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Rechtsprechung
   EuGH, 18.05.1989 - 249/86, C 249/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,641
EuGH, 18.05.1989 - 249/86, C 249/86 (https://dejure.org/1989,641)
EuGH, Entscheidung vom 18.05.1989 - 249/86, C 249/86 (https://dejure.org/1989,641)
EuGH, Entscheidung vom 18. Mai 1989 - 249/86, C 249/86 (https://dejure.org/1989,641)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 1612/68 Art. 10 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 1612/68 Art. 10 Abs. 2; ; Verordnung Nr. 1612/68 Art. 10 Abs. 3; ; AufenthG/EWG § 7; ; EWG-Vertrag Art. 48

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Deutschland

    Verordnung Nr . 1612/68 des Rates, Artikel 10 Absatz 3
    Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen - Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur bei Belegung einer angemessenen Wohnung - Unzulässige Voraussetzung

  • EU-Kommission

    Kommission / Deutschland

  • Wolters Kluwer

    Freizügigkeit von Wanderarbeitnehmern; Geltung des Erfordernisses angemessenen Wohnraums für die gesamte Dauer des Aufenthalts; Freizügigkeit der Familienangehörigen der Arbeitnehmer ; Verlängerung oder Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis des Familienangehörigen eines ...

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen - Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur bei Belegung einer angemessenen Wohnung - Unzulässige Voraussetzung

  • rechtsportal.de

    Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen - Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur bei Belegung einer angemessenen Wohnung - Unzulässige Voraussetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vertragsverletzung Deutschlands wegen falscher Umsetzung einer Richtlinie; Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige von Wanderarbeitnehmern; Leben in angemessenen Wohnverhältnissen

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Wanderarbeitnehmer - Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Familienangehörigen - Erfordernis, in normalen Wohnverhältnissen zu leben.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1989, 1263
  • NJW 1989, 2195 (Ls.)
  • NJW 1989, 3084 (Ls.)
  • NVwZ 1989, 745
 
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Wird zitiert von ... (30)Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

    Auszug aus EuGH, 18.05.1989 - 249/86
    17 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77 ( Bouchereau, Slg. 1977, 1999 ) festgestellt hat, setzt die Berufung auf den Begriff der öffentlichen Ordnung ausser der Störung der öffentlichung Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
  • EuGH, 18.05.1982 - 115/81

    Adoui und Cornuaille / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 18.05.1989 - 249/86
    19 Weiter hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Mai 1982 in den verbundenen Rechtssachen 115 und 116/81 ( Adoui und Cornuaille, Slg. 1982, 1665 ) festgestellt, daß das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beurteilung von Verhaltensweisen, die als im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung stehend angesehen werden können, keine einheitliche Wertskala vorschreibe, daß aber gleichwohl ein Verhalten nicht als hinreichend schwerwiegend betrachtet werden könne, um im Gebiet eines Mitgliedstaats Beschränkungen der Einreise oder des Aufenthalts eines Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats zu rechtfertigen, wenn der erstgenannte Staat gegenüber dem gleichen Verhalten, das von eigenen Staatsangehörigen ausgehe, keine Zwangsmaßnahmen oder andere tatsächliche und effektive Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Verhaltens ergreife.
  • EuGH, 26.02.1975 - 67/74

    Bonsignore / Oberstadtdirektor der Stadt Köln

    Auszug aus EuGH, 18.05.1989 - 249/86
    18 Auch hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Januar 1975 in der Rechtssache 64/74 ( Bonsignore, Slg. 1975, 297 ) zu Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (… ABl. 1964, S. 850 ), wonach "bei Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit... ausschließlich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend sein" darf, klargestellt, daß "gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bei Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vom Einzelfall losgelöste Erwägungen (( oder generalpräventive Gesichtspunkte )) nicht entscheidend ins Gewicht fallen dürfen ".
  • EuGH, 07.07.1976 - 118/75

    Watson und Belmann

    Auszug aus EuGH, 18.05.1989 - 249/86
    20 Schließlich stellt die Ausweisung nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere nach dem Urteil vom 7. Juli 1976 in der Rechtssache 118/75 ( Watson und Belmann, Slg. 1976, 1185 ), eine Verneinung des durch den EWG-Vertrag verliehenen und garantierten Rechtes selbst dar, so daß es nicht gerechtfertigt ist, diese Sanktion zu verhängen, wenn sie so ausser Verhältnis zur Schwere der Tat steht, daß sie sich als eine Behinderung der Freizuegigkeit erweist.
  • EuGH, 08.04.1976 - 48/75

    Royer

    Auszug aus EuGH, 18.05.1989 - 249/86
    9 Auch hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75 ( Royer, Slg. 1976, 497 ) entschieden, daß das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einzureisen und sich dort zu den vom Vertrag genannten Zwecken aufzuhalten - insbesondere, um dort eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu suchen oder auszuüben, oder um sich dem Ehegatten oder sonstigen Familienangehörigen anzuschließen -, unmittelbar aus dem Vertrag oder, je nach Sachlage, aus den zu seiner Durchführung ergangenen Bestimmungen fließt und folglich unabhängig von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats erworben wird.
  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R - "Freizügigkeit - Wanderarbeitnehmer - Aufenthaltsrechte der …

    Aus deren Gesamtzusammenhang folgt, dass der Rat für die erleichterte Freizügigkeit der Familienangehörigen der Arbeitnehmer zum einen berücksichtigt hat, welche Bedeutung das Zusammenleben mit seiner Familie für den Arbeitnehmer aus menschlicher Sicht hat, und zum anderen die in jeder Hinsicht bestehende Bedeutung einer Integration des Arbeitnehmers und seiner Familie im Aufnahmemitgliedstaat auf der Grundlage der Gleichbehandlung mit dessen Staatsangehörigen (in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 1989 in der Rechtssache 249/86, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 1263, Randnr. 11).

    Dieses Recht gehört zu den Grundrechten, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes vom Gemeinschaftsrecht anerkannt werden (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 10).

  • BVerwG, 11.09.2019 - 1 C 48.18

    Keine Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU bei Bestehen eines …

    Sie formt den Inhalt des Grundsatzes der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, wie er in Art. 45 AEUV niedergelegt ist, auch in Bezug auf deren Familienangehörige aus und ist im Lichte des von Art. 8 EMRK gewährleisteten Anspruchs auf Achtung des Familienlebens auszulegen (EuGH, Urteil vom 18. Mai 1989 - C-249/86 [ECLI:EU:C:1989:204], Kommission/Bundesrepublik Deutschland - Rn. 10).
  • BGH, 16.09.1993 - IX ZB 82/90

    Amtshaftung eines Lehrers wegen Unfalltod eines Schülers im Ausland

    Wesentlich ist danach für die Berücksichtigung wichtiger nationaler Rechtsgüter - neben der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall - insbesondere, daß die Grundprinzipien des Rechts der Europäischen Gemeinschaft gewahrt bleiben: nämlich das Funktionieren des gemeinsamen Marktes und das Diskriminierungsverbot nach Art. 7 EWGV (vgl. EuGH Slg. 1975, 297, 306; 1982, 1666, 1707 f; RIW 1989, 825; NVwZ 1989, 745, 746; ferner die Stellungnahme des Generalanwalts Mancini in EuGH Slg. 1988, 2085, 2102, 2118 f).
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