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Weitere Entscheidung unten: BGH, 16.05.2012

Rechtsprechung
   BGH, 15.05.2012 - 2 StR 54/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,16292
BGH, 15.05.2012 - 2 StR 54/12 (https://dejure.org/2012,16292)
BGH, Entscheidung vom 15.05.2012 - 2 StR 54/12 (https://dejure.org/2012,16292)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 2012 - 2 StR 54/12 (https://dejure.org/2012,16292)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 105 JGG; § 17 JGG; § 46 StGB; § 250 StGB; § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO
    Strafzumessung bei der Jugendstrafe (Heranwachsende; formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens); Tenorierung bei Qualifikationen

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO
    Verwerfung der Revision als unbegründet

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Strafzumessung - Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Höhe der Jugendstrafe bemisst sich auch wegen Verhängung der Schwere der Schuld vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2013, 38
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.09.2009 - 3 StR 297/09

    Raub; räuberischer Diebstahl; besonders schwerer Fall (Urteilsformel)

    Auszug aus BGH, 15.05.2012 - 2 StR 54/12
    Diese Qualifikation muss in der nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO erforderlichen rechtlichen Bezeichnung der Straftat im Urteilstenor zum Ausdruck kommen (BGH NStZ 2010, 101).
  • BGH, 21.07.1995 - 2 StR 309/95

    Höhe der Jugendstrafe - Schwere der Schuld - Erzieherische Gründe - Vorrangige …

    Auszug aus BGH, 15.05.2012 - 2 StR 54/12
    Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (BGH, Beschluss vom 21. Juli 1995 - 2 StR 309/95, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 10;… Eisenberg, JGG, 15. Aufl., § 18 Rn. 13, 20 ff.).
  • LG Traunstein, 19.03.2024 - 2 KLs 402 Js 40276/22

    Neun Jahre Haft wegen Mordes an Studentin Hanna

    Rn. 1595 Bei der Bemessung der Dauer der Jugendstrafe (§ 18 JGG) ist zunächst der soeben benannte rechtliche Strafrahmen (6 Monate-10 Jahre) zu betrachten; daneben sind indiziell die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts, insbesondere wegen etwaiger gesetzlich vertypter Milderungsgründe zu berücksichtigen und dann die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen sowie der Erziehungsbedarf zu gewichten; denn dem Erziehungsgedanken muss die ihm zukommende Beachtung geschenkt und das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafverbüßung für die Weiterentwicklung des Täters abgewogen werden (BGH, Beschluss vom 28.02.2012, StV 2013, 37; Beschluss vom 15.05.2012, StV 2013, 38; Beschluss vom 09.01.2014, StV 2014, 724/743; Beschluss vom 09.02.2014, NStZ 2014, 407/408).
  • LG Traunstein, 30.11.2018 - KLs 450 Js 12135/18

    Angriffe auf ein Asylbewerberheim: Mittäterschaft, Anwendung von Jugendstrafrecht …

    Bei der Bemessung der Dauer der Jugendstrafe (§ 18 JGG) ist zunächst der soeben benannte rechtliche Strafrahmen zu betrachten; daneben sind indiziell die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts, insbesondere wegen etwaiger gesetzlich vertypter Milderungsgründe zu berücksichtigen und dann die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen sowie der Erziehungsbedarf zu gewichten; denn dem Erziehungsgedanken muss die ihm zukommende Beachtung geschenkt und das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafverbüßung für die Weiterentwicklung des Täters abgewogen werden (BGH, Beschluss vom 28.02.2012, StV 2013, 37; Beschluss vom 15.05.2012, StV 2013, 38; Beschluss vom 09.01.2014, StV 2014, 724/743; Beschluss vom 09.02.2014, NStZ 2014, 407/408).
  • BGH, 03.01.2017 - 2 StR 467/16

    Schwerer Raub (Qualifikation durch Verwendung einer Waffe oder eines anderen …

    Die Verwirklichung des Qualifikationsmerkmals des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB war im Schuldspruch durch die Bezeichnung der Tat als besonders schwerer Raub zum Ausdruck zu bringen (st. Rspr.; Senat…, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 2 StR 144/14, Rn. 8, juris; Beschluss vom 15. Mai 2012 - 2 StR 54/12, StV 2013, 38; Beschluss vom 8. August 2012 - 2 StR 279/12, NStZ-RR 2013, 7, 8).
  • BGH, 08.07.2014 - 2 StR 144/14

    Schwerer Raub (minderschwerer Fall)

    Die Verwirklichung des Qualifikationsmerkmals des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB war bei allen Angeklagten im Schuldspruch durch die Bezeichnung der Taten als versuchter besonders schwerer Raub zum Ausdruck zu bringen (st. Rspr., Senat, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 2 StR 54/12, StV 2013, 38; Beschluss vom 8. August 2012 - 2 StR 279/12, NStZ-RR 2013, 7, 8), die Bezeichnung der Taten als "gemeinschaftlich" im Urteilstenor hatte zu entfallen (…Meyer-Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. § 260 Rn. 24 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 16.05.2012 - 2 StR 36/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,17024
BGH, 16.05.2012 - 2 StR 36/12 (https://dejure.org/2012,17024)
BGH, Entscheidung vom 16.05.2012 - 2 StR 36/12 (https://dejure.org/2012,17024)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 2012 - 2 StR 36/12 (https://dejure.org/2012,17024)
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Volltextveröffentlichungen (11)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2012, 574
  • StV 2013, 38
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.09.1977 - 1 StR 451/77

    Absehen der Jugendgerichtshilfe von einer Beteiligung in der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 16.05.2012 - 2 StR 36/12
    Rn. 7 Die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe hat vor allem den Zweck, zur Gewinnung eines möglichst vollständigen Bildes von der Persönlichkeit des Täters, seiner Entwicklung und seiner Umwelt Gesichtspunkte beizutragen und dabei auf Umstände aufmerksam zu machen, die ohne die Zuziehung der Jugendgerichtshilfe möglicherweise gar nicht zur Sprache gekommen wären (vgl. BGHSt 27, 250, 251;… BGHR JGG § 38 Abs. 3 Heranziehung 1).
  • BGH, 01.12.1987 - 4 StR 482/87

    Erfordernis der Mitteilung von Ort und Zeit der Hauptverhandlung an die …

    Auszug aus BGH, 16.05.2012 - 2 StR 36/12
    Rn. 7 Die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe hat vor allem den Zweck, zur Gewinnung eines möglichst vollständigen Bildes von der Persönlichkeit des Täters, seiner Entwicklung und seiner Umwelt Gesichtspunkte beizutragen und dabei auf Umstände aufmerksam zu machen, die ohne die Zuziehung der Jugendgerichtshilfe möglicherweise gar nicht zur Sprache gekommen wären (vgl. BGHSt 27, 250, 251; BGHR JGG § 38 Abs. 3 Heranziehung 1).
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