Weitere Entscheidung unten: EuG, 23.05.2019

Rechtsprechung
   EuG, 05.10.2020 - T-597/18   

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https://dejure.org/2020,29235
EuG, 05.10.2020 - T-597/18 (https://dejure.org/2020,29235)
EuG, Entscheidung vom 05.10.2020 - T-597/18 (https://dejure.org/2020,29235)
EuG, Entscheidung vom 05. Oktober 2020 - T-597/18 (https://dejure.org/2020,29235)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Hermann Albers/ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Öffentlicher Personenverkehr - Ausgleich für Kosten, die mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbunden sind - Verpflichtung zur Festlegung von Höchsttarifen für Schüler, Studenten, Auszubildende und Personen mit eingeschränkter Mobilität - § ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuG, 05.10.2020 - T-597/18
    In diesem Zusammenhang kam die Kommission in den Nrn. 110 bis 114 ihres Beschlusses vom 28. November 2007 betreffend die staatliche Beihilfe C 54/2007 (ex NN 55/07) für die Emsländische Eisenbahn GmbH (ABl. 2008, C 174, S. 13) zu dem Ergebnis, dass die den Verkehrsunternehmen des Landkreises Emsland in Niedersachsen nach § 45a PBefG gewährte Ausgleichsleistung kein Beihilfeelement enthalte, da die Regelung die im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), genannten Kriterien erfülle.
  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

    Auszug aus EuG, 05.10.2020 - T-597/18
    Insoweit kann, wie die Kommission in den Rn. 41 und 47 des angefochtenen Beschlusses zutreffend klargestellt hat, eine Einrichtung, die sowohl wirtschaftliche Tätigkeiten (entweder in unmittelbarem Kontakt mit dem Markt oder mittelbar über eine andere Einheit, über die sie die Kontrolle ausübt) als auch nicht wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, nur hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten als Unternehmen eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 110 bis 114, sowie vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission, T-128/98, EU:T:2000:290, Rn. 108).
  • EuG, 12.12.2000 - T-128/98

    Aéroports de Paris / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.10.2020 - T-597/18
    Insoweit kann, wie die Kommission in den Rn. 41 und 47 des angefochtenen Beschlusses zutreffend klargestellt hat, eine Einrichtung, die sowohl wirtschaftliche Tätigkeiten (entweder in unmittelbarem Kontakt mit dem Markt oder mittelbar über eine andere Einheit, über die sie die Kontrolle ausübt) als auch nicht wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, nur hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten als Unternehmen eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 110 bis 114, sowie vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission, T-128/98, EU:T:2000:290, Rn. 108).
  • EuGH, 26.02.2002 - C-23/00

    Rat / Boehringer

    Auszug aus EuG, 05.10.2020 - T-597/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter anhand der Umstände des jeweiligen Falles prüfen kann, ob es nach einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist, die Klage als unbegründet abzuweisen, ohne zuvor über ihre Zulässigkeit zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C-23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 51 und 52).
  • EuGH, 22.10.2015 - C-185/14

    EasyPay und Finance Engineering - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuG, 05.10.2020 - T-597/18
    Somit setzt Art. 107 Abs. 1 AEUV für die Einstufung als staatliche Beihilfe insbesondere voraus, dass einem Unternehmen ein "Vorteil" gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, EasyPay und Finance Engineering, C-185/14, EU:C:2015:716, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 28.02.2024 - T-7/19

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission

    En l'espèce, le Tribunal estime opportun, dans un souci de bonne administration de la justice et d'économie de la procédure, d'examiner d'emblée les moyens invoqués par les requérantes qui visent à contester la légalité de la décision attaquée en tant qu'elle concerne les mesures accordées à Femern Landanlæg, sans statuer préalablement sur la recevabilité du présent recours (voir, en ce sens, arrêts du 26 février 2002, Conseil/Boehringer, C-23/00 P, EU:C:2002:118, point 52, et du 5 octobre 2020, Hermann Albers/Commission, T-597/18, non publié, EU:T:2020:467, point 21).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2022 - 13 D 61/19

    Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale nach § 11a ÖPNVG NRW;

    vgl. Barth, in: Recht des ÖPNV, Bd. 2, A2 Rn. 207; vgl. zu den einzelnen landesrechtlichen Regelungen Barth/Meerkamm, Allgemeine Vorschriften im Ausbildungsverkehr, TranspR 2016, 381 ff.; vgl. im Übrigen auch zur Beihilfenkonformität der Kommunalisierung der Mittel für den Ausbildungsverkehr EuGH, Urteil vom 24. März 2022 - C-666/20 P - Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V. (GVN) / Kommission und EuG, Urteile vom 5. Oktober 2020 - Rs. T-583/18 - und T-597/18 -.
  • EuGH, 24.03.2022 - C-656/20

    Hermann Albers/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff der

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt Hermann Albers e. K. die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Oktober 2020, Hermann Albers/Kommission (T-597/18, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:467), mit dem es seine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 4385 final der Kommission vom 12. Juli 2018, keine Einwände gegen die vom Land Niedersachsen gemäß § 7a des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes erlassene Maßnahme zu erheben (Sache SA.46697 [2017/NN]) (ABl. 2018, C 292, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss), abgewiesen hat.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2022 - 13 D 126/20
    vgl. Barth, in: Recht des ÖPNV, Bd. 2, A2 Rn. 207; vgl. zu den einzelnen landesrechtlichen Regelungen Barth/Meerkamm, Allgemeine Vorschriften im Ausbildungsverkehr, TranspR 2016, 381 ff.; vgl. im Übrigen auch zur Beihilfenkonformität der Kommunalisierung der Mittel für den Ausbildungsverkehr EuGH, Urteil vom 24. März 2022 - C-666/20 P - Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V. (GVN) / Kommission und EuG, Urteile vom 5. Oktober 2020 - Rs. T-583/18 - und T-597/18 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2022 - 13 D 51/20

    Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale nach § 11a ÖPNVG NRW;

    vgl. Barth, in: Recht des ÖPNV, Bd. 2, A2 Rn. 207; vgl. zu den einzelnen landesrechtlichen Regelungen Barth/Meerkamm, Allgemeine Vorschriften im Ausbildungsverkehr, TranspR 2016, 381 ff.; vgl. im Übrigen auch zur Beihilfenkonformität der Kommunalisierung der Mittel für den Ausbildungsverkehr EuGH, Urteil vom 24. März 2022 - C-666/20 P - Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V. (GVN) / Kommission und EuG, Urteile vom 5. Oktober 2020 - Rs. T-583/18 - und T-597/18 -.
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Rechtsprechung
   EuG, 23.05.2019 - T-597/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,29427
EuG, 23.05.2019 - T-597/18 (https://dejure.org/2019,29427)
EuG, Entscheidung vom 23.05.2019 - T-597/18 (https://dejure.org/2019,29427)
EuG, Entscheidung vom 23. Mai 2019 - T-597/18 (https://dejure.org/2019,29427)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Hermann Albers/ Kommission

    Streithilfe - Frist - Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuG, 10.01.2006 - T-227/01

    Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission - Streithilfeantrag -

    Auszug aus EuG, 23.05.2019 - T-597/18
    Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die angefochtene Handlung den Streithelfer unmittelbar berührt und ob sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Juni 2012, Schenker/Deutsche Lufthansa u. a., C-602/11 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2012:337, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Januar 2006, Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco/Kommission, T-227/01, EU:T:2006:3, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 26.02.2016 - T-492/15

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Streithilfe

    Auszug aus EuG, 23.05.2019 - T-597/18
    Das Urteil des Gerichts, mit dem über einen solchen Rechtsstreit entschieden wird, kann nämlich die Einstufung dieser Maßnahmen in Frage stellen und damit Rechtswirkungen erzeugen, die die spezifischen Interessen dieser Einrichtung insbesondere dadurch beeinträchtigen können, dass ihre Befugnis in Frage gestellt wird, ihre Zuständigkeiten nach ihren Vorstellungen auszuüben (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 4. Februar 2015, Grandi Navi Veloci/Kommission, T-506/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:102, Rn. 13 bis 15, vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-492/15, EU:T:2016:126, Rn. 13, und vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-764/15, EU:T:2017:933, Rn. 18).
  • EuG, 30.01.2019 - T-218/18

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Streithilfe

    Auszug aus EuG, 23.05.2019 - T-597/18
    Desgleichen wurde mit Beschluss vom 30. Januar 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-218/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:49), das Land Rheinland-Pfalz in der Rechtssache T-218/18, in der bereits die Bundesrepublik Deutschland als Streithelferin zugelassen worden war, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.
  • EuGH, 08.06.2012 - C-602/11

    Schenker / Deutsche Lufthansa u.a.

    Auszug aus EuG, 23.05.2019 - T-597/18
    Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die angefochtene Handlung den Streithelfer unmittelbar berührt und ob sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Juni 2012, Schenker/Deutsche Lufthansa u. a., C-602/11 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2012:337, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Januar 2006, Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco/Kommission, T-227/01, EU:T:2006:3, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.12.2017 - T-764/15

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Streithilfe

    Auszug aus EuG, 23.05.2019 - T-597/18
    Das Urteil des Gerichts, mit dem über einen solchen Rechtsstreit entschieden wird, kann nämlich die Einstufung dieser Maßnahmen in Frage stellen und damit Rechtswirkungen erzeugen, die die spezifischen Interessen dieser Einrichtung insbesondere dadurch beeinträchtigen können, dass ihre Befugnis in Frage gestellt wird, ihre Zuständigkeiten nach ihren Vorstellungen auszuüben (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 4. Februar 2015, Grandi Navi Veloci/Kommission, T-506/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:102, Rn. 13 bis 15, vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-492/15, EU:T:2016:126, Rn. 13, und vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-764/15, EU:T:2017:933, Rn. 18).
  • EuG, 12.07.2016 - T-506/14

    Grandi Navi Veloci / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.05.2019 - T-597/18
    Das Urteil des Gerichts, mit dem über einen solchen Rechtsstreit entschieden wird, kann nämlich die Einstufung dieser Maßnahmen in Frage stellen und damit Rechtswirkungen erzeugen, die die spezifischen Interessen dieser Einrichtung insbesondere dadurch beeinträchtigen können, dass ihre Befugnis in Frage gestellt wird, ihre Zuständigkeiten nach ihren Vorstellungen auszuüben (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 4. Februar 2015, Grandi Navi Veloci/Kommission, T-506/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:102, Rn. 13 bis 15, vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-492/15, EU:T:2016:126, Rn. 13, und vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-764/15, EU:T:2017:933, Rn. 18).
  • EuG, 04.02.2015 - T-506/14

    Grandi Navi Veloci / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.05.2019 - T-597/18
    Das Urteil des Gerichts, mit dem über einen solchen Rechtsstreit entschieden wird, kann nämlich die Einstufung dieser Maßnahmen in Frage stellen und damit Rechtswirkungen erzeugen, die die spezifischen Interessen dieser Einrichtung insbesondere dadurch beeinträchtigen können, dass ihre Befugnis in Frage gestellt wird, ihre Zuständigkeiten nach ihren Vorstellungen auszuüben (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 4. Februar 2015, Grandi Navi Veloci/Kommission, T-506/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:102, Rn. 13 bis 15, vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-492/15, EU:T:2016:126, Rn. 13, und vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-764/15, EU:T:2017:933, Rn. 18).
  • EuG, 29.06.2010 - T-178/06

    Bavaria / Rat

    Auszug aus EuG, 23.05.2019 - T-597/18
    So wurde mit Beschluss vom 29. Juni 2010, Bayern/Rat (T-178/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:258), der Freistaat Bayern in der Rechtssache T-178/06 genauso wie die Bundesrepublik Deutschland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rats der Europäischen Union zugelassen.
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