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Rechtsprechung
   EuG, 08.10.2015 - T-358/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,27282
EuG, 08.10.2015 - T-358/13 (https://dejure.org/2015,27282)
EuG, Entscheidung vom 08.10.2015 - T-358/13 (https://dejure.org/2015,27282)
EuG, Entscheidung vom 08. Oktober 2015 - T-358/13 (https://dejure.org/2015,27282)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Italien / Kommission

    ELER - Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom ELER finanzierten Ausgaben - Beschluss, mit dem ein bestimmter Betrag im Rahmen des Plans für die Entwicklung des ländlichen Raums der Region Basilikata für nicht wiederverwendbar erklärt wird - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Italien / Kommission

    ELER - Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom ELER finanzierten Ausgaben - Beschluss, mit dem ein bestimmter Betrag im Rahmen des Plans für die Entwicklung des ländlichen Raums der Region Basilikata für nicht wiederverwendbar erklärt wird - ...

  • ra.de

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Italien / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2013/209/EU der Kommission vom 26. April 2013 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltjahr 2012 ...

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 09.06.2005 - C-287/02

    Spanien / Kommission - EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahr 2001 - …

    Auszug aus EuG, 08.10.2015 - T-358/13
    Rn. 68 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nicht befugt ist, bei der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik Mittelbindungen entgegen den Vorschriften der fraglichen gemeinsamen Marktorganisation vorzunehmen, und dass diese Regel allgemein gilt (vgl. Urteil vom 9. Juni 2005, Spanien/Kommission, C-287/02, Slg, EU:C:2005:368, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist die Kommission, wenn sie feststellt, dass die Rechnungen der Zahlstellen Ausgaben enthalten, die entgegen den unionsrechtlichen Vorschriften über die jeweilige Gemeinsame Marktorganisation getätigt wurden, befugt, daraus sämtliche Konsequenzen zu ziehen und damit finanzielle Berichtigungen an den Jahresrechnungen der Zahlstellen bereits im Stadium ihrer Entscheidung über den Rechnungsabschluss nach Art. 30 der Verordnung Nr. 1290/2005 vorzunehmen (vgl. zum Rechnungsabschluss im Rahmen von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1258/1999 Urteil Spanien/Kommission, EU:C:2005:368, Rn. 35).

    Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des ELER erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun (vgl. dazu im Zusammenhang mit dem EAGFL Urteile Spanien/Kommission, oben in Rn. 68 angeführt, EU:C:2005:368, Rn. 53, …und vom 6. November 2014, Niederlande/Kommission, C-610/13 P, EU:C:2014:2349, Rn. 60).

    Wenn die Kommission feststellt, dass die Jahreserklärung der Ausgaben für ein bestimmtes Programm Unregelmäßigkeiten aufweist, kann sie im Rahmen des Rechnungsabschlusses nicht auf eine Zurechnung dieser Ausgaben zum ELER erkennen und muss daher deren Finanzierung bis zu einer möglichen Nichtkonformitätsentscheidung ablehnen (vgl. entsprechend Urteil Spanien/Kommission, oben in Rn. 68 erwähnt, EU:C:2005:368, Rn. 32, und Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in dieser Rechtssache, Slg, EU:C:2005:35, Nrn. 47 und 48).

  • EuGH, 07.10.2004 - C-153/01

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.10.2015 - T-358/13
    Rn. 52 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung zwar Sache der Kommission ist, einen Verstoß gegen die Unionsvorschriften nachzuweisen, dass aber, wenn dieser Nachweis durch die Kommission erbracht ist, gegebenenfalls der Mitgliedstaat seinerseits nachweisen muss, dass der Kommission hinsichtlich der hieraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (Urteile vom 7. Oktober 2004, Spanien/Kommission, C-153/01, Slg, EU:C:2004:589, Rn. 67, …und vom 7. Juli 2005, Griechenland/Kommission, C-5/03, Slg, EU:C:2005:426, Rn. 38).

    Daher ist die Kommission, wenn sie feststellt, dass die Rechnungen der Zahlstellen Ausgaben enthalten, die entgegen den unionsrechtlichen Vorschriften über die jeweilige Gemeinsame Marktorganisation getätigt wurden, befugt, daraus sämtliche Konsequenzen zu ziehen und damit finanzielle Berichtigungen an den Jahresrechnungen der Zahlstellen bereits im Stadium ihrer Entscheidung über den Rechnungsabschluss nach Art. 30 der Verordnung Nr. 1290/2005 vorzunehmen (vgl. zum Rechnungsabschluss im Rahmen von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1258/1999 Urteil Spanien/Kommission, EU:C:2005:368, Rn. 35).

    Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des ELER erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun (vgl. dazu im Zusammenhang mit dem EAGFL Urteile Spanien/Kommission, oben in Rn. 68 angeführt, EU:C:2005:368, Rn. 53, …und vom 6. November 2014, Niederlande/Kommission, C-610/13 P, EU:C:2014:2349, Rn. 60).

    Wenn die Kommission feststellt, dass die Jahreserklärung der Ausgaben für ein bestimmtes Programm Unregelmäßigkeiten aufweist, kann sie im Rahmen des Rechnungsabschlusses nicht auf eine Zurechnung dieser Ausgaben zum ELER erkennen und muss daher deren Finanzierung bis zu einer möglichen Nichtkonformitätsentscheidung ablehnen (vgl. entsprechend Urteil Spanien/Kommission, oben in Rn. 68 erwähnt, EU:C:2005:368, Rn. 32, und Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in dieser Rechtssache, Slg, EU:C:2005:35, Nrn. 47 und 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2005 - C-287/02

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.10.2015 - T-358/13
    Wenn die Kommission feststellt, dass die Jahreserklärung der Ausgaben für ein bestimmtes Programm Unregelmäßigkeiten aufweist, kann sie im Rahmen des Rechnungsabschlusses nicht auf eine Zurechnung dieser Ausgaben zum ELER erkennen und muss daher deren Finanzierung bis zu einer möglichen Nichtkonformitätsentscheidung ablehnen (vgl. entsprechend Urteil Spanien/Kommission, oben in Rn. 68 erwähnt, EU:C:2005:368, Rn. 32, und Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in dieser Rechtssache, Slg, EU:C:2005:35, Nrn. 47 und 48).
  • EuGH, 06.11.2014 - C-610/13

    Rechtsmittel; EAGFL, EGFL und ELER; Von der Finanzierung durch die Europäische …

    Auszug aus EuG, 08.10.2015 - T-358/13
    Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des ELER erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun (…vgl. dazu im Zusammenhang mit dem EAGFL Urteile Spanien/Kommission, oben in Rn. 68 angeführt, EU:C:2005:368, Rn. 53, und vom 6. November 2014, Niederlande/Kommission, C-610/13 P, EU:C:2014:2349, Rn. 60).
  • EuG, 17.05.2013 - T-335/11

    Bulgarien / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.10.2015 - T-358/13
    Gelingt dem Mitgliedstaat nicht der Nachweis, dass die Feststellungen der Kommission unzutreffend sind, so können diese Feststellungen ernsthafte Zweifel begründen, ob ein angemessenes und wirksames System von Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle eingeführt worden ist (vgl. Urteil vom 17. Mai 2013, Bulgarien/Kommission, T-335/11, EU:T:2013:262, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.12.2005 - T-209/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DAS VERBOT DER ÜBERNAHME VON HONEYWELL DURCH …

    Auszug aus EuG, 08.10.2015 - T-358/13
    Die aus dem Fehlen unverzichtbarer Prozessvoraussetzungen folgende Unzulässigkeit kann vom Gericht nötigenfalls von Amts wegen festgestellt werden (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2005, Honeywell/Kommission, T-209/01, Slg, EU:T:2005:455, Rn. 54 und 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.09.2006 - T-44/02

    DAS GERICHT ERHÄLT DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG AUFRECHT, MIT DER DIE …

    Auszug aus EuG, 08.10.2015 - T-358/13
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments die Wahrscheinlichkeit der darin enthaltenen Information zu prüfen ist und insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung und sein Adressat für die Frage zu berücksichtigen sind, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubhaft erscheint (vgl. Urteil vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a./Kommission, T-44/02 OP, T-54/02 OP, T-56/02 OP, T-60/02 OP und T-61/02 OP, Slg, EU:T:2006:271, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.09.2006 - T-322/01

    Roquette Frères / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel …

    Auszug aus EuG, 08.10.2015 - T-358/13
    Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. Urteil vom 27. September 2006, Roquette Frères/Kommission, T-322/01, Slg, EU:T:2006:267, Rn. 208 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.03.2001 - C-278/98

    Niederlande / Kommission - "EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahr 1994 - …

    Auszug aus EuG, 08.10.2015 - T-358/13
    Rn. 57 In dem besonderen Zusammenhang der Ausarbeitung der Entscheidungen über den Rechnungsabschluss ist nach ständiger Rechtsprechung die Begründung einer Entscheidung dann als ausreichend anzusehen, wenn der Staat, der Adressat der Entscheidung ist, an dem Verfahren ihrer Ausarbeitung unmittelbar beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission meinte, die streitigen Beträge nicht zulasten des ELER übernehmen zu müssen (vgl. entsprechend, im Zusammenhang mit dem ELER, Urteile vom 6. März 2001, Niederlande/Kommission, C-278/98, Slg, EU:C:2001:124, Rn. 119…, vom 20. September 2001, Belgien/Kommission, C-263/98, Slg, EU:C:2001:455, Rn. 98, …und vom 9. September 2004, Griechenland/Kommission, C-332/01, Slg, EU:C:2004:496, Rn. 67).
  • EuGH, 28.10.1999 - C-253/97

    Italien / Kommission - "EAGFL - Rechnungsabschluß - Haushaltsjahr 1993"

    Auszug aus EuG, 08.10.2015 - T-358/13
    Rn. 69 Nach ständiger Rechtsprechung muss die Kommission, wenn sie es aufgrund von Verstößen gegen Unionsrecht, die einem Mitgliedstaat zuzurechnen sind, ablehnt, bestimmte Ausgaben den Fonds anzulasten, das Vorliegen dieser Verstöße nachweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 1999, 1talien/Kommission, C-253/97, Slg, EU:C:1999:527, Rn. 6 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 18.01.2000 - T-290/97

    Mehibas Dordtselaan / Kommission

  • EuGH, 07.07.2005 - C-5/03

    Griechenland / Kommission - EAGFL - Ausschluss bestimmter Ausgaben - Obst und …

  • EuGH, 09.09.2004 - C-332/01

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 20.09.2001 - C-263/98

    Belgien / Kommission - "EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahr 1994 - …

  • EuG, 05.07.2018 - T-88/17

    Spanien/ Kommission - ELER - Letztes Durchführungsjahr des …

    Rn. 48 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach der Rechtsprechung nicht befugt ist, bei der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik Mittelbindungen entgegen den Vorschriften der fraglichen gemeinsamen Marktorganisation vorzunehmen, und dass diese Regel allgemein gilt (…Urteile vom 9. Juni 2005, Spanien/Kommission, C-287/02, EU:C:2005:368, Rn. 34…, vom 28. März 2007, Spanien/Kommission, T-220/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:97, Rn. 162, und vom 8. Oktober 2015, 1talien/Kommission, T-358/13, EU:T:2015:773, Rn. 68).

    So ist die Kommission auf der Grundlage von Art. 29 dieser Verordnung befugt, den Teil einer Mittelbindung für ein Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum, der nicht zur Zahlung des Vorschusses oder für Zwischenzahlungen verwendet worden ist oder für den bis zum 31. Dezember des zweiten auf das Jahr der Mittelbindung folgenden Jahres keine ordnungsgemäße Ausgabenerklärung vorgelegt worden ist, automatisch aufzuheben (Urteil vom 8. Oktober 2015, 1talien/Kommission, T-358/13, EU:T:2015:773, Rn. 77).

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