 3 StR 367/92
    Bei dieser Sachlage gebot die Aufklärungspflicht, das Protokoll über ihre polizeiliche Vernehmung in ihrer Gegenwart zur Unterstützung ihres Gedächtnisses gemäß § 253 Abs. 1 StPO zu verlesen und somit deren Inhalt in die Hauptverhandlung im Wege des Urkundenbeweises einzuführen (BGH, Urteil vom 24. April 1991 - 5 StR 10/91).
  • RG, 26.04.1932 - I 272/32

    1. Muß der Richter, der Blutentnahmen zum Zwecke der Blutgruppenbestimmung

    Auszug aus BGH, 28.10.1992 - 3 StR 367/92
    Demgegenüber hatte das Reichsgericht die Auffassung vertreten, daß das Verhältnis zwischen gerichtlichem Sachverständigen und Proband nicht das durch § 203 StGB (damals § 300 StGB) und § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO geschützte Verhältnis eines Arztes zum hilfesuchenden Kranken sei und ein "Anvertrauen" somit nicht vorliege (RGSt 61, 384 f.; 66, 273, 275; ebenso OGHSt 3, 61, 63; Dahs in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 76 Rdn. 2; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 203 Rdn. 7).
  • RG, 17.10.1927 - II 806/27

    Erstreckt sich das Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes auf das, was er als

    Auszug aus BGH, 28.10.1992 - 3 StR 367/92
    Demgegenüber hatte das Reichsgericht die Auffassung vertreten, daß das Verhältnis zwischen gerichtlichem Sachverständigen und Proband nicht das durch § 203 StGB (damals § 300 StGB) und § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO geschützte Verhältnis eines Arztes zum hilfesuchenden Kranken sei und ein "Anvertrauen" somit nicht vorliege (RGSt 61, 384 f.; 66, 273, 275; ebenso OGHSt 3, 61, 63; Dahs in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 76 Rdn. 2; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 203 Rdn. 7).
  • BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvL 6/13

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und

    Dies folgt aus der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden und damit für den Senat maßgeblichen Rechtsprechung der Fachgerichte (vgl. BGHZ 40, 288 ; BGHSt 38, 369 ), die auch dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt.

    Nach der insoweit maßgeblichen fachgerichtlichen Rechtsprechung, die keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, ist vielmehr auch der nur gutachterlich tätig gewordene Arzt nicht nur gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbewehrt zur Verschwiegenheit verpflichtet, vielmehr wird ihm auch ein korrespondierendes Zeugnisverweigerungsrecht zuerkannt (vgl. BGHSt 38, 369 ).

  • BGH, 16.05.2013 - II ZB 7/11

    Partnerschaftsregistersache: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung

    Dementsprechend unterliegt auch der nur gutachterlich tätige Arzt grundsätzlich der nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbewehrten Verschwiegenheitspflicht (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1992 - 3 StR 367/92, BGHSt 38, 369, 370 f.), und das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO umfasst grundsätzlich alle Tatsachen, deren Kenntnis der Arzt als ärztlicher Sachverständiger erlangt hat (BGH, Urteil vom 14. November 1963 - III ZR 19/63, BGHZ 40, 288, 293 f.).
  • BGH, 12.04.2016 - II ZB 7/11

    Partnerschaftsgesellschaft: Verfassungswidrigkeit des Verbots einer Partnerschaft

    Dementsprechend unterliegt auch der nur gutachterlich tätige Arzt grundsätzlich der nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbewehrten Verschwiegenheitspflicht (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1992 - 3 StR 367/92, BGHSt 38, 369, 370 f.), und das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO umfasst grundsätzlich alle Tatsachen, deren Kenntnis der Arzt als ärztlicher Sachverständiger erlangt hat (BGH, Urteil vom 14. November 1963 - III ZR 19/63, BGHZ 40, 288, 293 f.).
  • BSG, 28.11.2019 - B 8 SO 55/17 B

    Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII

    Erhält ein Sachverständiger Kenntnis von Tatsachen, deren Mitteilung nicht für die Beantwortung der Fragestellung im Rahmen seines Gutachtensauftrages erforderlich ist, darf er diese dem Gericht nur übermitteln, wenn der Betroffene zuvor eingewilligt bzw den Sachverständigen von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hat (vgl BGH vom 28.10.1992 - 3 StR 367/92 - BGHSt 38, 369, 370 f; Bieresborn in Forgó/Helfrich/Schneider, Betrieblicher Datenschutz, 3. Aufl 2019, Teil X, Kap 1 RdNr 47; Bieresborn, SGb 2010, 501, 506; Eisele in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch , 30. Aufl 2019, § 203 RdNr 16).

    Soweit ein Sachverständiger ein Gutachten mit Angaben übersendet, die sich im Rahmen des erteilten Gutachtenauftrags bewegen, liegt mit § 118 SGG iVm §§ 402 ff ZPO eine ausreichende gesetzliche Befugnis iS von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung ; vom 27.4.2016, ABl EU 2016 L 119) iVm § 3 Bundesdatenschutzgesetz ( ; vom 30.6.2017 - BGBl I 2097) für eine Datenübermittlung an das Gericht vor (vgl Bieresborn in Forgó/Helfrich/Schneider, Betrieblicher Datenschutz, 3. Aufl 2019, Teil X, Kap 1 RdNr 46 f; Bieresborn/Giesberts-Kaminski, SGb 2018, 530, 534; zum Datenschutzrecht im Übrigen bereits BGH vom 28.10.1992 - 3 StR 367/92 - BGHSt 38, 369, 370 f; BGH vom 14.11.1963 - III ZR 19/63 - BGHZ 40, 288, 294 ff; Ulsenheimer in Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Aufl 2019, § 145 RdNr 47; Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl 2019, § 203 RdNr 16; Mushoff in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 107 RdNr 19; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 118 RdNr 11e; Bieresborn, SGb 2010, 501, 506; Kaltenstein, MedSach 2001, 60) .

  • BSG, 22.12.2021 - B 9 SB 42/21 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel -

    Daher hätte es dem Kläger oblegen, in der Beschwerdebegründung näher darzulegen, warum dies auch der Anordnung einer Begutachtung nach Aktenlage durch das LSG entgegenstehen könnte (vgl zu einer ähnlichen Konstellation OLG Hamm Beschluss vom 21.8.2018 - 3 Ws 312/18 - juris RdNr 19) und warum hieraus eine Schweigepflicht des Sachverständigen bezüglich der im Rahmen des Aktenstudiums gewonnenen Erkenntnisse resultieren könnte (vgl zum Nichtbestehen einer Schweigepflicht des vom Gericht bestellten Sachverständigen nach Untersuchung BGH Urteil vom 28.10.1992 - 3 StR 367/92 - BGHSt 38, 369 - juris RdNr 14; BGH Urteil vom 14.11.1963 - III ZR 19/63 - BGHZ 40, 288, 296) .
  • BSG, 28.11.2019 - B 8 SO 56/17 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Erhält ein Sachverständiger Kenntnis von Tatsachen, deren Mitteilung nicht für die Beantwortung der Fragestellung im Rahmen seines Gutachtensauftrages erforderlich ist, darf er diese dem Gericht nur übermitteln, wenn der Betroffene zuvor eingewilligt bzw den Sachverständigen von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hat (vgl BGH vom 28.10.1992 - 3 StR 367/92 - BGHSt 38, 369, 370 f; Bieresborn in Forgó/Helfrich/Schneider, Betrieblicher Datenschutz, 3. Aufl 2019, Teil X, Kap 1 RdNr 47; Bieresborn, SGb 2010, 501, 506; Eisele in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch , 30. Aufl 2019, § 203 RdNr 16).

    Soweit ein Sachverständiger ein Gutachten mit Angaben übersendet, die sich im Rahmen des erteilten Gutachtenauftrags bewegen, liegt mit § 118 SGG iVm §§ 402 ff ZPO eine ausreichende gesetzliche Befugnis iS von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung ; vom 27.4.2016, ABl EU 2016 L 119) iVm § 3 Bundesdatenschutzgesetz ( ; vom 30.6.2017 - BGBl I 2097) für eine Datenübermittlung an das Gericht vor (vgl Bieresborn in Forgó/Helfrich/Schneider, Betrieblicher Datenschutz, 3. Aufl 2019, Teil X, Kap 1 RdNr 46 f; Bieresborn/Giesberts-Kaminski, SGb 2018, 530, 534; zum Datenschutzrecht im Übrigen bereits BGH vom 28.10.1992 - 3 StR 367/92 - BGHSt 38, 369, 370 f; BGH vom 14.11.1963 - III ZR 19/63 - BGHZ 40, 288, 294 ff; Ulsenheimer in Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Aufl 2019, § 145 RdNr 47; Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl 2019, § 203 RdNr 16; Mushoff in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 107 RdNr 19; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 118 RdNr 11e; Bieresborn, SGb 2010, 501, 506; Kaltenstein, MedSach 2001, 60) .

  • BGH, 06.12.2001 - 1 StR 468/01

    Aussetzung der Maßregel zur Bewährung; Zeugnisverweigerungsrecht des

    Denn darunter ist alles zu begreifen, was der Arzt in dieser seiner Eigenschaft wahrnimmt, gleichgültig ob die Wahrnehmungsmöglichkeit auf einem besonderen Vertrauensakt beruht oder nicht (BGHSt 38, 369, 370; st. Rspr.).
  • OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 3 Ws 405/05

    Verletzung von Privatgeheimnissen: Ergänzende telefonische Auskünfte des Arztes

    Von dieser Entbindung der Schweigepflicht sind dann - schon mit Blick auf die Wahrheitspflicht des Zeugen - sämtliche Bekundungen des Zeugen in der Beweisaufnahme umfasst, sofern sie in dem Verfahren (vgl. BGHSt 38, 369, 371) und zu demjenigen Beweisthema erfolgen, in dem und zu dem der Zeuge benannt wurde, also auch diejenigen, welche für den Beweisführenden ungünstig sind (vgl. Cierniak, in: MüKo - StGB § 203 Rn 70; vom OLG Karlsruhe aaO als selbstverständlich vorausgesetzt).
  • LSG Thüringen, 21.12.2021 - L 1 JVEG 1033/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - gerichtliche

    Auch zwischen einem Begutachteten und dem Sachverständigen entsteht ein Vertrauensverhältnis, welches die Erwartung rechtfertigt, dass der Sachverständige seine Erkenntnisse nur dem Gericht im Rahmen seines Auftrages mitteilt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1992 - 3 StR 367/92 = BGHSt 38, 369/370).
  • OLG Frankfurt, 11.01.2005 - 3 Ws 1003/04

    Ausschließung des Verteidigers: Kontaktaufnahme mit sachverständigem Zeugen

    Grundsätzlich gilt das Einverständnis jedoch nur in dem Verfahren, in dem es erteilt worden ist (BGHSt 38, 369 (371); MK a.a.O. Rn 63; LK a.a.O. ).
  • LSG Thüringen, 26.08.2019 - L 1 JVEG 691/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Vergütungsfestsetzung

  • LSG Thüringen, 21.08.2019 - L 1 JVEG 99/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Vergütungsfestsetzung

  • BGH, 16.03.1993 - 1 StR 829/92

    Einführen eines Behördengutachtens als Urkundenbeweis in die Hauptverhandlung -

  • BSG, 29.02.2012 - B 9 V 34/11 B
  • LSG Thüringen, 27.04.2021 - L 12 R 900/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.03.2011 - L 2 SF 4/11
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