Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 25.10.2002 - 14 U 67/02   

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https://dejure.org/2002,1949
OLG Karlsruhe, 25.10.2002 - 14 U 67/02 (https://dejure.org/2002,1949)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.10.2002 - 14 U 67/02 (https://dejure.org/2002,1949)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25. Oktober 2002 - 14 U 67/02 (https://dejure.org/2002,1949)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Roberto Blanco: Keine Gegendarstellung gegen Vermutung, Grundsatz des "ganz oder gar nicht"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Äußerung einer Vermutung als Tatsachenbehauptung; Gegendarstellungsbegehren bei Äußerung einer Vermutung als Meinungsäußerung; Relativierende Form der Äußerung nur als bloßes Stilmittel ; Zum Grundsatz "Ganz oder gar nicht" bei mehrgliedrigen Äußerungen; ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    § 11 BadWürttPresseG

  • Judicialis

    Bad-württ. PresseG § 11

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bad-württ. PresseG § 11; GG Art. 5
    Gegendarstellungsbegehren bei Äußerung einer Vermutung; zum Grundsatz "Ganz oder gar nicht" bei mehrgliedrigen Äußerungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Presserechtlicher Gegendarstellungsanspruch besteht nur "ganz oder gar nicht"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 109
  • ZUM 2003, 314
  • afp 2003, 439
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG München, 26.06.1998 - 21 U 3494/98

    Zulässigkeit der Kürzung einer Gegendarstellung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.10.2002 - 14 U 67/02
    Allerdings wird eine Einschränkung des "Alles-oder-nichts-Prinzips" für den Fall der mehrgliedrigen - also aus mehreren voneinander unabhängigen und jeweils aus sich heraus verständlichen Punkten bestehenden - Gegendarstellung gemacht (vgl. OLG München, NJW-RR 1998, S. 1632 f.; Seitz/Schmidt/Schoener, a.a.O., Rdn. 739; Prinz/Peters, a.a.O., Rdn. 618 ff.).
  • LG Offenburg, 12.03.2002 - 2 O 23/02
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.10.2002 - 14 U 67/02
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 12.03.2002 - 2 O 23/02 - wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • OLG Stuttgart, 08.02.2006 - 4 U 221/05

    Anspruch auf Verbreitung einer modifizierten Gegendarstellung im Südwestrundfunk:

    Es gilt das Alles-oder-Nichts-Prinzip (OLG Stuttgart, ZUM 2000, 733; OLG Düsseldorf, AfP 2001, 327; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2003, 109; Löffler-Sedelmeier, a.a.O., Rn. 215).

    Bei mehrgliedrigen Gegendarstellungen mit selbständigen Punkten werden hiervon allerdings Ausnahmen zugelassen, das Gericht soll selbständige Kürzungen vornehmen können (Seitz/Schmidt/Schoener, a.a.O., Rn. 739; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2003, 109).

    b) Darüber hinaus ist das Gericht zu einer selbständigen Kürzung jedenfalls ohne eine persönliche Ermächtigung des Verfügungsklägers nicht befugt (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2003, 109; OLG München NJW-RR 1998, 1632; Seitz/Schmidt/Schoener, a.a.O., Rn. 739; Löffler-Sedelmeier, a.a.O., Rn. 216; Wenzel-Burkhardt, a.a.O., Rn. 266).

  • OLG Karlsruhe, 13.02.2009 - 14 U 156/08

    Presserechtliche Gegendarstellung: Umfang und Inhalt der Gegendarstellung;

    Einzelne selbständige Aussagen einer beantragten mehrgliedrigen Gegendarstellung, welche die gesetzlichen Voraussetzungen einer Veröffentlichungspflicht nicht erfüllen, können vom Gericht dann gestrichen werden, wenn die Streichung durch eine persönliche Ermächtigung des Antragstellers gedeckt ist (Fortführung von Senat, NJW-RR 2003, S. 109 f. = ZUM 2003, S. 314 f. = OLGR Karlsruhe 2003, S. 190 f. = AfP 2003, S. 439 f.).

    Allerdings ist die Frage der Zulässigkeit von Änderungen an einer beantragten Gegendarstellung umstritten (vgl hierzu Burkhardt aaO Kap.11 Rn 255ff; Sedelmeier aaO § 11 LPG Rn 208ff; Seitz/Schmidt/Schöner aaO Rn 704ff; OLG Karlsruhe NJW-RR 00, 323 unter II. und -Senat- NJW-RR 03, 109).

  • ArbG Düsseldorf, 06.04.2020 - 14 Ca 5677/19

    Unterlassungsklage Kötter gegen ver.di

    Die Ausrichtung am konkreten Kontext führt dann dazu, dass die immanenten Tatsachenbehauptungen nicht herausgefiltert und selbständig beurteilt werden dürfen (vgl. BayObLG, Beschl.v. 13.7.2001 - 1St RR 75/01; VGH München, Beschl. v. 24.04.2018 - 4 ZB 17.1488; OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.10.2002 - 14 U 67/02).
  • KG, 09.11.2004 - 9 U 215/04

    Voraussetzungen eines Gegendarstellungsanspruchs

    Der erkennende Senat hält insoweit an seiner bisherigen Linie (vgl. KG AfP 1984, 228) fest, die der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur entspricht (vgl. OLG Frankfurt a. M. AfP 1980, 225; OLG Celle NJW-RR 1995, 794; OLG München NJW-RR 1998, 1632 und ZUM-RD 1999, 8; OLG Brandenburg NJW-RR 2000, 326, 327; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 109; Wenzel/Burckhardt, a. a. O. Kap. 11 Rn. 50 und 259 ff.; Löffler/Sedelmeier, a. a. O., Rn. 220 f.; Seitz/Schmidt/Schoener, a. a. O., Rn. 715 ff.; Prinz/Peters, a. a. O., Rn. 618; anderer Auffassung: OLG Hamburg AfP 1978, 158, 159 und AfP 1979, 405, 406; OLG Köln NJW-RR 1990, 1119; Soehring, a. a. O., Rn. 29.45c).
  • OLG Karlsruhe, 11.03.2011 - 14 U 185/10

    Presserechtliche Gegendarstellung: Gegendarstellungsfähigkeit einer mit

    Der beanstandete Satz ziehe ersichtlich aus der mitgeteilten Hilfsbereitschaft des Klägers den Rückschluß, hierfür müssten normalerweise ("auch") emotionale Gründe mitursächlich gewesen sein, ohne daß dies als feststehend behauptet werde (Hinweis auf Senat, NJW-RR 2003, 109 - Roberto Blanco).
  • OLG Frankfurt, 28.08.2008 - 16 U 232/07

    Einstweilige Verfügung: In Gang setzen der Vollziehungsfrist für den Abdruck

    Zwar ist in der Rechtsprechung ebenfalls anerkannt, dass dieser Grundsatz für die Fälle selbständiger Kürzungen einzuschränken ist, also die Fälle, in denen - wie hier - eine mehrgliedrige Gegendarstellung selbständige Punkte enthält, die aus sich heraus verständlich sind und bei denen die Streichung einzelner Punkte das Verständnis der anderen nicht ändert (vgl. Senat NJW-RR 1986, 606; OLG München NJW-RR 1998, 1632; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 109).
  • LG Offenburg, 30.11.2010 - 2 O 414/10

    Kein Recht auf Gegendarstellung, wenn Redaktion nur Vermutungen anstellt

    Daraus wird ersichtlich der Rückschluss gezogen, für diese nicht bestrittene Handlung könnten oder müssten normalerweise ("auch") emotionale Beweggründe mitursächlich gewesen sein, ohne dass dies als feststehend behauptet wird (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 109).
  • LG Hechingen, 07.01.2008 - 2 O 309/07
    Anderes gilt aber, wenn die Gegendarstellung wie hier selbständig gegliederte Unterpunkte enthält (OLG Stuttgart NJW-RR 1987, 373; OLG Stuttgart OIGR 2006, 400; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 109, 110; OLG München NJW-RR 1998, 1632).
  • LG Düsseldorf, 18.05.2016 - 12 O 384/14

    Anschwärzung eines Mitbewerbers von Dienstleistungen für Kommunen durch ein

    Hiernach ist es so, dass dann, wenn es sich bei der Äußerung eines als Vermutung dargestellten Lebenssachverhalts erkennbar um eine Schlussfolgerung aus ebenfalls mitgeteilten Tatsachen handelt, eher eine nicht gegendarstellungsfähige Meinungsäußerung vorliegt, während von einer Tatsachenbehauptung auszugehen ist, wenn die relativierende Form, in der der Lebenssachverhalt dargestellt wird, nicht ein bloßes Stilmittel darstellt (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 109).
  • LG Offenburg, 29.04.2003 - 3 O 143/03
    Eine Gegendarstellung, die in einzelnen Punkten nicht den Erfordernissen entspricht und daher nicht wörtlich oder ungekürzt übernommen werden kann, muss insgesamt nicht abgedruckt werden und zwar nach dem Grundsatz "ganz oder gar nicht" (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2002, Az: 14 U 67/02).
  • LG Offenburg, 27.10.2006 - 3 O 399/06
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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 15.11.2002 - 8 U 2987/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2275
OLG Dresden, 15.11.2002 - 8 U 2987/01 (https://dejure.org/2002,2275)
OLG Dresden, Entscheidung vom 15.11.2002 - 8 U 2987/01 (https://dejure.org/2002,2275)
OLG Dresden, Entscheidung vom 15. November 2002 - 8 U 2987/01 (https://dejure.org/2002,2275)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Sachsen

    Direkte Verlinkung leider nicht möglich. Bitte geben Sie das Aktenzeichen in das Suchformular auf der Folgeseite ein.

  • Wolters Kluwer

    Rückabwicklung eines Haustürgeschäfts ; Realkreditverträge; Widerruf eines Darlehensvertrages; Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes; Verbundenes Geschäft; Widerrufserklärung; Haustürsituation ; Gespräche in der Privatwohnung ; Anlagegeschäft; Rückabwicklung eines ...

  • Judicialis

    HWiG § 1; ; HWiG § 3; ; HWiG § 4; ; HWiG § 5 Abs. 2; ; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2; ; VerbrKrG § 9 Abs. 3

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    Rückabwicklung eines als Haustürgeschäft wirksam widerrufenen Realkreditvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kreditrecht - Vorliegen einer Haustürsituation

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nomos.de PDF, S. 50 (Leitsatz)

    §§ 1, 3, 4, 5 Abs. 2 HausTWG; §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 9 Abs. 3 VerbrKrG
    Widerruf eines Darlehensvertrags - Haustürgeschäft

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    HWiG §§ 1, 3, 4, 5 Abs. 2; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 3
    Rückabwicklung eines als Haustürgeschäft wirksam widerrufenen Realkreditvertrages

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2003, 96 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (37)

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

    Auszug aus OLG Dresden, 15.11.2002 - 8 U 2987/01
    Die Vorschriften über das verbundene Geschäft finden auf Realkredite gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung (Fortführung von BGH, Urteil vom 09.04.2002, Az: XI ZR 91/99 und Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2001, Az: C 481/99).

    Danach gehören Kreditverträge insoweit nicht zu den Geschäften, die i.S.d. § 5 Abs. 2 HWiG "die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" erfüllen, als das VerbrKrG - wie im vorliegenden Fall eines Realkredites - kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht einräumt wie das Haustürwiderrufsgesetz (BGH, NJW 2002, 1881, 1882).

    Im Übrigen konnte von einem schützenswerten Vertrauen der Beklagten in die Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG angesichts der seit jeher umstrittenen Auslegung der Vorschrift nie die Rede sein (vgl. BGH, NJW 2002, 1881, 1883).

    Diese Urteile betrafen nicht Realkreditverträge, sondern die Finanzierung einer Gesellschaftsbeteiligung, bei der der Darlehens- und der Beteiligungsvertrag aufgrund besonderer Umstände als ein verbundenes Geschäft anzusehen waren (BGH, NJW 2002, 1881, 1884).

    Der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft sind nach ständiger Rechtsprechung nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden anzusehen, weil bei einem Immobilienkauf auch der rechtskundige und geschäftsunerfahrene Laie weiß, dass Kreditgeber und Immobilienverkäufer in der Regel verschiedene Personen sind (BGH, NJW 2002, 1881, 1884).

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01

    Zur Abwicklung widerrufender Realkreditverträge

    Auszug aus OLG Dresden, 15.11.2002 - 8 U 2987/01
    Dem vor drei Tagen am 12.11.2002 verkündeten Urteil des BGH (Az: XI ZR 47/01) zufolge steht dem Kreditnehmer im Falle des wirksamen Widerrufes eines Realkreditvertrages neben dem Anspruch auf Erstattung der auf das Darlehen gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen aus § 3 Abs. 1 HWiG auch ein Anspruch auf marktübliche Verzinsung dieser der Bank überlassenen Beträge zu.

    § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG findet im vorliegenden Fall unmittelbar Anwendung (vgl. auch Urteil des BGH vom 12.11.2002, Az: XI ZR 47/01):.

    Danach ist das Darlehenskapital bis zur fristgerechten Rückgewähr zu verzinsen zu dem marktüblichen Zinssatz (Ulmer, in: Münchener Kommentar, 3. Aufl., VerbrKrG, § 7 Rdn. 68; Bülow, VerbrKrG, 4. Aufl. 2001, § 7 Rdn. 221; Fischer/Machunsky, HWiG, 2. Aufl. 1995, § 3 Rdn. 41; BGH, Urteil vom 12.11.2002, Az: XI ZR 47/01, noch unveröffentlicht; offen lassend BGH, NJW 1999, 1636, 1637).

    Zwar hat der BGH ausweislich seiner Pressemitteilung vom 12.11.2002 mit Urteil vom gleichen Tage (XI ZR 47/01) über wesentliche Rechtsfragen in diesem Zusammenhang entschieden und kommt dabei offenbar zu den gleichen Schlussfolgerungen wie der Senat im vorliegenden Urteil.

  • OLG Köln, 20.06.2000 - 22 U 215/99

    Zur Haftung einer einen Immobilienerwerb finanzierenden Bank

    Auszug aus OLG Dresden, 15.11.2002 - 8 U 2987/01
    Etwaige Erkenntnisse hinsichtlich Werthaltigkeit, Wertsteigerungspotenzial und Ertragsfähigkeit muss die Bank nicht offenbaren, da sie voraussetzen darf, dass der Darlehensnehmer wie jeder Anleger die dafür wesentlichen Umstände eigenverantwortlich bedacht und erforderlichenfalls mit Hilfe von Fachleuten überprüft hat (vgl. BGH, ZIP 2000, 1051, 1052; OLG Köln, WM 2001, 2139, 2142 ff.; Senat, OLG-Report Dresden 2002, 318, 319; 2002, 389, 390).

    Jedenfalls aber besteht weder eine allgemeine Verpflichtung der Bank, sich über eine in die Kaufpreiskalkulation des Verkäufers eingeflossene "Innenprovision" und deren Höhe Gewissheit zu verschaffen, noch eine Verpflichtung, den Erwerber/Darlehensnehmer von sich aus bei entsprechender Kenntnis über diesen wertbestimmenden Umstand aufzuklären (Senat, OLG-Report Dresden, 2002, 318, 319; 389, 390 f.; OLG Köln, WM 2002, 118, 121 und 2000, 2139, 2143; OLG München, WM 2001, 252, 255; OLG Stuttgart, WM 2000, 292, 297).

    Selbst wenn dies zuträfe, würde eine Haftung der Bank wegen Überschreitens der Rolle als Kreditgeber nicht bestehen, weil die Bank nicht nach außen erkennbar Vertreiberfunktionen übernommen hat (vgl. BGH, WM 1992, 901, 905; OLG Köln, WM 2001, 2139, 2142; Senat, OLG-Report Dresden 2002, 389, 391).

    Eine derart geringfügige Überschreitung der von der Bundesbank ermittelten M tzinsen, die ohnehin aufgrund der statistischen Erhebungsmethode keine absolute Geltung beanspruchen können, sondern nur einen Anhaltspunkt für die Prüfung der Üblichkeit der Bedingungen bieten, steht einer Feststellung der Kreditgewährung unter für Realkredite üblichen Bedingungen nicht entgegen (vgl. OLG Köln, WM 2000, 2139, 2145; OLG Stuttgart, OLG-Report Stuttgart 1999, 300, 303 f.; LG Stuttgart, WM 2000, 1103, 1105; Kessal-Wulf, in: Staudinger, Neubearb. 2001, VerbrKrG, § 3 Rdn. 34).

  • OLG Stuttgart, 29.06.1999 - 6 U 169/98

    Fortwirkung einer Haustürsituation auf Darlehensabschluß bei

    Auszug aus OLG Dresden, 15.11.2002 - 8 U 2987/01
    Auch fand in den beiden dem Notartermin vorangegangenen Gesprächen keine Bestimmung zur Kreditaufnahme dadurch statt, dass der Kläger bereits einen Kreditantrag (vgl. BGH, NJW 1994, 262, 265) oder doch wenigstens eine Selbstauskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unterzeichnet hat (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 1999, 2005, 2006).

    Wird der Kunde nicht durch die Vertragspartei selbst, sondern durch einen Dritten - hier den für die Vermittlungsfirma GWU tätigen Vermittler M - zur Abgabe seiner Willenserklärung bestimmt, so muss diese sich das Auftreten dieser Person nach den zu § 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätzen zurechnen lassen (OLG Stuttgart, ZIP 1999, 2005, 2007; Fischer/Machunsky; HWiG, 2. Aufl. 1995, § 1 Rdn. 57; Palandt-Putzo, 60. Aufl., HWiG, § 1 Rdn. 4 a.E.).

    Dies gilt umso mehr, als ihr bekannt war oder zumindest bekannt sein musste, dass der Erwerb von kreditfinanzierten Immobilienanlagen vielfach nach dem hier praktizierten Schema abläuft, welches regelmäßig einleitende Kontakte in der Wohnung des Kunden umfasst (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 1999, 2005, 2007).

    Eine Verwirkung des Widerrufsrechts konnte daher nicht eintreten (ebenso OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 1279; OLG Stuttgart, ZIP 1999, 2005, 2008; vgl. auch Fischer/Machunsky, HWiG, § 1 Rdn. 310; a.A. OLG Hamm, WM 1999, 1057, 1059).

  • BGH, 18.04.2000 - XI ZR 193/99

    Einwendungsdurchgriff bei Kredit nach dem VerbrKrG

    Auszug aus OLG Dresden, 15.11.2002 - 8 U 2987/01
    Etwaige Erkenntnisse hinsichtlich Werthaltigkeit, Wertsteigerungspotenzial und Ertragsfähigkeit muss die Bank nicht offenbaren, da sie voraussetzen darf, dass der Darlehensnehmer wie jeder Anleger die dafür wesentlichen Umstände eigenverantwortlich bedacht und erforderlichenfalls mit Hilfe von Fachleuten überprüft hat (vgl. BGH, ZIP 2000, 1051, 1052; OLG Köln, WM 2001, 2139, 2142 ff.; Senat, OLG-Report Dresden 2002, 318, 319; 2002, 389, 390).

    Das hätte allerdings vorausgesetzt, dass der Wert der Leistung des Klägers als Wohnungserwerber knapp doppelt so hoch wie der Wert der Gegenleistung gewesen wäre, weil nur bei einem auffälligen Missverhältnis dieser Größenordnung eine Vermutung für das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale eines wucherähnlichen Geschäftes gilt (vgl. BGH, ZIP 2000, 1051, 1053; Senat, OLG-Report Dresden 2002, 318, 319; 2002, 389, 391).

    § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG stellt entscheidend auf die Zinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen ab, wogegen es nicht entscheidend darauf ankommt, dass der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert des belasteten Grundstückes gesichert oder - worauf der Kläger abstellt - der Beleihungsrahmen gemäß §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist (BGH, NJW 2000, 2352, 2354; ZIP 2002, 888, 889).

  • OLG Dresden, 06.06.2001 - 8 U 2694/00

    Zur Prüfung- und Aufklärungspflicht einer Immobilien-Kapitalanlage finanzierenden

    Auszug aus OLG Dresden, 15.11.2002 - 8 U 2987/01
    Dem Kläger steht ein auf Freihaltung von Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag und Erstattung der darüber hinausgehenden Vermögenseinbußen gerichteter Schadensersatzanspruch nicht zu, da die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages vorvertragliche Aufklärungspflichten weder in Bezug auf den zu finanzierenden Immobilienkauf (nachfolgend aa) und bb); zu den 4 Fallgruppen einer diesbezüglich ausnahmsweise bestehenden Aufklärungspflicht vgl. Senat, OLGR 2002, 318 - bestätigt durch Nichtannahmebeschluss des BGH vom 12.03.2002, Az: XI ZR 248/01 -) noch in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung der Darlehensverträge (nachfolgend cc) und dd)) verletzt hat.

    Etwaige Erkenntnisse hinsichtlich Werthaltigkeit, Wertsteigerungspotenzial und Ertragsfähigkeit muss die Bank nicht offenbaren, da sie voraussetzen darf, dass der Darlehensnehmer wie jeder Anleger die dafür wesentlichen Umstände eigenverantwortlich bedacht und erforderlichenfalls mit Hilfe von Fachleuten überprüft hat (vgl. BGH, ZIP 2000, 1051, 1052; OLG Köln, WM 2001, 2139, 2142 ff.; Senat, OLG-Report Dresden 2002, 318, 319; 2002, 389, 390).

    Das hätte allerdings vorausgesetzt, dass der Wert der Leistung des Klägers als Wohnungserwerber knapp doppelt so hoch wie der Wert der Gegenleistung gewesen wäre, weil nur bei einem auffälligen Missverhältnis dieser Größenordnung eine Vermutung für das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale eines wucherähnlichen Geschäftes gilt (vgl. BGH, ZIP 2000, 1051, 1053; Senat, OLG-Report Dresden 2002, 318, 319; 2002, 389, 391).

  • BGH, 09.03.1989 - III ZR 269/87

    Aufklärungspflicht einer Bank beim Abschluß eines mit einer

    Auszug aus OLG Dresden, 15.11.2002 - 8 U 2987/01
    Es erscheint bereits fraglich, ob die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommene Aufklärungspflicht für die Fälle der Gewährung eines mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrages an einen nicht geschäfts- und rechtserfahrenen Kreditnehmer (BGH, NJW 1989, 1667, 1668; BGHZ 111, 117, 124) überhaupt herangezogen werden kann für Fälle der hier vorliegenden Art, bei denen die Finanzierung einer langfristig und insbesondere auf die Erzielung möglichst hoher steuerlicher Vorteile angelegten Kapitalanlage im Vordergrund steht (vgl. OLG Frankfurt, OLG-Report Frankfurt 2001, 191, 194).

    Hinzu kommt, dass unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der verletzten Aufklärungspflicht ohnehin nicht die vom Kläger begehrte Rückabwicklung des Kreditverhältnisses, sondern Schadensersatz nur im Umfang der Differenz zwischen den tatsächlich aufzuwendenden Kreditkosten und denjenigen in Betracht kommt, die bei einem Annuitätendarlehen zu marktüblichen Bedingungen bei gleicher monatlicher Belastung entstanden wären (OLG Stuttgart, WM 2000, 292, 298; OLG Frankfurt, OLG-Report Frankfurt 2001, 191, 194; BGH, NJW 1989, 1667, 1668 f.).

  • BGH, 02.02.1999 - XI ZR 74/98

    Haustürwiderrufsgesetz - Rechtsfolgen eines Widerrufs

    Auszug aus OLG Dresden, 15.11.2002 - 8 U 2987/01
    Nach dieser Vorschrift, die einen besonders ausgestalteten Bereicherungsanspruch begründet, hat der Kläger die ihm von der Bank gewährte Darlehensvaluta an die Beklagte als Partnerin seines Darlehensvertrages zurückzugewähren, ohne dass er sich insoweit auf einen Wegfall der Bereicherung - etwa im Hinblick auf den Wertverlust der mit den Darlehensmitteln angeschafften Immobilie - berufen könnte (vgl. hierzu BGH, NJW 1999, 1636, 1637).

    Danach ist das Darlehenskapital bis zur fristgerechten Rückgewähr zu verzinsen zu dem marktüblichen Zinssatz (Ulmer, in: Münchener Kommentar, 3. Aufl., VerbrKrG, § 7 Rdn. 68; Bülow, VerbrKrG, 4. Aufl. 2001, § 7 Rdn. 221; Fischer/Machunsky, HWiG, 2. Aufl. 1995, § 3 Rdn. 41; BGH, Urteil vom 12.11.2002, Az: XI ZR 47/01, noch unveröffentlicht; offen lassend BGH, NJW 1999, 1636, 1637).

  • OLG Stuttgart, 12.01.2000 - 9 U 155/99

    Voraussetzungen eines Realkredits gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG; Vollmacht zum

    Auszug aus OLG Dresden, 15.11.2002 - 8 U 2987/01
    Jedenfalls aber besteht weder eine allgemeine Verpflichtung der Bank, sich über eine in die Kaufpreiskalkulation des Verkäufers eingeflossene "Innenprovision" und deren Höhe Gewissheit zu verschaffen, noch eine Verpflichtung, den Erwerber/Darlehensnehmer von sich aus bei entsprechender Kenntnis über diesen wertbestimmenden Umstand aufzuklären (Senat, OLG-Report Dresden, 2002, 318, 319; 389, 390 f.; OLG Köln, WM 2002, 118, 121 und 2000, 2139, 2143; OLG München, WM 2001, 252, 255; OLG Stuttgart, WM 2000, 292, 297).

    Hinzu kommt, dass unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der verletzten Aufklärungspflicht ohnehin nicht die vom Kläger begehrte Rückabwicklung des Kreditverhältnisses, sondern Schadensersatz nur im Umfang der Differenz zwischen den tatsächlich aufzuwendenden Kreditkosten und denjenigen in Betracht kommt, die bei einem Annuitätendarlehen zu marktüblichen Bedingungen bei gleicher monatlicher Belastung entstanden wären (OLG Stuttgart, WM 2000, 292, 298; OLG Frankfurt, OLG-Report Frankfurt 2001, 191, 194; BGH, NJW 1989, 1667, 1668 f.).

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

    Auszug aus OLG Dresden, 15.11.2002 - 8 U 2987/01
    Die Vorschriften über das verbundene Geschäft finden auf Realkredite gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung (Fortführung von BGH, Urteil vom 09.04.2002, Az: XI ZR 91/99 und Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2001, Az: C 481/99).

    Die Subsidiaritätsklausel des § 5 Abs. 2 HWiG ist aber unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft vom 13.12.2001 (NJW 2002, 281) richtlinienkonform einschränkend auszulegen.

  • BGH, 27.06.1957 - II ZR 15/56

    Rechtsnatur der Verwirkung

  • OLG Frankfurt, 25.10.2000 - 9 U 59/00

    Haustürgeschäft: Verwirkung des Widerrufsrechts für einen Verbraucherkredit nach

  • BGH, 19.12.2000 - XI ZR 349/99

    Offenlegung einer Provisionsvereinbarung durch eine Bank

  • BGH, 22.10.1997 - XII ZR 142/95

    Wirksamkeit eines Vertrages über die entgeltliche Überlassung einer Apotheke

  • BGH, 07.09.2000 - VII ZR 443/99

    Prospekthaftung bei Erwerb im Bauträgermodell

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 164/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

  • BGH, 20.06.2000 - XI ZR 237/99

    Vergleichszins bei grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehen

  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

  • BGH, 15.02.2000 - XI ZR 76/99

    Verjährung des Anspruchs auf Herausgabe von Zinsnutzungen

  • BGH, 03.04.1990 - XI ZR 261/89

    Ermittlung der Gesamtbelastung bei Vereinbarung eines Festkredits mit

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 197/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

  • BGH, 05.02.2002 - XI ZR 327/01

    Sicherung eines Kredits mit Grundpfandrechten

  • OLG Köln, 21.03.2001 - 13 U 124/00

    Bankenhaftung bei Immobilienfinanzierung im sog. Strukturvertrieb

  • BGH, 23.09.1987 - III ZR 96/87

    Berichtigung der Streitwertfeststellung - Wertermittlung bei der

  • BGH, 29.03.1984 - III ZR 24/83

    Widerrufsrecht nach § 1b AbzG beim finanzierten Abzahlungskauf

  • OLG Dresden, 28.05.2001 - 8 U 498/01

    Aufklärungspflicht der Bank; Immobilienfonds; außerordentliche Kündigung;

  • BGH, 02.07.1975 - VIII ZR 87/74

    Zurückbehaltungsrecht des Mieters

  • OLG Köln, 29.10.1999 - 3 U 156/99
  • OLG Stuttgart, 16.02.2000 - 9 U 172/99

    Aufklärungspflicht einer finanzierenden Bank wegen Mitwirkung an Planung und

  • OLG München, 04.09.2000 - 17 U 2317/00

    Aufklärungspflichten einer Bank bei einer Immobilienfinanzierung

  • LG Stuttgart, 11.02.2000 - 22 O 134/99

    Voraussetzungen für eine Privilegierung des Realkredits nach § 3 Abs. 2 Satz 2

  • RG, 25.01.1911 - I 238/10

    Zwangsvollstreckungs-Gegenklage; Rücktritt

  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 336/99

    Bausparkasse haftet für Untervermittler

  • BGH, 26.10.1993 - XI ZR 42/93

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

  • BGH, 24.09.1996 - XI ZR 318/95

    Zurechnung der Erklärungen eines Vermittlers bei der Anwerbung von

  • BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

  • OLG Hamm, 18.01.1999 - 31 U 146/98

    Zur Frist für einen Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz

  • BGH, 11.03.2004 - III ZR 213/03

    Haftung der Ehefrau für Kosten von Telefongesprächen

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BKR 2003, 114 veröffentlicht ist, hat die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig erklärt und die Beklagte zur Herausgabe der ihr erteilten vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde verurteilt Zug um Zug gegen Zahlung des von der Beklagten in zweiter Instanz im Wege der Hilfswiderklage geltend gemachten Betrags von 121.176,18 EUR nebst Zinsen.
  • OLG Dresden, 26.09.2003 - 8 U 872/03

    Fondsbeitritt; Immobilienfonds; Haustürsituation; Widerruf;

    Im Rahmen der Beurteilung der Wirksamkeit eines auf das HWiG gestützten Widerrufs des Darlehensvertrages kann nach den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzen der Bank eine bei der Anbahnung des Darlehensvertrages bestehende Haustürsituation nicht schon bei Kenntnis vom Tätigwerden eines gewerblichen Vermittlers zugerechnet werden (Aufgabe der im Senatsurteil vom 15.11.2002, Az: 8 U 2987/01, BKR 2003, 114 ff. zugrunde gelegten Zurechnungskriterien).

    Eine solche Rollenüberschreitung setzt voraus, dass die Bank in zurechenbarer Weise den Anschein einer weitergehenden Zusammenarbeit mit dem Initiator weckt und dadurch einen Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Anlegers geschaffen hat und insbesondere die Bank in nach außen erkennbarer Weise Vertreiberfunktionen übernommen hat (vgl. BGH, WM 1992, 901, 905; OLG Köln, WM 2001, 2139, 2142; Senat, BKR 2003, 114, 120 und OLG-Report Dresden 2002, 389, 391; OLG Stuttgart, BKR 2002, 828, 830).

    Etwaige Erkenntnisse hinsichtlich Werthaltigkeit, Wertsteigerungspotential und Ertragsfähigkeit muss die Bank nicht offenbaren, da sie voraussetzen darf, dass der Darlehensnehmer wie jeder Anleger die dafür wesentlichen Umstände eigenverantwortlich bedacht und erforderlichenfalls mit Hilfe von Fachleuten überprüft hat (vgl. BGH, ZIP 2000, 1051, 1052; OLG Köln, WM 2001, 2139, 2142 ff.; Senat, OLG-Report Dresden 2002, 318, 319; 389, 390 und BKR 2003, 114, 120).

    Abgesehen davon, dass die Beklagte nicht mitteilt, aufgrund welcher Umstände der Rechtsvorgängerin der Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrages die Zahlung einer solchen Innenprovision bekannt gewesen sein sollte, kommt eine Aufklärungspflicht der Bank im Zusammenhang mit der Zahlung einer Innenprovision sowieso nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Erwerbers ausgehen muss (BGH, ZIP 2003, 22, 24; Senat, BKR 2003, 114, 120).

    Ein solcher Fall liegt hier nicht vor: Eine sittenwidrige Übervorteilung der Beklagten durch ihren Vertragspartner hätte vorausgesetzt, dass der Wert der Leistung der Beklagten als Anteilserwerberin knapp doppelt so hoch wie der Wert der Gegenleistung gewesen wäre, weil nur bei einem auffälligen Missverhältnis dieser Größenordnung eine Vermutung für das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale eines wucherähnlichen Geschäftes gilt (BGH, ZIP, 2000, 1051, 1053; Senat, BKR 2003, 114, 120 m.w.N.).

    Der Beklagten stünde unter dem Gesichtspunkt des Schutzzweckes der verletzten Aufklärungspflicht ohnehin nicht die von ihr begehrte Rückabwicklung des Kreditverhältnisses, sondern Schadensersatz nur im Umfang der Differenz zwischen den tatsächlich aufzuwendenden Kreditkosten und denjenigen zu, die bei einem Annuitätendarlehen zu marktüblichen Bedingungen bei gleicher monatlicher Belastung entstanden wären (vgl. BGH, ZIP 2003, 1692 ff.; Senat, BKR 2003, 114, 121 m.w.N.).

    Mangels eines wirksamen Widerrufs besteht kein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst einer marktüblichen Verzinsung gemäß § 3 Abs. 1 und 3 HWiG (vgl. BGH, ZIP 2003, 64, 65; Senat, BKR 2003, 114, 121 f.), welchem die Beklagte - unterstellt, Kreditvertrag und Fondsbeitritt bildeten ein verbundenes Geschäft - im Wege des Einwendungsdurchgriffes entsprechend § 9 Abs. 3 VerbrKrG einen ihr dann zustehenden Anspruch auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gegen die Fondsgesellschaft entgegenhalten könnte.

    Der Wirksamkeit des Widerrufs stünde auch nicht eine Verwirkung des Widerrufsrechts entgegen (vgl. hierzu BGH, ZIP 2003, 1240, 1241; Senat, BKR 2003, 114, 118).

    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 15.11.2002 (Az: 8 U 2987/01, BKR 2003, 114 ff.) geringere Anforderungen an die Zurechenbarkeit einer Haustürsituation gestellt hat, ist hieran im Hinblick auf die vorstehend angeführte neuere Rechtsprechung des BGH nicht festzuhalten.

  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 460/02

    Widerruf eines Darlehensvertrages wegen Vermittlung des finanzierten Geschäfts in

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BKR 2003, 114 veröffentlicht ist, hat die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig erklärt und die Beklagte zur Herausgabe der ihr erteilten vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde verurteilt Zug um Zug gegen Zahlung des von der Beklagten in zweiter Instanz im Wege der Hilfswiderklage geltend gemachten Betrags von 121.176,18 EUR nebst Zinsen.
  • OLG Stuttgart, 09.03.2004 - 6 U 166/03

    Rückabwicklung eines zur Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen

    Ungeklärt ist auch die Höhe einer Verzinsung von Zahlungen des Kreditnehmers (entgangene Anlagezinsen aus der Sicht des Kreditnehmers oder von der Bank ersparte Refinanzierungszinsen - so Münchener Kommentar-Ulmer § 7 VerbrKrG Rn. 70 mit Verweisung auf Rn. 68; Ulmer-Habersack § 7 VerbrKrG Rn. 64 - oder in Anlehnung an BGH NJW 1993, 1260 Zinssatz, zu dem sie die eingehenden Gelder anderweitig verleihen konnte - so Bülow § 7 VerbrKrG Rn. 171; von Westphalen-Emmerich-von Rottenburg, § 7 VerbrKrG Rn. 115; von BGH NJW 2003, 422 offen gelassen, von BGH NJW 2003, 2821 nicht erwähnt) oder ob eine fälligkeitskongruente Verrechnung von Zahlungen vorzunehmen ist (OLG Dresden OLGR 2003, 190; Revisionsverhandlung am 20.01.2004, XI ZR 460/02).
  • OLG Stuttgart, 24.11.2003 - 6 U 35/03

    Finanzierung des Beitritts zu einem Immobilienfonds: Widerrufsbelehrung im

    Von der das Kaufgeschäft finanzierenden Bank kann eine solche Offenlegung erst recht nicht verlangt werden (BGH NJW 2003, 424 = WM 03, 61 = ZIP 03, 22 = MDR 03, 225; BGH NJW 03, 1811; BGH 29.04.2003, BKR 03, 636; OLG Dresden VuR 2003, 70; OLG Köln ZIP 2001, 1808; a.A. OLG Koblenz WuM 02, 172).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 18.12.2002 - 9 UF 785/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,7379
OLG Koblenz, 18.12.2002 - 9 UF 785/01 (https://dejure.org/2002,7379)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.12.2002 - 9 UF 785/01 (https://dejure.org/2002,7379)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18. Dezember 2002 - 9 UF 785/01 (https://dejure.org/2002,7379)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • RA Kotz

    Trennungsunterhalt - Hausfrauenehe

  • rechtsportal.de

    BGB § 1361 Abs. 1 §§ 1569 1581
    Erwerbsobliegenheit des bisher haushaltsführenden Ehegatten nach Trennung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erwerbsobliegenheit und Wohnvorteil beim Trennungsunterhalt; Aktivlegitimation des Unterhaltsberechtigten nach Rückübertragung von auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Ansprüchen; Erwerbsobliegenheit des haushaltsführenden Ehegatten vor Ablauf des Trennungsjahres; ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Muss Nur-Hausfrau nach der Trennung sofort jobben? - Gericht billigt Trennungsjahr als Übergangszeit zu

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1816
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99

    Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehehlichen Unterhalts

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.12.2002 - 9 UF 785/01
    sowie die Haushaltsführung durch die Klägerin, an deren Stelle ab Juli 2002 das dieser fiktiv zuzurechnende Erwerbseinkommen in die Berechnung einzustellen ist (vgl. BGH FamRZ 2001, 986 ).
  • BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 3/89

    Formelle Rechtskraft von Urteilen der Oberlandesgerichte in Ehesachen;

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.12.2002 - 9 UF 785/01
    Deshalb kann man im Regelfall vor Ablauf des Trennungsjahres vom haushaltsführenden Ehegatten noch keine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwarten (BGH FamRZ 1990, 283, 286).
  • BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 89/88

    Angemessenheit des Unterhalts

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.12.2002 - 9 UF 785/01
    Im Fall des § 1581 BGB schlägt der Unterhaltsanspruch des Berechtigten in einen Billigkeitsanspruch um, dessen Umfang das Gericht unter Abwägung der beiden Eheleuten zur Verfügung stehenden Mittel sowie der beiderseits zu befriedigenden Bedürfnisse nach individuellen Gesichtspunkten zu bestimmen hat (BGH FamRZ 1990, 260 ).
  • BVerfG, 25.06.2002 - 1 BvR 2144/01

    Zur Ausrichtung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt an der Leistungsfähigkeit

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.12.2002 - 9 UF 785/01
    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2002 (NJW 2002, 2701 ) gebietet jedoch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, die Vorschrift des § 1581 BGB beim Trennungsunterhalt entsprechend anzuwenden, da sich auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt wie jeder Unterhaltsanspruch an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auszurichten hat.
  • BGH, 07.03.1979 - IV ZR 36/78

    Trennungsunterhalt bei kurzer Ehedauer aufgrund der reformierten Regelung des

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.12.2002 - 9 UF 785/01
    Es muss zumindest für eine geraume Zeit der bisherige Status des unterhaltsberechtigten Ehegatten beibehalten werden, schon um nicht das endgültige Scheitern der Ehe zu fördern, indem die Scheidungsfolgen vorweggenommen werden und damit die Trennung vertieft wird (vgl. BGH FamRZ 1979, 569 ; Wendl/Pauling, das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 4 Rdn. 18).
  • OLG Koblenz, 17.07.2002 - 9 UF 40/02

    Begrenzung des nachehelichen Unterhalts durch den Selbstbehalt

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.12.2002 - 9 UF 785/01
    Dieser ist i.d.R. nach unten begrenzt durch den für die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern maßgebenden "notwendigen" Unterhalt und nach oben durch den gegenüber volljährigen Kindern geltenden "angemessenen" Unterhalt (BGH aaO.) und beläuft sich nach der Rechtsprechung des Senates regelmäßig auf den Mittelbetrag zwischen notwendigem und angemessenem Selbstbehalt eines Erwerbstätigen (Urteil vom 17. Juli 2002, 9 UF 40/02; so auch OLG Koblenz, 11. Zivilsenat, FamRZ 1997, 426 ).
  • OLG Koblenz, 10.10.1996 - 11 UF 34/96

    Höhe des angemessenen Selbstbehalts eines Rentners

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.12.2002 - 9 UF 785/01
    Dieser ist i.d.R. nach unten begrenzt durch den für die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern maßgebenden "notwendigen" Unterhalt und nach oben durch den gegenüber volljährigen Kindern geltenden "angemessenen" Unterhalt (BGH aaO.) und beläuft sich nach der Rechtsprechung des Senates regelmäßig auf den Mittelbetrag zwischen notwendigem und angemessenem Selbstbehalt eines Erwerbstätigen (Urteil vom 17. Juli 2002, 9 UF 40/02; so auch OLG Koblenz, 11. Zivilsenat, FamRZ 1997, 426 ).
  • OLG Brandenburg, 19.02.2013 - 3 UF 95/12

    Wohnungsüberlassung an den getrenntlebenden Ehegatten: Berechnung eines

    Auch schon vor Zustellung des Scheidungsantrags kommt der Ansatz des vollen Nutzungswertes aber dann in Betracht, wenn der verbliebene Ehepartner seinen neuen Partner in die Wohnung aufgenommen hat (Götz, a.a.O., § 1361 b BGB Rn. 38; siehe zum Unterhaltsrecht auch OLG Koblenz, NJW 2003, 1816, 1817; OLG Schleswig, FamRZ 2003, 603, 604).
  • OLG Koblenz, 07.04.2005 - 7 UF 999/04

    Höhe des Trennungsunterhalts bei Hilfsbedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten

    Nach der Entscheidung des BVerfG vom 25.06.2002 (NJW 2002, 2701 ) gebietet jedoch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, die Vorschrift des § 1581 BGB beim Trennungsunterhalt entsprechend anzuwenden, da sich auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt wie jeder Unterhaltsanspruch an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auszurichten hat (vgl. auch OLG Koblenz, 9. Zivilsenat, NJW 2003, 1816 ).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 13.01.2003 - 15 W 479/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,11471
OLG Hamm, 13.01.2003 - 15 W 479/02 (https://dejure.org/2003,11471)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.01.2003 - 15 W 479/02 (https://dejure.org/2003,11471)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Januar 2003 - 15 W 479/02 (https://dejure.org/2003,11471)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Folgen einer nicht ordnungsgemäßen notariellen Kostenberechnung; Inlaufsetzung der Ausschlussfrist des § 156 Abs. 3 S. 1 Kostenordnung (KostO); Aufhebung einer Kostenberechnung aus formellen Gründen; Entziehung der Grundlage der Aufhebung im Verfahren der weiteren ...

  • Judicialis

    KostO § 154; ; KostO § 156 Abs. 3 S. 1; ; FGG § 27

  • rechtsportal.de

    KostO § 154; KostO § 156 Abs. 3 S. 1; FGG § 27
    Folgen einer nicht ordnungsgemäßen notariellen Kostenberechnung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 26.08.1999 - 15 W 111/99

    Beurkundung eines Vertragspaketes durch den Notar

    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2003 - 15 W 479/02
    Regelt eine Vorschrift mehrere Gebührentatbestände, so sind auch die maßgebenden Absätze und etwaige weitere Untergliederungen in der Kostenberechnung aufzuführen (BayObLG JurBüro 1984, 914 und 1228; DNotZ 1991, 406; OlG Zweibrücken JurBüro 1989, 661; Senat JurBüro 1992, 343; JurBüro 2000, 152).

    Eine notarielle Kostenberechnung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senat bereits mangels der erforderlichen Form unwirksam und deshalb im Beschwerdeverfahren nach § 156 Abs. 1 KostO ohne sachliche Prüfung des Kostenanspruchs des Notars aufzuheben (DNotZ 1971, 756; JurBüro 2000, 152; ebenso BayObLGZ 1981, 348, 351).

    Im übrigen hat der Senat bereits zu der ebenfalls an die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung anknüpfenden Fristbestimmung des § 157 Abs. 1 S. 2 KostO entschieden, daß eine den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO nicht entsprechende Kostenberechnung nicht geeignet sein kann, diese Frist in Lauf zu setzen (JurBüro 2000, 152, 154).

    Denn eine rechtsfehlerfrei getroffene Entscheidung des Landgerichts kann nicht durch eine neue tatsächliche Entwicklung rückwirkend rechtsfehlerhaft gemacht werden (vgl. KG DWE 1992, 154; Senat JurBüro 2000, 152, 153).

  • OLG Hamm, 31.10.1991 - 15 W 187/91
    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2003 - 15 W 479/02
    Regelt eine Vorschrift mehrere Gebührentatbestände, so sind auch die maßgebenden Absätze und etwaige weitere Untergliederungen in der Kostenberechnung aufzuführen (BayObLG JurBüro 1984, 914 und 1228; DNotZ 1991, 406; OlG Zweibrücken JurBüro 1989, 661; Senat JurBüro 1992, 343; JurBüro 2000, 152).
  • BayObLG, 11.10.1990 - BReg. 3 Z 89/90

    Zitiergebot bei der notariellen Kostenberechnung

    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2003 - 15 W 479/02
    Regelt eine Vorschrift mehrere Gebührentatbestände, so sind auch die maßgebenden Absätze und etwaige weitere Untergliederungen in der Kostenberechnung aufzuführen (BayObLG JurBüro 1984, 914 und 1228; DNotZ 1991, 406; OlG Zweibrücken JurBüro 1989, 661; Senat JurBüro 1992, 343; JurBüro 2000, 152).
  • OLG Hamm, 09.11.1992 - 15 W 66/92
    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2003 - 15 W 479/02
    Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass in dem Beschwerdeverfahren nach § 156 KostO dem Notar durch Erteilung eines Hinweises Gelegenheit gegeben werden muß, formellen Bedenken durch die Erteilung einer neuen, den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO entsprechenden Kostenberechnung Rechnung zu tragen (Senat JurBüro 1993, 308, 309).
  • BayObLG, 25.11.1981 - BReg. 3 Z 22/80
    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2003 - 15 W 479/02
    Eine notarielle Kostenberechnung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senat bereits mangels der erforderlichen Form unwirksam und deshalb im Beschwerdeverfahren nach § 156 Abs. 1 KostO ohne sachliche Prüfung des Kostenanspruchs des Notars aufzuheben (DNotZ 1971, 756; JurBüro 2000, 152; ebenso BayObLGZ 1981, 348, 351).
  • KG, 30.11.2012 - 9 W 47/12

    Notarkosten: Beginn der Ausschlussfrist für Einwendungen des Kostenschuldners

    (entgegen OLG Hamm ZNotP 2004, 166).

    Zwar wird insoweit nach einer Auffassung in Rechtsprechung (OLG Hamm ZNotP 2004, 166) und Literatur (Rohs/Wedewer, KostO, 105. Aktualisierung zur 2. Auflage, § 156 Rn. 13; Hartmann, KostO, 42. Auflage, § 156, Rn. 18; Assenmacher/ Mathias, KostO, 16. Auflage, Stichwort Notarkostenbeschwerde, Ziff. 3.3) vertreten, die Ausschlussfrist des § 156 Absatz 2 Satz 1 KostO werde dann nicht in Gang gesetzt, wenn die Kostenberechnung nicht den Formerfordernissen des § 154 Absatz 2 KostO entspricht.

    (1) Zur Begründung führt das OLG Hamm aus (ZNotP 2004, 166 - juris Tz. 17), die Formunwirksamkeit der Kostenberechnung ergreife auch die von dem Notar erteilte Vollstreckungsklausel, die deshalb keine geeignete Grundlage für eine Zwangsvollstreckung darstellen könne.

    Soweit das OLG Hamm dies damit begründen will, dass der Sinn der Ausschlussfrist lediglich darin bestünde, im Interesse der Rechtssicherheit den Kostenschuldner nach Fristablauf mit sachlichen Einwendungen gegen den Kostenanspruch des Notars auszuschließen (ZNotP 2004, 166 - juris Tz. 17), verkürzt es den Zweck der gesetzlichen Regelung auf die Behandlung lediglich sachlicher Beanstandungen.

    Es ist deshalb auch nicht zutreffend, dass der Fortbestand lediglich des Anscheins einer Kostenberechnung, die in Wirklichkeit formnichtig ist, außerhalb des Zwecks der gesetzlichen Ausschlussfrist liege (OLG Hamm ZNotP 2004, 166 - juris Tz. 17).

  • BGH, 13.05.2015 - V ZB 196/13

    Notarkosten: Verjährung des Vergütungsanspruchs bei nicht formgerechter

    Denn es stellte einen Wertungswiderspruch dar, es dem Notar einerseits zu verwehren, mittels einer Zahlungsaufforderung oder Stundung aufgrund einer den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO nicht entsprechenden Kostenrechnung den Neubeginn der Verjährung herbeizuführen, ihm jedoch andererseits die Möglichkeit einzuräumen, einen solchen Neubeginn durch die Beantragung und anschließende Durchführung einer Vollstreckungshandlung aufgrund einer solchen Kostenrechnung - versehen mit einer von ihm erteilten Vollstreckungsklausel - zu erreichen (im Ergebnis ebenso OLG Hamm, OLGR 2003, 190, 191; OLG Düsseldorf, OLGR 2001, 146, 150; Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, 18. Aufl., § 154a Rn. 14; Rohs/Wedewer, Kostenordnung, Stand Juni 2013, § 155 Rn. 2 und § 156 Rn. 13; Tiedtke, ZNotP 2004, 166, 167; Tiedtke/ Heitzer/Strauß, Streifzug durch die Kostenordnung, 9. Aufl., Rn. 744; siehe auch BT-Drucks. 17/11471 (neu) S. 158).
  • BGH, 25.10.2005 - V ZB 121/05

    Unterbrechung der Verjährung von Kostenforderungen eines Notars durch Stundung

    Dieser Mangel hat in dem Beschwerdeverfahren zur Folge, dass die Rechnung als Grundlage für eine Einforderung der Kosten ausscheidet und ohne weitere Sachprüfung hätte aufgehoben werden müssen (BayObLG MittBay Not 2004, 298, 299; OLG Hamm ZNotP 2004, 166; KG DNotZ 1962, 428, 430; OLG Düsseldorf, aaO, S. 149).
  • OLG Frankfurt, 11.04.2013 - 20 W 73/12

    Aufrechnung im Verfahren nach § 156 KostO

    Ob dieser darin besteht, zu verhindern, dass die Bestandskraft der Kostenberechnung auf unbegrenzte Zeit in der Schwebe bleibt und zwischen Notar und Kostenschuldner klare und endgültige Verhältnisse schaffen soll, so dass der Sinn und Zweck damit ohnehin über das Interesse der Parteien an einem effektiven Rechtsschutz hinausgeht (so Kammergericht NJW 2013, 878), oder aber darin, im Interesse der Rechtssicherheit den jeweiligen Kostenschuldner nach Fristablauf mit sachlichen Einwendungen gegen den Kostenanspruch des Notars auszuschließen, die bereits zum Zeitpunkt der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung bestanden (so OLG Hamm ZNotP 2004, 166, zitiert nach juris), oder letztendlich darin, das Vertrauen des Notars in die Bestandskraft seiner Kostenberechnung zu schützen, wenn der jeweilige Kostenschuldner ungeachtet der ihm vor Auge geführten Gefahr einer zwangsweisen Durchsetzung mehr als ein Jahr keine Beanstandungen hiergegen erhebt (vgl. Müller-Magdeburg, a.a.O., Rz. 786, unter Hinweis auf Kammergericht NJW-RR 1998, 645), kann in diesem Zusammenhang letztlich dahinstehen.

    Zum einen folgt der Senat insoweit der Rechtsauffassung des Kammergerichts (vgl. NJW 2013, 878), dass die Ausschlussfrist des § 156 Abs. 2 KostO bereits grundsätzlich durch die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenrechnung des Notars auch dann in Lauf gesetzt wird, wenn die zugrunde liegende Kostenberechnung nicht den formellen Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO entspricht (a. A. OLG Hamm ZNotP 2004, 166, und die bei Kammergericht NJW 2013, 878, Tz. 49, aufgeführte Literatur).

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 13.12.2002 - 6 U 178/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,7293
OLG Köln, 13.12.2002 - 6 U 178/02 (https://dejure.org/2002,7293)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.12.2002 - 6 U 178/02 (https://dejure.org/2002,7293)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. Dezember 2002 - 6 U 178/02 (https://dejure.org/2002,7293)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer wettbewerbsrechtlichen Sonderveranstaltung als Verkaufsveranstaltung im Einzelhandel; Wettbewerbswidrigkeit einer Sonderveranstaltung; Voraussetzungen einer außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs liegenden Verkaufsveranstaltung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2003, 120
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.06.1998 - I ZR 75/96

    Geburtstagswerbung III - Sonderveranstaltung/Sonderangebote

    Auszug aus OLG Köln, 13.12.2002 - 6 U 178/02
    Ob diese Voraussetzung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamterscheinungsbild der Verkaufsaktion, wie sie sich nach ihrer werblichen Ankündigung dem Publikum darstellt (vgl. BGH GRUR 1998, 1046/1047 -"Geburtstagswerbung III"-; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage, § 7 Rdn. 7; Köhler/Piper, a.a.O., § 7 Rdn. 19, 20 - jeweils m. w. N.).
  • OLG Köln, 13.12.2002 - 6 U 179/02
    Auszug aus OLG Köln, 13.12.2002 - 6 U 178/02
    Die Parteien haben im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Bezugnahme auf den in dem in dem erwähnten Parallelverfahren 6 U 179/02 (41 O 75/02 LG Aachen) entschiedenen Streitstoff darüber hinaus unstreitig gestellt, dass daneben besondere Rabattgelegenheiten bzw. "besondere Personalkauftage" geboten worden sind.
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 30.01.2003 - 9 WF 25/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,11917
OLG Koblenz, 30.01.2003 - 9 WF 25/03 (https://dejure.org/2003,11917)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.01.2003 - 9 WF 25/03 (https://dejure.org/2003,11917)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30. Januar 2003 - 9 WF 25/03 (https://dejure.org/2003,11917)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Kürzung des Einkommen eines Unterhaltspflichtigen um den "Betreuungsbonus"; Höhe des "Betreuungsbonus"; Berechnung des Unterhalts

  • rechtsportal.de

    BGB § 1577 Abs. 2
    Unterhaltsberechnung bei Betreuung der Kinder durch den Unterhaltsverpflichteten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Weniger Unterhalt, wenn minderjährige Kinder betreut werden?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 937
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.11.2000 - XII ZR 212/98

    Trennungsunterhalt des getrennt lebenden Ehegatten bei Kinderbetreuung

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.01.2003 - 9 WF 25/03
    Darüber hinaus kann es aber auch gerechtfertigt sein, dem Unterhaltsverpflichteten, auch wenn keine konkreten Betreuungskosten anfallen, etwa weil die 2. Ehefrau oder eine Lebensgefährtin das Kind mitbetreut, einen nach tatrichterlichem Ermessen festzusetzenden Freibetrag, den sogenannten Betreuungsbonus, vorweg zu belassen (vgl. BGH FamRZ 2001, 350 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 06.10.1995 - 7 UF 242/95
    Auszug aus OLG Koblenz, 30.01.2003 - 9 WF 25/03
    Soweit das Familiengericht unter Berufung auf eine Entscheidung des früheren 15. Zivilsenats (FamRZ 1999, 1275 ; in gleichem Sinne OLG Hamm FamRZ 1996, 488 ) aus Gründen der Gleichbehandlung mit einem überobligatorisch arbeitenden Unterhaltsberechtigten das Einkommen des Beklagten nach dem Rechtsgedanken des § 1577 Abs. 2 BGB lediglich zur Hälfte in die Unterhaltsberechnung einstellen will, vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen.
  • OLG Koblenz, 14.07.1998 - 15 UF 164/98

    Anrechnung von Einkünften aus überobligationsmäßiger Erwerbstätigkeit

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.01.2003 - 9 WF 25/03
    Soweit das Familiengericht unter Berufung auf eine Entscheidung des früheren 15. Zivilsenats (FamRZ 1999, 1275 ; in gleichem Sinne OLG Hamm FamRZ 1996, 488 ) aus Gründen der Gleichbehandlung mit einem überobligatorisch arbeitenden Unterhaltsberechtigten das Einkommen des Beklagten nach dem Rechtsgedanken des § 1577 Abs. 2 BGB lediglich zur Hälfte in die Unterhaltsberechnung einstellen will, vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen.
  • OLG Zweibrücken, 14.07.1998 - 5 UF 91/97
    Auszug aus OLG Koblenz, 30.01.2003 - 9 WF 25/03
    Dies entspricht auch der in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertretenen Meinung (vgl. z. B. OLG Zweibrücken, FamRZ 1999, 852 und OLG Hamm FamRZ 1998, 1586 sowie Kalthoener/Büttner, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhaltsrechts, 9. Aufl., Rn. 917 und Gerhard in Handbuch Fachanwalt Familienrecht, 4. Aufl., 6. Kap. Rn. 311 a, jeweils m. w. N.).
  • OLG Hamm, 11.05.1998 - 6 WF 481/97
    Auszug aus OLG Koblenz, 30.01.2003 - 9 WF 25/03
    Dies entspricht auch der in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertretenen Meinung (vgl. z. B. OLG Zweibrücken, FamRZ 1999, 852 und OLG Hamm FamRZ 1998, 1586 sowie Kalthoener/Büttner, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhaltsrechts, 9. Aufl., Rn. 917 und Gerhard in Handbuch Fachanwalt Familienrecht, 4. Aufl., 6. Kap. Rn. 311 a, jeweils m. w. N.).
  • OLG Brandenburg, 16.05.2013 - 10 UF 295/11

    Ehescheidungsrecht: Zugewinnausgleich; Ermittlung der Höhe des Zugewinnanspruchs;

    Für die Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach § 40 Abs. 1 FGB/DDR ist allein auf die Werte zum Stichtag 3.10.1990 abzustellen (vgl. hierzu z. B. BGH, FamRZ 1999, 1197; OLG Naumburg, OLGR 2003, 190).
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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 18.12.2002 - 5 WF 89/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,6959
OLG Zweibrücken, 18.12.2002 - 5 WF 89/02 (https://dejure.org/2002,6959)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 18.12.2002 - 5 WF 89/02 (https://dejure.org/2002,6959)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 18. Dezember 2002 - 5 WF 89/02 (https://dejure.org/2002,6959)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Prozesskostenhilfe (PKH) für eine isolierte Klage auf Zahlung nachehelichen Unterhalts; Mutwilliges Handeln bei Geltendmachung nachehelichen Ehegattenunterhalts ohne beachtlichen Grund außerhalb des Scheidungsverbundverfahrens als isolierte Familiensache; Folgesache; ...

  • Judicialis

    ZPO § 114

  • rechtsportal.de

    ZPO § 114
    Prozesskostenhilfe, Mutwille, Scheidungsverbundverfahren, Folgesache, isolierte Familiensache

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 1759
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Brandenburg, 23.11.2000 - 9 WF 152/00

    Keine Prozesskostenhilfe für nachehelichen Unterhalt außerhalb des

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 18.12.2002 - 5 WF 89/02
    Der Senat folgt damit - wieder - der wohl herrschenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass derjenige mutwillig handelt, der eine Folgesache ohne beachtliche Gründe außerhalb des Scheidungsverbundverfahrens geltend macht, so dass deshalb keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (vgl. nur OLG Thüringen, FamRZ 2000, 100 sowie 1998, 1179; OLG Brandenburg, FamRZ 2001, 1083; OLG Schleswig, FamRZ 2000, 430; OLG Dresden, FamRZ 2001, 230; OLG Oldenburg, FamRZ 2001, 630; Kalthoener/Büttner/Wrobel/Sachs, PKH und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rdnrn. 473, 474; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl., § 114 Rdnr. 7; zur Gegenansicht und zum Streitstand siehe Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 623 Rdnr. 24 a m. w. N.; Münch/Komm/Wax, ZPO, 2. Aufl., § 114 Rdnr. 143, 144).
  • OLG Dresden, 06.07.2000 - 20 WF 318/00

    Zur Frage des Bestehens eines Scheidungsverbunds und der Mutwilligkeit der

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 18.12.2002 - 5 WF 89/02
    Der Senat folgt damit - wieder - der wohl herrschenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass derjenige mutwillig handelt, der eine Folgesache ohne beachtliche Gründe außerhalb des Scheidungsverbundverfahrens geltend macht, so dass deshalb keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (vgl. nur OLG Thüringen, FamRZ 2000, 100 sowie 1998, 1179; OLG Brandenburg, FamRZ 2001, 1083; OLG Schleswig, FamRZ 2000, 430; OLG Dresden, FamRZ 2001, 230; OLG Oldenburg, FamRZ 2001, 630; Kalthoener/Büttner/Wrobel/Sachs, PKH und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rdnrn. 473, 474; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl., § 114 Rdnr. 7; zur Gegenansicht und zum Streitstand siehe Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 623 Rdnr. 24 a m. w. N.; Münch/Komm/Wax, ZPO, 2. Aufl., § 114 Rdnr. 143, 144).
  • OLG Oldenburg, 31.08.2000 - 12 WF 77/00

    Ansehung der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in einem isolierten

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 18.12.2002 - 5 WF 89/02
    Der Senat folgt damit - wieder - der wohl herrschenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass derjenige mutwillig handelt, der eine Folgesache ohne beachtliche Gründe außerhalb des Scheidungsverbundverfahrens geltend macht, so dass deshalb keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (vgl. nur OLG Thüringen, FamRZ 2000, 100 sowie 1998, 1179; OLG Brandenburg, FamRZ 2001, 1083; OLG Schleswig, FamRZ 2000, 430; OLG Dresden, FamRZ 2001, 230; OLG Oldenburg, FamRZ 2001, 630; Kalthoener/Büttner/Wrobel/Sachs, PKH und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rdnrn. 473, 474; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl., § 114 Rdnr. 7; zur Gegenansicht und zum Streitstand siehe Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 623 Rdnr. 24 a m. w. N.; Münch/Komm/Wax, ZPO, 2. Aufl., § 114 Rdnr. 143, 144).
  • OLG Jena, 18.01.1999 - WF 159/98

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe; Bewilligung nur für den kostengünstigsten

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 18.12.2002 - 5 WF 89/02
    Der Senat folgt damit - wieder - der wohl herrschenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass derjenige mutwillig handelt, der eine Folgesache ohne beachtliche Gründe außerhalb des Scheidungsverbundverfahrens geltend macht, so dass deshalb keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (vgl. nur OLG Thüringen, FamRZ 2000, 100 sowie 1998, 1179; OLG Brandenburg, FamRZ 2001, 1083; OLG Schleswig, FamRZ 2000, 430; OLG Dresden, FamRZ 2001, 230; OLG Oldenburg, FamRZ 2001, 630; Kalthoener/Büttner/Wrobel/Sachs, PKH und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rdnrn. 473, 474; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl., § 114 Rdnr. 7; zur Gegenansicht und zum Streitstand siehe Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 623 Rdnr. 24 a m. w. N.; Münch/Komm/Wax, ZPO, 2. Aufl., § 114 Rdnr. 143, 144).
  • OLG Dresden, 23.11.1998 - 20 WF 519/98
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 18.12.2002 - 5 WF 89/02
    Soweit in der Rechtsprechung - wie auch früher zeitweilig durch den Senat - die Auffassung vertreten worden ist und noch vertreten wird, Prozesskostenhilfe sei in Höhe der Gebühren zu bewilligen, die entstanden wären, wenn der Anspruch auf dem kostengünstigeren Weg verfolgt worden wäre (vgl. Senat, FamRZ 2000, 756; OLG Dresden FamRZ 1999, 601; OLG Rostock, FamRZ 1999, 597), ist dem aus heutiger Sicht nicht mehr zu folgen und hält der Senat an seiner zwischenzeitlich vertretenen Rechtsprechung nicht fest.
  • OLG Rostock, 19.11.1998 - 3 WF 137/98
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 18.12.2002 - 5 WF 89/02
    Soweit in der Rechtsprechung - wie auch früher zeitweilig durch den Senat - die Auffassung vertreten worden ist und noch vertreten wird, Prozesskostenhilfe sei in Höhe der Gebühren zu bewilligen, die entstanden wären, wenn der Anspruch auf dem kostengünstigeren Weg verfolgt worden wäre (vgl. Senat, FamRZ 2000, 756; OLG Dresden FamRZ 1999, 601; OLG Rostock, FamRZ 1999, 597), ist dem aus heutiger Sicht nicht mehr zu folgen und hält der Senat an seiner zwischenzeitlich vertretenen Rechtsprechung nicht fest.
  • OLG Schleswig, 23.06.1999 - 13 WF 54/99
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 18.12.2002 - 5 WF 89/02
    Der Senat folgt damit - wieder - der wohl herrschenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass derjenige mutwillig handelt, der eine Folgesache ohne beachtliche Gründe außerhalb des Scheidungsverbundverfahrens geltend macht, so dass deshalb keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (vgl. nur OLG Thüringen, FamRZ 2000, 100 sowie 1998, 1179; OLG Brandenburg, FamRZ 2001, 1083; OLG Schleswig, FamRZ 2000, 430; OLG Dresden, FamRZ 2001, 230; OLG Oldenburg, FamRZ 2001, 630; Kalthoener/Büttner/Wrobel/Sachs, PKH und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rdnrn. 473, 474; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl., § 114 Rdnr. 7; zur Gegenansicht und zum Streitstand siehe Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 623 Rdnr. 24 a m. w. N.; Münch/Komm/Wax, ZPO, 2. Aufl., § 114 Rdnr. 143, 144).
  • OLG Zweibrücken, 26.10.1998 - 5 WF 104/98
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 18.12.2002 - 5 WF 89/02
    Soweit in der Rechtsprechung - wie auch früher zeitweilig durch den Senat - die Auffassung vertreten worden ist und noch vertreten wird, Prozesskostenhilfe sei in Höhe der Gebühren zu bewilligen, die entstanden wären, wenn der Anspruch auf dem kostengünstigeren Weg verfolgt worden wäre (vgl. Senat, FamRZ 2000, 756; OLG Dresden FamRZ 1999, 601; OLG Rostock, FamRZ 1999, 597), ist dem aus heutiger Sicht nicht mehr zu folgen und hält der Senat an seiner zwischenzeitlich vertretenen Rechtsprechung nicht fest.
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 21.03.2002 - 8 UF 180/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,7105
OLG Naumburg, 21.03.2002 - 8 UF 180/01 (https://dejure.org/2002,7105)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 21.03.2002 - 8 UF 180/01 (https://dejure.org/2002,7105)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 21. März 2002 - 8 UF 180/01 (https://dejure.org/2002,7105)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verjährung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich; Anwendung des DDR-Rechts für den Beginn der Verjährung; Verjährungsunterbrechung durch Zustellung einer Klage; Anwendung der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung

  • Judicialis

    BGB § 1378 Abs. 4; ; BGB § 1378 Abs. 4 S. 1; ; DDR-ZGB § 40; ; DDR-FGB § 40; ; DDR-FGB § 23 Nr. 2; ; DDR-FGB § 40 Abs. 1; ; DDR-FGB § 40 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 97; ; ZPO § 708 Nr. 10

  • rechtsportal.de

    Zur Verjährung von Ansprüchen, die nach §§ 39 f FGB/DDR nach dem 2. 10. 1990 entstanden sind

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 160 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Dresden, 28.04.2000 - 10 UF 518/99

    Zum Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB

    Auszug aus OLG Naumburg, 21.03.2002 - 8 UF 180/01
    Der Ausgleichsanspruch der Klägerin entstand nach dem 03. Oktober 1990, nämlich mit der Beendigung des gesetzlichen Güterstands (§ 40 Abs. 1 DDR-FGB) infolge der - rechtskräftigen - Scheidung der Ehe durch Urteil vom 21. März 1996 (§ 23 Nr. 2 DDR-FGB; vgl. OLG Dresden, FamRZ 2001, 761, 763).
  • OLG Naumburg, 15.03.1999 - 8 UF 51/99

    Bestimmung der Ehezeit - Zustellungsmangel hinsichtlich des Scheidungsantrags

    Auszug aus OLG Naumburg, 21.03.2002 - 8 UF 180/01
    Die Zustellung ist daher unwirksam (Senat, Beschl. v. 15.03.99 - 8 UF 51/99 - ferner Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 176 Rdn. 5 m. w. N.).
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 14.05.2002 - 8 UF 66/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,7970
OLG Naumburg, 14.05.2002 - 8 UF 66/02 (https://dejure.org/2002,7970)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 14.05.2002 - 8 UF 66/02 (https://dejure.org/2002,7970)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 14. Mai 2002 - 8 UF 66/02 (https://dejure.org/2002,7970)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Abschluss eines Scheidungsverbunds aufgrund wirksamer Genehmigung; Ausschluss des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs und Vereinbarung eines schuldrechtlichen Ausgleichs; Verfahren auf Durchführung eines schuldrechtlichen Ausgleichs

  • Judicialis

    VAHRG § 11; ; FGG § 53 b; ; GKG § 17 a; ; BGB § 1587 g; ; BGB § 1587 f; ; BGB § 1587 o Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Bindung an Vereinbarung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 315 (Ls.)
 
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 23.05.2002 - 14 UF 25/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,8553
OLG Naumburg, 23.05.2002 - 14 UF 25/02 (https://dejure.org/2002,8553)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 23.05.2002 - 14 UF 25/02 (https://dejure.org/2002,8553)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 23. Mai 2002 - 14 UF 25/02 (https://dejure.org/2002,8553)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Ausgleichsforderung ; Häusliche Verpflichtung; Überleitung des DDR-Güterstandes Zugewinngemeinschaft

  • Judicialis

    EGBGB § 4 Abs. 5; ; BGB § ... 1378 Abs. 1; ; FGB/DDR § 40; ; FGB/DDR § 40 Abs. 1; ; FGB/DDR § 40 Abs. 2; ; FGB/DDR § 40 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 713; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711 Satz 1; ; ZPO § 92 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de

    Zur Geltendmachung einer Ausgleichsforderung nach § 40 FGB/DDR

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.05.1999 - XII ZR 184/97

    Bestehen eines güterrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach Scheidung einer in der

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.05.2002 - 14 UF 25/02
    Eine Ausgleichsforderung nach § 40 FGB/DDR kann nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH in FamRZ 1983, 1048; ders. FamRZ 99, 1197) grundsätzlich als gesonderter Anspruch geltend gemacht werden.

    Wie bereits in zutreffender Weise das erstinstanzliche Gericht festgestellt hat, kann eine Ausgleichsforderung im Sinne des § 40 Abs. 1 FGB/DDR - nach der insoweit ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - grundsätzlich als gesonderter Anspruch geltend gemacht werden (vgl. BGH, FamRZ 1983, S. 1048 ff.; FamRZ 1999, S. 1197 ff.).

    Dieser schuldrechtliche Anspruch kann gesondert geltend gemacht werden (vgl. BGH, FamRZ 1999, S. 1197, 1198; FamRZ 1993, S. 1048, 1049; OLG Dresden, FamRZ 2001, S.761, 762; OLG Brandenburg, FamRZ 1996, S. 670).

    Für die Ermittlung des Wertes des Anspruchs nach § 40 Abs. 1 und 2 FGB/DDR ist in Überleitungsfällen - wie hier - der Stichtag 03.10.1990 maßgebend (vgl. BGH, FamRZ 1999, S. 1197, 1198; anders noch BGH, FamRZ 1993, S. 1048, 1050).

    Für diejenigen Ehen, die noch vor dem Beitritt geschieden worden sind und für die gemäß Artikel 234, § 4 Abs. 5 EGBGB insgesamt das bisherige Recht für die Vermögensauseinandersetzung maßgebend bleibt, hat zwar der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 05.05.1993 (FamRZ 1993, S. 1048, 1050) entschieden, dass es für die Wertermittlung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung ankommt, weil der Anspruch kraft Gesetzes mit der Scheidung der Ehe entstehe (vgl. hierzu auch BGH, FamRZ 1999, S. 1197, 1199).

  • OLG Brandenburg, 09.11.1995 - 9 UF 42/94
    Auszug aus OLG Naumburg, 23.05.2002 - 14 UF 25/02
    Dieser schuldrechtliche Anspruch kann gesondert geltend gemacht werden (vgl. BGH, FamRZ 1999, S. 1197, 1198; FamRZ 1993, S. 1048, 1049; OLG Dresden, FamRZ 2001, S.761, 762; OLG Brandenburg, FamRZ 1996, S. 670).

    Das Entstehen des Ausgleichanspruchs setzt nämlich, wie sich aus der Formulierung des § 40 Abs. 1 FGB/DDR ergibt, einen Vermögenszuwachs auf Seiten des belasteten Ehegatten gerade nicht voraus (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Brandenburg, FamRZ 1996, S. 670).

  • OLG Dresden, 28.04.2000 - 10 UF 518/99

    Zum Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.05.2002 - 14 UF 25/02
    Die Höhe des Ausgleichsbetrages liegt nach § 40 Abs. 2 FGB/DDR grundsätzlich im richterlichen Ermessen (vgl. OLG Dresden, FamRZ 2001, S. 761, 762).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 25.02.2003 - 26 W 1/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,26998
OLG Frankfurt, 25.02.2003 - 26 W 1/03 (https://dejure.org/2003,26998)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.02.2003 - 26 W 1/03 (https://dejure.org/2003,26998)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. Februar 2003 - 26 W 1/03 (https://dejure.org/2003,26998)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ZPO § 887 § 888 § 793
    Vollstreckung der Verpflichtung zur Aufstellung einer Bilanz; Entscheidung des Beschwerdegerichts

Verfahrensgang

  • LG Frankfurt/Main - 30 O 293/01
  • OLG Frankfurt, 25.02.2003 - 26 W 1/03
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Hamburg, 19.03.2014 - 11 W 72/13

    - FVD 4 -, Buchauszug, Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme,

    Soweit der von dem HV beauftragte Wirtschaftsprüfer im Hinblick auf die für die Erstellung des Buchauszuges vorauszusetzende Datengewinnung aus der elektronischen Datenverarbeitung des U auf dessen Bereitschaft zur Mitwirkung angewiesen ist, geht es vielmehr um eine ausschließlich von deren Willen abhängige Mitwirkungshandlung, die als nicht vertretbare Handlung dem Anwendungsbereich des § 888 ZPO unterfällt (im Anschluss an OLG Frankfurt/Main, 25.02.2003 - 26 W 1/03 - OLGR 03, 190 f. = Juris Tzz.
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