Rechtsprechung
| BGH, 20.02.2006 - II ZB 3/05 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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ZPO §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 104; BRAGO § 6 Abs. 2 Satz 1; BGB § 426 Abs. 1 Satz 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 104; ; BRAGO § 6 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 426 Abs. 1 Satz 1
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Erstattung außergerichtlicher Kosten; Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen; Kostenerstattung in Höhe des der Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kostenerstattung im Streitgenossenprozess
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Anwaltskosten bei Streitgenossenschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)
Nr. 1008 VV RVG, § 103 ZPO
Mehrere Auftraggeber / unterschiedliche Beteiligung / Kostenfestsetzung: - rechtsanwaltskammer-hamm.de (Kurzinformation)
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Mehrere Auftraggeber - Kostenerstattung bei gemeinsamer Beauftragung eines Anwalts durch Streitgenossen
Verfahrensgang
- LG Bielefeld, 14.12.2000 - 2 O 175/98
- LG Bielefeld, 14.12.2000 - 23 O 20/95
- OLG Hamm, 08.11.2001 - 27 U 42/01
- LG Bielefeld, 30.03.2004 - 23 O 20/95
- LG Bielefeld, 23.09.2004 - 2 O 175/98
- OLG Hamm, 17.01.2005 - 23 W 189/04
- OLG Hamm, 06.10.2005 - 27 U 195/04
- BGH, 20.02.2006 - II ZB 3/05
- BGH, 25.10.2006 - II ZR 289/05
Papierfundstellen
- NJW 2006, 3571 (Ls.)
- NJW-RR 2006, 1508
- MDR 2006, 1193
- NZV 2007, 197 (Ls.)
- FamRZ 2006, 694 (Ls.)
- Rpfleger 2006, 339
Wird zitiert von ... (27) Zitiert selbst (2)
- BGH, 30.04.2003 - VIII ZB 100/02
Kostenerstattung bei Vertretung von Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen …
Auszug aus BGH, 20.02.2006 - II ZB 3/05
Bei Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen kann der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils, nicht entsprechend seinem Haftungsanteil nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 30. April 2003 - VIII ZB 100/02, NJW-RR 1217; v. 17. Juli 2003 - I ZB 13/03, NJW-RR 2003, 1507). - BGH, 17.07.2003 - I ZB 13/03
Erstattung von Anwaltsgebühren bei unterschiedlichem Obsiegen und Unterliegen von …
Auszug aus BGH, 20.02.2006 - II ZB 3/05
Bei Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen kann der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils, nicht entsprechend seinem Haftungsanteil nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 30. April 2003 - VIII ZB 100/02, NJW-RR 1217; v. 17. Juli 2003 - I ZB 13/03, NJW-RR 2003, 1507).
- BGH, 14.07.2011 - V ZB 171/10
Kostenfestsetzungsverfahren nach Beschlussanfechtung im …
Rn. 11 Dass die zugunsten aller Beklagten ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse rechtsfehlerhaft sind, weil zum einen im Anwendungsbereich des § 50 WEG sämtliche Kostengläubiger an dem Kostenfestsetzungsverfahren zu beteiligen sind und demgemäß auch dem Beklagten zu 12 Gelegenheit zur Stellungnahme hätte gegeben und zum anderen die den jeweiligen Beklagten zu erstattenden Kosten entsprechend dem Beteiligungsverhältnis an dem Rechtsstreit hätten festgesetzt werden müssen (zu Letzterem vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2006 - II ZB 3/05;… Suilmann in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 50 Rn. 19;… Klein in Bärmann, aaO, § 50 Rn. 10; vgl. auch KG, NJW-RR 2001, 1435 f.), rechtfertigt keine andere Beurteilung. - OLG Stuttgart, 08.11.2012 - 8 W 419/12
Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähige Anwaltsgebühren bei isolierter …
Diese Fallkonstellation kann aber nicht bewirken, dass nunmehr von einer streitgenössischen Verbundenheit von Klägerin und Drittwiderbeklagten auszugehen ist und eine Kostenhaftung der Beklagten gegenüber dem Drittwiderbeklagten aufgrund der Kostenentscheidung in dem Teilurteil nach den für die Streitgenossenschaft entwickelten Grundsätzen zu behandeln ist, d.h. für den einzelnen Streitgenossen auf den Bruchteil der Anwaltskosten zu beschränken ist, den seine Beteiligung an der Streitgenossenschaft ausmacht (…vgl. hierzu: Schnapp in Schneider/Wolf, Anwaltkommentar, RVG, 5. Auflage 2010, § 7 RVG Rn. 46 ff.;… Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage 2012, Nr. 1008 RVG-VV Rn. 283 ff.; BGH NJW-RR 2006, 1508 und 215; BGH NJW-RR 2003, 1507 und 1217; je m.w.N.). - LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2016 - L 7 AS 152/15
Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren; …
Diese Verteilung nach Kopfteilen wird unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02 -, NJW-RR 2003, 1217, 1218; Beschluss vom 17. Juli 2003 - I ZB 13/03 -, NJW-RR 2003, 1507; Beschluss vom 20. Februar 2006 - II ZB 3/05 -, Rpfleger 2006, 339) zur Kostenfestsetzung gegen den Gegner begründet.
- OLG Stuttgart, 20.11.2009 - 8 W 459/09
Kostenfestsetzung in Ansehung eines Parteiwechsels auf obsiegender …
Bei der Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen kann der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils und nicht entsprechend seinem Haftungsanteil nach § 7 Abs. 2 Satz 1 RVG Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen (BGH NJW-RR 2003, 1217; BGH VersR 2006, 808; BGH NJW-RR 2006, 1508; OLG Koblenz AGS 2007, 544; Beschlüsse des Senats vom 4. Mai 2007, Az. 8 W 172/07, und vom 24. Oktober 2007, Az. 8 W 437/07; je m. w. N.). - BGH, 11.05.2006 - V ZB 73/05
Umfang der Kostenerstattungspflicht bei Teilunterliegen von Streitgenossen
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass eine obsiegende Partei, die zusammen mit weiteren, im Prozess unterlegenen Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen Anwalt vertreten war, grundsätzlich nur den ihrer Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozessgegner erstattet verlangen kann (BGH, Beschl. v. 30. April 2003, VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217; Beschl. v. 17. Juli 2003, I ZB13/03, NJW-RR 2003, 1507; Beschl. v. 5. Juli 2005, VIII ZB 114/04, NJW-RR 2006, 215; Beschl. v. 20. Februar 2006, II ZB 3/05;… vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Stichwort "Streitgenossen"). - OLG Düsseldorf, 23.05.2006 - 10 W 39/06 Wiederholt hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass als notwendige Kosten, die einer Partei entstanden sind und auf deren Erstattung sie nach § 91 Abs. 1 ZPO Anspruch hat, bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich für den obsiegenden Streitgenossen nur der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskosten festgesetzt werden kann ( vgl. BGH Beschluss vom 20.02.2006 ? II ZB 3/05; Beschluss vom 05.07.2005 ? VIII ZB 114/04; Beschluss vom 17.07.2003 ? I ZB 13/03; Beschluss vom 30.04.2003 ? VIII ZB 100/02).
- OLG Düsseldorf, 09.01.2008 - Verg 33/07
Erfallen der Erhöhungsgebühr im Vergabeverfahren
Soweit der Bundesgerichtshof für eine Übergangszeit bei der Vertretung mehrerer Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder BGB-Gesellschaft durch einen Rechtsanwalt eine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO für grundsätzlich erstattungsfähig angesehen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 8.2.2007, VII ZB 89/06, NZBau 2007, 305, 306; BGH, Beschl.v.20.2.2006, II ZB 3/05, NJW-RR 2006, 1508, 1509; Beschl. v.18.6.2002, VIII ZB 6/02, NJW 2002, 2958, 2959), war dies dem Umstand geschuldet, dass die Klagen vor der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Rechts- und Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft und Wohnungseigentümergesellschaft ausdrücklich im Namen jedes einzelnen Mitgliedes erhoben worden waren. - OLG Brandenburg, 21.09.2021 - 6 W 38/21
Höhe der Anwaltsgebühren bei einem Parteiwechsel
Das Landgericht hat auch zutreffend den Erstattungsanspruch jeder Beschwerdegegnerin gegenüber der Klägerin in Höhe des ihrer jeweiligen Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils bestimmt und nicht entsprechend ihrem Haftungsanteil nach § 7 Abs. 2 Satz 1 RVG (BGH, Beschluss vom 30.04.2003 - VIII ZB 100/02; Beschluss vom 20.02.2006 - II ZB 3/05; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.11.2009 -. - OLG Brandenburg, 21.02.2019 - 6 W 51/18
Umfang der Kostenerstattung im Streitgenossenprozess
Vielmehr kann er Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils ersetzt verlangen, denn dies ist der Betrag, mit dem sein Vermögen tatsächlich belastet wird (BGH, Beschluss vom 20.02.2006 - II ZB 3/05; vom 30.04.2003 - VIII ZB 100/02; jeweils zitiert nach juris). - OLG Düsseldorf, 11.09.2007 - 10 W 85/07
Kostentragung bei einem obsiegendem und einem unterliegenden Streitgenossen mit …
Wiederholt hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass als notwendige Kosten, die einer Partei entstanden sind und auf deren Erstattung sie nach § 91 Abs. 1 ZPO Anspruch hat, bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich für den obsiegenden Streitgenossen nur der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskosten festgesetzt werden kann (vgl. BGH Beschluss vom 20.02.2006 - II ZB 3/05; Beschluss vom 05.07.2005 - VIII ZB 114/04; Beschluss vom 17.07.2003 - I ZB 13/03; Beschluss vom 30.04.2003 - VIII ZB 100/02). - OLG Hamm, 01.02.2007 - 23 W 220/06
Wechsel von der gemeinsamen Vertretung zur Einzelvertretung während des …
- LG Bamberg, 25.07.2016 - 3 T 238/15
Gebührenhöhe bei Parteiwechsel - Kostenfestsetzungsbeschwerde
- SG Berlin, 04.11.2014 - S 164 SF 4905/14
Mehrere Auftraggeber - Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse bei Bewilligung …
- OLG München, 03.12.2012 - 11 W 1790/12
Umfang der Kostenentscheidung bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen im …
- OLG Düsseldorf, 14.02.2012 - 10 W 91/11
Umfang der Kostenerstattung im Streitgenossenprozess
- OLG Köln, 16.03.2012 - 17 W 262/11
Umfang zu erstattender Rechtsanwaltskosten im Streitgenossenprozess
- OLG Düsseldorf, 26.10.2010 - 10 W 13/10
Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten eines von mehreren Streitgenossen
- OLG Naumburg, 07.01.2019 - 12 W 81/18
Rechtsanwaltskosten: Kopfanteilige Kürzung bei Wechsel der klagenden Partei …
- OLG Brandenburg, 19.09.2006 - 6 W 70/06
Zur Festsetzung der Höhe außergerichtlicher Kosten
- KG, 04.03.2019 - 19 W 149/18
Kostenfestsetzung bei der Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch …
- OLG München, 05.12.2012 - 11 W 1790/12
Kostenerstattung in Verkehrsunfallsachen: Kostenerstattungsanspruch des …
- AG Zeitz, 06.03.2018 - 4 C 462/15
Kostenfestsetzung: Umfang der Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten des …
- VG München, 29.07.2016 - M 11 M 16.31006
Kostentragung bei Vertretung mehrerer Kläger durch einen Anwalt im Asylverfahren
- OLG Hamm, 04.02.2010 - 25 W 665/09
Höhe der zu erstattenden Anwaltskosten im Streitgenossenprozess
- OLG Schleswig, 07.12.2020 - 15 WF 196/20
Kostenerstattung bei einem Prozessbevollmächtigten für mehrere Beteiligte in …
- OLG Köln, 03.12.2008 - 17 W 202/08
Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung im Fall der Vertretung von …
- VG Halle, 15.05.2019 - 7 E 133/19
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Rechtsprechung
| BGH, 09.02.2006 - V ZB 172/05 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
KostO §§ 44 Abs. 1, 20 Abs. 1, 23 Abs. 2
Kaufpreis bestimmt Gegenstandswert für mit kaufvertragsgegenstandsgleiche Grundpfandrechtslöschung auch wenn Grundschuldbetrag den Kaufpreis übersteigt - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Berechnung des Kostenanspruchs eines Notars bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags; Bemessung des Gegenstandswerts der für die Beurkundung gegenstandsgleicher Erklärungen nach § 44 Abs. 1 Kostenordnung (KostO); Berechnung des maßgeblichen Gegenstandswerts nach ...
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
KostO §§ 44 Abs. 1, 20 Abs. 1, 23 Abs. 2
Notarkosten; Grundstückskaufvertrag; Grundbuch - ra.de
- rechtsportal.de
KostO § 44 Abs. 1 § 20 Abs. 1 § 23 Abs. 2
Gegenstandswert der für die Beurkundung gegenstandsgleicher Erklärungen; Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages mit Löschungsbewilligungen zur Verschaffung lastenfreien Eigentums - datenbank.nwb.de
- ibr-online
Notarrecht - Zum Gegenstandswert bei Beurkundung gegenstandsgleicher Erklärungen
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bayreuth, 25.08.2005 - 42 T 110/05
- OLG München, 03.11.2005 - 32 Wx 109/05
- BGH, 09.02.2006 - V ZB 172/05
Papierfundstellen
- BGHZ 166, 189
- NJW-RR 2006, 1509
- MDR 2006, 1014
- DNotZ 2006, 715
- DNotZ 2007, 419
- FGPrax 2006, 133 (Ls.)
- WM 2006, 733
- Rpfleger 2006, 339
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (5)
- BGH, 21.11.2002 - V ZB 29/02
Kosten für gleichzeitige Anmeldung der Abberufung und Neubestellung von …
Auszug aus BGH, 09.02.2006 - V ZB 172/05
Der Begriff des Gegenstands bezeichnet dabei nicht die Sache, die von den beurkundeten Erklärungen wirtschaftlich betroffen wird, sondern das Rechtsverhältnis, welches sich aus den Erklärungen der Beteiligten ergibt (Senat, BGHZ 153, 22, 27).Selbständige Rechtsgeschäfte, die zur Erfüllung, zur sonstigen Durchführung oder zur Sicherung eines anderen selbständigen Rechtsgeschäfts mit diesem zusammen vorgenommen werden, sind demnach gegenstandsgleich (Senat, BGHZ 153, 22, 27 f. m.w.N.).
Die Vorschrift will den Kostenschuldner aus Billigkeitsgründen entlasten, wenn mehrere im nahen Zusammenhang stehende Erklärungen gleichzeitig beurkundet werden (Senat, BGHZ 153, 22, 27 f.).
- OLG Rostock, 10.09.2002 - 1 W 12/02
Auszug aus BGH, 09.02.2006 - V ZB 172/05
Es sieht sich hieran durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 10. September 2002 (JurBüro 2003, 36) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.(allg.M., vgl. OLG Celle DNotZ 1964, 571; KG JurBüro 1988, 634; OLG Dresden NotBZ 2000, 26; OLG Rostock JurBüro 2003, 36, 37;… Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 44 Rdn. 89; dieselben, DNotZ 2004, 258, 260;… Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 44 Rdn. 6 c;… Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., "Mehrere Erklärungen" Ziff. 3.5;… Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 44 KostO Rdn. 39; Schmidt, JurBüro 1962, 21, 25).
Da die Anwendung von § 44 Abs. 1 KostO nicht zu einer Änderung des Geschäftswerts einzelner Erklärungen führen könne, bleibe für Löschungserklärungen § 23 Abs. 2 KostO und damit der Nennbetrag der zu löschenden Grundpfandrechte maßgeblich (so OLG Rostock JurBüro 2003, 36;… Bengel/Tiedtke in Korintenberg u.a., aaO, § 44 Rdn. 89 a; dies., DNotZ 2004, 258, 260 f.; Tiedtke, ZNotP 2002, 451; Filzek, JurBüro 2003, 234; Lappe, Kostenrechtsprechung, Anm. zu § 44 KostO Nr. 81 und Anm. zu § 44 KostO Nr. 101; ders., NotBZ 2003, 161).
- BGH, 22.06.1964 - NotZ 2/64
Anfechtungsberechtigung im Fall eines nach der BNotO (Bundesnotarordnung) …
Auszug aus BGH, 09.02.2006 - V ZB 172/05
(allg.M., vgl. OLG Celle DNotZ 1964, 571; KG JurBüro 1988, 634; OLG Dresden NotBZ 2000, 26; OLG Rostock JurBüro 2003, 36, 37;… Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 44 Rdn. 89; dieselben, DNotZ 2004, 258, 260;… Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 44 Rdn. 6 c;… Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., "Mehrere Erklärungen" Ziff. 3.5;… Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 44 KostO Rdn. 39; Schmidt, JurBüro 1962, 21, 25).Sie stellt darauf ab, dass sich der höhere Wert von zwei zusammen beurkundeten gegenstandsgleichen Geschäften dann nicht auswirken könne, wenn das Geschäft mit dem nach den kostenrechtlichen Vorschriften höheren Wert lediglich der Erfüllung derjenigen Verpflichtungen dient, die durch das andere Geschäft begründet worden sind (so neben dem vorlegenden Gericht: OLG Celle DNotZ 1964, 571; KG, JurBüro 1988, 633; OLG Dresden NotBZ 2000, 26; OLG München JFGErg 20, 49, 55 f.;… Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 44 Rdn. 6 c;… Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., "Mehrere Erklärungen" Ziff. 3.5; Waldner, JurBüro 2003, 37;… ders., Die Kostenordnung für Anfänger, 6. Aufl., Rdn. 57).
- KG, 11.06.1991 - 1 W 2512/89
Auszug aus BGH, 09.02.2006 - V ZB 172/05
Das vorlegende Gericht weist zu Recht darauf hin, es könne angenommen werden, dass alle Leistungen des Verkäufers, einschließlich der Verschaffung lastenfreien Eigentums bei der Kaufpreisbildung berücksichtigt worden sind, so dass zwar nicht der kostenrechtliche Wert, jedenfalls aber der Wert, den die vom Verkäufer übernommene Löschungsverpflichtung für die Kaufvertragsparteien tatsächlich hat, Eingang in die Wertbemessung findet (vgl. auch KG DNotZ 1992, 117, 119). - BayObLG, 19.11.1984 - BReg. 3 Z 137/82
Zur Bewertung eines Geschäftsanteils an einer gemeinnützigen GmbH
Auszug aus BGH, 09.02.2006 - V ZB 172/05
Zwar richtet sich die Kostenberechnung bislang nur an den Kostenschuldner zu 1. Jedoch kann auch der nicht in Anspruch genommene weitere Kostenschuldner Beschwerde einlegen, soweit sich diese gegen den Anspruch überhaupt oder gegen seine Höhe richtet (vgl. BayObLG MittBayNot 1985, 48; OLG Bremen Kostenrechtsprechung, § 156 KostO Nr. 58 m. abl. Anm. Lappe;… Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., "Notarkostenbeschwerde" Ziff. 3.1;… Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 156 Rdn. 13;… Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 156 Rdn. 12 a).
- BGH, 02.12.2010 - V ZB 52/10
Notarkosten für die Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages: Berücksichtigung …
Rn. 26 b) Derselbe Gegenstand im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 KostO ist gegeben, wenn sich die Erklärungen auf dasselbe Recht oder Rechtsverhältnis beziehen oder wenn sich, bei mehreren Rechtsverhältnissen, aus der Gesamtheit der Erklärungen ein Hauptgeschäft heraushebt und das weitere Rechtsgeschäft mit diesem in einem engen, inneren Zusammenhang steht (Senat, Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 29/02, BGHZ 153, 22, 27; Beschluss vom 9. Februar 2006 - V ZB 172/05, BGHZ 166, 189, 191; Beschluss vom 9. Februar 2006 - V ZB 152/05, NJW 2006, 2045, 2046). - OLG Frankfurt, 12.06.2018 - 20 W 299/16
Anrufung des Landgerichts nach § 127 Abs. 1 Satz 1 GNotKG
Hat also ein Notar die Kostenberechnung nur einem von mehreren Kostenschuldnern mitgeteilt, so können auch die anderen noch nicht in Anspruch genommenen Kostenschuldner einen Überprüfungsantrag stellen, soweit sich dieser gegen den Anspruch überhaupt oder seine Höhe richtet (…vgl. dazu Neie in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Aufl., § 127 Rz. 38;… Rohs/Wedewer, GNotKG, Stand: Dez. 2016, §§ 127-130 Rz. 7;… Wudy in Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, 2. Aufl., § 128 GNotKG Rz. 74; BGHZ 166, 189, zitiert nach juris). - OLG Frankfurt, 22.01.2007 - 20 W 397/04
Notarkosten: Bemessung des Geschäftswerts für eine General- und Vorsorgevollmacht …
Nach dieser Definition haben die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung einen verschiedenen Gegenstand, denn sie betreffen unterschiedliche Regelungsgegenstände und haben jedenfalls teilweise unterschiedliche Adressaten, außerdem dient nicht die eine Verfügung zur Durchführung der anderen oder kann im Sinn der vom BGH in seiner Entscheidung vom 09.02.2006 -V ZB 172/05- RNotZ 2006, 246- gewählten Definition als Hauptgeschäft betrachtet werden, mit der die andere in einem engen inneren Zusammenhang stünde (ebenso Bund JurBüro 2005, 622, 627; Renner NotBZ 2005, 45, 50; Klein RNotZ 2005, 561 - Anmerkung zu der oben zitierten Entscheidung des OLG Oldenburg-;… Rohs/Wedewer: KostO, Stand August 2006, § 44, Rdnr. 6 x für den Fall, dass nur die Betreuungs- und die Patientenverfügung in einer Urkunde enthalten sind).
- BGH, 09.02.2006 - V ZB 152/05
Geschäftswert und Notargebühren bei Beurkundung einer den Kaufpreis …
Maßgeblich ist somit nicht der sich bei getrennter Betrachtung der gegenstandsgleichen Erklärungen ergebende höchste kostenrechtliche Wert, sondern der Wert des Rechtsverhältnisses, auf das sich diese Erklärungen beziehen (Senat, Beschl. v. 9. Februar 2006, V ZB 172/05, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). - BGH, 23.03.2006 - V ZB 156/05
Kosten bei Erteilung einer Vorbelastungsermächtigung in einem …
Deshalb verbleibt es - auch wenn man die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 2 KostO als gegeben ansieht, was jedoch offen bleiben kann - bei der einmaligen Berechnung der Gebühr nach dem höchsten in Betracht kommenden Gebührensatz unter Zugrundelegung des Werts des (einheitlichen) Gegenstands (§ 44 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 KostO; vgl. Senat, Beschl. v. 9. Februar 2006, V ZB 172/05, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). - OLG Brandenburg, 06.03.2007 - 10 WF 267/06
Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren: Einkommensmindernde Berücksichtigung von …
Ein solcher pauschaler Abzug von 5 %, wie er im Unterhaltsverfahren üblich ist (vgl. Nr. 10.2.1 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.7.2005), findet, bezogen auf die Ermittlung des nach § 115 Abs. 1 ZPO einzusetzenden Einkommens im Gesetz keine Stütze (…Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rz. 258;… Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 115, Rz. 40; Schürmann, FuR 2006, 14, 15; a. A. OLG Bamberg, JurBüro 1988, 95, 96; JurBüro 1990, 1644, 1645; OLG Celle, JurBüro 2006, 262;… Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 115, Rz. 6;… Musielak/Fischer, ZPO, 5. Aufl., § 115, Rz. 15). - OLG Frankfurt, 14.07.2011 - 20 W 50/06
Notarkosten: Vorliegen einer Durchführungserklärung
Rn. 11 Entsprechend der von der Dienstaufsicht in ihrer Verfügung vom 07.03.2006 zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 166, 189) ist zunächst festzuhalten, dass § 44 KostO regelt, wie zu verfahren ist, wenn mehrere selbständige rechtsgeschäftliche Erklärungen in einer Verhandlung beurkundet werden.Selbständige Rechtsgeschäfte, die zur Erfüllung, zur sonstigen Durchführung oder zur Sicherung eines anderen selbständigen Rechtsgeschäfts mit diesem zusammen vorgenommen werden, sind demnach gegenstandsgleich (so BGHZ 166, 189 unter Hinweis auf BGHZ 153, 22;… vgl. auch Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., § 44 Rz. 15 ff.;… Filzek, KostO, 4. Aufl., Rz. 7 ff.).
- OLG Hamm, 16.04.2007 - 15 W 308/06
Zivilrechtliche Entgeltvereinbarung im Falle der Umsatzsteuererhebung nach § 13b …
Zutreffend ist das Landgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. JurBüro 2006, 262-264) zunächst davon ausgegangen, dass dem Beteiligten zu 2) eine Gebühr für die Beurkundung der Löschungserklärungen zu den Grundpfandrechten nach § 38 Abs. 2 Nr. 5a KostO nicht zusteht, weil die Beurkundung der Löschungserklärungen gegenstandsgleich im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO zum Grundstückskaufvertrag ist, wenn - wie hier gem. § 2 des Kaufvertrags - mit der Löschung der Verkäufer nur seine Verpflichtung zur Verschaffung lastenfreien Eigentums erfüllt. - OLG Braunschweig, 21.10.2024 - 1 WF 98/24
Bestimmung des Verfahrenswert für die familiengerichtliche Genehmigung der …
Nach der - noch zu § 44 Abs. 1 KostO ergangenen, aber auf § 36 Abs. 2 FamGKG übertragbaren - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffen mehrere Erklärungen denselben Gegenstand, wenn diese sich entweder auf dasselbe Rechtsverhältnis beziehen oder, sofern mehrere Rechtsverhältnisse vorliegen, wenn sich aus der Gesamtheit der Erklärungen ein Hauptgeschäft heraushebt und das weitere Rechtsgeschäft mit diesem in einem engen inneren Zusammenhang steht (BGH, Beschluss vom 09.02.2006 - V ZB 172/05, juris Rn. 9;… BeckOK Kostenrecht/Schindler, 46. Ed. Stand 01.01.2024, § 36 FamGKG Rn. 11;… Schneider/Volpert/Fölsch/Volpert, FamGKG, 2. Aufl. 2023, § 36 Rn. 117 f.).
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