Rechtsprechung
BVerfG, 08.06.2009 - 2 BvR 847/09 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 56g StGB
Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf eines Straferlasses; Rechtstaatsprinzip (Vertrauensprinzip); Freiheit der Person; Willkürverbot - lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Widerruf eines Straferlasses nach Ablauf der Jahresfrist des § 56g Abs 2 S 2 StGB verletzt Grundrecht des Verurteilten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgrundsatz
- Wolters Kluwer
Verfassungsmäßigkeit des Widerrufs eines Straferlasses mehr als ein Jahr nach Ablauf der Bewährungsfrist i.R.v. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG und des Vertrauensschutzes des Rechtsstaatsprinzips; Verlängerung der Bewährungszeit bei einem Widerruf i.S.d. § 56g Abs. 2 Strafgesetzbuch ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsmäßigkeit des Widerrufs eines Straferlasses mehr als ein Jahr nach Ablauf der Bewährungsfrist i.R.v. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG und den Vertrauensschutz des Rechtsstaatsprinzips; Verlängerung der Bewährungszeit bei einem Widerruf i.S.d. § 56g Abs. 2 Strafgesetzbuch ( ...
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 2009, 3570
- StV 2010, 312
- StraFo 2009, 377
Wird zitiert von ... (11)
- BVerfG, 20.03.2013 - 2 BvR 2595/12
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Substantiierung; Vorlage von Unterlagen; …
Danach kann sich der Verurteilte, dessen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, darauf verlassen, dass die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpfte Rechtsfolge anerkannt bleibt, mithin seine durch Bewährung erlangte Rechtsposition nicht für ihn unvorhersehbar aufgehoben wird (…BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 -, NStZ 1995, S. 437; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juni 2009 - 2 BvR 847/09 -, StV 2010, S. 312; vgl. auch BVerfGE 63, 215 ).So kann die Missachtung zeitlicher Beschränkungen für den Widerruf zur Verletzung des verfassungsrechtlich gesicherten Vertrauensschutzes führen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juni 2009 - 2 BvR 847/09 -, StV 2010, S. 312).
Die - vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandete (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juni 2009 - 2 BvR 847/09 -, StV 2010, S. 312) - gesetzgeberische Entscheidung, Vertrauensschutz auf den Fortbestand eines Straferlasses erst nach einem Jahr eintreten zu lassen, spricht dafür, dass bei Widerruf einer Aussetzung zur Bewährung ein Zeitraum, der sich - wie hier - in derselben Größenordnung bewegt, noch nicht kritisch zu bewerten ist.
- VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 28-IV-13 Insbesondere setzt sich der Beschwerdeführer insoweit nicht damit auseinander, dass die herrschende Auffassung vielmehr eine Übertragung der Fristen für den Widerruf eines Straferlasses aus § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB auf den Widerruf einer Strafaussetzung ablehnt (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 1 Ws 114/08; Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 11. November 2003 - I Ws 443/03; Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 1997, NStZ-RR 1997, 254; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. Mai 2008, NStZ-RR 2009, 95), und - in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2009 - 2 BvR 847/09 - juris Rn. 23; SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - Vf. 131-IV-08; Beschluss vom 25. Mai 2011 - Vf. 40-IV-11 [HS]/Vf. 41-IV-11 [e.A.]) - davon ausgeht, dass auch nach Ablauf der Bewährungszeit ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich zulässig bleibt, solange dem Gründe der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes des Verurteilten nicht entgegenstehen.
nicht der Zeitablauf als solcher entscheidend, sondern ob die Verzögerung einen sachlichen Grund hatte, ob der Verurteilte von dem drohenden Widerruf in Kenntnis gesetzt war und wie Art, Schwere und Häufigkeit der neuen Taten zu beurteilen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2009 - 2 BvR 847/09 - juris Rn. 23; SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - Vf. 40-IV-11 [HS]/Vf. 41-IV-11 [e.A.]; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 1 Ws 114/08; KG, Beschluss vom 23. Juni 2006 - 5 Ws 2152/06; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. Oktober 2007, VRS 113, 324 [326]; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. Mai 2008, NStZ-RR 2009, 95).
- OLG Braunschweig, 03.09.2021 - 1 Ws 199/21
Umfang der Anrechnung erbrachter Leistungen auf Zahlungsauflagen bei Widerruf der …
Unzulässig wird ein Widerruf aus Gründen der Rechtssicherheit erst bei einer ungebührlichen Verzögerung im Widerrufsverfahren oder im Verfahren zur Feststellung der für die Widerrufsprüfung relevanten Straftat, sofern der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass sein Verhalten in der Bewährungszeit keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen würde (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 8. Juni 2009, 2 BvR 847/09, juris, Rn. 23).
- OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ws 5/16
Strafsache: Bewährungswiderruf wegen Auslandstat
Unzulässig wird ein Widerruf aus Gründen der Rechtssicherheit erst bei einer ungebührlichen Verzögerung im Widerrufsverfahren oder im Verfahren zur Feststellung der für die Widerrufsprüfung relevanten Straftat, sofern der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass sein Verhalten in der Bewährungszeit keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen würde ( vgl. u.a. BVerfG StraFo 2009, 377; BGH NStZ 1993, 235 ). - OLG Celle, 23.01.2018 - 2 Ws 47/18
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer vor der …
Ein Verurteilter, dessen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist, kann sich aufgrund Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG i. V. m. dem Vertrauensschutz des Art. 20 Abs. 3 GG darauf verlassen, dass die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpfte Rechtsfolge anerkannt bleibt und eine durch Bewährung erlangte Rechtsposition nicht für ihn unvorhersehbar aufgehoben wird (vgl. BVerfG NJW 2013, 2414; StraFo 2009, 377; NStZ 1995, 437). - KG, 23.05.2014 - 2 Ws 198/14
Bewährungswiderruf wegen Auslandstat
Unzulässig wird ein Widerruf aus Gründen der Rechtssicherheit erst bei einer ungebührlichen Verzögerung im Widerrufsverfahren oder im Verfahren zur Feststellung der für die Widerrufsprüfung relevanten Straftat, sofern der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass sein Verhalten in der Bewährungszeit keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen würde (vgl. BVerfG StraFo 2009, 377 - juris Rdn. 23; BGH NStZ 1993, 235; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Beschlüsse vom 21. Juni 2010 - 2 Ws 325-329/10 - und 10. Juli 2008 - 2 Ws 334/08 - Fischer, § 56f Rdn. 19a mit weit. - KG, 18.12.2013 - 2 Ws 594/13
Widerruf wegen einer mit Geldstrafe geahndeten Tat
Unzulässig wird ein Widerruf aus Gründen der Rechtssicherheit erst bei einer ungebührlichen Verzögerung im Widerrufsverfahren oder im Verfahren zur Feststellung der für die Widerrufsprüfung relevanten Straftat, sofern der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass sein Verhalten in der Bewährungszeit keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen würde (vgl. BVerfG StraFo 2009, 377 - juris Rdn. 23; BGH NStZ 1993, 235; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; Senat NJW 2003, 2468, 2469;… Fischer a.a.O. mit weit. Nachweisen). - KG, 12.12.2013 - 2 Ws 477/13
Bewährungswiderruf
Unzulässig wird ein Widerruf aus Gründen der Rechtssicherheit erst bei einer ungebührlichen Verzögerung im Widerrufsverfahren oder im Verfahren zur Feststellung der für die Widerrufsprüfung relevanten Straftat, sofern der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass sein Verhalten in der Bewährungszeit keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen würde (vgl. BVerfG StraFo 2009, 377 - juris Rdn. 23; BGH NStZ 1993, 235; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; Senat NJW 2003, 2468, 2469;… Beschlüsse vom 21. Juni 2010 - 2 Ws 325-329/10 - und 10. Juli 2008 - 2 Ws 334/08 - Fischer, § 56f Rdn. 19a m.w.N.). - OLG Koblenz, 27.07.2012 - 2 Ws 386/12
Sicherungsverwahrung: Erledigung einer ersten Maßregel der Unterbringung in der …
Konnte er auf ein Ende der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren vertrauen, musste er erst Recht nicht damit rechnen, dass seine vertrauensgeschützte Rechtsposition noch zwölf Jahre nach Erreichen der Zehnjahresgrenze, wie von der Staatsanwaltschaft nunmehr beantragt, durch eine Fortdauerentscheidung wieder in Frage gestellt werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. 2 BvR 847/09 vom 08.06.2009 Absatz-Nr. 18). - OLG Hamburg, 29.07.2010 - 3 Ws 96/10
Widerruf einer Strafrestaussetzung wegen erneuter Straffälligkeit: Bedeutung des …
b) Die Widerrufsentscheidung konnte auch noch nach Ablauf der Bewährungsfrist erfolgen, da der Beschwerdeführer auf diese Möglichkeit im Rahmen seiner Anhörung vom 04.02.2010 hingewiesen wurde und der zwischen Ablauf der Bewährungsfrist am 23.02.2010 und der Widerrufsentscheidung vom 28.06.2010 liegende Zeitraum relativ kurz war (…vgl. näher dazu Fischer, a.a.O., § 56f Rz. 19 und zuletzt BVerfG, Beschluss vom 08.06.2009, Az. 2 BvR 847/09, zitiert nach juris). - KG, 12.12.2013 - 2 Ws 478/13
Bindung des Widerrufsgerichts an die Ausgangsverurteilung i.R.d. Widerrufs der …