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   EuG, 16.10.2003 - T-47/01   

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https://dejure.org/2003,13233
EuG, 16.10.2003 - T-47/01 (https://dejure.org/2003,13233)
EuG, Entscheidung vom 16.10.2003 - T-47/01 (https://dejure.org/2003,13233)
EuG, Entscheidung vom 16. Oktober 2003 - T-47/01 (https://dejure.org/2003,13233)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 94/90 EGKS, EG, Euratom - Ablehnung - Urheberregel - Ermessensmissbrauch

  • Europäischer Gerichtshof

    Co-Frutta / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Co-Frutta Soc.coop.rl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 94/90 EGKS, EG, Euratom - Ablehnung - Urheberregel - Ermessensmissbrauch

  • EU-Kommission

    Co-Frutta Soc.coop.rl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Landwirtschaft , Obst und Gemüse , Vorschriften über die Organe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zugang der Öffentlichkeit zu Rats- und Kommissionsdokumenten ; Zugang zur Liste der traditionellen Marktbeteiligten mit für jeden Marktbeteiligten individualisierter Angabe der 1994-1996 eingeführten Bananenmenge ; Zugang zu den Listen aller in der Gemeinschaft ...

  • Judicialis

    Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom vom 8. Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten Art. 2 Abs. 2; ; EGV Art. 230; ; EGV Art. 195... ; ; Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission; ; Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen Art. 4; ; Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen Art. 6 Abs. 2; ; Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 404/93 betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft Art. 28 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Co-Frutta / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, mit der sie den Antrag der Klägerin auf Zugang zu bestimmten Dokumenten, die Angaben über den europäischen Markt für Bananeneinfuhren enthalten, abgelehnt hat

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuG, 07.12.1999 - T-92/98

    Interporc / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.10.2003 - T-47/01
    Außerdem liege es im Interesse der Klägerin, die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission in der Gestalt sämtlicher ergangener Bescheide zu beantragen, um zu vermeiden, dass die Kommission, falls das Gericht die aus dem Schreiben des Generalsekretärs folgende Entscheidung für nichtig erkläre, gestützt auf die vom Gemeinschaftsrichter nicht beanstandete Begründung der GD Landwirtschaft neuerlich einen ablehnenden Bescheid erlasse (siehe z. B. den Sachverhalt des Urteils des Gerichts vom 7. Dezember 1999 in der Rechtssache T-92/98, Interporc/Kommission, Slg. 1999, II-3521, Randnr. 54).

    Außerdem habe das Gericht zwar die Rechtmäßigkeit der Urheberregel anerkannt, aber darauf hingewiesen, dass sie gerade dann eng ausgelegt werden müsse, wenn bei ihrer Anwendung Zweifel hinsichtlich des Urhebers der Handlung auftreten könnten (Urteil Interporc/Kommission, Randnr. 70).

    Denn wie das Gericht ausgeführt hat, ist die Urheberregel gerade, wenn zweifelhaft ist, wer Urheber der Handlung ist, eng auszulegen und anzuwenden (Urteil Interporc/Kommission, Randnr. 70, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-41/00 P, Interporc/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

    Was weiter das Vorbringen der Klägerin anbelangt, das Gericht habe im Urteil Interporc/Kommission die Verweigerung des Zugangs zu internen Übersichten der Kommission in einem mit dem Bananensektor vergleichbaren Umfeld für nichtig erklärt, genügt der Hinweis, dass das Gericht in jener Rechtssache die Entscheidung der Kommission, mit der der Zugang zu den internen Übersichten abgelehnt wurde, die von der GD VI auf der Grundlage von Erklärungen von Mitgliedstaaten und Drittstaaten erstellt worden waren, für nichtig erklärt hat, weil die betreffenden Dokumente allein von der Kommission stammten und diese in Bezug auf die Dokumente die Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses geltend machte.

    Da sich die beiden Rechtssachen nicht gleichen, greift die Berufung der Klägerin auf das Urteil Interporc/Kommission also nicht durch.

  • RG, 01.06.1893 - 1442/93

    1. Kann ein nicht zum äußerlichen Ausdrucke gebrachter Gedanke eine Grundlage für

    Auszug aus EuG, 16.10.2003 - T-47/01
    Im Rahmen dieser Regelung, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen (ABl. L 142, S. 6) und ab dem 1. Januar 1999 durch die Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung ... Nr. 404/93 ... betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 32) durchgeführt wird, müssen die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr die Listen der bei ihnen eingetragenen Marktbeteiligten mit Daten über die von jedem Einzelnen in einem Bezugszeitraum vermarkteten Mengen, die von den Marktbeteiligten im laufenden Jahr beantragten Mengen und die tatsächlich vermarkteten Mengen unter Angabe der Nummern der verwendeten Lizenzen (siehe insbesondere Artikel 4 der Verordnung Nr. 1442/93 und Artikel 6 und 28 der Verordnung Nr. 2362/98) sowie bestimmte vierteljährliche statistische und wirtschaftliche Angaben, insbesondere über die Einfuhrlizenzen (siehe insbesondere Artikel 21 der Verordnung Nr. 1442/93 und Artikel 27 der Verordnung Nr. 2362/98), übermitteln.

    Auf der Grundlage der übermittelten Daten setzt die Kommission gegebenenfalls einen einheitlichen Berichtigungs- oder Anpassungskoeffizienten fest, der von den Mitgliedstaaten auf die Referenzmengen der Marktbeteiligten anzuwenden ist (siehe Artikel 4 der Verordnung Nr. 1442/93 und Artikel 6 und 28 der Verordnung Nr. 2362/98).

    Diese Daten, die Informationen über die Referenzmengen der Unternehmen, die Lizenzanträge und die von jedem Unternehmen tatsächlich eingeführten Mengen enthalten, sind der Kommission übermittelt worden, um eine einheitliche Anwendung der Einfuhrregelungen sicherzustellen und vor allem um Unregelmäßigkeiten, insbesondere betrügerische Erklärungen der Marktbeteiligten, zu erkennen oder zu verhindern, wie es in Artikel 4 Absatz 5 der [Verordnung Nr. 1442/93] und Artikel 6 Absatz 2 der [Verordnung Nr. 2362/98] vorgesehen ist.

    Für das Jahr 1998 ergibt sich aus Artikel 4 Absätze 4 und 5 und Artikel 21 der Verordnung Nr. 1442/93, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Listen aller eingetragenen Marktbeteiligten und auf nationaler Ebene vierteljährlich und nach Gruppen von Marktbeteiligten erhobene allgemeine Daten über die Mengen der erteilten Einfuhrlizenzen und der verwendeten Lizenzen übermitteln.

    Was die Frage der Zusammenstellung dieser nationalen Daten in einer einzigen Datenbank angeht - deren Existenz die Kommission für die erste Serie von Dokumenten, zu denen der Zugang beantragt wurde, eingeräumt hat -, ist darauf hinzuweisen, dass nach den Artikeln 6 und 28 der Verordnung Nr. 2362/98 und nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 1442/93 allein die nationalen Stellen für die Festsetzung und Berichtigung der Referenzmengen jedes Marktbeteiligten gemäß dem von der Kommission allgemein festgesetzten Anpassungskoeffizienten verantwortlich sind, da das Organ nicht befugt ist, die mitgeteilten nationalen Daten selbst zu ändern (siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. Januar 2002 in der Rechtssache T-160/98, Van Parys und Pacific Fruit Company/Kommission, Slg. 2002, II-233, Randnr. 65).

  • EuG, 19.07.1999 - T-188/97

    Rothmans / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.10.2003 - T-47/01
    Sodann müssten nach ständiger Rechtsprechung (Urteile des Gerichts vom 5. März 1997 in der Rechtssache T-105/95, WWF UK/Kommission, Slg. 1997, II-313, und vom 19. Juli 1999 in der Rechtssache T-188/97, Rothmans/Kommission, Slg. 1999, II-2463) alle Ausnahmen oder Einschränkungen des Rechts auf Zugang eng ausgelegt werden, um den Grundsatz der Transparenz des Entscheidungsprozesses sicherzustellen.

    Nach der Rechtsprechung muss die Urheberregel, die das im Beschluss 94/90 vorgesehene Zugangsrecht einschränkt, eng ausgelegt und angewandt werden, damit das Zugangsrecht nicht eingeschränkt wird (siehe in diesem Sinne Urteil Rothmans/Kommission, Randnr. 55, und Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2001 in der Rechtssache T-191/99, Petrie u. a./Kommission, Slg. 2001, II-3677, Randnr. 66).

  • EuG, 05.03.1997 - T-105/95

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DEN ZUGANG ZU DOKUMENTEN ZU VERWEIGERN, FÜR NICHTIG

    Auszug aus EuG, 16.10.2003 - T-47/01
    Sodann müssten nach ständiger Rechtsprechung (Urteile des Gerichts vom 5. März 1997 in der Rechtssache T-105/95, WWF UK/Kommission, Slg. 1997, II-313, und vom 19. Juli 1999 in der Rechtssache T-188/97, Rothmans/Kommission, Slg. 1999, II-2463) alle Ausnahmen oder Einschränkungen des Rechts auf Zugang eng ausgelegt werden, um den Grundsatz der Transparenz des Entscheidungsprozesses sicherzustellen.
  • EuGH, 06.03.2003 - C-41/00

    Interporc / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.10.2003 - T-47/01
    Denn wie das Gericht ausgeführt hat, ist die Urheberregel gerade, wenn zweifelhaft ist, wer Urheber der Handlung ist, eng auszulegen und anzuwenden (Urteil Interporc/Kommission, Randnr. 70, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-41/00 P, Interporc/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • EuG, 06.04.1995 - T-143/89

    Ferriere Nord SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

    Auszug aus EuG, 16.10.2003 - T-47/01
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der EG-Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-285/94, Italien/Kommission, Slg. 1997, I-3519, Randnr. 52, und Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-143/89, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1995, II-917, Randnr. 68).
  • EuG, 29.01.2002 - T-160/98

    Van Parys und Pacific Fruit Company / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.10.2003 - T-47/01
    Was die Frage der Zusammenstellung dieser nationalen Daten in einer einzigen Datenbank angeht - deren Existenz die Kommission für die erste Serie von Dokumenten, zu denen der Zugang beantragt wurde, eingeräumt hat -, ist darauf hinzuweisen, dass nach den Artikeln 6 und 28 der Verordnung Nr. 2362/98 und nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 1442/93 allein die nationalen Stellen für die Festsetzung und Berichtigung der Referenzmengen jedes Marktbeteiligten gemäß dem von der Kommission allgemein festgesetzten Anpassungskoeffizienten verantwortlich sind, da das Organ nicht befugt ist, die mitgeteilten nationalen Daten selbst zu ändern (siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. Januar 2002 in der Rechtssache T-160/98, Van Parys und Pacific Fruit Company/Kommission, Slg. 2002, II-233, Randnr. 65).
  • EuG, 11.12.2001 - T-191/99

    Petrie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.10.2003 - T-47/01
    Nach der Rechtsprechung muss die Urheberregel, die das im Beschluss 94/90 vorgesehene Zugangsrecht einschränkt, eng ausgelegt und angewandt werden, damit das Zugangsrecht nicht eingeschränkt wird (siehe in diesem Sinne Urteil Rothmans/Kommission, Randnr. 55, und Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2001 in der Rechtssache T-191/99, Petrie u. a./Kommission, Slg. 2001, II-3677, Randnr. 66).
  • EuGH, 25.06.1997 - C-285/94

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.10.2003 - T-47/01
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der EG-Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-285/94, Italien/Kommission, Slg. 1997, I-3519, Randnr. 52, und Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-143/89, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1995, II-917, Randnr. 68).
  • EuG, 22.05.1996 - T-277/94

    Associazione Italiana Tecnico Economica del Cemento (AITEC) gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 16.10.2003 - T-47/01
    Im Fall von Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren, insbesondere zum Abschluss eines internen Verfahrens, ergehen, liegt eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei den Maßnahmen vor, die den Standpunkt des Organs zum Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 10, und Urteil des Gerichts vom 22. Mai 1996 in der Rechtssache T-277/94, AITEC/Kommission, Slg. 1996, II-351, Randnr. 51).
  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

  • EuG, 19.01.2010 - T-355/04

    Co-Frutta / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Mit Urteil vom 16. Oktober 2003, Co-Frutta/Kommission (T-47/01, Slg. 2003, II-4441, im Folgenden: Urteil Co-Frutta I), wies das Gericht die Klage der Klägerin gegen eine erste Entscheidung der Kommission ab, mit der ihr der Zugang zu bestimmten Dokumenten bezüglich der gemeinschaftlichen Bananeneinfuhrregelung teilweise verweigert worden war.

    Allein die Maßnahme des Generalsekretärs der Kommission, die ihrer Art nach eine Entscheidung ist und die vorausgegangene Stellungnahme vollständig ersetzt, kann also Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Antragstellers beeinträchtigen können, und somit Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 EG sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Franchet und Byk/Kommission, Randnrn. 47 und 48; vgl. in diesem Sinne entsprechend auch Urteil Co-Frutta I, Randnrn. 30 und 31).

    Sie verweist auf das Urteil Co-Frutta I (Randnrn. 44 und 45), mit dem festgestellt worden sei, dass zumindest die Dokumente für den Zeitraum 1998 bis 1999 von den Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelt worden seien.

    Aus dem Urteil Co-Frutta I lasse sich nicht herleiten, dass sie im Besitz der in Buchst. c des Erstantrags genannten Dokumente sei.

    Zu dem einzigen Indiz, das die Klägerin anführt und das auf das Urteil Co-Frutta I gestützt ist, ist zunächst festzustellen, dass sich die dort genannten Daten allein auf die Jahre 1998 und 1999 beziehen.

    Für das Jahr 1999 verweist das Urteil Co-Frutta I in Randnr. 46 auf die Verordnung Nr. 2362/98. Deren Art. 28 Abs. 2 Buchst. a sieht für die traditionellen Marktbeteiligten jedoch vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Listen der Marktbeteiligten mitteilen und dabei für jeden traditionellen Marktbeteiligten die Bananenmengen, die er in den einzelnen Jahren des Referenzzeitraums 1994-1996 eingeführt hat, und seine vorläufige Referenzmenge angeben.

  • EuG, 19.01.2010 - T-446/04
    Mit Urteil vom 16. Oktober 2003, Co-Frutta/Kommission (T-47/01, Slg. 2003, II-4441, im Folgenden: Urteil Co-Frutta I), wies das Gericht die Klage der Klägerin gegen eine erste Entscheidung der Kommission ab, mit der ihr der Zugang zu bestimmten Dokumenten bezüglich der gemeinschaftlichen Bananeneinfuhrregelung teilweise verweigert worden war.

    Allein die Maßnahme des Generalsekretärs der Kommission, die ihrer Art nach eine Entscheidung ist und die vorausgegangene Stellungnahme vollständig ersetzt, kann also Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Antragstellers beeinträchtigen können, und somit Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 EG sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Franchet und Byk/Kommission, Randnrn. 47 und 48; vgl. in diesem Sinne entsprechend auch Urteil Co-Frutta I, Randnrn. 30 und 31).

    Sie verweist auf das Urteil Co-Frutta I (Randnrn. 44 und 45), mit dem festgestellt worden sei, dass zumindest die Dokumente für den Zeitraum 1998 bis 1999 von den Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelt worden seien.

    Aus dem Urteil Co-Frutta I lasse sich nicht herleiten, dass sie im Besitz der in Buchst. c des Erstantrags genannten Dokumente sei.

    Zu dem einzigen Indiz, das die Klägerin anführt und das auf das Urteil Co-Frutta I gestützt ist, ist zunächst festzustellen, dass sich die dort genannten Daten allein auf die Jahre 1998 und 1999 beziehen.

    Für das Jahr 1999 verweist das Urteil Co-Frutta I in Randnr. 46 auf die Verordnung Nr. 2362/98. Deren Art. 28 Abs. 2 Buchst. a sieht für die traditionellen Marktbeteiligten jedoch vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Listen der Marktbeteiligten mitteilen und dabei für jeden traditionellen Marktbeteiligten die Bananenmengen, die er in den einzelnen Jahren des Referenzzeitraums 1994-1996 eingeführt hat, und seine vorläufige Referenzmenge angeben.

  • EuG, 08.11.2007 - T-194/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE KOMMISSION ES

    Die Schlussfolgerung des Bürgerbeauftragten gründe sich jedoch auf eine Auslegung der Richtlinie 95/46 und des Verhaltenskodex, die vom Gerichtshof inzwischen verworfen worden sei (Urteil des Gerichtshofs vom 6. März 2003, 1nterporc/Kommission, C-41/00 P, Slg. 2003, I-2125; Urteile des Gerichts vom 7. Dezember 1999, 1nterporc/Kommission, T-92/98, Slg. 1999, II-3521, Randnr. 70, und vom 16. Oktober 2003, Co-Frutta/Kommission, T-47/01, Slg. 2003, II-4441, Randnrn.
  • EuG, 05.06.2008 - T-141/05

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang zu

    Der Rechtsprechung zufolge geht klar aus Art. 3 und 4 des Anhangs des Beschlusses 2001/937 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 hervor, dass die Antwort auf den Erstantrag nur eine erste Stellungnahme ist, die dem Antragsteller die Möglichkeit gibt, den Generalsekretär der Kommission um Überprüfung dieses Standpunkts zu ersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 47; vgl. ebenso in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2003, Co-Frutta/Kommission, T-47/01, Slg. 2003, II-4441, Randnr. 30).

    Allein die Maßnahme des Generalsekretärs der Kommission, die ihrer Natur nach eine Entscheidung ist und die vorausgegangene Stellungnahme vollständig ersetzt, kann folglich Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Antragstellers beeinträchtigen können, und somit Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 EG sein (vgl. in diesem Sinne Urteile Co-Frutta/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 31, sowie Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 48).

  • EuG, 06.07.2006 - T-391/03

    Franchet und Byk / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    48 Allein die Maßnahme des Generalsekretärs der Kommission oder des Direktors des OLAF, die ihrer Art nach eine Entscheidung ist und die vorausgegangene Stellungnahme vollständig ersetzt, kann also Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen der Kläger beeinträchtigen können, und somit Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 230 EG sein (Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2003 in der Rechtssache T-47/01, Co-Frutta/Kommission, Slg. 2003, II-4441, Randnr. 31).
  • EuG, 24.05.2011 - T-109/05

    NLG / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Demzufolge braucht das Gericht über die Begründung, auf die sich die GD "Energie und Verkehr" in ihrer anfänglichen Stellungnahme gestützt hat und die vom Generalsekretär in der ersten angefochtenen Entscheidung nicht übernommen worden ist, nicht zu entscheiden (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2003, Co-Frutta/Kommission, T-47/01, Slg. 2003, II-4441, Randnrn. 28 bis 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-64/05

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe -

    12 - Vgl. Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2003, Co-Frutta/Kommission (T-47/01, Slg. 2003, II-4441, Randnr. 9).
  • EuG, 14.05.2019 - T-422/18

    RATP/ Kommission

    Da es sich bei dem angefochtenen Beschluss nur um eine erste Stellungnahme der Kommission handelte, die durch den Beschluss vom 7. Juni 2018 vollständig ersetzt wurde, wurde das Verfahren durch Letzteren abgeschlossen, der folglich seiner Art nach ein Beschluss ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2003, Co-Frutta/Kommission, T-47/01, EU:T:2003:272, Rn. 30 bis 32).
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