Rechtsprechung
| EuG, 19.11.2018 - T-42/17 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
VR-Bank Rhein-Sieg/ CRU
Nichtigkeitsklage - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) - Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) - Festsetzung des im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr 2016 - ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
VR-Bank Rhein-Sieg / CRU
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- EuG, 17.10.2017 - T-42/17
- EuG, 19.11.2018 - T-42/17
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (9)
- EuGH, 19.02.1998 - C-309/95
Kommission / Rat - Sonderbeihilfe für die Erzeuger von Tafelwein in Frankreich
Auszug aus EuG, 19.11.2018 - T-42/17
Unter diesem Vorbehalt kann die Klagefrist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und der Begründung der betreffenden Handlung hat, so dass er sein Klagerecht zweckdienlich ausüben kann (…vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. März 1993, Ferriere Acciaierie Sarde/Kommission, C-102/92, EU:C:1993:86, Rn. 18, sowie Urteile vom 19. Februar 1998, Kommission/Rat, C-309/95, EU:C:1998:66, Rn. 18, …und vom 14. Mai 1998, Windpark Groothusen/Kommission, C-48/96 P, EU:C:1998:223, Rn. 25).Weder das Urteil vom 19. Februar 1998, Kommission/Rat (C-309/95, EU:C:1998:66), noch die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Parlament/Kommission (C-403/05, EU:C:2007:290) haben nämlich die Rechtsprechung zur angemessenen Frist auf die Bereiche des Wettbewerbs- oder Beihilfenrechts beschränkt oder eine unterschiedliche Behandlung nicht institutioneller und institutioneller Parteien hinsichtlich des Begriffs der Rechtssicherheit begründet.
- EuGH, 05.03.1993 - C-102/92
Ferriere Acciaierie Sarde / Kommission
Auszug aus EuG, 19.11.2018 - T-42/17
Unter diesem Vorbehalt kann die Klagefrist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und der Begründung der betreffenden Handlung hat, so dass er sein Klagerecht zweckdienlich ausüben kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. März 1993, Ferriere Acciaierie Sarde/Kommission, C-102/92, EU:C:1993:86, Rn. 18, …sowie Urteile vom 19. Februar 1998, Kommission/Rat, C-309/95, EU:C:1998:66, Rn. 18, …und vom 14. Mai 1998, Windpark Groothusen/Kommission, C-48/96 P, EU:C:1998:223, Rn. 25).Rn. 45 Zum Begriff der angemessenen Frist hat zum einen der Gerichtshof in anderen Rechtssachen entschieden, dass eine Frist von zwei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der Existenz eines Beschlusses, um dessen Übermittlung zu verlangen, eine angemessene Frist überschreitet (Beschluss vom 5. März 1993, Ferriere Acciaierie Sarde/Kommission, C-102/92, EU:C:1993:86, Rn. 19;… vgl. auch in diesem Sinne Beschluss vom 10. November 2011, Agapiou Joséphidès/Kommission und EACEA, C-626/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:726, Rn. 131 und 132).
- EuGH, 10.11.2011 - C-626/10
Agapiou Joséphidès / Commision und EACEA
Auszug aus EuG, 19.11.2018 - T-42/17
Rn. 36 Somit unterscheidet sich die in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehene Frist von zwei Monaten, die in Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung der Handlung, gegen die möglicherweise eine Nichtigkeitsklage erhoben wird, zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Kläger hiervon Kenntnis erlangt hat, von der angemessenen Frist, die der Kläger zur Verfügung hat, um die Übermittlung des vollständigen Textes dieser Handlung anzufordern, um hiervon genaue Kenntnis zu erlangen (Beschluss vom 10. November 2011, Agapiou Joséphidès/Kommission und EACEA, C-626/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:726, Rn. 128).Rn. 45 Zum Begriff der angemessenen Frist hat zum einen der Gerichtshof in anderen Rechtssachen entschieden, dass eine Frist von zwei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der Existenz eines Beschlusses, um dessen Übermittlung zu verlangen, eine angemessene Frist überschreitet (…Beschluss vom 5. März 1993, Ferriere Acciaierie Sarde/Kommission, C-102/92, EU:C:1993:86, Rn. 19; vgl. auch in diesem Sinne Beschluss vom 10. November 2011, Agapiou Joséphidès/Kommission und EACEA, C-626/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:726, Rn. 131 und 132).
- EuGH, 28.02.2013 - C-334/12
Réexamen Arango Jaramillo u.a. / EIB - Überprüfung des Urteils T-234/11 P - …
Auszug aus EuG, 19.11.2018 - T-42/17
Rn. 44 Die "angemessene Frist" dafür, die Übermittlung eines Beschlusses nach Kenntniserlangung von dessen Existenz anzufordern, ist keine im Vorhinein festgelegte Frist, die sich automatisch von der Dauer der Frist für die Nichtigkeitsklage ableiten ließe, sondern eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 32 bis 34). - EuGH, 14.05.1998 - C-48/96
Windpark Groothusen / Kommission - "Rechtsmittel Finanzielle Unterstützung im …
Auszug aus EuG, 19.11.2018 - T-42/17
Unter diesem Vorbehalt kann die Klagefrist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und der Begründung der betreffenden Handlung hat, so dass er sein Klagerecht zweckdienlich ausüben kann (…vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. März 1993, Ferriere Acciaierie Sarde/Kommission, C-102/92, EU:C:1993:86, Rn. 18, …sowie Urteile vom 19. Februar 1998, Kommission/Rat, C-309/95, EU:C:1998:66, Rn. 18, und vom 14. Mai 1998, Windpark Groothusen/Kommission, C-48/96 P, EU:C:1998:223, Rn. 25). - EuGH, 27.11.2007 - C-163/07
Diy-Mar Insaat Sanayi ve Ticaret und Akar / Kommission - Rechtsmittel - …
Auszug aus EuG, 19.11.2018 - T-42/17
Rn. 41 Im Übrigen ist hinsichtlich der Rechtsbehelfsbelehrung über die Rechtsschutzmöglichkeiten beim Gericht der Union zum einen darauf hinzuweisen, dass die Unionsorgane weder eine allgemeine Pflicht trifft, die Adressaten ihrer Rechtsakte über die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu belehren, noch eine Pflicht, die Fristen anzugeben, innerhalb deren sie eingelegt werden können (vgl. Beschluss vom 27. November 2007, Diy-Mar Insaat Sanayi ve Ticaret und Akar/Kommission, C-163/07 P, EU:C:2007:717, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2007 - C-403/05
Parlament / Kommission - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EWG) Nr. 443/92 - …
Auszug aus EuG, 19.11.2018 - T-42/17
Weder das Urteil vom 19. Februar 1998, Kommission/Rat (C-309/95, EU:C:1998:66), noch die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Parlament/Kommission (C-403/05, EU:C:2007:290) haben nämlich die Rechtsprechung zur angemessenen Frist auf die Bereiche des Wettbewerbs- oder Beihilfenrechts beschränkt oder eine unterschiedliche Behandlung nicht institutioneller und institutioneller Parteien hinsichtlich des Begriffs der Rechtssicherheit begründet. - EuG, 18.05.2010 - T-200/09
Abertis Infraestructuras, SA gegen Europäische Kommission. - Nichtigkeitsklage - …
Auszug aus EuG, 19.11.2018 - T-42/17
Rn. 46 Zum anderen hat das Gericht in anderen Rechtssachen entschieden, dass eine Anforderung der Übersendung des vollständigen Wortlauts eines Beschlusses, die mehr als vier Monate, nachdem der Kläger von der Existenz dieses Rechtsakts Kenntnis erlangt hatte, erfolgte, als außerhalb jeder angemessenen Frist anzusehen ist (…vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 15. Juli 1998, LPN und GEOTA/Kommission, T-155/95, EU:T:1998:167, Rn. 44, und vom 18. Mai 2010, Abertis Infraestructuras/Kommission, T-200/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:200, Rn. 63). - EuG, 15.07.1998 - T-155/95
LPN und GEOTA / Kommission - Unzulässigkeit
Auszug aus EuG, 19.11.2018 - T-42/17
Rn. 46 Zum anderen hat das Gericht in anderen Rechtssachen entschieden, dass eine Anforderung der Übersendung des vollständigen Wortlauts eines Beschlusses, die mehr als vier Monate, nachdem der Kläger von der Existenz dieses Rechtsakts Kenntnis erlangt hatte, erfolgte, als außerhalb jeder angemessenen Frist anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 15. Juli 1998, LPN und GEOTA/Kommission, T-155/95, EU:T:1998:167, Rn. 44, …und vom 18. Mai 2010, Abertis Infraestructuras/Kommission, T-200/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:200, Rn. 63).
- Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2019 - C-414/18
Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Unzuständigkeit des …
{FN:30} Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB (…T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 26), und drei Beschlüsse desselben Datums in den Rechtssachen Credito Fondiario/SRB (T-661/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:806), Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T-14/17, nicht veröffentlich, EU:T:2018:812) und VR-Bank Rhein-Sieg/SRB (T-42/17, nicht veröffentlich, EU:T:2018:813). - EuG, 17.10.2024 - T-729/22
Complejo Agrícola Las Lomas/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Landwirtschaft - …
Rn. 31 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in einigen Fällen entschieden wurde, dass ein Antrag auf Mitteilung des vollständigen Wortlauts eines Rechtsakts, der zwei Monate (…vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. März 1993, Ferriere Acciaierie Sarde/Kommission, C-102/92, EU:C:1993:86, Rn. 19), mehr als vier Monate (…vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 10. November 2011, Agapiou Joséphidès/Kommission und EACEA, C-626/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:726, Rn. 130 bis 132…, vom 15. Juli 1998, LPN und GEOTA/Kommission, T-155/95, EU:T:1998:167, Rn. 44, und vom 19. November 2018, VR-Bank Rhein-Sieg/SRB, T-42/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:813, Rn. 44 bis 49) bzw. mehr als sechs Monate (…vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. Mai 2010, Abertis Infraestructuras/Kommission, T-200/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:200, Rn. 63) nach Kenntniserlangung durch den Kläger erfolgte, die angemessene Frist überschritten hat.
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Rechtsprechung
| EuG, 17.10.2017 - T-42/17 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
VR-Bank Rhein-Sieg/ CRU
Vertraulichkeit - Von der Streithelferin erhobene Einwendungen
Verfahrensgang
- EuG, 17.10.2017 - T-42/17
- EuG, 19.11.2018 - T-42/17
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (6)
- EuG, 22.02.2005 - T-383/03
Hynix Semiconductor / Rat
Auszug aus EuG, 17.10.2017 - T-42/17
Rn. 27 Zweitens entscheidet der Präsident des Spruchkörpers, wenn eine Partei einen Antrag auf vertrauliche Behandlung stellt, nur über die Vertraulichkeit der Aktenstücke und Angaben, hinsichtlich deren Einwendungen gegen den Antrag erhoben werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, EU:T:2005:57, Rn. 36).Rn. 29 Drittens ist es, wenn gegen einen Antrag auf vertrauliche Behandlung Einwendungen erhoben werden, Sache des Präsidenten des Spruchkörpers, zunächst zu prüfen, ob die Aktenstücke und Angaben, deren Vertraulichkeit bestritten wird und deren vertrauliche Behandlung beantragt worden ist, jeweils vertraulich sind (Beschlüsse vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, EU:T:2005:57, Rn. 38, …und vom 5. Oktober 2012, 0range/Kommission, T-258/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:524, Rn. 22).
Es ist nämlich zu unterscheiden zwischen den Angaben, die ihrem Wesen nach geheim sind, wie etwa Geschäftsgeheimnisse wirtschaftlicher, wettbewerbsrechtlicher, finanzieller oder buchhalterischer Art, oder die ihrem Wesen nach vertraulich sind, wie etwa reine Geschäftsinterna, einerseits und Aktenstücken oder Angaben, die aus Gründen, die vom Antragsteller vorzutragen sind, vertraulich sein können, andererseits (Beschlüsse vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, EU:T:2005:57, Rn. 34, …und vom 5. Oktober 2012, 0range/Kommission, T-258/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:524, Rn. 23).
Rn. 32 Kommt, viertens, der Präsident des Spruchkörpers aufgrund seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass bestimmte Aktenstücke und Angaben, deren Vertraulichkeit bestritten wird, vertraulich sind, so nimmt er in einem zweiten Schritt jeweils eine Würdigung und Abwägung der Interessen vor (Beschlüsse vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, EU:T:2005:57, Rn. 42, …und vom 14. Oktober 2009, vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste/Kommission, T-353/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:402, Rn. 24).
Rn. 33 Wird die vertrauliche Behandlung im Interesse einer der Hauptparteien beantragt, wägt der Präsident des Spruchkörpers somit für jedes dieser Aktenstücke oder jede dieser Angaben das berechtigte Interesse der betreffenden Hauptpartei daran, dass ihre Interessen nicht ernsthaft verletzt werden, gegen das ebenso berechtigte Interesse der Streithelfer ab, über die für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte erforderlichen Angaben zu verfügen (Beschlüsse vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, EU:T:2005:57, Rn. 44, …und vom 14. Oktober 2009, vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste/Kommission, T-353/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:402, Rn. 25).
Rn. 34 Zudem müssen die Hauptparteien aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein streitiges und öffentliches Verfahren handelt, damit rechnen, dass sich bestimmte vertrauliche Schriftstücke oder Angaben, die sie zu den Akten geben wollten, als für die Ausübung der Verfahrensrechte der Streithelfer erforderlich erweisen und diesen folglich übermittelt werden müssen (…vgl. entsprechend Beschlüsse vom 14. September 2016, The Goldman Sachs Group/Kommission, T-419/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:711, Rn. 37, und vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, EU:T:2005:57, Rn. 46).
Rn. 39 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Präsident des Spruchkörpers nämlich nicht durch die Vertraulichkeitsabsprache zwischen der Klägerin und einem nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten gebunden, die sich auf in den Schriftsätzen enthaltene, diesen Dritten betreffende Aktenstücke und Angaben bezieht (…vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 28. Januar 2016, BSCA/Kommission, T-818/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:75, Rn. 38, und vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, EU:T:2005:57, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 14.10.2009 - T-353/08
vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste / Kommission - Sprachregelung
Auszug aus EuG, 17.10.2017 - T-42/17
Rn. 31 Somit kann der vertrauliche Charakter von Aktenstücken oder Angaben, für die über die Beschreibung ihres Inhalts hinaus keine weitere Begründung geliefert wird, nur anerkannt werden, soweit sie als ihrem Wesen nach vertraulich angesehen werden können (…Beschlüsse vom 18. November 2008, Zhejiang Harmonic Hardware Products/Rat, T-274/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:508, Rn. 25, und vom 14. Oktober 2009, vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste/Kommission, T-353/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:402, Rn. 17).Rn. 32 Kommt, viertens, der Präsident des Spruchkörpers aufgrund seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass bestimmte Aktenstücke und Angaben, deren Vertraulichkeit bestritten wird, vertraulich sind, so nimmt er in einem zweiten Schritt jeweils eine Würdigung und Abwägung der Interessen vor (…Beschlüsse vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, EU:T:2005:57, Rn. 42, und vom 14. Oktober 2009, vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste/Kommission, T-353/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:402, Rn. 24).
Rn. 33 Wird die vertrauliche Behandlung im Interesse einer der Hauptparteien beantragt, wägt der Präsident des Spruchkörpers somit für jedes dieser Aktenstücke oder jede dieser Angaben das berechtigte Interesse der betreffenden Hauptpartei daran, dass ihre Interessen nicht ernsthaft verletzt werden, gegen das ebenso berechtigte Interesse der Streithelfer ab, über die für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte erforderlichen Angaben zu verfügen (…Beschlüsse vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, EU:T:2005:57, Rn. 44, und vom 14. Oktober 2009, vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste/Kommission, T-353/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:402, Rn. 25).
Rn. 42 Da es sich um Daten handelt, die ihrem Wesen nach vertraulich sind, ist zum Nachweis ihrer Vertraulichkeit über die Beschreibung ihres Inhalts hinaus keine weitere Begründung erforderlich (…Beschlüsse vom 18. November 2008, Zhejiang Harmonic Hardware Products/Rat, T-274/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:508, Rn. 25, und vom 14. Oktober 2009, vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste/Kommission, T-353/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:402, Rn. 17).
- EuG, 05.10.2012 - T-258/10
Orange / Kommission
Auszug aus EuG, 17.10.2017 - T-42/17
Daher ist einem Antrag auf vertrauliche Behandlung stattzugeben, soweit er Angaben betrifft, hinsichtlich deren vom Streithelfer keine oder keine ausdrücklichen und präzisen Einwendungen erhoben worden sind (vgl. Beschluss vom 5. Oktober 2012, 0range/Kommission, T-258/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:524, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 29 Drittens ist es, wenn gegen einen Antrag auf vertrauliche Behandlung Einwendungen erhoben werden, Sache des Präsidenten des Spruchkörpers, zunächst zu prüfen, ob die Aktenstücke und Angaben, deren Vertraulichkeit bestritten wird und deren vertrauliche Behandlung beantragt worden ist, jeweils vertraulich sind (…Beschlüsse vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, EU:T:2005:57, Rn. 38, und vom 5. Oktober 2012, 0range/Kommission, T-258/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:524, Rn. 22).
Es ist nämlich zu unterscheiden zwischen den Angaben, die ihrem Wesen nach geheim sind, wie etwa Geschäftsgeheimnisse wirtschaftlicher, wettbewerbsrechtlicher, finanzieller oder buchhalterischer Art, oder die ihrem Wesen nach vertraulich sind, wie etwa reine Geschäftsinterna, einerseits und Aktenstücken oder Angaben, die aus Gründen, die vom Antragsteller vorzutragen sind, vertraulich sein können, andererseits (…Beschlüsse vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, EU:T:2005:57, Rn. 34, und vom 5. Oktober 2012, 0range/Kommission, T-258/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:524, Rn. 23).
- EuG, 18.11.2008 - T-274/07
Zhejiang Harmonic Hardware Products / Rat
Auszug aus EuG, 17.10.2017 - T-42/17
Rn. 31 Somit kann der vertrauliche Charakter von Aktenstücken oder Angaben, für die über die Beschreibung ihres Inhalts hinaus keine weitere Begründung geliefert wird, nur anerkannt werden, soweit sie als ihrem Wesen nach vertraulich angesehen werden können (Beschlüsse vom 18. November 2008, Zhejiang Harmonic Hardware Products/Rat, T-274/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:508, Rn. 25, …und vom 14. Oktober 2009, vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste/Kommission, T-353/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:402, Rn. 17).Rn. 42 Da es sich um Daten handelt, die ihrem Wesen nach vertraulich sind, ist zum Nachweis ihrer Vertraulichkeit über die Beschreibung ihres Inhalts hinaus keine weitere Begründung erforderlich (Beschlüsse vom 18. November 2008, Zhejiang Harmonic Hardware Products/Rat, T-274/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:508, Rn. 25, …und vom 14. Oktober 2009, vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste/Kommission, T-353/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:402, Rn. 17).
- EuG, 28.01.2016 - T-818/14
BSCA/ Kommission
Auszug aus EuG, 17.10.2017 - T-42/17
Rn. 39 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Präsident des Spruchkörpers nämlich nicht durch die Vertraulichkeitsabsprache zwischen der Klägerin und einem nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten gebunden, die sich auf in den Schriftsätzen enthaltene, diesen Dritten betreffende Aktenstücke und Angaben bezieht (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 28. Januar 2016, BSCA/Kommission, T-818/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:75, Rn. 38, …und vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, EU:T:2005:57, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 21.09.2015 - T-688/13
Deloitte Consulting / Kommission
Auszug aus EuG, 17.10.2017 - T-42/17
Rn. 25 Diese Vorschrift stellt den Grundsatz auf, dass alle den Hauptparteien zugestellten Verfahrensschriftstücke den Streithelfern zu übermitteln sind, und gestattet es nur als Ausnahme, bestimmte vertrauliche Unterlagen oder Angaben von dieser Übermittlung auszunehmen (vgl. Beschluss vom 21. September 2015, Deloitte Consulting/Kommission, T-688/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:745, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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