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Rechtsprechung
   OLG Köln, 05.05.2020 - III-1 RVs 45/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,10508
OLG Köln, 05.05.2020 - III-1 RVs 45/20 (https://dejure.org/2020,10508)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.05.2020 - III-1 RVs 45/20 (https://dejure.org/2020,10508)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. Mai 2020 - III-1 RVs 45/20 (https://dejure.org/2020,10508)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen - Flucht vor einer Zivilstreife kann unter "Raserparagraf" fallen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Bloße Geschwindigkeitsüberschreitung ist kein Autorennen

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Kraftfahrzeugrennen - "Alleinrennen” reicht

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Autorennen geht auch ohne Gegner

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Flucht vor einer Zivilstreife kann unter "Raserparagraf" fallen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Flucht vor der Polizei kann als verbotenes Kfz-Rennen bestraft werden

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 224
  • NZV 2020, 436
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 17.02.2021 - 4 StR 225/20

    Stuttgarter "Raser-Fall" rechtskräftig abgeschlossen: Erste Entscheidung des

    Wie die verschiedenen in den Gesetzesmaterialien aufgeführten Parameter zur Bestimmung der höchstmöglichen Geschwindigkeit erkennen lassen (vgl. BTDrucks. 18/12964, S. 5 f.), muss die nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbarkeitsbegründende Absicht darauf gerichtet sein, die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten ? wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc. ? maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2020, 224, 226; KG, DAR 2020, 149, 151; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787; Zieschang, NZV 2020, 489, 491 f.; Zopfs, DAR 2020, 9, 11; Jansen, NZV 2019, 285, 286).

    Dieses Verständnis des Absichtsmerkmals in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB hat zur Folge, dass beim Vorliegen der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen auch sogenannte Polizeifluchtfälle (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2020, 224; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787) von der Strafvorschrift erfasst werden, sofern festgestellt werden kann, dass es dem Täter darauf ankam, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

  • BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvL 1/20

    Straftatbestand Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) mit dem

    b) Zur Definition der groben Verkehrswidrigkeit und der Rücksichtslosigkeit nehmen das Kammergericht und das Oberlandesgericht Köln unter Verweis auf die Gesetzesbegründung Bezug auf die Judikatur zu § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. KG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -, juris, Rn. 24 ff.; OLG Köln, Urteil vom 5. Mai 2020 - III-1 RVs 45/20 -, NStZ-RR 2020, S. 224 ).

    aa) Das Kammergericht hält dieses Tatbestandsmerkmal bei einschränkender Auslegung der Vorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB für bestimmt genug (vgl. KG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -, juris, Rn. 9 ff.; sich anschließend OLG Köln, Urteil vom 5. Mai 2020 - III-1 RVs 45/20 -, NStZ-RR 2020, S. 224 ; OLG Celle, Beschluss vom 28. April 2021 - 3 Ss 25/21 -, juris, Rn. 1).

    Um dem Renncharakter auf Tatbestandsebene Ausdruck zu verleihen, setze die Regelung voraus, dass der Täter in der Absicht handele, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. KG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -, juris, Rn. 17 f.), was dolus directus ersten Grades erfordere und auf die relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abstelle, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung beziehungsweise der Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen ergebe (vgl. ebenso: OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19 -, juris, Rn. 10; OLG Köln, Urteil vom 5. Mai 2020 - III-1 RVs 45/20 -, NStZ-RR 2020, S. 224 ; BayObLG, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 207 StRR 245/20 -, BeckRS 2020, 17421 Rn. 31; OLG Celle, Beschluss vom 28. April 2021 - 3 Ss 25/21 -, juris, Rn. 1; a.A. zuvor LG Stade, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 132 Qs 88/18 -, juris, Rn. 12).

    Die Fälle der Polizeiflucht ordnen einige Oberlandesgerichte ebenfalls unter das Tatbestandsmerkmal der Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, ein (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19 -, juris, Rn. 12 ff.; OLG Köln, Urteil vom 5. Mai 2020 - III-1 RVs 45/20 -, NStZ-RR 2020, S. 224 ; OLG Celle, Beschluss vom 28. April 2021 - 3 Ss 25/21 -, juris, Rn. 1).

    Die Polizeiflucht sei von einem spezifischen Renncharakter geprägt, in dem sich die typischen Risiken eines Kraftfahrzeugrennens - wie die Außerachtlassung von Fahr- und Verkehrssicherheit und der Kontrollverlust über das Fahrzeug - wiederfänden, auch wenn das Ziel des Wettbewerbs nicht im bloßen Sieg, sondern der gelungenen Flucht liege (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19 -, juris, Rn. 15; OLG Köln, Urteil vom 5. Mai 2020 - III-1 RVs 45/20 -, NStZ-RR 2020, S. 224 ).

  • LG Aachen, 11.02.2021 - 60 Qs 1/21

    Kraftfahrzeugrennen, Begriff des Rennens

    Gegen die Strafnorm des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss an KG, Beschl. v. 20.12.2019 - 3) 161 Ss 134/19 (75/19); OLG Köln, Beschl. v. 05.05.2020 - 1 RVs 45/20; entgegen AG Villingen-Schwenningen, Beschl. v. 16.01.2020 - 6 Ds 66 Js 980/19).

    Bei dem insofern in den Blick genommenen "Einzelraser" liegt gerade kein wirkliches "Rennen" vor (vgl. OLG Köln, Urt. V. 05.05.2020 - 1 RVs 45/20, NStZ-RR 2020, 224, juris Rn. 17; Ruhs , SVR 2018, 286, 288; Lackner/Kühl/ Heger , StGB, 29. Aufl. 2018, § 315d Rn. 2, 5).

    aa) Die gegen die Strafnorm des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu AG Villingen-Schwenningen, Beschl. v. 16.01.2020 - 6 Ds 66 Js 980/19, DAR 2020, 218; kritisch auch Fischer , StGB, 68. Aufl. 2021, § 315d Rn. 12, 14, 18; Schulz-Merkel , NZV 2020, 397, 399; SSW/ Ernemann , StGB, 5. Aufl. 2020, § 315d Rn. 15; Stam , StV 2018, 464, 467 f.; offenlassend OLG Zweibrücken, Beschl. v. 19.05.2020 - 1 OLG 2 Ss 34/20, juris Rn. 19) teilt die Kammer nicht (s. hierzu KG, Beschl. v. 20.12.2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19), DAR 2020, 149 = BeckRS 2020, 2019, 35362 Rn. 10; OLG Köln, Beschl. v. 05.05.2020 - 1 RVs 45/20, NStZ-RR 2020, 224, juris Rn. 13).

    Die Rechtsprechung genügt den Anforderungen der Verfassung überdies durch eine restriktive Auslegung des Tatbestandes, die sich an dem Willen des Gesetzgebers sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung orientiert (zutreffend KG, Beschl. v. 20.12.2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19), DAR 2020, 149 = BeckRS 2020, 2019, 35362 Rn. 10 ff.; OLG Köln, Beschl. v. 05.05.2020 - 1 RVs 45/20, NStZ-RR 2020, 224, juris Rn. 13; Quarch , NZV 2020, 436; vgl. auch Müller / Rebler , SVR 2020, 245, 246).

    Die schlichte Geschwindigkeitsübertretung - mag sie auch erheblich sein, wollte der Gesetzgeber nicht erfasst wissen (vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 6; KG, Beschl. v. 20.12.2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19), DAR 2020, 149 = BeckRS 2020, 2019, 35362 Rn. 14; OLG Köln, Beschl. v. 05.05.2020 - 1 RVs 45/20, NStZ-RR 2020, 224, juris Rn. 18; MünchKomm-StGB/ Pegel , 3. Aufl. 2019, § 315d Rn. 24); die Überschreitung der vorgegebenen Höchstgeschwindigkeit ist jedoch ein Indiz (KG, Beschl. v. 20.12.2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19), DAR 2020, 149 = BeckRS 2020, 2019, 35362 Rn. 16; MünchKomm-StGB/ Pegel , 3. Aufl. 2019, § 315d Rn. 24; Fischer , StGB, 68. Aufl. 2021, § 315d Rn. 14; Jansen , NZV 2019, 285, 286; Kusche , NZV 2017, 414, 417; weitergehend ["maßgebliches Indiz"] BeckOK-StGB/ Kulhanek , Stand: 01.11.2020, § 315d Rn. 35; noch weitergehend [jede Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit begründet die Annahme einer nicht angepassten Geschwindigkeit] Stam , StV 2018, 464, 467; Zieschang , NZV 2020, 489, 490).

    Indes kann das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung die grobe Verkehrswidrigkeit begründen (vgl. hierzu OLG Köln, Beschl. v. 05.05.2020 - 1 RVs 45/20, NStZ-RR 2020, 224, juris Rn. 26; LG Berlin, Urt. v. 04.12.2018 - (562) 236 AR 157/18 Ns (65/18), BeckRS 2018, 42829 Rn. 35; BeckOK-StGB/ Kulhanek , Stand: 01.11.2020, § 315d Rn. 36; Jansen , jurisPR-StrafR 20/2019 Anm. 4; a.A. AG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.2019 - 127 Cs-30 Js 592/18-812/18, juris Rn. 14, das jedoch den Deliktscharakter als abstraktes Gefährdungsdelikt verkennt; differenzierend Kusche , NZV 2017, 414, 417: "besonders schwerwiegend erscheinende Missachtung der angemessenen Geschwindigkeit erforderlich"; ähnlich Stam , StV 2018, 464, 468 ["erhebliche Überschreitung"]).

    Zugleich bietet diese Gesetzesauslegung eine hinreichend klare, dem Bestimmtheitsgrundsatz Rechnung tragende Abgrenzung zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit (zutreffend Quarch , NZV 2020, 436; nicht überzeugend demgegenüber Ruhs , SVR 2018, 286, 290).

  • BGH, 24.06.2021 - 4 StR 79/20

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen (Absicht Erreichung höchstmöglicher

    Wie die verschiedenen in den Gesetzesmaterialien aufgeführten Parameter zur Bestimmung der höchstmöglichen Geschwindigkeit erkennen lassen (vgl. BT-Drucks. 18/12964, S. 5 f.), muss die nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbarkeitsbegründende Absicht darauf gerichtet sein, die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten ? wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc. ? maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 15; vom 24. März 2021 ? 4 StR 142/20 Rn. 18; vom 29. April 2021 ? 4 StR 165/20 Rn. 8; vgl. auch OLG Köln, NStZ-RR 2020, 224, 226; KG, DAR 2020, 149, 151; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787; Zieschang, NZV 2020, 489, 491 f.; Zopfs, DAR 2020, 9, 11; Jansen, NZV 2019, 285, 286).

    Dies erfordert konkrete Feststellungen dazu, dass der Täter sein eigenes Handlungsziel gerade durch die Beschleunigung auf die situativ höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen möchte, was sich weder aus dem Willen, eine bestimmte Strecke möglichst schnell zurückzulegen, noch aus dem Fluchtmotiv in sogenannten Polizeifluchtfällen (vgl. dazu OLG Köln, NStZ-RR 2020, 224; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787) ohne Weiteres ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 17; Jansen, NZV 2019, 285, 288).

  • LG Aachen, 11.01.2021 - 61 Qs 83/20

    Pflichtverteidiger, schwierige Rechtslage, Polizeiflucht, verbotenes Rennen

    Zudem ist speziell in einem möglicherweise vorliegend gegebenen "Fluchtfall" umstritten, inwieweit ein dolus directus ersten Grades im Hinblick auf das Erreichen der höchstmöglichen Geschwindigkeit zu verlangen ist bzw. in welchem Verhältnis diese Absicht zu möglichen anderen handlungsleitenden Motiven und Zielsetzungen stehen kann (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2020 - 111-1 RVs 45/20; KG, Beschluss vom 20.12.2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19); OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.07.2019 4 Rv 28 Ss 103/19).
  • LG Aachen, 11.01.2021 - 62 Qs 83/20

    Pflichtverteidigung: Verbotenes Rennen/Polizeiflucht

    Zudem ist speziell in einem möglicherweise vorliegend gegebenen "Fluchtfall" umstritten, inwieweit ein dolus directus ersten Grades im Hinblick auf das Erreichen der höchstmöglichen Geschwindigkeit zu verlangen ist bzw. in welchem Verhältnis diese Absicht zu möglichen anderen handlungsleitenden Motiven und Zielsetzungen stehen kann (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2020 - III-1 RVs 45/20; KG, Beschluss vom 20.12.2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19); OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.07.2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19).
  • LG Berlin, 21.12.2020 - 502 Qs 102/20

    Kraftfahrzeugrennen, Begriff des Rennens, höchstmögliche Geschwindigkeit

    Bestimmtheit oder aufgrund der Verschleifung mit den anderen Tatbestandsvarianten verfassungswidrig, muss jedoch restriktiv ausgelegt werden (vgl. KG Beschluss vom 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19), BeckRS 2019, 35362: sich anschließend OLG Köln, Beschluss vom 5. Mai 2020 - III-1 RVs 45/20, NStZ-RR 2020, 224 ff.).
  • LG Osnabrück, 01.03.2021 - 13 Ns/320 Js 19536/20

    Nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen - Polizeiflucht

    Die risikobezogene Vergleichbarkeit mit den sportlichen Wettbewerben liegt dabei auf der Hand (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 15, juris; zustimmend OLG Köln, Urteil vom 05.05.2020 - III-1 RVs 45/20 -, Rn. 21, juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 14.04.2020 - 5 StR 644/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,11323
BGH, 14.04.2020 - 5 StR 644/19 (https://dejure.org/2020,11323)
BGH, Entscheidung vom 14.04.2020 - 5 StR 644/19 (https://dejure.org/2020,11323)
BGH, Entscheidung vom 14. April 2020 - 5 StR 644/19 (https://dejure.org/2020,11323)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • rewis.io

    Sexueller Missbrauch von Kindern: Zulässigkeit der Nebenklägerrevision wegen Nichtanwendung einer Strafzumessungsregel

  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 244 Abs. 2
    Revisionsgerichtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen; Verletzung der Aufklärungspflicht wegen Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens

  • datenbank.nwb.de

    Sexueller Missbrauch von Kindern: Zulässigkeit der Nebenklägerrevision wegen Nichtanwendung einer Strafzumessungsregel

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 224
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 02.02.2022 - 2 StR 41/21

    Wirkung einer Revision der Nebenklage (unbegründete Revision der Nebenklage:

    a) Die Frage, ob das Revisionsgericht bei einem unbegründeten Rechtsmittel der Nebenklage berechtigt ist, den Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils entsprechend § 301 StPO auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zu überprüfen, wird von der Rechtsprechung nicht einhellig beantwortet (vgl. einerseits Senat, Beschluss vom 16. Februar 2001 - 2 StR 501/00, juris Rn. 4, vgl. auch Senat, Urteil vom 11. Juni 2014 - 2 StR 117/14, juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 14. April 2020 - 5 StR 644/19, juris Rn. 13 f.; andererseits - nicht tragend - BGH, Beschluss vom 23. April 2002 - 3 StR 106/02, juris Rn. 2; Urteil vom 30. Juli 2015 - 4 StR 561/14, juris Rn. 18; Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20, juris Rn. 10; ebenso Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 400 Rn. 7; MüKo-StPO/Valerius, 1. Aufl., § 400 Rn. 28; KK-StPO/Walther, 8. Aufl., § 400 Rn. 5; Senge in Festschrift für Rissing-van Saan, 2011, S. 657, 660 ff.).

    Die Entscheidung des 5. Strafsenats (Beschluss vom 14. April 2020 - 5 StR 644/19, juris Rn. 14) steht dieser Rechtsaufassung nicht entgegen.

  • BGH, 13.07.2021 - 6 StR 229/21

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers

    Unzulässig ist deshalb auch die Rüge der Nichtanwendung einer Strafzumessungsregel (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2020 - 5 StR 644/19).
  • OLG Düsseldorf, 12.06.2020 - 5 StS 6/19

    Verfahren gegen Sabri B. aus Köln wegen Unterstützung einer terroristischen

    In einem solchen Fall kommt nach Erledigung der Geldstrafen ein Härteausgleich nicht in Betracht (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 14. April 2020, Az. 5 StR 644/19, Rn. 14, zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 12.05.2020 - 1 StR 460/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,13137
BGH, 12.05.2020 - 1 StR 460/19 (https://dejure.org/2020,13137)
BGH, Entscheidung vom 12.05.2020 - 1 StR 460/19 (https://dejure.org/2020,13137)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 2020 - 1 StR 460/19 (https://dejure.org/2020,13137)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO, § 64 StGB, § 261 StPO, § 356a Satz 2 StPO, § 344 Abs. 2 StPO, § 465 Abs. 1 StPO

  • rewis.io

    Anhörungsrüge: Gehörsverletzung bei fehlender Stellungnahme des Revisionsgerichts zur Rechtsauffassung der Verteidigung

  • rechtsportal.de

    StGB § 64 ; StPO § 261
    Anhörungsrüge gerichtet auf die Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB hinsichtlich einer möglichen Drogenabhängigkeit des Verurteilten; Rüge der Verletzung von § 261 StPO hinsichtlich der bei einer Durchsuchung der Ehewohnung des Verurteilten gefertigten Lichtbilder

  • datenbank.nwb.de

    Anhörungsrüge: Gehörsverletzung bei fehlender Stellungnahme des Revisionsgerichts zur Rechtsauffassung der Verteidigung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 224
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 18.04.2023 - 3 StR 490/22
    Dass dies nach dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht näher begründet worden ist, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 StR 460/19, NStZ-RR 2020, 224 mwN).

    Das Schweigen auf ergänzende Rechtsausführungen in der Gegenerklärung offenbart im revisionsgerichtlichen Beschlussverfahren vielmehr, dass der Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt dargelegte Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 StR 460/19, NStZ-RR 2020, 224 mwN).

  • BGH, 24.11.2022 - 2 StR 567/21

    Zurückweisung einer Anhörungsrüge

    § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor, eine solche ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, Rn. 15 und vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, Rn. 14; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 StR 460/19, Rn. 6).
  • BGH, 21.12.2021 - 3 StR 170/21

    Verwerfung der Anhörungsrüge als unbegründet

    Dass dies nach dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht näher begründet worden ist, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 StR 460/19, NStZ-RR 2020, 224 mwN).

    Das Schweigen auf ergänzende Rechtsausführungen in der Gegenerklärung offenbart im revisionsgerichtlichen Beschlussverfahren vielmehr, dass der Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt dargelegte Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 StR 460/19, NStZ-RR 2020, 224 mwN).

  • BGH, 29.06.2022 - 1 StR 466/21

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

    Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 Rn. 15 und vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 StR 460/19 Rn. 6).
  • BGH, 13.01.2021 - 4 StR 409/19

    Zustellungen an den Verteidiger (Unterrichtung des Beschuldigten: Nichtbeachtung

    Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 StR 460/19, NStZ-RR 2020, 224).
  • BGH, 18.08.2022 - 2 StR 564/21

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

    Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, juris Rn. 15 und vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 StR 460/19, juris Rn. 6).
  • BGH, 26.07.2022 - 1 StR 124/22

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 Rn. 15 und vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 StR 460/19 Rn. 6).
  • BGH, 03.03.2021 - 2 StR 480/19

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

    Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 StR 460/19, insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2020, 224).
  • BGH, 26.10.2021 - 2 StR 103/21

    Zurückweisung der Anhörungsrüge als unbegründet

    Eine weitergehende Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 StR 460/19, NStZ-RR 2020, 224).
  • BGH, 04.03.2021 - 5 StR 451/20

    Unbegründetheit einer Gehörsrüge

    Das Schweigen des Senats auf Rechtsausführungen des Verteidigers in der Revisionsbegründungschrift und in der Gegenerklärung offenbart im revisionsgerichtlichen Beschlussverfahren vielmehr, dass der Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt dargelegte Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - 1 StR 460/19; NStZ-RR 2020, 224; vom 12. November 2013 - 3 StR 135/13, StraFo 2014, 12).
  • BGH, 31.08.2021 - 1 StR 150/21

    Unbegründete Anhörungsrüge

  • BGH, 18.11.2020 - 4 StR 575/19

    Zurückweisung der Anhörungsrüge als unbegründet

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