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Rechtsprechung
   EuG, 15.09.2011 - T-234/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,2661
EuG, 15.09.2011 - T-234/07 (https://dejure.org/2011,2661)
EuG, Entscheidung vom 15.09.2011 - T-234/07 (https://dejure.org/2011,2661)
EuG, Entscheidung vom 15. September 2011 - T-234/07 (https://dejure.org/2011,2661)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Biermarkt - Entscheidung, mit der ein einziger und fortgesetzter Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Beteiligung der Klägerin an der festgestellten Zuwiderhandlung - Mangel an Beweisen - Begründungsmangel

  • Europäischer Gerichtshof

    Koninklijke Grolsch / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Biermarkt - Entscheidung, mit der ein einziger und fortgesetzter Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Beteiligung der Klägerin an der festgestellten Zuwiderhandlung - Mangel an Beweisen - Begründungsmangel

  • EU-Kommission

    Koninklijke Grolsch / Kommission

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht erklärt die Geldbuße von 31,66 Mio. Euro für nichtig, die gegen die Koninklijke Grolsch NV wegen ihrer Beteiligung an einem Kartell auf dem niederländischen Biermarkt verhängt wurde

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geldbuße wegen Kartellbildung auf niederländischem Biermarkt

  • handelsblatt.com (Rechtsprechungsübersicht)

    Neues zur Konzernhaftung für Kartellverstöße

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 3. Juli 2007 - Koninklijke Grolsch / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007) 1697 endg. der Kommission vom 18. April 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag (Sache COMP/B-2/37.766 - Niederländischer Biermarkt) in Bezug auf ein Kartell auf dem niederländischen Biermarkt betreffend die Koordinierung ...

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 …

    Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-234/07
    Rn. 80 Zwar kann einer Muttergesellschaft nach ständiger Rechtsprechung das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Randnr. 58).

    Weil eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission demnach eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 59).

    Rn. 82 In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen hat, kann zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben und besteht zum anderen eine widerlegliche Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 60).

    Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen dessen Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zuweisen, sofern die vom Mutterunternehmen, dem es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweise nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 61).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-8/08

    EIN EINZIGES TREFFEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN KANN EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE …

    Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-234/07
    Rn. 65 Der Komplex von festgestellten Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne des Art. 81 EG, die im 337. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung als solche eingestuft wurden, beruht, wie sich aus der oben dargestellten Vorgeschichte des vorliegenden Rechtsstreits ergibt, auf einem komplexen System einer Abstimmung, das die vier betroffenen Brauereien umgesetzt haben, und erforderte daher regelmäßige Kontaktaufnahmen über einen längeren Zeitraum hinweg (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, Slg. 2009, I-4529, Randnr. 60).
  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    Kommission / Sytraval und Brink's France - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

    Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-234/07
    Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.05.1998 - T-327/94

    SCA Holding Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …

    Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-234/07
    Rn. 78 Daher muss eine solche Entscheidung hinsichtlich einer Muttergesellschaft, die für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft zur Verantwortung gezogen wird, eine eingehende Darstellung der Gründe enthalten, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, die Zuwiderhandlung dieser Gesellschaft zuzurechnen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, SCA Holding/Kommission, T-327/94, Slg. 1998, II-1373, Randnrn. 78 bis 80).
  • EuG, 27.10.2016 - T-787/14

    EZB / Cerafogli - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Zugang …

    "36 … [D]ie Rechtsprechung zum Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes im Licht von Art. 47 der Charta (Urteile Otis u. a. C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 54 bis 63, und Koninklijke Grolsch/Kommission, T-234/07, EU:T:2011:476, Rn. 39 und 40) [hat] eine Entwicklung erfahren, die die erneute Würdigung der Frage rechtfertigt, ob die Anwendung des Grundsatzes der Übereinstimmung angemessen ist, wenn eine Einrede der Rechtswidrigkeit erstmals in der Klage erhoben wurde (…Urteil vom 12. März 2014, CR/Parlament, F-128/12, SlgÖD, EU:F:2014:38, Rn. 29).

    37 Insbesondere hat das Gericht der Europäischen Union im Urteil Koninklijke Grolsch/Kommission (EU:T:2011:476, Rn. 37, 39 und 40), nachdem es festgestellt hat, dass es keine unionsrechtliche Vorschrift gibt, die den Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zwingt, die verschiedenen darin angeführten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte im Verwaltungsverfahren anzugreifen, um nicht das Recht zu verwirken, dies später im Stadium des Gerichtsverfahrens zu tun, das Vorbringen der Kommission, die die Zulässigkeit eines Klagegrundes bestritten hatte, weil dieser im Verwaltungsverfahren nicht in klaren und präzisen Worten geltend gemacht worden sei, zurückgewiesen.

    38 Zwar ist die oben angeführte Rechtsprechung in einem anderen Bereich als dem der Streitigkeiten zwischen Organen der Europäischen Union und ihren Vertretern ergangen, doch betrifft das Urteil Koninklijke Grolsch/Kommission (EU:T:2011:476) die Vereinbarkeit einer vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich vorgesehenen Beschränkung des Zugangs zu den Gerichten mit Art. 47 der Charta.

    Rn. 27 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird zum einen eine fehlerhafte Fortschreibung des Urteils vom 15. September 2011, Koninklijke Grolsch/Kommission (T-234/07, EU:T:2011:476), auf das Personal betreffende Rechtsstreitigkeiten durch das Gericht für den öffentlichen Dienst gerügt, da es sich dabei um verschiedene Arten von Streitigkeiten handele und diese Fortschreibung zu einer fehlerhaften Auslegung der Reichweite des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) führe (erster Teil), und zum anderen ein Begründungsmangel (zweiter Teil).

    Rn. 78 Da die in den Rn. 42 und 45 bis 47 des angefochtenen Urteils aufgeführten Gründe ausreichen, um die Zulässigkeit einer erstmals vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst erhobenen Rechtswidrigkeitseinrede in Abweichung vom Grundsatz der Übereinstimmung zu begründen, gehen die anderen Argumente der EZB zur Stützung ihres Vorbringens ins Leere, nämlich - erstens - ihres ersten Rechtsmittelgrundes, betreffend eine fehlerhafte Fortschreibung des Urteils vom 15. September 2011, Koninklijke Grolsch/Kommission (T-234/07, EU:T:2011:476) durch das Gericht für den öffentlichen Dienst auf das Personal betreffende Rechtsstreitigkeiten, da diese beiden Arten von Streitigkeiten verschieden seien und diese Fortschreibung zu einer falschen Auslegung der Bedeutung des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes im Licht von Art. 47 der Charta führe (erster Teil), und zum anderen einen Begründungsmangel (zweiter Teil), - zweitens - des ersten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes, in dem die EZB vorträgt, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz falsch ausgelegt, da es u. a. im Wesentlichen der Ansicht gewesen sei, dass die Unzulässigkeit der Rechtswidrigkeitseinrede im Klageverfahren vor dem Unionsrichter eine unverhältnismäßige Sanktion für den betroffenen Mitarbeiter darstelle, und - drittens - des zweiten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes, betreffend die Nichtberücksichtigung bestimmter erheblicher Umstände der vorliegenden Rechtssache durch das Gericht für den öffentlichen Dienst, nämlich dass Frau Cerafogli bereits im Vorverfahren einen Rechtsberater als Vertreter gehabt habe (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juni 1994, de Compte/Parlament, C-326/91 P, EU:C:1994:218, Rn. 94, …und vom 29. April 2004, Kommission/CAS Succhi di Frutta, C-496/99 P, EU:C:2004:236, Rn. 68).

  • EuGH, 08.05.2013 - C-508/11

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts zum Kartell auf den Märkten für …

    Rn. 122 Eni macht geltend, das Unionsrecht zwinge den Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht, die verschiedenen darin angeführten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte im Verwaltungsverfahren anzugreifen, und sie verweist hierzu auf das Urteil des Gerichts vom 15. September 2011, Koninklijke Grolsch/Kommission (T-234/07, Slg. 2011, II-6169, Randnr. 37).
  • EuGöD, 18.09.2014 - F-26/12

    Öffentlicher Dienst - Aufhebung der Entscheidung der EZB, mit der der Antrag der …

    Rn. 36 Or, le Tribunal estime que la jurisprudence concernant le principe de la protection jurisprudentielle effective à la lumière de l'article 47 de la Charte (arrêts Otis e.a., C-199/11, EU:C:2012:684, points 54 à 63, et Koninklijke Grolsch/Commission, T-234/07, EU:T:2011:476, points 39 et 40) a connu une évolution qui justifie qu'il réexamine l'opportunité d'appliquer la règle de concordance lorsqu'une exception d'illégalité a été soulevée pour la première fois dans le recours (arrêt CR/Parlement, EU:F:2014:38, point 29).

    Rn. 37 En particulier, dans l'arrêt Koninklijke Grolsch/Commission (EU:T:2011:476, points 37, 39 et 40), le Tribunal de l'Union européenne, après avoir constaté qu'aucune disposition du droit de l'Union n'impose au destinataire d'une communication des griefs pour violation des règles en matière de concurrence de contester ses différents éléments de fait ou de droit au cours de la procédure administrative, sous peine de ne plus pouvoir le faire ultérieurement au stade de la procédure juridictionnelle, a rejeté l'argument de la Commission européenne qui contestait la recevabilité d'un moyen en raison du fait qu'il n'avait pas été soulevé en termes clairs et précis au cours de la phase administrative.

    Rn. 38 S'il est vrai que la jurisprudence mentionnée ci-dessus a été développée dans un domaine différent de celui du contentieux entre les institutions de l'Union européenne et leurs agents, l'arrêt Koninklijke Grolsch/Commission (EU:T:2011:476) concerne la compatibilité avec l'article 47 de la Charte d'une limitation de l'accès à la justice qui n'a pas été expressément prévue par le législateur.

  • EuGöD, 12.03.2014 - F-128/12

    CR / Parlament - Öffentlicher Dienst - Dienstbezüge - Familienzulagen - Zulage …

    Rn. 29 Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass seit dem Urteil vom 27. Oktober 2010, Reali/Kommission, die Rechtsprechung zum Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes im Licht von Art. 47 der Charta (…vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofs vom 6. November 2012, 0tis u. a., C-199/11, Rn. 54 bis 63, …und vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission, C-40/12 P, Rn. 75 und 76; Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. September 2011, Koninklijke Grolsch/Kommission, T-234/07, Rn. 39 und 40) eine Entwicklung erfahren hat, die die erneute Würdigung der Frage rechtfertigt, ob die Anwendung des Grundsatzes der Übereinstimmung angemessen ist, wenn eine Einrede der Rechtswidrigkeit zum ersten Mal in der Klage erhoben wurde.

    Rn. 30 Insbesondere hat das Gericht der Europäischen Union im Urteil Koninklijke Grolsch/Kommission, nachdem es festgestellt hat, dass es keine unionsrechtliche Vorschrift gibt, die den Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zwingt, die verschiedenen darin angeführten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte im Verwaltungsverfahren anzugreifen, um nicht das Recht zu verwirken, dies später im Stadium des Gerichtsverfahrens zu tun, das Vorbringen der Europäischen Kommission, die die Zulässigkeit eines Klagegrundes bestritten hatte, weil dieser im Verwaltungsverfahren nicht in klaren und präzisen Worten geltend gemacht worden sei, zurückgewiesen (…Rn. 37 und 39).

    Rn. 31 Zwar ist die in den Rn. 27 und 28 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung zu anderen Bereichen als dem des öffentlichen Dienstes ergangen, doch betrifft das Urteil Koninklijke Grolsch/Kommission die Vereinbarkeit einer vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich vorgesehenen Beschränkung des Zugangs zu den Gerichten mit Art. 47 der Charta.

  • EuGH, 11.05.2017 - C-562/14

    Schweden/ Kommission - Rechtsmittel - Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu …

    Das Gericht hätte vielmehr die Rn. 37 bis 41 des Urteils vom 15. September 2011, Koninklijke Grolsch/Kommission (T-234/07, EU:T:2011:476), heranziehen sollen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2016 - C-562/14

    Schweden/ Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der …

    {FN:62} - Schweden bezieht sich insbesondere auf Verfahren, die gegen Art. 101 AEUV verstoßende Vereinbarungen zur Verhinderung, Einschränkung oder Verzerrung des Wettbewerbs im Binnenmarkt betreffen, in denen neue Gesichtspunkte auch nach Einreichung der Klage vorgebracht werden können, wie etwa das Urteil vom 15. September 2011, Koninklijke Grolsch/Kommission (T-234/07, EU:T:2011:476 [im Folgenden: Urteil Koninklijke Grolsch], Rn. 37 bis 41).
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