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   EuG, 24.10.2019 - T-559/18, T-560/18 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren zu verbinden   

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https://dejure.org/2019,34954
EuG, 24.10.2019 - T-559/18, T-560/18 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren zu verbinden (https://dejure.org/2019,34954)
EuG, Entscheidung vom 24.10.2019 - T-559/18, T-560/18 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren zu verbinden (https://dejure.org/2019,34954)
EuG, Entscheidung vom 24. Oktober 2019 - T-559/18, T-560/18 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren zu verbinden (https://dejure.org/2019,34954)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Atos Medical/ EUIPO - Andreas Fahl Medizintechnik- Vertrieb (Patch médicaux)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein medizinisches Pflaster darstellt - Offenbarung älterer Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Eigenart - Informierter Benutzer - Grad der Gestaltungsfreiheit des ...

  • Wolters Kluwer
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Atos Medical/ EUIPO - Andreas Fahl Medizintechnik- Vertrieb (Patchs médicaux)

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Atos Medical/ EUIPO - Andreas Fahl Medizintechnik- Vertrieb (Patchs médicaux)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein medizinisches Pflaster darstellt - Offenbarung älterer Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Eigenart - Informierter Benutzer - Grad der Gestaltungsfreiheit des ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Atos Medical/ EUIPO - Andreas Fahl Medizintechnik- Vertrieb (Patchs médicaux)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein medizinisches Pflaster darstellt - Offenbarung älterer Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Eigenart - Informierter Benutzer - Grad der Gestaltungsfreiheit des ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Atos Medical/ EUIPO - Andreas Fahl Medizintechnik- Vertrieb (Pansements médicaux)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuG, 17.05.2018 - T-760/16

    Basil/ EUIPO - Artex (Paniers spéciaux pour cycles) -

    Auszug aus EuG, 24.10.2019 - T-559/18
    Daraus ergibt sich, dass der Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren die Beweise, von denen er annimmt, dass ihre Vorlage beim EUIPO seinem Nichtigkeitsantrag dienlich ist, frei wählen kann (vgl. Urteil vom 17. Mai 2018, Basil/EUIPO - Artex [Fahrradkörbe], T-760/16, EU:T:2018:277, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu berücksichtigen sind insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung, sein Adressat sowie die Frage, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubhaft erscheint (vgl. Urteil vom 17. Mai 2018, Fahrradkörbe, T-760/16, EU:T:2018:277, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung beruht die Eigenart eines Geschmacksmusters darauf, dass aus der Sicht eines informierten Benutzers in Bezug auf den vorbestehenden Formenschatz ein Unterschied im Gesamteindruck oder kein "Déjà-vu" besteht, wobei Unterschiede außer Betracht bleiben, die - auch wenn sie über unbedeutende Details hinausgehen - zu schwach ausgeprägt sind, um diesen Gesamteindruck zu beeinflussen, jedoch Unterschiede berücksichtigt werden, die hinreichend ausgeprägt sind, um einen unähnlichen Gesamteindruck hervorzurufen (vgl. Urteil vom 17. Mai 2018, Fahrradkörbe, T-760/16, EU:T:2018:277, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Beurteilung der Eigenart eines Geschmacksmusters im Vergleich zum vorbestehenden Formenschatz sind die Art des Erzeugnisses, bei dem das Geschmacksmuster benutzt wird oder in das es aufgenommen wird, und insbesondere der jeweilige Industriezweig (vgl. 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 6/2002), der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters, eine etwaige Sättigung des Stands der Technik, die den informierten Benutzer stärker für die Unterschiede zwischen den miteinander verglichenen Geschmacksmustern sensibilisieren könnte, sowie die Art der Benutzung des fraglichen Erzeugnisses, insbesondere im Hinblick auf die dafür übliche Bedienungsweise, zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 17. Mai 2018, Fahrradkörbe, T-760/16, EU:T:2018:277, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der informierte Benutzer ist nach ständiger Rechtsprechung eine Person mit besonderer Wachsamkeit, die über eine gewisse Kenntnis vom vorherigen Stand der Technik verfügt, d. h. vom Formenschatz der sich auf das fragliche Erzeugnis beziehenden Geschmacksmuster, die am Anmeldetag des angegriffenen Geschmacksmusters oder gegebenenfalls an dem in Anspruch genommenen Prioritätstag zugänglich waren (vgl. Urteil vom 17. Mai 2018, Fahrradkörbe, T-760/16, EU:T:2018:277, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-281/10

    PepsiCo / Grupo Promer Mon Graphic - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

    Auszug aus EuG, 24.10.2019 - T-559/18
    Außerdem setzt die Bezeichnung "informiert" voraus, dass der Benutzer, ohne ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger zu sein, die verschiedenen Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit verhältnismäßig großer Aufmerksamkeit benutzt (Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 59).

    Somit kann der Begriff des informierten Benutzers als Bezeichnung eines Benutzers verstanden werden, dem keine durchschnittliche Aufmerksamkeit, sondern eine besondere Wachsamkeit eigen ist, sei es wegen seiner persönlichen Erfahrung oder seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich (Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 53).

  • EuG, 22.06.2010 - T-153/08

    Shenzhen Taiden / OHMI - Bosch Security Systems (Équipement de communication) -

    Auszug aus EuG, 24.10.2019 - T-559/18
    Zur Auslegung des Begriffs "informierter Benutzer" ist festzustellen, dass die Benutzereigenschaft voraussetzt, dass die betroffene Person das Produkt, das das Geschmacksmuster verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck benutzt (Urteil vom 22. Juni 2010, Shenzhen Taiden/HABM - Bosch Security Systems [Fernmeldegeräte], T-153/08, EU:T:2010:248, Rn. 46).
  • EuG, 18.07.2017 - T-57/16

    Chanel/ EUIPO - Jing Zhou (Ornement) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster -

    Auszug aus EuG, 24.10.2019 - T-559/18
    Somit bestärkt ein hoher Grad an Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung eines Geschmacksmusters die Schlussfolgerung, dass Geschmacksmuster, die keine erheblichen Unterschiede aufweisen, beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck hervorrufen (vgl. Urteil vom 18. Juli 2017, Chanel/EUIPO - Jing Zhou und Golden Rose 999 [Ornament], T-57/16, EU:T:2017:517, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.06.2014 - C-345/13

    Im Rahmen einer Verletzungsklage ist ein nicht eingetragenes

    Auszug aus EuG, 24.10.2019 - T-559/18
    Als Erstes ist nämlich Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 dahin auszulegen, dass sich für die Bejahung der Eigenart eines Geschmacksmusters der Gesamteindruck, den dieses beim informierten Benutzer hervorruft, nicht von dem Gesamteindruck, den eine Kombination isolierter Elemente von mehreren älteren Geschmacksmustern hervorruft, sondern von dem Gesamteindruck, den ein oder mehrere ältere Geschmacksmuster für sich genommen hervorrufen, unterscheiden muss (Urteil vom 19. Juni 2014, Karen Millen Fashions, C-345/13, EU:C:2014:2013" Rn. 35).
  • EuG, 18.03.2010 - T-9/07

    Das Gericht erlässt sein erstes Urteil zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster

    Auszug aus EuG, 24.10.2019 - T-559/18
    Diese Vorgaben führen zu einer Standardisierung bestimmter Merkmale, die dann zu gemeinsamen Merkmalen aller bei dem betreffenden Erzeugnis verwendeten Geschmacksmuster werden (Urteil vom 18. März 2010, Grupo Promer Mon Graphic/HABM - PepsiCo [Wiedergabe eines runden Werbeträgers], T-9/07, EU:T:2010:96, Rn. 67).
  • EuG, 13.11.2012 - T-83/11

    Antrax It / OHMI - THC (Radiateurs de chauffage) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster

    Auszug aus EuG, 24.10.2019 - T-559/18
    Die Klage vor dem Gericht ist auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des EUIPO getroffenen Entscheidungen im Sinne von Art. 61 der Verordnung Nr. 6/2002 gerichtet, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, die tatsächlichen Umstände anhand erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen zu überprüfen (Urteile vom 13. November 2012, Antrax It/HABM - THC [Heizkörper], T-83/11 und T-84/11, EU:T:2012:592, Rn. 28, und vom 27. Februar 2018, Gramberg/EUIPO - Mahdavi Sabet [Hülle für Mobiltelefon], T-166/15, EU:T:2018:100, Rn. 17).
  • EuG, 27.02.2018 - T-166/15

    Gramberg / EUIPO - Mahdavi Sabet (Étui pour téléphone portable) -

    Auszug aus EuG, 24.10.2019 - T-559/18
    Die Klage vor dem Gericht ist auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des EUIPO getroffenen Entscheidungen im Sinne von Art. 61 der Verordnung Nr. 6/2002 gerichtet, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, die tatsächlichen Umstände anhand erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen zu überprüfen (Urteile vom 13. November 2012, Antrax It/HABM - THC [Heizkörper], T-83/11 und T-84/11, EU:T:2012:592, Rn. 28, und vom 27. Februar 2018, Gramberg/EUIPO - Mahdavi Sabet [Hülle für Mobiltelefon], T-166/15, EU:T:2018:100, Rn. 17).
  • EuG, 24.10.2019 - T-560/18

    Atos Medical/ EUIPO - Andreas Fahl Medizintechnik- Vertrieb (Patchs médicaux)

    Auszug aus EuG, 24.10.2019 - T-559/18
    aufgrund der Entscheidung vom 6. Juni 2019, die Rechtssachen T-559/18 und T-560/18 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren zu verbinden,.
  • EuG, 05.07.2017 - T-306/16

    Gamet / EUIPO - "Metal-Bud II" Robert Gubala (Poignée de porte) -

    Auszug aus EuG, 24.10.2019 - T-559/18
    Hinzuzufügen ist hierbei, dass die Beschwerdekammer in Ausübung ihres weiten Ermessens die Produktkataloge berücksichtigen durfte, auch wenn deren Einreichung nach Ablauf der dafür geltenden Fristen erfolgte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2017, Gamet/EUIPO - "Metal-Bud II" Robert Guba?‚a [Türgriff], T-306/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:466, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 18.11.2015 - T-813/14

    Liu / OHMI - DSN Marketing (Étui d'ordinateur portable)

  • EuG, 13.12.2017 - T-114/16

    Delfin Wellness/ EUIPO - Laher () und de sauna) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-123/20

    Ferrari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinschaftsgeschmacksmuster -

    33 Vgl. u. a. Urteile vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles (C-361/15 P und C-405/15 P, EU:C:2017:720, Rn. 64 und 65), und vom 24. Oktober 2019, Atos Medical/EUIPO - Andreas Fahl Medizintechnik-Vertrieb (Medizinische Pflaster) (T-559/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:758, Rn. 40 und 43).
  • EuG, 24.10.2019 - T-560/18

    Atos Medical/ EUIPO - Andreas Fahl Medizintechnik- Vertrieb (Patchs médicaux)

    aufgrund der Entscheidung vom 6. Juni 2019, die Rechtssachen T-559/18 und T-560/18 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren zu verbinden,.
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