Rechtsprechung
| RG, 20.11.1914 - Rep. III. 75/14 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Vorvertrag zu einem langjährigen Grundstücksmietvertrag
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Vorvertrag zu einem langjährigen Grundstücksmietvertrag
Papierfundstellen
- RGZ 86, 30
Wird zitiert von ... (13)
- BGH, 30.05.1962 - VIII ZR 173/61
Vertragsschluß bei Übersendung des Mietvertrages - Einwand der …
b) Bei der Auslegung der Vorschrift des § 566 BGB ist zwar auf ihren Sinn und Zweck Bedacht zu nehmen (…Staudiger aaO. § 566 Nr. 1) und dabei zu berücksichtigen, daß sie allein deswegen eingeführt worden ist (RGZ 86, 30, 32 ff;… BGH Urt. v. 7. Oktober 1953 - VI ZR 20/53 - LM BGB § 566 Nr. 1 und vom 23. Dezember 1953 - VI ZR 57/53 - NJW 1954, 425 mit weiteren Nachweisen), im dem in den Mietvertrag nach § 571 BGB eintretenden Grundstückserwerber die Möglichkeit zu verschaffen, sich über den Umfang und den Inhalt der auf ihn übergehenden Rechte und Verpflichtungen zuverlässig zu unterrichten.Deshalb ist auch ein Erwerber nicht an einen seinen Veräußerer unbedingt bindenden Vorvertrag auf Abschluß eines langfristigen Mietvertrages (RGZ 86, 30, 32; BGH Urteil vom 7. Oktober 1953 VI ZR 20/53 - LM BGB § 566 Nr. 1) und auch nicht an eine vom ursprünglichen Vermieter zugleich mit einem Mietvertrag getroffene Abrede schriftlicher Beurkundung vor Nachholung dieser Beurkundung gebunden (RGZ 104, 131, 132), mag auch der ursprüngliche Vermieter arglistig seine entsprechenden Zusagen nicht eingehalten haben.
- BGH, 08.06.1962 - I ZR 6/61
Rechtsmittel
Unter einem Vorvertrag wird in Schrifttum und Rechtsprechung allgemein ein schuldrechtlicher Vertrag verstanden, durch den beide Teile (oder auch nur ein Teil) sich dazu verpflichten, demnächst einen anderen schuldrechtlichen Vertrag, den Hauptvertrag, abzuschließen (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 1. Band 4.Aufl. § 6 III S. 60/61;… Enneccerus/Nipperdey, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts Bd. I 2 15. Aufl. § 162 IV 1 S. 998;… Coing bei Staudinger BGB Band I 11. Aufl. Vorbem, 20 vor § 145;… ähnlich Esser, Schuldrecht 2. Aufl. § 7 ffr. 6 b;… BGB-RGRK 11. Aufl. Anm. 13 vor § 145;… Soergel/Siebert BGB 9. Aufl. Rdn. 19 vor § 145;… Palandt BGB 21. Aufl. Einf. 4 vor § 145; RGZ 86, 30, 32; BGH LM Nr. 40 zu § 256 ZPO; Nr. 3 zu § 305 BGB; Nr. 4 zu § 154 BGB = GRUR 1958, 564, 565/66).Das Regelmäßige ist allerdings der Abschluß eines sofort wirksamen Hauptvertrags, der Abschluß eines Vorvertrags ist dagegen die Ausnahme, so daß stets sorgfältig zu prüfen ist, ob die Vertragspartner wirklich nur die Verpflichtung, einen Hauptvertrag abzuschließen, oder ob sie nicht vielmehr unmittelbar die sich aus diesem ergebenden Rechte und Pflichten haben begründen wollen (RGZ 86, 30, 32).
- BGH, 15.03.1989 - VIII ZR 62/88
Sittenwidrigkeit eines Wettbewerbsverbots; Erstreckung der Gesamtnichtigkeit …
Sie stimmen mit dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz überein, daß bei Zweifeln, ob ein Vorvertrag oder schon ein Hauptvertrag vorliege, der Vorvertrag als die Ausnahme anzusehen sei (BGH, Urteile vom 8. Juni 1962 - I ZR 6/61, NJW 1962, 1812, 1813, vom 17. Februar 1969 - II ZR 19/68, WM 1969, 686, 687 unter I. 1; RGZ 86, 30, 32;… vgl. auch RGRK/Piper, BGB, 12. Aufl., Rdn. 46 vor § 145;… Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., Rdn. 41 vor §§ 145 ff).
- BGH, 07.10.1953 - VI ZR 20/53 An der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 86, 30), daß ein auf Abschluß, eines mehrjährigen Grundstücksmiet- oder Pachtvertrages gerichteter Vorvertrag nicht der Schriftform bedarf, wird festgehalten.
Der Senat trägt jedoch keine Bedenken, der vom Reichsgericht seit 1914 (RGZ 86, 30 [32 ff]) in ständiger Rechtsprechung vertretenen und überzeugend begründeten Ansicht zu folgen, daß der Schriftform ermangelnde Vorverträge, die auf Abschluß eines mehrjährigen Grundstücksmiet- oder Pachtvertrages gerichtet sind, rechtswirksam sind und beide Parteien zum Abschluß des vereinbarten Hauptvertrages verpflichten.
- BGH, 15.04.1955 - V ZR 118/53
Rechtsmittel
Insofern bedarf es keines Heranziehens der Rechtsprechung des Reichsgerichts, dass ein auf Abschluss eines mehrjährigen Grundstücksmiet- oder Pachtvertrages gerichteter Vorvertrag nicht der Schriftform bedarf (RGZ 86, 30), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (VI. Zivilsenat in NJW 1954, 71 = JR 1954, 101 = BB 1953, 957, 958 = Betrieb 1953, 1012 = HW 1953, 472 und Urteil des erkennenden Senats vom 4. Februar 1955 - V ZR 50/54).Insbesondere scheiden Bedenken wegen Umgehung der Formvorschrift des § 566 BGB aus, wie Reichsgericht und Bundesgerichtshof in den oben angeführten grundlegenden Entscheidungen zur Frage der Formfreiheit eines Vorvertrages ausgeführt haben (RGZ 86, 30 und NJW 1954, 71).
- BGH, 31.10.1956 - V ZR 157/55
Rechtsmittel
Die Revision weist aber mit Recht darauf hin, daß das Regelmäßige der Abschluß eines sofort wirksamen Hauptvertrages und die Ausnahme der Abschluß eines Vorvertrages ist (…RGRK 10. Aufl. vor § 145 Anm. 2; RGZ 86, 30 [32]; Bandmann JW 1938, 1332/33). - BGH, 28.01.1958 - VIII ZR 39/57
Rechtsmittel
Rn. 29 Bach der Rechtsprechung sowohl des Reichsgerichts wie auch des Bundesgerichtshofes ist aber sowohl ein Vorvertrag auf den späteren Abschluß eines schriftlichen Mietvertrages (RGZ 86, 30; 97, 219, 223;… BGH Urt. vom 7. Oktober 1953 - VI ZR 20/53 - LM BGB § 566 Nr. 1 ) als auch im Zusammenhang mit dem mündlichen Abschluß eines Mietvertrages, sei es gleichzeitig oder später, eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung, dieser Mietvertrag solle noch schriftlich beurkundet werden, rechtlich möglich und auch dann formlos gültig, wenn es sich um einen mehrjährigen Vertrag handelt (RGZ 97, 219, 223; 104, 131;… RG JW 1938, 1247, BGH Urt. vom 15. April 1955 - V ZR 118/53 - LM BGB § 242 (C a) Nr. 1 Bl. 2 R). - BGH, 26.06.1970 - V ZR 97/69 An dem Ergebnis, daß der Vorvertrag vom Jahre I960 nicht schon durch formlose Übereinkunft der Vertragschließenden zu einem entsprechenden Hauptvertrag werden konnte, vermag auch nichts zu ändern, daß der Vorvertrag, der als solcher auch formlos gültig gewesen wäre (…Palandt aaO § 566 Anm. 3 a), in der Norm des § 566 BGB abgeschlossen wurde und alle wesentlichen Bestandteile eines Pachtvertrags enthält; denn dem Beklagten gegenüber als Erwerber des- Grundstücks hatte ein Vorvertrag nicht die in den §§ 571? 581 BGB festgelegte Wirkung (RGZ 86, 30 ,32 t)o 4. Sa. bei dieser Sachlage durch die formlose Übereinkunft, daß der Vorvertrag vom Jahre I960 als endgültiger Pachtvertrag gelten sollte, allen falls ein Pachtvertrag auf unbestimmte Sauer zustande gekommen ist (§ 566 Satz 2 BGS), stellt sich die Erklärung der Klägerin in § 5 des Kaufvertrags, daß die gekündigten Pachtverhältnisse als solche auf unbestimmte Bauer fortgesetzt würden, als richtig dar, so daß die Berufung der Klägerin auf den von ihr erklärten Rücktritt, von dem Kaufvertrag keinen Verstoß gegen § 242 BGB darstellt" Aus den von dem Berufungsgericht im einzelnen aufgeführten Gründen hat es der Beklagte vielmehr selbst verschuldet, daß er das Grundstück nicht rechtzeitig frcimaehen und deshalb die ihm bis 50. Juni 1968 gesetzte Prist zur Bebauung des Grundstücks nicht oinhalten.
- BGH, 01.08.1952 - 3 StR 322/51
Rechtsmittel
Für den auf Abschluss eines ein Jahr überschreitenden Mietvertrages gerichteten Vorvertrag ist vom Reichsgericht aus zu billigenden praktischen Erwägungen angenommen worden, dass es der in § 566 BGB vorgesehenen Schriftform nicht bedarf (RGZ 86, 30; 104, 132). - BGH, 11.02.1960 - VIII ZR 153/59
Rechtsmittel
Ein solcher Vertrag bedarf allerdings, auch wenn er auf Abschluß eines mehrjährigen Grundstückspachtvertrags gerichtet ist, nicht der Schriftform (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1953 - VI ZR 20/53 - LM BGB § 566 Nr. 1 im Anschluß an RGZ 86, 30). - BGH, 04.02.1955 - V ZR 50/54
Rechtsmittel
- BGH, 07.12.1962 - V ZR 92/61
Anspruch auf Einwilligung zur Löschung einer Auflassungsvormerkung - …
- BGH, 05.11.1954 - V ZR 78/53
Rechtsmittel
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