Rechtsprechung
   OLG Dresden, 26.04.2001 - 7 U 301/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3179
OLG Dresden, 26.04.2001 - 7 U 301/01 (https://dejure.org/2001,3179)
OLG Dresden, Entscheidung vom 26.04.2001 - 7 U 301/01 (https://dejure.org/2001,3179)
OLG Dresden, Entscheidung vom 26. April 2001 - 7 U 301/01 (https://dejure.org/2001,3179)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geschäftsbetrieb; Unternehmen; Kaufmann; Kaufvertrag; Kaufpreis; Erforderlichkeit; Umsatz

  • Judicialis

    HGB § 1; ; HGB § 1 Abs. 2; ; AGBG § 2; ; AGBG § 24 Satz 1 Nr. 1; ; ZPO § 38 Abs. 1; ; ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Handelsgewerbe - kaufmännischer Geschäftsbetriebes - Auftragserledigung in Spitzenzeiten - überregionale Tätigkeit - Größe von Büros und Lagerräumen - hinreichender Grad an Professionalität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nomos.de PDF, S. 48 (Leitsatz)

    § 1 HGB; § 24 Satz 1 Nr. 1 AGBG
    Handelsrecht/Unternehmereigenschaft/Erforderlichkeit eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes/Gerichtsstandsvereinbarung

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Abgrenzung, Kaufmann / Kleingewerbetreibender, Minderkaufmann, Kaufmannseigenschaft, Anforderungen an einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, überregionale Tätigkeit, Bilanz, Umsatz, Umsatzzahlen, Anzahl der Mitarbeiter, Aushilfen, Aushilfskräfte

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Handelsrecht, Erforderlichkeit eines kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetriebes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 33
  • NJ 2001, 659 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Frankfurt, 24.01.2017 - 20 W 290/14

    Erforderlicher Inhalt einer Zwangsgeldandrohung

    Die Art des Geschäftsbetriebs - also seine innere Struktur, Organisation und Komplexität -, die unabhängig von der jeweiligen Branche zu beurteilen sein soll, da es nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprochen habe, bestimmte Gewerbebetriebe allein aufgrund ihres Gegenstandes aus dem Kreis der Handelsgewerbe auszuklammern (vgl. zu Letzterem Oetker, a.a.O., Rn. 100), die Vielzahl und Vielgestaltigkeit der erbachten Leistungen, die Geschäftsbeziehungen und ihre Abwicklungen, die Kalkulation, die Werbung, die Inanspruchnahme und Gewährung von Kredit, auch in Form von Zahlungszielen und Teilnahme am Wechselverkehr (im Gegensatz insbesondere zu einem auf bloße Barzahlung angelegten Geschäftsbetrieb), das Anlage- und Betriebskapital, die Zahl, Art und Funktion der Beschäftigten, das Erfordernis einer Lohnbuchhaltung, die Größe des Geschäftslokals, der Umsatz, das Erfordernis einer geordneten Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen, die Art der Buchführung, regelmäßige Inventuren, die Erstellung von Bilanzen, die regionale Ausdehnung der Geschäftsaktivitäten, das Vorhandensein von Auslandsbeziehungen und ausländischer Betriebsstätten und u.U. das tatsächliche Vorhandensein kaufmännischer Einrichtungen (vgl. allgemein hierzu u.a. BGH, Urteil vom 28.04.1960, Az. II ZR 239/58, in BB 1960, 917; BGH; BGH, Urteil vom 16.11.1965, Az. V ZR 89/63, OLG Koblenz, Urteil vom 07.04.1988, Az. 5 U 10/88, OLG Dresden, Urteil vom 26.04.2001, Az. 7 U 301/01, OLG Düsseldorf, a.a.O., OLG Brandenburg, Urteil vom 04.04.2007, Az. 7 U 170/06, jeweils zitiert nach juris; Beschluss des erkennenden Senats vom 30.11.1982, Az. 20 W 146/82, in BB 1983, 335; Röhricht, a.a.O., Rn. 102, 103; Oetker, a.a.O., Rn. 100, 101; Bt-Drucks.13/8444, S. 48).
  • KG, 24.05.2023 - 26 U 78/21

    Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung in dem Gründungsvertrag eines

    Neben der bereinigten Umsatzzahl kann auch die Zahl der Mitarbeiter für eine kaufmännische Einrichtung sprechen (OLG Dresden, Urteil vom 26.04.2001 - 7 U 301/01, juris Rn. 16 - 17).
  • OLG Hamm, 18.02.2003 - 21 U 7/02

    Wann ist Aufrechnungslage entstanden?

    Damals sind die Werklohnforderungen entstanden, ohne daß es für die Aufrechenbarkeit darauf ankommt, daß sie erst später fällig geworden sind (siehe BGH NJW 1984, 1557 = BGHZ 89, 189, 192; BGH NJW 1995, 1966, 1968 = BGHZ 129, 336; BGH NJW-RR 2002, 33).
  • VG Kassel, 09.04.2019 - 3 K 854/15

    IHK, Beitragspflicht, Körperschaft des öffentlichen Rechts,

    Bei der Beurteilung, ob ein Gewerbebetrieb einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert ist auf das Gesamtbild des Unternehmens abzustellen (vgl. OLG Dresden, Urteil v. 26.04.2001 - 7 U 301/01, juris, Rn. 17; Baumbach/ Hopt , HGB, 38. Aufl. 2018, § 1, Rn. 23 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 13.03.2001 - 8 W 70/2000   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,5655
OLG Stuttgart, 13.03.2001 - 8 W 70/2000 (https://dejure.org/2001,5655)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.03.2001 - 8 W 70/2000 (https://dejure.org/2001,5655)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13. März 2001 - 8 W 70/2000 (https://dejure.org/2001,5655)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    WEG § 13; ; WEG § 15; ; BGB § 892; ; BGB § 242

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anspruch auf gemeinschaftliche Nutzung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nicht genehmigte Dachwohnungen; Wohnungseigentum; Gemeinschaftseigentum; Baurechtliche Genehmigung; Teilungserklärung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    WEG § 13, § 15; BGB § 892, § 242
    Nutzung nicht genehmigter Dachwohnungen

Verfahrensgang

  • AG Stuttgart - 32 GR 2358/98
  • LG Stuttgart - 10 T 267/99
  • OLG Stuttgart, 13.03.2001 - 8 W 70/2000

Papierfundstellen

  • ZMR 2001, 732
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 30.06.1995 - V ZR 118/94

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentums- und des Prozeßgerichts;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.03.2001 - 8 W 70/00
    Dass außergewöhnliche Umstände es ausnahmsweise rechtfertigen, einen Miteigentümer zur Zustimmung zu einer Änderung der Teilungserklärung zu verpflichten, wenn ein Festhalten an einer alten Regelung als grob unbillig und damit gegen Treu und Glauben verstoßend erscheint - wobei ein strenger Maßstab anzuwenden ist - ist seit längerem in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt (vgl. BGHZ 95, 137; BGHZ 130, 304 = NJW 1995, 2791, 2793 = MDR 1995, 1112 = FGPrax 1995, 194; BayObLGZ 1987, 66,69; NJW-RR 1994, 145; OLG Hamburg MDR 1997, 816; Weitnauer, § 3 Rn 101 f, § 10 Rn 52 f; Staudinger / Kreuzer § 10 Rn 84 ff), Dies hat der BGH gerade auch für einen Fall des Gründungsmangels - ebenfalls Räume unter dem Dach betreffend - ausgesprochen (BGHZ 130, 159 = MDR 1996, 139 = NJW 1995, 2851, 2853f).

    Auch wenn die erforderliche Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum nicht im Wege einer Vereinbarung nach § 10 Abs. 2 WEG "bewältigt" werden kann, weil das "sachenrechtliche Grundverhältnis" betroffen ist (vgl. BGHZ 130, 159 = NJW 1995, 2851; BayObLGZ 1997, 233, 238 = WuM 1997, 512, 513; KG FGPrax 1998, 94 = NZM 1998, 581 = WuM 1998, 366 = ZMR 1998, 368), sondern eine Neufassung der Teilungserklärung unter Mitwirkung aller Miteigentümer erforderlich ist (§§ 3, 4 WEG), ist die Möglichkeit eines solchen Rechtsanspruchs auf eine derartige Mitwirkung keineswegs rechtlich ausgeschlossen, ... die zitierten Passagen aus der Entscheidung des KG beziehen sich allein auf den dortigen Fall.

  • BayObLG, 07.04.1993 - 2Z BR 9/93

    Anspruch auf Entfernung von privaten Einrichtungsgegenständen aus dem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.03.2001 - 8 W 70/00
    Diese Zustimmung der Rechtsvorgänger steht nicht nur einem Anspruch der Antragsteller auf Beseitigung der baulichen Änderung bzw. Wiederherstellung es der (gültigen) Teilungserklärung entsprechenden Zustands entgegen - wie die Antragsteller selbst nicht verkennen -, sondern auch einem Anspruch auf Nutzungsunterlassung (deutlich zB OLG Hamm FGPrax 1996, 92 = WE 1996, 351; OLGZ 1991, 418 = NJW-RR 1991, 910; BayObLG NJW-RR 1993, 1165; ZMR 1995, 495; ZMR 1998, 359 (ebenfalls DG-Ausbau); OLG Köln WE 1998, 236; KG OLGZ 1989, 305 = NJW-RR 1989, 976; ebenso zB Senatsbeschluss 8 W 188/98 v. 18.8.1998, ZMR 1998, 8021803 - ebenfalls DG-Ausbau - und 8 W 466/96 v. 6.3.1998 (unveröff); vgl. auch Staudinger/Bub, BGB 12. Bearb./WEG, Rn 53; Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Aufl., § 22 Rn 100a; Niedenführ/Schulze, WEG 5. Aufl., Rn 12, je zu § 22).

    Andererseits ist ein Zeitraum, der die Regelverjährung von 30 Jahren (§ 195 BGB) überschreitet, eine seltene Ausnahme; in den entschiedenen Fällen lagen meist deutlich kürzere Zeiträume zugrunde (vgl. zB BayObLG NJW-RR 1993, 1165; OLG Köln WuW 1997, 637; KG FGPrax 1997, 95).

  • KG, 17.05.1989 - 24 W 6092/88

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.03.2001 - 8 W 70/00
    Diese Zustimmung der Rechtsvorgänger steht nicht nur einem Anspruch der Antragsteller auf Beseitigung der baulichen Änderung bzw. Wiederherstellung es der (gültigen) Teilungserklärung entsprechenden Zustands entgegen - wie die Antragsteller selbst nicht verkennen -, sondern auch einem Anspruch auf Nutzungsunterlassung (deutlich zB OLG Hamm FGPrax 1996, 92 = WE 1996, 351; OLGZ 1991, 418 = NJW-RR 1991, 910; BayObLG NJW-RR 1993, 1165; ZMR 1995, 495; ZMR 1998, 359 (ebenfalls DG-Ausbau); OLG Köln WE 1998, 236; KG OLGZ 1989, 305 = NJW-RR 1989, 976; ebenso zB Senatsbeschluss 8 W 188/98 v. 18.8.1998, ZMR 1998, 8021803 - ebenfalls DG-Ausbau - und 8 W 466/96 v. 6.3.1998 (unveröff); vgl. auch Staudinger/Bub, BGB 12. Bearb./WEG, Rn 53; Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Aufl., § 22 Rn 100a; Niedenführ/Schulze, WEG 5. Aufl., Rn 12, je zu § 22).

    Deutlich hat das Kammergericht (OLGZ 1989, 305 = NJW-RR 1989, 976) formuliert: "Eine der Teilungserklärung an sich widersprechende äußere Gestaltung der Wohnanlage (...) wirkt für den Neuerwerber wie eine Erstherstellung,...".

  • BGH, 27.06.1985 - VII ZB 21/84

    Zurechnung von Fehlern eines Vorunternehmers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.03.2001 - 8 W 70/00
    Dass außergewöhnliche Umstände es ausnahmsweise rechtfertigen, einen Miteigentümer zur Zustimmung zu einer Änderung der Teilungserklärung zu verpflichten, wenn ein Festhalten an einer alten Regelung als grob unbillig und damit gegen Treu und Glauben verstoßend erscheint - wobei ein strenger Maßstab anzuwenden ist - ist seit längerem in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt (vgl. BGHZ 95, 137; BGHZ 130, 304 = NJW 1995, 2791, 2793 = MDR 1995, 1112 = FGPrax 1995, 194; BayObLGZ 1987, 66,69; NJW-RR 1994, 145; OLG Hamburg MDR 1997, 816; Weitnauer, § 3 Rn 101 f, § 10 Rn 52 f; Staudinger / Kreuzer § 10 Rn 84 ff), Dies hat der BGH gerade auch für einen Fall des Gründungsmangels - ebenfalls Räume unter dem Dach betreffend - ausgesprochen (BGHZ 130, 159 = MDR 1996, 139 = NJW 1995, 2851, 2853f).
  • BGH, 13.07.1995 - V ZB 6/94

    Mitwirkung von zwei nicht planmäßigen Richtern bei einer Entscheidung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.03.2001 - 8 W 70/00
    Dass außergewöhnliche Umstände es ausnahmsweise rechtfertigen, einen Miteigentümer zur Zustimmung zu einer Änderung der Teilungserklärung zu verpflichten, wenn ein Festhalten an einer alten Regelung als grob unbillig und damit gegen Treu und Glauben verstoßend erscheint - wobei ein strenger Maßstab anzuwenden ist - ist seit längerem in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt (vgl. BGHZ 95, 137; BGHZ 130, 304 = NJW 1995, 2791, 2793 = MDR 1995, 1112 = FGPrax 1995, 194; BayObLGZ 1987, 66,69; NJW-RR 1994, 145; OLG Hamburg MDR 1997, 816; Weitnauer, § 3 Rn 101 f, § 10 Rn 52 f; Staudinger / Kreuzer § 10 Rn 84 ff), Dies hat der BGH gerade auch für einen Fall des Gründungsmangels - ebenfalls Räume unter dem Dach betreffend - ausgesprochen (BGHZ 130, 159 = MDR 1996, 139 = NJW 1995, 2851, 2853f).
  • KG, 10.02.1997 - 24 W 6582/96

    Beseitigungsanspruch bei Errichtung eines Sichtschutzzauns

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.03.2001 - 8 W 70/00
    Andererseits ist ein Zeitraum, der die Regelverjährung von 30 Jahren (§ 195 BGB) überschreitet, eine seltene Ausnahme; in den entschiedenen Fällen lagen meist deutlich kürzere Zeiträume zugrunde (vgl. zB BayObLG NJW-RR 1993, 1165; OLG Köln WuW 1997, 637; KG FGPrax 1997, 95).
  • KG, 17.12.1997 - 24 W 3797/97

    Keine Umw andlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.03.2001 - 8 W 70/00
    Auch wenn die erforderliche Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum nicht im Wege einer Vereinbarung nach § 10 Abs. 2 WEG "bewältigt" werden kann, weil das "sachenrechtliche Grundverhältnis" betroffen ist (vgl. BGHZ 130, 159 = NJW 1995, 2851; BayObLGZ 1997, 233, 238 = WuM 1997, 512, 513; KG FGPrax 1998, 94 = NZM 1998, 581 = WuM 1998, 366 = ZMR 1998, 368), sondern eine Neufassung der Teilungserklärung unter Mitwirkung aller Miteigentümer erforderlich ist (§§ 3, 4 WEG), ist die Möglichkeit eines solchen Rechtsanspruchs auf eine derartige Mitwirkung keineswegs rechtlich ausgeschlossen, ... die zitierten Passagen aus der Entscheidung des KG beziehen sich allein auf den dortigen Fall.
  • BayObLG, 16.09.1993 - 2Z BR 91/93

    Anspruch auf Abänderung eines bestehenden Kostenverteilungsschlüssels; Antrag auf

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.03.2001 - 8 W 70/00
    Dass außergewöhnliche Umstände es ausnahmsweise rechtfertigen, einen Miteigentümer zur Zustimmung zu einer Änderung der Teilungserklärung zu verpflichten, wenn ein Festhalten an einer alten Regelung als grob unbillig und damit gegen Treu und Glauben verstoßend erscheint - wobei ein strenger Maßstab anzuwenden ist - ist seit längerem in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt (vgl. BGHZ 95, 137; BGHZ 130, 304 = NJW 1995, 2791, 2793 = MDR 1995, 1112 = FGPrax 1995, 194; BayObLGZ 1987, 66,69; NJW-RR 1994, 145; OLG Hamburg MDR 1997, 816; Weitnauer, § 3 Rn 101 f, § 10 Rn 52 f; Staudinger / Kreuzer § 10 Rn 84 ff), Dies hat der BGH gerade auch für einen Fall des Gründungsmangels - ebenfalls Räume unter dem Dach betreffend - ausgesprochen (BGHZ 130, 159 = MDR 1996, 139 = NJW 1995, 2851, 2853f).
  • BayObLG, 19.02.1987 - BReg. 2 Z 114/86

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.03.2001 - 8 W 70/00
    Dass außergewöhnliche Umstände es ausnahmsweise rechtfertigen, einen Miteigentümer zur Zustimmung zu einer Änderung der Teilungserklärung zu verpflichten, wenn ein Festhalten an einer alten Regelung als grob unbillig und damit gegen Treu und Glauben verstoßend erscheint - wobei ein strenger Maßstab anzuwenden ist - ist seit längerem in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt (vgl. BGHZ 95, 137; BGHZ 130, 304 = NJW 1995, 2791, 2793 = MDR 1995, 1112 = FGPrax 1995, 194; BayObLGZ 1987, 66,69; NJW-RR 1994, 145; OLG Hamburg MDR 1997, 816; Weitnauer, § 3 Rn 101 f, § 10 Rn 52 f; Staudinger / Kreuzer § 10 Rn 84 ff), Dies hat der BGH gerade auch für einen Fall des Gründungsmangels - ebenfalls Räume unter dem Dach betreffend - ausgesprochen (BGHZ 130, 159 = MDR 1996, 139 = NJW 1995, 2851, 2853f).
  • BayObLG, 28.11.1996 - 2Z BR 117/96

    Änderung der Teilungserklärung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.03.2001 - 8 W 70/00
    Auch wenn die erforderliche Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum nicht im Wege einer Vereinbarung nach § 10 Abs. 2 WEG "bewältigt" werden kann, weil das "sachenrechtliche Grundverhältnis" betroffen ist (vgl. BGHZ 130, 159 = NJW 1995, 2851; BayObLGZ 1997, 233, 238 = WuM 1997, 512, 513; KG FGPrax 1998, 94 = NZM 1998, 581 = WuM 1998, 366 = ZMR 1998, 368), sondern eine Neufassung der Teilungserklärung unter Mitwirkung aller Miteigentümer erforderlich ist (§§ 3, 4 WEG), ist die Möglichkeit eines solchen Rechtsanspruchs auf eine derartige Mitwirkung keineswegs rechtlich ausgeschlossen, ... die zitierten Passagen aus der Entscheidung des KG beziehen sich allein auf den dortigen Fall.
  • OLG Hamburg, 14.05.1997 - 2 Wx 53/95

    Anspruch auf Zustimmung des Ausbaus des in einem Sondereigentum stehenden

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

  • BGH, 29.06.2000 - V ZB 46/99

    Entscheidung über Vermietung durch Mehrheitsbeschluß

  • OLG Hamm, 09.01.1996 - 15 W 340/95

    Rechtsfolgen einer formlosen Zustimmung der Miteigentümer zu einer baulichen

  • BayObLG, 19.07.1990 - BReg. 2 Z 61/90

    Anspruch auf Unterlassen der Nutzung eines Speichers als Wohnung, obwohl das

  • BayObLG, 13.07.1995 - 2Z BR 15/95

    Umfang eines Anspruchs auf Beseitigung einer Beeinträchtigung durch

  • OLG Stuttgart, 04.12.1985 - 8 W 481/84

    Klage auf Feststellung eines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrecht ;

  • BayObLG, 11.04.1991 - BReg. 2 Z 28/91

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

  • OLG Hamm, 12.03.1991 - 15 W 41/90

    Streit zwischen den Beteiligten einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Beseitigung

  • BayObLG, 23.04.1993 - 2Z BR 31/93

    Anspruch auf Unterlassung des Gewerbetreibens in Form einer Gastwirtschaft durch

  • OLG Stuttgart, 18.08.1998 - 8 W 188/98
  • OLG Düsseldorf, 20.05.1987 - 3 Wx 66/87
  • OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 20 W 258/03

    Wohnungseigentumsverfahren: Unterlassungs- und Rückbauanspruch bei Nutzung eines

    Der Umstand letztendlich, dass nach der insoweit nicht angefochtenen Entscheidung des Landgerichts der Antragsgegner zu 1) zum Rückbau der Ausbaumaßnahmen nicht verpflichtet worden ist, bedeutet nach alledem vorliegend noch nicht, dass dieser damit auch zur dem Ausbauzustand entsprechenden Nutzung der Räume berechtigt wäre (vgl. dazu etwa OLG Stuttgart ZMR 2001, 732 mit vielfältigen weiteren Nachweisen; BayObLG NZM 1998, 524).
  • OLG München, 27.06.2005 - 34 Wx 38/05

    Anpassung des Teilungsvertrages und des Aufteilungsplanes an die tatsächlichen

    Danach kann sich für die Beteiligten, soweit dies nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zumutbar ist, aufgrund des Gemeinschaftsverhältnisses die Verpflichtung ergeben, den Gründungsakt, also den Teilungsvertrag, so zu ändern, dass der sondereigentumslose Miteigentumsanteil nicht weiter bestehen bleibt (vgl. auch OLG Stuttgart WuM 2001, 566/569).
  • OLG Köln, 30.09.2005 - 16 Wx 37/05
    Einzelrechtsnachfolger können diese Ansprüche dann nicht geltend machen, weil sie nicht mehr Rechte als ihre Rechtsvorgänger erwerben können (Senat NJW-RR 1998, 1625; OLG Stuttgart ZMR 2001, 732, 733; OLG Zweibrücken ZMR 2001, 734, 736).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 12.01.2001 - 6 U 32/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,6332
OLG Köln, 12.01.2001 - 6 U 32/00 (https://dejure.org/2001,6332)
OLG Köln, Entscheidung vom 12.01.2001 - 6 U 32/00 (https://dejure.org/2001,6332)
OLG Köln, Entscheidung vom 12. Januar 2001 - 6 U 32/00 (https://dejure.org/2001,6332)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2001, 145
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 29.11.1989 - RReg. 4 St 87/89
    Auszug aus OLG Köln, 12.01.2001 - 6 U 32/00
    Erforderlich ist danach nicht nur, dass der Beauftragte mit seinen in Frage stehenden Handlungen im Rahmen der vom Betriebsinhaber bzw. seinem Unternehmen ausgeübten Tätigkeit bleibt, sondern darüber hinaus auch, dass der bestimmende Einfluss, den der Betriebsinhaber auf diese Handlungen des Dritten nehmen kann, auf der durch die vertraglichen oder sonstigen Beziehungen begründeten Zugehörigkeit des Dritten zu der betrieblichen Organisation beruht (BGH GRUR 1990, 139/1040 -"Anzeigenauftrag"-).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 27.08.2001 - 4 U 51/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,7955
OLG Celle, 27.08.2001 - 4 U 51/01 (https://dejure.org/2001,7955)
OLG Celle, Entscheidung vom 27.08.2001 - 4 U 51/01 (https://dejure.org/2001,7955)
OLG Celle, Entscheidung vom 27. August 2001 - 4 U 51/01 (https://dejure.org/2001,7955)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Haftung des Grundstücksnachbarn bei Abwehrmaßnahmen gegen Hochwasser; Amtshaftung der Baugenehmigungsbehörde; Kostenquotelung bei Wechsel der Parteiseite durch Streithelfer

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 839 BGB ; Art. 34 GG; § 101 ZPO
    Schadensersatz; Amtspflichtverletzung; Überschwemmungsschaden; Hochwasser ; Nachbargrundstück ; Abwehrmaßnahme; Warnpflicht ; Baugenehmigungsverfahren; Streithelferwechsel; Kostenquote

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz; Amtspflichtverletzung; Überschwemmungsschaden; Hochwasser ; Nachbargrundstück ; Abwehrmaßnahme; Warnpflicht ; Baugenehmigungsverfahren; Streithelferwechsel; Kostenquote

  • Judicialis

    BGB § 839; ; GG Art. 34; ; ZPO § 101

  • rechtsportal.de

    BGB § 839; GG Art. 34; ZPO § 101
    Amtshaftung - Hochwasserschaden - Unterlassung von Abwehrmaßnahmen durch Nachbarn - Wechsel des Streithelfers zur obsiegenden Partei - Kostenquotelung

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 21.09.1988 - 11 W 2353/88
    Auszug aus OLG Celle, 27.08.2001 - 4 U 51/01
    Der Senat schließt sich mit Zöller/Herget, ZPO, 22. Auflage 2001, § 101 Rn. 2 sowie OLG München MDR 89, 73 (a. A.: OLG Hamm JurBüro 1989, S. 401) der Auffassung an, dass in einem solchen Fall die Kosten der Streithilfe grundsätzlich zu quoteln sind.
  • OLG Stuttgart, 22.11.2016 - 10 U 22/16

    Werkvertrag: Schadenersatzanspruch gegen einen Werkunternehmer aufgrund der

    Ihre eigenen Kosten, die dieser Streithelferin bis zur Rücknahme des Beitritts auf Seiten der Beklagten entstanden sind, hat die Streithelferin gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO analog nach zutreffender Auffassung selbst zu tragen (Schulz in Münchner Kommentar-ZPO 5. Aufl. § 101 Rn. 17; aA Zöller-Herget ZPO 31. Aufl. § 101 Rn. 2; OLG München MDR 1989, 73; OLG Celle, Urteil vom 27.8.2001, Az. 4 U 51/01, zitiert nach juris Rn. 17).

    Eine Quotierung der Kosten des Streithelfers, wenn er im Wege des Rücktritts und eines neuen Beitritts einen Wechsel der unterstützten Partei vollzogen hat, ist damit nicht vereinbar und auch aus Gerechtigkeitsgründen jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht erforderlich (zum Fall, dass zuletzt die obsiegende Partei unterstützt wurde: OLG München MDR 1989, 73; OLG Celle, Urteil vom 27.8.2001, Az. 4 U 51/01, zitiert nach juris Rn. 17; OLG Dresden, Beschluss vom 11.4.2008, Az. 13 W 210/08, zitiert nach juris Rn. 11).

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