Rechtsprechung
| RG, 27.09.1938 - I 36/38 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 158, 321
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 15.06.2012 - V ZR 240/11
Grundstückskauf in der ehemaligen DDR: Wiederaufleben des Übereignungsanspruchs …
Rn. 10 b) In Ausnahmefällen kann der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zwar die Verpflichtung der Vertragspartner zu einem Neuabschluss des Rechtsgeschäfts begründen (vgl. RGZ 158, 321, 331 f.). - BGH, 30.10.1953 - V ZR 76/52
Rechtsmittel
Es kommt vielmehr darauf an, wie die Verhältnisse bei Eintritt des Hindernisses beurteilt werden mußten (RGZ 146, 60 [65/66]; 158, 321 [331] Warn 1927 Nr. 48).Hätten sie diesen Willen zum Ausdruck gebracht, so wären sie im Falle der nachträglichen Behebung des Hindernisses gehalten gewesen, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen (RGZ 158, 321; 168, 321; 168, 346; OGHZ 3, 393).
- BGH, 09.11.1953 - VI ZR 221/52 Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem die Unmöglichkeit eingetreten ist oder bestanden hat (RGZ 146, 64 [66]; 158, 321, [331]; WarnRspr 27, 48).
Eine derartige mindestens zeitweise Unmöglichkeit ist aber insbesondere dann als Unmöglichkeit im Sinne der §§ 275, 323 ff BGB anzusehen, wenn der Gläubiger an der alsbaldigen Klärung der Sachlage ein Interesse hat (RGZ 158, 321 [331] und die angeführte Entscheidung des erkennenden Senats).
- BGH, 31.10.1962 - V ZR 24/61
Erbteilskauf
In Betracht zu ziehen ist allenfalls eine (unmittelbare oder entsprechende) Anwendung der Vorschriften der §§ 323 ff BGB über die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Verträgen (wenn man nämlich von dem Bedenken absieht, daß auf der jeweiligen Gläubigerseite ein einzelner Miterbe - bzw. der Beklagte -, auf Schuldnerseite jedoch stets die Erbengemeinschaft steht; vgl. hierzu für den freilich nicht in allem parallel liegenden Gesellschaftsvertrag RGZ 158, 321, 326 sowie Fischer in BGB - RGRK - 11. Aufl. § 705 Anm. 8,9). - BGH, 19.04.1962 - VII ZR 162/60
Öffentliches Kollisionsrecht: Österreichische Devisenvorschriften - Fälligkeit …
Die von der Revision angeführte Entscheidung RGZ 158, 321, 331 betrifft einen wesentlich anderen Sachverhalt. - OLG Koblenz, 04.06.2002 - 3 U 1113/00
Erlöschen einer Vormerkung, die einen Anspruch auf Eigentumsübertragung an einem …
- BGH, 22.10.1957 - VIII ZR 295/56 Überhaupt ist der Blickwinkel des Berufungsgerichts zu eng, weil selbst dann, wenn die Leistung einer Partei unmöglich wird, doch aus einem früheren Vertragsverhältnis noch Wirkungen übrig bleiben können, die den Vertragsgegner nach Treu und Glauben zu einem bestimmten Verhalten verpflichten (RGZ 158, 321, 331; BGHZ 8, 348, 364).
- BGH, 10.11.1953 - I ZR 224/52
Rechtsmittel
Bei den von der Revision angezogenen, in RGZ 158, 321 und RGZ 61, 321 behandelten Verträgen hatten sich die Parteien in viel weitgehenderer Weise als im Streitfall zur gemeinsamen Herstellung und Auswertung des Films zusammengeschlossen. - BGH, 09.02.1955 - VI ZR 172/52 Für die Beurteilung, ob es sich bei einer Unmöglichkeit bei einem Dauervertragsverhältnis um eine dauernde oder nur zeitweilige Unmöglichkeit handelt, kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, in dem sich herausgestellt hat, daß die Unmöglichkeit nur für einen gewissen Zeitraum vorlag Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem die Unmöglichkeit eingetreten ist oder bestanden hat (so die erwähnte Entscheidung des Senats VI ZR 221/52; die Entscheidung des V. Zivilsenats - V ZR 76/52 = LM § 275 Nr. 4 = BB 1953, 1028 = Betrieb 1953, 1054; RGZ 146, 64 [66]; 158, 321 [331]; WarnRspr 1927, 48).
- BGH, 09.01.1962 - VI ZR 24/61 Nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung kommt allerdings hinsichtlich der Auflassungsansprüche der Erbteilsveräußerer (Kmil und Heinrich in Betracht, weil diese Ansprüche in der Person des Beklagten als nunmehrigen Gläubigers mangels landwirtsehaftlicher Genehmigung der Auflassung nicht erfüllt werden konnten <> Aber einmal ist schon zweifelhaft, ob diese Unmöglichkeit eine dauern de oder im Hinblick auf die Möglichkeit v/eiteren Personenwechsels auf der GläubigerSeite (Weiteröder Eückübertragung der Erbteile durch den Beklagten an einen Landwirt) nur eine vorübergehende war (vgl dazu BGH LM BGB § 275 Hr o 3 und Nro 7} o Im letzteren Pall blieb auch hinsichtlich dieses Geländes der AuflaseungsanSpruch (früher der Brüder Heinrich und Emil Koppenberg, jetzt des Beklagten) fortbeotehen und wurde nur in seiner Burohsetzbarkeit für die Bauer des Hindernisses gehemmt (Enneoerus/Lehmann, Hecht der Schuldverhältnisse, 14« Bearbo § 46 1V) " Palls die Unmöglichkeit (vom Zeitpunkt des Eintritts des Leistungshindernisscs aus;, gesehen, BGH LM BGB § 275 N r a 4 5 also in den Jahren 1955 - 1958) als dauernde anzusehen gewesen sein sollte, wäre allerdings der Auflassungsanspruch der Gegenseite des Klägers (Emil und Heinrich K f l H I H R jetzt I Beklagter) nach § 275 BGB erloschen« In keinem Falle wäre aber von dieser (mehr oder weniger weitgehenden) Beeinträchtigung des Auflassungsanspruchs der Gegenseite auch der Auflassungsanspruch des Klägers raiterfaßt worden: § 139 BGB scheidet aus da der Auseinandersetzungsvertrag von 1955 voll wirksam blieb« In Betracht zu ziehen ist allenfalls eine (unmittelbare oder entsprechende) Anwendung der Vorschriften der §§ 323 ff BGB Uber die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Verträgen (wenn man nämlich von dem Bedenken absieht, daß auf der jeweiligen Gläubigerseite ein einzelner Miterbe - bzw« der Beklagte auf Schuldnerseite jedoch stets die Erbengemeinschaft steht; vgl« hierzu für den freilich nicht in allem parallel liegenden Gesellschaftsvertrag RGZ 158, 321, 326 sowie Fischer in BGB - RGRK - 11« Aufl« § 705 Anm. 8,9)« Aber dann kommt der fatbestand des § 324 Abs« 1 Satz 1 BGB zum Zug: Der zur Unmöglichkeit führende Umstand, nämlich der Eintritt eines Nichtlandwirts al 3 Gläubigor, war weder vom Schuldner (der Erbengemeinschaftt) noch vom Kläger, sondern ausschließlich von der Gläubigerseite (den Erbteilsveräußerern und dem Beklagten) zu vertreten > (daß diese Personen zugleich - als Mitglieder der Erbengemeinschaft oder der Rechtsnachfolger - der Schuldnerseito mit zugehören, muß hier außer Betracht bleiben)« Ein solches Vortretonmüssen liegt nämlich u«a. dann vor, wenn der Gläubiger nach 3?reu und Glauben den vom Schuldner herzustellenden Erfolg durch seih Verhalten nicht verhindern durfte (RGZ 166, 134, 147;… Qertmann, Recht der Schuldverhältnisso 5. Aufl« § 324 Anm« T; BGB RGRK 11« Aüfl« § 324 Anm, 2; vgl« Plnnck/Siber, BGB 4 AUfl" § 324 Anm« 1 ajP ); das ist schon dann der Fall, wenn der Gläubiger jenen Erfolg durch sein eigenes freies, ihm zurechenbares Verhalten selbst unmöglich macht (Xarenz, Behrbuch des Schuldrechts 5« Aufl« Band I § 24 III; Schmidt bei Soergel/Siebert, BGB 9" Aufl« § 324 Rdn« 2)« So liegt der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalts Der Personenwechsel auf Gläubigerseite war voj vornherein mit dem naheliegenden Risiko belastet? daß dem noch ausstehenden dinglichen Erfüllungsgeschäft hinsichtlich des den Erbteilsveröußerern zugeteilten Geländes die erforderliche landwirtschaftliche Genehmigung versagt worden würde; der Personenwechsel beruhte auf dem freien Entschluß der auf Gläubigerseite Beteiligten;, nämlich dor Vor äußerer und des Erwerbers der Erbteile« Der Kläger hatte dabei weder mitzuwirken noch wirkte er mit; dadurch? daß e sich nach durchgeführter Rrteilsveräußerung im Vertrag mit dem Beklagten von 1958 auf den Boden dieser Tatsache stell und (im Vertrauen auf die Gültigkeit der vom Beklagten gleichzeitig bestätigten Auflasaungspflicht) von seinem gesetzlichen Vorkaufsrecht (§ 2034 BGB) keinen Gebrauch machte? übernahm er für die Erbteilsübertragung keineswegs irgendwelche Mitverantwortung mit der Wirkung? daß dor zur Unmöglichkeit .der «Gegenleistung« führende Umstand nun nie mehr von der Gegenseite (§ 324 BGB)? sondern von keiner Seite (§ 323 BGB) oder gar vom Kläger selbst (§ 325 BGB) 2 vertreten gewesen wäre«.
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