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   EuG, 11.09.2019 - T-286/18   

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EuG, 11.09.2019 - T-286/18 (https://dejure.org/2019,28711)
EuG, Entscheidung vom 11.09.2019 - T-286/18 (https://dejure.org/2019,28711)
EuG, Entscheidung vom 11. September 2019 - T-286/18 (https://dejure.org/2019,28711)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Azarov/ Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Azarov/ Rat

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Azarov/ Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens ...

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 19.12.2018 - C-530/17

    Azarov / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der

    Auszug aus EuG, 11.09.2019 - T-286/18
    Dieses Rechtsmittel wurde unter dem Aktenzeichen C-530/17 P in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen.

    Mit Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), hat der Gerichtshof das Urteil vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), aufgehoben und die Rechtsakte vom März 2015, soweit sie den Kläger betrafen, für nichtig erklärt.

    Am 20. Dezember 2018 hat das Gericht die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung aufgefordert, Stellung zu nehmen, welche Schlussfolgerungen in der vorliegenden Rechtssache aus dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031) zu ziehen sind.

    Nach gefestigter Rechtsprechung müssen die Unionsgerichte bei der Kontrolle restriktiver Maßnahmen eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten, zu denen u. a. die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gehören (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031" Rn. 20 und 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen - erwiesen sind (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031" Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Erlass und die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen, wie sie im Beschluss 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014 in ihren geänderten Fassungen vorgesehen sind und die gegen eine Person erlassen wurden, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte eines Drittstaats verantwortlich identifiziert wurde, beruhen im Kern auf dem Beschluss einer - insoweit zuständigen - Behörde dieses Drittstaats, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen diese Person wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder einzuleiten und durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 25).

    Auch wenn der Rat restriktive Maßnahmen gemäß dem oben in Rn. 12 wiedergegebenen Kriterium für die Aufnahme in die Liste (im Folgenden: Aufnahmekriterium) auf die Entscheidung eines Drittstaats stützen darf, schließt die dem Rat obliegende Verpflichtung, die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu wahren, die Pflicht ein, sich zu vergewissern, dass diese Rechte von den Behörden des Drittstaats, die die betreffende Entscheidung erlassen haben, gewahrt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 26, 27 und 35).

    Der Rat darf somit erst davon ausgehen, dass der Erlass oder die Aufrechterhaltung solcher Maßnahmen auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht, nachdem er selbst überprüft hat, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beim Erlass der Entscheidung durch den betreffenden Drittstaat, auf die er sich stützen möchte, gewahrt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 28 und 34).

    Im Übrigen ist zwar mit dem Umstand, dass der Drittstaat zu den Staaten gehört, die der EMRK beigetreten sind, verknüpft, dass die in dieser Konvention gewährleisteten Grundrechte - die nach Art. 6 Abs. 3 EUV als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind - durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) überwacht werden; doch macht dieser Umstand das oben in Rn. 58 dargestellte Erfordernis einer Überprüfung durch den Rat nicht überflüssig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 36).

    Um seiner Begründungspflicht zu genügen, muss der Rat daher in der Entscheidung, mit der restriktive Maßnahmen verhängt werden, erkennen lassen, dass er geprüft hat, dass die Entscheidung des Drittstaats, auf die der Rat diese Maßnahmen stützt, unter Wahrung dieser Rechte ergangen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Aufrechterhaltung der gegen den Kläger erlassenen restriktiven Maßnahmen beruhte daher ebenso wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), ergangen ist, auf dem Beschluss der Generalstaatsanwaltschaft, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen einer Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine einzuleiten und durchzuführen.

    In diesem Schreiben vom 8. März 2018 hat sich der Rat - ebenso wie er es in der Rechtssache getan hatte, in der das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 24), ergangen ist - nämlich auf die Aussage beschränkt, dass die dem Kläger vorab übermittelten Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft (siehe oben, Rn. 26 und 28) belegten, dass gegen diesen weiterhin Strafverfahren wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenwerte anhängig seien.

    Als Viertes hat der Rat als Antwort auf die Frage, welche Auswirkungen das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), für die vorliegende Rechtssache hat, und in der Sitzung im Wesentlichen nur die oben in Rn. 54 wiedergegebenen Argumente vorgetragen.

    Ferner ist hierzu darauf hinzuweisen, dass - wie im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), klargestellt worden ist - die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der Rat oder das Gericht, wenn es um den Erlass eines Beschlusses über das Einfrieren von Geldern wie desjenigen geht, der den Kläger betrifft, nicht die Begründetheit der in der Ukraine gegen die von diesen Maßnahmen betroffenen Person eingeleiteten Ermittlungen zu überprüfen hat, sondern nur die Begründetheit des Beschlusses über das Einfrieren der Gelder anhand des oder der Dokumente, auf die dieser Beschluss gestützt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C-220/14 P, EU:C:2015:147, Rn. 77, vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat, C-599/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:785, Rn. 69, und vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat, C-598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:786, Rn. 72), nicht dahin ausgelegt werden kann, dass der Rat nicht verpflichtet wäre, zu prüfen, dass die Entscheidung eines Drittstaats, auf die der Rat den Erlass restriktiver Maßnahmen stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 07.07.2017 - T-215/15

    Azarov / Rat - Gemeinsame Außen und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 11.09.2019 - T-286/18
    Mit am 29. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter dem Aktenzeichen T-215/15 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2015, soweit sie ihn betrafen.

    Mit Urteil vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), hat das Gericht die Nichtigkeitsklage gegen die Rechtsakte vom März 2015 abgewiesen, soweit sie den Kläger betrafen.

    Am 7. September 2017 legte der Kläger gegen das Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), ein Rechtsmittel ein.

    Mit Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), hat der Gerichtshof das Urteil vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), aufgehoben und die Rechtsakte vom März 2015, soweit sie den Kläger betrafen, für nichtig erklärt.

  • EuG, 13.12.2018 - T-247/17

    Azarov / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 11.09.2019 - T-286/18
    Mit am 27. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter dem Aktenzeichen T-247/17 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2017, soweit sie ihn betrafen.

    Mit Urteil vom 13. Dezember 2018, Azarov/Rat (T-247/17, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:931), hat das Gericht die Nichtigkeitsklage gegen die Rechtsakte vom März 2017 abgewiesen, soweit sie den Kläger betrafen.

  • EuG, 28.01.2016 - T-331/14

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt das Einfrieren der Gelder von fünf

    Auszug aus EuG, 11.09.2019 - T-286/18
    Mit am 12. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter dem Aktenzeichen T-331/14 in das Register eingetragene Klage u. a. auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2014, soweit sie ihn betrafen.

    Mit Urteil vom 28. Januar 2016, Azarov/Rat (T-331/14, EU:T:2016:49), erklärte das Gericht die Rechtsakte vom März 2014, soweit sie den Kläger betrafen, für nichtig.

  • EuGH, 16.07.2009 - C-385/07

    Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland / Kommission - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuG, 11.09.2019 - T-286/18
    Dieses Recht ergibt sich aus dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der im Übrigen in Art. 47 der Charta verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, C-385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 177 und 179).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-599/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass das Gericht die Rechtsakte, mit denen die Hamas

    Auszug aus EuG, 11.09.2019 - T-286/18
    Vielmehr hat der Rat in seinen Schriftsätzen wiederholt bekräftigt, dass er insoweit keiner Verpflichtung unterliege und dass sich eine solche Verpflichtung auch nicht aus den mit dem Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), entwickelten Rechtsprechungsgrundsätzen ableiten lasse.
  • EuGH, 05.03.2015 - C-220/14

    Ezz and Others v Council - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegenüber

    Auszug aus EuG, 11.09.2019 - T-286/18
    Ferner ist hierzu darauf hinzuweisen, dass - wie im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), klargestellt worden ist - die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der Rat oder das Gericht, wenn es um den Erlass eines Beschlusses über das Einfrieren von Geldern wie desjenigen geht, der den Kläger betrifft, nicht die Begründetheit der in der Ukraine gegen die von diesen Maßnahmen betroffenen Person eingeleiteten Ermittlungen zu überprüfen hat, sondern nur die Begründetheit des Beschlusses über das Einfrieren der Gelder anhand des oder der Dokumente, auf die dieser Beschluss gestützt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C-220/14 P, EU:C:2015:147, Rn. 77, vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat, C-599/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:785, Rn. 69, und vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat, C-598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:786, Rn. 72), nicht dahin ausgelegt werden kann, dass der Rat nicht verpflichtet wäre, zu prüfen, dass die Entscheidung eines Drittstaats, auf die der Rat den Erlass restriktiver Maßnahmen stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 07.07.2015 - 72287/10

    RUTKOWSKI AND OTHERS v. POLAND

    Auszug aus EuG, 11.09.2019 - T-286/18
    Der EGMR hat zudem zum einen festgestellt, dass der Grundsatz einer angemessenen Frist u. a. bezwecke, die beschuldigte Person vor einer überlangen Verfahrensdauer zu schützen und zu verhindern, dass sie zu lange über ihr Schicksal im Ungewissen gelassen wird, sowie Verzögerungen zu vermeiden, die geeignet sind, die Effizienz und die Glaubwürdigkeit der Rechtspflege zu beeinträchtigen (vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 2015, Rutkowski u. a./Polen, CE:ECHR:2015:0707JUD007228710, § 126 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zum anderen, dass ein Verstoß gegen diesen Grundsatz insbesondere dann festgestellt werden kann, wenn die Ermittlungsphase eines Strafverfahrens von einer Reihe von Zeiträumen der Untätigkeit gekennzeichnet ist, die den für die Ermittlungen zuständigen Behörden zuzurechnen sind (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteile vom 6. Januar 2004, Rouille/Frankreich, CE:ECHR:2004:0106JUD005026899, §§ 29 bis 31, vom 27. September 2007, Reiner u. a./Rumänien, CE:ECHR:2007:0927JUD000150502, §§ 57 bis 59, und vom 12. Januar 2012, Borisenko/Ukraine, CE:ECHR:2012:0112JUD002572502, §§ 58 bis 62).
  • EuGH, 19.10.2017 - C-598/16

    Der Gerichtshof bestätigt das Einfrieren der Gelder des ehemaligen Präsidenten

    Auszug aus EuG, 11.09.2019 - T-286/18
    Ferner ist hierzu darauf hinzuweisen, dass - wie im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), klargestellt worden ist - die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der Rat oder das Gericht, wenn es um den Erlass eines Beschlusses über das Einfrieren von Geldern wie desjenigen geht, der den Kläger betrifft, nicht die Begründetheit der in der Ukraine gegen die von diesen Maßnahmen betroffenen Person eingeleiteten Ermittlungen zu überprüfen hat, sondern nur die Begründetheit des Beschlusses über das Einfrieren der Gelder anhand des oder der Dokumente, auf die dieser Beschluss gestützt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C-220/14 P, EU:C:2015:147, Rn. 77, vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat, C-599/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:785, Rn. 69, und vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat, C-598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:786, Rn. 72), nicht dahin ausgelegt werden kann, dass der Rat nicht verpflichtet wäre, zu prüfen, dass die Entscheidung eines Drittstaats, auf die der Rat den Erlass restriktiver Maßnahmen stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.10.2017 - C-599/16

    Yanukovych / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in

    Auszug aus EuG, 11.09.2019 - T-286/18
    Ferner ist hierzu darauf hinzuweisen, dass - wie im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), klargestellt worden ist - die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der Rat oder das Gericht, wenn es um den Erlass eines Beschlusses über das Einfrieren von Geldern wie desjenigen geht, der den Kläger betrifft, nicht die Begründetheit der in der Ukraine gegen die von diesen Maßnahmen betroffenen Person eingeleiteten Ermittlungen zu überprüfen hat, sondern nur die Begründetheit des Beschlusses über das Einfrieren der Gelder anhand des oder der Dokumente, auf die dieser Beschluss gestützt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C-220/14 P, EU:C:2015:147, Rn. 77, vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat, C-599/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:785, Rn. 69, und vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat, C-598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:786, Rn. 72), nicht dahin ausgelegt werden kann, dass der Rat nicht verpflichtet wäre, zu prüfen, dass die Entscheidung eines Drittstaats, auf die der Rat den Erlass restriktiver Maßnahmen stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.01.2019 - T-290/17

    Stavytskyi / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 06.06.2018 - T-258/17

    Arbuzov / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EGMR, 27.09.2007 - 1505/02

    REINER ET AUTRES c. ROUMANIE

  • EGMR, 12.01.2012 - 25725/02

    BORISENKO v. UKRAINE

  • EGMR, 06.01.2004 - 50268/99

    ROUILLE c. FRANCE

  • EuG, 26.04.2018 - T-190/16

    Azarov / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 16.12.2020 - T-286/19

    Azarov/ Rat

    Mit am 7. Mai 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter der Rechtssachennummer T-286/18 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2018, soweit sie ihn betrafen.

    Mit Urteil vom 11. September 2019, Azarov/Rat (T-286/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:577), erklärte das Gericht die Rechtsakte vom März 2018 für nichtig, soweit sie den Kläger betrafen.

    Nach gefestigter Rechtsprechung müssen die Unionsgerichte bei der Kontrolle restriktiver Maßnahmen eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten, zu denen u. a. das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und die Verteidigungsrechte gehören, wie sie in Art. 47 bzw. Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankert sind (vgl. Urteile vom 11. September 2019, Azarov/Rat, T-286/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:577, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dem entsprechenden Beschluss zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diesen Beschluss zu stützen - erwiesen sind (vgl. Urteile vom 11. September 2019, Azarov/Rat, T-286/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:577, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Erlass und die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen, wie sie im Beschluss 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014 in ihren geänderten Fassungen vorgesehen sind und die gegen eine Person ergangen sind, die als für die Veruntreuung von Vermögenswerten eines Drittstaats verantwortlich identifiziert wurde, beruhen im Kern auf dem Beschluss einer - insoweit zuständigen - Behörde dieses Drittstaats, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen diese Person wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder einzuleiten und durchzuführen (vgl. Urteile vom 11. September 2019, Azarov/Rat, T-286/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:577, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn der Rat restriktive Maßnahmen gemäß dem oben in Rn. 12 wiedergegebenen Kriterium für die Aufnahme in die Liste (im Folgenden: Aufnahmekriterium) auf die Entscheidung eines Drittstaats stützen darf, schließt die ihm obliegende Verpflichtung, die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu wahren, die Pflicht ein, sich zu vergewissern, dass diese Rechte von den Behörden des Drittstaats, die die betreffende Entscheidung erlassen haben, gewahrt wurden (vgl. Urteile vom 11. September 2019, Azarov/Rat, T-286/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:577, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Rat darf somit erst davon ausgehen, dass der Erlass oder die Aufrechterhaltung solcher Maßnahmen auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht, nachdem er selbst überprüft hat, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beim Erlass der Entscheidung durch den betreffenden Drittstaat, auf die er sich stützen möchte, gewahrt wurden (vgl. Urteile vom 11. September 2019, Azarov/Rat, T-286/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:577, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenngleich im Übrigen mit dem Umstand, dass der Drittstaat zu den Staaten gehört, die der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) beigetreten sind, verknüpft ist, dass die in dieser Konvention gewährleisteten Grundrechte - die nach Art. 6 Abs. 3 EUV als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind - durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) überwacht werden, wird dadurch das vorstehend in Rn. 79 genannte Erfordernis der Überprüfung nicht überflüssig (vgl. Urteile vom 11. September 2019, Azarov/Rat, T-286/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:577, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um seiner Begründungspflicht zu genügen, muss der Rat daher in dem Beschluss, mit dem restriktive Maßnahmen verhängt werden, erkennen lassen, dass er geprüft hat, dass die Entscheidung des Drittstaats, auf die er diese Maßnahmen stützt, unter Wahrung der besagten Rechte ergangen ist (vgl. Urteile vom 11. September 2019, Azarov/Rat, T-286/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:577, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Letztlich muss der Rat, wenn er den Erlass oder die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen wie derjenigen des vorliegenden Falles auf die Entscheidung eines Drittstaats stützt, ein Strafverfahren wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte durch die betroffene Person einzuleiten und durchzuführen, sich zum einen vergewissern, dass die Behörden des Drittstaats zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz der Person, gegen die das betreffende Strafverfahren geführt wird, gewahrt haben, und zum anderen in dem Beschluss, mit dem die restriktiven Maßnahmen verhängt werden, die Gründe nennen, die ihn zu der Annahme veranlassen, dass die Entscheidung des Drittstaats unter Beachtung dieser Rechte erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2019, Azarov/Rat, T-286/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:577, Rn. 62, sowie vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Aufrechterhaltung der gegen den Kläger erlassenen restriktiven Maßnahmen beruhte daher ebenso wie in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat (C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602), und vom 11. September 2019, Azarov/Rat (T-286/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:577), sowie der Beschluss vom 22. Oktober 2019, Azarov/Rat (C-58/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:890), ergangen sind, auf der Entscheidung der ukrainischen Behörden, strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen einer Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine oder wegen Beihilfe hierzu einzuleiten und durchzuführen.

    Im Übrigen hatte das Gericht bereits Gelegenheit, sich in der Rechtssache, in der das vom Rat nicht angefochtene Urteil vom 11. September 2019, Azarov/Rat (T-286/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:577, Rn. 54, 72 und 73), ergangen ist, zu eben diesen Entscheidungen zu äußern und befand, dass sie nicht für den Nachweis geeignet waren, dass die besagten Rechte des Klägers im Rahmen des betreffenden Verfahrens gewahrt worden waren.

    Solche Entscheidungen, die allenfalls zum Nachweis des Bestehens einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage dienen können, nämlich der Tatsache, dass der Kläger dem Aufnahmekriterium entsprechend Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte und wegen Beihilfe dazu war, sind wesensmäßig für sich allein nicht geeignet, zu belegen, dass die Entscheidung der ukrainischen Justizverwaltung, die betreffenden Strafverfahren einzuleiten und durchzuführen, auf der im Wesentlichen die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger beruht, unter Wahrung von dessen Verteidigungsrechten und dessen Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz getroffen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2019, Azarov/Rat, T-286/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:577, Rn. 73, und vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 92).

    Ferner geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Rat, wenn eine Person wegen im Wesentlichen ein und desselben von der Generalstaatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahrens seit mehreren Jahren restriktiven Maßnahmen unterliegt, verpflichtet ist, sich vertieft mit der Frage zu beschäftigen, ob die ukrainischen Behörden möglicherweise die Grundrechte dieser Person verletzt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2019, Azarov/Rat, T-286/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:577, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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