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Rechtsprechung
   EuGH, 04.06.1986 - 78/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,1579
EuGH, 04.06.1986 - 78/85 (https://dejure.org/1986,1579)
EuGH, Entscheidung vom 04.06.1986 - 78/85 (https://dejure.org/1986,1579)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juni 1986 - 78/85 (https://dejure.org/1986,1579)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis
  • EU-Kommission PDF

    Groupe des Droites européennes / Parlament

    1 . NICHTIGKEITSKLAGE - BESCHLÜSSE DES PARLAMENTS - KLAGE EINER NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSON NACH ARTIKEL 38 EGKS-VERTRAG - UNZULÄSSIGKEIT

  • EU-Kommission

    Groupe des Droites européennes / Parlament

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung von Beschlüssen des Europäischen Parlaments durch natürliche oder juristische Personen; Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage; Anfechtung des Beschlusses über die Einrichtung eines Untersuchungsausschusses durch das Europäische Parlament; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. NICHTIGKEITSKLAGE - BESCHLÜSSE DES PARLAMENTS - KLAGE EINER NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSON NACH ARTIKEL 38 EGKS-VERTRAG - UNZULÄSSIGKEIT

Sonstiges

Papierfundstellen

  • Slg. 1986, 1753
 
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Wird zitiert von ... (25)Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

    Auszug aus EuGH, 04.06.1986 - 78/85
    DAGEGEN STEHT IHNEN DIE NICHTIGKEITSKLAGE NACH ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG GEGEN HANDLUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS , DIE RECHTSWIRKUNGEN GEGENÜBER DRITTEN ENTFALTEN SOLLEN , GRUNDSÄTZLICH ZUR VERFÜGUNG , WIE SICH AUS DEM URTEIL VOM 23. APRIL 1986 IN DER RECHTSSACHE 294/83 ( PARTI ECOLOGISTE ' ' LES VERTS ' ' / EUROPÄISCHES PARLAMENT , SLG. 1986, 1339 ) ERGIBT.
  • EuG, 02.10.2001 - T-222/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGEN VON ABGEORDNETEN UND DER FRONT …

    Handlungen des Parlaments, die nur die interne Organisation seiner Arbeit betreffen, sind nicht mit der Nichtigkeitsklage angreifbar (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 4. Juni 1986 in der Rechtssache 78/85, Fraktion der Europäischen Rechten/Parlament, Slg. 1986, 1753, Randnr. 11, und vom 22. Mai 1990 in der Rechtssache C-68/90, Blot und Front national/Parlament, Slg. 1990, I-2101, Randnr. 11; Urteil Weber/Parlament, zitiert oben in Randnr. 48, Randnr. 9).
  • EuG, 15.01.2001 - T-236/00

    Stauner u.a. / Parlament und Kommission - "Verfahren des vorläufigen …

    Das Parlament führt aus, dass die Durchführung der Rahmenvereinbarung nur auf die interne Organisation Auswirkungen habe und die Klage der Antragsteller auf Nichtigerklärung dieses Aktes daher nicht als zulässig angesehen werden könne (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 4. Juni 1986 in der Rechtssache 78/85, Fraktion der Europäischen Rechten/Parlament, Slg. 1986, 1753, und vom 22. Mai 1990 in der Rechtssache C-68/90, Blot und Front national/Parlament, Slg. 1990, I-2101).

    Wird wie im vorliegenden Fall geltend gemacht, dass die Klage, zu der der Antrag auf einstweilige Anordnung hinzutritt, offensichtlich unzulässig sei, kann es sich jedoch als erforderlich erweisen, zu klären, ob Anhaltspunkte vorliegen, die den vorläufigen Schluss zulassen, dass die Klage zulässig ist (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 16. Oktober 1986 in der Rechtssache 221/86 R, Fraktion der Europäischen Rechten/Parlament, Slg. 1986, 2969, Randnr. 19, und vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 376/87 R, Distrivet/Rat, Slg. 1988, 209, Randnr. 21; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 25. November 1999 in der Rechtssache T-222/99 R, Martinez und de Gaulle/Parlament, Slg. 1999, II-3397, Randnr. 60, und Rothley u. a./Parlament, Randnr. 45).

    Dagegen können Handlungen, die nur die interne Organisation der Arbeit des Parlaments betreffen, nicht mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden (Beschlüsse Fraktion der Europäischen Rechten/Parlament, Randnr. 11, sowie Blot und Front national/Parlament, Randnr. 11, und Urteil des Gerichtshofes vom 23. März 1993 in der Rechtssache C-314/91, Weber/Parlament, Slg. 1993, I-1093, Randnr. 9).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.1993 - C-314/91

    Beate Weber gegen Europäisches Parlament.

    8 - Beschluß vom 4. Juni 1986 in der Rechtssache 78/85 (Fraktion der Europäischen Rechten/Parlament, Slg. 1986, 1753, Randnr. 11) und Beschluß vom 22. Mai 1990 in der Rechtssache C-68/90 (Blot/Parlament, Slg. 1990, I-2101, Randnr. 12).

    11 - Urteil vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 34/86 (Rat/Parlament, Slg. 1986, 2155, Randnrn. 5 und 6); Beschluß vom 16. Oktober 1986 in der Rechtssache 221/86 R (Fraktion der Europäischen Rechten/Parlament, Slg. 1986, 2969, Randnr. 19).

    12 - Beschluß vom 4. Juni 1986 in der Rechtssache 78/85 (a. a. O., Slg. 1986, 1753, Randnr. 11); Beschluß vom 22. Mai 1990 in der Rechtssache C-68/90 (…a. a. O., 1990, I-2101, Randnrn. 11 und 12).

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