Rechtsprechung
EuG, 06.10.2009 - T-24/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
Staatliche Beihilfen - Digitales terrestrisches Fernsehen - Beihilfe der deutschen Behörden zugunsten der Rundfunkanbieter, die das digitale terrestrische Rundfunknetz (DVB-T) in der Region Berlin-Brandenburg verwenden - Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der ...
- Europäischer Gerichtshof
MABB / Kommission
Staatliche Beihilfen - Digitales terrestrisches Fernsehen - Beihilfe der deutschen Behörden zugunsten der Rundfunkanbieter, die das digitale terrestrische Rundfunknetz (DVB-T) in der Region Berlin-Brandenburg verwenden - Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der ...
- EU-Kommission
MABB / Kommission
Staatliche Beihilfen - Digitales terrestrisches Fernsehen - Beihilfe der deutschen Behörden zugunsten der Rundfunkanbieter, die das digitale terrestrische Rundfunknetz (DVB-T) in der Region Berlin-Brandenburg verwenden - Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der ...
- EU-Kommission
MABB / Kommission
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- beck.de (Kurzinformation)
Untersagung der DVB-T-Förderung ist rechtmäßig
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 24. Januar 2006 - Medienanstalt Berlin-Brandenburg / Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005)3903 endg. der Kommission vom 9. November 2005, mit der die Zuschüsse, die den Rundfunkanbietern, die das digitale terrestrische Rundfunknetz (DVB-T) in Berlin-Brandenburg nutzen, von den deutschen Behörden gewährt wurden, für mit ...
Verfahrensgang
- EuG, 19.04.2007 - T-24/06
- EuG, 06.10.2009 - T-24/06
Papierfundstellen
- MMR 2010, 210 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- EuG, 15.12.1999 - T-132/96
Freistaat Sachsen / Kommission
Auszug aus EuG, 06.10.2009 - T-24/06
Somit ist festzustellen, dass die Existenz der fraglichen Beihilferegelung nicht vom Umfang der Entscheidungsfreiheit der Klägerin abhängt (Urteile des Gerichts vom 30. April 1998, Vlaams Gewest/Kommission, T-214/95, Slg. 1998, II-717, Randnr. 29, und vom 15. Dezember 1999, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, T-132/96 und T-143/96, Slg. 1999, II-3663, Randnrn.Angesichts dessen, dass die der MABB zugewiesenen Mittel staatlicher Natur sind und dass sie verpflichtet ist, nicht in Anspruch genommene Mittel abzuführen, vermag die Klägerin mit diesem Vorbringen ihre Unabhängigkeit nicht zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 30, und Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Randnr. 91).
Unter diesen Umständen kann die MABB nicht geltend machen, dass sie wie eine Gebietskörperschaft selbständige Aufgaben wahrnehme (vgl. in diesem Sinne Urteile DEFI/Kommission, Randnr. 18, Vlaams Gewest/Kommission, Randnrn. 29 und 30, und Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Randnrn. 84 bis 91).
- EuG, 30.04.1998 - T-214/95
Vlaamse Gewest / Kommission
Auszug aus EuG, 06.10.2009 - T-24/06
Somit ist festzustellen, dass die Existenz der fraglichen Beihilferegelung nicht vom Umfang der Entscheidungsfreiheit der Klägerin abhängt (Urteile des Gerichts vom 30. April 1998, Vlaams Gewest/Kommission, T-214/95, Slg. 1998, II-717, Randnr. 29, und vom 15. Dezember 1999, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, T-132/96 und T-143/96, Slg. 1999, II-3663, Randnrn.Angesichts dessen, dass die der MABB zugewiesenen Mittel staatlicher Natur sind und dass sie verpflichtet ist, nicht in Anspruch genommene Mittel abzuführen, vermag die Klägerin mit diesem Vorbringen ihre Unabhängigkeit nicht zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 30, und Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Randnr. 91).
Unter diesen Umständen kann die MABB nicht geltend machen, dass sie wie eine Gebietskörperschaft selbständige Aufgaben wahrnehme (vgl. in diesem Sinne Urteile DEFI/Kommission, Randnr. 18, Vlaams Gewest/Kommission, Randnrn. 29 und 30, und Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Randnrn. 84 bis 91).
- EuGH, 28.01.1986 - 169/84
Cofaz / Kommission
Auszug aus EuG, 06.10.2009 - T-24/06
Nach ständiger Rechtsprechung können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann geltend machen, im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG individuell betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen tatsächlicher Umstände, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteil Plaumann/Kommission, S. 238, und Urteil vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, Slg. 1986, 391, Randnr. 22).
- EuG, 22.10.2008 - T-309/04
TV 2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen …
Auszug aus EuG, 06.10.2009 - T-24/06
Hierzu ist festzustellen, dass diese Mittel staatliche Mittel im Sinne des Art. 87 EG darstellen, da die Höhe des Gebührenaufkommens durch öffentliche Stellen festgesetzt wird, da jeder Einzelne die an den bloßen Besitz eines Fernseh- oder Radiogeräts und nicht an eine vertragliche Beziehung anknüpfende Gebühr zahlen muss und da die öffentlichen Stellen auch festlegen, welcher Teil des Gebührenaufkommens der MABB zufließt, damit sie ihre Aufgaben erfüllen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 2008, TV 2/Danmark u. a./Kommission, T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, Slg. 2008, II-0000, Randnr. 158). - EuG, 06.10.2009 - T-21/06
Deutschland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Digitales terrestrisches …
Auszug aus EuG, 06.10.2009 - T-24/06
Mit Schriftsatz, der am 3. März 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Art. 50 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, die vorliegende Rechtssache mit den Rechtssachen T-8/06, FAB/Kommission, und T-21/06, Deutschland/Kommission, zu verbinden. - EuGH, 10.07.1986 - 282/85
DEFI / Kommission
Auszug aus EuG, 06.10.2009 - T-24/06
In Bezug auf nationale Behörden, die sich nicht wie Gebietskörperschaften auf Autonomierechte berufen könnten, vertrete der Gerichtshof eine deutlich restriktivere Linie, so insbesondere im Urteil vom 10. Juli 1986, DEFI/Kommission (282/85, Slg. 1986, 2469). - EuG, 06.10.2009 - T-8/06
FAB / Kommission - Staatliche Beihilfen - Digitales terrestrisches Fernsehen - …
Auszug aus EuG, 06.10.2009 - T-24/06
Mit Schriftsatz, der am 3. März 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Art. 50 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, die vorliegende Rechtssache mit den Rechtssachen T-8/06, FAB/Kommission, und T-21/06, Deutschland/Kommission, zu verbinden.
Rechtsprechung
EuG, 19.04.2007 - T-24/06 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
MABB / Kommission
Streithilfe - Vereinigung - Vertraulichkeit
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit einer von der Bundesrepublik Deutschland gewährten Beihilfe für die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg; Unvereinbarkeit einer gewährten staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt; Rückforderung einer ...
- Judicialis
Verfahrensordnung Art. 116 § 2
Kurzfassungen/Presse
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
Brüssel untersagt geplante Förderung von DVB-T in NRW
Verfahrensgang
- EuG, 19.04.2007 - T-24/06
- EuG, 06.10.2009 - T-24/06
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (7)
- EuGH, 17.06.1997 - C-151/97
National Power
Auszug aus EuG, 19.04.2007 - T-24/06
10 Nach ständiger Rechtsprechung werden repräsentative Vereinigungen, die den Schutz ihrer Mitglieder bezwecken, als Streithelfer in Rechtssachen zugelassen, die Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf diese Mitglieder auswirken können (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juni 1997, National Power und PowerGen, C-151/97 P[I] und C-157/97 P[I], Slg. 1997, I-3491, Randnr. 66, und vom 28. September 1998, Pharos/Kommission, C-151/98 P, Slg. 1998, I-5441, Randnr. 6; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 26. Juli 2004, Microsoft/Kommission, T-201/04 R, Slg. 2004, II-2977, Randnr. 37, und vom 28. Mai 2001, Poste Italiane/Kommission, T-53/01 R, Slg. 2001, II-1479, Randnr. 51). - EuG, 26.07.2004 - T-201/04
Microsoft / Kommission
Auszug aus EuG, 19.04.2007 - T-24/06
10 Nach ständiger Rechtsprechung werden repräsentative Vereinigungen, die den Schutz ihrer Mitglieder bezwecken, als Streithelfer in Rechtssachen zugelassen, die Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf diese Mitglieder auswirken können (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juni 1997, National Power und PowerGen, C-151/97 P[I] und C-157/97 P[I], Slg. 1997, I-3491, Randnr. 66, und vom 28. September 1998, Pharos/Kommission, C-151/98 P, Slg. 1998, I-5441, Randnr. 6; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 26. Juli 2004, Microsoft/Kommission, T-201/04 R, Slg. 2004, II-2977, Randnr. 37, und vom 28. Mai 2001, Poste Italiane/Kommission, T-53/01 R, Slg. 2001, II-1479, Randnr. 51). - EuGH, 28.09.1998 - C-151/98
Pharos / Kommission
Auszug aus EuG, 19.04.2007 - T-24/06
10 Nach ständiger Rechtsprechung werden repräsentative Vereinigungen, die den Schutz ihrer Mitglieder bezwecken, als Streithelfer in Rechtssachen zugelassen, die Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf diese Mitglieder auswirken können (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juni 1997, National Power und PowerGen, C-151/97 P[I] und C-157/97 P[I], Slg. 1997, I-3491, Randnr. 66, und vom 28. September 1998, Pharos/Kommission, C-151/98 P, Slg. 1998, I-5441, Randnr. 6; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 26. Juli 2004, Microsoft/Kommission, T-201/04 R, Slg. 2004, II-2977, Randnr. 37, und vom 28. Mai 2001, Poste Italiane/Kommission, T-53/01 R, Slg. 2001, II-1479, Randnr. 51).
- EuGH, 17.06.1997 - C-157/97
National Power - EGKS
Auszug aus EuG, 19.04.2007 - T-24/06
10 Nach ständiger Rechtsprechung werden repräsentative Vereinigungen, die den Schutz ihrer Mitglieder bezwecken, als Streithelfer in Rechtssachen zugelassen, die Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf diese Mitglieder auswirken können (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juni 1997, National Power und PowerGen, C-151/97 P[I] und C-157/97 P[I], Slg. 1997, I-3491, Randnr. 66, und vom 28. September 1998, Pharos/Kommission, C-151/98 P, Slg. 1998, I-5441, Randnr. 6; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 26. Juli 2004, Microsoft/Kommission, T-201/04 R, Slg. 2004, II-2977, Randnr. 37, und vom 28. Mai 2001, Poste Italiane/Kommission, T-53/01 R, Slg. 2001, II-1479, Randnr. 51). - EuG, 28.05.2004 - T-253/03
Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals / Kommission - Streithilfe - …
Auszug aus EuG, 19.04.2007 - T-24/06
Insbesondere kann eine Vereinigung als Streithelfer in einer Rechtssache zugelassen werden, wenn sie eine beträchtliche Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern des betreffenden Sektors vertritt, ihre Ziele den Schutz der Interessen ihrer Mitglieder einschließen, die Rechtssache Grundsatzfragen aufwerfen kann, die das Funktionieren des betreffenden Sektors berühren, und damit die Interessen ihrer Mitglieder in erheblichem Maß durch das zu erlassende Urteil beeinträchtigt werden können (Beschlüsse des Gerichts vom 8. Dezember 1993, Kruidvat/Kommission, T-87/92, Slg. 1993, II-1363, Randnr. 14, und vom 28. Mai 2004, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-253/03, Slg. 2004, II-1603, Randnr. 21). - EuG, 08.12.1993 - T-87/92
Antrag auf Zulassung als Streithelfer
Auszug aus EuG, 19.04.2007 - T-24/06
Insbesondere kann eine Vereinigung als Streithelfer in einer Rechtssache zugelassen werden, wenn sie eine beträchtliche Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern des betreffenden Sektors vertritt, ihre Ziele den Schutz der Interessen ihrer Mitglieder einschließen, die Rechtssache Grundsatzfragen aufwerfen kann, die das Funktionieren des betreffenden Sektors berühren, und damit die Interessen ihrer Mitglieder in erheblichem Maß durch das zu erlassende Urteil beeinträchtigt werden können (Beschlüsse des Gerichts vom 8. Dezember 1993, Kruidvat/Kommission, T-87/92, Slg. 1993, II-1363, Randnr. 14, und vom 28. Mai 2004, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-253/03, Slg. 2004, II-1603, Randnr. 21). - EuG, 28.05.2001 - T-53/01
Poste Italiane / Kommission
Auszug aus EuG, 19.04.2007 - T-24/06
10 Nach ständiger Rechtsprechung werden repräsentative Vereinigungen, die den Schutz ihrer Mitglieder bezwecken, als Streithelfer in Rechtssachen zugelassen, die Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf diese Mitglieder auswirken können (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juni 1997, National Power und PowerGen, C-151/97 P[I] und C-157/97 P[I], Slg. 1997, I-3491, Randnr. 66, und vom 28. September 1998, Pharos/Kommission, C-151/98 P, Slg. 1998, I-5441, Randnr. 6; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 26. Juli 2004, Microsoft/Kommission, T-201/04 R, Slg. 2004, II-2977, Randnr. 37, und vom 28. Mai 2001, Poste Italiane/Kommission, T-53/01 R, Slg. 2001, II-1479, Randnr. 51).
- EuG, 09.09.2009 - T-227/01
Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission - Staatliche Beihilfen …
Nach ständiger Rechtsprechung werden repräsentative Vereinigungen, die den Schutz ihrer Mitglieder bezwecken, als Streithelfer in Rechtssachen zugelassen, die Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf diese Mitglieder auswirken können (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juni 1997, National Power und PowerGen, C-151/97 P[I] und C-157/97 P[I], Slg. 1997, I-3491, Randnr. 66, und vom 28. September 1998, Pharos/Kommission, C-151/98 P, Slg. 1998, I-5441, Randnr. 6; Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 19. April 2007, MABB/Kommission, T-24/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 10). - EuG, 09.09.2009 - T-30/01
Diputación Foral de Álava / Kommission - Staatliche Beihilfen - Steuervorteile, …
Nach ständiger Rechtsprechung werden repräsentative Vereinigungen, die den Schutz ihrer Mitglieder bezwecken, als Streithelfer in Rechtssachen zugelassen, die Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf diese Mitglieder auswirken können (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juni 1997, National Power und PowerGen, C-151/97 P[I] und C-157/97 P[I], Slg. 1997, I-3491, Randnr. 66, und vom 28. September 1998, Pharos/Kommission, C-151/98 P, Slg. 1998, I-5441, Randnr. 6; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. April 2007, MABB/Kommission, T-24/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 10).