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Rechtsprechung
   BGH, 17.03.1987 - 1 StR 693/86   

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BGH, 17.03.1987 - 1 StR 693/86 (https://dejure.org/1987,563)
BGH, Entscheidung vom 17.03.1987 - 1 StR 693/86 (https://dejure.org/1987,563)
BGH, Entscheidung vom 17. März 1987 - 1 StR 693/86 (https://dejure.org/1987,563)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zueignung - Sicherungsübereignung - Beiseiteschaffen - Unterschlagung - Bankrott

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB (1975) §§ 246, 283 Abs. 1 Nr. 1
    Begriff des Beiseiteschaffens; Zueignung sicherungsübereigneter Gegenstände

Papierfundstellen

  • BGHSt 34, 309
  • NJW 1987, 2242
  • ZIP 1987, 1064
  • MDR 1987, 774
  • StV 1988, 14
  • BB 1987, 1422
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 11.05.1967 - 1 StR 181/67

    Verurteilung wegen Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue in

    Auszug aus BGH, 17.03.1987 - 1 StR 693/86
    Ein solches Verhalten, in dem sich der Zueignungswille durch ein positives Tun manifestiert, ist zum Beispiel darin gesehen worden, daß der herausgabepflichtige Besitzer die Sache vor dem Eigentümer verborgen hält oder den Besitz ableugnet (BGH, Urt. vom 13. Mai 1952 - 1 StR 129/52; RGSt 72, 380, 382; BayObLG JR 1955, 271) oder sie in einer Weise gebraucht, daß sie erheblich an Sachwert verliert (BGH, Urt. vom 11. Mai 1967 - 1 StR 181/67; KG GA 1972, 277; OLG Celle NJW 1974, 2326).
  • OLG Celle, 08.07.1974 - 2 Ss 141/74
    Auszug aus BGH, 17.03.1987 - 1 StR 693/86
    Ein solches Verhalten, in dem sich der Zueignungswille durch ein positives Tun manifestiert, ist zum Beispiel darin gesehen worden, daß der herausgabepflichtige Besitzer die Sache vor dem Eigentümer verborgen hält oder den Besitz ableugnet (BGH, Urt. vom 13. Mai 1952 - 1 StR 129/52; RGSt 72, 380, 382; BayObLG JR 1955, 271) oder sie in einer Weise gebraucht, daß sie erheblich an Sachwert verliert (BGH, Urt. vom 11. Mai 1967 - 1 StR 181/67; KG GA 1972, 277; OLG Celle NJW 1974, 2326).
  • BGH, 10.04.1952 - 5 StR 52/52
    Auszug aus BGH, 17.03.1987 - 1 StR 693/86
    Sie könnte daran scheitern, daß nach der Rechtsprechung ein strafbares Beiseiteschaffen dann nicht vorliegt, wenn sich die Vermögensverfügung im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung hält (RGSt 62, 277; 68, 88; BGH NJW 1952, 898; BGH bei Herlan GA 1953, 74), und daß das Tilgen fälliger Verbindlichkeiten allgemein als Ausfluß ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung angesehen wird (RGSt 71, 227; BGH bei Herlan GA 1953, 74).
  • OLG Koblenz, 23.12.1983 - 2 Ss 490/83
    Auszug aus BGH, 17.03.1987 - 1 StR 693/86
    Die Zueignung der sicherungsübereigneten Geräte kann freilich nicht bereits darin gesehen werden, daß der Angeklagte sie auf Verlangen der Sparkasse, die ihr Sicherungsgut verwerten wollte, nicht herausgab; denn das bloße Unterlassen der geschuldeten Rückgabe kann nicht als Manifestation des Zueignungswillens angesehen werden (RGSt 4, 404; OLG Koblenz StV 1984, 287).
  • BGH, 09.06.1959 - 1 StR 228/59
    Auszug aus BGH, 17.03.1987 - 1 StR 693/86
    Das Urteil des Senats vom 9. Juni 1959 - 1 StR 228/59 (bei Herlan GA 1959, 340 ) - steht dieser Entscheidung nicht entgegen, weil jenem Fall ein anderer Sachverhalt zugrundelag.
  • BGH, 13.05.1952 - 1 StR 129/52
    Auszug aus BGH, 17.03.1987 - 1 StR 693/86
    Ein solches Verhalten, in dem sich der Zueignungswille durch ein positives Tun manifestiert, ist zum Beispiel darin gesehen worden, daß der herausgabepflichtige Besitzer die Sache vor dem Eigentümer verborgen hält oder den Besitz ableugnet (BGH, Urt. vom 13. Mai 1952 - 1 StR 129/52; RGSt 72, 380, 382; BayObLG JR 1955, 271) oder sie in einer Weise gebraucht, daß sie erheblich an Sachwert verliert (BGH, Urt. vom 11. Mai 1967 - 1 StR 181/67; KG GA 1972, 277; OLG Celle NJW 1974, 2326).
  • RG, 13.07.1881 - 1709/81

    Ist durch die bloße, ungeachtet der Aufforderung des Berechtigten erfolgte

    Auszug aus BGH, 17.03.1987 - 1 StR 693/86
    Die Zueignung der sicherungsübereigneten Geräte kann freilich nicht bereits darin gesehen werden, daß der Angeklagte sie auf Verlangen der Sparkasse, die ihr Sicherungsgut verwerten wollte, nicht herausgab; denn das bloße Unterlassen der geschuldeten Rückgabe kann nicht als Manifestation des Zueignungswillens angesehen werden (RGSt 4, 404; OLG Koblenz StV 1984, 287).
  • RG, 07.11.1938 - 3 D 769/38

    Auch wer ursprünglich gutgläubig erworben hat, kann sich der Hehlerei schuldig

    Auszug aus BGH, 17.03.1987 - 1 StR 693/86
    Ein solches Verhalten, in dem sich der Zueignungswille durch ein positives Tun manifestiert, ist zum Beispiel darin gesehen worden, daß der herausgabepflichtige Besitzer die Sache vor dem Eigentümer verborgen hält oder den Besitz ableugnet (BGH, Urt. vom 13. Mai 1952 - 1 StR 129/52; RGSt 72, 380, 382; BayObLG JR 1955, 271) oder sie in einer Weise gebraucht, daß sie erheblich an Sachwert verliert (BGH, Urt. vom 11. Mai 1967 - 1 StR 181/67; KG GA 1972, 277; OLG Celle NJW 1974, 2326).
  • RG, 20.04.1937 - 1 D 864/36

    1. Muß beim Offenbarungseid ein Schuldner, der eigene Forderungen einem anderen

    Auszug aus BGH, 17.03.1987 - 1 StR 693/86
    Sie könnte daran scheitern, daß nach der Rechtsprechung ein strafbares Beiseiteschaffen dann nicht vorliegt, wenn sich die Vermögensverfügung im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung hält (RGSt 62, 277; 68, 88; BGH NJW 1952, 898; BGH bei Herlan GA 1953, 74), und daß das Tilgen fälliger Verbindlichkeiten allgemein als Ausfluß ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung angesehen wird (RGSt 71, 227; BGH bei Herlan GA 1953, 74).
  • RG, 08.10.1928 - III 606/28

    1. Liegt Beiseiteschaffen eines Vermögensstückes nach § 239 Nr. 1 KO. vor, wenn

    Auszug aus BGH, 17.03.1987 - 1 StR 693/86
    Sie könnte daran scheitern, daß nach der Rechtsprechung ein strafbares Beiseiteschaffen dann nicht vorliegt, wenn sich die Vermögensverfügung im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung hält (RGSt 62, 277; 68, 88; BGH NJW 1952, 898; BGH bei Herlan GA 1953, 74), und daß das Tilgen fälliger Verbindlichkeiten allgemein als Ausfluß ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung angesehen wird (RGSt 71, 227; BGH bei Herlan GA 1953, 74).
  • RG, 26.02.1934 - 3 D 1483/33

    1. Müssen schriftliche in das Beratungszimmer gesandte Anträge berücksichtigt

  • BGH, 29.04.2010 - 3 StR 314/09

    Verurteilung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der MobilCom AG aufgehoben

    Dies kann entweder durch eine Änderung der rechtlichen Zuordnung des Vermögensgegenstands oder eine Zugriffserschwerung aufgrund tatsächlicher Umstände geschehen (BGHSt 34, 309, 310; RGSt 66, 130, 131; OLG Frankfurt NStZ 1997, 551; Tiedemann in LK 12. Aufl. § 283 Rdn. 25; Hoyer in SKStGB § 283 Rdn. 30 f.; Stree/Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 283 Rdn. 49; Fischer, StGB 57. Aufl. § 283 Rdn. 4).

    Die Rechtsprechung hat daher Fälle, in denen der Schuldner eine ihm zustehende Forderung von einer anderen Person über deren Konto, über das er nicht verfügungsberechtigt war, einziehen ließ (BGHSt 34, 309, 310 f.) oder Geld auf Konten von ihm beherrschter, aber rechtlich selbständiger Gesellschaften übertrug (OLG Frankfurt NStZ 1997, 551), als ein Beiseiteschaffen eines Vermögensbestandteils aus rechtlichen Gründen angesehen.

    b) Schon nach diesen Maßstäben ist hier ein Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen durch den dreimaligen Geldtransfer nach Liechtenstein nicht belegt; es kommt daher nicht darauf an, dass nach allgemeiner Ansicht das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens in teleologischer Reduktion des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur solche Vermögensverschiebungen erfasst, die den Anforderungen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftens grob widersprechen (BGHSt 34, 309, 310; BGHR StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1 Beiseiteschaffen 2; BGH NJW 1952, 898; Tiedemann aaO § 283 Rdn. 27 m. w. N.; Hoyer aaO Rdn. 30 f.; Stree/Heine aaO Rdn. 4; Fischer aaO Rdn. 4 a) und eine weitergehende Ansicht zusätzlich voraussetzt, dass das Vorgehen des Täters subjektiv auf eine Benachteiligung seiner Gläubiger ausgerichtet ist (Tiedemann aaO Rdn. 28 f.).

  • BGH, 10.02.2009 - 3 StR 372/08

    Bankrott (Ankündigung der beabsichtigten Aufgabe der Interessentheorie);

    Die Bezahlung der Rechnungen erfolgte unter Verstoß gegen die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Wirtschaftens (vgl. dazu BGHSt 34, 309, 310; Stree/Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 283 Rdn. 4 m. w. N.), weil provisionspflichtige Hauptgeschäfte in diesem Umfang nicht getätigt worden waren, deshalb ein Anspruch auf eine erfolgsabhängige Vergütung in dieser Höhe nicht bestand und eine weitere, erfolgsunabhängige Vergütung angesichts der angespannten Liquiditätslage nicht rückwirkend vereinbart werden durfte.
  • BGH, 29.11.2023 - 6 StR 191/23

    Schuldspruch wegen veruntreuender Unterschlagung, Vorenthaltens von

    b) Soweit es hingegen die Rechtsprechung (vgl. RG, Urteil vom 10. Juli 1939 - 3 D 513/39, RGSt 73, 253, 254; BGH, Urteile vom 19. Juni 1951 - 1 StR 42/51, BGHSt 1, 262, 264; vom 17. März 1987 - 1 StR 693/86, BGHSt 34, 309, 311 f.; vom 6. September 2006 - 5 StR 156/06, NStZ-RR 2006, 377; Beschluss vom 5. März 1971 - 3 StR 231/69, BGHSt 24, 115, 119) bisher für eine Zueignung im Sinne des § 246 Abs. 1 StGB ausreichen lässt, dass sich der Zueignungswille des Täters in einer nach außen erkennbaren Handlung manifestiert ("weite Manifestationstheorie", für eine Beschränkung auf "eindeutige" Handlungen vgl. etwa Lackner/Kühl/Heger, 30. Aufl., § 246 Rn. 4; ähnlich Schönke/Schröder/Eser/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 246 Rn. 10; vgl. ferner jeweils mit einem Überblick über den Meinungsstand nach dem 6. StrRG SK-StGB/Hoyer, aaO, Rn. 9 ff.; NK-StGB/Kindhäuser/Hoven, 6. Aufl., § 246 Rn. 11 ff.; Kudlich, JuS 2001, 767), überzeugt dies aus den zuvor ausgeführten Gründen nicht.

    bb) Auch nach Ansicht der bisherigen Rechtsprechung ist für eine Unterschlagung sicherungsübereigneter Gegenstände erforderlich, dass der Täter - über ihr "Behalten" hinaus - ein Verhalten an den Tag legt, aus dem geschlossen werden kann, dass er sich als Eigentümer "geriert", wobei ein Verbergen (vgl. RG, Urteil vom 7. November 1938 - 3 D 769/38), ein Verkauf (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1961 - 1 StR 382/61, NJW 1962, 116, 117), aber auch ein Gebrauch der Gerätschaften ausreichen kann, wenn mit ihm ein erheblicher Wertverlust einhergeht (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1987 - 1 StR 693/86, BGHSt 34, 309, 311 f. mwN).

  • BGH, 10.07.2018 - 1 StR 605/16

    Bankrott (Begriff der Zahlungsunfähigkeit: Überzeugungsbildung des Tatgerichts,

    b) Die getroffenen Feststellungen tragen bei Anlegung der dafür geltenden rechtlichen Maßstäbe (siehe nur BGH, Urteil vom 17. März 1987 - 1 StR 693/86, BGHSt 34, 309, 310 f. und Beschluss vom 17. März 2016 - 1 StR 628/15, StV 2017, 79 ff.) auch das Beiseiteschaffen i.S.v. § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch die Anweisung des Angeklagten, ihm zustehende Provisionszahlungen auf zwei nicht ihm zustehende Konten zu leiten.
  • BGH, 06.09.2006 - 5 StR 156/06

    Veruntreuende Unterschlagung (Drittzueignung; Vollendung bei der Unterschlagung:

    Für eine Zueignung ist es in den hier zu beurteilenden Fällen bestehender Sicherungsübereignung erforderlich, dass der Täter ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das den sicheren Schluss darauf zulässt, dass er den Sicherungsgegenstand unter Ausschluss des Sicherungseigentümers seinem eigenen Vermögen einverleiben will (BGHSt 34, 309, 312).

    Bei der Unterschlagung von Sicherungsgut zum eigenen Vorteil ist dies anerkannt, falls der Sicherungsgeber das Sicherungsgut in einer Art und Weise weiter nutzt, die zum Ausdruck bringt, dass der Täter das Sicherungseigentum nicht mehr achtet, sondern den bisherigen Fremdbesitz an den Gegenständen in Eigenbesitz umwandeln wollte (BGHSt 34, 309, 313).

  • OLG Brandenburg, 06.07.2009 - 1 Ss 45/09

    Manifestation des Zueignungswillens im Rahmen der Unterschlagung

    Die Zueignung der Hose kann nicht bereits darin gesehen werden, dass die Angeklagte auf Verlangen des Anzeigeerstatters, der seine Hose zurückhaben wollte, diese nicht herausgab; das bloße Unterlassen der geschuldeten Rückgabe kann nicht als Manifestation des Zueignungswillen angesehen werden (BGHSt 34, 309).

    Derartige Umstände können zum Beispiel darin gesehen werden, dass die Sache durch den Gebrauch - was hier nicht der Fall ist - erheblich an Wert verliert (vgl. BGHSt 34, 309) oder der Gewahrsamsinhaber den Standort der Sache gegenüber dem Eigentümer verheimlicht oder den Besitz ableugnet (BGHR § 246 Abs. 1 Zueignung 1 m. w. N.) Dies ist hier nicht der Fall.

  • BGH, 14.11.2012 - 3 StR 372/12

    Beharrliche Zuwiderhandlung gegen eine Gewerbeuntersagung (Abgrenzung der

    Derartige Umstände können zum Beispiel darin gesehen werden, dass die Sache durch ihren weiteren Gebrauch erheblich an Wert verliert (vgl. BGHSt 34, 309) oder der Gewahrsamsinhaber den Standort der Sache gegenüber dem Eigentümer verheimlicht oder ihren Besitz ableugnet (BGHR § 246 Abs. 1 Zueignung 1 m. w. N.).
  • BGH, 13.01.2022 - 1 StR 292/21

    Unterschlagung (Begriff der Zueignung; Strafbarkeit der wiederholten Zueignung

    aa) Durch die Abgabe seiner Willenserklärungen zur Eigentumsübertragung (§ 929 Satz 1 BGB) und zur Abtretung seiner Ansprüche aus dem Werkvertrag (§§ 931, 870, 398 ff. BGB) verleibte sich der Angeklagte den Sicherungsgegenstand ein und schloss den Sicherungseigentümer R. aus (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1987 - 1 StR 693/86, BGHSt 34, 309, 312 f.).
  • OLG Zweibrücken, 21.08.2009 - 1 Ss 57/09

    Unterschlagung: Manifestation des Zueignungswillens bei Unterlassen der

    Derartige Umstände können darin gesehen werden, dass die Sache durch den Gebrauch an Wert verliert (vgl. BGHSt 34, 309; OLG Celle NJW 1974, 2326) oder der Gewaltinhaber den Standort der Sache gegenüber dem Eigentümer verheimlicht oder den Besitz ableugnet.
  • BGH, 14.06.2023 - 1 StR 327/22

    Schuldspruch wegen vorsätzlichen Bankrotts, Betrugs, vorsätzlichen

    Die Rechtsprechung hat daher Fälle, in denen der Schuldner eine ihm zustehende Forderung von einer anderen Person über deren Konto, über das er nicht verfügungsberechtigt war, einziehen ließ (BGH, Urteil vom 17. März 1987 - 1 StR 693/86 Rn. 9, BGHSt 34, 309, 310 f.) oder Geld auf Konten von ihm beherrschter, aber rechtlich selbständiger Gesellschaften übertrug (OLG Frankfurt, NStZ 1997, 551), als ein Beiseiteschaffen eines Vermögensbestandteils aus rechtlichen Gründen angesehen (BGH, Urteil vom 29. April 2010 - 3 StR 314/09, BGHSt 55, 107 Rn. 27 mwN).
  • BVerfG, 10.11.2017 - 2 BvR 1775/16

    Durchsuchung einer Wohnung (Wohnungsgrundrecht; Ermittlungsverfahren wegen

  • OLG Hamm, 01.12.1998 - 2 Ss 1356/98

    Unterschlagung durch Einbehalten der Mietsache. Nichtrückgabe der Mietsache,

  • LG Landshut, 04.12.2020 - 3 KLs 204 Js 7164/13

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung auch bei Erledigung einer der einzubeziehenden

  • OLG Frankfurt, 10.03.2005 - 2 Ws 66/04

    Geldwäsche durch Strafverteidiger: Hinterlegung einer aus einer Katalogtat

  • LG Potsdam, 01.10.2007 - 24 Qs 28/07

    Unterschlagung: Zueignungsabsicht bei Unterlassen der mietvertraglich

  • BayObLG, 12.12.1991 - RReg. 4 St 158/91

    Diskette; Daten; Kopieren; Verwerten; Manifestation; Zueignung; Unterschlagung;

  • BVerwG, 12.05.2016 - 2 WD 16.15

    Unterschlagung; Dezentrale Beschaffung; Teileinheitsführer; Vertrauensposition;

  • OLG Celle, 26.04.2002 - 2 Ws 94/02

    Klageerzwingungsantrag ; Unterschlagung; Anweisung zur Aufnahme der Ermittlungen;

  • LG Potsdam, 25.02.2008 - 24 Qs 38/08

    Unterschlagung: Zueignungsabsicht bei unterlassener Rückgabe eines gemieteten

  • BGH, 08.05.1990 - 1 StR 144/90

    Vorliegen eines Irrtums bei Vornehmen einer Vermögensverfügung trotz Zweifel -

  • OLG Hamm, 16.11.2006 - 3 Ss 504/06

    Unterschlagung; Zueignungsabsicht; Manifestation; Rückgabe; geliehene Sache

  • LG Nürnberg-Fürth, 15.12.2021 - 12 Ns 502 Js 1046/19

    Verurteilung wegen Bankrotts - Beiseiteschaffen durch Forderungseinzug über das

  • BVerwG, 05.12.2000 - 2 WD 38.00

    Disziplinarmaßnahme gegen Soldaten wegen Veruntreuung von Verpflegungsgeldern von

  • BGH, 21.09.2006 - 4 StR 342/06

    Unterschlagung durch Aneignung von Sicherungsgut durch den Sicherungsnehmer

  • OLG Düsseldorf, 16.03.1998 - 2 Ss 33/98

    Unterschlagung durch Nichtweiterleitung vereinnahmter Versicherungsprämien

  • BGH, 12.12.1996 - 4 StR 489/96

    Vorliegen des Untreuetatbestandes durch Beiseiteschaffung von Sicherungsgütern

  • LG Hildesheim, 13.02.2014 - 21a Ns 25 Js 34542/12

    Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Bankrotts durch Unterlassen: Tauglichkeit zur

  • BayObLG, 03.01.2024 - 207 StRR 411/23

    Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen Unterschlagung bei vertragswidriger

  • AG Bremen, 30.09.2004 - 74 Cs 230 Js 48049/03

    Anwendbarkeit deutschen Strafrechts als Prozessvoraussetzung für die Durchführung

  • BayObLG, 13.06.1994 - 4St RR 76/94
  • LG Deggendorf, 10.03.2021 - 2 Ns 2 Js 1426/20

    Bestimmtheitsgebot, Berufungshauptverhandlung, Vorbereitung der Hauptverhandlung,

  • LG Lübeck, 20.08.2012 - 3 Ns 44/12

    Unterschlagung von Sicherungseigentum der Finanzierungsbank

  • OLG Jena, 23.07.2007 - 1 Ss 125/07

    Unterschlagung

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Rechtsprechung
   BGH, 06.11.1986 - 1 StR 327/86   

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https://dejure.org/1986,849
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BGH, Entscheidung vom 06.11.1986 - 1 StR 327/86 (https://dejure.org/1986,849)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit eines Geschäftsführers, der im Einverständnis mit dem Komplementär Vermögen der Kommanditgesellschaft beiseiteschafft - Strafbarkeit des Geschäftsführers einer Handelsgesellschaft, der zugleich deren Gläubiger ist und sich selbst inkongruente Befriedigung ...

  • rechtsportal.de

    StGB (1975) §§ 283 Abs. 1 Nr. 1, 283 c
    Eigennütziges Handeln des Geschäftsführers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 34, 221
  • NJW 1987, 1710
  • MDR 1987, 247
  • StV 1988, 14
  • BB 1987, 145
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.05.1969 - 4 StR 27/69

    Strafrechtliche Beurteilung von Vermögensverschiebungen des Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 06.11.1986 - 1 StR 327/86
    Die Strafkammer stützt sich hierbei auf die Rechtsprechung, wonach § 283 c StGB dann nicht eingreift, wenn der Täter sich selbst begünstigt, also zugleich Schuldner und Gläubiger ist (vgl. RGSt 68, 368; BGH NJW 1969, 1494 [BGH 21.05.1969 - 4 StR 27/69]; Tiedemann in LK 10. Aufl. § 283 c Rdn. 9).

    Der Revision ist zuzugeben, daß die Begründung des Reichsgerichts (RGSt 68, 368, 370), die privilegierende Vorschrift der Gläubigerbegünstigung (damals § 241 KO) greife in solchen Fällen nicht ein, weil sonst "eine besonders gefährliche Form der Beeinträchtigung der gleichmäßigen Befriedigung der Konkursgläubiger der Bestrafung aus § 239 Nr. 1 KO (heute § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) entzogen" würde, nicht voll befriedigen kann, und daß auch die diese Rechtsprechung Übernehmende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1969, 1494 [BGH 21.05.1969 - 4 StR 27/69]) sich darauf beschränkt, § 241 aF KO als eine auf geringeres Täterverschulden rücksichtnehmende Vorschrift zu bezeichnen, die in solchem Fall deshalb nicht gelte, weil bei einem Angeklagten, der "sich selbst auf Kosten der Masse einen Vorteil verschaffen will, ... eine solche Schuldminderung nicht gegeben" sei.

  • BGH, 20.05.1981 - 3 StR 94/81

    Tateinheit - Geschäftsführer - GmbH - Rechtsgeschäftliches Handeln -

    Auszug aus BGH, 06.11.1986 - 1 StR 327/86
    Zwar fällt nach ständiger Rechtsprechung der Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft nur dann unter § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn er wenigstens auch im Interesse der Gesellschaft tätig wird; handelt er nur aus Eigennutz, so greift diese Vorschrift nicht ein (BGHSt 30, 127 m.w.Nachw.; BGH, Beschl. vom 10. Juli 1979 - 4 StR 270/79).

    Bei einem - aus wirtschaftlicher Sicht zu wertenden (BGHSt 30, 127 f.) - vollständigen Widerstreit der Interessen der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter und des organschaftlichen Vertreters bzw. des Beauftragten ist dieses Merkmal nicht erfüllt.

  • BGH, 17.11.1953 - 5 StR 450/53
    Auszug aus BGH, 06.11.1986 - 1 StR 327/86
    Das Landgericht erwägt zwar - im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Zeitschrift "Eisenwarenbörse" - beiläufig, daß der Inhaber eines nur zur Sicherung übertragenen Rechts im Konkurs kein Aussonderungsrecht, sondern nur ein Recht auf abgesonderte Befriedigung hat, so daß das Sicherungsrecht Bestandteil der Konkursmasse bleibt und im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB beiseite geschafft werden kann (UA S. 107; vgl. BGHSt 5, 119).

    Die Entscheidung des 5. Strafsenats (BGHSt 5, 119) steht dem nicht entgegen; dort ist der Fall der Übergabe des Sicherungsgutes zur Verwertung an den Sicherungsnehmer nicht entschieden worden.

  • RG, 25.10.1934 - 2 D 131/34

    Ist im Falle des Nachlaßkonkurses ein Erbe, der selbst in unzulässiger Weise

    Auszug aus BGH, 06.11.1986 - 1 StR 327/86
    Die Strafkammer stützt sich hierbei auf die Rechtsprechung, wonach § 283 c StGB dann nicht eingreift, wenn der Täter sich selbst begünstigt, also zugleich Schuldner und Gläubiger ist (vgl. RGSt 68, 368; BGH NJW 1969, 1494 [BGH 21.05.1969 - 4 StR 27/69]; Tiedemann in LK 10. Aufl. § 283 c Rdn. 9).

    Der Revision ist zuzugeben, daß die Begründung des Reichsgerichts (RGSt 68, 368, 370), die privilegierende Vorschrift der Gläubigerbegünstigung (damals § 241 KO) greife in solchen Fällen nicht ein, weil sonst "eine besonders gefährliche Form der Beeinträchtigung der gleichmäßigen Befriedigung der Konkursgläubiger der Bestrafung aus § 239 Nr. 1 KO (heute § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) entzogen" würde, nicht voll befriedigen kann, und daß auch die diese Rechtsprechung Übernehmende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1969, 1494 [BGH 21.05.1969 - 4 StR 27/69]) sich darauf beschränkt, § 241 aF KO als eine auf geringeres Täterverschulden rücksichtnehmende Vorschrift zu bezeichnen, die in solchem Fall deshalb nicht gelte, weil bei einem Angeklagten, der "sich selbst auf Kosten der Masse einen Vorteil verschaffen will, ... eine solche Schuldminderung nicht gegeben" sei.

  • BGH, 10.07.1979 - 4 StR 270/79

    Abgrenzung Bankrott und Untreue bei eigennütziger Veräußerung von Gegenständen

    Auszug aus BGH, 06.11.1986 - 1 StR 327/86
    Zwar fällt nach ständiger Rechtsprechung der Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft nur dann unter § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn er wenigstens auch im Interesse der Gesellschaft tätig wird; handelt er nur aus Eigennutz, so greift diese Vorschrift nicht ein (BGHSt 30, 127 m.w.Nachw.; BGH, Beschl. vom 10. Juli 1979 - 4 StR 270/79).
  • BGH, 29.11.1983 - 5 StR 616/83

    Vorliegen eines, im Rahmen des § 266 Strafgesetzbuch (StGB) relevanten,

    Auszug aus BGH, 06.11.1986 - 1 StR 327/86
    Hierbei wird zu beachten sein, daß die Kommanditgesellschaft, anders als die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und die Schädigung des Gesamthandsvermögens der Kommanditgesellschaft nur insoweit bedeutsam ist, als sie gleichzeitig das Vermögen der Gesellschafter berührt (BGH wistra 1984, 71).
  • BGH, 15.05.2012 - 3 StR 118/11

    Aufgabe der Interessentheorie (Merkmalsüberwälzung; Ziel des § 14 StGB;

    a) Der Bundesgerichtshof ist bislang - die Rechtsprechung des Reichsgerichts (Urteil vom 29. März 1909 - III 877/08, RGSt 42, 278, 282; aA indes RG, Urteil vom 22. Dezember 1938 - 2 D 581/38, RGSt 73, 68, 70) fortführend - in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Geschäftsführer einer GmbH sich wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur strafbar machen könne, wenn er die Tathandlung für die GmbH und (zumindest auch) in deren Interesse vorgenommen hat (vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. Mai 1981 - 3 StR 94/81, BGHSt 30, 127, 128; vom 5. Oktober 1954 - 2 StR 447/53, BGHSt 6, 314, 316 f.; vom 6. November 1986 - 1 StR 327/86, BGHSt 34, 221, 223; Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 5 StR 520/99, NStZ 2000, 206, 207, jeweils mwN; s. auch LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., Vor §§ 283 ff. Rn. 79 ff.; Arloth, NStZ 1990, 570 ff.).

    dd) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Interessentheorie bei Vertretern von Personengesellschaften für die praktisch relevanten Fälle, dass die Gesellschafter der Bankrotthandlung zustimmen (vgl. dazu Labsch, wistra 1985, 1, 7), zudem nicht durchgehalten worden; ein Handeln, das aus wirtschaftlicher Sicht im vollständigen Widerstreit zu den Interessen der vertretenen Gesellschaft steht, soll etwa bei der Kommanditgesellschaft gleichwohl von dem durch das Einverständnis erweiterten Auftrag des Schuldners - also der Gesellschaft - gedeckt sein, wenn der Komplementär zustimmt (BGH, Urteil vom 6. November 1986 - 1 StR 327/86, BGHSt 34, 221, 223 f. = BGH StV 1988, 14, 15 m. Anm. Weber).

    Die Einschränkung der Interessentheorie sei insbesondere aus Gründen des Gläubigerschutzes geboten (BGH, Urteil vom 6. November 1986 - 1 StR 327/86, BGHSt 34, 221, 224).

  • BGH, 10.02.2009 - 3 StR 372/08

    Bankrott (Ankündigung der beabsichtigten Aufgabe der Interessentheorie);

    Liegen ausschließlich eigennützige Motive vor, so kann eine Strafbarkeit wegen Untreue nach § 266 StGB in Betracht kommen; eine Verurteilung wegen Bankrotts scheidet hingegen aus (sog. Interessentheorie, BGHSt 30, 127, 128 f.; 34, 221, 223; BGHR StGB § 283 Abs. 1 Konkurrenzen 3; BGH NStZ 2000, 206, 207; zustimmend Schünemann in LK 12. Aufl. § 14 Rdn. 50; Fischer, StGB 56. Aufl. § 283 Rdn. 4 b; im Ergebnis auch Kindhäuser in NK-StGB 2. Aufl. vor § 283 Rdn. 56; aA Tiedemann aaO vor § 283 Rdn. 80; Hoyer in SK-StGB 116. Lfg.

    Das Einverständnis der Angeklagten mit der Rechnungsstellung und ihrer Begleichung war nicht ausreichend (vgl. BGHSt 30, 127, 128 f.; BGH bei Holtz MDR 1979, 806; BGH NStZ 1984, 118, 119; JR 1988, 254, 255 f.; vgl. die Nachweise bei Labsch wistra 1985, 1, 7); die Zustimmung der Gesellschafter einer juristischen Person löst - anders als bei einer Kommanditgesellschaft (vgl. BGHSt 34, 221, 223 f.) - den Interessenwiderstreit zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft nicht auf.

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Interessentheorie bei Vertretern von Personengesellschaften für die praktisch relevanten Fälle, dass die Gesellschafter der Bankrotthandlung zustimmen (vgl. dazu Labsch wistra 1985, 1, 7), zudem nicht durchgehalten worden; ein Handeln, das aus wirtschaftlicher Sicht im vollständigen Widerstreit zu den Interessen der vertretenen Gesellschaft steht, soll etwa bei der Kommanditgesellschaft gleichwohl von dem durch das Einverständnis erweiterten Auftrag des Schuldners - also der Gesellschaft - gedeckt sein, wenn der Komplementär zustimmt (BGHSt 34, 221, 223 f. = BGH StV 1988, 14, 15 m. Anm. Weber).

    Die Einschränkung der Interessentheorie sei insbesondere aus Gründen des Gläubigerschutzes geboten (BGHSt 34, 221, 224).

  • BGH, 17.03.1987 - VI ZR 282/85

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs einer Kommanditgesellschaft gegen den

    Es befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit der einhelligen Auffassung mehrerer Strafsenate des Bundesgerichtshofes, die auch vom Schrifttum weitgehend geteilt wird (BGH Beschlüsse vom 2. Oktober 1981 - 2 StR 544/81 - unveröffentlicht und vom 7. August 1984 - 5 StR 312/84 - wistra 1984, 226; BGH Urteile vom 29. November 1983 - 5 StR 616/83 - MDR 1984, 277 [BGH 10.10.1983 - 4 StR 405/83] und vom 6. November 1986 BGHSt 34, 221; Schulte NJW 1984, 1671; Lackner, StGB 16. Aufl. § 266 Anm. 5 b; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 266 Rdn. 16; a.A. Schäfer NJW 1983, 2850; Richter GmbH-Rundschau 1984, 137, 146).

    Dementsprechend wird allerdings eine Untreue zum Nachteil desjenigen Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft abgelehnt, der mit seiner »Schädigung« einverstanden war (BGHSt 3, 23, 25; Urteile vom 29. November 1983 - 5 StR 616/83 - aaO und vom 6. November 1986 - 1 StR 327/86 - aaO).

  • BGH, 15.09.2011 - 3 StR 118/11

    Anfrageverfahren zur Aufgabe der Interessentheorie; GmbH; Bankrott; Untreue

    Liegen ausschließlich eigennützige Motive vor, so kann eine Strafbarkeit wegen Untreue nach § 266 StGB in Betracht kommen; eine Verurteilung wegen Bankrotts scheidet hingegen aus (sog. Interessentheorie - vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1981 - 3 StR 94/81, BGHSt 30, 127, 128 f.; Urteil vom 6. November 1986 - 1 StR 327/86, BGHSt 34, 221, 223; Urteil vom 17. Dezember 1991 - 5 StR 361/91, BGHR StGB § 283 Abs. 1 Konkurrenzen 3; Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 5 StR 520/99, NStZ 2000, 206, 207; zustimmend LK/Schünemann, StGB, 12. Aufl., § 14 Rn. 50; im Ergebnis auch NK-StGB-Kindhäuser, 3. Aufl., vor § 283 Rn. 56; aA LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., vor § 283 Rn. 85; SK-StGB/Hoyer, § 283 Rn. 103 f. (Stand: März 2002); S/S-Perron StGB, 28. Aufl., § 14 Rn. 26; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 283 Rn. 4d; differenzierend MünchKommStGB/Radtke, vor § 283 Rn. 55).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Interessentheorie bei Vertretern von Personengesellschaften für die praktisch relevanten Fälle, dass die Gesellschafter der Bankrotthandlung zustimmen (vgl. dazu Labsch, wistra 1985, 1, 7), zudem nicht durchgehalten worden; ein Handeln, das aus wirtschaftlicher Sicht im vollständigen Widerstreit zu den Interessen der vertretenen Gesellschaft steht, soll etwa bei der Kommanditgesellschaft gleichwohl von dem durch das Einverständnis erweiterten Auftrag des Schuldners - also der Gesellschaft - gedeckt sein, wenn der Komplementär zustimmt (BGH, Urteil vom 6. November 1986 - 1 StR 327/86, BGHSt 34, 221, 223 f. = BGH StV 1988, 14, 15 m. Anm. Weber).

    Die Einschränkung der Interessentheorie sei insbesondere aus Gründen des Gläubigerschutzes geboten (BGH, Urteil vom 6. November 1986 - 1 StR 327/86, BGHSt 34, 221, 224).

    c) Der beabsichtigten Verwerfung der Revision stehen jedoch Entscheidungen anderer Strafsenate des Bundesgerichtshofs entgegen (u.a. 1. Strafsenat: Beschluss vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 407/80; Urteil vom 6. November 1986 - 1 StR 327/86, BGHSt 34, 221; 2. Strafsenat: Urteil vom 3. Mai 1991 - 2 StR 613/90, NJW 1992, 250; 4. Strafsenat: Beschluss vom 10. Juli 1979 - 4 StR 270/79; 5. Strafsenat: Urteil vom 29. November 1983 - 5 StR 616/83, wistra 1984, 71; Urteil vom 17. Dezember 1991 - 5 StR 361/91, BGHR StGB § 283 Abs. 1 Konkurrenzen 3; Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 5 StR 520/99, NStZ 2000, 206).

  • BGH, 18.06.2003 - 5 StR 489/02

    Bochumer Urteil gegen Bauinvestor teilweise aufgehoben

    Bei einer Kommanditgesellschaft kann die Schädigung des Gesamthandsvermögens jedoch dann zu einem im Rahmen des § 266 StGB bedeutsamen Vermögensnachteil führen, wenn und soweit sie zugleich das Vermögen der einzelnen Gesellschafter berührt (BGHSt 34, 221, 222 f.; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 25; BGHZ 100, 190, 192 f.; vgl. Schaal aaO Rdn. 24 ff.).
  • BGH, 09.03.2017 - 3 StR 424/16

    Bankrott (Gläubigerstellung des Gesellschafters bei Darlehensrückgewähr an sich

    Soweit aus diesen Regelungen der Schluss gezogen wird, es liege nunmehr bei Gesellschafterdarlehen stets eine Gläubigerstellung im Sinne von § 283c Abs. 1 StGB vor, weshalb ihre Rückgewähr - anders als vor der Streichung von § 32a GmbHG aF - nur noch als Gläubigerbegünstigung, nicht aber als Bankrott nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar sei (LK/Tiedemann aaO, § 283c Rn. 10; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 29. Aufl., § 283c Rn. 12; diesen folgend im vorliegenden Verfahren auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens OLG Celle, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 347/13, ZInsO 2014, 1668, 1670; siehe auch Bittmann, wistra 2009, 102, 103), erscheint dies zweifelhaft: Auch in anderen Fällen hat die Rechtsprechung unter Geltung des früheren Rechts die Gläubigerstellung eines Gesellschafters im strafrechtlichen Sinne unabhängig von den Regelungen des Kapitalersatzes verneint, etwa bei der Gewährung eines Darlehens durch einen Kommanditisten (BGH, Urteil vom 6. November 1986 - 1 StR 327/86, BGHSt 34, 221, 224 ff.) oder - vor Geltung des § 32a GmbHG aF - des Gesellschafters einer GmbH (BGH, Urteil vom 21. Mai 1969 - 4 StR 27/69, NJW 1969, 1494, 1495).
  • BGH, 29.09.1988 - 1 StR 332/88

    Teilnahme an Gläubigerbegünstigung durch Sicherung des Anwaltshonorars

    In § 283 c StGB privilegiert das Gesetz jedoch die ungleichmäßige Verteilung der an sich ungeschmälerten Masse unter die Gläubiger durch den Schuldner (BGHSt 34, 221, 225).

    Wie der Senat schon früher ausgeführt hat, begründen die Vorschriften über die Konkursstraftaten eine besondere strafrechtliche Verantwortlichkeit des Schuldners oder der für ihn im Sinne des § 14 StGB tätigen Personen; zwischen ihm als dem Konkursstraftäter und dem Konkursgläubiger besteht eine scharfe Trennung (BGHSt 34, 221, 225, 226).

    Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann aus dem Urteil des Senats vom 6. November 1986 (BGHSt 34, 221) nichts gegen das hier gefundene Auslegungsergebnis hergeleitet werden.

  • BGH, 22.06.2022 - 2 StR 353/21

    Gläubigerbegünstigung (Konkurrenzen: lex specialis zur Bankrottstrafbarkeit,

    Denn die Strafnorm des § 283c Abs. 1 StGB entfaltet eine privilegierende Sperrwirkung hinsichtlich solcher tatbestandmäßigen Handlungen, die im Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung zu Gunsten eines Gläubigers begangen werden (vgl. BGH, Urteile vom 6. November 1986 - 1 StR 327/86, BGHSt 34, 221, 224 f.; vom 29. September 1988 - 1 StR 332/88, BGHSt 35, 357, 359; MüKo-StGB/Petermann/Hofmann, 4. Aufl., § 283c Rn. 2, 39 mwN; LK-StGB/Tiedemann, 12. Aufl., § 283c Rn. 1; BT-Drucks. 7/3441, S. 39).

    Da die Gläubigerbegünstigung - anders als eine Bankrotthandlung nach § 283 Abs. 1 StGB - vorrangig das insolvenzrechtliche Prinzip der gleichmäßigen Vermögensverteilung stört (vgl. BGH, Urteile vom 29. September 1988 - 1 StR 332/88, BGHSt 35, 357, 359; vom 6. November 1986 - 1 StR 327/86, BGHSt 34, 222, 225), das zu verteilende Schuldnervermögen aber nicht auf Kosten der Gläubigergesamtheit schmälert, muss jede Handlung privilegiert werden, durch die lediglich einer der Gläubiger bevorzugt gesichert bzw. befriedigt wird (vgl. SK-StGB/Hoyer, 9. Aufl., § 283c Rn. 2; LK-StGB/Tiedemann, 12. Aufl., § 283c Rn. 39; BT-Drucks. 7/3441, aaO).

    Er unterlag - die Unwirksamkeit der Forderung unterstellt ? mit Blick auf den privilegierenden Charakter der Gläubigerbegünstigung (vgl. BGH, Urteile vom 6. November 1986 - 1 StR 327/86, BGHSt 34, 221, 224 f.; vom 29. September 1988 - 1 StR 332/88, BGHSt 35, 357, 359; BT-Drucks. 7/3441, 39) im Verhältnis zur Bankrottstrafbarkeit nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB einem Irrtum über privilegierende Tatbestandsumstände.

  • BGH, 24.10.1990 - 3 StR 16/90

    Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und Untreue - Fehlende

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat das Landgericht den Sachverhalt im zweiten Tatkomplex im Ergebnis zu Recht unter dem Gesichtspunkt des § 266 StGB geprüft; aus dem Urteil sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Übernahme der Bürgschaft und die Ausstellung des Überweisungsträgers auch im Interesse der GmbH gelegen hätten (vgl. BGHSt 30, 127, 128 f.; BGH bei Holtz MDR 1979, 806; BGH NStZ 1984, 119; 1987, 279, 280; vgl. ferner BGH NJW 1969, 1494; BGHSt 34, 221, 223 f.).
  • BGH, 15.12.2011 - 5 StR 122/11

    Verletzung der Buchführungspflicht; Bankrott; Interessentheorie

    a) Eine Strafbarkeit könnte angesichts dessen namentlich bei Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Interessentheorie zweifelhaft sein (vgl. hierzu nur BGH, Urteile vom 20. Mai 1981 - 3 StR 94/81, BGHSt 30, 127, 128 f., vom 6. November 1986 - 1 StR 327/86, BGHSt 34, 221, 223).
  • BGH, 30.08.2011 - 2 StR 652/10

    Inbegriffsrüge (Inbegriff der Hauptverhandlung: Protokollierung der Verlesung von

  • BGH, 01.09.2009 - 1 StR 301/09

    Untreue; Bankrott (Aufgabe der Interessentheorie)

  • BGH, 03.05.1991 - 2 StR 613/90

    Verurteilung wegen Diebstahls durch Entfernung von Gütern aus der Konkursmasse

  • OLG Karlsruhe, 07.03.2006 - 3 Ss 190/05

    Strafrechtliche Verantwortlichkeit des faktischen GmbH-Geschäftsführers

  • OLG München, 10.11.2009 - 5 U 5130/08

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Anspruch einer Fondsgesellschaft auf Rückzahlung

  • OLG Dresden, 30.04.2002 - 2 U 2593/01

    Geschäftsführerhaftung

  • BGH, 11.08.1989 - 3 StR 75/89

    Strafbarkeit wegen Untreue zum Nachteil einer GmbH

  • LG Düsseldorf, 20.01.2014 - 1 O 189/09

    Finanzierung eines Beteiligungs- und Immobilienerwerbs über Ausgabe von

  • LG Düsseldorf, 20.02.2014 - 1 O 189/09

    Finanzierung eines Beteiligungs- und Immobilienerwerbs über Ausgabe von

  • BGH, 08.02.1989 - 3 StR 384/88

    Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach Aufhebung einer Einzelfreiheitsstrafe

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Rechtsprechung
   BGH, 18.08.1987 - 1 StR 318/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,1994
BGH, 18.08.1987 - 1 StR 318/87 (https://dejure.org/1987,1994)
BGH, Entscheidung vom 18.08.1987 - 1 StR 318/87 (https://dejure.org/1987,1994)
BGH, Entscheidung vom 18. August 1987 - 1 StR 318/87 (https://dejure.org/1987,1994)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Diebstahl in Tateinheit mit Betrug und mit Urkundenfälschung - Pkw-Aufbrüche in Tiefgaragen - Vorsatz, über einen längeren Zeitraum in einer unbestimmten Zahl von Fällen in Tiefgaragen Fahrzeuge auszuplündern - Anforderungen an die Bestimmtheit des Gesamtvorsatzes - ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 25
  • StV 1988, 14
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.11.1984 - 2 StR 606/84

    Strafbarkeit wegen Diebstahls - Konkrete Vorstellung über die Rechtsgutträger als

    Auszug aus BGH, 18.08.1987 - 1 StR 318/87
    Es ist zwar richtig, daß in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verschiedentlich ausgeführt wurde, die weniger konkrete Vorstellung über die Rechtsgutträger könne durch die anderen Umstände, nämlich Planung der Handlung nach Ort, Zeit und Art der Begehung, aufgewogen werden (vgl. BGH, Urt. vom 7. November 1984 - 2 StR 606/84 - bei Holtz MDR 1985, 283 m.w.Nachw.).
  • BGH, 07.04.1987 - 1 StR 92/87

    Im Fortsetzungszusammenhang begangene Taten - Aufhebung verhängter Einzelstrafen

    Auszug aus BGH, 18.08.1987 - 1 StR 318/87
    Dazu wird das neue Tatgericht weitere Feststellungen treffen müssen (vgl. BGH StV 1982, 222; BGH, Beschluß vom 7. April 1987 - 1 StR 92/87).
  • BGH, 08.04.1986 - 1 StR 109/86

    Voraussetzungen der Annahme des strafrechtlichen Fortsetzungszusammenhangs -

    Auszug aus BGH, 18.08.1987 - 1 StR 318/87
    Zwar muß sich der Gesamtvorsatz nicht auf den späteren Ablauf der Einzelakte in allen Einzelheiten erstrecken, jedoch muß er bereits das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung umfassen (vgl. BGH NStZ 1986, 408 m.w.Nachw.).
  • BGH, 12.01.1982 - 5 StR 736/81

    Gesamtvorsatz des Täters bei der Fixierung auf ein konkretes Gesamtergebis seines

    Auszug aus BGH, 18.08.1987 - 1 StR 318/87
    Dazu wird das neue Tatgericht weitere Feststellungen treffen müssen (vgl. BGH StV 1982, 222; BGH, Beschluß vom 7. April 1987 - 1 StR 92/87).
  • BGH, 21.03.1985 - 1 StR 583/84

    Tatmehrheit oder Tateinheit zwischen fortgesetzter

    Auszug aus BGH, 18.08.1987 - 1 StR 318/87
    Tateinheit kommt nur in Betracht, wenn die tatbestandlichen, mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzenden Ausführungshandlungen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Handlungsteil zumindest teilweise identisch sind (BGHSt 33, 163, 165 m.w.Nachw.).
  • BGH, 29.06.1983 - 3 StR 209/83

    Versuchter Raub bei Wegwerfen einer entwendeten Tasche, in der sich keine "Beute"

    Auszug aus BGH, 18.08.1987 - 1 StR 318/87
    Sollten die Angeklagten diese Taschen weggeworfen haben, weil sie für sie nicht von Nutzen waren, so käme für diese Einzelfälle Diebstahlsversuch in Betracht (BGH StV 1983, 460).
  • BGH, 25.09.1990 - 1 StR 448/90

    Formale Anforderungen an einen Freispruch aus tatsächlichen Gründen -

    Zwar muß sich der Gesamtvorsatz nicht auf den späteren Ablauf der Einzelakte in allen Einzelheiten erstrecken, jedoch muß er bereits das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung umfassen (BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 7 m.w.Nachw.).
  • BGH, 18.10.1988 - 1 StR 439/88
    Der allgemeine Entschluß, bei sich bietender Gelegenheit - und sei es auch zur Erschließung einer Einnahmequelle - Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu begehen, reicht hierfür nicht aus (vgl. BGHSt 12, 148, 155; BGH GA 1960, 375; BGH NStZ 1986, 408 [BGH 08.04.1986 - 1 StR 109/86]; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 7, 8, 9, 10).
  • BGH, 13.03.1990 - KRB 3/89

    Fortsetzungszusammenhang - Submissionsabsprachen

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  • BGH, 13.07.1989 - 4 StR 297/89

    Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß - Zusammenfassung eines

    Das setzt die Feststellung voraus, daß der Angeklagte sein sexuelles Verlangen an seiner Tochter mit großer Häufigkeit und in bestimmter Weise befriedigen wollte und diesem Vorsatz entsprechend auch befriedigt hat (BGH bei Holtz MDR 1979, 636; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 7, 11; BGH, Urteil vom 23. Februar 1989 - 4 StR 29/89 m.w.Nach.).
  • BGH, 21.12.1988 - 2 StR 596/88

    Vorliegen einer durch eine Täuschungshandlung veranlasste Vermögensverfügung -

    Denn mit der nur pauschalen Darstellung der Geschäftstätigkeit des Angeklagten - 35 Abschlüsse mit zehn Kunden im Laufe eines halben Jahres - schließen die Urteilsgründe nicht aus, daß der einzelne Kunde seine Optionen gleichzeitig oder in engem zeitlichen Zusammenhang erworben hat, die Geschäftsabschlüsse verschiedener Kunden aber erheblich auseinanderliegen und es an einem alle Fälle umfassenden Gesamtvorsatz fehlt (vgl. BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 23, 33; BGH StV 1984, 242 f; BGH NStZ 1982, 128; 1986, 408; 1988, 25).
  • BGH, 10.05.1988 - 4 StR 696/87

    Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" - Voraussetzung für die Annahme einer

    Der Gesamtvorsatz muß aber bereits das verletzte Rechtsgut und seine Träger, sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung umfassen (BGH NStZ 1986, 408; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 7).
  • BGH, 30.06.1993 - 2 StR 182/93

    Voraussetzungen der fortgesetzten Handlung und Anwendbarkeit dieses

    Die Gemeinsamkeiten, daß in allen Fällen Befriedigung der Drogensucht Tatmotiv, ältere Frauen Tatopfer und deren in den Handtaschen befindliches Bargeld Tatobjekt sein sollten und waren, begründen für sich allein keinen Fortsetzungszusammenhang (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 7).
  • BGH, 28.04.1992 - 1 StR 188/92

    Anforderungen an die Annahme jeweils fortgesetzter Handlungen - Anmietung von

    Das aufgrund der Planvorgabe anvisierte Zielspektrum - (gewerbliche) "Autovermietungen in Süddeutschland" (UA S. 6) - ist, zumal auch überwiegend unterschiedliche Firmen betroffen waren, für sich genommen zu unbestimmt (vgl. dazu z.B. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 7).
  • BGH, 13.05.1997 - 5 StR 173/97

    Zäsurwirkung einer Vorverurteilung

    Es lag kein Grund vor, die Bildung dieser Gesamtstrafe dem Beschlußverfahren nach §§ 460, 462 StPO zu überlassen (vgl. auch BGH, Urteil vom 18. August 1987 - 1 StR 318/87 - Beschluß vom 24. November 1988 - 1 StR 566/88 -).".
  • BGH, 13.12.1990 - 4 StR 516/90

    Anforderungen an die Differenzierung zwischen Diebstahl und fortgesetzten

    Einen solchen hat das Landgericht - im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 7) - lediglich bejaht, soweit der Angeklagte unmittelbar nacheinander Diebstähle von Autoradios aus am selben Ort abgestellten Kraftfahrzeugen begangen hat.
  • BGH, 16.08.1988 - 5 StR 378/88

    Vorliegen eines Gesamtvorsatzes als Voraussetzung für die Annahme einer

  • BGH, 29.03.1989 - 2 StR 54/89

    Risiko eines Totalverlusts einer Einlage - Erwerb von Warenterminoptionen auf

  • BGH, 19.12.1989 - 1 StR 687/89

    Verwerfung einer Revision

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