Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 08.01.1998

Rechtsprechung
   BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 3.97   

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BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 3.97 (https://dejure.org/1998,1116)
BVerwG, Entscheidung vom 12.03.1998 - 4 C 3.97 (https://dejure.org/1998,1116)
BVerwG, Entscheidung vom 12. März 1998 - 4 C 3.97 (https://dejure.org/1998,1116)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Sprungrevision - Klagebefugnis - Wohnungseigentumsgesetz - Wohnungseigentum - Sondereigentum - Teileigentum - Miteigentum - Nachbarklage - Nachbarschutz - Rechtsschutz

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Verwaltungsgerichte sind für Streitigkeiten unter Miteigentümern nicht zuständig; §§ 15 Abs. 1 und 3 WEG; 1004 BGB; 42 Abs. 2 VwGO

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sprungrevision; Klagebefugnis, Wohnungseigentum; Sondereigentum; Teileigentum, Miteigentum; Nachbarklage, Nachbarschutz; Rechtsschutz

  • Judicialis

    VwGO § 42 Abs. 2; ; VwGO § 134 Abs. 4; ; WEG § 1 Abs. 2; ; WEG § 15 Abs. 3; ; WEG § 43; ; BGB § 1004

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozessrecht - Gegenstand der Sprungsrevision

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Nachbarklage innerhalb einer Eigentümergemeinschaft! (IBR 1998, 402)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1998, 954
  • NZM 1998, 1025 (Ls.)
  • NJ 1998, 442
  • DVBl 1998, 893
  • BauR 1998, 896 (Ls.)
  • BauR 1998, 997
  • ZfBR 1998, 254
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 18.01.1995 - XII ZR 30/93

    Rechtsmangel eines Mietvertrags bei Verweigerung der Genehmigung zum Betrieb

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 3.97
    Auch ein Dritter darf das Sondereigentum baulich nur so nutzen, wie es jeweils gemäß § 15 Abs. 1 und 3 WEG ausgestaltet ist; soweit eine Nutzungsart nicht vom Inhalt des Sondereigentums getragen wird, werden die anderen Miteigentümer in ihrem dinglichen Eigentumsrecht verletzt und haben einen dinglichen Abwehranspruch aus § 1004 BGB mit absoluter Wirkung gegen jeden zweckwidrig Nutzenden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1995 - XII ZR 30/93 NJW-RR 1995, 715; OLG München, Urteil vom 25. Februar 1992 - 25 U 3550/91 - NJW-RR 1992, 1492; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. September 1993 - 6 U 49/93 - NJW-RR 1994, 146).

    Dementsprechend ist in der zivilrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, daß der Wohnungseigentümer bei einer unzulässigen störenden Nutzung des Wohnungs- oder Teileigentums eines anderen Miteigentümers etwa durch dessen Mieter nicht auf den im Verfahren des freiwilligen Gerichtsbarkeit durchsetzbaren Anspruchs, aus § 15 Abs. 3 WEG gegen den Miteigentümer beschränkt ist, sondern gemäß § 1004 Abs. 1 BGB auch auf dem ordentlichen Rechtsweg unmittelbar gegen den Mieter vorgehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1995 - XII ZR 30/93 - NJW-RR 1995, 715; BGH, Urteil vom 29. November 1995 - XII ZR 230/94 - NJW 1996, 714; OLG München, Urteil vom 25. Februar 1992 - 25 U 3550/91 - NJW-RR 1992, 1492; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. September 1993 - 6 U 49/93 - NJW-RR 1994, 146).

  • BVerwG, 14.10.1988 - 4 C 1.86

    Sondereigentum - Öffentlich-rechtliche Nachbarklage - Behördliche

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 3.97
    Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, daß das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstücks ausschließt (vgl. Urteil vom 14. Oktober 1988 - BVerwG 4 C 1.86 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 83 - NVwZ 1989, 250).

    Soweit keine speziellen vertraglichen Regelungen bestehen, gelten ergänzend auch die Normen des öffentlichen Baurechts, und zwar unabhängig davon, ob sie ihrerseits unmittelbar nachbarschützend sind oder nicht (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1988 - BVerwG 4 C 1.86 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 83 - NVwZ 1989, 250).

  • OLG Karlsruhe, 22.09.1993 - 6 U 49/93
    Auszug aus BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 3.97
    Auch ein Dritter darf das Sondereigentum baulich nur so nutzen, wie es jeweils gemäß § 15 Abs. 1 und 3 WEG ausgestaltet ist; soweit eine Nutzungsart nicht vom Inhalt des Sondereigentums getragen wird, werden die anderen Miteigentümer in ihrem dinglichen Eigentumsrecht verletzt und haben einen dinglichen Abwehranspruch aus § 1004 BGB mit absoluter Wirkung gegen jeden zweckwidrig Nutzenden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1995 - XII ZR 30/93 NJW-RR 1995, 715; OLG München, Urteil vom 25. Februar 1992 - 25 U 3550/91 - NJW-RR 1992, 1492; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. September 1993 - 6 U 49/93 - NJW-RR 1994, 146).

    Dementsprechend ist in der zivilrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, daß der Wohnungseigentümer bei einer unzulässigen störenden Nutzung des Wohnungs- oder Teileigentums eines anderen Miteigentümers etwa durch dessen Mieter nicht auf den im Verfahren des freiwilligen Gerichtsbarkeit durchsetzbaren Anspruchs, aus § 15 Abs. 3 WEG gegen den Miteigentümer beschränkt ist, sondern gemäß § 1004 Abs. 1 BGB auch auf dem ordentlichen Rechtsweg unmittelbar gegen den Mieter vorgehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1995 - XII ZR 30/93 - NJW-RR 1995, 715; BGH, Urteil vom 29. November 1995 - XII ZR 230/94 - NJW 1996, 714; OLG München, Urteil vom 25. Februar 1992 - 25 U 3550/91 - NJW-RR 1992, 1492; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. September 1993 - 6 U 49/93 - NJW-RR 1994, 146).

  • OLG München, 25.02.1992 - 25 U 3550/91

    Inhalt der Zweckbestimmung "Eisdiele und Cafe" - Anspruch der Wohnungseigentümer

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 3.97
    Auch ein Dritter darf das Sondereigentum baulich nur so nutzen, wie es jeweils gemäß § 15 Abs. 1 und 3 WEG ausgestaltet ist; soweit eine Nutzungsart nicht vom Inhalt des Sondereigentums getragen wird, werden die anderen Miteigentümer in ihrem dinglichen Eigentumsrecht verletzt und haben einen dinglichen Abwehranspruch aus § 1004 BGB mit absoluter Wirkung gegen jeden zweckwidrig Nutzenden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1995 - XII ZR 30/93 NJW-RR 1995, 715; OLG München, Urteil vom 25. Februar 1992 - 25 U 3550/91 - NJW-RR 1992, 1492; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. September 1993 - 6 U 49/93 - NJW-RR 1994, 146).

    Dementsprechend ist in der zivilrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, daß der Wohnungseigentümer bei einer unzulässigen störenden Nutzung des Wohnungs- oder Teileigentums eines anderen Miteigentümers etwa durch dessen Mieter nicht auf den im Verfahren des freiwilligen Gerichtsbarkeit durchsetzbaren Anspruchs, aus § 15 Abs. 3 WEG gegen den Miteigentümer beschränkt ist, sondern gemäß § 1004 Abs. 1 BGB auch auf dem ordentlichen Rechtsweg unmittelbar gegen den Mieter vorgehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1995 - XII ZR 30/93 - NJW-RR 1995, 715; BGH, Urteil vom 29. November 1995 - XII ZR 230/94 - NJW 1996, 714; OLG München, Urteil vom 25. Februar 1992 - 25 U 3550/91 - NJW-RR 1992, 1492; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. September 1993 - 6 U 49/93 - NJW-RR 1994, 146).

  • BGH, 29.11.1995 - XII ZR 230/94

    Kündigung des Mietvertrages wegen Unzulässigkeit der Vermietung von Teileigentum

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 3.97
    Dementsprechend ist in der zivilrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, daß der Wohnungseigentümer bei einer unzulässigen störenden Nutzung des Wohnungs- oder Teileigentums eines anderen Miteigentümers etwa durch dessen Mieter nicht auf den im Verfahren des freiwilligen Gerichtsbarkeit durchsetzbaren Anspruchs, aus § 15 Abs. 3 WEG gegen den Miteigentümer beschränkt ist, sondern gemäß § 1004 Abs. 1 BGB auch auf dem ordentlichen Rechtsweg unmittelbar gegen den Mieter vorgehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1995 - XII ZR 30/93 - NJW-RR 1995, 715; BGH, Urteil vom 29. November 1995 - XII ZR 230/94 - NJW 1996, 714; OLG München, Urteil vom 25. Februar 1992 - 25 U 3550/91 - NJW-RR 1992, 1492; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. September 1993 - 6 U 49/93 - NJW-RR 1994, 146).
  • BGH, 17.01.1968 - V ZB 9/67

    Unterteilung von Wohnungseigentum

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 3.97
    Unbeschadet der wirtschaftlichen Erstrangigkeit des Sondereigentums steht juristisch das Miteigentum im Vordergrund; das Sondereigentum bildet nur sein Anhängsel (BGH, Beschluß vom 17. Januar 1968 - V ZB 9/67 - BGHZ 49, 250 ).
  • BVerwG, 29.06.1983 - 7 C 102.82

    Klagebefugnis der Gemeinde bei belastender Verkehrsbeschränkung auf

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 3.97
    Diese Rüge ist auch im Verfahren der Sprungrevision zulässig, weil das Verbot des § 134 Abs. 4 VwGO, die Sprungrevision auf Mängel des Verfahrens zu stützen; die Prüfung der Klagebefugnis nicht ausschließt (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1978 - BVerwG 4 C 66.77 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 20 - NJW 1979, 1421; Urteil vom 29. Juni 1983 - BVerwG 7 C 102.82 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 13 - NVwZ 1983, 610).
  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 20.85

    Sondereigentum - Besonderes Verfahrensrecht - Einschränkungen - Inhaltliche

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 3.97
    Zwar wird jedem der Miteigentümer das alleinige ("Sonder-")Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in einem Gebäude eingeräumt; rechtlich bleibt das Sondereigentum jedoch an das Miteigentum gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 20.85 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 79 - NJW 1988, 3279).
  • BVerwG, 27.04.1988 - 4 B 67.88

    Miteigentümer - Grundstück - Teilungsgenehmigung - Klagebefugnis

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 3.97
    Die Rechtsverhältnisse unter Miteigentümern richten sich grundsätzlich allein nach dem bürgerlichen Recht (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 27. April 1988 - BVerwG 4 B 67.88 Buchholz 406.11 § 19 BauGB Nr. 51 - NJW 1988, 2056).
  • BVerwG, 11.12.1978 - 4 C 66.77

    Sprungrevision - Prozedieren - Erteilung einer luftverkehrsrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 3.97
    Diese Rüge ist auch im Verfahren der Sprungrevision zulässig, weil das Verbot des § 134 Abs. 4 VwGO, die Sprungrevision auf Mängel des Verfahrens zu stützen; die Prüfung der Klagebefugnis nicht ausschließt (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1978 - BVerwG 4 C 66.77 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 20 - NJW 1979, 1421; Urteil vom 29. Juni 1983 - BVerwG 7 C 102.82 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 13 - NVwZ 1983, 610).
  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

    Die Beurteilung der Klagebefugnis verlangt vielmehr eine von § 134 Abs. 4 VwGO nicht erfasste Bewertung materiell-rechtlicher Vorfragen (vgl. Urteile vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 6 C 8.01 - BVerwGE 117, 93 = Buchholz 442.066 § 30 TKG Nr. 1 S. 2, vom 12. März 1998 - BVerwG 4 C 3.97 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 149 sowie vom 26. April 2006 - BVerwG 6 C 19.05- juris Rn. 11 ; Pietzner, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 134 Rn. 77).
  • VGH Bayern, 26.04.2022 - 22 B 21.860

    Fortsetzungsfeststellungs- und Anfechtungsklage einer

    Auch nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020 schließt das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer desselben Grundstücks aus, und zwar auch dann, wenn Störungen durch einen nicht zur Eigentümergemeinschaft gehörenden Dritten geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Obergerichte und die Literatur angeschlossen haben, schließt das Sondereigentum nach dem WEG öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstücks aus (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris, LS 2 und Rn. 18; B.v. 28.2.1990 - 4 B 32.90 - juris Rn. 5 f.; U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris, LS und Rn. 10; U.v. 4.5.1988 - 4 C 20.85 - juris, LS und Rn. 8 ff.; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa BayVGH, B.v. 30.9.2019 - 9 CS 19.967 - juris Rn. 22 ff. [vgl. dort Rn. 25 zu Nachweisen aus der Literatur]; OVG RhPf, U.v. 26.2.2019 - 8 A 11076/18 - juris Rn. 30 ff.; OVG NW, U.v. 3.5.2007 - 7 A 3350/06 - juris Rn. 29 ff.).

    Dies gilt auch dann, wenn die angegriffene öffentlich-rechtliche Gestattung nicht einem Mitglied der Eigentümergemeinschaft, sondern - wie hier - einem außenstehenden Dritten erteilt wurde (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - a.a.O.; vgl. auch bereits BayVGH, B.v. 16.11.1992 - 14 CS 92.2147 - juris Rn. 23).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Gegenteil ausgeführt, dass das vom öffentlichen Recht gesteuerte Handeln der Behörde ohne Einfluss auf die gegenseitigen - zivilrechtlichen - Rechte der Beteiligten bleibt und dass die Genehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 20).

    Auch mit ihrem Vortrag, das Bundesverwaltungsgericht gehe von einem Vorrang des privaten Rechts vor dem disponiblen Gesetzesrecht aus (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 21; vgl. auch BVerfG, B.v. 7.2.2006 - 1 BvR 2304/05 - juris Rn. 15), kann die Klägerin nicht durchdringen.

    Die von der Klägerin angeführten Formulierungen sind weitere Erläuterungen zum Ausgangspunkt des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich die Rechtsverhältnisse unter Miteigentümern grundsätzlich allein nach dem bürgerlichen Recht richten und dass öffentlich-rechtliche Drittschutzansprüche durch das Zivilrecht überlagert und verdrängt werden (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 20).

    Dass dies auch für den hier vorliegenden Fall gilt, dass die angegriffene öffentlich-rechtliche Gestattung nicht einem Mitglied der Eigentümergemeinschaft, sondern einer außenstehenden Dritten erteilt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht einige Jahre später ausdrücklich entschieden (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris).

    2.2.3.2.3.2 Zwar finden sich die vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Vorschriften des § 15 Abs. 1 und Abs. 3 WEG a.F. (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 21) nicht mehr in dem seit 1. Dezember 2020 geltenden WEG.

    Hierdurch werden jedoch die wesentlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 21) zum Ausschluss öffentlich-rechtlicher Nachbaransprüche nicht berührt, nämlich, dass die Wohnungseigentümer Regelungen in Bezug auf den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums treffen können, dass sich im Rahmen der gesetzlichen Regelungen die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Sondereigentum in erster Linie nach solchen Vereinbarungen und Beschlüssen bestimmen und dass diesbezüglich zivilrechtliche Durchsetzungsansprüche bestehen.

    Zudem hat sich an den grundlegenden Bestimmungen des WEG, aus denen sich ergibt, dass das Sondereigentum an das Miteigentum gebunden ist und dass juristisch das Miteigentum im Vordergrund steht (vgl. dazu BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 19), nichts geändert (§ 1 Abs. 2, Abs. 3 WEG; § 3 Abs. 1 Satz 1 WEG; zur rechtlichen Unselbständigkeit des Sondereigentums vgl. auch nach wie vor § 6 WEG; zur unauflöslichen Verbindung zwischen der Bruchteilsberechtigung am gemeinschaftlichen Eigentum und dem Sondereigentum vgl. auch Hügel/Elzer in dies., WEG, 3. Aufl. 2021, § 1 Rn. 5).

    Der Bundesgerichtshof hatte seine vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 22) maßgeblich in Bezug genommene Rechtsprechung, dass ein dinglicher Abwehranspruch aus § 1004 BGB mit absoluter Wirkung gegen jeden zweckwidrig Nutzenden besteht, in jüngerer Zeit bestätigt (vgl. BGH, U.v. 25.10.2019 - V ZR 271/18 - BGHZ 223, 305 - juris Rn. 8 ff.).

    2.2.3.2.4.1 Bereits die vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Leitsätze beziehen sich - auch wenn jeweils eine Baugenehmigung streitgegenständlich war - allgemein auf öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche bzw. auf die öffentlich-rechtliche Nachbarklage, d.h. ohne Beschränkung auf eine bestimmte Gestattung (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris, LS 2; U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris, LS).

    2.2.3.2.4.2 Ferner beanspruchen die wesentlichen Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere, dass es sich beim Wohnungseigentum um eine besondere Form des Miteigentums handelt, dass sich die Ansprüche von Miteigentümern untereinander grundsätzlich allein nach bürgerlichem Recht richten, sowie, dass sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Sondereigentum in erster Linie nach den getroffenen Vereinbarungen und Beschlüssen bestimmen (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 20 ff.), auch bei nach dem GastG erteilten Erlaubnissen Geltung.

    Mögen die entsprechenden Räume auch im Sondereigentum eines Mitglieds der Wohnungseigentümergemeinschaft stehen (§ 1 Abs. 3 WEG), so steht doch - nicht anders als beim Sondereigentum an einer Wohnung (§ 1 Abs. 2 WEG) - auch insoweit das Miteigentum im Vordergrund, was wiederum zu der Annahme führt, dass die Rechtsverhältnisse unter den Miteigentümern allein zivilrechtlich zu betrachten sind (vgl. zu diesem Gesichtspunkt nochmals BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 19 f.).

    Zudem hat zwar das Bundesverwaltungsgericht formuliert, dass der Ausschluss öffentlich-rechtlicher Schutzansprüche durch das WEG nicht personen-, sondern grundstücksbezogen sei (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 18).

    So war dies auch in dem vom Bundesverwaltungsgericht am 12. März 1998 entschiedenen Fall (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 1 f: Baugenehmigung für die "Nutzungsänderung des Ladens in eine Gaststätte" von im Erdgeschoss gelegenen Räumen).

    Für eine Anwendbarkeit der vom Bundesverwaltungsgericht zur fehlenden Klagebefugnis aufgestellten Grundsätze im Bereich des GastG spricht schließlich, dass der für die Baugenehmigung anerkannte Grundsatz, sie werde "unbeschadet der privaten Rechte Dritter" erteilt (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 20; vgl. auch Art. 68 Abs. 4 BayBO), auch für das Gaststättenrecht anerkannt ist (vgl. BVerwG, U.v. 30.9.1976 - I C 29.75 - juris Rn. 19).

    Entscheidend ist auch nicht, wie das Verwaltungsgericht Augsburg offenbar angenommen hat (vgl. a.a.O., Rn. 22), ob die jeweilige Klagepartei Ansprüche innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft durchsetzen kann (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 22 f.).

  • VGH Bayern, 10.03.2022 - 22 B 19.196

    Rechtsschutz für Wohnungseigentümergemeinschaft gegen vorläufige

    Auch nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020 schließt das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer desselben Grundstücks aus, und zwar auch dann, wenn Störungen durch einen nicht zur Eigentümergemeinschaft gehörenden Dritten geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 (= BeckRS 1998, 30009704)).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Obergerichte und die Literatur angeschlossen haben, schließt das Sondereigentum nach dem WEG öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstücks aus (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris, LS 2 und Rn. 18; B.v. 28.2.1990 - 4 B 32.90 - juris Rn. 5 f.; U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris, LS und Rn. 10; U.v. 4.5.1988 - 4 C 20.85 - juris, LS und Rn. 8 ff.; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa BayVGH, B.v. 30.9.2019 - 9 CS 19.967 - juris Rn. 22 ff. [vgl. dort Rn. 25 zu Nachweisen aus der Literatur]; OVG RhPf, U.v. 26.2.2019 - 8 A 11076/18 - juris Rn. 30 ff.; OVG NW, U.v. 3.5.2007 - 7 A 3350/06 - juris Rn. 29 ff.).

    Dies gilt auch dann, wenn die angegriffene öffentlich-rechtliche Gestattung nicht einem Mitglied der Eigentümergemeinschaft, sondern - wie hier - einem außenstehenden Dritten erteilt wurde (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - a.a.O.; vgl. auch bereits BayVGH, B.v. 16.11.1992 - 14 CS 92.2147 - juris Rn. 23).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Gegenteil ausgeführt, dass das vom öffentlichen Recht gesteuerte Handeln der Behörde ohne Einfluss auf die gegenseitigen - zivilrechtlichen - Rechte der Beteiligten bleibt und dass die Genehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 20).

    Auch mit ihrem Vortrag, das Bundesverwaltungsgericht gehe von einem Vorrang des privaten Rechts vor dem disponiblen Gesetzesrecht aus (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 21; vgl. auch BVerfG, B.v. 7.2.2006 - 1 BvR 2304/05 - juris Rn. 15) kann die Klägerin nicht durchdringen.

    Die von der Klägerin angeführten Formulierungen sind weitere Erläuterungen zum Ausgangspunkt des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich die Rechtsverhältnisse unter Miteigentümern grundsätzlich allein nach dem bürgerlichen Recht richten und dass öffentlich-rechtliche Drittschutzansprüche durch das Zivilrecht überlagert und verdrängt werden (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 20).

    Dass dies auch für den hier vorliegenden Fall gilt, dass die angegriffene öffentlich-rechtliche Gestattung nicht einem Mitglied der Eigentümergemeinschaft, sondern einer außenstehenden Dritten erteilt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht einige Jahre später ausdrücklich entschieden (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris).

    2.3.3.2 Zwar finden sich die vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Vorschriften des § 15 Abs. 1 und Abs. 3 WEG a.F. (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 21) nicht mehr in dem seit 1. Dezember 2020 geltenden WEG.

    Hierdurch werden jedoch die wesentlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 21) zum Ausschluss öffentlich-rechtlicher Nachbaransprüche nicht berührt, nämlich, dass die Wohnungseigentümer Regelungen in Bezug auf den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums treffen können, dass sich im Rahmen der gesetzlichen Regelungen die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Sondereigentum in erster Linie nach solchen Vereinbarungen und Beschlüssen bestimmen und dass diesbezüglich zivilrechtliche Durchsetzungsansprüche bestehen.

    Zudem hat sich an den grundlegenden Bestimmungen des WEG, aus denen sich ergibt, dass das Sondereigentum an das Miteigentum gebunden ist und dass juristisch das Miteigentum im Vordergrund steht (vgl. dazu BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 19), nichts geändert (§ 1 Abs. 2, Abs. 3 WEG; § 3 Abs. 1 Satz 1 WEG; zur rechtlichen Unselbständigkeit des Sondereigentums vgl. auch nach wie vor § 6 WEG; zur unauflöslichen Verbindung zwischen der Bruchteilsberechtigung am gemeinschaftlichen Eigentum und dem Sondereigentum vgl. auch Hügel/Elzer in dies., WEG, 3. Aufl. 2021, § 1 Rn. 5).

    Der Bundesgerichtshof hatte seine vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 22) maßgeblich in Bezug genommene Rechtsprechung, dass ein dinglicher Abwehranspruch aus § 1004 BGB mit absoluter Wirkung gegen jeden zweckwidrig Nutzenden besteht, in jüngerer Zeit bestätigt (vgl. BGH, U.v. 25.10.2019 - V ZR 271/18 - BGHZ 223, 305 - juris Rn. 8 ff.).

    2.3.4.1 Bereits die vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Leitsätze beziehen sich - auch wenn jeweils eine Baugenehmigung streitgegenständlich war - allgemein auf öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche bzw. auf die öffentlich-rechtliche Nachbarklage, d.h. ohne Beschränkung auf eine bestimmte Gestattung (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris, LS 2; U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris, LS).

    2.3.4.2 Ferner beanspruchen die wesentlichen Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere, dass es sich beim Wohnungseigentum um eine besondere Form des Miteigentums handelt, dass sich die Ansprüche von Miteigentümern untereinander grundsätzlich allein nach bürgerlichem Recht richten, sowie, dass sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Sondereigentum in erster Linie nach den getroffenen Vereinbarungen und Beschlüssen bestimmen (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 20 ff.), auch bei nach dem GastG erteilten Erlaubnissen Geltung.

    Mögen die entsprechenden Räume auch im Sondereigentum eines Mitglieds der Wohnungseigentümergemeinschaft stehen (§ 1 Abs. 3 WEG), so steht doch - nicht anders als beim Sondereigentum an einer Wohnung (§ 1 Abs. 2 WEG) - auch insoweit das Miteigentum im Vordergrund, was wiederum zu der Annahme führt, dass die Rechtsverhältnisse unter den Miteigentümern allein zivilrechtlich zu betrachten sind (vgl. zu diesem Gesichtspunkt nochmals BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 19 f.).

    Zudem hat zwar das Bundesverwaltungsgericht formuliert, dass der Ausschluss öffentlich-rechtlicher Schutzansprüche durch das WEG nicht personen-, sondern grundstücksbezogen sei (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 18).

    So war dies auch in dem vom Bundesverwaltungsgericht am 12. März 1998 entschiedenen Fall (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 1 f: Baugenehmigung für die "Nutzungsänderung des Ladens in eine Gaststätte" von im Erdgeschoss gelegenen Räumen).

    Für eine Anwendbarkeit der vom Bundesverwaltungsgericht zur fehlenden Klagebefugnis aufgestellten Grundsätze im Bereich des GastG spricht schließlich, dass der für die Baugenehmigung anerkannte Grundsatz, sie werde "unbeschadet der privaten Rechte Dritter" erteilt (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 20; vgl. auch Art. 68 Abs. 4 BayBO), auch für das Gaststättenrecht anerkannt ist (vgl. BVerwG, U.v. 30.9.1976 - I C 29.75 - juris Rn. 19).

    Entscheidend ist auch nicht, wie das Verwaltungsgericht Augsburg offenbar angenommen hat (vgl. a.a.O., Rn. 22), ob die jeweilige Klagepartei Ansprüche innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft durchsetzen kann (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 22 f.).

  • VGH Bayern, 10.03.2022 - 22 B 19.197

    Fortsetzungsfeststellungsklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen für

    Auch nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020 schließt das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer desselben Grundstücks aus, und zwar auch dann, wenn Störungen durch einen nicht zur Eigentümergemeinschaft gehörenden Dritten geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Obergerichte und die Literatur angeschlossen haben, schließt das Sondereigentum nach dem WEG öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstücks aus (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris, LS 2 und Rn. 18; B.v. 28.2.1990 - 4 B 32.90 - juris Rn. 5 f.; U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris, LS und Rn. 10; U.v. 4.5.1988 - 4 C 20.85 - juris, LS und Rn. 8 ff.; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa BayVGH, B.v. 30.9.2019 - 9 CS 19.967 - juris Rn. 22 ff. [vgl. dort Rn. 25 zu Nachweisen aus der Literatur]; OVG RhPf, U.v. 26.2.2019 - 8 A 11076/18 - juris Rn. 30 ff.; OVG NW, U.v. 3.5.2007 - 7 A 3350/06 - juris Rn. 29 ff.).

    Dies gilt auch dann, wenn die angegriffene öffentlich-rechtliche Gestattung nicht einem Mitglied der Eigentümergemeinschaft, sondern - wie hier - einem außenstehenden Dritten erteilt wurde (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - a.a.O.; vgl. auch bereits BayVGH, B.v. 16.11.1992 - 14 CS 92.2147 - juris Rn. 23).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Gegenteil ausgeführt, dass das vom öffentlichen Recht gesteuerte Handeln der Behörde ohne Einfluss auf die gegenseitigen - zivilrechtlichen - Rechte der Beteiligten bleibt und dass die Genehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 20).

    Auch mit ihrem Vortrag, das Bundesverwaltungsgericht gehe von einem Vorrang des privaten Rechts vor dem disponiblen Gesetzesrecht aus (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 21; vgl. auch BVerfG, B.v. 7.2.2006 - 1 BvR 2304/05 - juris Rn. 15), kann die Klägerin nicht durchdringen.

    Die von der Klägerin angeführten Formulierungen sind weitere Erläuterungen zum Ausgangspunkt des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich die Rechtsverhältnisse unter Miteigentümern grundsätzlich allein nach dem bürgerlichen Recht richten und dass öffentlich-rechtliche Drittschutzansprüche durch das Zivilrecht überlagert und verdrängt werden (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 20).

    Dass dies auch für den hier vorliegenden Fall gilt, dass die angegriffene öffentlich-rechtliche Gestattung nicht einem Mitglied der Eigentümergemeinschaft, sondern einem außenstehenden Dritten erteilt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht einige Jahre später ausdrücklich entschieden (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris).

    2.3.3.2 Zwar finden sich die vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Vorschriften des § 15 Abs. 1 und Abs. 3 WEG a.F. (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 21) nicht mehr in dem seit 1. Dezember 2020 geltenden WEG.

    Hierdurch werden jedoch die wesentlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 21) zum Ausschluss öffentlich-rechtlicher Nachbaransprüche nicht berührt, nämlich, dass die Wohnungseigentümer Regelungen in Bezug auf den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums treffen können, dass sich im Rahmen der gesetzlichen Regelungen die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Sondereigentum in erster Linie nach solchen Vereinbarungen und Beschlüssen bestimmen und dass diesbezüglich zivilrechtliche Durchsetzungsansprüche bestehen.

    Zudem hat sich an den grundlegenden Bestimmungen des WEG, aus denen sich ergibt, dass das Sondereigentum an das Miteigentum gebunden ist und dass juristisch das Miteigentum im Vordergrund steht (vgl. dazu BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 19), nichts geändert (§ 1 Abs. 2, Abs. 3 WEG; § 3 Abs. 1 Satz 1 WEG; zur rechtlichen Unselbständigkeit des Sondereigentums vgl. auch nach wie vor § 6 WEG; zur unauflöslichen Verbindung zwischen der Bruchteilsberechtigung am gemeinschaftlichen Eigentum und dem Sondereigentum vgl. auch Hügel/Elzer in dies., WEG, 3. Aufl. 2021, § 1 Rn. 5).

    Der Bundesgerichtshof hatte seine vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 22) maßgeblich in Bezug genommene Rechtsprechung, dass ein dinglicher Abwehranspruch aus § 1004 BGB mit absoluter Wirkung gegen jeden zweckwidrig Nutzenden besteht, in jüngerer Zeit bestätigt (vgl. BGH, U.v. 25.10.2019 - V ZR 271/18 - BGHZ 223, 305 - juris Rn. 8 ff.).

    2.3.4.1 Bereits die vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Leitsätze beziehen sich - auch wenn jeweils eine Baugenehmigung streitgegenständlich war - allgemein auf öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche bzw. auf die öffentlich-rechtliche Nachbarklage, d.h. ohne Beschränkung auf eine bestimmte Gestattung (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris, LS 2; U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris, LS).

    2.3.4.2 Ferner beanspruchen die wesentlichen Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere, dass es sich beim Wohnungseigentum um eine besondere Form des Miteigentums handelt, dass sich die Ansprüche von Miteigentümern untereinander grundsätzlich allein nach bürgerlichem Recht richten, sowie dass sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Sondereigentum in erster Linie nach den getroffenen Vereinbarungen und Beschlüssen bestimmen (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 20 ff.), auch bei nach dem GastG erteilten Erlaubnissen Geltung.

    Mögen die entsprechenden Räume auch im Sondereigentum eines Mitglieds der Wohnungseigentümergemeinschaft stehen (§ 1 Abs. 3 WEG), so steht doch - nicht anders als beim Sondereigentum an einer Wohnung (§ 1 Abs. 2 WEG) - auch insoweit das Miteigentum im Vordergrund, was wiederum zu der Annahme führt, dass die Rechtsverhältnisse unter den Miteigentümern allein zivilrechtlich zu betrachten sind (vgl. zu diesem Gesichtspunkt nochmals BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 19 f.).

    Zudem hat zwar das Bundesverwaltungsgericht formuliert, dass der Ausschluss öffentlich-rechtlicher Schutzansprüche durch das WEG nicht personen-, sondern grundstücksbezogen sei (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 18).

    So war dies auch in dem vom Bundesverwaltungsgericht am 12. März 1998 entschiedenen Fall (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 1 f: Baugenehmigung für die "Nutzungsänderung des Ladens in eine Gaststätte" von im Erdgeschoss gelegenen Räumen).

    Für eine Anwendbarkeit der vom Bundesverwaltungsgericht zur fehlenden Klagebefugnis aufgestellten Grundsätze im Bereich des GastG spricht schließlich, dass der für die Baugenehmigung anerkannte Grundsatz, sie werde "unbeschadet der privaten Rechte Dritter" erteilt (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 20; vgl. auch Art. 68 Abs. 4 BayBO), auch für das Gaststättenrecht anerkannt ist (vgl. BVerwG, U.v. 30.9.1976 - I C 29.75 - juris Rn. 19).

    Entscheidend ist auch nicht, ob - wie das Verwaltungsgericht Augsburg angenommen hat - die jeweilige Klagepartei Ansprüche innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft durchsetzen kann (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 22 f.).

  • BGH, 05.12.2003 - V ZR 447/01

    Rechtsfolgen der Abweichung der Bauausführung einer Wohnungseigentumsanlage von

    Hingegen folgt aus der - in der Gemeinschaftsordnung ebenfalls getroffenen - Regelung, nach der die Sondernutzungsflächen im Zweifel als real geteilte Grundstücke anzusehen sind, daß die Miteigentümer im Verhältnis untereinander auch die Beachtung der nach öffentlichem Recht für getrennte Grundstücke maßgebenden Abstandsflächen vereinbart haben, soweit diese nicht über die in dem Aufteilungsplan festgelegten Abstände hinausgehen (vgl. auch BVerwG, NVwZ 1989, 250, 251; 1998, 954, 955, wonach im Verhältnis zwischen den Wohnungseigentümern die Normen des öffentlichen Baurechts ergänzend gelten, soweit keine speziellen vertraglichen Regelungen bestehen).
  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 8.01

    Telekommunikation; Klagebefugnis; Sprungrevision und Verfahrensfehler;

    Es können nur solche Verstöße gegen das Prozessrecht berücksichtigt werden, die nicht das Verfahren im eigentlichen Sinn betreffen, sondern sich als prozessuale Konsequenzen einer fehlerhaften materiellrechtlichen Beurteilung im Rahmen des angefochtenen Urteils darstellen (vgl. Urteil vom 12. März 1998 - BVerwG 4 C 3.97 - NVwZ 1998, 954 ).

    Die Beurteilung der Klagebefugnis verlangt vielmehr eine von dem Verbot des § 134 Abs. 4 VwGO nicht erfasste Bewertung materiellrechtlicher Vorfragen (vgl. Beschluss vom 12. März 1998, a.a.O., 955 m.w.N.).

  • VG München, 15.10.2019 - M 16 K 18.126

    Kein Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch innerhalb der

    Für diesen Fall ist in der zivilrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Wohnungseigentümer bei einer unzulässigen störenden Nutzung des Wohnungs- oder Teileigentums eines anderen Miteigentümers etwa durch dessen Mieter nicht auf den im Verfahren nach § 43 WEG durchsetzbaren Anspruch aus § 15 Abs. 3 WEG gegen den Miteigentümer beschränkt ist, sondern gemäß § 1004 Abs. 1 BGB auch auf dem ordentlichen Rechtsweg unmittelbar gegen den Mieter vorgehen kann (vgl. zu alldem BVerwG, Urteil vom 12.3.1998 - 4 C 3/97 - juris Rn. 18 ff.; BVerwG, U.v. 5.5.1988 - 4 C 20/85 - juris; BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1/86 - juris; BVerfG, B.v. 7.2.2007 - 1 BvR 2304/05 - juris; OVG RP, U.v. 26.2.2019 - 8 A 11076/18.OVG - juris; BayVGH, B.v. 17.8.2017 - 9 CE 17.1362 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 15 CE 13.236 - juris Rn. 10; VG München, U.v. 22.5.2017 - M 8 K 17.565 - juris; VG Berlin, U.v. 28.5.2019 - 19 K 12/16 - beck-online; vgl. zur Rechtsprechung der Zivilgerichte auch LG München I, B.v. 15.1.2015 - 1 S 1401/17 WEG - juris Rn. 20; BGH, U.v. 10.7.2015 - V ZR 194/15 - juris Rn. 3).

    Demzufolge spricht das Bundesverwaltungsgericht, das über baurechtliche Streitigkeiten zu entscheiden hatte, auch verallgemeinernd von "öffentlich-rechtlichen Schutzansprüchen" bzw. "Drittansprüchen" (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3/97 - juris Rn. 18, 20).

    aa) Soweit die Klägerin gegen die Einschlägigkeit der o.g. Rechtsprechung einwendet, die Klage richte sich gegen eine Beeinträchtigung gerade durch die Gaststättenbehörde, nicht hingegen durch den Sondereigentümer der Teileigentumseinheit Nr. 4 bzw. die Beigeladene, hat sich mit diesem Ansatz bereits das Bundesverwaltungsgericht auseinandergesetzt, ohne ihm zu folgen (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3/97 - juris Rn. 8, 25).

    Denn die privatrechtliche Regelung würde im Verhältnis der Miteigentümer zueinander vorrangig sein und einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch ausschließen (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3/97 - juris Rn. 25); insoweit fehlte es an der für die öffentlich-rechtliche Nachbarklage kennzeichnenden Dreiecksbeziehung (vgl. dazu BVerwG, U.v. 4.5.1988 - 4 C 20/85 - juris Rn. 12).

    Denn die Gaststättenerlaubnis ergeht, nicht anders als die Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 4 BayBO, "unbeschadet privater Rechte Dritter" (vgl. zu alldem BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3/97 - juris Rn. 20 f., 25; BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 19; Sächsisches OVG, U.v. 8.11.2018 - 1 A 175/18 - juris Rn. 60; vgl. zur Gaststättenerlaubnis auch BVerwG, U.v. 30.9.1976 - I C 29.75 - juris Rn. 19; VG München, B.v. 22.6.2015 - M 16 E 15.1673 - juris Rn. 19).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.07.2007 - 8 A 10279/07

    Baurecht-Abwehransprüche des Mitglieds einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Das hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hinsichtlich Maßnahmen am Sondereigentum und auch am Gemeinschaftseigentum entschieden, unabhängig davon, ob die bauaufsichtliche Genehmigung einem Sondereigentümer, der Wohnungseigentümergemeinschaft oder einem dieser nicht angehörenden Dritten erteilt worden ist (vgl. insbesondere Urteil vom 04. Mai 1988, NJW 1988, 3279 und juris, Rn. 9; Urteil vom 12. März 1998, NVwZ 1998, 954 und juris, Rn. 18, 22 m.w.N.).

    Ihren Grund findet diese - von dem Bundesverfassungsgericht für verfassungsrechtlich unbedenklich gehaltene - Rechtsprechung (vgl. Kammerbeschluss vom 07. Februar 2006, AIjM-EE 2006, 726 [richtig: NJW-RR 2006, 726 - d. Red.] und juris, Rn. 14 ff.) darin, dass der Sondereigentümer als Inhaber eines nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes besonders ausgestalteten Miteigentumsrechts in die Gemeinschaft der Eigentümer eingebunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998, a.a.O. und juris, Rn. 19).

    Der Inhalt der sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden gegenseitigen Rechte und Pflichten bestimmt sich grundsätzlich allein nach dem Wohnungseigentumsgesetz und demzufolge in erster Linie nach den zwischen den Wohungseigentümern geltenden besonderen Vereinbarungen und Beschlüssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998, a.a.O. und juris, Rn. 20).

    In die privatrechtlich ausgestaltete Rechtsbeziehung innerhalb der Miteigentümergemeinschaft greift die grundstücksbezogene Baugenehmigung nicht ein, da sie unbeschadet privater Rechte erteilt wird (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 2 LBauO) und gegenüber dem einzelnen Sondereigentümer keine öffentlich-rechtliche Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Mai 1988, a.a.O. und juris, Rn. 12; Urteil vom 12. März 1998, a.a.O. und juris, Rn. 20).

    Fehlen spezielle Vereinbarungen im Miteigentumsverhältnis, gelten im Zivilverfahren ergänzend auch die Normen des öffentlichen Baurechts, unabhängig davon, ob sie nachbarschützend sind oder nicht; aber auch dann besteht kein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998, a.a.O. und juris, Rn. 21, 25).

    Das Verhältnis der Miteigentümer untereinander wird vorrangig von privatrechtlichen Regelungen bestimmt, die einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch ausschließen, auch wenn das Sondereigentum mit in den Blick genommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998, a.a.O. und juris, Rn. 23, 25).

    Zunächst ist klarzustellen, dass nicht die Kläger, sondern die Miteigentümergemeinschaft durch Übertragung des Eigentums am Baugrundstück Rechtsnachfolgerin der Beigeladenen ist oder ggf. noch zu einem späteren Zeitpunkt werden wird; die Eigentumswohnung ist auch baurechtlich nicht als selbständiges Teilgrundstück anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998, a.a.O. und juris, Rn. 19).

  • VG Berlin, 28.05.2019 - 19 K12.16

    Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sowie eines einzelnen

    Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich an seiner Rechtsprechung festgehalten (s. Urteil vom 12. März 1998 - BVerwG 4 C 3/97 -, juris Rn. 18), nach der das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstücks ausschließt.

    Aufgrund dieser Besonderheiten richten sich die Rechtsverhältnisse auf Grundstücken, die nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilt sind, grundsätzlich allein nach dem bürgerlichen Recht (BVerwG, Urteil vom 12. März 1998, a.a.O., Rn. 20).

    Zuletzt hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Klagebefugnis im gerichtlichen Verwaltungsstreitverfahren auch ausdrücklich von jener der Rechtsschutzmöglichkeit unter § 43 WEG a.F. entkoppelt (BVerwG, Beschluss vom 12. März 1998, a.a.O., Rn. 23) und den Privatrechtsvorrang vielmehr allein davon abhängig gemacht, dass die angegriffene Störung - wie hier - grundstücksinternen Ursprungs ist.

    Er ist aber auch nicht erforderlich, weil sich Wohnungseigentümer - wie gezeigt - gegen die Ausnutzung einer nach ihrer Ansicht rechtswidrigen Baugenehmigung mit Hilfe der Zivilgerichte zur Wehr setzen können (BVerwG, Urteil vom 12. März 1998, a.a.O., Rn. 24), und zwar unabhängig davon, ob die Baugenehmigung einem Mitglied der Gemeinschaft erteilt wurde oder einem Dritten.

    Soweit das für den Anspruch aus § 15 Abs. 3 WEG maßgebliche Privatrecht auf das öffentliche Baurecht Bezug nimmt, ist auch dies nämlich von den Zivilgerichten anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998, a.a.O., Rn. 22 ff.) mit der Folge, dass darüber (auch i.V.m. § 1004 BGB) ebenso rein öffentlich-rechtliche Verstöße geltend gemacht werden können.

  • VG Berlin, 28.05.2019 - 19 K 12.16

    Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sowie eines einzelnen

    Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich an seiner Rechtsprechung festgehalten (s. Urteil vom 12. März 1998 - BVerwG 4 C 3/97 -, juris Rn. 18), nach der das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstücks ausschließt.

    Aufgrund dieser Besonderheiten richten sich die Rechtsverhältnisse auf Grundstücken, die nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilt sind, grundsätzlich allein nach dem bürgerlichen Recht (BVerwG, Urteil vom 12. März 1998, a.a.O., Rn. 20).

    Zuletzt hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Klagebefugnis im gerichtlichen Verwaltungsstreitverfahren auch ausdrücklich von jener der Rechtsschutzmöglichkeit unter § 43 WEG a.F. entkoppelt (BVerwG, Beschluss vom 12. März 1998, a.a.O., Rn. 23) und den Privatrechtsvorrang vielmehr allein davon abhängig gemacht, dass die angegriffene Störung - wie hier - grundstücksinternen Ursprungs ist.

    Er ist aber auch nicht erforderlich, weil sich Wohnungseigentümer - wie gezeigt - gegen die Ausnutzung einer nach ihrer Ansicht rechtswidrigen Baugenehmigung mit Hilfe der Zivilgerichte zur Wehr setzen können (BVerwG, Urteil vom 12. März 1998, a.a.O., Rn. 24), und zwar unabhängig davon, ob die Baugenehmigung einem Mitglied der Gemeinschaft erteilt wurde oder einem Dritten.

    Soweit das für den Anspruch aus § 15 Abs. 3 WEG maßgebliche Privatrecht auf das öffentliche Baurecht Bezug nimmt, ist auch dies nämlich von den Zivilgerichten anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998, a.a.O., Rn. 22 ff.) mit der Folge, dass darüber (auch i.V.m. § 1004 BGB) ebenso rein öffentlich-rechtliche Verstöße geltend gemacht werden können.

  • BVerfG, 07.02.2006 - 1 BvR 2304/05

    Verwaltungsgerichtl. Rechtsschutz unter Wohnungseigentümern?

  • BSG, 09.06.1999 - B 6 KA 76/97 R

    Zulassungsrecht - Kassenarztrecht - Begründung des Widerspruchs

  • VG Frankfurt/Oder, 16.11.2023 - 7 K 1588/17

    Antrag auf bauordnungsbehördliches Einschreiten gegen den Nachbarn bzgl. einer

  • VG Hamburg, 05.04.2011 - 11 K 1866/10

    Nachbarwiderspruch bei Nutzungserweiterung unzulässig?

  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.2008 - 8 S 18/07

    Nachbargrundstück im Sinne von § 5 Abs 1 S 2 Nr 2 LBO (juris: BauO BW 1995);

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.02.2019 - 8 A 11076/18

    Klagebefugnis der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei Anfechtung

  • LG München I, 08.02.2017 - 1 S 5582/16

    Vermietung von Wohnungen an (arabische) Medizintouristen: Zulässige Wohnnutzung?

  • VGH Bayern, 30.09.2019 - 9 CS 19.967

    Keine öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft

  • VG Gelsenkirchen, 03.11.2014 - 9 K 487/12

    Nutzungsuntersagung innerhalb einer WEG ist zivilrechtlicher Natur!

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2019 - 2 B 1798/18

    Rein privatrechtlicher Charakter einer behaupteten Verletzung des Miteigentums;

  • VG München, 14.01.2016 - M 16 S 15.5399

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Betrieb einer Gaststätte

  • VG München, 03.05.2010 - M 8 K 09.2304

    Klagebefugnis des Sondereigentümers

  • VG Augsburg, 10.01.2013 - Au 4 E 12.1630

    Fehlende Antragsbefugnis des Miteigentümers für Antrag auf Nutzungsuntersagung

  • VG München, 12.03.2015 - M 8 SN 15.592

    Eilrechtsschutz der Sondereigentümer gegen den der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • OVG Bremen, 13.02.2015 - 1 B 355/14

    Beschwerde von Bewohnerinnen des Beginenhofs vom OVG zurückgewiesen - Befreiung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2009 - 7 A 2658/07

    Voraussetzungen des nachbarschutzrechtlichen Abwehranspruchs gegen die genehmigte

  • OLG Hamm, 28.02.2006 - 15 W 352/05

    WEG : Anwendung des § 15 Abs. 3 WEG nur bei Betroffenheit des gemeinschaftlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2007 - 7 A 3350/06

    Anspruch auf Untersagung eines Goldschmiedebetriebs aufgrund fehlender

  • OVG Sachsen, 30.12.2020 - 1 B 348/20

    Nutzungsuntersagung; Antragsbefugnis; Zwangsverwaltung

  • VG München, 10.01.2011 - M 8 K 10.3187

    Keine Klagebefugnis eines Sondereigentümers auf bauaufsichtliches Einschreiten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2005 - 7 A 2687/04

    Funktionslosigkeit bauplanerischer Festsetzung ; Festsetzung "Wochenendhausgebiet

  • VG Hamburg, 16.02.2004 - 7 K 4448/03

    Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheids zu einem Baugenehmigungsbescheid;

  • OVG Sachsen, 10.08.2020 - 1 B 246/20

    Nachbarwiderspruch; aufschiebende Wirkung; Gebietserhaltungsanspruch;

  • VG Minden, 30.08.2012 - 9 K 2696/09

    Vorliegen eines Verlusts des Klagerechts eines Nachbarn gegen einen Baubescheid

  • VG Ansbach, 10.08.2011 - AN 9 K 11.00597

    (Keine) Klagebefugnis für Sondereigentümer gegen Vorhaben innerhalb derselben

  • VG Würzburg, 08.10.2020 - W 5 K 18.1454

    Nachbarklage eines Sondereigentümers - Neubau eines Bürogebäudes

  • OVG Sachsen, 25.09.2003 - 1 B 786/00

    Baugenehmigung, Stellplatz, Umgebung, Zumutbarkeit

  • OVG Thüringen, 11.01.2023 - 1 EO 348/22

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine

  • VGH Bayern, 17.08.2017 - 9 CE 17.1362

    Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn (Miteigentümer) gegen Unterbringung von

  • LG Hamburg, 02.05.2012 - 318 S 79/11

    Wohnungseigentum: Anforderungen an die Vergemeinschaftung von

  • OVG Sachsen, 22.12.2016 - 1 B 283/16

    Klagebefugnis, Antragsbefugnis, Mieter, Eigentümer; Abwehrrecht

  • VGH Bayern, 08.03.2013 - 15 CE 13.236

    Gebietserhaltungsanspruch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2017 - 7 A 805/16

    Erlassbegehren einer Verfügung auf Rückbau einer Mauer; Beurteilung der

  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 4.97

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung - Erteilung einer

  • VG Würzburg, 08.10.2020 - W 5 K 19.21

    Fehlende Klagebefugnis des Sondereigentümers

  • VG München, 22.05.2017 - M 8 K 15.5396

    Kein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch bei Vorliegen von Sonder- und

  • VG Oldenburg, 24.10.2002 - 4 A 3987/01

    Baugenehmigung; desselben Grundstücks; dinglich Berechtigter; Drittschutz;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2023 - 10 B 1297/22

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage eines Nachbarn gegen die erteilte

  • AG Köln, 19.12.2017 - 215 C 74/17

    Begründung eines wohneigentumsrechtlichen Nutzungsunterlassensanspruchs mit dem

  • VG München, 09.06.2009 - M 1 K 08.5425

    Klagebefugnis eines Wohnungseigentümers auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen

  • VG Ansbach, 22.06.2017 - AN 9 E 17.753

    Kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen Miteigentümer derselben

  • VGH Bayern, 05.01.2012 - 1 C 11.2006

    Anfechtung einer Nutzungsuntersagung

  • VG Ansbach, 22.06.2017 - AN 9 E 17.00753

    Kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen Miteigentümer derselben

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2002 - 21 A 3263/99

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der in einer Ordnungsverfügung festgesetzten

  • VG München, 07.03.2017 - M 8 K 16.2655

    Sondereigentum enthält grundsätzlich keinen materiellen öffentlich-rechtlichen

  • VG München, 12.07.2011 - M 9 K 10.6193

    Beiladung; Wohnungseigentümergemeinschaft; Rechtsweg

  • VG Minden, 21.07.2006 - 9 K 2113/05

    Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die gewerbliche Nutzung von

  • VG Ansbach, 06.10.2022 - AN 9 K 22.01120

    Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Umbau eines Müllraums zu

  • VG München, 10.11.2009 - M 8 S 09.5206

    Anordnung des Sofortvollzugs mangelhaft begründet; Unbestimmtheit einer

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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.01.1998 - 4 B 221.97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2799
BVerwG, 08.01.1998 - 4 B 221.97 (https://dejure.org/1998,2799)
BVerwG, Entscheidung vom 08.01.1998 - 4 B 221.97 (https://dejure.org/1998,2799)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Januar 1998 - 4 B 221.97 (https://dejure.org/1998,2799)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Sanierungsrechtliche Genehmigung - Veräußerung eines Grundstücks - Kaufpreis - Verkehrswert - Eigentum - Inhaltsbestimmung des Eigentums

  • grundeigentum-verlag.de

    Sanierungsrechtliche Genehmigung; Veräußerung eines Grundstücks; Kaufpreis; Verkehrswert; Eigentum; Inhaltsbestimmung des Eigentums

  • Judicialis

    BauGB § 95; ; BauGB § 144 Abs. 2 Nr. 1; ; BauGB § 145 Abs. 2; ; BauGB § 153, Abs. 1 und 2; ; GG Art. 14 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Baurecht - Sanierungsrechtliche Genehmigung; Veräußerung eines Grundstücks; Kaufpreis; Verkehrswert; Eigentum; Inhaltsbestimmung des Eigentums

  • ibr-online

    Sanierungserschwerung durch Gebäudeveräußerung über Wert

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1998, 954
  • DÖV 1998, 516
  • BauR 1998, 406 (Ls.)
  • BauR 1998, 527
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 24.11.1978 - 4 C 56.76

    Vereinbarter "Gegenwert" i.S. von § 15 Abs. 3 S. 2 StBauFG

    Auszug aus BVerwG, 08.01.1998 - 4 B 221.97
    Sie ist auch dahin geklärt, daß der vereinbarte Gegenwert den sanierungsunbeeinflußten Wert in einer für den Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich verfehlen muß, um die Rechtsfolge des § 153 Abs. 2 BauGB begründen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1978 - BVerwG 4 C 56.76 - BVerwGE 57, 87 ; Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 16.78 - NJW 1982, 398).
  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 16.78

    Wertsteigerung - Städtebauförderungsgesetz - Sanierung - Entschädigungsanspruch -

    Auszug aus BVerwG, 08.01.1998 - 4 B 221.97
    Sie ist auch dahin geklärt, daß der vereinbarte Gegenwert den sanierungsunbeeinflußten Wert in einer für den Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich verfehlen muß, um die Rechtsfolge des § 153 Abs. 2 BauGB begründen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1978 - BVerwG 4 C 56.76 - BVerwGE 57, 87 ; Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 16.78 - NJW 1982, 398).
  • OVG Sachsen, 22.10.1997 - 1 S 368/96

    Sanierungsrechtliche Genehmigung; Grundstückskaufvertrag; Sanierungserschwernis;

    Auszug aus BVerwG, 08.01.1998 - 4 B 221.97
    BVerwG 4 B 221.97 OVG 1 S 368/96.
  • BVerwG, 18.05.2021 - 4 C 6.19

    Angemessenheit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags im städtebaulichen

    Die Vorschrift begründet eine unwiderlegbare Vermutung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 1998 - 4 B 221.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 2 S. 4).
  • VG Schleswig, 30.11.2016 - 8 A 129/14

    Anfechtung einer Auflage in einer sanierungsrechtlichen Genehmigung

    In § 153 Abs. 2 Satz 1 BauGB liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.01.1998 - 4 B 221/97 -, LS, juris) und eine gesetzliche unwiderlegbare Vermutung, dass bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung des Grundstücks die Vereinbarung eines Gegenwertes, der über dem sanierungsunbeeinflussten Wert liegt, die Durchführung der Sanierung wesentlich erschwert (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 4, juris).

    Damit trägt die Rechtsprechung der Tatsache Rechnung, dass sich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr die Bodenpreise nicht mit letzter Genauigkeit ermitteln lassen, sondern von einer gewissen Streuung auszugehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.01.1998 - 4 B 221/97 -, Rn. 4, juris).

  • OVG Saarland, 09.12.2009 - 1 A 387/08

    Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung

    Nur so könne der Tatsache Rechnung getragen werden, dass sich die Bodenpreise im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nicht mit letzter Genauigkeit ermitteln lassen, sondern von einer gewissen Streuung auszugehen ist (BVerwG, Beschluss vom 8.1.1998 - 4 B 221/97 -, Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 2 = NVwZ 1998, 954; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 8.5.2000, a.a.O.) .
  • VG Schleswig, 30.11.2016 - 8 A 24/14

    Sanierungsrechtliche Genehmigung eines Grundstückkaufvertrags

    In § 153 Abs. 2 Satz 1 BauGB liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.01.1998 - 4 B 221/97 -, LS, juris) und eine gesetzliche unwiderlegbare Vermutung, dass bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung des Grundstücks die Vereinbarung eines Gegenwertes, der über dem sanierungsunbeeinflussten Wert liegt, die Durchführung der Sanierung wesentlich erschwert (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 4, juris).

    Damit trägt die Rechtsprechung der Tatsache Rechnung, dass sich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr die Bodenpreise nicht mit letzter Genauigkeit ermitteln lassen, sondern von einer gewissen Streuung auszugehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.01.1998 - 4 B 221/97 -, Rn. 4, juris).

  • OVG Sachsen, 09.03.2006 - 1 B 345/03

    Sanierungsrechtliche Genehmigung, Verkehrswertermittlung, Genehmigungsanspruch,

    Durch diese vom Gesetzgeber als unwiderlegbare Vermutung ausgestaltete Regelung (BVerwG, Beschl. v. 8.1.1998, SächsVBl. 1998, 186 [187]) soll insbesondere verhindert werden, dass die Preisstabilität in Sanierungsgebieten durch überhöhte Grundstückspreise beeinträchtigt und die Preisvorstellungen anderer Eigentümer in die Höhe getrieben werden (SächsOVG, Beschl. v. 22.10.1997, SächsVBl. 1998, 65 [66]).
  • VG Stuttgart, 10.11.2004 - 16 K 5676/02

    Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag; Ermittlung; Gutachterausschuss;

    Dabei ist nach dem Sinn und Zweck der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften nicht von einer Verkehrswertspanne auszugehen (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 24.11.1978, NJW 1979, 2578; BVerwG, Urt. vom 21.8.1981, NJW 1982, 398; BVerwG, Beschl. vom 08.01.1998, BauR 1998, 527 = DÖV 1998, 516 = NVwZ 1998, 954), sondern ist ein exakter Wert (sogen. Punktwert) festzulegen, weil ansonsten der zu leistende Ausgleichsbetrag nicht mit der verfassungsrechtlich nötigen Bestimmtheit ermittelt werden könnte (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Auflage 2002, § 154 Rnr. 10; Mampel, DÖV 1992, 556/561 f.).
  • BVerwG, 18.05.2021 - 4 C 6
    Die Vorschrift begründet eine unwiderlegbare Vermutung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 1998 - 4 B 221.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 2 S. 4).
  • VG Berlin, 08.12.2014 - 19 L 311.14

    Wirkungsumfang der Versagung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung

    Durch diese vom Gesetzgeber als unwiderlegbare Vermutung ausgestaltete Regelung (BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 1998 - 4 B 221/97 -, juris Rdn. 4) soll ausgeschlossen werden, dass sich der Veräußerer eines Grundstücks der Abschöpfung sanierungsrechtlicher Werterhöhungen durch Verlangen eines entsprechend hohen Kaufpreises entzieht; zum anderen soll der Erwerber davor geschützt werden, für die sanierungsbedingten Werterhöhungen doppelt zu zahlen, nämlich einmal bei der Entrichtung des überhöhten Kaufpreises und ferner bei der Zahlung des zu erwartenden Ausgleichsbetrages.
  • OVG Niedersachsen, 08.05.2000 - 1 M 1287/00

    Ausgleichsbetrag; Bodenwerterhöhung Sanierung; Modell Niedersachsen Sanierung;

    Da der Verkehrswert kein mit mathematischer Genauigkeit zu berechnender Wert ist, kann auch die Bodenwerterhöhung nur mit einer gewissen Streubreite ermittelt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.1.1998 - 4 B 221.97 -, NVwZ 1998, 954), so dass die Schätzung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden ist, zumal die Antragsteller keine Gesichtspunkte aufzeigen, die das Verwaltungsgericht übersehen hat.
  • VG Düsseldorf, 18.04.2023 - 25 K 2149/20
    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht, vgl. Beschluss vom 8. Januar 1998, 4 B 221/97, juris, Rn 7, ferner ausgeführt, dass § 145 Abs. 2 in Verbindung mit § 153 Abs. 2 BauGB auch grundrechtlich unbedenklich sei und insbesondere den Erfordernissen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG genüge.
  • VG Magdeburg, 02.11.2004 - 4 A 714/02
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