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Rechtsprechung
   EuG, 24.01.2001 - T-112/00 und T-122/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,12180
EuG, 24.01.2001 - T-112/00 und T-122/00 (https://dejure.org/2001,12180)
EuG, Entscheidung vom 24.01.2001 - T-112/00 und T-122/00 (https://dejure.org/2001,12180)
EuG, Entscheidung vom 24. Januar 2001 - T-112/00 und T-122/00 (https://dejure.org/2001,12180)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    EGV Art. 230 Abs. 4; ; Verordnung (EG) Nr. 451/2000; ; Richtlinie 91/414/EWG

  • Europäischer Gerichtshof

    Iberotam u.a. / Kommission

    "Nichtigkeitsklage - Richtlinie 91/414/EWG - Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln - Verordnung (EG) Nr. 451/2000 - Arbeitsprogramm zur Prüfung der im Handel befindlichen Wirkstoffe (zweite und dritte Stufe) - Unzulässigkeit"

  • EU-Kommission PDF

    Iberotam SA, Probelete SA, Agripraza SA, Protex SA, Laboratoire d'achat pour l'agriculture (LAPA), Afrasa SA, Herbex SA, European Crop Care Association (ECCA) und K & N Efthymiadis SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 230 Absatz 4 EG; Verordnung Nr. 451/2000 der Kommission; Richtlinie 91/414 des Rates
    Nichtigkeitsklage - Natürliche und juristische Personen - Rechtsakte, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung über die Festlegung eines Verfahrens für die Antragstellung und zur Bewertung von Wirkstoffen auf dem Markt für Pflanzenschutzmittel - Klage ...

  • EU-Kommission

    Iberotam SA, Probelete SA, Agripraza SA, Protex SA, Laboratoire d'achat pour l'agriculture (LAPA), Afrasa SA, Herbex SA, European Crop Care Association (ECCA) und K & N Efthymiadis SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Nichtigkeitsklage - Richtlinie 91/414/EWG - Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln - Verordnung (EG) Nr. 451/2000 - Arbeitsprogramm zur Prüfung der im Handel befindlichen Wirkstoffe (zweite und dritte Stufe) - Unzulässigkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtigerklärung der Verordnung der Kommission vom 28. Februar 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates; Erstellung einer Liste der zulässigen Wirkstoffe für das ...

  • Wolters Kluwer

    Nichtigerklärung der Verordnung der Kommission vom 28. Februar 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates; Erstellung einer Liste der zulässigen Wirkstoffe für das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 der Kommission vom 28. Februar 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 55, S. 25)

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

    Auszug aus EuG, 24.01.2001 - T-112/00
    Selbst wenn man davon ausgehe, dass die fragliche Handlung normativen Charakter habe - was die Klägerinnen bestreiten -, so schließe dies nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls nicht aus, dass sie bestimmte Marktbeteiligte individuell betreffen könne (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission Slg. 1963, 213, 238, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 20; Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-125/96 und T-152/96, Boehringer/Rat und Kommission, Slg. 1999, II-3427, Randnr. 163).

    Ihr normativer Charakter schließt jedoch nicht aus, dass die angefochtene Verordnung einige natürliche oder juristische Personen im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG unmittelbar und individuell betreffen könnte (vgl. Urteil Codorniu/Rat, Randnr. 19; Urteile des Gerichts vom 14. September 1995 in denRechtssachen T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305, Randnr. 66, und vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 50).

    Dies ist der Fall, wenn die betreffende Vorschrift eine natürliche oder juristische Person wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (vgl. Urteil Codorniu/Rat, Randnr. 20).

  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    Van der Kooy / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.01.2001 - T-112/00
    Jedoch kann das Vorliegen besonderer Umstände, wie die Rolle, die ein Verband in einem Verfahren gespielt hat, das zum Erlass einer Maßnahme im Sinne des Artikels 230 EG geführt hat, die Zulässigkeit einer von einem Verband erhobenen Klage zur Folge haben, dessen Mitglieder von der streitigen Maßnahme nicht unmittelbar und individuell betroffen sind, insbesondere dann, wenn seine Stellung als Verhandlungsführer durch diese Maßnahme berührt ist (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnrn.
  • EuGH, 02.04.1998 - C-321/95

    Greenpeace u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Natürliche oder juristische …

    Auszug aus EuG, 24.01.2001 - T-112/00
    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Vereinigung, die zur Wahrnehmung kollektiver Interessen einer Gruppe von Rechtsunterworfenen gegründet worden ist, von einer Maßnahme, die die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührt, nicht im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG individuell betroffen sein; sie kann daher keine Nichtigkeitsklage im Namen ihrer Mitglieder erheben, wenn diesen als Einzelnen die Erhebung dieser Klage verwehrt ist (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 19/62 bis 22/62, Fédération nationale de la boucherie en gros et du commerce en gros des viandes u. a./Rat, Slg. 1962, 1003, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-321/95 P, Greenpeace Council u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1651, Randnrn.
  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.01.2001 - T-112/00
    19 bis 25, und vom 24.März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnrn.
  • EuGH, 23.11.1995 - C-10/95

    Asocarne / Rat

    Auszug aus EuG, 24.01.2001 - T-112/00
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass das Merkmal zur Unterscheidung zwischen Verordnung und Entscheidung darin zu sehen ist, ob die fragliche Maßnahme allgemeine Geltung hat; hierzu sind die Rechtsnatur der angefochtenen Maßnahme und insbesondere die Rechtswirkungen, die sie erzeugen soll oder tatsächlich erzeugt, zu untersuchen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 26/86, Deutz und Geldermann/Rat, Slg. 1987, 941, Randnr. 7, und Beschlüsse des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 28, und vom 24. April 1996 in der Rechtssache C-87/95 P, CNPAAP/Rat, Slg. 1996, I-2003, Randnr. 33).
  • EuG, 14.09.1995 - T-480/93

    Einführung von Schutzmaßnahmen bei Reis mit Ursprung in den Niederländischen …

    Auszug aus EuG, 24.01.2001 - T-112/00
    Ihr normativer Charakter schließt jedoch nicht aus, dass die angefochtene Verordnung einige natürliche oder juristische Personen im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG unmittelbar und individuell betreffen könnte (vgl. Urteil Codorniu/Rat, Randnr. 19; Urteile des Gerichts vom 14. September 1995 in denRechtssachen T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305, Randnr. 66, und vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 50).
  • EuGH, 24.02.1987 - 26/86

    Deutz und Geldermann / Rat

    Auszug aus EuG, 24.01.2001 - T-112/00
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass das Merkmal zur Unterscheidung zwischen Verordnung und Entscheidung darin zu sehen ist, ob die fragliche Maßnahme allgemeine Geltung hat; hierzu sind die Rechtsnatur der angefochtenen Maßnahme und insbesondere die Rechtswirkungen, die sie erzeugen soll oder tatsächlich erzeugt, zu untersuchen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 26/86, Deutz und Geldermann/Rat, Slg. 1987, 941, Randnr. 7, und Beschlüsse des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 28, und vom 24. April 1996 in der Rechtssache C-87/95 P, CNPAAP/Rat, Slg. 1996, I-2003, Randnr. 33).
  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93

    Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft; …

    Auszug aus EuG, 24.01.2001 - T-112/00
    Ihr normativer Charakter schließt jedoch nicht aus, dass die angefochtene Verordnung einige natürliche oder juristische Personen im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG unmittelbar und individuell betreffen könnte (vgl. Urteil Codorniu/Rat, Randnr. 19; Urteile des Gerichts vom 14. September 1995 in denRechtssachen T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305, Randnr. 66, und vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 50).
  • EuGH, 24.04.1996 - C-87/95

    Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e procuratori …

    Auszug aus EuG, 24.01.2001 - T-112/00
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass das Merkmal zur Unterscheidung zwischen Verordnung und Entscheidung darin zu sehen ist, ob die fragliche Maßnahme allgemeine Geltung hat; hierzu sind die Rechtsnatur der angefochtenen Maßnahme und insbesondere die Rechtswirkungen, die sie erzeugen soll oder tatsächlich erzeugt, zu untersuchen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 26/86, Deutz und Geldermann/Rat, Slg. 1987, 941, Randnr. 7, und Beschlüsse des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 28, und vom 24. April 1996 in der Rechtssache C-87/95 P, CNPAAP/Rat, Slg. 1996, I-2003, Randnr. 33).
  • EuG, 30.09.1997 - T-122/96

    Federolio / Kommission - "Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - …

    Auszug aus EuG, 24.01.2001 - T-112/00
    Wie das Gericht bereits entschieden hat, verlangen zudem die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, wie etwa das Recht auf Anhörung, weder für den Prozess der Ausarbeitung von Rechtsakten noch für die Rechtsakte selbst als allgemein geltende Maßnahmen eine Beteiligung der Betroffenen, da davon ausgegangen wird, dass ihre Interessen durch die für den Erlass dieser Rechtsakte zuständigen politischen Instanzen wahrgenommen werden (Beschlüsse des Gerichts vom 30. September 1997 in der Rechtssache T-122/96, Federolio/Kommission, Slg. 1997, II-1559, Randnr. 75, und vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-109/97, Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 1998, II-3533, Randnr. 60).
  • EuGH, 15.02.1996 - C-209/94

    Buralux u.a.

  • EuG, 15.09.1998 - T-109/97

    Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel / Kommission - "Schutz von …

  • EuGH, 14.12.1962 - 19/62

    Fédération nationale de la boucherie en gros et du commerce en gros des viandes …

  • EuG, 15.09.1999 - T-11/99

    Firma Léon Van Parijs NV, Pacific Fruit Company NV, Pacific Fruchtimport GmbH und …

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuG, 01.12.1999 - T-125/96

    Boehringer Ingelheim Vetmedica GmbH und C.H. Boehringer Sohn gegen Rat der …

  • EuG, 06.07.1995 - T-447/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen; …

  • EuG, 06.07.1995 - T-449/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen; …

  • EuG, 25.05.2004 - T-264/03

    Schmoldt u.a. / Kommission

    14 und 29, Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1995 in den Rechtssachen T-447/93 bis T-449/93, AITEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1971, Randnr. 62, und Beschlüsse des Gerichts vom 24. Januar 2001 in den Rechtssachen T-112/00 und T-122/00, Iberotam u. a./Kommission, Slg. 2001, II-97, Randnr. 74, und vom 14. Januar 2002 in der Rechtssache T-84/01, Association contre l'heure d'été/Parlament und Rat, Slg. 2002, II-99, Randnr. 25).

    132 Unter diesen Umständen kann nach der Rechtsprechung eine Vereinigung, die nicht Adressatin des angefochtenen Rechtsakts ist, ein eigenes Interesse daran haben, eine Nichtigkeitsklage gegen den Rechtsakt zu erheben, auch wenn ihre Mitglieder dies nicht individuell tun könnten (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 64, und in Randnr. 127 zitierte Beschlüsse Iberotam u. a./Kommission, Randnr. 75, und Association contre l'heure d'été/Parlament und Rat, Randnr. 25).

  • EuG, 28.11.2005 - T-236/04

    EEB und Stichting Natuur en Milieu / Kommission - Nichtigkeitsklage - …

    Das ergebe sich aus dem Beschluss des Gerichts vom 24. Januar 2001 in den Rechtssachen T-112/00 und T-122/00 (Iberotam u. a./Kommission, Slg. 2001, II-97, Randnr. 79), in dem das Gericht im Wesentlichen entschieden habe, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass die Hersteller eines Wirkstoffes beim Gericht gegen eine Entscheidung der Kommission über die Ablehnung eines Antrags auf Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I der Richtlinie 91/414 nach Artikel 230 Absatz 4 EG Klage erheben könnten.
  • EuG, 28.11.2005 - T-94/04

    EEB u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Einrede der Unzulässigkeit - …

    44 Was sodann den Grundsatz der Waffengleichheit angeht, so machen die Kläger zunächst geltend, dass eine Klage gegen den angefochtenen Rechtsakt durch einen Hersteller von Paraquat wie Syngenta auf der Grundlage von Artikel 230 Absatz 4 EG für zulässig erklärt würde, wie sich aus dem Beschluss des Gerichts vom 24. Januar 2001 in den Rechtssachen T-112/00 und T-122/00 (Iberotam u. a./Kommission, Slg. 2001, II-97, Randnr. 79) ergebe.
  • EuG, 10.05.2004 - T-391/02

    Bundesverband der Nahrungsmittel- und Speiseresteverwertung und Kloh / Parlament …

    53 Was das Vorbringen betrifft, dass die Mitglieder des BNS deswegen von der angefochtenen Bestimmung individuell betroffen seien, weil sie von ihr in besonders schwerem Maß getroffen würden, so genügt nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, dass bestimmte Marktbeteiligte von einem Rechtsakt wirtschaftlich stärker berührt sind als andere, nicht, um sie als von diesem Rechtsakt individuell betroffen anzusehen (Beschlüsse des Gerichts in der Rechtssache Van Parys u. a./Kommission, Randnr. 50, und vom 24. Januar 2001 in den Rechtssachen T-112/00 und T-122/00, Iberotam u. a./Kommission, Slg. 2001, II-97, Randnr. 70).
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