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Weitere Entscheidungen unten: BVerfG, 21.11.2002 | VerfGH Sachsen, 11.07.2002

Rechtsprechung
   BVerfG, 02.05.2002 - 2 BvR 613/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1477
BVerfG, 02.05.2002 - 2 BvR 613/02 (https://dejure.org/2002,1477)
BVerfG, Entscheidung vom 02.05.2002 - 2 BvR 613/02 (https://dejure.org/2002,1477)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Mai 2002 - 2 BvR 613/02 (https://dejure.org/2002,1477)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2773
  • NVwZ 2003, 472 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (57)Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2002 - 2 BvR 613/02
    Das Grundgesetz kennt keinen Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Benutzung eines bestimmten Beweismittels durch ein Gericht (stRspr, vgl. BVerfGE 1, 418 ; 57, 250 ; 63, 45 ).

    Rn. 11 Prozessuale "Waffengleichheit" der Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 63, 45 ) wird im Strafprozess vor allem für die als kontradiktorisches Verfahren ausgestaltete Hauptverhandlung verlangt.

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2002 - 2 BvR 613/02
    Rn. 6 b) Ein Verstoß der Fachgerichte gegen die Pflicht zur bestmöglichen Sachaufklärung (vgl. BVerfGE 70, 297 ) ist nicht substantiiert dargelegt worden.

    Dies ist mit Blick auf psychiatrische oder psychologische Sachverständigengutachten nur dann der Fall, wenn Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche psychische Fehlhaltung oder gar Erkrankung vorliegen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2002 - 2 BvR 613/02
    Das Grundgesetz kennt keinen Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Benutzung eines bestimmten Beweismittels durch ein Gericht (stRspr, vgl. BVerfGE 1, 418 ; 57, 250 ; 63, 45 ).
  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses eines Rechtsbeistandes des Zeugen von der …

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2002 - 2 BvR 613/02
    Rn. 11 Prozessuale "Waffengleichheit" der Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 63, 45 ) wird im Strafprozess vor allem für die als kontradiktorisches Verfahren ausgestaltete Hauptverhandlung verlangt.
  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2002 - 2 BvR 613/02
    Vielmehr ist von Fall zu Fall zu entscheiden (vgl. BVerfGE 103, 21 ).
  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Finanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2002 - 2 BvR 613/02
    Die vom Landgericht in Bezug genommene frühere Entscheidung hat der Beschwerdeführer nicht mitgeteilt; der sich daraus ergebende Substantiierungsmangel der Verfassungsbeschwerde wird nicht dadurch geheilt, dass früher bereits Verfassungsbeschwerden (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2001 - 2 BvR 250/01 - und vom 9. November 2001 - 2 BvR 1700/01 -) zu den nunmehr in Bezug genommenen Entscheidungen erhoben worden waren (vgl. für Bezugnahmen auf Schriftsätze in anderen Verfahren BVerfGE 78, 320 ).
  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52

    Ahndungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2002 - 2 BvR 613/02
    Das Grundgesetz kennt keinen Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Benutzung eines bestimmten Beweismittels durch ein Gericht (stRspr, vgl. BVerfGE 1, 418 ; 57, 250 ; 63, 45 ).
  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung …

    Auf die Unterstützung eines Sachverständigen hat er nur zurückzugreifen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine ergänzende Befunderhebung oder sachverständige wissenschaftliche Bewertung erforderlich sein könnte, für die ihm die Sachkunde fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2002 - 2 BvR 613/02 -, Rn. 6).

    Auf die Unterstützung eines Sachverständigen ist zurückzugreifen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine ergänzende Befunderhebung oder sachverständige wissenschaftliche Bewertung erforderlich sein könnte, weil dem Gericht die erforderliche Sachkunde fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2002 - 2 BvR 613/02 -, Rn. 6).

  • BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 335/08

    Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren (Kriterien für …

    Rn. 5 3. Im Vollstreckungsverfahren ist der rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Verfahrens durch eine entsprechende Anwendung der dargestellten Grundsätze Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGK 6, 326 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2002 - 2 BvR 613/02 -, NJW 2002, S. 2773).

    Vielmehr ist von Fall zu Fall zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2002 - 2 BvR 613/02 -, NJW 2002, S. 2773, und vom 6. Juni 2003 - 2 BvR 772/03 -, juris).

  • BGH, 29.06.2022 - StB 26/22

    Notwendige Verteidigung im Vollstreckungsverfahren (analoge Anwendung; Aussetzung …

    Mit Blick auf die unterschiedliche Ausgestaltung des jeweiligen Verfahrens führt die Notwendigkeit der Verteidigung im Erkenntnis- nicht zwingend zu einer solchen im Vollstreckungsverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2002 - 2 BvR 613/02, NJW 2002, 2773, 2774;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 140 Rn. 34).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 21.11.2002 - 1 BvR 1965/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1653
BVerfG, 21.11.2002 - 1 BvR 1965/02 (https://dejure.org/2002,1653)
BVerfG, Entscheidung vom 21.11.2002 - 1 BvR 1965/02 (https://dejure.org/2002,1653)
BVerfG, Entscheidung vom 21. November 2002 - 1 BvR 1965/02 (https://dejure.org/2002,1653)
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Gelbe-Seiten-Eintrag des Rechtsanwalts

Art. 12 GG, § 7 BORA, Werbebeschränkungen;

Art. 1 ff MRK, die Rechtsprechung des EuGMR ist von deutschen Gerichten auch aus verfassungsrechtlichen Gründen zu beachten

Volltextveröffentlichungen (14)

  • Doctrine

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  • HRR Strafrecht

    Art. 10 EMRK; Art. 5 GG; Art. 12 GG; § 43b BORA; § 7 Abs. 1 BORA
    Meinungsfreiheit (Rechtsanwaltswerbung; Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten; Sachlichkeitsgebot); Berufsfreiheit; Verhältnis zwischen Verfassungsrecht und EMRK

  • lexetius.com

Besprechungen u.ä.

  • uni-koeln.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Was will uns das Bundesverfassungsgericht sagen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 344
  • NVwZ 2003, 472 (Ls.)
  • AnwBl 2003, 304
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN …

    Auszug aus BVerfG, 21.11.2002 - 1 BvR 1965/02
    Rn. 5 Bei der Anwendung von § 7 Abs. 1 BORA fehlen auch Ausführungen dazu, ob die Vorschrift den Anforderungen genügt, die in einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Februar 2002 (NJW 2002, S. 877) formuliert worden sind.
  • BVerfG, 25.04.2001 - 1 BvR 494/00

    Werbung eines Fachanwalts für Strafrecht mit bestimmten Tätigkeitsgebieten

    Auszug aus BVerfG, 21.11.2002 - 1 BvR 1965/02
    Allerdings wurde in den angegriffenen Entscheidungen nicht in Erwägung gezogen, dass es sich bei den Angaben "Miet- und Wohnungseigentumsrecht, privates Baurecht, Familien- und Erbrecht" um Präzisierungen des allgemeinen zivilrechtlichen Tätigkeitsschwerpunkts handeln könnte; dies wäre zulässig (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 1926 f.).
  • EGMR, 17.10.2002 - 37928/97

    Rechtssache S. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus BVerfG, 21.11.2002 - 1 BvR 1965/02
    Rn. 6 Schließlich werden die Berufsgerichte auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu beachten haben, wonach bei der Auslegung von Vorschriften über ein Werbeverbot die Meinungsfreiheit des Betroffenen und das Informationsbedürfnis der Mandanten zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2002 im Verfahren Stambuk gegen Bundesrepublik Deutschland - Az. 37928/97).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; BVerfGK 3, 4 ; 9, 174 ; 10, 66 ; 10, 234 ; 11, 153 ; 12, 37 ;… BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 -, NJW 2001, S. 2245 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2002 - 1 BvR 1965/02 -, NJW 2003, S. 344 ;… Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 3006/07 -, NJW 2008, S. 2978 ;… Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2008 - 1 BvR 2604/06 -, NJW 2009, S. 1133 f.;… Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2010 - 2 BvR 2307/06 -, EuGRZ 2010, S. 145 ).
  • FG Niedersachsen, 08.02.2007 - 6 K 410/06

    Widerruf der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft im Falle der …

    Dementsprechend ist bei der Auslegung und Anordnung von Satzungsrecht auch mit Rücksicht auf Art. 12 Abs. 1 GG eine strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter konkreter Benennung der vom parlamentarischen Gesetzgeber vorgegebenen Gemeinwohlbelange gefordert (vgl. Beschluss des BVerG vom 21. November 2002 1 BvR 1965/02, NJW 2003, 344), so dass etwa die freie Berufsausübung nur im Interesse des Gemeinwohls und nur mit sachgerechten und vernünftigen Erwägungen eingeschränkt werden darf (…Kuhls/ Meurers/ Maxl-Maxl, a.a.O., Rdz. 21 f. zu § 86; Bonner Handbuch der Steuerberatung, Anm. B 1232.2 und B 1232.3 zu § 86 StBerG;… Gehre/von Borstel, a.a.O., Rdz. 7 zu § 86).
  • LG Nürnberg-Fürth, 17.12.2003 - 3 O 11003/02

    Zulässigkeit von Aussagen in Pressemitteilung einer Anwaltskanzlei; Angabe von …

    Richtig ist zwar, dass nach der Entscheidung des BVerfG v. 21.11.2002 (NJW 2003, 344) bei der Auslegung und Anwendung von Satzungsrecht auch mit Rücksicht auf Art. 12 Abs. 1 GG eine strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter konkreter Benennung der vom parlamentarischen Gesetzgeber vorgegebenen Gemeinwohlbelange gefordert wird, aber zum einen geht es im vorliegenden Fall nicht um die Auslegung von Satzungsrecht und zum anderen liegen klare Verstöße des Bekl. gegen das Verbot der Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen vor, die noch dazu in einer Pressemitteilung veröffentlicht worden sind, so dass ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht ersichtlich ist.
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Rechtsprechung
   VerfGH Sachsen, 11.07.2002 - 91-VI-01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,9173
VerfGH Sachsen, 11.07.2002 - 91-VI-01 (https://dejure.org/2002,9173)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 11.07.2002 - 91-VI-01 (https://dejure.org/2002,9173)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 11. Juli 2002 - 91-VI-01 (https://dejure.org/2002,9173)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • VerfGH Sachsen

    Zulässigkeit des Volksantrages betreffend den "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen" vom 29. August 2001

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit des Volksantrages betreffend den "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen"; Zweck der Volksgesetzgebung neben der Gesetzgebung des Landtags; Plebiszitäre Modifikation des repräsentativen parlamentarischen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Volksbegehren und Volksentscheid im Schulbereich - Zulässigkeit eines Volksantrages ("Entwurf eines Gestzes zur Änderung des Schulgesetzes") auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit in Sachsen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 32 (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 71, 73 SächsVerf.; Art. 73 WRV
    Volksgesetzgebung - Volksantrag »Zukunft braucht Schule« - Schranken für Haushalts- und finanzwirksame Gesetze

Papierfundstellen

  • NVwZ 2003, 472
  • DVBl 2002, 1567 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (9)

  • VerfGH Thüringen, 19.09.2001 - VerfGH 4/01

    Volksgesetzgebung; Haushaltsvorbehalt

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.07.2002 - 91-VI-01
    Es kann - zumal angesichts dieser Zusammenhänge - keinerlei Hinweis in der Entwicklung dieser Tatbestände gefunden werden, die Grund zur Annahme geben, der Verfassungsgeber habe mit dem Begriff der Abgabengesetze auf den auch bei weiter Interpretation verbleibenden Anwendungsbereich der Kommunalabgabengesetze verweisen wollen (so aber für Thüringen ThürVerfGH LKV 2002, 83, 92).

    Ebenso wenig kann schon aus systematischen Gründen hergeleitet werden, der Begriff der Haushaltshaltsgesetze verlöre bei engem Verständnis seinerseits jede eigenständige Bedeutung, da im System der Haushaltsgesetzgebung der Volksgesetzgeber normativ nicht vorgesehen sei (vgl. zu dieser Argumentation etwa ThürVerfGH LKV 2002, 83, 92; dagegen auch VerfGBbg LKV 2002, 77, 79).

    Auch lässt sich der Teil der Finanzverfassung nicht in dem Sinne zu einem geschlossenen System aufwerten, dass durch diese Verteilung der Kompetenzen zwischen Regierung und parlamentarischem Gesetzgeber schon jeder Einfluss des Volksgesetzgebers von vornherein ausgeschlossen wäre (vgl. ThürVerfGH LKV 2002, 83, 92).

    (1) Für ein weitergehendes Verständnis des Begriffs im Sinne finanzwirksamer Gesetze wird angeführt, dass die Volksgesetzgebung für den Missbrauch zu Gunsten bestimmter Gruppen anfällig sei, indem Interessengruppen den von ihnen vertretenen Bürgern Sondervorteile zu Lasten der Allgemeinheit verschafften (ThürVerfGH LKV 2002, 83, 92; dagegen auch VerfGBbg LKV 2002, 77, 80).

    Abgesehen davon, dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass in Staaten mit finanzbezogenen Volksentscheidungen die Haushaltsdisziplin höher und die Staatsverschuldung geringer ist (…dazu Waldhoff, aaO.; angesichts potentiellen Missbrauchsgefahr anders ThürVerfGH LKV 2002, 83, 92; dagegen wiederum VerfGBbg LKV 2002, 77, 80), ist die Bedienung von Sonderinteressen zu Lasten des Allgemeinwohls in der parlamentarischen Demokratie nicht schon aufgrund der Repräsentativverfassung des politischen Prozesses ausgeschlossen.

    Normativ ist ein Generalverdacht partikularer Interessenverfolgung gegenüber der Volksgesetzgebung durchaus nicht mit der prinzipiellen Gleichwertigkeit beider Verfahren vereinbar (a.A. ThürVerfGH LKV 2002, 83, 92), wie sie die Sächsische Verfassung kennzeichnet.

    Dabei kann als selbstverständlich unterstellt werden, dass der Volksgesetzgeber in diesem System der Haushaltsgesetzgebung nicht berücksichtigt wird (ThürVerfGH LKV 2002, 83, 92); dies ist schon systematische Konsequenz des Art. 73 Abs. 1 SächsVerf, rechtfertigt aber gerade deshalb keine weitergehenden Schlüsse.

    Beurteilt man die Wesentlichkeit des Einflusses auf den Gesamtbestand des Haushalts als maßgebliches Kriterium für die Überschreitung des dem Volksgesetzgeber zustehenden Spielraums nach Maßgabe des Einzelfalles im Rahmen einer differenziert bewertenden Gesamtbetrachtung, in deren Rahmen Art, Höhe, Dauer und Disponibilität der finanziellen Belastung als Folge des Gesamtvorhaben einzustellen sind (so ThürVerfGH, LKV 2002, 83, 93), wird deutlich, dass es für Initiativen zum Volksgesetzgebungsverfahren - sieht man einmal von dem Fall finanzneutraler Gesetzesvorhaben ab - praktisch nicht vorhersehbar ist, ob und ab wann ein solches Vorhaben die Grenze des Zulässigen überschreitet.

  • VerfG Brandenburg, 20.09.2001 - VfGBbg 57/00

    Volksinitiative; Sondervotum; Haushaltsvorbehalt

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.07.2002 - 91-VI-01
    Der Sinn des Volksgesetzgebungsrechts würde verkannt, wollte man unter Berufung auf einen Legitimationsvorrang des parlamentarischen Gesetzgebers diesem und der von ihm getragenen Regierung eine im Wesentlichen vom Volksgesetzgeber ungestörte Durchsetzung seiner politischen Programme - etwa in Gestalt einer bewussten haushaltspolitischen Entscheidung des Parlaments - zuerkennen zu wollen (a. A. Verfassungsgericht Brandenburg LKV 2002, 77, 83; in der Tendenz auch im Hinblick auf die bloße Ergänzungsfunktion des Volksgesetzgebungsverfahrens BayVerfGH NVwZ-RR 2000, 401, 403).

    Ohnehin wird man nicht annehmen können, dieses Verständnis und diese durchaus nicht einheitliche Staatspraxis habe sich ohne weiteres in der Bundesrepublik fortgesetzt (so auch VerfGBbg LKV 2002, 77, 78).

    Dieser Interpretation hat sich - freilich nicht ohne wesentliche Argumente der Begründung des BVerfG implizit oder explizit zurückzuweisen - wiederum im Ergebnis das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg angeschlossen, nicht zuletzt, weil die Brandenburgische Verfassung sich an der Schleswig-Holsteinischen Verfassung orientiert hat (VerfGBbg LKV 2002, 77, 79) und weil Sinn und Zweck und Gesamtzusammenhang der Verfassung in Brandenburg dafür sprechen, solche finanzwirksamen Regelungen unter Initiativen über den Landeshaushalt zu subsumieren, die zu gewichtigen staatlichen Ausgaben (oder Minderausgaben) führen und sich unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf das Gesamtgefüge des Haushalts und der weiteren Umstände des Falles als wesentliche Beeinträchtigung des Budgetrechts des Parlaments darstellen (VerfG Bbg LKV 2002, 77, 79).

    Dies verbietet es anzunehmen, dass der Verfassungsgeber damit nur eine beispielhafte Aufzählung möglicher Gegenstände des Finanztabus habe geben wollen (so aber für Brandenburg VerfGBbg LKV 2002, 77, 78).

    Ebenso wenig kann schon aus systematischen Gründen hergeleitet werden, der Begriff der Haushaltshaltsgesetze verlöre bei engem Verständnis seinerseits jede eigenständige Bedeutung, da im System der Haushaltsgesetzgebung der Volksgesetzgeber normativ nicht vorgesehen sei (vgl. zu dieser Argumentation etwa ThürVerfGH LKV 2002, 83, 92; dagegen auch VerfGBbg LKV 2002, 77, 79).

    (1) Für ein weitergehendes Verständnis des Begriffs im Sinne finanzwirksamer Gesetze wird angeführt, dass die Volksgesetzgebung für den Missbrauch zu Gunsten bestimmter Gruppen anfällig sei, indem Interessengruppen den von ihnen vertretenen Bürgern Sondervorteile zu Lasten der Allgemeinheit verschafften (ThürVerfGH LKV 2002, 83, 92; dagegen auch VerfGBbg LKV 2002, 77, 80).

    Abgesehen davon, dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass in Staaten mit finanzbezogenen Volksentscheidungen die Haushaltsdisziplin höher und die Staatsverschuldung geringer ist (…dazu Waldhoff, aaO.; angesichts potentiellen Missbrauchsgefahr anders ThürVerfGH LKV 2002, 83, 92; dagegen wiederum VerfGBbg LKV 2002, 77, 80), ist die Bedienung von Sonderinteressen zu Lasten des Allgemeinwohls in der parlamentarischen Demokratie nicht schon aufgrund der Repräsentativverfassung des politischen Prozesses ausgeschlossen.

  • VerfGH Bayern, 15.12.1976 - 56-IX-76

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.07.2002 - 91-VI-01
    Mit der Aufnahme der Volksgesetzgebung hat der Verfassungsgeber sich dafür entschieden, dem Landtag den Volksgesetzgeber unmittelbar und gleichberechtigt an die Seite zu stellen (SächsVerfGH JbSächsOVG 6 (1998), 40, 42; für die Bayerische Verfassung ähnlich BayVerfGH NVwZ-RR 2000, 401, 402; BayVerfGHE 29, 244, 265).

    Es liegt in der Logik der auf Sachfragen bezogenen Volksgesetzgebung, dass sie materielle Vorgaben für den Haushaltsgesetzgeber schafft; anders ist Volksgesetzgebung angesichts der finanziellen Folgewirkungen nahezu aller Gesetze ernsthaft nicht denkbar (so im Ansatz auch BayVerfGHE 29, 244, 269; BremStGH NVwZ 1998, 388, 390).

    Die Auffassung von Carl Schmitt, wonach im Wesentlichen alle Gesetze mit geldlichem Charakter den Haushaltsplan unmittelbar betreffen, hat sich - wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner frühen Judikatur betonte - nicht durchsetzen können (BayVerfGHE 29, 244, 266).

    So hat denn auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner früheren Judikatur hervorgehoben, die Entstehungsgeschichte des Art. 73 BayVerf ergebe deutliche Anhaltspunkte für eine enge Interpretation (BayVerfGHE 29, 244, 265 f. = BayVBl 1977, 143, 149;… dazu Przygode, Die deutsche Rechtsprechung zur unmittelbaren Demokratie: Ein Beitrag zur Praxis der Sachentscheide in Deutschland, 1995, S. 402 ff.).

    In diesem Sinne hat etwa der Bayerische Verfassungsgerichtshof stets die Notwendigkeit einer Interpretation im Kontext der jeweiligen Verfassung betont (BayVerfGE 29, 244, 264).

  • VerfGH Bayern, 31.03.2000 - 2-IX-00

    Volksbegehren "Mehr Demokratie in Bayern: Faire Volksrechte im Land"

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.07.2002 - 91-VI-01
    Mit der Aufnahme der Volksgesetzgebung hat der Verfassungsgeber sich dafür entschieden, dem Landtag den Volksgesetzgeber unmittelbar und gleichberechtigt an die Seite zu stellen (SächsVerfGH JbSächsOVG 6 (1998), 40, 42; für die Bayerische Verfassung ähnlich BayVerfGH NVwZ-RR 2000, 401, 402; BayVerfGHE 29, 244, 265).

    Der Verfassungsgeber hat bewusst ein Spannungsverhältnis zwischen parlamentarischer und Volksgesetzgebung institutionalisiert, das nicht durch einen Vorrang des einen oder anderen - soweit nicht durch die Verfassung vorgegeben - interpretatorisch beseitigt werden kann (BayVerfGH NVwZ-RR 2000, 401, 402), ohne die Entscheidung für ein Volksgesetzgebungsverfahren um ihre Bedeutung zu bringen.

    Mag auch die Volksgesetzgebung schon aufgrund ihres Verfahrens faktisch die Ausnahme darstellen (…zur Zahl der Volksgesetzgebungsverfahren und ihrer Analyse vgl. B.M. Weixner, Direkte Demokratie in den Bundesländern, 2002, S. 207 ff.), eine normative Nachrangigkeit ergibt sich daraus nicht (vgl. aber BayVerfGH BayVBl 2000, 397, 401= NVwZ-RR 2000, 401, 402).

    Ebenso wenig begründet das verfassungspolitische Motiv, Defizite der parlamentarischen Gesetzgebung, wenn es sie denn gibt, zu kompensieren, eine bloße Ergänzungsfunktion (a.A. BayVerfGH NVwZ-RR 2000, 401, 402).

    Der Sinn des Volksgesetzgebungsrechts würde verkannt, wollte man unter Berufung auf einen Legitimationsvorrang des parlamentarischen Gesetzgebers diesem und der von ihm getragenen Regierung eine im Wesentlichen vom Volksgesetzgeber ungestörte Durchsetzung seiner politischen Programme - etwa in Gestalt einer bewussten haushaltspolitischen Entscheidung des Parlaments - zuerkennen zu wollen (a. A. Verfassungsgericht Brandenburg LKV 2002, 77, 83; in der Tendenz auch im Hinblick auf die bloße Ergänzungsfunktion des Volksgesetzgebungsverfahrens BayVerfGH NVwZ-RR 2000, 401, 403).

  • BVerfG, 03.07.2000 - 2 BvK 3/98

    'Schule in Freiheit'

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.07.2002 - 91-VI-01
    So hat der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen den - im Vergleich der Länderverfassungen - weiten Begriff der Finanzfragen in Art. 68 Abs. 1 S. 4 Verf NRW eher einengend dahingehend ausgelegt, dass darunter in der Regel nicht schon ein Gesetz falle, das finanzielle Auswirkungen mit sich bringe, etwa durch die Einführung neuer Schulen oder Ausbildungsstätten, sondern jedes Gesetz, dessen Schwerpunkt in der Anordnung von Einnahmen und Ausgaben des Landes liege, die den Staatshaushalt wesentlich beeinflussen (VerfGHNRW NVwZ 1982, 188, 189; nur unvollständig wiedergegeben in BVerfGE 102, 176, 189).

    Das Bundesverfassungsgericht hat für die Schleswig- Holsteinische Verfassung, die in Art. 41 Abs. 2 auf "Initiativen über den Haushalt des Landes" abstellt, in Rekonstruktion von Entstehungsgeschichte, Systematik und Sinn und Zweck der dortigen Regelung auf eine materielle und damit eher weite Interpretation abgestellt (BVerfGE 102, 176, 184 ff.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.06.1981 - VerfGH 19/80

    Ablehnung der Zulassung der Listenauslegung für ein Volksbegehren verworfen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.07.2002 - 91-VI-01
    An diese hat denn auch und folgerichtig für den insoweit gleichen Text der Verfassung der Nordrhein-Westfälische Verfassungsgerichtshof angeknüpft (VerfGHNRW NVwZ 1982, 188, 189).

    So hat der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen den - im Vergleich der Länderverfassungen - weiten Begriff der Finanzfragen in Art. 68 Abs. 1 S. 4 Verf NRW eher einengend dahingehend ausgelegt, dass darunter in der Regel nicht schon ein Gesetz falle, das finanzielle Auswirkungen mit sich bringe, etwa durch die Einführung neuer Schulen oder Ausbildungsstätten, sondern jedes Gesetz, dessen Schwerpunkt in der Anordnung von Einnahmen und Ausgaben des Landes liege, die den Staatshaushalt wesentlich beeinflussen (VerfGHNRW NVwZ 1982, 188, 189; nur unvollständig wiedergegeben in BVerfGE 102, 176, 189).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.07.2002 - 91-VI-01
    Er hat einzig materielle Entscheidungen des Volksgesetzgebers im Hinblick auf ihre finanziellen Konsequenzen zu berücksichtigen; es erfolgen also durch den Volksgesetzgeber in der Sache keine anderen Festlegungen als durch das Parlament als Sachgesetzgeber oder durch das Verfassungsgericht als Interpret der Verfassung (vgl. etwa BVerfGE 99, 216 ff., 246 ff., 268 ff., 273 ff.).
  • StGH Bremen, 14.02.2000 - St 1/98

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen und Grenzen plebiszitärer …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.07.2002 - 91-VI-01
    Das Volksgesetzgebungsverfahren ist auch kein Instrument, das vor allem der Durchsetzung politischer Anliegen mehr oder weniger randständiger Minderheiten dient, die sich im parlamentarischen Prozess nicht ausreichend repräsentiert fühlen (vgl. dazu BremStGH NVwZ-RR 2001, 1, 2).
  • StGH Bremen, 17.06.1997 - St 7/96

    Zur Frage, ob Volksbegehren und Volksentscheide, die auf den Gesamtbestand des …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.07.2002 - 91-VI-01
    Es liegt in der Logik der auf Sachfragen bezogenen Volksgesetzgebung, dass sie materielle Vorgaben für den Haushaltsgesetzgeber schafft; anders ist Volksgesetzgebung angesichts der finanziellen Folgewirkungen nahezu aller Gesetze ernsthaft nicht denkbar (so im Ansatz auch BayVerfGHE 29, 244, 269; BremStGH NVwZ 1998, 388, 390).
  • VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 35/04

    Versagung der Zulassung des Volksbegehrens "Schluss mit dem Berliner …

    Andernfalls sei, worauf der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen in seinem Urteil vom 11. Juli 2002 (NVwZ 2003, 472 ff.) zu Recht hingewiesen habe, angesichts der finanziellen Folgewirkungen nahezu aller Gesetze Volksgesetzgebung ernsthaft nicht denkbar.

    In Anlehnung an diesen Wortlaut hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen mit Urteil vom 11. Juli 2002 (NVwZ 2003, 472 ff.) ausgeführt, Haushaltsgesetze seien nur solche Gesetze, die den Landeshaushalt zum Gegenstand hätten.

    Rn. 79 b. Eine solche Auslegung des Begriffs "Landeshaushalt" führt auch nicht etwa dazu, dass die Nennung der weiteren vom Vorbehalt des Art. 62 Abs. 5 VvB erfassten Bereiche (Dienst- und Versorgungsbezüge, Abgaben, Tarife der öffentlichen Unternehmen und Personalentscheidungen) überflüssig wäre (so jedoch zu Art. 73 Abs. 1 SächsVerf SächsVerfGH, NVwZ 2003, 472 ; vgl. ferner Sondervotum Jegutidse/Havemann zum Urteil des VerfGBbg vom 20. September 2001, LVerfGE, Suppl.

    2002, 31 , der allerdings das Budgetrecht des Parlaments nicht im Rahmen von Sinn und Zweck des Haushaltsvorbehalts, sondern erst im Zusammenhang mit dessen Änderungsmöglichkeiten als irreversible Grenze anführt; zustimmend etwa Birk/Wernsmann, DVBl. 2000, 669 ; Isensee, DVBl. 2001, 1161 ;… Krafczyk, a. a. O., S. 152 ff. m. w. N.; Rux, LKV 2002, 252 ; Wolnicki, NJ 2002, 87 ; Zschoch, NVwZ 2003, 438 ; ablehnend SächsVerfGH, NVwZ 2003, 472 ; Jutzi, NJ 2001, 645 ;… Siekmann, in: Neumann/v. Raumer, Die verfassungsrechtliche Ausgestaltung der Volksgesetzgebung.

    Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass haushaltswirksame Entscheidungen komplexer Natur seien, die ein plebiszitäres "Ja" oder "Nein" weitgehend ausschlössen (BVerfGE 102, 176 ; so auch ThürVerfGH, ThürVBl. 2002, 31 ; ferner BayVerfGHE 29, 244 ; BremStGH, LVerfGE 6, 123 ; SächsVerfGH, NVwZ 2003, 472 ; diese Bedenken werden auch von zahlreichen Stimmen in der Literatur geteilt, vgl. etwa Birk/Wernsmann, DVBl. 2000, 669 ; v. Danwitz, DÖV 1992, 601 ;… Krafczyk, a. a. O., S. 120 ff.; Zschoch, NVwZ 2003, 438 ;… Magen, in: Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, 3. Aufl. 2000, Art. 62 Rn. 5, weist darauf hin, dass es sich bei den in Art. 62 Abs. 5 VvB genannten Bereichen um solche mit weit reichenden finanziellen Planungen handele, die durch einen erfolgreichen Volksentscheid durcheinander gebracht würden, so dass die Planungssicherheit insbesondere hinsichtlich des Landeshaushalts gefährdet wäre).

  • VerfGH Thüringen, 06.09.2017 - VerfGH 1/17

    Entscheidung im Verfahren über die Zulässigkeit des Volksbegehrens …

    Wie allerdings der SächsVerfGH in seinem Urteil vom 11. Juli 2002 ausgeführt hat, war die "Verfassungspraxis von Weimar [...] weder einheitlich noch auch nur konsistent" (SächsVerfGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - Vf. 91-VI-01 -, juris Rn. 66).

    73 Abs. 4 WRV war jedenfalls vom Wortlaut her enger als etwa Art. 6 Abs. 3 der Preußischen Verfassung von 1920, der auf "Finanzfragen" abstellte, was eine deutlich weitere Auslegung problemlos ermöglichte (vgl SächsVerfGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - Vf. 91-VI-01 -, juris Rn. 66).

    Der SächsVerfGH beschränkt in ausdrücklicher Abgrenzung von der Auslegung des Begriffs eines finanzwirksamen Gesetzes die Anwendung dieses Vorbehalts auf solche Gesetze, die dem Parlament die Möglichkeit nähmen, einen den Anforderungen der Verfassung genügenden Haushalt vorzulegen (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - Vf. 91-VI-01 -, juris Rn. 62 ff. [74].

    Auf die Kritik an dieser Rechtsprechung (ausdrücklich ablehnend: BerlVerfGH…, Urteil vom 22. November 2005 - 35/04 -, juris Rn. 83, und HambVerfG…, Urteil vom 22. April 2005 - 5/04 -, juris Rn. 108; kritisch: SächsVerfGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - Vf. 91-VI-01 -, juris Rn. 73) ist hier nicht näher einzugehen.

    Andererseits ist aber zu beachten, dass dies umgekehrt genauso für die Volksgesetzgebung gilt: Genauso, wie der Volksgesetzgeber Veränderungen oder gar Aufhebungen der Entscheidungen des parlamentarischen Gesetzgebers herbeiführen kann, kann er durch den parlamentarischen Gesetzgeber korrigiert werden (vgl. Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil vom 11. Juli 2002 - Vf. 91-VI-01 -, juris Rn. 58, 60, m. w. N.).

  • VerfG Hamburg, 22.04.2005 - HVerfG 5/04

    Rangverhältnis der parlamentarischen und der Volksgesetzgebung

    Unter Hinweis auf die Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juli 2002 (NVwZ 2003 S. 472 ff.) vertritt die Antragsgegnerin die Auffassung, dass das Budgetrecht des Parlamentes nicht gestört werde, solange der parlamentarische Gesetzgeber in der Lage sei, einen den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Haushalt vorzulegen.

    Beide Verfassungsüberlieferungen haben die unterschiedlichen Terminologien der einzelnen Landesverfassungen der Bundesländer beeinflusst (SächsVerfGH, Urt. v. 11.7.2002, NVwZ 2003 S. 472, 474, unter Hinweis auf Jung, a.a.O., S. 41, 44, 68).

    Die bis zu diesem Zeitpunkt übereinstimmende Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte im Hinblick auf einen weiten Anwendungsbereich des jeweiligen Finanztabus besteht nach den Entscheidungen des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 20. September 2001 - VfGBbg 57/00 - und des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juli 2002 (NVwZ 2003 S. 472 ff.) nicht mehr.

  • VerfG Hamburg, 15.12.2004 - HVerfG 6/04

    Antrag auf Feststellung einer verbindlichen Wirkung eines Volksentscheides; …

    Der Sächsische Verfassungsgerichtshof hat in einem Urteil vom 11. Juli 2002 (NVwZ 2003 S. 472) ebenso die Gleichrangigkeit von parlamentarischem Gesetzgeber und Volksgesetzgeber betont.
  • VerfGH Thüringen, 05.12.2007 - VerfGH 47/06

    Volksbegehren "Für eine bessere Famlienpolitik in Thüringen"

    VerfGH 47/06 20 dass die Verbote eines Volksbegehrens zu "Dienst- und Versorgungsbezügen", "Abgaben" und "Personalentscheidungen" nur als Unterfälle des Verbots von Volksbegehren zum "Landeshaushalt" anzusehen wären; sie also durch die Auslegung zu überflüssigen Fallbeispielen herabgestuft würden (siehe SächsVerfGH, U.v. 11.07.2002, SächsVBl. 2002, 236 [239f.] bzw. NVwZ 2003, 472; VerfGBbg, U.v. 20.09.2001, LKV 2002, 77 [78] bzw. LVerfGE 12, 119 ff.).

    Unabhängig davon, inwieweit aus der - nicht einheitlichen (dazu im Einzelnen SächsVerfGH Urteil vom 11. Juli 2002 - Vf. 91-VI-01 - NVwZ 2003, 472, 474) - Praxis unter der Geltung der Verfassung von Weimar und des seinerzeitigen Verständnisses dieser Verfassung Aussagen über die Abgrenzung dieser Bestimmungen im Einzelnen entnommen werden können, erscheint sie jedoch für die Erschließung des mit der Thüringer Verfassungsregelung verfolgten grundsätzlichen Zweckes aussagekräftig.

  • VerfGH Baden-Württemberg, 18.05.2020 - 1 GR 24/19

    Unzulässigkeit des "Volksbegehrens über gebührenfreie Kitas" - Zu den …

    Rn. 29 Einschlägig für die Verfassungsrechtslage in Baden-Württemberg sei dagegen das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 11. Juli 2002 (Vf. 91-VI-01, Juris), dem der mit der Regelung in der baden-württembergischen Landesverfassung im Wortlaut praktisch identische Art. 73 Abs. 1 der sächsischen Landesverfassung ("Abgaben-, Besoldungs- und Haushaltsgesetze") zugrunde lag.
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