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   BVerwG, 15.07.1987 - 4 C 56.83   

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BVerwG, 15.07.1987 - 4 C 56.83 (https://dejure.org/1987,44)
BVerwG, Entscheidung vom 15.07.1987 - 4 C 56.83 (https://dejure.org/1987,44)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juli 1987 - 4 C 56.83 (https://dejure.org/1987,44)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechte Dritter - Einfache wasserrechtliche Erlaubnis - Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz - Wasserrechtliches Gestattungsverfahren - Erlaubnisverfahren - Drittschutz - Anfechtungsbefugnis - Qualifizierte/Individualisierte Betroffenheit - Erlaubnisbehörde - Beachtung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltung des öffentlich-rechtlichen Nachharschutzes auch im wasserrechtlichen Gestattungs- bzw. Erlaubnisverfahren; Anfechtungsbefugnis Dritter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 78, 40
  • NJW 1988, 434
  • NVwZ 1988, 250 (Ls.)
  • DVBl 1987, 1265
  • DVBl 1988, 237
  • DÖV 1987, 1017
 
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Wird zitiert von ... (292)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 20.10.1972 - IV C 107.67

    Erlaubnis zur Förderung von Thermalwasser - Nachbarschutz im Wasserrecht -

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1987 - 4 C 56.83
    Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz ist grundsätzlich auch im Wasserrecht aus Rechtsnormen abzuleiten, die der Behörde den Schutz bestimmter nachbarlicher Belange auferlegen (Fortführung von BVerwGE 41, 58).

    Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - dienen, wie der Senat mehrfach entschieden hat, nicht dem Schutz anderer Betroffener (BVerwGE 41, 58 [BVerwG 20.10.1972 - IV C 107/67]; 62, 243 ).

    Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung mehrfach hervorgehoben, daß sich der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts - nicht anders als für andere Gebiete des öffentlichen Rechts - grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten läßt, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen (BVerwGE 41, 58 [BVerwG 20.10.1972 - IV C 107/67] m.w. Hinweisen und Beschluß vom 17. August 1972 - 4 B 162.71 - Buchholz 445.4 § 32 WHG Nr. 1).

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1987 - 4 C 56.83
    Daß eine solche öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung mit dem Grundgesetz, insbesondere auch mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG im Einklang steht, hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 15. Juli 1981 (BVerfGE 58, 300) bestätigt.

    Zweitens steht der überkommenen Auffassung die neuere Entwicklung sowohl des Wasserrechts (vgl. § 1 a Abs. 3 WHG) als auch allgemein des öffentlichen Nachbarrechts entgegen: Mit dem Wasserhaushaltsgesetz ist eine vom Grundeigentum losgelöste Benutzungsordnung geschaffen worden, in der grundsätzlich jede Benutzung von einer konstitutiv wirksamen Behördenentscheidung abhängt (BVerfGE 58, 300 [BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78]).

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1987 - 4 C 56.83
    Auch eine einfache wasserrechtliche Erlaubnis kann von einem Dritten als ihm gegenüber ermessensfehlerhaft angefochten werden, wenn die Wasserbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung nicht die gebotene Rücksicht auf dessen Interessen genommen hat; ob dies zutrifft, beurteilt sich nach den in BVerwGE 52, 122 entwickelten Grundsätzen.

    Das in § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 18 und § 1 a Abs. 1 WHG für Erlaubnis und Bewilligung gleichermaßen verankerte Gebot, auf Belange anderer Rücksicht zu nehmen, vermittelt freilich ungeachtet seines objektivrechtlichen Geltungsanspruches Drittschutz nur insoweit, als die Belange eines anderen in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind (vgl. z.B. BVerwGE 52, 122 [BVerwG 25.02.1977 - IV C 22/75]; zuletzt BVerwG, Urteil vom 19. September 1986, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1987 - 4 C 56.83
    Maßgeblich ist vielmehr, daß sich aus individualisierenden Merkmalen des Genehmigungstatbestandes ein Personenkreis entnehmen läßt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 - Buchholz 406.19 Nr. 71).

    Das in § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 18 und § 1 a Abs. 1 WHG für Erlaubnis und Bewilligung gleichermaßen verankerte Gebot, auf Belange anderer Rücksicht zu nehmen, vermittelt freilich ungeachtet seines objektivrechtlichen Geltungsanspruches Drittschutz nur insoweit, als die Belange eines anderen in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind (vgl. z.B. BVerwGE 52, 122 [BVerwG 25.02.1977 - IV C 22/75]; zuletzt BVerwG, Urteil vom 19. September 1986, a.a.O.).

  • BGH, 23.06.1983 - III ZR 79/82

    Entziehung von Grundwasser

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1987 - 4 C 56.83
    Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG ist bei wasserrechtlichen Gestattungen auf die individuellen Interessen Dritter Rücksicht zu nehmen (im Anschluß an BGHZ 88, 34).

    Insgesamt ist festzuhalten, daß die Wasserbehörden bei jeder Entscheidung über eine Benutzung im Sinne von § 3 WHG ohne Rücksicht auf die Form der Gestattung verpflichtet sind, auf die Belange anderer "Rücksicht" zu nehmen (so auch BGH, Urteil vom 23. Juni 1983 - III ZR 79/82 - BGHZ 88, 34 = ZfW 1984, 269 ); insoweit kommt dem § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG drittschützende Funktion zu.

  • BVerwG, 14.04.1978 - 4 C 96.76

    Änderung des Streitgegenstands; Rechtsänderung während des Revisionsverfahrens;

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1987 - 4 C 56.83
    Der Widerspruch kann aber Anlaß sein, ermessensgerechte Erwägungen über Widerruf oder Rücknahme anzustellen (vgl. dazu Urteil des Senats vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 96 u. 97.76 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 34 S. 44 = NJW 1979, 995 = DVBl. 1978, 614).
  • BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 25.75

    Begriff des planfeststellungsbedürftigen Gewässerausbaus i.S. von § 31 WHG;

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1987 - 4 C 56.83
    Für das privatnützige wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren, das hier an sich hätte durchgeführt werden müssen (vgl. BVerwGE 55, 220 [BVerwG 10.02.1978 - 4 C 25/75]), sind ebenfalls jene wasserrechtlichen Vorschriften maßgeblich, nach denen sich die rechtliche Zulässigkeit einer Benutzung oberirdischer Gewässer bestimmt (BVerwG a.a.O. S. 228).
  • BVerwG, 29.05.1981 - 4 C 97.77

    Beseitigung einer Teilstrecke eines oberirdischen Gewässers - Drittschützende

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1987 - 4 C 56.83
    Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - dienen, wie der Senat mehrfach entschieden hat, nicht dem Schutz anderer Betroffener (BVerwGE 41, 58 [BVerwG 20.10.1972 - IV C 107/67]; 62, 243 ).
  • BVerwG, 17.08.1972 - IV B 162.71

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1987 - 4 C 56.83
    Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung mehrfach hervorgehoben, daß sich der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts - nicht anders als für andere Gebiete des öffentlichen Rechts - grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten läßt, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen (BVerwGE 41, 58 [BVerwG 20.10.1972 - IV C 107/67] m.w. Hinweisen und Beschluß vom 17. August 1972 - 4 B 162.71 - Buchholz 445.4 § 32 WHG Nr. 1).
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung, die im Wasserrecht Nachbarschutz nur nach Maßgabe der zum Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze gewährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1987 - BVerwG 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40, 42 ff.; Beschlüsse vom 28. Juli 2004 - BVerwG 7 B 61.04 - Buchholz 445.4 § 7 WHG Nr. 7 S. 2 f. und vom 6. September 2004 - BVerwG 7 B 62.04 - Buchholz 445.4 § 6 WHG Nr. 8), versteht sich eine solche Würdigung freilich nicht von selbst.

    Die Gemeinde Eichwalde, die auf ihrem Gebiet ein Wasserwerk betreibt, erfüllt mit der öffentlichen Trinkwasserversorgung freilich eine Aufgabe, die unter dem Schutz der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG steht und zur Abwehr rechtswidriger Beeinträchtigungen berechtigt (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 1972 - BVerwG 4 C 21.69 - BVerwGE 41, 178, 187 f., vom 15. Juli 1987 - BVerwG 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40, 43 und vom 12. August 1999 - BVerwG 4 C 3.98 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 18 S. 3 f.).

  • OVG Bremen, 13.12.2022 - 1 LC 64/22

    Anspruch auf Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde gegen aufgesetztes

    Wann das der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. zum Wasserrecht BVerwG, Urt. v. 15.06.1987 - 4 C 56.83, juris Rn. 14).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2007 - 15 B 1517/07

    Straßenumbenennung: Zuständigkeit der Bezirksvertretungen; Kosten für Anlieger

    BVerwG, Urteil vom 15.7.1987 - 4 C 56.83 -, BVerwGE 78, 40 (41 ff.); Urteil vom 19.9.1986 - 4 C 8.84 -, DVBl. 1987, 476 f.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.01.1987 - 1 B 219.86   

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https://dejure.org/1987,1931
BVerwG, 14.01.1987 - 1 B 219.86 (https://dejure.org/1987,1931)
BVerwG, Entscheidung vom 14.01.1987 - 1 B 219.86 (https://dejure.org/1987,1931)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Januar 1987 - 1 B 219.86 (https://dejure.org/1987,1931)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Versammlungsrecht - Sitzblockade - Abtransport - Auflösungsverfügung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1988, 250
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 08.09.1981 - 1 C 88.77

    Beleidigung durch Plakate mit der Aufschrift "Mörderbande" - Zulässigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1987 - 1 B 219.86
    Entgegen der Auffassung der Beschwerde weicht das Berufungsurteil nicht von dem Urteil des beschließenden Senats vom 8. September 1981 - BVerwG 1 C 88.77 - (BVerwGE 64, 56 [BVerwG 08.09.1981 - 1 C 88/77] = NJW 1982, 1008) ab.

    In diesen Fällen muß die Behörde im Rahmen der ihr zur Gefahrenabwehr zustehenden Befugnisse ein - gegenüber der Unterbindung der Veranstaltung - milderes und angesichts der konkreten Sachlage angemessenes Mittel zur Abwehr der von der Veranstaltung ausgehenden unmittelbaren Gefahren im Sinne von § 15 VersG einsetzen und kann hierbei gegebenenfalls auch von den ihr landesrechtlich zustehenden Befugnissen Gebrauch machen (vgl. BVerwGE 64, 55 <55 [BVerwG 27.08.1981 - 3 C 37/80] Leitsatz 1, 58>).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2021 - 1 S 803/19

    Auflösung einer Blockadeversammlung anlässlich eines AfD-Parteitags;

    bbb) Der Anwendungsbereich des Versammlungsgesetzes umfasst auch die unfriedliche Versammlung; denn auch eine unfriedliche Versammlung, die nicht den grundrechtlichen Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG genießt, ist eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes (vgl. Senat, Urt. v. 21.04.1986 - 1 S 650/86 -, VBlBW 1986, 305; BVerwG, Beschl. v. 14.01.1987 - 1 B 219/86 -, juris Rn. 10; SaarlOVG, Urt. v. 27.10.1988 - 1 R 169/86 -, juris Rn. 29; OVG Bremen, Urt. v. 04.11.1986 - 1 BA 15/86 -, NVwZ 1987, 235 ; Dürig-Friedl/Enders/Dürig-Friedl, VersammlG § 15 Rn. 7; Lux, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2021, D Rn. 23).

    ccc) Danach können auch sogenannte Blockadeaktionen in den Anwendungsbereich und damit unter den Auflösungsvorbehalt des Versammlungsgesetzes fallen, wenn und soweit diese von dem - tatbestandlich für die Annahme einer Versammlung vorausgesetzten - gemeinschaftlichen Zweck der Meinungskundgabe getragen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.01.1987 - 1 B 219.86 -, juris Rn. 10 für eine unfriedliche Sitzblockade).

  • BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06

    Versammlungsfreiheit (Eingriff durch strafgerichtliche Verurteilung; Schwelle zur

    Der 6. Revisionssenat des BVerwG verweist unter anderem auf seinen Beschluss vom 14.1.1987 - BVerwG 1 B 219.86 -, NVwZ 1988, S. 250, wonach die zuständige Behörde in den Fällen, in denen die Auflösung einer Versammlung gem. § 15 Abs. 3 VersG als unverhältnismäßig ausscheide, ein milderes und angesichts der konkreten Sachlage angemessenes Mittel zur Abwehr der von der Veranstaltung ausgehenden unmittelbaren Gefahr einsetzen und hierbei gegebenenfalls von den ihr landesrechtlich zustehenden Befugnissen Gebrauch machen könne.
  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01

    GG Art 8 Abs 1 verletzende Durchsetzung eines Platzverweises im Wege der

    aa) Art. 8 GG erlaubt Beschränkungen von Versammlungen unter freiem Himmel nur nach Maßgabe des Absatzes 2. Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen Versammlungen richten sich dementsprechend nach dem Versammlungsgesetz (vgl. BVerwG, NVwZ 1988, S. 250; OVG Bremen, StV 1987, S. 115).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.04.1987 - 4 C 30.85   

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https://dejure.org/1987,330
BVerwG, 03.04.1987 - 4 C 30.85 (https://dejure.org/1987,330)
BVerwG, Entscheidung vom 03.04.1987 - 4 C 30.85 (https://dejure.org/1987,330)
BVerwG, Entscheidung vom 03. April 1987 - 4 C 30.85 (https://dejure.org/1987,330)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bodenverkehrsgenehmigung - Genehmigungsfiktion - Rücknahme des Antrags

  • rechtsportal.de

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Überraschungsentscheidung; Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung nach Eintritt der Genehmigungsfiktion

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 275
  • NVwZ 1988, 250 (Ls.)
  • DÖV 1988, 353
  • BauR 1987, 667
  • ZfBR 1988, 52
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 09.05.1979 - 4 B 93.79

    Rüge einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts -

    Auszug aus BVerwG, 03.04.1987 - 4 C 30.85
    Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Senats der Antrag auf Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung jederzeit bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung zurückgenommen werden (vgl. Beschlüsse vom 28. Oktober 1974 - 4 B 131.74 - Buchholz 406.11 § 19 Nr. 31 = BRS Bd. 28, 230 und vom 9. Mai 1979 - 4 B 93.79 - Buchholz 406.11 § 19 Nr. 44 = NJW 1980, 1120).

    Zwar hat der Senat für das Verfahren auf Erteilung einer Bodenverkehrsgenehmigung entschieden, daß bei Antragstellung durch einen Bevollmächtigten die Vollmacht nicht schriftlich nachgewiesen werden muß (vgl. Beschluß vom 9. Mai 1979 - 4 B 93.79 - a.a.O.; vgl. auch § 14 Abs. 1 S. 3 VwVfG).

  • BVerwG, 02.09.1983 - 7 C 97.81

    Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens

    Auszug aus BVerwG, 03.04.1987 - 4 C 30.85
    Diese das Berufungsurteil tragende Erwägung beruht auf einem teilweise unrichtigen (aktenwidrigen) Sachverhalt und ist deshalb für das Revisionsgericht nicht bindend (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1983 - 7 C 97.81 - Buchholz 442.03 § 9 Nr. 13 = DVBl. 1984, 91):.
  • BVerwG, 06.02.1985 - 8 C 15.84

    Zeugenbeweis - Sachverständiger Zeuge - Sachverständiger - Abgrenzung

    Auszug aus BVerwG, 03.04.1987 - 4 C 30.85
    Die revisionsgerichtliche Prüfung, die sich - da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO hier nicht erfüllt sind - gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf den geltend gemachten Verfahrensmangel beschränkt (vgl. hierzu BVerwGE 71, 38 [BVerwG 06.02.1985 - 8 C 15/84]), führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz.
  • BVerwG, 02.02.1984 - 6 C 134.81

    Beweiswürdigung - Unvollständiger Sachverhalt - Unrichtiger Sachverhalt -

    Auszug aus BVerwG, 03.04.1987 - 4 C 30.85
    Nur ein richtiger Sachverhalt kann auch richtig gewürdigt werden, während das Ausgehen von einem in diesem Sinne "unrichtigen" Sachverhalt einen Verfahrensfehler darstellt und die Entscheidung unrichtig macht (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 [BVerwG 02.02.1984 - 6 C 134/81] und Urteil vom 15. Juli 1985 - 6 C 120.82 - Buchholz 310 § 108 Nr. 173).
  • BVerwG, 28.02.1975 - IV C 77.74

    Grundsätze über die Rücknahme zu Unrecht erteilter Bodenverkehrsgenehmigungen

    Auszug aus BVerwG, 03.04.1987 - 4 C 30.85
    Ihre Wirkungen können also unter den gleichen Voraussetzungen zurückgenommen werden, unter denen die Behörde eine erteilte Bodenverkehrsgenehmigung zurücknehmen darf (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1975 - 4 C 77.74 - BVerwGE 48, 87 [BVerwG 28.02.1975 - IV C 77/74], vom 12. August 1977 - 4 C 20.76 - BVerwGE 54, 257 [BVerwG 12.08.1977 - IV C 20/76] und vom 21. September 1984 - 4 C 24 und 25.81 - Buchholz 406.11 § 23 Nr. 11 = BRS Bd. 42, 251).
  • BVerwG, 19.07.1985 - 4 C 62.82

    Rechtliches Gehör - Verwaltungsstreitverfahren - Überraschungsurteil -

    Auszug aus BVerwG, 03.04.1987 - 4 C 30.85
    Es hat ihn mit seinem Urteil in verfahrensfehlerhafter Weise "überrascht" (vgl. zum Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs durch ein "Überraschungsurteil" BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1985 - 4 C 62.82 - Buchholz 310 § 108 Nr. 170 = NJW 1986, 445 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 29.05.1980 - 5 C 65.78

    Rückwirkende Bewilligung von Ausbildungsförderung - Rücknahme des Antrags auf

    Auszug aus BVerwG, 03.04.1987 - 4 C 30.85
    Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (vgl. zur Antragsrücknahme im Verwaltungsverfahren im allgemeinen auch BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1980 - 5 C 65.78 - Buchholz 436.36 § 15 Nr. 9 = FamRZ 1981, 208 ; VGH München, DVBl. 1982, 1011 ).
  • BVerwG, 12.08.1977 - 4 C 20.76

    Pflichten bei Rücknahme einer rechtswidrigen Auflassungsgenehmigung

    Auszug aus BVerwG, 03.04.1987 - 4 C 30.85
    Ihre Wirkungen können also unter den gleichen Voraussetzungen zurückgenommen werden, unter denen die Behörde eine erteilte Bodenverkehrsgenehmigung zurücknehmen darf (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1975 - 4 C 77.74 - BVerwGE 48, 87 [BVerwG 28.02.1975 - IV C 77/74], vom 12. August 1977 - 4 C 20.76 - BVerwGE 54, 257 [BVerwG 12.08.1977 - IV C 20/76] und vom 21. September 1984 - 4 C 24 und 25.81 - Buchholz 406.11 § 23 Nr. 11 = BRS Bd. 42, 251).
  • BVerwG, 31.05.1983 - 4 C 20.83

    Revisionsgrund - Begründung eines Verfahrensmangels - Zulassung der Revision -

    Auszug aus BVerwG, 03.04.1987 - 4 C 30.85
    Daß der Kläger zur näheren Darlegung dieses Verfahrensmangels auf einen im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde eingereichten Schriftsatz verweist und sich erst aus beiden Schriftsätzen zusammen eine dem § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügende Revisionsbegründung ergibt, ist unschädlich (vgl. zu den Anforderungen an die Begründung einer auf Verfahrensmängel gestützten Revision, wenn bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ein Verfahrensmangel bejaht worden ist, BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1983 - 4 C 20.83 - Buchholz 310 § 108 Nr. 135 = NJW 1984, 140 und Beschluß vom 6. Dezember 1984 - 9 C 41.84 - Buchholz 310 § 139 Nr. 65 - NJW 1985, 1235 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 06.12.1984 - 9 C 41.84

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Revision - Begründung - Anforderungen

    Auszug aus BVerwG, 03.04.1987 - 4 C 30.85
    Daß der Kläger zur näheren Darlegung dieses Verfahrensmangels auf einen im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde eingereichten Schriftsatz verweist und sich erst aus beiden Schriftsätzen zusammen eine dem § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügende Revisionsbegründung ergibt, ist unschädlich (vgl. zu den Anforderungen an die Begründung einer auf Verfahrensmängel gestützten Revision, wenn bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ein Verfahrensmangel bejaht worden ist, BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1983 - 4 C 20.83 - Buchholz 310 § 108 Nr. 135 = NJW 1984, 140 und Beschluß vom 6. Dezember 1984 - 9 C 41.84 - Buchholz 310 § 139 Nr. 65 - NJW 1985, 1235 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 28.10.1974 - IV B 131.74

    Antragswiederholung im Bodenverkehrsverfahren

  • BVerwG, 28.04.1981 - 2 C 18.80

    Revisionsbegründung - Hinweispflicht des Vorsitzenden - Begründung der

  • BVerwG, 14.02.1969 - IV C 39.68
  • BVerwG, 15.07.1985 - 6 C 120.82
  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 CB 1.90

    Immissionsschutz gegen Fluglärm - Ausbau des Flughafens Stuttgart

    Allerdings kann ein Gericht dadurch gegen § 108 Abs. 1 VwGO verstoßen, daß es einen ermittelten oder auch unumstrittenen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig zugrunde legt und dadurch "aktenwidrig" verfährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 [340]; Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183; Urteil vom 3. April 1987 - BVerwG 4 C 30.85 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 50; Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 9 C 54.87 - BVerwGE 79, 291 [297 f.]).
  • BVerwG, 17.12.1997 - 6 B 55.97

    Fachfragen; prüfungsspezifische Wertungen; Verknüpfung von fachlichen

    Ein dahin gehender Verfahrensfehler liegt vor, wenn das Gericht von ihm festgestellte wesentliche tatsächliche Umstände nicht berücksichtigt oder für seine Entscheidung erhebliche tatsächliche Umstände im Widerspruch zum festgestellten Akteninhalt zugrunde gelegt hat (vgl. Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 BVerwGE 68, 338, 339 f.; Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183; Urteil vom 3. April 1987 - BVerwG 4 C 30.85 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 50; Beschluß vom 22. Januar 1988 - BVerwG 4 B 252.87 -).
  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 B 249.89

    Verwaltungsrechtliche Prüfung des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau des

    Allerdings kann ein Gericht dadurch gegen § 108 Abs. 1 VwGO verstoßen, daß es einen ermittelten oder auch unumstrittenen Sachverhalt erkennbar unrichtig oder unvollständig zugrunde legt und dadurch "aktenwidrig" verfährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 [340]; Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183; Urteil vom 3. April 1987 - BVerwG 4 C 30.85 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 50; Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 9 C 54.87 - BVerwGE 79, 291 [297 f.]).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.07.1987 - 4 B 146.87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,800
BVerwG, 10.07.1987 - 4 B 146.87 (https://dejure.org/1987,800)
BVerwG, Entscheidung vom 10.07.1987 - 4 B 146.87 (https://dejure.org/1987,800)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Juli 1987 - 4 B 146.87 (https://dejure.org/1987,800)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Denkmalschutz - Eigentumsrecht

  • rechtsportal.de

    Denkmalschutzrecht [Nordrhein-Westfalen] als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 505
  • NVwZ 1988, 250 (Ls.)
  • DÖV 1988, 425
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1987 - 4 B 146.87
    Er hat dabei die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 52, 1 [BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76]; 58, 137 [BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 24/78]).

    Das Maß und der Umfang der dem Eigentümer von der Verfassung zugemuteten und vom Gesetzgeber zu realisierenden Bindung hängt danach wesentlich davon ab, ob und in welchem Ausmaß das Eigentumsobjekt in einen sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (vgl. BVerfGE 37, 132 ; 42, 263 [BVerfG 30.06.1976 - 2 BvR 435/76]; 50, 290 ; 52, 1 ; 58, 137 ).

    Die normierten Eigentumsbindungen dürfen nicht - gemessen am sozialen Bezug, an der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjekts und am verfolgten Regelungszweck - zu einer übermäßigen Belastung führen und den Eigentümer im Vermögensrechtlichen Bereich unzumutbar treffen (vgl. BVerfGE 21, 150 [BVerfG 14.02.1967 - 1 BvL 17/63]; 50, 290 ; 52, 1 ; 53, 257 ; 58, 137 ).

    Selbstverständlich ist, daß der Gesetzgeber den allgemeinen Gleichheitssatz und das rechtsstaatliche Prinzip zu beachten hat (vgl. BVerfGE 52, 1 [BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76]).

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78

    Pflichtexemplar

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1987 - 4 B 146.87
    Er hat dabei die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 52, 1 [BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76]; 58, 137 [BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 24/78]).

    Das Maß und der Umfang der dem Eigentümer von der Verfassung zugemuteten und vom Gesetzgeber zu realisierenden Bindung hängt danach wesentlich davon ab, ob und in welchem Ausmaß das Eigentumsobjekt in einen sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (vgl. BVerfGE 37, 132 ; 42, 263 [BVerfG 30.06.1976 - 2 BvR 435/76]; 50, 290 ; 52, 1 ; 58, 137 ).

    Die normierten Eigentumsbindungen dürfen nicht - gemessen am sozialen Bezug, an der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjekts und am verfolgten Regelungszweck - zu einer übermäßigen Belastung führen und den Eigentümer im Vermögensrechtlichen Bereich unzumutbar treffen (vgl. BVerfGE 21, 150 [BVerfG 14.02.1967 - 1 BvL 17/63]; 50, 290 ; 52, 1 ; 53, 257 ; 58, 137 ).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1987 - 4 B 146.87
    Das Maß und der Umfang der dem Eigentümer von der Verfassung zugemuteten und vom Gesetzgeber zu realisierenden Bindung hängt danach wesentlich davon ab, ob und in welchem Ausmaß das Eigentumsobjekt in einen sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (vgl. BVerfGE 37, 132 ; 42, 263 [BVerfG 30.06.1976 - 2 BvR 435/76]; 50, 290 ; 52, 1 ; 58, 137 ).

    Die normierten Eigentumsbindungen dürfen nicht - gemessen am sozialen Bezug, an der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjekts und am verfolgten Regelungszweck - zu einer übermäßigen Belastung führen und den Eigentümer im Vermögensrechtlichen Bereich unzumutbar treffen (vgl. BVerfGE 21, 150 [BVerfG 14.02.1967 - 1 BvL 17/63]; 50, 290 ; 52, 1 ; 53, 257 ; 58, 137 ).

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1987 - 4 B 146.87
    Der Gesetzgeber hat bei Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG in gleicher Weise Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 58, 300 [BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78]).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1987 - 4 B 146.87
    Die normierten Eigentumsbindungen dürfen nicht - gemessen am sozialen Bezug, an der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjekts und am verfolgten Regelungszweck - zu einer übermäßigen Belastung führen und den Eigentümer im Vermögensrechtlichen Bereich unzumutbar treffen (vgl. BVerfGE 21, 150 [BVerfG 14.02.1967 - 1 BvL 17/63]; 50, 290 ; 52, 1 ; 53, 257 ; 58, 137 ).
  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1987 - 4 B 146.87
    Das Maß und der Umfang der dem Eigentümer von der Verfassung zugemuteten und vom Gesetzgeber zu realisierenden Bindung hängt danach wesentlich davon ab, ob und in welchem Ausmaß das Eigentumsobjekt in einen sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (vgl. BVerfGE 37, 132 ; 42, 263 [BVerfG 30.06.1976 - 2 BvR 435/76]; 50, 290 ; 52, 1 ; 58, 137 ).
  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1987 - 4 B 146.87
    Das Maß und der Umfang der dem Eigentümer von der Verfassung zugemuteten und vom Gesetzgeber zu realisierenden Bindung hängt danach wesentlich davon ab, ob und in welchem Ausmaß das Eigentumsobjekt in einen sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (vgl. BVerfGE 37, 132 ; 42, 263 [BVerfG 30.06.1976 - 2 BvR 435/76]; 50, 290 ; 52, 1 ; 58, 137 ).
  • BVerfG, 14.02.1967 - 1 BvL 17/63

    Weinwirtschaftsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1987 - 4 B 146.87
    Die normierten Eigentumsbindungen dürfen nicht - gemessen am sozialen Bezug, an der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjekts und am verfolgten Regelungszweck - zu einer übermäßigen Belastung führen und den Eigentümer im Vermögensrechtlichen Bereich unzumutbar treffen (vgl. BVerfGE 21, 150 [BVerfG 14.02.1967 - 1 BvL 17/63]; 50, 290 ; 52, 1 ; 53, 257 ; 58, 137 ).
  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 435/76

    Schwerer und unabwendbarer Nachteil bei Geldbußen bis zu 40,00 DM

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1987 - 4 B 146.87
    Das Maß und der Umfang der dem Eigentümer von der Verfassung zugemuteten und vom Gesetzgeber zu realisierenden Bindung hängt danach wesentlich davon ab, ob und in welchem Ausmaß das Eigentumsobjekt in einen sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (vgl. BVerfGE 37, 132 ; 42, 263 [BVerfG 30.06.1976 - 2 BvR 435/76]; 50, 290 ; 52, 1 ; 58, 137 ).
  • OVG Hamburg, 23.06.2016 - 3 Bf 100/14

    Denkmalschutz; ipsa-lege-Prinzip; Beschränkung der Denkmalfeststellungen;

    Sie sind bei Berücksichtigung des Regelungszwecks nicht zu umgehen und daher von Verfassungs wegen hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.5.1988, 2 BvR 579/84, BVerfGE 78, 205, juris Rn. 27; BVerwG, Beschl. v. 9.10.1997, 6 B 42.97, LKV 1998, 150, juris Rn. 12 ff.; Beschl. v. 26.4.1996, 4 B 19.96, juris Rn. 7 f.; Beschl. v. 10.7.1987, 4 B 146.87, NJW 1988, 505, juris Rn. 7; VerfGH Berlin, Beschl. v. 25.3.1999, 35/97, LKV 1999, 361, juris Rn. 19; OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, BauR 1998, 773, juris Rn. 4 ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 30.10.1995, 6 L 2747/94, OVGE MüLü 46, 319, juris Rn. 3).

    Die normierten Eigentumsbindungen dürfen nicht - gemessen am sozialen Bezug, an der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjekts und am verfolgten Regelungszweck - zu einer übermäßigen Belastung führen und den Eigentümer im vermögensrechtlichen Bereich unzumutbar treffen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.7.1987, 4 B 146.87, NJW 1988, 505, juris Rn. 4 f.).

    Das Denkmalschutzgesetz ist damit insgesamt auf einen Ausgleich der öffentlichen und privaten Interessen angelegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.10.1997, 6 B 42.97, LKV 1998, 150, juris Rn. 9; Beschl. v. 26.4.1996, 4 B 19.96, juris Rn. 6; Beschl. v. 10.7.1987, 4 B 146.87, NJW 1988, 505, juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Urt. v. 30.10.1995, 6 L 2747/94, OVGE MüLü 46, 319, juris Rn. 2).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.1992 - 10 A 1748/86

    Was ist ein Bodendenkmal?

    In Verbindung mit anderen Vorschriften des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes stellt diese Norm eine zulässige Regelung über Inhalt und Schranken des Eigentums i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerwG, B. v. 10.7.1987, 4 B 146.87, NJW 1988, 505 = DÖV 1988, 425 = BRS 47 Nr. 123; OVG NW, U. v. 12.12.1991, 11 A 2547/89).

    Es kommt hinzu, daß die auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NW getroffene behördliche Entscheidung - anders als eine unmittelbare Unterschutzstellung durch Gesetz (sog. ipso-iure-System) (vgl. dazu Steinberg, NVwZ 1992, 14 ff.) in ein Verwaltungsverfahren eingebunden ist, das der grundrechtlichen Bedeutung dieser Entscheidung namentlich durch eine sorgfältige Aufklärung des Sachverhalts Rechnung tragen und auf diese Weise einen Ausgleich für die Abstraktheit der Legaldefinition des Denkmals schaffen kann (vgl. BVerwG, B. v. 10.7.1987, 4 B 146.87, aaO).

    Das Erfordernis einer an eine Gewißheit nahezu heranreichenden Überzeugung als Folge einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit dafür, daß im Boden archäologische Funde ruhen, entspricht dem Gebot, wegen der grundrechtlichen Bedeutung der behördlichen Entscheidung eine sorgfältige Aufklärung des Sachverhalts vorzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 10.7.1987, 4 B 146.87, aaO).

  • BVerwG, 09.10.1997 - 6 B 42.97

    Grundrechtswidrige Entziehung des gesetzlichen Richters - Anforderungen an die

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Denkmalschutzrecht - offensichtlich - eine zulässige Regelung über Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Juli 1987 - BVerwG 4 B 146.87 - Buchholz 406.39 Denkmalschutzrecht Nr. 4, vom 3. April 1984 - BVerwG 4 B 59.84 - DVBl 1984, 638, vom 20. Mai 1994 - BVerwG 4 B 106.94 und vom 26. April 1996 - BVerwG 4 B 19.96).

    Mit diesen Begriffselementen hat der Gesetzgeber präzisiert, von welcher Intensität bei der Bestimmung des sozialen Bezuges des Eigentumsobjekts auszugehen ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Juli 1987 - BVerwG 4 B 146.87 - Buchholz 406.39 DenkmalschutzR Nr. 4).

    Ein derartiger Mangel beruht aber nicht auf den in § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG Bln verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffen, sondern auf deren alsdann fehlerhafter, weil nicht verfassungskonform gehandhabter Anwendung (Beschluß vom 10. Juli 1987, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.05.1993 - 7 C 33.92

    Kulturgüter - Eintragung - Ausfuhr - Sozialbindung des Eigentums

    Er hat dabei die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 58, 137 (147) [BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 24/78]; BVerwG, Beschluß vom 10. Juli 1987 - BVerwG 4 B 146.87 - Buchholz 406.39 Nr. 4).

    Das Maß und der Umfang der dem Eigentümer von der Verfassung zugemuteten und vom Gesetzgeber zu realisierenden Bindung hängen danach wesentlich davon ab, ob und in welchem Ausmaß das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (vgl. BVerfGE 58, 137 (148) [BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 24/78]; BVerwG, Beschluß vom 10. Juli 1987 a.a.O.).

    Die normierten Eigentumsbindungen dürfen nicht - gemessen am sozialen Bezug, an der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjekts und am verfolgten Regelungszweck - zu einer übermäßigen Belastung führen und den Eigentümer im vermögensrechtlichen Bereich unzumutbar treffen (vgl. BVerfGE 58, 137 (148) [BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 24/78]; BVerwG, Beschluß vom 10. Juli 1987 a.a.O.).

  • VG Hamburg, 18.03.2015 - 9 K 1021/13

    Denkmalschutz - Klage gegen Unterschutzstellungsbescheid

    Die normierten Eigentumsbindungen dürfen nicht - gemessen am sozialen Bezug, an der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjekts und am verfolgten Regelungszweck - zu einer übermäßigen Belastung führen und den Eigentümer unzumutbar treffen (BVerfG, Entscheidung v. 14.2.1967, BVerfGE 21, 150, 150; zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Beschl. v. 10.7.1987, 4 B 146/87, juris, Rn. 5).

    Dabei wird das jeweilige Eigentumsobjekt gerade in seiner sozialen Funktion erfasst (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.7.1987, 4 B 146/87, juris, Rn. 6), nämlich im Hinblick auf seine Wirkung im öffentlichen Raum.

    Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der für einen wirksamen Denkmalschutz schlechterdings notwendigen unbestimmten Rechtsbegriffe im Denkmalschutzgesetz allerdings voraussetzt, dass die für den Normbetroffenen hiermit verbundenen Auslegungsschwierigkeiten durch seine Rechtsstellung im Verfahren angemessen kompensiert werden (OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris Rn. 10, unter Verweis auf: BVerwG, Beschl. v. 10.7.1987, a.a.O., sowie m.w.N.).

  • BGH, 17.12.1992 - III ZR 112/91

    Nutzungbeschränkungen nach Denkmalschutzgesetz NRW

    Ebensowenig wie die Eintragung in die Denkmalliste (BVerwG DÖV 1988, 425; OVG Nordrhein-Westfalen DÖV 1985, 158; Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, a.a.O. § 3 Rn. 34) stellt die Versagung einer beantragten Baugenehmigung, die mit dem Schutz des eingetragenen Bodendenkmals begründet ist, einen Eingriff mit enteignender Wirkung dar.
  • OVG Berlin, 03.01.1997 - 2 B 10.93

    Denkmalschutz; Unterschutzstellung; Verfassungsmäßigkeit; Bekanntgabe ;

    Hierbei wird zwar nicht in Zweifel gezogen, daß die regelmäßig mit dem rechtlichen Status als Kulturdenkmal einhergehenden Restriktionen grundsätzlich als durch das Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigte Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich legitimiert sein können (h. M. vgl. etwa BVerwG, B. v. 3.4.1984, DVBl. 1984, 638, 639 und B. v. 10.7.1987, DÖV 1988, 625 f. = NJW 1988, 505 f.; vgl. im übrigen Körner, Denkmalschutz und Eigentumsschutz, Berlin 1992, insbesondere §§ 7 und 8 sowie Melchinger, a.a.O., § 7, jeweils mit Nachweisen).

    Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit setzt indessen voraus, daß die mit den erörterten Bestimmtheitsmängeln der denkmalschutzrechtlichen Tatbestände für den einzelnen Normbetroffenen verbundenen Auslegungsschwierigkeiten durch eine entsprechende Ausgestaltung seiner Rechtsstellung in der Gesamtregelung ausgeglichen werden, wobei eine besondere Bedeutung der kompensatorischen Funktion des darin vorgesehenen Verfahrens zukommt (vgl. BVerwG, 10.7.1987, DÖV 1988, 425, 426; Steinberg, a.a.O. und Schink, VerwA Bd. 86 (1995), 399, 419- 423).

  • VerfGH Berlin, 25.03.1999 - VerfGH 35/97

    Verfassungsmäßigkeit der Unterschutzstellung von Denkmalen kraft Gesetzes nach

    Ein angemessener verfahrensmäßiger Ausgleich für die Unbestimmtheit der gesetzlichen Regelungen bei gleichzeitiger Unterschutzstellung kraft Gesetzes, also ohne konkretisierenden Verwaltungsakt, ist aus rechtsstaatlichen Gründen daher geboten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Juli 1987 - 4 B 146/87 - NJW 1988, S. 505 = DÖV 1988, S. 425, 426; Steinberg, NvWZ 1992, S. 13, 16).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.1988 - 11 A 2734/86
    In der Rechtsprechung des BVerwG ist anerkannt, dass in Fällen der vorliegenden Art wegen der grundrechtlichen Bedeutung der behördlichen Entscheidung eine sorgfältige Aufklärung des Sachverhalts geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 10.7.1987 - 4 B 146.87 -, DÖV 1988, 425 = BRS 47 Nr. 123).

    Wie oben dargelegt, schließt eine verfassungskonforme Anwendung der - unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 Abs. 1 GG unbedenklichen - einschlägigen Vorschriften des DSchG eine sorgfältige und vollständige Sachverhaltsermittlung ein (vgl. BVerwG, aaO, BRS 47 Nr. 123).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.1997 - 7 A 133/95

    Abbruch eines Baudenkmals; Genehmigung; Übernahmeanspruch; Gesamtwirtschaftliche

    vgl.: OVG NW, Urteil vom 25. Juni 1990 - 7 A 1837/89 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschluß vom 10. Juli 1987 - 4 B 146.87 - BRS 47 Nr. 123.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.1991 - 7 A 1113/90

    Wann darf ein Denkmal abgebrochen werden?

  • BGH, 11.02.1988 - III ZR 64/87

    Maßnahme des Denkmalschutzes als Vorwirkung einer Enteignung

  • BVerwG, 29.06.2021 - 4 B 7.21

    Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.1998 - 11 A 135/94

    Unterschutzstellung von in Eigentum stehenden Wohnhäusern und Geschäftshäusern

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.1996 - 10 A 1453/92
  • OVG Niedersachsen, 19.05.1992 - 10 L 5248/91

    Eintragung; Kulturgut; Verzeichnis national wertvollen Kuturguts; Deutsches

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1992 - 7 A 936/90

    Denkmalschutz; Denkmalrechtliche Genehmigung; Interessenabwägung; Sinnvolle

  • VG Minden, 29.03.2006 - 11 K 1221/05

    Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer auf selbstgenutztes Wohneigentum ; Anspruch

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.07.2007 - 1 LB 5/06

    Denkmaleigenschaft eines Kulturdenkmals; Erhaltungszustand; Gemeindeeigentum

  • VG Düsseldorf, 06.09.2018 - 28 K 2786/16

    Bodendenkmal Denkmalliste Eintragung Gräberfeld

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.1995 - 11 A 3554/91

    Eintragung eines Bodendenkmals ; Denkmalliste; Wüstung Balhorn

  • VG Düsseldorf, 28.01.2021 - 28 K 823/18

    Denkmal Villa Landhaus Garten Innenausstattung

  • BVerwG, 14.03.1990 - 4 B 45.90

    Zweistufige Ausgestaltung des Schutzes von Baudenkmälern in Nordrhein-Westfalen -

  • BVerwG, 26.04.1996 - 4 B 19.96

    Versagung einer Baugenehmigung zum Umbau eines Wohnhauses aus

  • BVerwG, 15.11.2017 - 4 B 14.17

    Rechtfertigung der Zulassung der Grundsatzrevision; Rüge einer Verletzung von

  • VG Düsseldorf, 23.04.2015 - 9 K 1359/14

    Unterschutzstellung von Resten eines ehemaligen Kottens i.R.d. Genehmigung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.1998 - 7 A 6059/96

    Unterschutzstellung einer landwirtschaftlich genutzten Hofanlage als Denkmal;

  • BVerwG, 10.08.1994 - 4 B 89.94

    Klärung von Eigentumsverhältnissen im Rahmen des Denkmalschutzes -

  • VG Köln, 25.07.2003 - 14 K 64/99
  • OVG Berlin, 18.11.1994 - 2 B 10.92

    Denkmaleigenschaft: Muß ein Sachverständiger gehört werden?

  • OVG Niedersachsen, 30.10.1995 - 6 L 2747/94

    Verfassungsmäßigkeit des niedersächsischen Denkmalschutzrechts;; Denkmalschutz;

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 18.04.1990 - 13 A 23/88

    Grundsteuererlaß für denkmalgeschützten Grundbesitz

  • VG Düsseldorf, 27.06.2008 - 25 K 1378/08
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.1990 - 7 A 1837/89

    Regierungspräsident; Begehren ; Anspruch auf Übernahme eines Denkmals; Gemeinde;

  • VG Düsseldorf, 03.12.2014 - 11 K 9676/13

    Denkmalschutzrechtliche Erhaltung und Nutzung eines Mauerabschnitts

  • VG Düsseldorf, 14.11.2013 - 9 K 5587/12

    Vorliegen der Voraussetzungen der Unterschutzstellung gem. § 3 Abs. 1 S. 1 DSchG

  • VG Düsseldorf, 16.09.2013 - 9 L 1221/13

    Hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Denkmaleigenschaft eines Bodendenkmals

  • VG Düsseldorf, 22.06.2001 - 25 K 6904/96

    Erteilung einer Abrissgenehmigung unter Berücksichtigung der Denkmaleigenschaft

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.1991 - 7 A 2328/89
  • VG Cottbus, 13.09.1995 - 2 K 562/93

    Unterschutzstellung von Baudenkmälern

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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.02.1987 - 7 C 2.85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,2399
BVerwG, 20.02.1987 - 7 C 2.85 (https://dejure.org/1987,2399)
BVerwG, Entscheidung vom 20.02.1987 - 7 C 2.85 (https://dejure.org/1987,2399)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Februar 1987 - 7 C 2.85 (https://dejure.org/1987,2399)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Revisionsfrist - Verschulden bei Vertrauen auf normalen Postlauf

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufsunfähigkeit - Ballettänzer - Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen - Körperschaftsaufsicht

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 354
  • NVwZ 1988, 250 (Ls.)
  • ZUM 1988, 588
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BAG, 28.03.1990 - 4 AZR 536/89

    Allgemeinverbindlichkeit

    Insofern geht auch der Hinweis der Revision auf den sozialversicherungsrechtlichen Charakter der Versorgung für die an deutschen Theatern tätigen Bühnenangehörigen (BVerwG Urteil vom 20. Februar 1987 - 7 C 2/85 NJW 1988, S. 354) fehl, weil deren Träger, die Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen, eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts ist.
  • BVerwG, 26.01.1995 - 8 B 193.94

    Anfechtungsklage - Gebührenbescheid - Inzidente Feststellung der

    Eine solche Pflicht besteht angesichts der vorhandenen gesetzlichen Regelungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren und der - noch darzulegenden - rechtlichen Möglichkeiten zur Schadensbegrenzung zugunsten der Gemeinden auch bei Aufhebung der Gebührenbescheide nicht; ob in besonderen Ausnahmefällen das von der Beschwerde begehrte Vorgehen zulässig wäre, bedarf keiner Entscheidung (vgl. zu einem solchen Fall Urteil vom 20. Februar 1987 - BVerwG 7 C 2.85 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 13 S. 1 [2 f.]).
  • OLG Brandenburg, 12.10.2022 - 11 W 22/22

    Verweisung eines Rechtsstreits an die Verwaltungsgerichtsbarkeit; Voraussetzungen

    So verhält es sich bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen im weiteren Sinne wie der Klägerin ebenso wenig wie bei denen im engeren Sinne der kammerfähigen freien Berufe, obgleich die jeweiligen Versicherungsverhältnisses öffentlich-rechtlicher Natur sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1967 - I C 6.65, WKRS 1967, 15101 Rdn. 16 ff.; Urt. v. 20.02.1987 - 7 C 2/85, juris Rdn. 8 f. = BeckRS 1987, 1703; ferner BVerwG, Urt. v. 29.10.1963 - I C 43.62, juris = BeckRS 1963, 105259; Keller aaO).

    Die Beziehungen zwischen der Anspruchstellerin und ihren Versicherten haben öffentlich-rechtlichen Charakter (so explizit BVerwG, Urt. v. 24.10.1967 - I C 6.65, WKRS 1967, 15101 Rdn. 16 ff.; vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 20.02.1987 - 7 C 2/85, juris Rdn. 8 f. = BeckRS 1987, 1703).

  • VGH Bayern, 29.07.2005 - 9 ZB 05.737

    Kein Grund für eine Zulassung der Berufung; Satzungsregelungen einer

    Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung vom 20. Februar 1987 (NJW 1988, 354) ohne weiteres davon aus, dass eine Zusatzversorgungseinrichtung die Voraussetzungen für Versorgungsleistungen abweichend von den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung regeln kann.
  • BVerwG, 26.01.1995 - 8 B 186.94

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit einer

    Eine solche Pflicht besteht angesichts der vorhandenen gesetzlichen Regelungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren und der - noch darzulegenden - rechtlichen Möglichkeiten zur Schadensbegrenzung zugunsten der Gemeinden auch bei Aufhebung der Gebührenbescheide nicht; ob in besonderen Ausnahmefällen das von der Beschwerde begehrte Vorgehen zulässig wäre, bedarf keiner Entscheidung (vgl. zu einem solchen Fall Urteil vom 20. Februar 1987 - BVerwG 7 C 2.85 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 13 S. 1 ).
  • BVerwG, 02.10.1997 - 1 B 192.97

    Darlegungsanforderungen an eine Beschwerdebegründung wegen einer

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 20. Februar 1987 - BVerwG 7 C 2.85 - (Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 13 = NJW 1988, 354) ausgesprochen, daß die Satzung trotz einer mangelhaften Regelung der Anstaltsaufsicht anwendbar ist.
  • BVerwG, 26.01.1995 - 8 B 188.94

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit einer

    Eine solche Pflicht besteht angesichts der vorhandenen gesetzlichen Regelungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren und der - noch darzulegenden - rechtlichen Möglichkeiten zur Schadensbegrenzung zugunsten der Gemeinden auch bei Aufhebung der Gebührenbescheide nicht; ob in besonderen Ausnahmefällen das von der Beschwerde begehrte Vorgehen zulässig wäre, bedarf keiner Entscheidung (vgl. zu einem solchen Fall Urteil vom 20. Februar 1987 - BVerwG 7 C 2.85 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 13 S. 1 ).
  • BVerwG, 26.01.1995 - 8 B 187.94

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit einer

    Eine solche Pflicht besteht angesichts der vorhandenen gesetzlichen Regelungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren und der - noch darzulegenden - rechtlichen Möglichkeiten zur Schadensbegrenzung zugunsten der Gemeinden auch bei Aufhebung der Gebührenbescheide nicht; ob in besonderen Ausnahmefällen das von der Beschwerde begehrte Vorgehen zulässig wäre, bedarf keiner Entscheidung (vgl. zu einem solchen Fall Urteil vom 20. Februar 1987 - BVerwG 7 C 2.85 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 13 S. 1 ).
  • VGH Hessen, 14.08.1990 - 11 UE 2092/89

    Zum Begriff der Berufsunfähigkeit in der Versorgungsordnung der Landesärztekammer

    Wegen der Unterschiedlichkeit der Versorgungssysteme können diese Vorschriften regelmäßig für die Auslegung des Begriffs der Berufsunfähigkeit in den Satzungen berufsständiger Versorgungseinrichtungen nicht herangezogen werden (vgl. etwa BVerwG, NJW 1988, 354; Niesel, Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand: 1. Januar 1990, Rdnr. 2 zu § 1246 RVO).
  • VG München, 26.02.2015 - M 12 K 14.2467

    Überwiegen der Merkmale, die für eine unselbständige Tätigkeit sprechen

    Danach ist Pflichtmitglied jeder Rechtsträger eines Theaters (Theaterunternehmer) nach Maßgabe der Tarifordnung für die deutschen Theater vom 27. Oktober 1937 (Reichsarbeitsblatt 1937 Teil VI S. 1080) - im Folgenden: TO - (vgl. zur Rechtsgültigkeit der Tarifordnung: BVerwG, U. v. 20.2.1987 - 7 C 2/85 - juris; BayVGH, U. v. 25.2.1997 - 9 B 96.2028 - juris).
  • VG München, 16.08.2017 - M 12 K 16.4073

    Abgrenzung von abhängiger und selbstständiger Tätigkeit von Schauspielern

  • VG München, 04.12.2014 - M 12 K 13.4914

    Pflichtmitgliedschaft; Abgrenzung von abhängiger und selbstständiger Tätigkeit;

  • LG Köln, 27.03.2013 - 28 O 514/12

    Unterlassung der Veröffentlichung von Äußerungen des Vorstandschefs eines

  • FG Berlin, 05.05.1998 - 5305/96
  • VG München, 25.04.2013 - M 12 K 12.6210

    Eine Firma, die öffentliche Theateraufführungen gegen einen Festpreis

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