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Rechtsprechung
   RG, 16.09.1918 - Rep. VI. 163/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1918,235
RG, 16.09.1918 - Rep. VI. 163/18 (https://dejure.org/1918,235)
RG, Entscheidung vom 16.09.1918 - Rep. VI. 163/18 (https://dejure.org/1918,235)
RG, Entscheidung vom 16. September 1918 - Rep. VI. 163/18 (https://dejure.org/1918,235)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • opinioiuris.de

    Einwand des Selbstverschuldens gegenüber Ansprüchen des Eigentümers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Geltendmachung des Einwands des Selbstverschuldens gegen Ansprüchen des Eigentümers aus Eigentum

Papierfundstellen

  • RGZ 93, 281
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 25.03.1963 - VII ZR 270/61

    Unrechtmäßige Grundstücksnutzung. Aufwendungsersatz

    Infolgedessen muß sie nach den §§ 990, 987, 100 BGB an Stelle der von ihr aus dem Grundstück gezogenen Gebrauchsvorteile, deren unmittelbare Herausgabe nicht möglich ist, Wertersatz in Gestalt einer angemessenen Nutzungsentschädigung in Geld leisten (RGZ 93, 281, 283;… BGB-RGRK 11. Aufl. § 100 Anm. 2;… Enneccerus/Nipperdey, BGB Allg. Teil, 15. Aufl. I § 127 VI 2 b, S. 822; Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Bearb. § 85 II 1 b, S. 331).
  • BGH, 08.07.1954 - IV ZR 31/54

    Rechtsmittel

    Widerstreitet der Besitz den Eigentumsrechten des Klägers, so besteht die Herausgabepflicht, "mag der Eigentümer bezüglich des Abhandenkommens (oder der Weggabe) der Sache noch so sehr im Selbstverschulden sich bewegt haben" (RGZ 93, 281 [283]).

    Daß der Einwand aus § 254 BGB auch gegenüber einem aus den §§ 989, 990 BGB hergeleiteten Schadenersatzanspruch erhoben werden kann, ist anerkannten Rechts (RGZ 93, 281 [282]).

  • BGH, 27.09.1971 - II ZR 43/70

    Einsetzung von Eltern für die Verwaltung von Wertpapieren im Todesfall - Übergang …

    Allerdings ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zwar im allgemeinen in Geld zu leisten ist (RGZ 107, 15, 17/18), daß aber etwas anderes gilt, wenn, wie hier, die Herausgabe von Wertpapieren geschuldet war und dem Anspruch des Gläubigers, so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsmäßiger Erfüllung gestanden hätte, durch Beschaffung und Leistung gleichartiger Papiere besser als durch eine Geldzahlung genügt werden kann (vgl. RGZ 93, 281, 284/5; 106, 86, 88).
  • BGH, 16.12.1954 - IV ZR 118/54

    Rechtsmittel

    Die Anwendung des Grundsatzes in dieser Form ist in Rechtslehre und Rechtsprechung auch unbedenklich bejaht worden, wenn es sich bei der zerstörten oder entzogenen Sache um eine vertretbare Sache oder eine Handelsware handelt (RGZ 93, 281 [284]; 106, 86 [88]; 126, 401 [403]).
  • BGH, 30.11.1965 - V ZR 67/63

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …

    Die Herausgabepflicht nach §§ 990, 987 Abs. 2 BGB stellt sich im vorliegenden Fall als Ersatzpflicht dar (vgl. RGZ 93, 281, 283 f; 143, 374, 376;… Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 987 Rdn. 2).
  • BGH, 21.02.1962 - VIII ZR 190/60
    Unbedenklich ist allerdings, daß das Berufungsgericht die Bestimmungen des § 254 BGB auch auf die Schadensersatzansprüche des Eigentümers gegen den früheren Besitzer aus §§ 989, 990 BGB anwendet (…BGH Urt. v. 8. Juli 1954 - IV ZR 31/54 - LM HGB § 366 Nr. 4; RGZ 93, 281, 285; 119, 152, 155).
  • BGH, 09.05.1958 - VI ZR 126/57

    Rechtsmittel

    Der Kläger hatte daher in diesem Falle einen Anspruch auf Lieferung gleichwertiger Gattungs- und Handelsware, solange deren Beschaffung der Beklagten möglich war (RGZ 93, 281 [284]; 106, 86; RG JW 1925, 476 und JW 1926, 1541).
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