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   BGH, 10.07.2015 - V ZR 194/14   

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https://dejure.org/2015,21771
BGH, 10.07.2015 - V ZR 194/14 (https://dejure.org/2015,21771)
BGH, Entscheidung vom 10.07.2015 - V ZR 194/14 (https://dejure.org/2015,21771)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 2015 - V ZR 194/14 (https://dejure.org/2015,21771)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Nr 3 WoEigG, § 14 Nr 4 WoEigG, § 43 Nr 1 WoEigG, § 43 Nr 2 WoEigG
    Wohnungseigentum: Sachliche Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts für eine Klage gegen den Nießbraucher/Fremdnutzer; Durchsetzbarkeit eines Anspruch auf Duldung einer Sanierungsmaßnahme gegen Fremdnutzer

  • IWW

    § 43 Nr. 2 WEG, § ... 14 Nr. 4 WEG, § 281 ZPO, § 72 Abs. 2 GVG, § 43 WEG, § 10 Abs. 6 WEG, § 43 Nr. 1 u. 2 WEG, § 43 Nr. 1 oder Nr. 2 WEG, § 14 Nr. 2 WEG, § 43 Nr. 5 WEG, § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG, § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 43 Nr. 4 WEG, § 72 Abs. 1 GVG, § 139 ZPO, § 562 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 14 Nr. 3 u. 4 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB, § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, § 10 Abs. 6 S. 3 Halbsatz 2 WEG, § 1004 BGB, § 91 ZPO

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Streitigkeiten mit Nießbrauchern oder sonstigen Fremdnutzern fallen nicht unter § 43 Nr. 1 u. 2 WEG.

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fallen von Streitigkeiten mit Nießbrauchern oder sonstigen Fremdnutzern unter § 43 Nr. 1, 2 WEG; Rechtfertigung des Vorgehens gegen Fremdnutzer durch die Regelung des § 14 Nr. 3, 4 WEG

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Nießbrauchberechtigter im WEG-Verfahren nicht aktiv- und passivlegitimiert; §§ 14 Nr. 3, 4; 43 Nr. 1, 2 WEG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Streitigkeiten mit Nießbrauchern und Fremdnutzern keine Wohnungseigentumssachen

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 43 Nr. 1, 2, § 14 Nr. 3, 4; BGB § 1004 Abs. 1
    Kein wohnungseigentumsrechtlicher Duldungsanspruch der WEG gegen den Fremdnutzers (hier: Nießbraucher) einer Eigentumswohnung

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Sachliche Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts für eine Klage gegen den Nießbraucher/Fremdnutzer; Durchsetzbarkeit eines Anspruch auf Duldung einer Sanierungsmaßnahme gegen Fremdnutzer

  • ra.de
  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zu den Rechten der WEG zur Durchsetzung von Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum gegen Fremdnutzer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fallen von Streitigkeiten mit Nießbrauchern oder sonstigen Fremdnutzern unter § 43 Nr. 1, 2 WEG; Rechtfertigung des Vorgehens gegen Fremdnutzer durch die Regelung des § 14 Nr. 3, 4 WEG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fremdnutzer (hier: Nießbraucher) sind keine Wohnungseigentümer!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Streitigkeiten zwischen WEG und Nießbraucher

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nießbrauch am Wohnungseigentum - und die Klage der WEG-Gemeinschaft

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Nießbraucher wird nicht wie ein Wohnungseigentümer behandelt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Streitigkeiten mit Nießbrauchern fallen nicht unter § 43 Nr. 1 u. 2 WEG

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Wohneigentumssache bei Klage gegen Fremdnutzer

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Ansprüche gegen Nießbraucher oder sonstigen Fremdnutzer?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Wohneigentumssache bei Klage gegen Fremdnutzer

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Nießbraucher ist nicht wie Wohnungseigentümer zu behandeln

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Nießbraucher ist nicht wie Wohnungseigentümer zu behandeln

Besprechungen u.ä. (3)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Streitigkeit mit Nießbraucher keine WEG-Sache

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Streitigkeit mit "Fremdnutzern" keine WEG-Sache (IMR 2015, 428)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Duldungsanspruch nach Sanierungsbeschluss gegen Fremdnutzer? (IMR 2015, 416)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 2968
  • MDR 2015, 1122
  • NZM 2015, 744
  • ZMR 2015, 950
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 10.12.2009 - V ZB 67/09

    Treffen einer Vertragsstrafenregelung zur Durchsetzung der den

    Auszug aus BGH, 10.07.2015 - V ZR 194/14
    Ob die Berufung nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise einer Verweisung entsprechend § 281 ZPO an das zuständige Landgericht zugänglich sei, könne offen bleiben, weil die Beklagten trotz Einreichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2009 (V ZB 67/09, NJW 2010, 1818), der das Antragserfordernis zu entnehmen sei, keinen Antrag gestellt hätten.

    Zwar sind § 43 Nr. 1 u. 2 WEG weit auszulegen (Timme/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 43 Rn. 125; vgl. auch BT-Drucks. 16/3843, 27), so dass es für die Normanwendung nicht entscheidend auf die Rechtsgrundlage ankommt, aus der ein Anspruch hergeleitet wird (Senat, Urteil vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, NJW 2010, 1818 Rn. 7 zu § 43 Nr. 1 WEG).

    Erforderlich ist jedoch stets, dass die Streitigkeit in einem inneren Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis steht (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, aaO; Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, NJW 1995, 2851, 2852 mwN).

    b) Im rechtlichen Ausgangspunkt zu Recht geht das Berufungsgericht sodann davon aus, dass bei Fehlen einer wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeit die Berufung zulässigerweise nur bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht eingelegt werden kann (§ 72 Abs. 1 GVG), dass etwas anderes nur dann gilt, wenn die Frage, ob eine solche Streitigkeit vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann, und der Berufungskläger sodann entsprechend § 281 ZPO (hilfsweise) die Verweisung an das nach Auffassung des angerufenen Gerichts zuständige Berufungsgericht beantragt (Senat, Urteil vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, NJW 2010, 1818 Rn. 9 ff.).

    Denn die Klägerin hat die Antragstellung zulässigerweise im Revisionsverfahren nachgeholt (vgl. Senat, Urteil vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, NJW 2010, 1818 Rn. 11 für das Rechtsbeschwerdeverfahren), so dass die Anforderungen, die an eine entsprechende Anwendung des § 281 ZPO zu stellen sind, von dem Senat zu prüfen sind.

    Die bei dieser Sachlage grundsätzlich von dem Senat auszusprechende Verweisung an das zuständige Berufungsgericht (Senat, Urteil vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, aaO, Rn. 11) scheidet vorliegend aus, weil die Aufhebung des Berufungsurteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt, nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Senat nach der Geschäftsverteilung des Bundesgerichtshofs auch für allgemeine zivilprozessuale Streitigkeiten der vorliegenden Art das zuständige Revisionsgericht ist.

  • BGH, 05.12.2014 - V ZR 5/14

    Zur gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen in einer

    Auszug aus BGH, 10.07.2015 - V ZR 194/14
    Anders als bei Ansprüchen aus § 14 Nr. 3 u. 4 WEG, bei der eine geborene Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft (§ 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG) mit der Folge gesetzlicher Prozessstandschaft besteht, handelt es sich bei Ansprüchen aus § 1004 Abs. 1 BGB um Individualansprüche der Wohnungseigentümer, bei der der Gemeinschaft die Ausübungs- und Prozessführungsbefugnis nur dann zuwächst, wenn die Ansprüche durch sog. Ansichziehen vergemeinschaftet worden sind (gekorene Ausübungsbefugnis nach § 10 Abs. 6 S. 3 Halbsatz 2 WEG, vgl. dazu etwa Senat, Urteil vom 5. Dezember 2014 - V ZR 5/14, ZWE 2015, 123 Rn. 6 ff. mwN; speziell zu § 1004 BGB bei Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten Timme/Dötsch, aaO, § 14 Rn. 185).
  • BGH, 10.10.2014 - V ZR 315/13

    Wohnungseigentümerbeschluss: Schwebende Unwirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses

    Auszug aus BGH, 10.07.2015 - V ZR 194/14
    Der zu TOP 5 gefasste Beschluss betrifft bei der gebotenen nächstliegenden Auslegung (dazu etwa Senat, Urteil vom 10. Oktober 2014 - V ZR 315/13, NZM 2015, 88 Rn. 8 mwN) nur die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Wohnungseigentümer, nicht aber gegen Fremdbesitzer.
  • BGH, 07.03.2002 - V ZB 24/01

    Stimmrecht des mit einem Nießbrauch belasteten Wohnungseigentümers

    Auszug aus BGH, 10.07.2015 - V ZR 194/14
    Folgerichtig steht dem Nießbraucher weder ein Stimmrecht in der Versammlung der Wohnungseigentümer noch die Befugnis zur Anfechtung gefasster Beschlüsse zu (BayObLG, ZMR 1998, 708, 710; OLG Düsseldorf, WuM 2005, 668 f.; LG Hamburg, ZMR 2013, 836 mwN); auch § 43 Nr. 4 WEG ist nicht einschlägig (zum Ganzen Senat, Beschluss vom 7. März 2002 - V ZB 24/01, BGHZ 150, 109, 114 ff.).
  • BGH, 01.12.2006 - V ZR 112/06

    Inanspruchnahme des Mieters als Störer

    Auszug aus BGH, 10.07.2015 - V ZR 194/14
    b) Ob - wozu der Senat neigt - Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB gegen den Fremdnutzer in Betracht kommen (so etwa Horst, NZM 2012, 289, 293; vgl. auch Senat, Urteil vom 1. Dezember 2006 - V ZR 112/06, NZM 2007, 432 Rn. 6 ff.; NK-Schultzky, aaO, WEG, 3. Aufl., § 13 Rn. 8; zum Streitstand Timme/ Dötsch, aaO, § 14 Rn. 118 ff. u. 185 mwN), braucht hier nicht abschließend geklärt zu werden.
  • BGH, 30.06.1995 - V ZR 118/94

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentums- und des Prozeßgerichts;

    Auszug aus BGH, 10.07.2015 - V ZR 194/14
    Erforderlich ist jedoch stets, dass die Streitigkeit in einem inneren Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis steht (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, aaO; Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, NJW 1995, 2851, 2852 mwN).
  • BGH, 26.09.2002 - V ZB 24/02

    Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts für Ansprüche gegen ausgeschiedene

    Auszug aus BGH, 10.07.2015 - V ZR 194/14
    So unterfallen etwa Streitigkeiten über die Rückforderung zu viel gezahlter Hausgeldforderungen auch dann § 43 WEG, wenn nicht der Wohnungseigentümer selbst, sondern statt seiner ein Zessionar, ein gewillkürter Prozessstandschafter (Senat, Beschluss vom 21. Juni 2012 - V ZB 56/12, NZM 2012, 732 Rn. 6) oder der Insolvenzverwalter (Senat, Beschluss vom 26. September 2002 - V ZB 24/02, BGHZ 152, 136, 1421) die Forderung einklagt - dies aber nur deshalb, weil die Verschiebung der Rechtszuständigkeit bei der Abtretung bzw. die Verlagerung nur der Prozessführungsbefugnis in den übrigen Fällen an dem einmal gegebenen Gemeinschaftsbezug nichts ändert (vgl. auch Senat, Beschluss vom 26. September 2002- V ZB 24/02, aaO S. 145 mwN).
  • BGH, 19.12.2013 - V ZR 96/13

    Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts: Einordnung einer Entziehungsklage

    Auszug aus BGH, 10.07.2015 - V ZR 194/14
    Die alleine in Betracht kommenden Nr. 1 und 2 des § 43 WEG - je nachdem, welchem Tatbestand man Klagen zuordnet, die die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft lediglich als gesetzliche Prozessstandschafterin nach § 10 Abs. 6 WEG führt (von dem Senat offengelassen, vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2013 - V ZR 96/13, BGH NZM 2014, 247 Rn. 7 mwN auch zum Streitstand) - sind nicht einschlägig.
  • BGH, 21.06.2012 - V ZB 56/12

    Wohnungseigentumsverfahren: Zuständigkeit bei Streitigkeit über Fortsetzung eines

    Auszug aus BGH, 10.07.2015 - V ZR 194/14
    So unterfallen etwa Streitigkeiten über die Rückforderung zu viel gezahlter Hausgeldforderungen auch dann § 43 WEG, wenn nicht der Wohnungseigentümer selbst, sondern statt seiner ein Zessionar, ein gewillkürter Prozessstandschafter (Senat, Beschluss vom 21. Juni 2012 - V ZB 56/12, NZM 2012, 732 Rn. 6) oder der Insolvenzverwalter (Senat, Beschluss vom 26. September 2002 - V ZB 24/02, BGHZ 152, 136, 1421) die Forderung einklagt - dies aber nur deshalb, weil die Verschiebung der Rechtszuständigkeit bei der Abtretung bzw. die Verlagerung nur der Prozessführungsbefugnis in den übrigen Fällen an dem einmal gegebenen Gemeinschaftsbezug nichts ändert (vgl. auch Senat, Beschluss vom 26. September 2002- V ZB 24/02, aaO S. 145 mwN).
  • BGH, 14.07.2011 - V ZB 67/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht des Rechtsanwalts zur Prüfung der

    Auszug aus BGH, 10.07.2015 - V ZR 194/14
    Dem entspricht es, dass der Senat eine gegen den Mieter einer Eigentumswohnung gerichtete Klage, die auf die Verurteilung zur Unterlassung der Nutzung von Gemeinschaftsflächen gerichtet war, als allgemeine zivilprozessuale Rechtsstreitigkeit eingeordnet hat (Beschluss vom 14. Juli 2011- V ZB 67/11, NJW 2011, 3306 Rn. 4 i.V.m. dem wiedergegebenen Sachverhalt; vgl. auch Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 14 Rn. 126).
  • LG Hamburg, 24.04.2013 - 318 S 49/12

    Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch gegen den Wohnungseigentümer wegen

  • OLG Düsseldorf, 05.08.2005 - 3 Wx 323/04

    Keine Rechte des Nießbrauchers anstelle des Eigentümers hinsichtlich

  • KG, 26.01.2006 - 8 U 208/05

    Wohneigentum: Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Mieter einer

  • AG Berlin-Charlottenburg, 10.04.2013 - 73 C 163/12

    Wohnungseigentumsverfahren: Unzulässigkeit eines Antrags auf Ersetzung eines

  • BGH, 25.10.2019 - V ZR 271/18

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Unterlassung der Nutzung einer vermieteten

    Der Senat hat die Frage zuletzt offengelassen (vgl. Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 194/14, ZfIR 2015, 773 Rn. 13).
  • BGH, 22.01.2016 - V ZR 116/15

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Gerichtliche Geltendmachung von durch Beschluss

    aa) Macht eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Wege der Klage oder - wie hier die Beklagte - im Wege der Widerklage Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 BGB geltend, ist sie nur dann ausübungs- und prozessführungsbefugt, wenn die Ansprüche (durch sog. Ansichziehen) von den Wohnungseigentümern durch einen Beschluss vergemeinschaftet worden sind (gekorene Ausübungsbefugnis nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG, vgl. Senat, Urteile vom 5. Dezember 2014 - V ZB 5/14, BGHZ 203, 327 Rn. 7 und vom 10. Juli 2015 - V ZR 194/14, NJW 2015, 2968 Rn. 14, siehe auch bereits Senat, Beschluss vom 30. März 2006 - V ZB 17/06, NJW 2006, 2187 Rn. 12).
  • BGH, 13.10.2017 - V ZR 45/17

    Wohnungseigentum: Gekorene Ausübungsbefugnis des Verbandes für Unterlassungs- und

    Dies gilt nicht nur, wenn sich die Ansprüche gegen einen anderen Wohnungseigentümer richten (vgl. Senat, Urteil vom 7. Februar 2014 - V ZR 25/13, NJW 2014, 1090, Rn. 6; Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 183/13, NJW 2014, 2861, Rn. 22; Urteil vom 5. Dezember 2014 - V ZR 5/14, BGHZ 203, 327 Rn. 6 f.; Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, NJW 2016, 53 Rn. 5; jeweils mwN), sondern auch dann, wenn Anspruchsgegner ein außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft stehender Dritter ist (vgl. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 125/10, NJW 2011, 1351 Rn. 10; Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 194/14, NJW 2015, 2968 Rn. 14; Urteil vom 22. Januar 2016 - V ZR 116/15, ZMR 2016, 382 Rn. 17; aA Jacoby, ZWE 2012, 70, 74; Riecke/Schmid/Lehmann-Richter, WEG, 4. Aufl., § 10 Rn. 325).
  • LG Frankfurt/Main, 27.09.2018 - 13 S 138/17

    Sieht die Teilungserklärung eine Nutzung einer Teileigentumseinheit als Laden

    Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 194/14) thematisiert, aber im Ergebnis offen gelassen.
  • BGH, 27.11.2020 - V ZR 71/20

    Wohnungseigentumssache: Beschlussanfechtungsklage eines Nießbrauchers von

    Dem Nießbraucher von Wohnungseigentum steht die Befugnis zur Anfechtung eines von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlusses nicht zu (Bestätigung von Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 194/14, NJW 2015, 2968 Rn. 8).

    Dem Nießbraucher von Wohnungseigentum steht die Befugnis zur Anfechtung eines von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlusses nicht zu (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 194/14, NJW 2015, 2968 Rn. 8).

  • OLG Rostock, 13.09.2018 - 3 U 40/17

    Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen Grundstücksnachbarn auf Unterlassung

    Dies gilt nicht nur, wenn sich die Ansprüche gegen einen anderen Wohnungseigentümer richten (vgl. Senat, Urteil vom 7. Februar 2014 - V ZR 25/13, NJW 2014, 1090, Rn. 6; Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 183/13, NJW 2014, 2861, Rn. 22; Urteil vom 5. Dezember 2014 - V ZR 5/14, BGHZ 203, 327 Rn. 6 f.; Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, NJW 2016, 53 Rn. 5; jeweils mwN), sondern auch dann, wenn Anspruchsgegner ein außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft stehender Dritter ist (vgl. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 125/10, NJW 2011, 1351 Rn. 10; Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 194/14, NJW 2015, 2968 Rn. 14; Urteil vom 22. Januar 2016 - V ZR 116/15, ZMR 2016, 382 Rn. 17).".
  • BayObLG, 14.06.2023 - 102 AR 21/23

    Abgrenzung einer wohnungseigentumsrechtlichen von einer Nachbarschaftstreitigkeit

    Maßgeblich ist allein der Umstand, ob das in Anspruch genommene Recht oder die den Wohnungseigentümer treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (BGH, Urt. v. 13. Dezember 2019, V ZR 313/16, juris Rn. 6; Beschluss vom 17. November 2016, V ZB 73/16, NJW-RR 2017, 525 Rn. 7; Urt. v. 10. Juli 2015, V ZR 194/14, NJW 2015, 2968 Rn. 6; Urt. v. 23. April 1991, VI ZR 222/90, NJW-RR 1991, 907 [908; juris Rn. 7]; Göbel in Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 15. Aufl. 2023, § 43 Rn. 48).
  • LG Essen, 13.03.2020 - 19 O 10/18

    Unterlassungsanspruch des Nachbarn bzgl. Immissionen einer Kokerei

    Dies gilt auch dann, wenn Anspruchsgegner ein außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft stehender Dritter ist (vgl. BGH, NJW 2011, 1351 Rn. 10; NJW 2015, 2968 Rn. 14; ZMR 2016, 382 = BeckRS 2016, 03685 Rn. 17).
  • LG Stuttgart, 23.04.2020 - 19 S 23/20

    Wohnungseigentum: Gültigkeit eines Vergemeinschaftungsbeschlusses;

    Dies gilt nicht nur, wenn sich die Ansprüche gegen einen anderen Wohnungseigentümer richten (vgl. BGH, Urteil vom 07. Februar 2014 - V ZR 25/13 Urteil vom 04. Juli 2014 - V ZR 183/13 Urteil vom 05. Dezember 2014 - V ZR 5/14 Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14), sondern auch dann, wenn Anspruchsgegner ein außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft stehender Dritter ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 125/10 Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 194/14 Urteil vom 22. Januar 2016 - V ZR 116/15).
  • LG Dortmund, 29.11.2019 - 17 T 78/19

    Auch Nießbraucher haben berechtigtes Interesse an selbständigem Beweisverfahren

    Auch wenn den Antragstellern als Nießbraucher kein Stimmrecht in der Eigentümerversammlung zukommt (§ 25 WEG ) und sie als Nicht-Eigentümer weder zur Anfechtung eines gefassten Beschlusses berechtigt sind (§ 46 Abs. 1 WEG) noch in die verbandsrechtliche Rechtsstellung des Wohnungseigentümers eingerückt oder eingebunden sind (vgl. BGH Urt. vom 10.07.2015, V ZR 194/14 RN 8, zit. n. juris), haben sie als dinglich Nutzungsberechtigte (§ 1036 BGB) und zur Erhaltung der Sache Verpflichtete (§ 1041 BGB) ein berechtigtes Interesse daran, dass der Zustand des Gemeinschaftseigentums und des ihnen zur Nutznießung überlassenen Sondereigentum einer Begutachtung unterzogen wird, um festzustellen, ob und in welchem Umfang ein Mangel des Gemeinschafts- oder des Sondereigentums besteht und inwieweit ihnen oder den Miteigentümern eine Pflicht zur Abhilfe obliegt.
  • AG Berlin-Charlottenburg, 27.05.2019 - 72 C 1/19

    WEG - Beschädigung des Sondereigentums bei Instandsetzung des gemeinschaftlichen

  • LG Oldenburg, 29.11.2018 - 17 S 98/18

    Pachtvertrag - Beklagte als mittelbare Handlungsstörerin?

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