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Rechtsprechung
   EuG, 14.12.2017 - T-136/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,48093
EuG, 14.12.2017 - T-136/15 (https://dejure.org/2017,48093)
EuG, Entscheidung vom 14.12.2017 - T-136/15 (https://dejure.org/2017,48093)
EuG, Entscheidung vom 14. Dezember 2017 - T-136/15 (https://dejure.org/2017,48093)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Evropaïki Dynamiki/ Parlament

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Aufforderungen zur Angebotsabgabe für alle Lose einer Ausschreibung - Verweigerung des Zugangs - Keine individuelle und konkrete Prüfung der angeforderten Dokumente - Ausnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit - ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Evropaïki Dynamiki/ Parlament

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Aufforderungen zur Angebotsabgabe für alle Lose einer Ausschreibung - Verweigerung des Zugangs - Keine individuelle und konkrete Prüfung der angeforderten Dokumente - Ausnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit - ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Evropaïki Dynamiki / Parlament

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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (19)

  • EuG, 13.04.2005 - T-2/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER EIN …

    Auszug aus EuG, 14.12.2017 - T-136/15
    Rn. 37 Nach ständiger Rechtsprechung muss die im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten erforderliche Prüfung konkret sein (vgl. Urteil vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, EU:T:2005:125, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Verordnung Nr. 1049/2001 ergibt sich nämlich, dass alle in ihrem Art. 4 Abs. 1 bis 3 genannten Ausnahmen auf das einzelne Dokument ("zu einem Dokument") anzuwenden sind (Urteile vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, EU:T:2005:125, Rn. 70, …und vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, EU:T:2006:190, Rn. 116).

    Da nämlich die konkrete und individuelle Prüfung, die das Organ grundsätzlich auf einen auf die Verordnung Nr. 1049/2001 gestützten Antrag auf Akteneinsicht hin durchführen muss, es dem betreffenden Organ ermöglichen soll, zu beurteilen, inwieweit eine Ausnahme vom Zugangsrecht anwendbar ist und ob die Möglichkeit eines teilweisen Zugangs besteht, kann eine solche Prüfung entbehrlich sein, wenn aufgrund der besonderen Umstände des betreffenden Falles offenkundig ist, dass der Zugang zu verweigern oder aber zu gewähren ist (Urteil vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, EU:T:2005:125, Rn. 75).

    Rn. 79 Eine Abweichung von dieser Prüfungspflicht kommt jedoch nur ausnahmsweise und nur dann in Betracht, wenn die Verwaltung durch die konkrete und individuelle Prüfung der Dokumente in besonderem Maß belastet würde, so dass damit die Grenzen dessen überschritten würden, was vernünftigerweise verlangt werden kann (Urteil vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, EU:T:2005:125, Rn. 112).

    Rn. 80 Da das Recht auf Zugang zu den im Besitz der Organe befindlichen Dokumenten einen Grundsatz darstellt, trägt zudem das Organ, das sich auf eine Ausnahme wegen Unverhältnismäßigkeit der durch den Antrag bedingten Arbeit beruft, die Beweislast für den Arbeitsumfang (Urteile vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, EU:T:2005:125, Rn. 113, …und vom 10. September 2008, Williams/Kommission, T-42/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:325, Rn. 86).

    Da das Recht auf Zugang zu den Dokumenten den Grundsatz darstellt, ist das Organ in diesem Zusammenhang gleichwohl verpflichtet, der Lösung den Vorzug zu geben, die, ohne einen Aufwand zu verursachen, der die Grenzen dessen überschreiten würde, was vernünftigerweise verlangt werden kann, so günstig wie möglich für das Zugangsrecht des Antragstellers ist (Urteil vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, EU:T:2005:125, Rn. 114).

    Rn. 82 Das Organ kann daher von einer konkreten und individuellen Prüfung nur absehen, wenn es tatsächlich alle anderen denkbaren Lösungen untersucht und in seiner Entscheidung eingehend erläutert hat, aus welchen Gründen diese verschiedenen Lösungen gleichfalls zu einem unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand führen würden (Urteil vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, EU:T:2005:125, Rn. 115).

    Der für die Prüfung eines Antrags auf Zugang erforderliche Arbeitsaufwand hängt nämlich auch von der Natur dieser Dokumente ab und damit von der Gründlichkeit, mit der die Prüfung zu erfolgen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, EU:T:2005:125, Rn. 111).

  • EuG, 29.01.2013 - T-339/10

    Cosepuri / EFSA - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - …

    Auszug aus EuG, 14.12.2017 - T-136/15
    Rn. 62 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Gerichtshof zwar das Bestehen allgemeiner Vermutungen anerkannt hat, die in einer Reihe von Fällen für Kategorien von Dokumenten aufgrund ihrer Natur gelten, darunter für die Angebote von Bietern im Rahmen der Ausführung öffentlicher Aufträge (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Januar 2013, Cosepuri/EFSA, T-339/10 und T-532/10, EU:T:2013:38, Rn. 101, …und vom 21. September 2016, Secolux/Kommission, T-363/14, EU:T:2016:521, Rn. 59).

    Rn. 67 Ferner haben nach der Rechtsprechung die Verordnung Nr. 1049/2001 und die Haushaltsordnung unterschiedliche Ziele und enthalten keine Bestimmung, die ausdrücklich den Vorrang der einen vor der anderen vorsieht, so dass eine Anwendung jeder dieser Verordnungen sicherzustellen ist, die mit der Anwendung der jeweils anderen vereinbar ist und somit eine kohärente Anwendung ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Januar 2013, Cosepuri/EFSA, T-339/10 und T-532/10, EU:T:2013:38, Rn. 85, …und vom 21. September 2016, Secolux/Kommission, T-363/14, EU:T:2016:521, Rn. 43).

    Der in Art. 102 der Haushaltsordnung genannte Grundsatz der Transparenz ist folglich mit dem Schutz des öffentlichen Interesses, der legitimen Geschäftsinteressen von Unternehmen und des lauteren Wettbewerbs in Einklang zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2013, Cosepuri/EFSA, T-339/10 und T-532/10, EU:T:2013:38, Rn. 49).

    Rn. 68 In diesem Zusammenhang ist entschieden worden, dass die öffentlichen Auftraggeber, um das Ziel der unionsrechtlichen Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge zu erreichen, keine die Vergabeverfahren betreffenden Informationen preisgeben dürfen, deren Inhalt dazu verwendet werden könnte, den Wettbewerb in einem laufenden oder in späteren Vergabeverfahren zu verfälschen (Urteil vom 29. Januar 2013, Cosepuri/EFSA, T-339/10 und T-532/10, EU:T:2013:38, Rn. 100).

    Dies gilt insbesondere, wenn diese Angebote die spezifischen Fachkenntnisse der Bieter betreffen (Urteil vom 29. Januar 2013, Cosepuri/EFSA, T-339/10 und T-532/10, EU:T:2013:38, Rn. 99).

  • EuGH, 29.06.2010 - C-139/07

    Die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten betreffend ein Verfahren zur …

    Auszug aus EuG, 14.12.2017 - T-136/15
    Rn. 19 Das Parlament stellte in der angefochtenen Entscheidung ebenfalls fest, dass nach der vom Gerichtshof im Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau (C-139/07 P, EU:C:2010:376), entwickelten Rechtsprechung die geltend gemachten vier Ausnahmen vom Zugangsrecht aufgrund einer allgemeinen Vermutung sinngemäß auf alle genannten Dokumente anzuwenden seien, auch wenn es nicht alle von der Klägerin angeforderten Dokumente habe individuell prüfen können.

    Rn. 47 Der Gerichtshof hat in dieser Hinsicht anerkannt, dass es den Organen, um zu erläutern, inwiefern der Zugang zu den angeforderten Dokumenten das durch eine Ausnahme nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützte Interesse beeinträchtigen kann, freisteht, sich auf allgemeine Annahmen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten können, da für Anträge auf Freigabe von Dokumenten gleicher Natur vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten (…Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 50, vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 54…, vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 74, …und vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 65).

    Insoweit ist der bloße Verweis auf das Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau (C-139/07 P, EU:C:2010:376), kein substantiierter Vortrag, um darzutun, dass die angeforderten Dokumente aufgrund ihrer Eigenart unter eine allgemeine Vermutung einer Beeinträchtigung dieser Interessen fielen.

    Rn. 63 Bezüglich der Aufforderungen zur Angebotsabgabe kann jedoch eine allgemeine Vermutung der Beeinträchtigung geschäftlicher Interessen weder auf die oben in Rn. 62 angeführte Rechtsprechung über den Zugang zu den Angeboten von Bietern gestützt werden noch allgemein auf eine Begründung analog zu der Begründung in den vom Parlament in der Klagebeantwortung herangezogenen Urteilen vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau (C-139/07 P, EU:C:2010:376), betreffend das Beihilfenkontrollverfahren und vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob (C-404/10 P, EU:C:2012:393), betreffend eine Fusion.

    Rn. 64 Den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau (C-139/07 P, EU:C:2010:376), und vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob (C-404/10 P, EU:C:2012:393), ergangen sind, war das Merkmal gemein, dass eine von der Verordnung Nr. 1049/2001 verschiedene Regelung mit besonderen Bestimmungen bestand, die den Zugang zu den Akten bzw. zu den angeforderten Dokumenten sowohl hinsichtlich der Personen als auch hinsichtlich der Information selbst genau begrenzten.

  • EuGH, 28.06.2012 - C-404/10

    Lagardère / Éditions Odile Jacob - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der …

    Auszug aus EuG, 14.12.2017 - T-136/15
    Rn. 63 Bezüglich der Aufforderungen zur Angebotsabgabe kann jedoch eine allgemeine Vermutung der Beeinträchtigung geschäftlicher Interessen weder auf die oben in Rn. 62 angeführte Rechtsprechung über den Zugang zu den Angeboten von Bietern gestützt werden noch allgemein auf eine Begründung analog zu der Begründung in den vom Parlament in der Klagebeantwortung herangezogenen Urteilen vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau (C-139/07 P, EU:C:2010:376), betreffend das Beihilfenkontrollverfahren und vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob (C-404/10 P, EU:C:2012:393), betreffend eine Fusion.

    Rn. 64 Den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau (C-139/07 P, EU:C:2010:376), und vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob (C-404/10 P, EU:C:2012:393), ergangen sind, war das Merkmal gemein, dass eine von der Verordnung Nr. 1049/2001 verschiedene Regelung mit besonderen Bestimmungen bestand, die den Zugang zu den Akten bzw. zu den angeforderten Dokumenten sowohl hinsichtlich der Personen als auch hinsichtlich der Information selbst genau begrenzten.

  • EuGH, 06.12.2001 - C-353/99

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, DAS DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES …

    Auszug aus EuG, 14.12.2017 - T-136/15
    Rn. 78 Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Organe in besonderen Fällen, in denen der Umfang der Dokumente, zu denen Zugang beantragt wird, oder der Umfang der zu schwärzenden Stellen einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde, das Interesse des Antragstellers gegen die mit der Bearbeitung des Zugangsantrags verbundene Arbeitsbelastung abwägen können, um das Interesse an einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu schützen (Urteile vom 6. Dezember 2001, Rat/Hautala, C-353/99 P, EU:C:2001:661, Rn. 30, …und vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C-127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 27).

    Rn. 92 Das Parlament durfte daher das Interesse am Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten gegen den sich hieraus ergebenden Arbeitsaufwand abwägen, um die Interessen einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu schützen (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Dezember 2001, Rat/Hautala, C-353/99 P, EU:C:2001:661, Rn. 30).

  • EuG, 21.09.2016 - T-363/14

    Secolux / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - …

    Auszug aus EuG, 14.12.2017 - T-136/15
    Rn. 62 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Gerichtshof zwar das Bestehen allgemeiner Vermutungen anerkannt hat, die in einer Reihe von Fällen für Kategorien von Dokumenten aufgrund ihrer Natur gelten, darunter für die Angebote von Bietern im Rahmen der Ausführung öffentlicher Aufträge (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Januar 2013, Cosepuri/EFSA, T-339/10 und T-532/10, EU:T:2013:38, Rn. 101, und vom 21. September 2016, Secolux/Kommission, T-363/14, EU:T:2016:521, Rn. 59).

    Rn. 67 Ferner haben nach der Rechtsprechung die Verordnung Nr. 1049/2001 und die Haushaltsordnung unterschiedliche Ziele und enthalten keine Bestimmung, die ausdrücklich den Vorrang der einen vor der anderen vorsieht, so dass eine Anwendung jeder dieser Verordnungen sicherzustellen ist, die mit der Anwendung der jeweils anderen vereinbar ist und somit eine kohärente Anwendung ermöglicht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Januar 2013, Cosepuri/EFSA, T-339/10 und T-532/10, EU:T:2013:38, Rn. 85, und vom 21. September 2016, Secolux/Kommission, T-363/14, EU:T:2016:521, Rn. 43).

  • EuGH, 02.10.2014 - C-127/13

    Strack / Kommission - Rechtsmittel - Anspruch auf rechtliches Gehör - Recht auf …

    Auszug aus EuG, 14.12.2017 - T-136/15
    Das Parlament stützt sich insoweit auf das Urteil vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission (C-127/13 P, EU:C:2014:2250), das die praktische Wirksamkeit des in Art. 41 der Charta der Grundrechte verankerten Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung schützen wolle.

    Rn. 78 Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Organe in besonderen Fällen, in denen der Umfang der Dokumente, zu denen Zugang beantragt wird, oder der Umfang der zu schwärzenden Stellen einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde, das Interesse des Antragstellers gegen die mit der Bearbeitung des Zugangsantrags verbundene Arbeitsbelastung abwägen können, um das Interesse an einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu schützen (…Urteile vom 6. Dezember 2001, Rat/Hautala, C-353/99 P, EU:C:2001:661, Rn. 30, und vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C-127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 27).

  • EuGH, 21.09.2010 - C-514/07

    Schweden u.a. / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu …

    Auszug aus EuG, 14.12.2017 - T-136/15
    Nach dem zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung knüpft das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Organe an deren demokratischen Charakter an (…Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 34, vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 68, …und vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 72).

    Rn. 47 Der Gerichtshof hat in dieser Hinsicht anerkannt, dass es den Organen, um zu erläutern, inwiefern der Zugang zu den angeforderten Dokumenten das durch eine Ausnahme nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützte Interesse beeinträchtigen kann, freisteht, sich auf allgemeine Annahmen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten können, da für Anträge auf Freigabe von Dokumenten gleicher Natur vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten (…Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 50…, vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 54, vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 74, …und vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 65).

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES …

    Auszug aus EuG, 14.12.2017 - T-136/15
    Nach dem zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung knüpft das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Organe an deren demokratischen Charakter an (Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 34…, vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 68, …und vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 72).

    Rn. 47 Der Gerichtshof hat in dieser Hinsicht anerkannt, dass es den Organen, um zu erläutern, inwiefern der Zugang zu den angeforderten Dokumenten das durch eine Ausnahme nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützte Interesse beeinträchtigen kann, freisteht, sich auf allgemeine Annahmen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten können, da für Anträge auf Freigabe von Dokumenten gleicher Natur vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten (Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 50…, vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 54…, vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 74, …und vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 65).

  • EuG, 10.09.2008 - T-42/05

    Williams / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2017 - T-136/15
    Rn. 80 Da das Recht auf Zugang zu den im Besitz der Organe befindlichen Dokumenten einen Grundsatz darstellt, trägt zudem das Organ, das sich auf eine Ausnahme wegen Unverhältnismäßigkeit der durch den Antrag bedingten Arbeit beruft, die Beweislast für den Arbeitsumfang (…Urteile vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, EU:T:2005:125, Rn. 113, und vom 10. September 2008, Williams/Kommission, T-42/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:325, Rn. 86).
  • EuG, 11.06.2015 - T-496/13

    McCullough / Cedefop

  • EuG, 06.12.2012 - T-167/10

    Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai …

  • EuGH, 27.02.2014 - C-365/12

    Kommission / EnBW - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang zu …

  • EuGH, 21.07.2011 - C-506/08

    Das Urteil des Gerichts und die Entscheidungen der Kommission, mit denen der …

  • EuG, 06.07.2006 - T-391/03

    Franchet und Byk / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. …

  • EuG, 09.09.2011 - T-29/08

    LPN / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - …

  • EuG, 29.11.2012 - T-590/10

    Die EZB hat rechtmäßig den Zugang zu zwei Dokumenten verweigert, die sich mit der …

  • EuG, 07.06.2011 - T-471/08

    Toland / Parlament - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001- …

  • EuG, 20.09.2016 - T-51/15

    PAN Europe / Kommission

  • EuG, 22.01.2025 - T-127/23

    eClear/ Kommission

    Rn. 62 Schließlich kommt eine Befreiung von der Prüfungspflicht eines Zugangsantrags ausnahmsweise in Betracht, wenn die Verwaltung durch die konkrete und individuelle Prüfung der Dokumente in besonderem Maß belastet würde, so dass damit die Grenzen dessen überschritten würden, was vernünftigerweise verlangt werden kann (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2017, Evropaïki Dynamiki/Parlament, T-136/15, EU:T:2017:915, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C-127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Rückgriff auf diese Ausnahme setzt jedoch voraus, dass das betreffende Organ nachweist, dass sich der Arbeitsaufwand, den die konkrete und individuelle Prüfung der beantragten Dokumente erfordert, als unvertretbar erweist, dass es versucht hat, sich mit dem Antragsteller zu beraten, und dass es Alternativen zu einer konkreten und individuellen Prüfung der angeforderten Dokumente konkret in Betracht gezogen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2017, Evropaïki Dynamiki/Parlament, T-136/15, EU:T:2017:915, Rn. 80 bis 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 06.09.2023 - T-643/21

    Foodwatch/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - …

    Rn. 39 Als Drittes trifft es zwar zu, dass die Kommission für die Verweigerung des Zugangs sowohl zu den Passagen des streitigen Dokuments als auch zu denjenigen des anderen oben in Rn. 8 genannten Dokuments eine gemeinsame Begründung angeführt hat; die beiden in Rede stehenden Dokumente haben aber einen ähnlichen Gegenstand und weisen mithin in ihrer Substanz verwandte Merkmale auf, die, da der Kläger nichts vorgetragen hat, was die Notwendigkeit einer differenzierten Begründung dartäte, den Schluss zulassen, dass die so zugrunde gelegte gemeinsame Begründung ausreichend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2017, Evropaïki Dynamiki/Parlament, T-136/15, EU:T:2017:915, Rn. 48).
  • EuG, 10.09.2019 - T-741/17

    Trasys International und Axianseu - Digital Solutions/ EASA - Öffentliche …

    Nach der Rechtsprechung sind diese Ziele miteinander in Einklang zu bringen, um eine kohärente Anwendung der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (…ABl. 2001, L 145, S. 43) sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2017, Evropaïki Dynamiki/Parlament, T-136/15, EU:T:2017:915, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-235/20

    ViaSat/ Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. …

    {FN:10} Urteile vom 29. Januar 2013, Cosepuri/EFSA (T-339/10 und T-532/10, EU:T:2013:38); vom 21. September 2016, Secolux/Kommission (T-363/14, EU:T:2016:521), und vom 14. Dezember 2017, Evropaïki Dynamiki/Parlament (T-136/15, EU:T:2017:915).
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