Rechtsprechung
| OLG Celle, 12.06.2003 - 6 U 239/02 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Berliner Testament: Beeinträchtigende Schenkung zu Lasten eines Schlusserben durch den überlebenden Ehegatten; Testamentsauslegung hinsichtlich einer Schlusserbeneinsetzung der Kinder auch bezüglich des beweglichen Vermögens
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 242 BGB ; § 2287 Abs. 1 BGB ; § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB
Bestand und Entwicklung eines vom Erblasser übertragenen Wertpapierdepots ; Auskunftsanspruch eines Vertragserben gegen Beschenkten; Benachteiligungsabsicht des Erblassers; Wechselbezügliche letztwillige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments ; Lebzeitiges ... - Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 2287; BGB § 2269
Beeinträchtigende Schenkung zu Lasten eines in einem bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testament eingesetzten SchlusserbenTestamentsauslegung: Einsetzung der Kinder als Schlusserben über das bewegliche Vermögen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Bestand und Entwicklung eines vom Erblasser übertragenen Wertpapierdepots ; Auskunftsanspruch eines Vertragserben gegen Beschenkten; Benachteiligungsabsicht des Erblassers; Wechselbezügliche letztwillige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments ; Lebzeitiges ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hannover, 02.10.2002 - 12 O 65/02
- OLG Celle, 13.05.2003 - 6 U 239/02
- OLG Celle, 12.06.2003 - 6 U 239/02
Papierfundstellen
- FamRZ 2003, 1971
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (12)
- BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74
Zuwendung auf den Todesfall
Auszug aus OLG Celle, 12.06.2003 - 6 U 239/02
Die unmittelbar nur für den Erbvertrag geltende Vorschrift ist entsprechend auf wechselbezügliche letztwillige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments anwendbar, die gem. § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten unwiderruflich geworden sind (BGHZ 59, 343, 348; 66, 8, 15; 82, 274, 276 f.; WM 1977, 201, 202; zu dieser vom Landgericht offen gelassenen Frage nachfolgend zu 2).Die Benachteiligungsabsicht ist mit der Absicht, den Beschenkten zu begünstigen, meist untrennbar verbunden und daher in der Regel immer gegeben (BGHZ 59, 343, 350; 66, 8, 15; 82, 274, 282).
Ein solcher Missbrauch liegt dann nicht vor, wenn der Erblasser an der Schenkung ein lebzeitiges Eigeninteresse hatte (BGHZ 59, 343, 350; 77, 264, 266 f.; 66, 8, 15; 82, 274, 282; 83, 44, 45 f.; NJW-RR 1986, 1135, 1136; NJW 1992, 564, 565).
Darlegungs- und beweispflichtig für das Fehlen eines derartigen lebzeitigen Eigeninteresses ist der Vertrags- oder Schlusserbe, wobei der Beschenkte allerdings die Umstände darlegen muss, die seiner Meinung nach den Erblasser zu der Schenkung bewogen haben können (BGHZ 66, 8, 16 f.; 82, 274, 282).
Ein derartiges lebzeitiges Eigeninteresse ist hiernach gegeben, wenn es dem Erblasser darum ging, durch die Schenkung seine Altersversorgung zu sichern oder zu verbessern (BGHZ 66, 8, 16; 83, 44, 46; OLG München NJW-RR 1987, 1484).
Entsprechendes kann beim Vorligen einer sittlichen Verpflichtung gegeben sein, wenn der Erblasser mit dem Geschenk einer Person, die ihm im besonderen Maße geholfen hat, seinen Dank abstatten will (BGHZ 66, 8, 16; 83, 44, 46;… OLG München, a. a. O.).
Ein lebzeitiges Eigeninteresse fehlt dagegen, wenn die Verfügung allein darauf angelegt ist, dass ein anderer als der Vertrags- oder Schlusserbe wesentliche Vermögensteile nach dem Tod des Erblassers ohne angemessene, in den Nachlass fließende Gegenleistung erhält (BGHZ 59, 343, 350; 66, 8, 16 f.; WM 1977, 201, 202; 876, 877).
Insbesondere ist der spezifische Anwendungsbereich des § 2287 BGB dann gegeben, wenn der Erblasser ohne Änderung der bei Vertragsschluss bzw. Testamentserrichtung gegebenen Umstände allein wegen eines auf eine Korrektur der Verfügung von Todes wegen gerichteten Sinneswandels anstelle der bedachten Person einer anderen wesentliche Vermögenswerte zuwendet, nur weil diese andere Person ihm - jetzt - genehmer ist (BGHZ 66, 8, 16; 77, 264, 267; 83, 44, 46; WM 1977, 201, 202; 876, 877; OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 806, 807).
- BGH, 23.09.1981 - IVa ZR 185/80
Lebzeitige Verfügungen des durch gemeinschaftliches Testament gebundenen …
Auszug aus OLG Celle, 12.06.2003 - 6 U 239/02
Die unmittelbar nur für den Erbvertrag geltende Vorschrift ist entsprechend auf wechselbezügliche letztwillige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments anwendbar, die gem. § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten unwiderruflich geworden sind (BGHZ 59, 343, 348; 66, 8, 15; 82, 274, 276 f.; WM 1977, 201, 202; zu dieser vom Landgericht offen gelassenen Frage nachfolgend zu 2).Die Benachteiligungsabsicht ist mit der Absicht, den Beschenkten zu begünstigen, meist untrennbar verbunden und daher in der Regel immer gegeben (BGHZ 59, 343, 350; 66, 8, 15; 82, 274, 282).
Erforderlich ist vielmehr, dass der Erblasser das ihm gem. § 2286 BGB verbliebene Recht zu lebzeitigen Verfügungen missbraucht hat (BGHZ 82, 274, 282; NJW 1992, 564, 565).
Ein solcher Missbrauch liegt dann nicht vor, wenn der Erblasser an der Schenkung ein lebzeitiges Eigeninteresse hatte (BGHZ 59, 343, 350; 77, 264, 266 f.; 66, 8, 15; 82, 274, 282; 83, 44, 45 f.; NJW-RR 1986, 1135, 1136; NJW 1992, 564, 565).
Darlegungs- und beweispflichtig für das Fehlen eines derartigen lebzeitigen Eigeninteresses ist der Vertrags- oder Schlusserbe, wobei der Beschenkte allerdings die Umstände darlegen muss, die seiner Meinung nach den Erblasser zu der Schenkung bewogen haben können (BGHZ 66, 8, 16 f.; 82, 274, 282).
- BGH, 12.06.1980 - IVa ZR 5/80
Beauftragung des Berichterstatters mit der Durchführung einer Beweisaufnahme
Auszug aus OLG Celle, 12.06.2003 - 6 U 239/02
Ein solcher Missbrauch liegt dann nicht vor, wenn der Erblasser an der Schenkung ein lebzeitiges Eigeninteresse hatte (BGHZ 59, 343, 350; 77, 264, 266 f.; 66, 8, 15; 82, 274, 282; 83, 44, 45 f.; NJW-RR 1986, 1135, 1136; NJW 1992, 564, 565).Die Gründe müssen also so sein, dass der Erbe sie anerkennen und deshalb die sich aus der Verfügung für ihn ergebende Benachteiligung hinnehmen muss (BGHZ 77, 264, 266 f.).
Insbesondere ist der spezifische Anwendungsbereich des § 2287 BGB dann gegeben, wenn der Erblasser ohne Änderung der bei Vertragsschluss bzw. Testamentserrichtung gegebenen Umstände allein wegen eines auf eine Korrektur der Verfügung von Todes wegen gerichteten Sinneswandels anstelle der bedachten Person einer anderen wesentliche Vermögenswerte zuwendet, nur weil diese andere Person ihm - jetzt - genehmer ist (BGHZ 66, 8, 16; 77, 264, 267; 83, 44, 46; WM 1977, 201, 202; 876, 877; OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 806, 807).
Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Erblasser nachträglich meint, eine im Erbvertrag oder im gemeinschaftlichen Testament erwähnte Person zu gering bedacht zu haben, und dies durch eine Schenkung zugunsten dieser Person zu korrigieren sucht (BGHZ 77, 264, 268; WM 1977, 201, 202; OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 1157, 1158).
- BGH, 27.01.1982 - IVa ZR 240/80
Schutz des Vertragserben
Auszug aus OLG Celle, 12.06.2003 - 6 U 239/02
Ein solcher Missbrauch liegt dann nicht vor, wenn der Erblasser an der Schenkung ein lebzeitiges Eigeninteresse hatte (BGHZ 59, 343, 350; 77, 264, 266 f.; 66, 8, 15; 82, 274, 282; 83, 44, 45 f.; NJW-RR 1986, 1135, 1136; NJW 1992, 564, 565).Ein derartiges lebzeitiges Eigeninteresse ist hiernach gegeben, wenn es dem Erblasser darum ging, durch die Schenkung seine Altersversorgung zu sichern oder zu verbessern (BGHZ 66, 8, 16; 83, 44, 46; OLG München NJW-RR 1987, 1484).
Entsprechendes kann beim Vorligen einer sittlichen Verpflichtung gegeben sein, wenn der Erblasser mit dem Geschenk einer Person, die ihm im besonderen Maße geholfen hat, seinen Dank abstatten will (BGHZ 66, 8, 16; 83, 44, 46;… OLG München, a. a. O.).
Insbesondere ist der spezifische Anwendungsbereich des § 2287 BGB dann gegeben, wenn der Erblasser ohne Änderung der bei Vertragsschluss bzw. Testamentserrichtung gegebenen Umstände allein wegen eines auf eine Korrektur der Verfügung von Todes wegen gerichteten Sinneswandels anstelle der bedachten Person einer anderen wesentliche Vermögenswerte zuwendet, nur weil diese andere Person ihm - jetzt - genehmer ist (BGHZ 66, 8, 16; 77, 264, 267; 83, 44, 46; WM 1977, 201, 202; 876, 877; OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 806, 807).
- BGH, 05.07.1972 - IV ZR 125/70
Vermögensübertragungsvertrag nach Erbvertrag - § 2287 BGB, …
Auszug aus OLG Celle, 12.06.2003 - 6 U 239/02
Die unmittelbar nur für den Erbvertrag geltende Vorschrift ist entsprechend auf wechselbezügliche letztwillige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments anwendbar, die gem. § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten unwiderruflich geworden sind (BGHZ 59, 343, 348; 66, 8, 15; 82, 274, 276 f.; WM 1977, 201, 202; zu dieser vom Landgericht offen gelassenen Frage nachfolgend zu 2).Die Benachteiligungsabsicht ist mit der Absicht, den Beschenkten zu begünstigen, meist untrennbar verbunden und daher in der Regel immer gegeben (BGHZ 59, 343, 350; 66, 8, 15; 82, 274, 282).
Ein solcher Missbrauch liegt dann nicht vor, wenn der Erblasser an der Schenkung ein lebzeitiges Eigeninteresse hatte (BGHZ 59, 343, 350; 77, 264, 266 f.; 66, 8, 15; 82, 274, 282; 83, 44, 45 f.; NJW-RR 1986, 1135, 1136; NJW 1992, 564, 565).
Ein lebzeitiges Eigeninteresse fehlt dagegen, wenn die Verfügung allein darauf angelegt ist, dass ein anderer als der Vertrags- oder Schlusserbe wesentliche Vermögensteile nach dem Tod des Erblassers ohne angemessene, in den Nachlass fließende Gegenleistung erhält (BGHZ 59, 343, 350; 66, 8, 16 f.; WM 1977, 201, 202; 876, 877).
- BGH, 27.11.1991 - IV ZR 164/90
Unbenannte Zuwendung unter Ehegatten als erbrechtliche Schenkung
Auszug aus OLG Celle, 12.06.2003 - 6 U 239/02
Erforderlich ist vielmehr, dass der Erblasser das ihm gem. § 2286 BGB verbliebene Recht zu lebzeitigen Verfügungen missbraucht hat (BGHZ 82, 274, 282; NJW 1992, 564, 565).Ein solcher Missbrauch liegt dann nicht vor, wenn der Erblasser an der Schenkung ein lebzeitiges Eigeninteresse hatte (BGHZ 59, 343, 350; 77, 264, 266 f.; 66, 8, 15; 82, 274, 282; 83, 44, 45 f.; NJW-RR 1986, 1135, 1136; NJW 1992, 564, 565).
- OLG Celle, 11.02.2003 - 6 W 9/03
Auslegung einer Sanktionsklausel in gemeinschaftlichem Testament; Verlangen des …
Auszug aus OLG Celle, 12.06.2003 - 6 U 239/02
Sie kann sich isoliert betrachtet auch darauf beschränken, den den Pflichtteil verlangenden Abkömmling nach dem Tod des Längstlebenden von der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen, also lediglich eine bedingte Enterbung enthalten (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Februar 2003 - 6 W 9/03 -, in: OLGR 2003, 123).Der Anspruch aus § 2287 BGB entsteht nämlich erst in dem Zeitpunkt, in dem dem beeinträchtigten Schlusserben die Erbschaft angefallen ist (Beschluss des Senats vom 11. Februar 2003 - 6 W 9/03 -, in: OLG-Report 2003, 123).
- BGH, 21.05.1986 - IVa ZR 171/84
Schenkung im Sinne von § 516 Bürgerliches Gesetzbuch als Voraussetzung für einen …
Auszug aus OLG Celle, 12.06.2003 - 6 U 239/02
Ein solcher Missbrauch liegt dann nicht vor, wenn der Erblasser an der Schenkung ein lebzeitiges Eigeninteresse hatte (BGHZ 59, 343, 350; 77, 264, 266 f.; 66, 8, 15; 82, 274, 282; 83, 44, 45 f.; NJW-RR 1986, 1135, 1136; NJW 1992, 564, 565). - OLG Düsseldorf, 07.03.1986 - 7 U 157/85
Auszug aus OLG Celle, 12.06.2003 - 6 U 239/02
Insbesondere ist der spezifische Anwendungsbereich des § 2287 BGB dann gegeben, wenn der Erblasser ohne Änderung der bei Vertragsschluss bzw. Testamentserrichtung gegebenen Umstände allein wegen eines auf eine Korrektur der Verfügung von Todes wegen gerichteten Sinneswandels anstelle der bedachten Person einer anderen wesentliche Vermögenswerte zuwendet, nur weil diese andere Person ihm - jetzt - genehmer ist (BGHZ 66, 8, 16; 77, 264, 267; 83, 44, 46; WM 1977, 201, 202; 876, 877; OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 806, 807). - BayObLG, 19.02.2003 - 3Z BR 21/03
Haftung der Staatskasse für Betreuervergütung - überschuldeter Erbe und drohende …
Auszug aus OLG Celle, 12.06.2003 - 6 U 239/02
Sie kann sich isoliert betrachtet auch darauf beschränken, den den Pflichtteil verlangenden Abkömmling nach dem Tod des Längstlebenden von der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen, also lediglich eine bedingte Enterbung enthalten (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Februar 2003 - 6 W 9/03 -, in: OLGR 2003, 123). - OLG München, 30.04.1987 - 24 U 472/86
- BGH, 26.02.1986 - IVa ZR 87/84
Auskunftsrecht des Vertragserben
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Rechtsprechung
| OLG Schleswig, 07.04.2003 - 9 W 37/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
BRAGO § 6 I
- rechtsportal.de
BRAGO § 6 Abs. 1
Mehrvertretungszuschlag bei Klage gegen die Mitglieder einer Anwaltssozietät - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit einer GbR; Mehrvertretungszuschlag (Erhöhungsgebühr) des Rechtsanwalts
Verfahrensgang
- LG Kiel, 18.03.2003 - 9 O 265/02
- OLG Schleswig, 07.04.2003 - 9 W 37/03
Papierfundstellen
- NJW-RR 2004, 422
- MDR 2003, 1202
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (5)
- BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig
Auszug aus OLG Schleswig, 07.04.2003 - 9 W 37/03
Das allein genügt für die dem angefochtenen Beschluss ersichtlich zugrunde liegende Annahme nicht, die Klägerinnen hätten ausschließlich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche im Hinblick auf deren seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.01.2001 (z.B. NJW 2001, 1056 ff.) anerkannte Rechts- und Parteifähigkeit auf Schadensersatz aus der Verletzung von Anwaltspflichten aus dem früheren Mandatsverhältnis in Anspruch nehmen wollen. - BGH, 18.06.2002 - VIII ZB 6/02
Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr
Auszug aus OLG Schleswig, 07.04.2003 - 9 W 37/03
Auf die fortbestehenden bzw. neuen Probleme zu Aktivprozessen von Anwaltssozietäten (vgl. BGH, JurBüro 2003, 89 ff. m. Anm. Enders) kommt es nicht an. - OLG Düsseldorf, 06.04.2000 - 10 W 30/00
Begründetheit des Mehrvertretungszuschlages in einem Passivprozess gegen eine …
Auszug aus OLG Schleswig, 07.04.2003 - 9 W 37/03
In gegen die Mitglieder einer Anwaltssozietät geführten Passivprozessen ist nach der bisherigen Auffassung des Senats (JurBüro 1987, 1719) und der ganz überwiegenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. OLG Düsseldorf, MDR 2000, 851 f. m.w.Nachw.) § 6 Abs. 1 BRAGO sowohl bei Vertretung durch Sozietätsmitglieder als auch durch einen außenstehenden Anwalt anwendbar. - OLG Nürnberg, 15.06.2001 - 13 W 1754/01
Vergütung des Rechtsanwalts bei Vertretung von Mitgliedern einer Sozietät im …
Auszug aus OLG Schleswig, 07.04.2003 - 9 W 37/03
Demgemäß ist die Erstattungsfähigkeit des Mehrvertretungszuschlags im Passivprozess auch in der neueren Rechtsprechung anerkannt (OLG Nürnberg, RPfleger 2001, 514 f.; OLG Saarbrücken, OLGR 2002, 260 f.). - OLG Saarbrücken, 16.10.2001 - 6 W 311/01
Mehrvertretungszuschlag für Vertretung einer BGB -Gesellschaft
Auszug aus OLG Schleswig, 07.04.2003 - 9 W 37/03
Demgemäß ist die Erstattungsfähigkeit des Mehrvertretungszuschlags im Passivprozess auch in der neueren Rechtsprechung anerkannt (OLG Nürnberg, RPfleger 2001, 514 f.; OLG Saarbrücken, OLGR 2002, 260 f.).
- BGH, 02.05.2007 - XII ZB 156/06
Kostenerstattung bei getrennter Vertretung mehrerer Beklagter
Neben dem Mehrvertretungszuschlag gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO (vgl. Hans. OLG Hamburg MDR 1999, 256, OLG Schleswig MDR 2003, 1202 und OLG Düsseldorf MDR 2000, 851 f.) sind nämlich auch noch die von den Beklagten nachträglich geltend gemachten Kostenpositionen in die vom Rechtspfleger des Landgerichts nachzuholende Prüfung einzubeziehen. - BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 15/04 R
Vertragsärztliche Honorarstreitigkeit - Berechnung des Gegenstandswertes - …
Bei Passivprozessen von als BGB-Gesellschaft konstituierten Anwaltssozietäten hängt die Anwendbarkeit des Erhöhungstatbestandes einer Mehrheit von Auftraggebern davon ab, ob die Sozietät als solche oder deren einzelne Mitglieder in Anspruch genommen werden sollen (OLG Schleswig, MDR 2003, 1202). - BGH, 02.05.2007 - XII ZB 158/06
Klage gegen mehrere Anwälte einer Sozietät: Kostenerstattung?
Neben dem Mehrvertretungszuschlag gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO (vgl. Hans. OLG Hamburg MDR 1999, 256, OLG Schleswig MDR 2003, 1202 und OLG Düsseldorf MDR 2000, 851 f.) sind nämlich auch noch die von den Beklagten nachträglich geltend gemachten Kostenpositionen in die vom Rechtspfleger des Landgerichts nachzuholende Prüfung einzubeziehen.
- BGH, 02.05.2007 - XII ZB 157/06
Klage gegen mehrere Anwälte einer Sozietät: Kostenerstattung?
Neben dem Mehrvertretungszuschlag gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO (vgl. Hans. OLG Hamburg MDR 1999, 256, OLG Schleswig MDR 2003, 1202 und OLG Düsseldorf MDR 2000, 851 f.) sind nämlich auch noch die von den Beklagten nachträglich geltend gemachten Kostenpositionen in die vom Rechtspfleger des Landgerichts nachzuholende Prüfung einzubeziehen. - BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 12/03 R
Berechnung des Gegenstandswertes in vertragsärztlichen Honorarstreitigkeiten, …
Bei Passivprozessen von als BGB-Gesellschaft konstituierten Anwaltssozietäten hängt die Anwendbarkeit des Erhöhungstatbestandes einer Mehrheit von Auftraggebern davon ab, ob die Sozietät als solche oder deren einzelne Mitglieder in Anspruch genommen werden sollen (OLG Schleswig, MDR 2003, 1202). - OLG Düsseldorf, 30.05.2005 - 24 W 25/05
Zur Erstattungsfähigkeit des Mehrvertretungszuschlages gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO bei …
Der vorwiegend auf Billigkeitserwägungen gestützten Mindermeinung (…vgl. Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 6 Rn. 13) ist durch die genannte BGH-Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der GbR die Grundlage entzogen (so zutreffend OLG Schleswig OLGR 2003, 326). - BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 12/03 Bei Passivprozessen von als BGB-Gesellschaft konstituierten Anwaltssozietäten hängt die Anwendbarkeit des Erhöhungstatbestandes einer Mehrheit von Auftraggebern davon ab, ob die Sozietät als solche oder deren einzelne Mitglieder in Anspruch genommen werden sollen (OLG Schleswig, MDR 2003, 1202).
- OLG Dresden, 21.05.2007 - 3 W 592/07
BRAGO-Gebühr bei Mehrfachvertretung (Altfälle)
Nur auf diese Sachlage bezieht sich denn auch die im angefochtenen Beschluss zitierte Rechtsprechung (siehe hierzu auch OLG Schleswig, MDR 03, 1202 zur vergleichbaren Sachlage bei der GbR).
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Rechtsprechung
| OLG Köln, 15.08.2003 - 19 U 219/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Judicialis
BGB § 127; ; BGB § 398; ; HVV § 5 Nr. 6; ; HVV § 5 Nr. 2; ; HVV § 6 Nr. 1 Satz 1; ; HVV § 6 Nr. 1 Satz 2; ; HVV § 6 Nr. 1 Satz 3; ; HVV § 6 Nr. 1 Satz 4; ; HVV § 7 Nr. 7; ; ZPO § 156 I
- rechtsportal.de
HGB §§ 92 87
Provision des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters für Erhöhungen bei dynamischen Lebensversicherungen - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)
Marker-Boards, Auslegung einer Provisionsvereinbarung, Feststellungsklage, Zulässigkeit, Feststellungsinteresse, Provisionsstreitigkeit
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Zahlung von Provisionen eines Handelsvertreters für einen Zeitraum, in dem dieser gar nicht mehr tätig war; Formgültigkeit einer Vertragsänderung; Gleichstellung von fest angestellten Reisenden und Handelsvertretern; Freie unternehmerische Entscheidung; Wiedereröffnung ...
Verfahrensgang
- LG Köln, 24.09.2002 - 85 O 121/02
- OLG Köln, 15.08.2003 - 19 U 219/02
Wird zitiert von ...
- LG Nürnberg-Fürth, 19.05.2006 - 4 HKO 11647/05 a) Die für diese Ansprüche maßgebende Verjährungsfrist bestimmt sich hier nach § 197 BGB a.F. Aus ungerechtfertigter Bereicherung abgeleitete Ansprüche auf Rückzahlung zuviel gezahlter Leistungsentgelte, die aufgrund Vertrages regelmäßig zu bestimmten Zeitpunkten als Vorschuss- oder Abschlusszahlungen zu entrichten sind, unterliegen nach altem Verjährungsrecht nicht der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. Diese gilt nämlich nur dann, wenn keine kürzeren Verjährungsfristen eingreifen (BGH NJW-RR 1989, 1013, 1015; OLG München OLGR 2003, 326 ff. = RdE 2004, 52 ff.).
Die Entstehung des Rückzahlungsanspruches fiel im vorliegenden Fall daher mit der jeweiligen Zahlung der Zedentin zusammen (BGH NJW-RR 1989, 1013, 1016 = OLG München OLGR 2003, 326 ff.).
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Rechtsprechung
| OLG Hamm, 13.05.2003 - 15 W 75/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
KostO § 156 Abs. 6
- Deutsches Notarinstitut
KostO § 156 Abs. 6
Keine Anweisungsbeschwerde zur Verkündigung des lediglich beabsichtigten Ansatzes einer Gebühr; Vorrang der Kostenbeschwerde - rechtsportal.de
Zur Zulässigkeit einer Anweisungsbeschwerde gemäß § 156 Abs. 6 KostO
- Wolters Kluwer
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Dortmund, 19.12.2002 - 9 T 893/01
- OLG Hamm, 13.05.2003 - 15 W 75/03
Papierfundstellen
- NJW-RR 2003, 1511
- FGPrax 2003, 236
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Rechtsprechung
| OLG Koblenz, 27.03.2003 - 9 UF 177/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de
BGB § 1587a Abs. 3 S. 2, 4; BarwertVO § 6
Berücksichtigung einer bereits gezahlten Erwerbsunfähigkeitsrente aus der betrieblichen Altersversorgung beim Versorgungsausgleich - Wolters Kluwer
Voraussetzung eines Versorgungsausgleichs im Wege des analogen Quasi-Splittings; Umbewertung von statischen Rentenanwartschaften in einen dynamischen Rentenbetrag; Anwendbarkeit von § 6 Barwertverordnung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Betzdorf, 21.02.2002 - 5 F 318/01
- OLG Koblenz, 27.03.2003 - 9 UF 177/02
Papierfundstellen
- FamRZ 2003, 1755
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- BGH, 05.09.2001 - XII ZB 121/99
Bewertung nicht voll dynamischer Anrechte im Versorgungsausgleich; Bewertung …
Auszug aus OLG Koblenz, 27.03.2003 - 9 UF 177/02
Bei der Umrechnung der Betriebsrente können allerdings nicht mehr die Tabellen der Barwertverordnung in Ansatz gebracht werden, da diese auf veralteten biometrischen Daten beruhen, was zu einer verfassungswidrigen Unterbewertung der nach der Barwertverordnung umzurechnenden Anrechte führt (vgl. BGH FamRZ 2001, 1695 ff.). - BGH, 24.09.1997 - XII ZB 63/95
Einbeziehung einer Versorgungsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der …
Auszug aus OLG Koblenz, 27.03.2003 - 9 UF 177/02
Da eine wegen Eintritt des Versorgungsfalles bezogene Rente wegen Erwerbsunfähigkeit eine Leistung (ein Vollrecht) ist und nicht lediglich eine Anwartschaft oder eine Aussicht auf eine Leistung, ist diese daher nach der gesetzlichen Regelung in den Ausgleich einzubeziehen (BGH FamRZ 1997, 1535 ; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 921 ). - OLG Karlsruhe, 14.04.1998 - 2 UF 276/97
Berufsunfähigkeitsrente; Erwerbsunfähigkeitsrente; Entziehbarkeit; …
Auszug aus OLG Koblenz, 27.03.2003 - 9 UF 177/02
Da eine wegen Eintritt des Versorgungsfalles bezogene Rente wegen Erwerbsunfähigkeit eine Leistung (ein Vollrecht) ist und nicht lediglich eine Anwartschaft oder eine Aussicht auf eine Leistung, ist diese daher nach der gesetzlichen Regelung in den Ausgleich einzubeziehen (BGH FamRZ 1997, 1535 ; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 921 ).
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Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 20.02.2003 - 2 W 1/03 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
ZPO § 91a
Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache
Verfahrensgang
- LG Wiesbaden - 2 O 232/02
- OLG Frankfurt, 20.02.2003 - 2 W 1/03
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Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 14.04.2003 - 2 W 15/03 |
Volltextveröffentlichung
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Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
ZPO § 91a
Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache
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