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Rechtsprechung
   EuG, 24.10.2019 - T-560/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,35147
EuG, 24.10.2019 - T-560/18 (https://dejure.org/2019,35147)
EuG, Entscheidung vom 24.10.2019 - T-560/18 (https://dejure.org/2019,35147)
EuG, Entscheidung vom 24. Oktober 2019 - T-560/18 (https://dejure.org/2019,35147)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Atos Medical/ EUIPO - Andreas Fahl Medizintechnik- Vertrieb (Patch médicaux)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein medizinisches Pflaster darstellt - Offenbarung älterer Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Eigenart - Informierter Benutzer - Grad der Gestaltungsfreiheit des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Atos Medical/ EUIPO - Andreas Fahl Medizintechnik- Vertrieb (Patch médicaux)

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Atos Medical/ EUIPO - Andreas Fahl Medizintechnik- Vertrieb (Patch médicaux)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein medizinisches Pflaster darstellt - Offenbarung älterer Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Eigenart - Informierter Benutzer - Grad der Gestaltungsfreiheit des ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Atos Medical/ EUIPO - Andreas Fahl Medizintechnik- Vertrieb (Pansements médicaux)

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (12)

  • EuG, 17.05.2018 - T-760/16

    Basil/ EUIPO - Artex (Paniers spéciaux pour cycles) - …

    Auszug aus EuG, 24.10.2019 - T-560/18
    Daraus ergibt sich, dass der Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren die Beweise, von denen er annimmt, dass ihre Vorlage beim EUIPO seinem Nichtigkeitsantrag dienlich ist, frei wählen kann (vgl. Urteil vom 17. Mai 2018, Basil/EUIPO - Artex [Fahrradkörbe], T-760/16, EU:T:2018:277, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu berücksichtigen sind insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung, sein Adressat sowie die Frage, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubhaft erscheint (vgl. Urteil vom 17. Mai 2018, Fahrradkörbe, T-760/16, EU:T:2018:277, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 57 Nach der Rechtsprechung beruht die Eigenart eines Geschmacksmusters darauf, dass aus der Sicht eines informierten Benutzers in Bezug auf den vorbestehenden Formenschatz ein Unterschied im Gesamteindruck oder kein "Déjà-vu" besteht, wobei Unterschiede außer Betracht bleiben, die - auch wenn sie über unbedeutende Details hinausgehen - zu schwach ausgeprägt sind, um diesen Gesamteindruck zu beeinflussen, jedoch Unterschiede berücksichtigt werden, die hinreichend ausgeprägt sind, um einen unähnlichen Gesamteindruck hervorzurufen (vgl. Urteil vom 17. Mai 2018, Fahrradkörbe, T-760/16, EU:T:2018:277, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 58 Bei der Beurteilung der Eigenart eines Geschmacksmusters im Vergleich zum vorbestehenden Formenschatz sind die Art des Erzeugnisses, bei dem das Geschmacksmuster benutzt wird oder in das es aufgenommen wird, und insbesondere der jeweilige Industriezweig (vgl. 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 6/2002), der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters, eine etwaige Sättigung des Stands der Technik, die den informierten Benutzer stärker für die Unterschiede zwischen den miteinander verglichenen Geschmacksmustern sensibilisieren könnte, sowie die Art der Benutzung des fraglichen Erzeugnisses, insbesondere im Hinblick auf die dafür übliche Bedienungsweise, zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 17. Mai 2018, Fahrradkörbe, T-760/16, EU:T:2018:277, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der informierte Benutzer ist nach ständiger Rechtsprechung eine Person mit besonderer Wachsamkeit, die über eine gewisse Kenntnis vom vorherigen Stand der Technik verfügt, d. h. vom Formenschatz der sich auf das fragliche Erzeugnis beziehenden Geschmacksmuster, die am Anmeldetag des angegriffenen Geschmacksmusters oder gegebenenfalls an dem in Anspruch genommenen Prioritätstag zugänglich waren (vgl. Urteil vom 17. Mai 2018, Fahrradkörbe, T-760/16, EU:T:2018:277, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-281/10

    PepsiCo / Grupo Promer Mon Graphic - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - …

    Auszug aus EuG, 24.10.2019 - T-560/18
    Außerdem setzt die Bezeichnung "informiert" voraus, dass der Benutzer, ohne ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger zu sein, die verschiedenen Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit verhältnismäßig großer Aufmerksamkeit benutzt (Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 59).

    Somit kann der Begriff des informierten Benutzers als Bezeichnung eines Benutzers verstanden werden, dem keine durchschnittliche Aufmerksamkeit, sondern eine besondere Wachsamkeit eigen ist, sei es wegen seiner persönlichen Erfahrung oder seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich (Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 53).

  • EuG, 22.06.2010 - T-153/08

    Shenzhen Taiden / OHMI Bosch Security Systems (Équipement de communication) - …

    Auszug aus EuG, 24.10.2019 - T-560/18
    Rn. 50 Zur Auslegung des Begriffs "informierter Benutzer" ist festzustellen, dass die Benutzereigenschaft voraussetzt, dass die betroffene Person das Produkt, das das Geschmacksmuster verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck benutzt (Urteil vom 22. Juni 2010, Shenzhen Taiden/HABM - Bosch Security Systems [Fernmeldegeräte], T-153/08, EU:T:2010:248, Rn. 46).
  • EuG, 18.07.2017 - T-57/16

    Chanel/ EUIPO - Jing Zhou (Ornement) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - …

    Auszug aus EuG, 24.10.2019 - T-560/18
    Somit bestärkt ein hoher Grad an Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung eines Geschmacksmusters die Schlussfolgerung, dass Geschmacksmuster, die keine erheblichen Unterschiede aufweisen, beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck hervorrufen (vgl. Urteil vom 18. Juli 2017, Chanel/EUIPO - Jing Zhou und Golden Rose 999 [Ornament], T-57/16, EU:T:2017:517, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.06.2014 - C-345/13

    Im Rahmen einer Verletzungsklage ist ein nicht eingetragenes …

    Auszug aus EuG, 24.10.2019 - T-560/18
    Rn. 35 Als Erstes ist nämlich Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 dahin auszulegen, dass sich für die Bejahung der Eigenart eines Geschmacksmusters der Gesamteindruck, den dieses beim informierten Benutzer hervorruft, nicht von dem Gesamteindruck, den eine Kombination isolierter Elemente von mehreren älteren Geschmacksmustern hervorruft, sondern von dem Gesamteindruck, den ein oder mehrere ältere Geschmacksmuster für sich genommen hervorrufen, unterscheiden muss (Urteil vom 19. Juni 2014, Karen Millen Fashions, C-345/13, EU:C:2014:2013' Rn. 35).
  • EuG, 18.03.2010 - T-9/07

    Das Gericht erlässt sein erstes Urteil zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster

    Auszug aus EuG, 24.10.2019 - T-560/18
    Diese Vorgaben führen zu einer Standardisierung bestimmter Merkmale, die dann zu gemeinsamen Merkmalen aller bei dem betreffenden Erzeugnis verwendeten Geschmacksmuster werden (Urteil vom 18. März 2010, Grupo Promer Mon Graphic/HABM - PepsiCo [Wiedergabe eines runden Werbeträgers], T-9/07, EU:T:2010:96, Rn. 67).
  • EuG, 13.11.2012 - T-83/11

    Antrax It / OHMI - THC (Radiateurs de chauffage) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster …

    Auszug aus EuG, 24.10.2019 - T-560/18
    Rn. 18 Die Klage vor dem Gericht ist auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des EUIPO getroffenen Entscheidungen im Sinne von Art. 61 der Verordnung Nr. 6/2002 gerichtet, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, die tatsächlichen Umstände anhand erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen zu überprüfen (Urteile vom 13. November 2012, Antrax It/HABM - THC [Heizkörper], T-83/11 und T-84/11, EU:T:2012:592, Rn. 28, …und vom 27. Februar 2018, Gramberg/EUIPO - Mahdavi Sabet [Hülle für Mobiltelefon], T-166/15, EU:T:2018:100, Rn. 17).
  • EuG, 27.02.2018 - T-166/15

    Gramberg/ EUIPO - Mahdavi Sabet (Étui pour téléphone portable) - …

    Auszug aus EuG, 24.10.2019 - T-560/18
    Rn. 18 Die Klage vor dem Gericht ist auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des EUIPO getroffenen Entscheidungen im Sinne von Art. 61 der Verordnung Nr. 6/2002 gerichtet, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, die tatsächlichen Umstände anhand erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen zu überprüfen (…Urteile vom 13. November 2012, Antrax It/HABM - THC [Heizkörper], T-83/11 und T-84/11, EU:T:2012:592, Rn. 28, und vom 27. Februar 2018, Gramberg/EUIPO - Mahdavi Sabet [Hülle für Mobiltelefon], T-166/15, EU:T:2018:100, Rn. 17).
  • EuG, 05.07.2017 - T-306/16

    Gamet/ EUIPO - "Metal-Bud II" Robert Gubała (Poignée de porte) - …

    Auszug aus EuG, 24.10.2019 - T-560/18
    Rn. 32 Hinzuzufügen ist hierbei, dass die Beschwerdekammer in Ausübung ihres weiten Ermessens die Produktkataloge berücksichtigen durfte, auch wenn deren Einreichung nach Ablauf der dafür geltenden Fristen erfolgte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2017, Gamet/EUIPO - "Metal-Bud II" Robert Gubała [Türgriff], T-306/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:466, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 18.11.2015 - T-813/14

    Liu / OHMI - DSN Marketing (Étui d'ordinateur portable)

    Auszug aus EuG, 24.10.2019 - T-560/18
    Rn. 39 Angaben, die in einer schriftlichen Erklärung an Eides statt von einer Person gemacht werden, die in irgendeiner Weise mit dem Unternehmen verbunden ist, das sich auf diese Erklärung beruft, müssen nämlich jedenfalls durch weitere Beweise gestützt werden (Urteile vom 18. November 2015, Liu/HABM - DSN Marketing [Tasche für tragbare Computer], T-813/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:868, Rn. 29, …und vom 13. Dezember 2017, Delfin Wellness/EUIPO - Laher [Infrarot- und Saunakabinen], T-114/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:899, Rn. 91).
  • EuG, 13.12.2017 - T-114/16

    Delfin Wellness/ EUIPO - Laher (Cabines à infrarouge et de sauna) - …

  • EuG, 24.10.2019 - T-559/18

    Atos Medical/ EUIPO - Andreas Fahl Medizintechnik- Vertrieb (Patch médicaux)

  • EuG, 21.06.2023 - T-347/22

    Rauch Furnace Technology/ EUIPO - Musto und Bureau (Creuset) - …

    Außerdem trifft zwar zu, dass die Vorlage einer technischen Zeichnung für sich genommen im Allgemeinen nicht belegt, dass die Zeichnung tatsächlich der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht wurde, doch kann sie geeignet sein, andere Anhaltspunkte zu erhärten, die zeigen, dass Produkte in den Verkehr gebracht wurden, die den Spezifikationen dieser Zeichnung entsprechen und mit denselben Bezugsangaben versehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2019, Atos Medical/EUIPO - Andreas Fahl Medizintechnik-Vertrieb [Medizinische Pflaster], T-560/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:767, Rn. 30, 31 und 37).
  • EuG, 24.10.2019 - T-559/18

    Atos Medical/ EUIPO - Andreas Fahl Medizintechnik- Vertrieb (Patch médicaux)

    aufgrund der Entscheidung vom 6. Juni 2019, die Rechtssachen T-559/18 und T-560/18 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren zu verbinden,.
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