Rechtsprechung
| EuG, 25.03.2009 - T-332/06 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Alcoa Trasformazioni / Kommission
- EU-Kommission
Alcoa Trasformazioni / Kommission
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 29. November 2006 - Alcoa Trasformazioni / Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2006, ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG gegen die Verlängerung der Sonderstromtarifregelungen für energieintensive Industriezweige in Italien (Staatliche Beihilfe C 36/06 [ex NN 38/06]) einzuleiten, soweit es ...
Verfahrensgang
- EuG, 25.03.2009 - T-332/06
- Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2010 - C-194/09
- EuGH, 21.07.2011 - C-194/09
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (1)
- EuGH, 08.07.2004 - C-214/03
Kommission / Österreich
Auszug aus EuG, 25.03.2009 - T-332/06
Klage auf Nichtigerklärung der der Italienischen Republik mit Schreiben vom 19. Juli 2006 mitgeteilten Entscheidung 2006/C 214/03 der Kommission, mit der in Bezug auf die staatliche Beihilfe C 36/06 (ex NN 38/06) das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG eingeleitet wurde - Vorzugsstromtarif für einige energieintensive Industriezweige in Italien, soweit diese Entscheidung die Tarife für die Lieferung von Strom an die beiden Primäraluminiumwerke von Alcoa Trasformazioni betrifft.
- BGH, 09.02.2017 - I ZR 91/15
Zur Rückforderung angeblicher Beihilfen für Ryanair am Flughafen Lübeck
Rn. 45 bb) Ausreichender Rechtsschutz wird den betroffenen Wirtschaftsunternehmen nicht schon durch die Möglichkeit gewährt, den Eröffnungsbeschluss der Kommission mit einer Nichtigkeitsklage beim Gericht der Europäischen Union anzufechten (vgl. EuG, Urteil vom 25. März 2009 - T-332/06 Rn. 35 bis 43 - Alcoa Trasformazioni). - EuG, 16.10.2014 - T-177/10
Alcoa Trasformazioni / Kommission - Staatliche Beihilfen - Elektrizität - …
Rn. 10 Mit Urteil vom 25. März 2009, Alcoa Trasformazioni/Kommission (T-332/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wies das Gericht die Klage ab.Ist ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer jedoch in der Lage, den Erlass einer Unionsmaßnahme vorauszusehen, die seine Interessen berühren kann, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf diesen Grundsatz berufen (…Urteil des Gerichtshofs vom 1. Februar 1978, Lührs, 78/77, Slg. 1978, 169, Rn. 6, und Urteil vom 25. März 2009, Alcoa Trasformazioni/Kommission, Rn. 102).
Dieses wurde vom Gerichtshof bestätigt, der befunden hat, dass die Feststellungen der Kommission in der Alumix-Entscheidung der Klägerin keinen berechtigten Anlass zu der Annahme geben konnten, dass sich die Schlussfolgerungen dieser Entscheidung auf den in der Entscheidung vom 19. Juli 2006 geprüften Tarif erstrecken würden (Urteil vom 21. Juli 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission, Rn. 134) und dass demzufolge das Gericht zu Recht festgestellt hat, dass die Alumix-Entscheidung bei der Klägerin kein berechtigtes Vertrauen auf den Fortbestand der darin enthaltenen Schlussfolgerungen habe hervorrufen können (Urteil vom 21. Juli 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission, Rn. 135).
Was das Gesetz von 2005 betrifft, ergibt sich aus den Akten auch, dass, wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt, Art. 11 Abs. 11 dieses Gesetzes der Kommission nicht wie sein Art. 11 Abs. 12 notifiziert worden ist, was der Gerichtshof im Übrigen bereits festgestellt hatte (Urteil vom 21. Juli 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission, Rn. 16).
Wie der Gerichtshof zu der vom Gericht insoweit vorgenommenen Prüfung festgestellt hat (Urteil vom 21. Juli 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission, Rn. 135), konnte bei die Klägerin kein berechtigtes Vertrauen auf den Fortbestand der in dieser Entscheidung enthaltenen Schlussfolgerungen geweckt werden.
Da sich jedoch bereits aus dem eingeführten Vorzugstarif als solchem ergibt, dass der Klägerin der Unterschied zwischen dem Stromtarif, der den Fabriken von ENEL in Rechnung gestellt wird, und dem durch das Dekret von 1995 vorgesehenen Tarif von der Ausgleichskasse aus öffentlichen Mitteln erstattet wurde, steht schon deshalb fest, dass die Werke der Klägerin nicht die Gesamtlasten trugen, die sie normalerweise zu tragen gehabt hätten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2009, Alcoa Trasformazioni/Kommission, Rn. 68, und Urteil vom 21. Juli 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission, Rn. 83).
- EuG, 16.10.2014 - T-129/13
Alpiq RomIndustries und Alpiq RomEnergie / Kommission - Staatliche Beihilfen - …
Rn. 26 Zum anderen hat eine Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Verfahrens zur Prüfung einer staatlichen Beihilfe, wenn die Kommission eine in der Durchführung begriffene Maßnahme als neue Beihilfe qualifiziert, nach der Rechtsprechung eigenständige Rechtswirkungen, insbesondere was die Aussetzung der fraglichen Maßnahme betrifft (…Urteile des Gerichtshofs vom 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission, C-400/99, Slg. 2001, I-7303, Rn. 62, des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-346/99 bis T-348/99, Slg. 2002, II-4259, Rn. 33, und vom 25. März 2009, Alcoa Trasformazioni/Kommission, T-332/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 35).Das gilt nicht nur dann, wenn die in der Durchführung begriffene Maßnahme vom betroffenen Mitgliedstaat als bestehende Beihilfe angesehen wird, sondern auch dann, wenn dieser der Ansicht ist, die von der Entscheidung über die Einleitung betroffene Maßnahme falle nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV (vgl. entsprechend Urteile Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, Rn. 33, und Alcoa Trasformazioni/Kommission, Rn. 35).
Auch die Geschäftspartner der Begünstigten werden deren geschwächte Rechts- und Finanzlage berücksichtigen (Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 59, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 34, und Alcoa Trasformazioni/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 36).
Auch wenn nach Ansicht der Klägerinnen jede Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens beim Unionsrichter angefochten werden kann, hängt die Möglichkeit, auf Nichtigerklärung zu klagen, in Wirklichkeit von der Frage ab, ob eine solche Entscheidung eigenständige Rechtswirkungen hat (Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 62, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 33, und Alcoa Trasformazioni/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 35).
Angesichts einer solchen Beurteilung, die einen erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahme aufkommen lässt, muss der Mitgliedstaat, an den der Beschluss gerichtet ist, diese Maßnahme aussetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 59, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 34, und Alcoa Trasformazioni/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 36).
Der Unionsrichter hat zwar den Umstand berücksichtigt, dass die Geschäftspartner die geschwächte Rechts- und Finanzlage des Empfängers einer rechtswidrigen Beihilfemaßnahme berücksichtigen werden (Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 59, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 34, und Alcoa Trasformazioni/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 36).
- EuG, 16.10.2014 - T-517/12
Alro / Kommission - Staatliche Beihilfen - Elektrischer Strom - Vorzugstarife - …
Rn. 27 Zum anderen hat eine Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Verfahrens zur Prüfung einer staatlichen Beihilfe, wenn die Kommission eine in der Durchführung begriffene Maßnahme als neue Beihilfe qualifiziert, nach der Rechtsprechung eigenständige Rechtswirkungen, insbesondere was die Aussetzung der fraglichen Maßnahme betrifft (…Urteil des Gerichtshofs vom 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission, C-400/99, Slg. 2001, I-7303, Rn. 62, und des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-346/99 bis T-348/99, Slg. 2002, II-4259, Rn. 33, und vom 25. März 2009, Alcoa Trasformazioni/Kommission, T-332/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 35).Das gilt nicht nur dann, wenn die in der Durchführung begriffene Maßnahme vom betroffenen Mitgliedstaat als bestehende Beihilfe angesehen wird, sondern auch dann, wenn dieser der Ansicht ist, die von der Entscheidung über die Eröffnung betroffene Maßnahme falle nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV (Urteile Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, Rn. 33, und Alcoa Trasformazioni/Kommission, Rn. 35).
Auch die Geschäftspartner der Begünstigten werden deren geschwächte Rechts- und Finanzlage berücksichtigen (Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, Rn. 59, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, Rn. 34, und Alcoa Trasformazioni/Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, Rn. 36).
Auch wenn nach Ansicht der Klägerin jede Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens beim Unionsrichter angefochten werden kann, hängt die Möglichkeit, auf Nichtigerklärung zu klagen, in Wirklichkeit von der Frage ab, ob eine solche Entscheidung eigenständige Rechtswirkungen im Sinne von Rn. 29 des vorliegenden Urteils hat (Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, Rn. 62, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, Rn. 33, und Alcoa Trasformazioni/Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, Rn. 35).
Angesichts einer solchen Beurteilung, die einen erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahme aufkommen lässt, muss der Mitgliedstaat, an den der Beschluss gerichtet ist, diese Maßnahme aussetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, Rn. 59, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, Rn. 34, und Alcoa Trasformazioni/Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, Rn. 36).
Der Unionsrichter hat zwar den Umstand berücksichtigt, dass die Geschäftspartner die geschwächte Rechts- und Finanzlage des Empfängers einer rechtswidrigen Beihilfemaßnahme berücksichtigen werden (Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, Rn. 59, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, Rn. 34, und Alcoa Trasformazioni/Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, Rn. 36).
- EuG, 08.12.2011 - T-421/07
Deutsche Post / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der deutschen …
Im Fall von Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren, insbesondere zum Abschluss eines internen Verfahrens, ergehen, liegt eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vor, die den Standpunkt des Organs zum Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen (Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnrn. 9 und 10; Urteile des Gerichts vom 10. Juli 1990, Automec/Kommission, T-64/89, Slg. 1990, II-367, Randnr. 42, und vom 25. März 2009, Alcoa Trasformazioni/Kommission, T-332/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34).Rn. 50 Soweit es um eine Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Verfahrens zur Prüfung einer staatlichen Beihilfe geht, erzeugt die Entscheidung, mit der die Kommission eine in der Durchführung begriffene Maßnahme als neue Beihilfe qualifiziert, nach der Rechtsprechung insbesondere hinsichtlich der Aussetzung der fraglichen Maßnahme eigenständige Rechtswirkungen (Urteil des Gerichtshofs vom 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission, C-400/99, Slg. 2001, I-7303, Randnr. 62; Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-346/99 bis T-348/99, Slg. 2002, II-4259, Randnr. 33, und Alcoa Trasformazioni/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 34).
Das gilt nicht nur dann, wenn die in der Durchführung begriffene Maßnahme vom betroffenen Mitgliedstaat als bestehende Beihilfe angesehen wird, sondern auch dann, wenn dieser der Ansicht ist, die von der Entscheidung über die Einleitung betroffene Maßnahme falle nicht unter Art. 87 Abs. 1 EG (vgl. Urteil Alcoa Trasformazioni/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Auch die Geschäftskreise werden in ihren Beziehungen zu den Begünstigten deren geschwächte Rechts- und Finanzlage berücksichtigen (Urteile Diputación Foral de Álava/Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 34, und Alcoa Trasformazioni/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 36).
- EuG, 22.04.2016 - T-50/06
Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung …
Ist ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer jedoch in der Lage, den Erlass einer Unionsmaßnahme vorauszusehen, die seine Interessen berühren kann, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf diesen Grundsatz berufen (…Urteile vom 1. Februar 1978, Lührs, 78/77, Slg, EU:C:1978:20, Rn. 6, und vom 25. März 2009, Alcoa Trasformazioni/Kommission, T-332/06, EU:T:2009:79, Rn. 102). - Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2013 - C-284/12
Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Einer Billigfluggesellschaft von …
80 bis 86), und vom 25. März 2009, Alcoa Trasformazioni/Kommission (T-332/06, Randnrn. 33 bis 42). - EuG, 09.09.2014 - T-461/12
Hansestadt Lübeck / Kommission - Staatliche Beihilfen - Flughafenentgelte - …
Auch die Geschäftskreise werden in ihren Beziehungen zu den Beihilfeempfängern deren geschwächte Rechts- und Finanzlage berücksichtigen (…vgl. in diesem Sinne Urteil Deutsche Post/Kommission, Rn. 52 und 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-346/99 bis T-348/99, Slg. 2002, II-4259, Rn. 33 und 34, und vom 25. März 2009, Alcoa Trasformazioni/Kommission, T-332/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 35 und 36). - EuGH, 21.07.2011 - C-194/09
Alcoa Trasformazioni / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Alcoa Trasformazioni Srl (im Folgenden: Alcoa) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 25. März 2009, Alcoa Trasformazioni/Kommission (T-332/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der der Italienischen Republik mit Schreiben vom 19. Juli 2006 bekannt gegebenen Entscheidung 2006/C 214/03 der Kommission über die Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG in Bezug auf die staatliche Beihilfe C 36/06 (ex NN 38/06) - Sonderstromtarif für energieintensive Industriezweige in Italien (…ABl. C 214, S. 5, im Folgenden: streitige Entscheidung), soweit sie die Stromtarife für die Alcoa gehörenden Aluminiumwerke betrifft, abgewiesen hat. - EuG, 22.04.2016 - T-60/06
Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG - …
Ist ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer jedoch in der Lage, den Erlass einer Unionsmaßnahme vorauszusehen, die seine Interessen berühren kann, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf diesen Grundsatz berufen (…vgl. Urteile vom 1. Februar 1978, Lührs, 78/77, Slg, EU:C:1978:20, Rn. 6, und vom 25. März 2009, Alcoa Trasformazioni/Kommission, T-332/06, EU:T:2009:79, Rn. 102). - EuG, 24.06.2015 - T-527/13
Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Milchabgabe - Den Milcherzeugern …
- EuG, 02.07.2025 - T-489/21
Spanien/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Digitalfernsehen - Beihilfe für die …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-693/21
EDP España/ Naturgy Energy Group und Kommission - Rechtsmittel - Staatliche …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2010 - C-194/09
Alcoa Trasformazioni / Kommission - Rechtsmittel - Regelungen über …
- EuG, 22.04.2016 - T-56/06
Frankreich / Kommission - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG - …
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