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Weitere Entscheidung unten: BGH, 20.09.1999

Rechtsprechung
   BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,799
BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99 (https://dejure.org/1999,799)
BGH, Entscheidung vom 19.10.1999 - 5 StR 336/99 (https://dejure.org/1999,799)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99 (https://dejure.org/1999,799)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 73 Abs. 3 StGB
    Verfall gegen Drittbegünstigte (Abgrenzung von Vertretungsfällen, Verschiebungsfällen und Erfüllungsfällen; Unmittelbarkeit)

  • Judicialis

    StGB § 73 Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    Anordnung - Verfall - Begünstigter - Vertretung - Verschiebung - Erfüllung - Dritter - Vorteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 45, 235
  • NJW 2000, 297
  • NStZ 2000, 34 (Ls.)
  • StV 2000, 130
  • StV 2000, 73 (Ls.)
  • DB 2000, 1611
  • JR 2000, 509
 
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Wird zitiert von ... (64)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.02.1998 - 3 StR 490/97

    Beschlagnahme- und Verwertungsverbot von Unterlagen des Angeklagten, die …

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99
    Das wäre mit dem rechtsstaatlichen Gebot, dem Beschuldigten jederzeit die Möglichkeit einer geordneten und effektiven Verteidigung zu geben (BGH StV 1998, 246; StV 1999, 412), schwerlich zu vereinbaren.
  • BGH, 09.10.1990 - 1 StR 538/89

    Keine Amtsträgereigenschaft des landeskirchlichen Vermögensverwalters

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99
    Rn. 36 a) Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Urteil vom 9. Oktober 1990 - 1 StR 538/89 - (Bestechung eines Beamten der Evangelischen Landeskirche; insoweit in BGHSt 37, 191 nicht abgedruckt;… vgl. auch die im gleichen Komplex ergangene Entscheidung BGHR StGB § 73 Verfallsbeteiligte 1) unter Hinweis auf Literaturmeinungen (Brenner, Schäfer, Dreher/Tröndle, Horn und Lackner) ausgeführt, ein Handeln für einen anderen liege vor, wenn die rechtswidrige Tat objektiv bewirke, daß diesem anderen unmittelbar ein Vermögensvorteil zufließe, und wenn der Handelnde dies im Interesse des Empfängers wolle.
  • BGH, 19.11.1993 - 2 StR 468/93

    Verfall - Bruttoprinzip - Kein Abzug gewinnmindernder Kosten

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99
    Durch das Gesetz vom 28. Februar 1992 (BGBl 1, 372, Inkrafttreten am 7. März 1992) wurde als Folge der Einführung des Bruttoprinzips (vgl. dazu BGH NJW 1994, 1357) das Wort "Vermögensvorteil" durch das Wort "etwas" ersetzt.
  • BGH, 14.09.2004 - 1 StR 202/04

    Verfallsanordnung wegen Rüstungsexporten in den Iran auf dem Umweg über Dubai

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99
    Rn. 36 a) Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Urteil vom 9. Oktober 1990 - 1 StR 538/89 - (Bestechung eines Beamten der Evangelischen Landeskirche; insoweit in BGHSt 37, 191 nicht abgedruckt; vgl. auch die im gleichen Komplex ergangene Entscheidung BGHR StGB § 73 Verfallsbeteiligte 1) unter Hinweis auf Literaturmeinungen (Brenner, Schäfer, Dreher/Tröndle, Horn und Lackner) ausgeführt, ein Handeln für einen anderen liege vor, wenn die rechtswidrige Tat objektiv bewirke, daß diesem anderen unmittelbar ein Vermögensvorteil zufließe, und wenn der Handelnde dies im Interesse des Empfängers wolle.
  • BGH, 13.11.1996 - 3 StR 482/96

    Anordnung des Verfalls gegen den Täter nur, wenn dieser unmittelbar aus der Tat …

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99
    Rn. 37 Auf das Erfordernis der Unmittelbarkeit hat auch der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 13. November 1996 - 3 StR 482/96 - abgestellt; in diesem Zusammenhang erwähnte er eine Sammelaktion für einen verbotenen Verein.
  • BVerfG, 17.12.1996 - 2 BvR 2327/96

    Verfassungsmäßigkeit des § 431 StPO

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99
    Wollte man den Verfall auch gegen solche Dritte zulassen, denen das aus der rechtswidrigen Tat Erlangte aufgrund eines unbemakelten entgeltlichen Rechtsgeschäfts zugewendet wurde, so müßten unter Umständen zahlreiche Gläubiger des Täters oder Teilnehmers ermittelt und als Verfallsbeteiligte nach § 442 i.V.m. §§ 430 ff. StPO am Verfahren beteiligt werden (siehe auch BVerfG - Kammer - Beschluß vom 17. Dezember 1996 - 2 BvR 2327/96 -).
  • OLG Düsseldorf, 12.12.1978 - 1 Ws 944/78
    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99
    Rn. 38 b) Das OLG Düsseldorf (NJW 1979, 992, kritisch dazu Schäfer aaO Rdn. 44a und Lackner/Kühl aaO Rdn. 9) hat die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 3 StGB in einem Fall bejaht, wo der Täter, der betrügerisch ein Darlehen erlangt hatte, Geld von dem Darlehenskonto abhob und den Betrag nur deswegen auf das Konto seiner nicht tatbeteiligten Lebensgefährtin einzahlte, um den Vorteil vor der Geschädigten in Sicherheit zu bringen.
  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

    In Abgrenzung zu den von § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erfassten Fällen (nur hierzu aber OLG Celle…, Beschluss vom 02.03.2018 - 1 Ws 19/18, juris Rn. 23 ff.) ist bei § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB schon nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zu § 73 Abs. 3 StGB a.F. und der darin gebrauchten Formulierung ("dadurch") nicht erforderlich, dass der Drittbegünstigte die Taterträge in einer ununterbrochenen Bereicherungskette ausgehend vom Tatbeteiligten erlangt hat (BGH, Urteile vom 19.10.1999 - 5 StR 336/99, juris Rn. 38 ff.;… vom 23.10.2013 - 5 StR 505/12, juris Rn. 54 f.).

    aa) Grundsätze des Handelns "für" einen anderen Von einem Handeln "für" einen anderen ist auszugehen, wenn der Handelnde bei oder jedenfalls im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Tat auch, und sei es nur faktisch, im Interesse des Dritten gehandelt hat (BGH, Urteile vom 19.10.1999 - 5 StR 336/99, juris Rn. 39;… vom 23.10.2013 - 5 StR 505/12, juris Rn. 54).

    Den vom Bundesgerichtshof im Anwendungsbereich des § 73 Abs. 3 StGB a.F. ursprünglich benannten Fallgruppen in Gestalt der Vertretungsfälle, der Verschiebungsfälle sowie der Erfüllungsfälle sollte kein abschließender Charakter zukommen (BGH, Urteil vom 19.10.1999 - 5 StR 336/99, juris Rn. 41 spricht von den "wichtigsten Fallgruppen").

    Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung vom 19.10.1999 (5 StR 336/99, juris Rn. 42 ff.) insoweit erkennbar lediglich beispielhaft die Fälle unmittelbarer betrieblicher Eingliederung beleuchtet.

    Es entsprach bereits hinsichtlich der früheren Vorschriften zur Verfallsanordnung in § 73 Abs. 3 StGB a.F. dem Willen des historischen Gesetzgebers, dass der Passus "für einen anderen" weit zu verstehen sei, dieser mithin auch Fälle der Geschäftsführung ohne Auftrag sowie gutgläubige Bereicherte erfassen könne (ausführlich zur Genese des § 73 Abs. 3 StGB a.F. bereits BGH, Urteil vom 19.10.1999 - 5 StR 336/99, juris Rn. 11 ff., 20).

    Hieran knüpfte der Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung vom 19.10.1999 an, in der er ein Verständnis des Tatbestandsmerkmals "für einen anderen" skizzierte, das auch rein faktische Verhaltensweisen im Interesse des Dritten ausreichen lässt (5 StR 336/99, juris Rn. 39).

  • BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20

    Besonders schwere Steuerhinterziehung (Strafbarkeit von beantragten …

    a) Die durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 14. April 2017 geschaffene Vorschrift soll die bereits bisher durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 73 Abs. 3 StGB aF entwickelten Fallgruppen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 245) widerspiegeln (…BT-Drucks. 18/9525, S. 66) und folglich inhaltlich nicht hinter den bereits formulierten Voraussetzungen für die Annahme eines Handelns "für einen anderen" zurückbleiben.

    Dies ist nicht nur der Fall, wenn der Täter als Organ, Vertreter oder Beauftragter im Sinne des § 14 StGB handelt ("im engeren Sinn"), sondern sogar auch dann, wenn der Täter oder Teilnehmer Teil der (betrieblichen) Organisation der juristischen Person war und sich ein Bereicherungszusammenhang aus dem Zurechnungsverhältnis ("im weiteren Sinn") ergibt, ohne dass es auf eine Unmittelbarkeit des Dritterwerbs durch die Tathandlung sowie auf die Bösgläubigkeit des Dritten ankommt (BGH, Urteile vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 245 f. …und vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02 Rn. 25 ff.).

  • BGH, 05.09.2013 - 1 StR 162/13

    Nötigung durch anwaltliches Mahnschreiben im "Masseninkasso" (Drohung; …

    (2) Besonderheiten, die für den Fall gelten, dass "der Täter oder Teilnehmer einem gutgläubigen Dritten Tatvorteile ... in Erfüllung einer nicht bemakelten entgeltlichen Forderung, deren Entstehung und Inhalt in keinem Zusammenhang mit der Tat stehen", zuwendet (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 247, sog. Erfüllungsfall), haben nur bei in jeder Hinsicht tatunbeteiligten Dritten (§ 73 Abs. 3 StGB) Bedeutung.
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Rechtsprechung
   BGH, 20.09.1999 - 5 StR 729/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,723
BGH, 20.09.1999 - 5 StR 729/98 (https://dejure.org/1999,723)
BGH, Entscheidung vom 20.09.1999 - 5 StR 729/98 (https://dejure.org/1999,723)
BGH, Entscheidung vom 20. September 1999 - 5 StR 729/98 (https://dejure.org/1999,723)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 263 StGB; § 27 StGB; § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB; § 275 StPO; § 16 StGB; § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG; § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB;
    Beihilfe zum Betrug; Erlaubtes Risiko; Bankrott; Konkursverschleppung; Faktischer Geschäftsführer (Liquidator); Beihilfevorsatz bei neutralen Handlungen; Hilfeleisten; Beweiswürdigung;

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; GmbHG § ... 84 Abs. 1 Nr. 2; ; GmbHG § 64 Abs. 1; ; GmbHG § 65 Abs. 1; ; BRAO § 43a Abs. 5 Satz 2; ; StGB § 14 Abs. 2 Nr. 2; ; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 5; ; StGB § 283 Abs. 1; ; StGB § 283b

  • Wolters Kluwer

    Betrug - Bankrott - Konkursverschleppung - Gesamtfreieheitsstrafe - Bewährung - Revision - Warentermingeschäfte (Optionen) - GmbH - Unkosten - Überschuldung - Broschüre - Förderung der Haupttat - Fachkunde des Angeklagten - Beihilfevorsatz - Vermögensschaden - ...

Besprechungen u.ä.

  • archive.org (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Beratungsmandat und Beteiligungsverdacht (RA Dr. Dr. Alexander Ignor)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 34
  • StV 2000, 479
 
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Wird zitiert von ... (70)Zitiert selbst (20)

  • BGH, 28.06.1983 - 1 StR 576/82

    Verurteilung wegen Betrugs - Handeln mit Optionen auf Warentermingeschäfte - …

    Auszug aus BGH, 20.09.1999 - 5 StR 729/98
    Es leitet dies daraus ab, daß ein Gewinn des Anlegers erst dann möglich war, wenn der Marktwert der Ware, für die der Anleger eine Option erwarb, die vom Markt bei der Preisbildung für die Option zugrunde gelegte Gewinnerwartung noch um rund 67 % überschritt (UA S. 27 f.; dazu BGHSt 30, 177, 179 f.; 32, 22, 23 f.).

    Insoweit weist die Revision zutreffend darauf hin, daß auch von der Rechtsprechung Fälle mit entsprechend riskanter Preisgestaltung nicht ohne weiteres allein deshalb als Betrug gewertet worden sind (vgl. BGHSt 32, 22;… BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 13, 26, 35; BGH wistra 89, 19; BGH, Beschluß vom 18. Januar 1985 - 2 StR 689/84 - Lackner/Imo, MDR 1983, 969; vgl. zur Chancenminderung aber auch BGHSt 30, 177, 181).

    Der Senat verweist indes auch auf in Fällen dieser Art früher gebilligte, einen Angeklagten jedenfalls nicht benachteiligende Schadensbestimmungen, wonach bei überhöht bemessenem Aufschlag der Schaden lediglich nach der Differenz zu einem seriös bemessenen Aufschlag bemessen wird (vgl. BGHSt 32, 22;… BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 13, 26, 35 jeweils m.w.N.).

  • BGH, 22.09.1982 - 3 StR 287/82

    Einordnung der tatsächlich übernommenen Tätigkeit für eine GmbH aufgrund der Art …

    Auszug aus BGH, 20.09.1999 - 5 StR 729/98
    Ihm kam damit gegenüber dem eingetragenen Geschäftsführer keine überragende Stellung zu (vgl. BGHSt 31, 118).

    Rn. 41 § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist auf das Sonderdelikt des § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG nicht anwendbar (BGHSt 31, 118, 121 ff.;… Fuhrmann/Schaal in Fuhrmann u. a., GmbHG 3. Aufl. § 84 Rdn. 8;… Samson in SK 29. Lieferung § 14 Rdn. 7a; Hoyer, NStZ 1988, 369).

  • BGH, 26.10.1998 - 5 StR 746/97

    Begünstigung durch Verschleierung von Vermögen durch einen Rechtsanwalt; …

    Auszug aus BGH, 20.09.1999 - 5 StR 729/98
    Die Tätigkeit des Angeklagten ging über eine nur "neutrale" anwaltliche Rechtsberatung hinaus (vgl. zur Tätigkeit eines Notars: BGHR StGB § 266 Abs. 1 Beihilfe 3).

    Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, daß sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, daß er sich mit seiner Hilfeleistung "die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein" ließ (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Beihilfe 3;… Roxin aaO).

  • BGH, 08.07.1981 - 3 StR 457/80

    Warenterminkontrakt - Handel mit Optionen

    Auszug aus BGH, 20.09.1999 - 5 StR 729/98
    Es leitet dies daraus ab, daß ein Gewinn des Anlegers erst dann möglich war, wenn der Marktwert der Ware, für die der Anleger eine Option erwarb, die vom Markt bei der Preisbildung für die Option zugrunde gelegte Gewinnerwartung noch um rund 67 % überschritt (UA S. 27 f.; dazu BGHSt 30, 177, 179 f.; 32, 22, 23 f.).

    Insoweit weist die Revision zutreffend darauf hin, daß auch von der Rechtsprechung Fälle mit entsprechend riskanter Preisgestaltung nicht ohne weiteres allein deshalb als Betrug gewertet worden sind (vgl. BGHSt 32, 22;… BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 13, 26, 35; BGH wistra 89, 19; BGH, Beschluß vom 18. Januar 1985 - 2 StR 689/84 - Lackner/Imo, MDR 1983, 969; vgl. zur Chancenminderung aber auch BGHSt 30, 177, 181).

  • BGH, 27.11.1991 - 3 StR 157/91

    Urteilsinhalt bei Tatbestandserfüllung durch zahlreiche Taten

    Auszug aus BGH, 20.09.1999 - 5 StR 729/98
    Insoweit weist die Revision zutreffend darauf hin, daß auch von der Rechtsprechung Fälle mit entsprechend riskanter Preisgestaltung nicht ohne weiteres allein deshalb als Betrug gewertet worden sind (vgl. BGHSt 32, 22; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 13, 26, 35; BGH wistra 89, 19; BGH, Beschluß vom 18. Januar 1985 - 2 StR 689/84 - Lackner/Imo, MDR 1983, 969; vgl. zur Chancenminderung aber auch BGHSt 30, 177, 181).

    Der Senat verweist indes auch auf in Fällen dieser Art früher gebilligte, einen Angeklagten jedenfalls nicht benachteiligende Schadensbestimmungen, wonach bei überhöht bemessenem Aufschlag der Schaden lediglich nach der Differenz zu einem seriös bemessenen Aufschlag bemessen wird (vgl. BGHSt 32, 22; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 13, 26, 35 jeweils m.w.N.).

  • BGH, 23.06.1988 - 4 StR 110/88

    Dienstvorschriften und tatsächliche Verhältnisse als Kriterien für die Bestimmung …

    Auszug aus BGH, 20.09.1999 - 5 StR 729/98
    Insoweit weist die Revision zutreffend darauf hin, daß auch von der Rechtsprechung Fälle mit entsprechend riskanter Preisgestaltung nicht ohne weiteres allein deshalb als Betrug gewertet worden sind (vgl. BGHSt 32, 22;… BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 13, 26, 35; BGH wistra 89, 19; BGH, Beschluß vom 18. Januar 1985 - 2 StR 689/84 - Lackner/Imo, MDR 1983, 969; vgl. zur Chancenminderung aber auch BGHSt 30, 177, 181).

    Daraus, daß der Prospekt neutral - einerseits ohne reißerische Werbung, andererseits ohne plakative Warnung - gefaßt war und keine konkrete Bezugnahme auf die WI GmbH enthielt, läßt sich - sofern deren Preisgestaltung nicht jenseits des Prospekts verschleiert wurde - nichts Negatives herleiten (vgl. auch BGH wistra 1989, 19, 20 f.).

  • BGH, 11.07.1990 - 3 StR 84/90

    Handel mit Optionen auf Warentermingeschäfte - Zurückweisung eines Rechtsanwalts …

    Auszug aus BGH, 20.09.1999 - 5 StR 729/98
    Insoweit weist die Revision zutreffend darauf hin, daß auch von der Rechtsprechung Fälle mit entsprechend riskanter Preisgestaltung nicht ohne weiteres allein deshalb als Betrug gewertet worden sind (vgl. BGHSt 32, 22; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 13, 26, 35; BGH wistra 89, 19; BGH, Beschluß vom 18. Januar 1985 - 2 StR 689/84 - Lackner/Imo, MDR 1983, 969; vgl. zur Chancenminderung aber auch BGHSt 30, 177, 181).

    Der Senat verweist indes auch auf in Fällen dieser Art früher gebilligte, einen Angeklagten jedenfalls nicht benachteiligende Schadensbestimmungen, wonach bei überhöht bemessenem Aufschlag der Schaden lediglich nach der Differenz zu einem seriös bemessenen Aufschlag bemessen wird (vgl. BGHSt 32, 22; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 13, 26, 35 jeweils m.w.N.).

  • BGH, 19.08.1988 - 2 StR 389/88

    Betrug durch einen Geschäftsführer einer Warenterminvermittlungsgesellschaft - …

    Auszug aus BGH, 20.09.1999 - 5 StR 729/98
    Insoweit weist die Revision zutreffend darauf hin, daß auch von der Rechtsprechung Fälle mit entsprechend riskanter Preisgestaltung nicht ohne weiteres allein deshalb als Betrug gewertet worden sind (vgl. BGHSt 32, 22; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 13, 26, 35; BGH wistra 89, 19; BGH, Beschluß vom 18. Januar 1985 - 2 StR 689/84 - Lackner/Imo, MDR 1983, 969; vgl. zur Chancenminderung aber auch BGHSt 30, 177, 181).

    Der Senat verweist indes auch auf in Fällen dieser Art früher gebilligte, einen Angeklagten jedenfalls nicht benachteiligende Schadensbestimmungen, wonach bei überhöht bemessenem Aufschlag der Schaden lediglich nach der Differenz zu einem seriös bemessenen Aufschlag bemessen wird (vgl. BGHSt 32, 22; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 13, 26, 35 jeweils m.w.N.).

  • BGH, 05.11.1997 - 2 StR 462/97

    Verstoß gegen die Konkursantragspflicht wegen des Nichterstellens von Bilanzen

    Auszug aus BGH, 20.09.1999 - 5 StR 729/98
    Rn. 48 Nach § 283 Abs. 1 StGB macht sich nur derjenige strafbar, der die Tathandlungen der Nr. 1 - 8 in einer wirtschaftlichen Krisensituation des Unternehmens (Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit) begeht (BGH NStZ 1998, 192, 193) und dessen Vorsatz das Vorliegen der Krise mitumfaßt (…Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 283 Rdn. 33).
  • BGH, 19.12.1997 - 2 StR 420/97

    Verstoß gegen die Konkursantragspflicht - Vorenthalten und Veruntreuen von …

    Auszug aus BGH, 20.09.1999 - 5 StR 729/98
    Die Annahme strafbarer unsorgfältiger Buchführung erfordert somit konkrete Angaben dazu, daß es einem sachverständigen Dritten nicht gelungen ist, sich innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über den Vermögens- und Schuldenstand des Unternehmers zu verschaffen (BGHR StGB § 283 Abs. 1 Nr. 5 Buchführung 2).
  • BGH, 02.12.1987 - 3 StR 375/87

    Fehlende Feststellung einer "Krise" bei der Verurteilung wegen Bankrotts - …

  • RG, 16.09.1913 - II 412/13

    1. Unordentliche Führung von Handelsbüchern in § 240 Nr. 3 KO. 2. Genügt es zur …

  • BGH, 24.06.1952 - 1 StR 153/52
  • BGH, 13.04.1988 - 3 StR 33/88

    Gemeinschaftliche Steuerhinterziehung - Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung - …

  • BGH, 21.08.1992 - 2 ARs 346/92

    Ausschluss eines Strafverteidigers wegen Beihilfe zum Parteiverrat

  • BGH, 08.09.1982 - 3 StR 147/82

    Betrügerischer Verkauf von Optionen auf Warenterminkontrakte - Höhe des …

  • BGH, 14.07.1999 - 3 StR 66/99

    Betrug; Warenterminoptionen; Verleitung zu Börsenspekulationen; Strafzumessung; …

  • BGH, 03.07.1989 - StbSt (R) 14/88

    Berufskammer; Erlöschen der Berufshaftpflichtversicherung; Bestellung zum …

  • RG, 17.11.1904 - 1178/04

    Kann ein Rechtsanwalt, indem er in Ausübung seines Berufes Rat in einer …

  • BGH, 18.01.1985 - 2 StR 689/84

    Betrug im Zusammenhang mit der Vermittlung so genannter börsenregistrierter …

  • BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04

    Freisprüche im Mannesmann-Verfahren aufgehoben

    Rn. 49 Die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. BGHSt 46, 107, 109 ff., 112 f.; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20, § 266 Abs. 1 Beihilfe 3) tragen dem Umstand Rechnung, dass äußerlich neutrale berufsübliche Verhaltensweisen von Dritten zur Begehung einer Straftat ausgenutzt werden können.
  • BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur …

    Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, daß sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, daß er sich mit seiner Hilfeleistung "die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein" ließ (vgl. HRR-Strafrecht.de, 5 StR 729/98).

    Er hat jedoch im Rahmen einer Entscheidung zur Beihilfe zum Betrug folgende allgemein für berufstypische "neutrale" Handlungen geltenden Grundsätze aufgestellt (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 - Hilfeleisten 20): Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 - Hilfeleisten 3, 20).

    Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, daß sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, daß er sich mit seiner Hilfeleistung "die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein" ließ (…BGHR StGB § 266 Abs. 1 - Beihilfe 3; BGHR StGB § 27 Abs. 1 - Hilfeleisten 20;… Roxin in LK aaO).

    Rn. 17 a) Seine Tätigkeit ging über eine "neutrale" Tätigkeit eines Bankangestellten bei der Übertragung von Vermögenswerten deutlich hinaus (vgl. zu der Tätigkeit eines Notars BGHR StGB § 266 Abs. 1 - Beihilfe 3 und der eines Rechtsanwalts BGHR StGB § 27 Abs. 1 - Hilfeleisten 20).

  • LG Trier, 13.12.2021 - 2a KLs 5 Js 30/15

    Haftstrafen im Cyberbunker-Prozess

    Eine neutrale Handlung kann zwar objektiv eine Hilfeleistung darstellen und als strafbare Beihilfe zu werten sein, aber nur dann, wenn das Verhalten des Haupttäters - hier also das Anmieten eines Servers zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln oder dem Verkauf illegaler Güter - ausschließlich auf die Verwirklichung einer Straftat abzielt und dies dem Unterstützer - hier also den Angeklagten - bekannt ist (…BGHR, StGB § 27 I Hilfeleisten 3; BGH, Beschl. 5 StR 729/08 v. 20.09.1999, NStZ 2000, 34).
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