Rechtsprechung
| EuGH, 07.05.1981 - 153/80 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Judicialis
EWG-Vertrag Art. 95
- EU-Kommission
Hansen / Hauptzollamt Flensburg
STEUERLICHE VORSCHRIFTEN - INLÄNDISCHE ABGABEN - EINRÄUMUNG STEUERLICHER VERGÜNSTIGUNGEN FÜR INLÄNDISCHE ERZEUGNISSE - ERSTRECKUNG AUF AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE - KRITERIEN - KLEINEN BRANNTWEINERZEUGERN VORBEHALTENE VERGÜNSTIGUNGEN - AUFGRUND ...
- EU-Kommission
Hansen / Hauptzollamt Flensburg
- Wolters Kluwer
Erstreckung der Vorschriften des Branntweinmonopolgesetzes auf aus anderen Mitgliedstaaten stammende alkoholische Erzeugnisse; Erstreckung der nach dem Recht eines Mitgliedstaates bestimmten bezüglich alkoholischen Erzeugnissen eingeräumten steuerlichen Vergünstigungen ...
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EWG-Vertrag Art. 95
STEUERLICHE VORSCHRIFTEN - INLÄNDISCHE ABGABEN - EINRÄUMUNG STEUERLICHER VERGÜNSTIGUNGEN FÜR INLÄNDISCHE ERZEUGNISSE - ERSTRECKUNG AUF AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE - KRITERIEN - KLEINEN BRANNTWEINERZEUGERN VORBEHALTENE VERGÜNSTIGUNGEN - AUFGRUND ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Besteuerung von Branntwein - Gewährung von Steuerermäßigungen.
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- Slg. 1981, 1165
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (7)
- EuGH, 10.10.1978 - 148/77
Hansen / Hauptzollamt Flensburg
Auszug aus EuGH, 07.05.1981 - 153/80
Aufgrund einer Auslegung des Urteils vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 (Hansen I, Slg. 1978, 1787, 1807), in dem der Gerichtshof entschieden habe, daß die nach nationalem Steuerrecht für bestimmte Arten von Branntwein oder bestimmte Gruppen von Erzeugern gewährten Vergünstigungen auf eingeführten Branntwein aus der Gemeinschaft erstreckt werden müßten, "der unter Berücksichtigung der Kriterien des Artikels 95 Absatz 1 und 2 EWG-Vertrag die gleichen Voraussetzungen erfüllt", habe der Bundesfinanzhof erkannt, daß für eingeführten Branntwein der Abgabensatz maßgebend sei, der für deutschen, aus einem mit dem ausländischen Herstellungsbetrieb vergleichbaren Betrieb stammenden Branntwein anzuwenden sei, und daß es insoweit notwendig sei, die jeweiligen Produktionsbedingungen bzw. Produktionsumstände zu vergleichen.d) Der Gerichtshof habe durch seine Entscheidung im Urteil Hansen I, nach Artikel 95 müßten steuerliche Erleichterungen sich ohne Diskriminierung auch auf Branntwein aus anderen Mitgliedstaaten erstrecken und Artikel 95 lasse es nicht zu, in diesem Zusammenhang nach sozialen oder anderen Gründen, auf denen diese Sonderregelungen beruhten, oder nach ihrem Umfang im Verhältnis zur normalen Abgabenregelung zu unterscheiden, klarstellen wollen, daß die Erstreckung von Vergünstigungen möglichst weitgehend erfolgen müsse.
In seinem Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 168/78 (Kommission/ Französische Republik, Slg. 1980, 347) habe der Gerichtshof klargestellt, daß das Urteil Hansen I nicht als Rechtfertigung für steuerliche Unterschiede von diskriminierendem oder Schutzcharakter aufgefaßt werden dürfe; nur in Ausnahmefällen dürften nach dem Stand der Entwicklung des Gemeinschaftsrechts derartige Steuervergünstigungen rein national praktiziert werden.
Nach der gesamten Rechtsprechung des Gerichtshofes und insbesondere den Urteilen vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75 (Rewe, Slg. 1976, 181) und vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 (Hansen I, Slg. 1978, 1787) seien als gleichartig solche Waren anzusehen, die in den Augen des Verbrauchers die gleichen Eigenschaften hätten und denselben Bedürfnissen dienten; der Anwendungsbereich des Artikels 95 Absatz 1 sei somit nicht anhand eines Kriteriums der strengen Identität bestimmt, sondern anhand eines solchen der gleichen oder vergleichbaren Verwendung.
- EuGH, 30.10.1980 - 26/80
Schneider-Import / Hautzollamt Mainz
Auszug aus EuGH, 07.05.1981 - 153/80
Die Parteien des Ausgangsverfahrens wurden ersucht, unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes vom 30. Oktober 1980 (Rechtssache 26/80, Schneider-Import) zu der vom Finanzgericht Hamburg vorgelegten Frage Stellung zu nehmen.Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verweist auf die Stellungnahme, die sie im Rahmen der Rechtssache 26/80 (Schneider-Import) abgegeben hat und die, was die vorliegende Rechtssache betrifft, im wesentlichen folgende Punkte behandelt:.
Dieses Verfahren wurde durch Urteil vom 30. Oktober 1980 (Rechtssache 26/80, Schneider-Import/Hauptzollamt Mainz) abgeschlossen.
- EuGH, 27.02.1980 - 168/78
Kommission / Frankreich
Auszug aus EuGH, 07.05.1981 - 153/80
In seinem Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 168/78 (Kommission/ Französische Republik, Slg. 1980, 347) habe der Gerichtshof klargestellt, daß das Urteil Hansen I nicht als Rechtfertigung für steuerliche Unterschiede von diskriminierendem oder Schutzcharakter aufgefaßt werden dürfe; nur in Ausnahmefällen dürften nach dem Stand der Entwicklung des Gemeinschaftsrechts derartige Steuervergünstigungen rein national praktiziert werden.Zu der Frage, obfiir die Auslegung des Artikels 95 maßgeblich ist, daß Gleichartigkeit der eingeführten und der inländischen Waren (Artikel 95 Absatz 1) bzw. ein Wettbewerbsverhältnis zwischen diesen Waren (Artikel 95 Absatz 2) besteht oder ob es darauf ankommt, daß eingeführte und inländische Waren gleichartigen Produktionsbedingungen unterliegen a) Aus den Urteilen des Gerichtshofes vom 27. Februar 1980 (Rechtssache 168/78, Kommission/Französische Republik, Slg. 1978, 347; Rechtssache 169/78, Kommission/Italienische Republik, Slg. 1978, 385 und Rechtssache 171/78, Kommission/Königreich Dänemark, Slg. 1978, 447) gehe hervor, daß Artikel 95 die Vorschriften über die Abschaffung der Zölle und der Maßnahmen gleicher Wirkung ergänze; er solle den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch gewährleisten, daß jede Form des Schutzes, die aus einer Ware aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Besteuerung folgen könnte, beseitigt werde.
- EuGH, 17.02.1976 - 45/75
REWE Zentrale / Hauptzollamt Landau-Pfalz
Auszug aus EuGH, 07.05.1981 - 153/80
Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 2. Mai 1976 zur Änderung des Branntweinmonopolgesetzes (Bundesgesetzblatt I, S. 1145), das aufgrund der Urteile des Gerichtshofes vom 17. Februar 1975 (Rechtssache 45/75, Rewe-Zentrale/ Hauptzollamt Landau/Pfalz, Slg. 1976, 181 und Rechtssache 91/75, Hauptzollamt Göttingen/Miritz, Slg. 1976, 217) erlassen wurde, bestand der Branntweinaufschlag nach der damals geltenden Fassung des § 79 Absatz 1 Satz 1 Branntweinmonopolgesetz in dem Unterschied zwischen dem regelmäßigen Branntweinverkaufspreis und dem Branntweingrundpreis, vermindert um den Durchschnittsbetrag der Kosten, die die Bundesmonopolverwaltung durch die Nichtübernahme des Branntweins erspart.Nach der gesamten Rechtsprechung des Gerichtshofes und insbesondere den Urteilen vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75 (Rewe, Slg. 1976, 181) und vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 (Hansen I, Slg. 1978, 1787) seien als gleichartig solche Waren anzusehen, die in den Augen des Verbrauchers die gleichen Eigenschaften hätten und denselben Bedürfnissen dienten; der Anwendungsbereich des Artikels 95 Absatz 1 sei somit nicht anhand eines Kriteriums der strengen Identität bestimmt, sondern anhand eines solchen der gleichen oder vergleichbaren Verwendung.
- EuGH, 27.02.1980 - 171/78
Kommission / Denmark
Auszug aus EuGH, 07.05.1981 - 153/80
Zu der Frage, obfiir die Auslegung des Artikels 95 maßgeblich ist, daß Gleichartigkeit der eingeführten und der inländischen Waren (Artikel 95 Absatz 1) bzw. ein Wettbewerbsverhältnis zwischen diesen Waren (Artikel 95 Absatz 2) besteht oder ob es darauf ankommt, daß eingeführte und inländische Waren gleichartigen Produktionsbedingungen unterliegen a) Aus den Urteilen des Gerichtshofes vom 27. Februar 1980 (Rechtssache 168/78, Kommission/Französische Republik, Slg. 1978, 347; Rechtssache 169/78, Kommission/Italienische Republik, Slg. 1978, 385 und Rechtssache 171/78, Kommission/Königreich Dänemark, Slg. 1978, 447) gehe hervor, daß Artikel 95 die Vorschriften über die Abschaffung der Zölle und der Maßnahmen gleicher Wirkung ergänze; er solle den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch gewährleisten, daß jede Form des Schutzes, die aus einer Ware aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Besteuerung folgen könnte, beseitigt werde. - EuGH, 17.02.1976 - 91/75
Hauptzollamt Göttingen / Miritz GmbH & Co.
Auszug aus EuGH, 07.05.1981 - 153/80
Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 2. Mai 1976 zur Änderung des Branntweinmonopolgesetzes (Bundesgesetzblatt I, S. 1145), das aufgrund der Urteile des Gerichtshofes vom 17. Februar 1975 (Rechtssache 45/75, Rewe-Zentrale/ Hauptzollamt Landau/Pfalz, Slg. 1976, 181 und Rechtssache 91/75, Hauptzollamt Göttingen/Miritz, Slg. 1976, 217) erlassen wurde, bestand der Branntweinaufschlag nach der damals geltenden Fassung des § 79 Absatz 1 Satz 1 Branntweinmonopolgesetz in dem Unterschied zwischen dem regelmäßigen Branntweinverkaufspreis und dem Branntweingrundpreis, vermindert um den Durchschnittsbetrag der Kosten, die die Bundesmonopolverwaltung durch die Nichtübernahme des Branntweins erspart. - EuGH, 22.06.1976 - 127/75
Bobie Getränkevertrieb / Hauptzollamt Aachen Nord
Auszug aus EuGH, 07.05.1981 - 153/80
So habe der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung bisher nur die Erzeugungsmenge als Unterscheidungskriterium anerkannt (Urteil vom 22. Juni 1976 in der Rechtssache 127/75, Bobie, Slg. 1976, 1079), so daß die Anwendung von Abgabenvergünstigungen nicht von anderen Voraussetzungen als der Erzeugungsmenge des jeweiligen Unternehmens abhängig gemacht werden dürfe.
- Generalanwalt beim EuGH, 08.03.1983 - 38/82
Hauptzollamt Flensburg gegen Firma Hansen GmbH & Co. - Besteuerung von Branntwein …
- Urteil vom 7. Mai 1981 in der Rechtssache 153/80 - Rumhaus Hansen GmbH & Co./Hauptzollamt Flensburg-, Slg. 1981, 1165.& O. C. Balle GmbH & Co./Hauptzollamt Flensburg-, Slg. 1978, 1787.2 - Urteil vom 7. Mai 1981 in der Rechtssache 153/80 - Rumhaus Hansen GmbH & Co./Hauptzollamt Flensburg-, Slg. 1981, 1165.
- Urteil vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 - H. Hansen jun., & O. C. Balle GmbH & Co./Hauptzollamt Flensburg-, Slg. 1978, 1787.3 - Urteil vom 7. Mai 1981 in der Rechtssache 153/80 - Rumhaus Hansen GmbH & Co./Hauptzollamt Flensburg-, Slg. 1981, 1165.
& O. C. Balle GmbH & Co./Hauptzollamt Flensburg -, Slg. 1978, 1787.6 - Urteil vom 7. Mai 1981 in der Rechtssache 153/80 - Rumhaus Hansen GmbH & Co./Hauptzollamt Flensburg-, Slg. 1981, 1165.
- Urteil vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 46/80 - S.p.A. Vinal/S.p.A. Orbat-, Slg. 1981, 77.6 - Urteil vom 7. Mai 1981 in der Rechtssache 153/80 - Rumhaus Hansen GmbH & Co./Hauptzollamt Flensburg-, Slg. 1981, 1165.
- EuGH, 15.01.1985 - 253/83
Kupferberg / Hauptzollamt Mainz
Aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1981 (Rechtssache 153/80, Hansen III, Slg. 1981, S. 1165) gehe im übrigen hervor, daß diese Bestimmungen nur das Gebot einer Gleichbehandlung enthielten, nicht aber die Staaten zu einer Besserstellung eingeführter Erzeugnisse verpflichteten.1979, S. 897) und vom 7. Mai 1981 (Rechtssache 153/80, Hansen III, Slg. 1981, S. 1165) erklärt die Kommission, Artikel 95 EWG-Vertrag schließe es zwar nicht aus, daß aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Erzeugnisse steuerlich besser behandelt würden als inländische Erzeugnisse, verlange diese Besserstellung aber nicht, sondern verbiete nur eine höhere Belastung eingeführter Erzeugnisse.
i2 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß - wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 7. Mai 1981 in der Rechtssache 153/80 (Hansen, Slg. 1981, S. 1165) entschieden hat - ein eingeführtes Erzeugnis zwar nach Artikel 95 tatsächlich in den Genuß derselben steuerlichen Behandlung kommen können muß wie ein gleichartiges inländisches Erzeugnis, daß das Gemeinschaftsrecht die Mitgliedstaaten jedoch nicht verpflichtet, eingeführte Erzeugnisse gegenüber der eigenen inländischen Produktion zu bevorzugen.
- EuGH, 26.04.1983 - 38/82
Hauptzollamt Flensburg / Hansen
Da der Gerichtshof noch "keine zweifelsfreie Antwort auf diese Frage" gegeben habe, weil auch das Urteil vom 7. Mai 1981 in der Rechtssache 153/80 (Hansen, Slg. 1981, 1165) keine Antwort darauf enthalte, sieht sich der Bundesfinanzhof zu einer erneuten Vorlage veranlaßt und stellt folgende zwei Fragen: "1.Nach den Urteilen des Gerichtshofes vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 (Hansen, Slg. 1978, 1787) und vom 7. Mai 1981 in der Rechtssache 153/80 (Hansen, bereits zitiert) müßten die Steuervergünstigungen für Obstgemeinschaftsbrennereien im Gegensatz zu den Vergünstigungen für sogenannte Kleinbrenner auf gleichartige Importspirituosen erstreckt werden.
1 3 Die Frage der quantitativen Voraussetzungen, nämlich die Begrenzung auf 3001, wurde bereits in dem Urteil vom 7. Mai 1981 (Rechtssache 153/80, Rumhaus Hansen, Slg. 1981, 1165) geklärt, in dem der Gerichtshof für Recht erkannte: "Hängt eine inländischen Erzeugnissen gewährte steuerliche Vergünstigung von den im jeweiligen Herstellungsbetrieb erzeugten Mengen ab, so ist sie auch Erzeugnissen einzuräumen, die aus denselben quantitativen Maßstäben entsprechenden Betrieben in anderen Mitgliedstaaten stammen." 1 4 Daraus folgt, daß eingeführte Branntweine nur dann in den Genuß des oben bezeichneten ermäßigten Satzes kommen können, wenn sie die in den nationalen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Produktionsmenge festgesetzten Voraussetzungen erfüllen.
- EuGH, 07.04.1987 - 196/85
Kommission / Frankreich
14 ES IST GESICHERTE RECHTSPRECHUNG ( SIEHE DAS URTEIL VOM 7.* AI 1981 IN DER RECHTSSACHE 153/80, HANSEN, SLG. 1981, 1165 ), DASS EIN MITGLIEDSTAAT DEN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT STAMMENDEN ERZEUGNISSEN EINE STEUERLICHE VERGÜNSTIGUNG NICHT UNTER BERUFUNG AUF VORAUSSETZUNGEN NACH SEINEM RECHT VERWEIGERN DARF, DIE DIE EINGEFÜHRTEN ERZEUGUNGEN AUFGRUND IHRER GEOGRAPHISCHEN LAGE ODER AUFGRUND DER RECHTSVORSCHRIFTEN DES ERZEUGUNGSSTAATES ZU ERFÜLLEN NICHT IN DER LAGE SIND. - Generalanwalt beim EuGH, 27.01.1987 - 196/85
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - …
Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 95 nicht verpflichtet, "diese Vergünstigung auf eingeführte Erzeugnisse solcher Unternehmen zu erstrecken, deren Erzeugung die derart festgelegte Erzeugungsgrenze überschreitet" (…Urteil in der Rechtssache 26/80, a. a. O., 3488), jedenfalls soweit nicht Voraussetzungen aufgestellt werden, die "ein Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund seiner geographischen Lage oder der in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften ... zu erfüllen nicht in der Lage ist" (…siehe das Urteil in der Rechtssache 26/80, a. a. O., und Urteil in der Rechtssache 153/80, Rumhaus Hansen/Hauptzollamt Flensburg, Slg. 1981, 1165). - Generalanwalt beim EuGH, 22.02.1990 - 132/88
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Griechische Republik. - Artikel …
- Siehe die Urteile vom 7. Mai 1981 in der Rechtssache 153/80, Rumhaus Hansen/Hauptzollamt Flensburg, Slg. 1981, 1165; vom 27. Mai 1981 in den verbundenen Rechtssachen 142/80 und 143/80, Administration des finances de l'Etat/Essevi und Salcngo, Slg. 1981, 1413; vom 15. März 1983 in der Rechtssache 319/81, Kommission/Italien, "Besteuerung von Branntwein", Slg. 1983, 601; vom II. Juli 1985 in der Rechtssache 278/83, Kommission/Italien, "Mehrwertsteuer - Besteuerung von Schaumwein", Slg. 1985, 2503; vom 4. März 1986 in der Rechtssache 106/84, Kommission/Dänemark, Slg. 1986, 833; vom 7. April 1987 in der Rechtssache 196/85, Kommission/Frankreich, Slg. 1987, 1597. - Generalanwalt beim EuGH, 05.05.1982 - 104/81
Hauptzollamt Mainz gegen C.A. Kupferberg & Cie KG a.A.. - Wirkungen der …
In den Rechtssachen Schneider-Import (Slg. 1980, 3469), Rumhaus Hansen (Slg. 1981, 1165) sowie in den Rechtssachen 140/79 (Chemial Farmaceutici, Urteil vom 14. Januar 1981, Slg. S. 1) und 46/80 (Vinal, Urteil vom 14. Januar 1981, Slg. S. 77) haben Sie außerdem erklärt, daß eine differenzierende Besteuerung von Erzeugnissen, die dieselbe Verwendbarkeit besitzen und für dieselben Zwecke benutzt werden können, als solche nicht diskriminierend im Sinne von Artikel 95 EWG-Vertrag ist, wenn die unterschiedliche Behandlung auf legitimen, objektiv gerechtfertigten Kriterien, beispielsweise der Verschiedenheit der Ausgangsstoffe oder der angewandten Herstellungsverfahren, beruht.
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