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Rechtsprechung
   BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 246/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,231
BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 246/00 (https://dejure.org/2001,231)
BAG, Entscheidung vom 27.09.2001 - 2 AZR 246/00 (https://dejure.org/2001,231)
BAG, Entscheidung vom 27. September 2001 - 2 AZR 246/00 (https://dejure.org/2001,231)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • lexetius.com

    Verlagerung eines Betriebsteils - betriebsbedingte Änderungskündigung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Feststellungsklage eines Vertriebsleiters auf Unzulässigkeit einer wegen Betriebsverlegung ausgesprochenen Änderungskündigung; Dringende betriebliche Erfordernisse und soziale Rechtfertigung bei Änderungskündigungen; Eingeschränkte Überprüfbarkeit der Verlegung als ...

  • RA Kotz

    Betriebsteilverlagerung und betriebsbedingte Änderungskündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 2 S. 1 § 1 Abs. 12, 2, 3
    Kündigung - Betriebsbedingte Änderungskündigung wegen Verlagerung eines Betriebsteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Arbeitsrecht; Änderungskündigung wegen Verlagerung eines Betriebsteils

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2002, 696 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (90)Zitiert selbst (17)

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 522/98

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung

    Auszug aus BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 246/00
    Bei der Frage der sozialen Rechtfertigung iSv. §§ 2 Satz 1, 1 Abs. 2 KSchG handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das Landesarbeitsgericht mit dem angefochtenen Urteil die Rechtsbegriffe selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhaltes unter die Rechtsnorm der §§ 2, 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgesetze verletzt hat, ob es sich bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat, und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr. zuletzt beispielsweise BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 141/99 - BAGE 92, 71; 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - BAGE 92, 61).

    Es ist nicht Sache der Arbeitsgerichte, dem Arbeitgeber eine "bessere" Betriebs- oder Unternehmensstruktur vorzuschreiben (BAG 6. Mai 1996 - 2 AZR 438/95 - BAGE 83, 127; 19. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - BAGE 92, 61).

    Organisatorische Unternehmerentscheidungen, die sich konkret nachteilig auf die Einsatzmöglichkeiten des gekündigten Arbeitnehmers auswirken, unterliegen deshalb keiner Zweckmäßigkeitsprüfung, sondern nur einer gerichtlichen Mißbrauchskontrolle dahin, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind (…vgl. beispielsweise BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 141/99 - aaO; 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - aaO; 17. Juni 1999 - 2 AZR 456/98 - BAGE 92, 79).

    Da für eine beschlossene und tatsächlich durchgeführte unternehmerische Organisationsentscheidung die Vermutung spricht, daß sie aus sachlichen Gründen erfolgt, Rechtsmißbrauch also die Ausnahme ist, hat im Kündigungsschutzprozeß grundsätzlich der Arbeitnehmer die Umstände darzulegen und im Streitfall zu beweisen, aus denen sich ergeben soll, daß die getroffene innerbetriebliche Strukturmaßnahme offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - aaO).

    Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann deshalb nicht geprüft werden, ob der Nutzen der neuen Struktur in einem - noch angemessenen - vertretbaren Verhältnis zu den Nachteilen für den betroffenen Arbeitnehmer steht (vgl. insbesondere BAG 30. April 1987 - 2 AZR 184/86 - BAGE 55, 262; 26. Januar 1995 - 2 AZR 371/94 - BAGE 79, 159; 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - aaO).

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 141/99

    Kündigung wegen Unternehmerentscheidung zur dauerhaften Personalreduzierung

    Auszug aus BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 246/00
    Bei der Frage der sozialen Rechtfertigung iSv. §§ 2 Satz 1, 1 Abs. 2 KSchG handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das Landesarbeitsgericht mit dem angefochtenen Urteil die Rechtsbegriffe selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhaltes unter die Rechtsnorm der §§ 2, 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgesetze verletzt hat, ob es sich bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat, und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr. zuletzt beispielsweise BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 141/99 - BAGE 92, 71; 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - BAGE 92, 61).

    Organisatorische Unternehmerentscheidungen, die sich konkret nachteilig auf die Einsatzmöglichkeiten des gekündigten Arbeitnehmers auswirken, unterliegen deshalb keiner Zweckmäßigkeitsprüfung, sondern nur einer gerichtlichen Mißbrauchskontrolle dahin, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind (vgl. beispielsweise BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 141/99 - aaO;… 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - aaO; 17. Juni 1999 - 2 AZR 456/98 - BAGE 92, 79).

  • BAG, 18.09.1997 - 2 AZR 657/96
    Auszug aus BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 246/00
    Eine Änderungskündigung ist ua. durch dringende betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb überhaupt oder unter Zugrundelegung des Vertragsinhalts zu den bisherigen Arbeitsbedingungen entfällt (BAG 18. September 1997 - 2 AZR 657/96 - EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 97).

    aa) Der Entschluß der Beklagten, gemäß ihrem Vorstandsbeschluß vom 31. Mai 1996 das Kathodengeschäft am Standort G. zu konzentrieren und den Vertrieb dorthin zu verlagern, stellt eine unternehmerische Organisationsentscheidung dar (so für eine Verlagerungsentscheidung ins Ausland auch schon BAG 18. September 1997 aaO), die zum Wegfall von Arbeitsplätzen im Vertrieb der Kathoden in M. führt.

  • BAG, 17.02.2000 - 2 AZR 142/99

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

    Auszug aus BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 246/00
    Der Vergleich der Arbeitnehmer vollzieht sich ausschließlich auf derselben Ebene der Betriebshierarchie (horizontale Vergleichbarkeit) und setzt voraus, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einseitig auf den anderen Arbeitsplatz um- oder versetzen kann; eine Vergleichbarkeit scheidet somit in allen Fällen aus, in denen eine anderweitige Beschäftigung nur auf Grund einer Änderung der Arbeitsbedingungen durch Vertrag oder Änderungskündigung in Betracht kommt (zB BAG 17. September 1998 - 2 AZR 725/97 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 36 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 36; 17. Februar 2000 - 2 AZR 142/99 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 46 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 43).
  • BAG, 17.09.1998 - 2 AZR 725/97

    Soziale Auswahl: Vergleichbarkeit bei arbeitsvertraglicher Konkretisierung der …

    Auszug aus BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 246/00
    Der Vergleich der Arbeitnehmer vollzieht sich ausschließlich auf derselben Ebene der Betriebshierarchie (horizontale Vergleichbarkeit) und setzt voraus, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einseitig auf den anderen Arbeitsplatz um- oder versetzen kann; eine Vergleichbarkeit scheidet somit in allen Fällen aus, in denen eine anderweitige Beschäftigung nur auf Grund einer Änderung der Arbeitsbedingungen durch Vertrag oder Änderungskündigung in Betracht kommt (zB BAG 17. September 1998 - 2 AZR 725/97 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 36 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 36; 17. Februar 2000 - 2 AZR 142/99 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 46 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 43).
  • BAG, 07.12.2000 - 2 AZR 391/99

    Betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines …

    Auszug aus BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 246/00
    Da jede Rechtsausübung unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben steht (§ 242 BGB), kann sich ein Arbeitnehmer nicht auf eine fehlerhafte Sozialauswahl bei einer Änderungskündigung berufen, wenn er in Kenntnis der Kündigungsabsicht seinerseits ein eindeutiges Angebot des Arbeitgebers definitiv abgelehnt hat, ihn auf einen Arbeitsplatz umzusetzen, hinsichtlich dessen Inhaber er nunmehr die Sozialauswahl rügt (vgl. auch BAG 7. Dezember 2000 - 2 AZR 391/99 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 113 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 108).
  • BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 369/89

    Grenzen der Versetzungspflicht und der sozialen Auswahl

    Auszug aus BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 246/00
    a) Ob die zur Kündigung vom Arbeitgeber angeführten betrieblichen Erfordernisse dringend sind, beurteilt sich anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (BAG 18. Januar 1990 - 2 AZR 183/89 - BAGE 64, 24; 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61).
  • BAG, 09.05.1996 - 2 AZR 438/95

    Betriebsbedingte Kündigung wegen Umstellung der Vertriebsart

    Auszug aus BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 246/00
    Es ist nicht Sache der Arbeitsgerichte, dem Arbeitgeber eine "bessere" Betriebs- oder Unternehmensstruktur vorzuschreiben (BAG 6. Mai 1996 - 2 AZR 438/95 - BAGE 83, 127; 19. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - BAGE 92, 61).
  • BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 184/86

    Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 246/00
    Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann deshalb nicht geprüft werden, ob der Nutzen der neuen Struktur in einem - noch angemessenen - vertretbaren Verhältnis zu den Nachteilen für den betroffenen Arbeitnehmer steht (vgl. insbesondere BAG 30. April 1987 - 2 AZR 184/86 - BAGE 55, 262; 26. Januar 1995 - 2 AZR 371/94 - BAGE 79, 159;… 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - aaO).
  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 456/98

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung - Tarifliche …

    Auszug aus BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 246/00
    Organisatorische Unternehmerentscheidungen, die sich konkret nachteilig auf die Einsatzmöglichkeiten des gekündigten Arbeitnehmers auswirken, unterliegen deshalb keiner Zweckmäßigkeitsprüfung, sondern nur einer gerichtlichen Mißbrauchskontrolle dahin, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind (…vgl. beispielsweise BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 141/99 - aaO;… 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - aaO; 17. Juni 1999 - 2 AZR 456/98 - BAGE 92, 79).
  • BAG, 18.10.1984 - 2 AZR 543/83

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - soziale Auswahl

  • BAG, 12.11.1998 - 2 AZR 91/98

    Änderungskündigung

  • BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 183/89

    Änderungskündigung - Dringlichkeit betrieblicher Erfordernisse

  • BAG, 26.01.1995 - 2 AZR 371/94

    Ferienüberhang bei Musikschullehrern - Änderungskündigung zur Erhöhung der …

  • BAG, 01.07.1999 - 2 AZR 826/98

    Betriebsbedingte Kündigung

  • LAG München, 06.07.1999 - 6 Sa 155/99

    Änderungskündigung: betriebsbedingte Änderungskündigung - Verlagerung eines …

  • BAG, 06.12.1984 - 2 AZR 543/82
  • BAG, 29.08.2013 - 2 AZR 809/12

    Betriebsbedingte Kündigung - freier Arbeitsplatz

    Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten können deshalb nur im Rahmen der von ihm vorgegebenen Arbeitsorganisation Berücksichtigung finden (vgl. BAG 27. September 2001 - 2 AZR 246/00 - zu I 1 c cc der Gründe)..
  • BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 642/04

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

    Die die ordentliche Änderungskündigung sozial rechtfertigenden dringenden betrieblichen Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 KSchG setzen voraus, dass das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb zu den bisherigen Bedingungen entfallen ist (BAG 22. April 2004 - 2 AZR 385/03 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 74 = EzA KSchG § 2 Nr. 50; 27. September 2001 - 2 AZR 246/00 - EzA KSchG § 2 Nr. 41).

    Sie ist lediglich dahingehend zu überprüfen, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich ist und ob sie ursächlich für den vom Arbeitgeber geltend gemachten Änderungsbedarf ist (BAG 27. September 2001 - 2 AZR 246/00 - EzA KSchG § 2 Nr. 41; 10. November 1994 - 2 AZR 242/94 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 65 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 77, zu B I 1 der Gründe; 5. Oktober 1995 - 2 AZR 269/95 - BAGE 81, 86, 97; 18. Oktober 2000 - 2 AZR 465/99 - BAGE 96, 95).

  • BAG, 12.08.2010 - 2 AZR 945/08

    Änderungskündigung - Änderung des Arbeitsorts - Anhörung des Betriebsrats

    Diese Aufgabenverlagerung ist grundsätzlich geeignet, eine betriebsbedingte Änderungskündigung zu rechtfertigen (Senat 27. September 2001 - 2 AZR 246/00 - zu I 1 c aa der Gründe, EzA KSchG § 2 Nr. 41)..
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Rechtsprechung
   BAG, 15.08.2001 - 7 AZR 144/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3414
BAG, 15.08.2001 - 7 AZR 144/00 (https://dejure.org/2001,3414)
BAG, Entscheidung vom 15.08.2001 - 7 AZR 144/00 (https://dejure.org/2001,3414)
BAG, Entscheidung vom 15. August 2001 - 7 AZR 144/00 (https://dejure.org/2001,3414)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Vorliegen eines sachlichen Befristungsgrundes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; Befristungskontrolle anhand des letzten Arbeitsvertrages; Haushaltsrechtliche Möglichkeit einer unbefristeten Beschäftigung; Befristungsgrundform ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 620; BAT SR 2y BAT SR 2y Nr. 2
    Befristung des Arbeitsvertrags aus Haushaltsgründen; Vertragsauslegung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2002, 696 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (6)

  • BAG, 28.03.2001 - 7 AZR 701/99

    Befristung und tarifliche Befristungsgrundform

    Auszug aus BAG, 15.08.2001 - 7 AZR 144/00
    Nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. 28. März 2001 - 7 AZR 701/99 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 227 = EzA BGB § 620 Nr. 175, zu B I 1 der Gründe) darf sich der Arbeitgeber nicht auf Sachgründe berufen, die einer Befristungsgrundform der Nr. 2 SR 2y BAT zuzuordnen sind, die im Arbeitsvertrag nicht vereinbart wurde.

    Der haushaltsrechtliche Sachgrund, auf den sich die Beklagte beruft, läßt sich nicht der Befristungsgrundform des Aushilfsangestellten (Nr. 1 c SR 2y BAT) zuordnen (28. März 2001 - 7 AZR 701/99 - aaO, zu B 1 2 a der Gründe).

  • BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 904/98

    Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung und …

    Auszug aus BAG, 15.08.2001 - 7 AZR 144/00
    In diesem Zusammenhang ist die Klägerin darauf hinzuweisen, daß die Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses nach ständiger Senatsrechtsprechung nur für die Zukunft möglich ist (28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 6 = EzA KSchG § 1 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 5, zu I B der Gründe mwN).
  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer …

    Auszug aus BAG, 15.08.2001 - 7 AZR 144/00
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit dem Beschluß des Großen Senats vom 12. Oktober 1960 (- GS 1/59 - BAGE 10, 65, 74 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 16).
  • BAG, 08.05.1985 - 7 AZR 191/84

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 15.08.2001 - 7 AZR 144/00
    a) Das Landesarbeitsgericht ist zunächst zutreffend von der ständigen Senatsrechtsprechung ausgegangen, nach der grundsätzlich nur der letzte zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag der Befristungskontrolle unterliegt (grundlegend 8. Mai 1985 - 7 AZR 191/84 - BAGE 49, 73 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 97).
  • BAG, 01.12.1999 - 7 AZR 236/98

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einem deutschen Lektor; Klagefrist; Annex; …

    Auszug aus BAG, 15.08.2001 - 7 AZR 144/00
    Nach dieser Rechtsprechung (vgl. zB 1. Dezember 1999 - 7 AZR 236/98 - AP HRG § 57 b Nr. 21 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 21, zu I der Gründe mwN) liegt ein unselbständiger Annex vor, wenn der Anschlußvertrag lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Korrektur des im früheren Vertrag vereinbarten Endzeitpunkts betrifft, diese Korrektur sich am Sachgrund für die Befristung des früheren Vertrags orientiert und allein in der Anpassung der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit an später eintretende, zum Zeitpunkt des vorangegangenen Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Umstände besteht.
  • LAG Düsseldorf, 22.11.1999 - 7 Sa 1329/99

    Befristeter Arbeitsvertrag - späterer Wegfall des Befristungsgrundes

    Auszug aus BAG, 15.08.2001 - 7 AZR 144/00
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. November 1999 - 7 Sa 1329/99 - aufgehoben.
  • BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 599/01

    Krankheitskündigung - Negativprognose - Beweiswürdigung - Anhörung des …

    Mit der Aufhebung der Entscheidung über den Hauptantrag war die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über den Hilfsantrag ebenfalls aufzuheben und der Rechtsstreit auch insoweit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (BAG 15. August 2001 - 7 AZR 144/00 - EzA BGB § 620 Nr. 182).
  • BAG, 17.03.2015 - 9 AZR 702/13

    Wiedereinstellungszusage - Klageantrag - Eröffnung des Insolvenzverfahrens über …

    Rn. 28 1. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, setzt ein erfolgreicher Beschäftigungsantrag grundsätzlich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus (BAG 19. September 2001 - 7 AZR 574/00 - zu III der Gründe; 15. August 2001 - 7 AZR 144/00 - zu II der Gründe).
  • BAG, 24.08.2006 - 8 AZR 317/05

    Betriebsübergang - Fortführung der Aufgaben der früheren Treuhandanstalt

    Der Weiterbeschäftigungsanspruch setzt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus (BAG 15. August 2001 - 7 AZR 144/00 - EzA BGB § 620 Nr. 182).

    Daher kann mit dem Antrag auf Weiterbeschäftigung kein Wiedereinstellungsanspruch verfolgt werden (BAG 15. August 2001 - 7 AZR 144/00 - aaO; 19. September 2001 - 7 AZR 574/00 - EzA BeschFG 1985 § 1 Klagefrist Nr. 7;… ErfK/Müller-Glöge 6. Aufl. § 17 TzBfG Rn. 14).

  • LAG Düsseldorf, 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05

    Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen

    Nach zutreffender Spruchpraxis des Bundesarbeitsgerichts darf sich der Arbeitgeber nicht auf Sachgründe berufen, die einer Befristungsgrundform der Nr. 2 SR 2y BAT zuzuordnen sind, die im Arbeitsvertrag nicht vereinbart wurde (BAG, Urteil vom 15.08.2001, 7 AZR 144/00, EzA Nr. 182 zu § 620 BGB).

    Sind sie sich über den tatsächlichen Befristungsgrund einig, so kann er abweichend von der im Arbeitsvertrag geäußerten Rechtsansicht der richtigen tariflichen Befristungsgrundform zugeordnet werden (BAG, Urteil vom 31.07.2002, 7 AZR 72/01, AP Nr. 237 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, Urteil vom 15.08.2001, a.a.O., Urteil vom 25.11.1992, 7 AZR 191/92, AP Nr. 150 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • LAG Köln, 29.01.2010 - 4 Sa 943/08

    Kündigungsschutz bei einem durch Annahme des Teilzeitbegehrens bedingten …

    So kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BAG für die Wirksamkeit einer vereinbarten Befristung ausschließlich auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an (vgl. z. B. BAG 15.08.2001 - 7 AZR 144/00).
  • LAG Thüringen, 18.10.2017 - 6 Sa 287/16

    Befristung - Streitgegenstand - Darlegungslast - sachlicher Grund - …

    Das ist der Fall, wenn er lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Korrektur des im früheren Vertrag vereinbarten Endzeitpunkts betrifft, diese Korrektur sich am Sachgrund für die Befristung des früheren Vertrags orientiert und allein in der Anpassung der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit an später eintretende, zum Zeitpunkt des vorangegangenen Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Umstände besteht (BAG 15.8.2001, 7 AZR 144/00).

    Gemessen an den Kriterien in der Entscheidung des BAG vom 15.8.2001 (7 AZR 144/00) unter Berücksichtigung des ausdrücklich in den Vereinbarungen zum Ausdruck kommenden Parteiwillens könnte es sich dabei um unselbstständige Annexverträge handeln.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.02.2016 - 6 Ta 241/16

    Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch - Wiedereinstellungsanspruch - …

    Die gegenteilige Auffassung des BAG vom 15.08.2001 - 7 AZR 144/00 - juris Rn. 31 ist seit dem 1.1.2002 durch § 311a Abs. 1 BGB n.F. überholt.

    Rn. 27 Die gegenteilige Ansicht des BAG vom 15.08.2001 - 7 AZR 144/00 - juris Rn. 31 = EzA § 620 BGB Nr. 182 ist durch § 311a Abs. 1 BGB n.F. überholt: nunmehr ist eine Verurteilung zu einem rückwirkenden Arbeitsvertragsschluss zulässig (…vgl. BAG vom 25.10.2007 - 8 AZR 989/06 - juris Rn. 25 = NZA 2008, 357).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.05.2013 - 2 Sa 423/12

    Wiedereinstellungsanspruch - Insolvenzforderung - Wiedereinstellungszusage vor …

    Rn. 38 Ein erfolgreicher Weiterbeschäftigungsantrag setzt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus (BAG 15. August 2001 - 7 AZR 144/00 - Rn. 31, EzA BGB § 620 Nr. 182;… BAG 19. September 2001 - 7 AZR 574/00 - Rn. 29, AiB 2002, 637;… BAG 19. Februar 2003 - 7 AZR 67/02 - Rn. 35, NZA 2003, 1271;… vgl. auch Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Müller-Glöge 12. Aufl. § 17 TzBfG Rn. 12).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.08.2013 - 7 Sa 83/13

    Auslegung einer Regelung zur Altersgrenze - Betriebsvereinbarung

    Maßgeblich für die Wirksamkeit der Befristung ist dabei stets der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages (vgl. z. B. BAG vom 15.08.2001 - 7 AZR 144/00 - EZA § 620 BGB Nr. 182).
  • LAG Köln, 26.02.2008 - 9 Sa 1196/07

    Befristung - Vertretung

    Der spätere Wegfall des sachlichen Grundes schadet grundsätzlich nicht (vgl. BAG, Urteil vom 15. August 2001 - 7 AZR 144/00 - APS-Backhaus, a.a.O., § 15 TzBfG Rdn. 97 ff.).
  • LAG Düsseldorf, 14.06.2013 - 6 Sa 1730/12

    Entfristungsklage bei Abwicklungsarbeiten - Schließung einer Betriebskrankenkasse …

  • LAG Sachsen-Anhalt, 13.11.2012 - 6 Sa 99/11

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wegen Winterruhe nach TVÜ-Forst - …

  • ArbG Bonn, 14.01.2010 - 1 Ca 2255/09

    Wiedereinstellungsanspruch, Rückkehrrecht, Auslegung einer schuldrechtlichen …

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Rechtsprechung
   BAG, 19.09.2001 - 7 AZR 333/00   

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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Sachlicher Grund für die Befristung

  • rechtsportal.de

    Befristeter Arbeitsvertrag wegen geplanter Übernahme eines Auszubildenden

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2002, 696 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (5)

  • BAG, 21.04.1993 - 7 AZR 388/92

    Arbeitsverhältnis: Befristung wegen geplanter Übernahme eines Auszubildenden

    Auszug aus BAG, 19.09.2001 - 7 AZR 333/00
    Nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. zB 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 83 = EzA BGB § 620 Nr. 71; 3. Oktober 1984 - 7 AZR 192/83 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 87 = EzA BGB § 620 Nr. 72; insbesondere 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 148 = EzA BGB § 620 Nr. 120, zu II 4 a der Gründe) liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt beschäftigt werden soll, in dem ein Auszubildender des Arbeitgebers seine Berufsausbildung beendet und der Arbeitgeber dessen Übernahme in ein Arbeitsverhältnis beabsichtigt.

    Mit dieser Würdigung setzt sich das Landesarbeitsgericht in Widerspruch zu dem bereits angeführten Senatsurteil vom 21. April 1993 (- 7 AZR 388/92 - aaO), in dem der Senat ausdrücklich entschieden hat, daß der Befristungsgrund der geplanten Übernahme eines Auszubildenden nicht voraussetzt, daß der Arbeitgeber dem Auszubildenden die Übernahme bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem ersatzweise eingestellten Arbeitnehmer zugesagt hatte.

    Das besondere Interesse der Beklagten, für die speziell für ihre Zwecke ausgebildeten Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu haben, muß nach den Maßstäben der angeführten Senatsrechtsprechung (vgl. insbesondere 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 - aaO, zu II 4 b der Gründe) auch gegenüber etwaigen Ansprüchen auf bevorzugte Berücksichtigung nach der Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1 SR 2 a MTA durchgreifen.

  • BVerwG, 07.12.1994 - 6 P 35.92

    Recht des Personalrats zur Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung in ein …

    Auszug aus BAG, 19.09.2001 - 7 AZR 333/00
    Im übrigen kann ein Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung nur dann einen Anspruch auf Abschluß eines unbefristeten Arbeitsvertrages begründen, wenn die Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung "im wesentlichen gleich beurteilt sind" (so zur gleichlautenden Regelung der Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1 SR 2 y BAT BVerwG 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 - AP BAT § 2 SR 2 y Nr. 13, zu e [richtigerweise c] der Gründe mwN).
  • BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 458/82

    Anspruch auf Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses …

    Auszug aus BAG, 19.09.2001 - 7 AZR 333/00
    Nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. zB 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 83 = EzA BGB § 620 Nr. 71; 3. Oktober 1984 - 7 AZR 192/83 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 87 = EzA BGB § 620 Nr. 72; insbesondere 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 148 = EzA BGB § 620 Nr. 120, zu II 4 a der Gründe) liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt beschäftigt werden soll, in dem ein Auszubildender des Arbeitgebers seine Berufsausbildung beendet und der Arbeitgeber dessen Übernahme in ein Arbeitsverhältnis beabsichtigt.
  • BAG, 03.10.1984 - 7 AZR 192/83

    Arbeitsverhältnis: Befristung und "Dauervertretung" bzw. "Daueraushilfe"

    Auszug aus BAG, 19.09.2001 - 7 AZR 333/00
    Nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. zB 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 83 = EzA BGB § 620 Nr. 71; 3. Oktober 1984 - 7 AZR 192/83 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 87 = EzA BGB § 620 Nr. 72; insbesondere 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 148 = EzA BGB § 620 Nr. 120, zu II 4 a der Gründe) liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt beschäftigt werden soll, in dem ein Auszubildender des Arbeitgebers seine Berufsausbildung beendet und der Arbeitgeber dessen Übernahme in ein Arbeitsverhältnis beabsichtigt.
  • LAG Schleswig-Holstein, 28.03.2000 - 3 Sa 625/99

    Wirksamkeit einer Befristung; Sachlicher Grund; Befristete Einstellung nach dem …

    Auszug aus BAG, 19.09.2001 - 7 AZR 333/00
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 28. März 2000 - 3 Sa 625/99 - aufgehoben.
  • BAG, 02.07.2003 - 7 AZR 529/02

    Befristeter Arbeitsvertrag

    In diesem Fall gewinnt die Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1 SR 2y BAT Bedeutung im Sinne einer Ermessensreduzierung (vgl. BAG 19. September 2001 - 7 AZR 333/00 - EzA BGB § 620 Nr. 181, zu 5 der Gründe zur gleichlautenden Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1 SR 2a MTA;… BVerwG 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 - aaO).
  • BAG, 18.03.2015 - 7 AZR 115/13

    Befristung - sonstiger Sachgrund - geplante Besetzung des Arbeitsplatzes mit …

    Rn. 14 Bereits nach der vor Inkrafttreten des TzBfG am 1. Januar 2001 geltenden Rechtslage war anerkannt, dass ein Sachgrund für die Befristung bestand, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt beschäftigt werden sollte, in dem ein Auszubildender des Arbeitgebers seine Berufsausbildung beendete und der Arbeitgeber dessen Übernahme in ein Arbeitsverhältnis beabsichtigte (BAG 19. September 2001 - 7 AZR 333/00 - zu 1 der Gründe; 1. Dezember 1999 - 7 AZR 449/98 - zu III 3 c der Gründe; 6. November 1996 - 7 AZR 909/95 - zu 5 a der Gründe; 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 - zu II 4 a der Gründe; 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - zu III 4 der Gründe).
  • LAG Düsseldorf, 13.01.2012 - 6 Sa 1238/11

    Befristung des Arbeitsverhältnisses wegen beabsichtigter Übernahme eines …

    Rn. 47 aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Befristung sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer bis zu einem Zeitpunkt beschäftigt werden soll, in dem ein Auszubildender seine Berufsausbildung beendet und der Arbeitnehmer dessen Übernahme in ein Arbeitsverhältnis beabsichtigt hat (vgl. BAG v. 19.09.2001 - 7 AZR 333/00 - EzA § 620 BGB Nr. 181; BAG v. 21.04.1993 - 7 AZR 388/92 - AP Nr. 148 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG v. 06.06.1984 - 7 AZR 458/82 - AP Nr. 83 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Eine Beschäftigungszeit von nicht einmal drei Jahren kann nicht als besonders lang angesehen werden (vgl. BAG v. 19.09.2001 - 7 AZR 333/00 - EzA § 620 BGB Nr. 181, unter Ziffer 4. der Entscheidungsgründe).

  • LAG Hessen, 20.03.2012 - 19 Sa 1460/11

    Befristung wegen geplanter Übernahme eines Auszubildenden bzw. eines Studierenden

    Vielmehr genügt es, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem befristet eingestellten Arbeitnehmer nach seiner Personalplanung die Übernahme des Auszubildenden für den Fall eines normalen Geschehensablaufs beabsichtigt und dass keine greifbaren Umstände entgegenstehen, die gegen die Übernahme des Auszubildenden sprechen (BAG 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 148 = EzA BGB § 620 Nr. 120; BAG 19. September 2001 - 7 AZR 333/00 - EzA BGB § 620 Nr. 181).
  • LAG Köln, 13.12.2017 - 5 Sa 206/17

    Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses

    Rn. 29 Bereits nach der vor Inkrafttreten des TzBfG am 1. Januar 2001 geltenden Rechtslage war anerkannt, dass ein Sachgrund für die Befristung bestand, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt beschäftigt werden sollte, in dem ein Auszubildender des Arbeitgebers seine Berufsausbildung beendete und der Arbeitgeber dessen Übernahme in ein Arbeitsverhältnis beabsichtigte (BAG 19. September 2001 - 7 AZR 333/00 - zu 1 der Gründe; 1. Dezember 1999 - 7 AZR 449/98 - zu III 3 c der Gründe; 6. November 1996 - 7 AZR 909/95 - zu 5 a der Gründe; 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 - zu II 4 a der Gründe; 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - zu III 4 der Gründe).
  • LAG Nürnberg, 02.03.2011 - 2 Sa 307/09

    Befristung, beabsichtigte Übernahme eines Auszubildenden als sonstiger Sachgrund

    Rn. 37 a. Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt beschäftigt werden soll, in dem ein Auszubildender des Arbeitgebers seine Berufsausbildung beendet und der Arbeitgeber dessen Übernahme in ein Arbeitsverhältnis beabsichtigt (BAG vom 19.09.2001 - 7 AZR 333/00 ; vom 01.12.1999 - 7 AZR 449/98; vom 21.04.1993 - 7 AZR 388/92 m. w. N.).
  • ArbG Köln, 19.05.2016 - 5 Ca 7709/15

    Vorliegen eines sachlichen Grundes für die Befristung eines Arbeitsvertrages

    Rn. 26 Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages liegt unter anderem dann vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt beschäftigt werden soll, in dem ein Auszubildender des Arbeitgebers seine Berufsausbildung beendet und der Arbeitgeber dessen Übernahme in ein Arbeitsverhältnis beabsichtigt (BAG vom 19.09.2001, 7 AZR 333/00).
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   BAG, 11.12.2001 - 1 ABR 9/01   

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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Beschlußverfahren - Feststellungsinteresse - personalvertretungsrechtliche Beteiligungsrechte nach Änderung des Unterzeichnungsprotokolls zum Zusatzabkommen Nato-Truppenstatut

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klärung des Bestehens, des Inhalts oder des Umfangs eines Beteiligungsrechts im Beschlussverfahren; Beschränkung der Beteiligungsbefugnisse der Hauptbetriebsvertretung durch die Ergänzung des Unterzeichnungsprotokolls zum NATO-Truppenstatuts; Eigener ...

  • rechtsportal.de

    Personalvertretungsrecht; Prozessrecht - Beschlussverfahren; personalvertretungsrechtliche Beteiligungsrechte nach Änderung des Unterzeichnungsprotokolls zum Zusatzabkommen Nato-Truppenstatut; Feststellungsinteresse für die Klärung personalvertretungsrechtlicher ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2002, 696 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (7)

  • BAG, 09.02.1993 - 1 ABR 33/92

    Beteiligungsrecht bei Entscheidung auf Weisung

    Auszug aus BAG, 11.12.2001 - 1 ABR 9/01
    In einem daraufhin von der Hauptbetriebsvertretung anläßlich der Schließung von US-Einrichtungen eingeleiteten Beschlußverfahren stellte das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß vom 9. Februar 1993 (-1 ABR 33/92 - BAGE 72, 211) fest, daß ein Beteiligungsrecht bei solchen Maßnahmen nicht ausgeschlossen ist.

    d) Mit der Verneinung eines Feststellungsinteresses setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu der Entscheidung vom 9. Februar 1993 (- 1 ABR 33/92 - AP ZA Nato-Truppenstatut Art. 56 Nr. 16).

  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 24/93

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von

    Auszug aus BAG, 11.12.2001 - 1 ABR 9/01
    Es handelt sich um einen Globalantrag (vgl. BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - BAGE 76, 364, zu II A der Gründe), der eine Vielzahl von Fallgestaltungen umfaßt.
  • BAG, 29.02.2000 - 1 ABR 5/99

    Umsetzung einer Altenpflegekraft auf eine andere Station - Versetzung

    Auszug aus BAG, 11.12.2001 - 1 ABR 9/01
    b) Im Beschlußverfahren kann allerdings das Bestehen, der Inhalt oder der Umfang eines Beteiligungsrechts auch dann geklärt werden, wenn der konkrete Ausgangsfall zwar abgeschlossen ist, sich aber voraussichtlich in gleicher Weise wiederholen wird (BAG 29. Februar 2000 - 1 ABR 5/99 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 36 = EzA BetrVG 1972 § 95 Nr. 31).
  • BAG, 21.09.1999 - 1 ABR 40/98

    Auslandsdienstreisen als mitbestimmungspflichtige Versetzungen?

    Auszug aus BAG, 11.12.2001 - 1 ABR 9/01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann ein Streit der Betriebsparteien über das Bestehen, den Inhalt oder den Umfang eines Mitbestimmungsrechts auch im Wege eines allgemeinen Feststellungsverfahrens geklärt werden (BAG 21. September 1999 - 1 ABR 40/98 - AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 21 = EzA BetrVG 1972 § 95 Nr. 30).
  • BAG, 11.10.1995 - 7 ABR 17/95

    Zum Rechtsschutzinteresse für die Feststellung eines …

    Auszug aus BAG, 11.12.2001 - 1 ABR 9/01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehört es nicht zu den Aufgaben der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, ob er im Recht war oder nicht oder eine alle Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären (BAG 11. Oktober 1995 - 7 ABR 17/95 - AP BetrVG 1972 § 21 Nr. 2 = EzA ArbGG 1979 § 81 Nr. 16; 11. September 2001 - 1 ABR 1/01 - nv.).
  • BAG, 11.09.2001 - 1 ABR 1/01

    Personalvertretung bei Luftfahrtunternehmen - Mitwirkung bei Umschulung - TV über …

    Auszug aus BAG, 11.12.2001 - 1 ABR 9/01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehört es nicht zu den Aufgaben der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, ob er im Recht war oder nicht oder eine alle Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären (BAG 11. Oktober 1995 - 7 ABR 17/95 - AP BetrVG 1972 § 21 Nr. 2 = EzA ArbGG 1979 § 81 Nr. 16; 11. September 2001 - 1 ABR 1/01 - nv.).
  • LAG Baden-Württemberg, 26.09.2000 - 14 TaBV 2/00

    Betriebsvertretung der zivilen Beschäftigten bei den Stationierungsstreitkräften

    Auszug aus BAG, 11.12.2001 - 1 ABR 9/01
    Die Rechtsbeschwerde der Hauptbetriebsvertretung gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 26. September 2000 - 14 TaBV 2/00 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 03.06.2003 - 1 ABR 19/02

    Arbeitnehmerdatenschutz - Arbeitszeitschutz

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, daß im Beschlußverfahren das Bestehen, der Inhalt oder der Umfang eines Beteiligungsrechts auch dann geklärt werden kann, wenn der konkrete Ausgangsfall zwar abgeschlossen ist, sich aber voraussichtlich in gleicher Weise wiederholen wird (vgl. etwa BAG 11. Dezember 2001 - 1 ABR 9/01 - EzA § 256 ZPO Nr. 61, zu B 3 b der Gründe mwN).
  • BAG, 22.06.2005 - 10 ABR 34/04

    Eingruppierung - Globalantrag des Betriebsrats

    In einem solchen Fall ist die Entscheidung nicht nur eine gutachterliche Auskunft, die den Betriebsparteien für ihr künftiges Verhalten nützlich sein mag, sondern klärt ein bestimmtes Rechtsverhältnis und stellt dessen Inhalt auch für die Zukunft hinreichend konkret fest (BAG 11. Dezember 2001 - 1 ABR 9/01 - EzA ZPO § 256 Nr. 61).

    Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, Rechtsfragen gutachterlich zu klären, die die Verfahrensbeteiligten interessieren (BAG 11. Dezember 2001 - 1 ABR 9/01 - aaO).

  • BAG, 28.05.2002 - 1 ABR 35/01

    Stationierungsstreitkräfte - Mitbestimmung bei der Einstellung ziviler …

    Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, ob er im Recht war oder nicht, und auch nicht, eine alle Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären (BAG 11. Dezember 2001 - 1 ABR 9/01 - EzA ZPO § 256 Nr. 61; BAG 11. Oktober 1995 - 7 ABR 17/95 - AP BetrVG 1972 § 21 Nr. 2 = EzA ArbGG 1979 § 81 Nr. 16).
  • BAG, 05.06.2003 - 6 AZR 277/02

    Feststellungsinteresse bei möglicher Leistungsklage

    Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, einer Partei zu bescheinigen, ob sie im Recht war oder nicht (BAG 11. September 2001 - 1 ABR 1/01 - 11. Dezember 2001 - 1 ABR 9/01 - EzA ZPO § 256 Nr. 61).
  • LAG Hamburg, 17.12.2008 - 5 TaBV 8/08

    Arbeitszeit - über § 7 Abs 3 ArbZG abweichende Betriebsvereinbarung - keine …

    Dazu ist das Gericht nicht befugt (BAG 11.12.2001 - 1 ABR 9/01 - EzA § 256 ZPO Nr. 61).
  • BAG, 26.09.2002 - 6 AZR 523/00

    Wegfall des Feststellungsinteresses bei vergangenheitsbezogenen Anordnungen des …

    Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, einer Partei zu bescheinigen, ob sie im Recht war oder nicht (BAG 11. September 2001 - 1 ABR 1/01 - nv.; 11. Dezember 2001 - 1 ABR 9/01 - EzA ZPO § 256 Nr. 61).
  • BAG, 11.12.2007 - 1 ABR 67/06

    Mitbestimmung bei Stationierungsstreitkräften

    Anders als in dem Fall, den der Senat mit Beschluss vom 11. Dezember 2001 (- 1 ABR 9/01 - EzA ZPO § 256 Nr. 61) entschieden hat, streiten vorliegend die Beteiligten weder darum, ob der Hauptbetriebsvertretung ein Mitbestimmungsrecht bei einem vollständig in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Vorgang zustand, noch abstrakt darüber, ob sie bei irgendwelchen hypothetischen Maßnahmen zu beteiligen ist.
  • LAG Schleswig-Holstein, 26.08.2008 - 5 TaBV 18/08

    Betriebsrat, Mitbestimmung, Zustimmungsverweigerungsrecht, Rettungsdienst, …

    Erledigt sich der Anlass eines aktuellen Streits über ein Mitbestimmungsrecht, bleibt ein Interesse an der Feststellung eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses gleichwohl erhalten, wenn zu erwarten ist, dass sich ein vergleichbarer Konflikt in dieser Form auch künftig wiederholt (BAG Beschl. v. 11.12.2001 - 1 ABR 9/01 - EzA § 256 ZPO Nr. 61).
  • LAG Bremen, 05.11.2002 - 1 Sa 98/02

    Problematik der Einordnung eines Vertragsverhältnisses als Arbeitsvertrag wegen …

    Eine entsprechende Feststellung hätte damit nicht nur den Charakter eines Rechtsgutachtens (vgl. BAG Beschluss v. 11.12.2001 Az: 1 ABR 9/01).
  • LAG Baden-Württemberg, 17.08.2005 - 12 TaBV 11/04

    Einigungsstellenspruch

    Es gehört nämlich nicht zu den Aufgaben der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, ob er im Recht war oder nicht; insbesondere ist es nicht gerichtliche Aufgabe, eine die Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären (BAG, 11.12.2001, Az.: 1 ABR 9/01, unter Berufung auf BAG 11.10.1975, Az.: 7 ABR 17/95 = AP Nr. 2 zu § 21 BetrVG 1972).
  • LAG Hessen, 11.03.2004 - 9 TaBV 174/03
  • ArbG Wesel, 15.10.2024 - 2 Ca 98/24

    Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.09.2007 - 24 Sa 844/07

    Tarifvertragliche Mehrarbeitszuschläge

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.03.2014 - 4 TaBV 17/13

    Mitwirkungsrecht -Betriebsvertretung - Eingruppierung - Sondergehaltsbestimmungen …

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