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| RG, 11.11.1935 - IV 160/35 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 149, 200
Wird zitiert von ... (8)
- OLG München, 26.03.2008 - 15 U 4547/07
Erbrecht: Wirksamkeit einer Anrechnungsvereinbarung zu Lasten des künftigen Erb- …
Ob eine spätere letztwillige Verfügung (hier: 03.09.1998, 15.03.1999) eine Beeinträchtigung der erbvertraglich gesicherten Position enthält, bemisst sich nach dem Zeitpunkt des Erbfalls (RGZ 149, 200; Soergel-Wolf, § 2289, 10). - OLG Frankfurt, 27.06.1994 - 20 W 108/94
Wirksamkeit einer mit wechselbezüglichen Verfügungen des gemeinschaftlichen …
Voll wirksam sind sie vielmehr dann, wenn sie den anderen Ehegatten rechtlich besser stellen als bisher (BGHZ 30, 261), nur die wechselbezügliche Anordnung wiederholen (OLG Hamm OLGZ 1967, 77) oder wenn die vorrangige wechselbezügliche Verfügung durch den ersatzlosen Wegfall des Bedachten - wie hier infolge Vorversterbens der Ehefrau des Erblassers (vgl. § 1923 BGB) - gegenstandslos werden (RGZ 149, 200/201;… RGRK-Johannsen BGB 12. Aufl. § 2271 Rn. 19;… Palandt/Edenhofer aaO;… Erman/Schmidt BGB 9. Aufl. § 2271 Rn. 11;… Jauernig/Stürner BGB 7. Aufl. § 2271 Anm. 2b dd). - OLG Brandenburg, 28.07.2026 - 3 U 76/24
Zustimmungserteilung zur Auszahlung der Pachteinnahmen; Auflassung und …
Allerdings ist oder wird eine einseitige Verfügung von Todes wegen, die der überlebende Ehegatte vor (OLG Frankfurt FamRZ 1995, 1026) oder nach dem Tode des Erstverstorbenen im Widerspruch zu einer wechselbezüglichen Verfügung errichtet, wirksam, wenn sie durch den vorzeitigen Tod des von dem überlebenden Ehegatten bedachten Ehegatten oder Dritten (§§ 1923, 2160 BGB), durch Ausschlagung der Zuwendung (§§ 1953, 2180 Abs. 3 BGB), durch Erbverzicht (§§ 2346 ff BGB) oder Erbunwürdigkeit (§ 2344 BGB) gegenstandslos ist oder wird (RGZ 130, 213; 149, 200; RG WarnR 1918 Nr. 124; KG JW 1938, 681; OLGE 44, 104; BayObLGZ 22, 120; 32, 411; OLG Celle ErbR 2018, 269; OLG Hamm FamRZ 1982, 203; OLG Frankfurt FamRZ 1995, 1026; OLG Hamm NJW-RR 1991, 1349, 1351; OLG Bremen FamRZ 2013, 661; OLG Braunschweig 31.5.2021 - 3 W 53/21, ErbR 2021, 790 [791]; Senat, Beschl v 31.05.2021 - 3 W 53/21 -, ErbR 2021, 790 = BeckRS 2021, 14873).
- OLG Bremen, 01.08.2012 - 5 W 18/12
Wirksamkeit der Aufhebung eines gemeinschaftlichen Testaments in einem …
Damit verlor allerdings nicht nur auch die wechselseitige bindende testamentarische Verfügung der Erblasserin ihre Wirksamkeit gemäß § 2270 Abs. 1 BGB, sondern auch der Wirksamkeit der seitens der Erblasserin zunächst unwirksam getroffenen letztwilligen Verfügungen stand kein Hindernis mehr entgegen (so bereits ausdrücklich das Reichsgericht, RGZ 65, 271 und RGZ 149, 200;… Staudinger- Kanzleiter, BGB, 1998, § 2270, Rdn. 34;… ferner Keim, ZEV 1999, S. 413, 415). - OLG Celle, 26.02.2018 - 6 W 4/18
Einseitiges Testament trotz gemeinschaftlichen Testaments
Die Vorschrift des § 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach ein Ehegatte durch eine neue Verfügung von Todes wegen bei Lebzeiten des anderen seine (gemeinschaftliche) Verfügung nicht einseitig aufheben kann, führt jedoch nicht zur Aufhebung oder Minderung seiner Testierfähigkeit, sondern bloß zur Beschränkung seiner Testierfreiheit, (RGZ 130, 213;… Staudinger/Rainer Kanzleiter (2014) BGB 2271 Rn. 37, jeweils bei juris) und hat nicht die formelle Nichtigkeit späterer einseitiger Verfügungen zur Folge (RGZ 149, 200, 201, zitiert nach juris). - BayObLG, 20.12.2000 - 1Z BR 153/99
Interlokalen Nachlaßspaltung
Werden diese wechselbezüglichen Verfügungen gegenstandslos - hier infolge der Scheidung der Ehe -, so steht der Wirksamkeit des späteren einseitigen Testaments nichts mehr im Wege (RGZ 149, 200/201; OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 1995, 265;… Palandt/Edenhofer Rn. 15;… MünchKomm/Musielak Rn. 12 jeweils zu § 2271). - OLG Karlsruhe, 08.07.1998 - 6 U 138/96
Zulässigkeit eines einseitigen Widerrufs wechselbezüglicher Verfügungen in einem …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 28.10.1964 - V ZR 160/62
Rechtsmittel
Erst mit der Entscheidung des Reichsgerichts vom 11. November 1935 (RGZ 149, 200) hat sich, soweit ersichtlich, die Ansicht klar durchgesetzt, daß auch bei gemeinsamem Selbstmord von Eheleuten eine "gemeinsame Gefahr" im Sinne des § 20 BGB vorliegt.
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