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Rechtsprechung
   BFH, 09.12.2010 - V R 17/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,648
BFH, 09.12.2010 - V R 17/10 (https://dejure.org/2010,648)
BFH, Entscheidung vom 09.12.2010 - V R 17/10 (https://dejure.org/2010,648)
BFH, Entscheidung vom 09. Dezember 2010 - V R 17/10 (https://dejure.org/2010,648)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug, soweit keine Aufmerksamkeit (Grenze 110 EUR) vorliegt - Sofortentscheidung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug - Unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangsumsatz und Ausgangsumsatz - Zuordnungswahlrecht - Leistungen an ...

  • openjur.de

    Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug, soweit keine Aufmerksamkeit (Grenze 110 EUR) vorliegt; Sofortentscheidung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug; Unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangsumsatz und Ausgangsumsatz; Zuordnungswahlrecht; Leistungen an ...

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 3 Abs 9a, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, EWGRL 388/77 Art 6 Abs 2, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2, UStR Abschn 12 Abs 4 Nr 8, UStR Abschn 12 Abs 13, UStR Abschn 12 Abs 4 Nr 6
    Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug, soweit keine Aufmerksamkeit (Grenze 110 EUR) vorliegt - Sofortentscheidung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug - Unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangsumsatz und Ausgangsumsatz - Zuordnungswahlrecht - Leistungen an ...

  • rechtsinformationen.bund.de

    Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug, soweit keine Aufmerksamkeit (Grenze 110 EUR) vorliegt - Sofortentscheidung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug - Unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangsumsatz und Ausgangsumsatz - Zuordnungswahlrecht - Leistungen an ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 9a UStG 1999, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 1999, Art 6 Abs 2 EWGRL 388/77, Art 17 Abs 2 EWGRL 388/77, Abschn 12 Abs 4 Nr 8 UStR 2000
    Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug, soweit keine Aufmerksamkeit (Grenze 110 EUR) vorliegt - Sofortentscheidung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug - Unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangsumsatz und Ausgangsumsatz - Zuordnungswahlrecht - Leistungen an ...

  • IWW
  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    BFH - Kein Vorsteuerabzug für "teuren" Betriebsausflug

  • Betriebs-Berater

    Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug, soweit keine Aufmerksamkeit vorliegt

  • ra.de
  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 9a
    Kein Vorsteuerabzug bei Betriebsausflug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechtigung des Unternehmers zum Vorsteuerabzug bei beabsichtigter Verwendung der bezogenen Leistung ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme i.S. von § 3 Abs. 1b Umsatzsteuergesetz ( UStG 1999); Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei ausschließlich ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Grundsatzurteile zum Vorsteuerabzug (II): Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug

  • lto.de (Kurzinformation)

    Grundsatzurteile zum Vorsteuerabzug

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berechtigung des Unternehmers zum Vorsteuerabzug bei beabsichtigter Verwendung der bezogenen Leistung ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme i.S. von § 3 Abs. 1b Umsatzsteuergesetz (UStG 1999); Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei ausschließlich ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug, soweit keine Aufmerksamkeit vorliegt

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Grundsatzurteile zum Vorsteuerabzug (II): Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Besteuerung für Betriebsausflüge und -feiern geändert

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug, soweit keine Aufmerksamkeit vorliegt

Besprechungen u.ä. (2)

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Grundsatzurteile zum Verhältnis Vorsteuerabzug und Entnahmebesteuerung

  • pwc.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen, die für Lieferungen oder sonstigen Leistungen gleichgestellten Entnahmen bestimmt sind

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 232, 243
  • BB 2011, 661
  • BB 2011, 934
  • DB 2011, 627
  • BStBl II 2012, 53
  • NZG 2011, 385
 
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Wird zitiert von ... (60)Zitiert selbst (27)

  • BFH, 06.05.2010 - V R 29/09

    Sphärentheorie": Vorsteuerabzug eines Unternehmers aus der Begebung von …

    Auszug aus BFH, 09.12.2010 - V R 17/10
    Rn. 12 b) Der Unternehmer ist nach diesen Vorschriften zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeiten) zu verwenden beabsichtigt (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 13. März 2008 C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597, Leitsatz 1; BFH-Urteil vom 6. Mai 2010 V R 29/09, BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885, unter II.1.).

    Die für den Leistungsbezug getätigten Aufwendungen gehören dann zu den Kostenelementen seiner zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätze (…EuGH-Urteil vom 29. Oktober 2009 C-29/08, SKF, Slg. 2009, I-10413 Rdnr. 57; BFH-Urteil in BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885, unter II.2.a aa (1), jeweils m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung).

    Rn. 14 bb) Bei einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu einem Ausgangsumsatz, der mangels wirtschaftlicher Tätigkeit nicht dem Anwendungsbereich der Steuer unterliegt oder --ohne Anwendung von § 15 Abs. 3 UStG (Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG)-- steuerfrei ist, besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug (…EuGH-Urteile Securenta in Slg. 2008, I-1597 Rdnr. 30; SKF in Slg. 2009, I-10413 Rdnr. 59, und BFH-Urteil in BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885, unter II.2.a aa (2), jeweils m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung).

    Derartige Kosten hängen dann direkt und unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen (…EuGH-Urteil SKF in Slg. 2009, I-10413 Rdnr. 58; BFH-Urteil in BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885, unter II.2.a bb, jeweils m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung).

    Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist dann aber, dass die wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu Umsätzen führt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (…EuGH-Urteil Midland Bank in Slg. 2000, I-4177 Rdnr. 31 zu Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG, § 15 Abs. 4 UStG; BFH-Urteil in BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885, unter II.2.a bb).

    Geht der Unternehmer z.B. zugleich wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nach, ist der Vorsteuerabzug nur insoweit zulässig, als die Aufwendungen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen i.S. des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG zuzurechnen sind (EuGH-Urteil Securenta in Slg. 2008, I-1597, Leitsatz 1; BFH-Urteil in BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885, unter II.2.a cc).

    Darüber hinaus umfassen die Unternehmensdefinitionen dieser Vorschriften entsprechend § 2 Abs. 1 UStG jeweils die wirtschaftliche Tätigkeit durch Erbringen entgeltlicher Leistungen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885, unter II.1. zu § 15 Abs. 1 UStG).

  • EuGH, 16.10.1997 - C-258/95

    Fillibeck

    Auszug aus BFH, 09.12.2010 - V R 17/10
    Ebenso wenig lässt es Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG zu, dass ein Steuerpflichtiger oder Angehörige seines Personals Dienstleistungen des Steuerpflichtigen, für die eine Privatperson Mehrwertsteuer hätte zahlen müssen, steuerfrei erhalten (…EuGH-Urteil vom 20. Januar 2005 C-412/03, Hotel Scandic Gåsabäck, Slg. 2005, I-743 Rdnr. 23; ebenso zuvor EuGH-Urteil vom 16. Oktober 1997 C-258/95, Fillibeck, Slg. 1997, I-5577 Rdnr. 25).

    Rn. 29 a) Nach dem EuGH-Urteil Fillibeck in Slg. 1997, I-5577 Rdnr. 19 unterliegen Leistungen eines Arbeitgebers für die Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG, da sie aus der Sicht des Arbeitnehmers dessen privaten Zwecken dienen.

    Gleichwohl kann die Übernahme der Beförderung auf dieser Strecke durch den Arbeitgeber unter besonderen Umständen durch die Erfordernisse der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt sein, so dass hierin keine Leistung des Arbeitgebers zu unternehmensfremden Zwecken zu sehen ist und der durch den Arbeitnehmer erlangte persönliche Vorteil gegenüber dem Bedarf des Unternehmens als nebensächlich erscheint (EuGH-Urteil Fillibeck in Slg. 1997, I-5577 Rdnrn. 26 ff.).

    Bei einseitigen Sachzuwendungen, die --wie im Streitfall-- ohne Bezug zum Umfang der durch den Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung und unabhängig von dem hierfür bezogenen Lohn erfolgen, ist die Sachzuwendung kein Entgelt für die Arbeitsleistung (vgl. EuGH-Urteil Fillibeck in Slg. 1997, I-5577 Rdnrn. 16 ff.).

    Rn. 36 aa) Vorrangig ist zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang die von der Klägerin für die "Betriebsausflüge" bezogenen Leistungen ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienten oder durch besondere Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens im Sinne der EuGH-Urteile Fillibeck in Slg. 1997, I-5577 und Danfoss und AstraZeneca in Slg. 2008, I-9549, BFH/NV 2009, 336 bedingt waren.

  • EuGH, 13.03.2008 - C-437/06

    Securenta - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich …

    Auszug aus BFH, 09.12.2010 - V R 17/10
    Rn. 12 b) Der Unternehmer ist nach diesen Vorschriften zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeiten) zu verwenden beabsichtigt (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 13. März 2008 C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597, Leitsatz 1; BFH-Urteil vom 6. Mai 2010 V R 29/09, BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885, unter II.1.).

    Rn. 14 bb) Bei einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu einem Ausgangsumsatz, der mangels wirtschaftlicher Tätigkeit nicht dem Anwendungsbereich der Steuer unterliegt oder --ohne Anwendung von § 15 Abs. 3 UStG (Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG)-- steuerfrei ist, besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug (EuGH-Urteile Securenta in Slg. 2008, I-1597 Rdnr. 30;… SKF in Slg. 2009, I-10413 Rdnr. 59, und BFH-Urteil in BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885, unter II.2.a aa (2), jeweils m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung).

    Geht der Unternehmer z.B. zugleich wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nach, ist der Vorsteuerabzug nur insoweit zulässig, als die Aufwendungen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen i.S. des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG zuzurechnen sind (EuGH-Urteil Securenta in Slg. 2008, I-1597, Leitsatz 1; BFH-Urteil in BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885, unter II.2.a cc).

    Rn. 25 aa) Bezieht der Unternehmer eine Leistung zugleich für seine wirtschaftliche und seine nichtwirtschaftliche Tätigkeit, ist der Vorsteuerabzug nur insoweit zulässig, als die Aufwendungen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen sind (EuGH-Urteil Securenta in Slg. 2008, I-1597, Leitsatz 1).

  • EuGH, 29.10.2009 - C-29/08

    SKF - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 und …

    Auszug aus BFH, 09.12.2010 - V R 17/10
    Die für den Leistungsbezug getätigten Aufwendungen gehören dann zu den Kostenelementen seiner zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätze (EuGH-Urteil vom 29. Oktober 2009 C-29/08, SKF, Slg. 2009, I-10413 Rdnr. 57; BFH-Urteil in BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885, unter II.2.a aa (1), jeweils m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung).

    Rn. 14 bb) Bei einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu einem Ausgangsumsatz, der mangels wirtschaftlicher Tätigkeit nicht dem Anwendungsbereich der Steuer unterliegt oder --ohne Anwendung von § 15 Abs. 3 UStG (Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG)-- steuerfrei ist, besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug (…EuGH-Urteile Securenta in Slg. 2008, I-1597 Rdnr. 30; SKF in Slg. 2009, I-10413 Rdnr. 59, und BFH-Urteil in BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885, unter II.2.a aa (2), jeweils m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung).

    Hieran ist auch nach Ergehen des EuGH-Urteils SKF in Slg. 2009, I-10413, das auf diese Entscheidungen --wenn auch in anderem Zusammenhang-- ausdrücklich Bezug nimmt, festzuhalten.

    Derartige Kosten hängen dann direkt und unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen (EuGH-Urteil SKF in Slg. 2009, I-10413 Rdnr. 58; BFH-Urteil in BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885, unter II.2.a bb, jeweils m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.06.2000 - C-98/98

    Midland Bank - "Mehrwertsteuer - Erste und Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - …

    Auszug aus BFH, 09.12.2010 - V R 17/10
    Rn. 15 Dies gilt auch, wenn der Unternehmer eine Leistung für einen z.B. steuerfreien Ausgangsumsatz bezieht, um mittelbar seine zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu stärken, da "der vom Steuerpflichtigen verfolgte endgültige Zweck unerheblich ist" (…EuGH-Urteile vom 6. April 1995 C-4/94, BLP, Slg. 1995, I-983 Rdnr. 19; vom 8. Juni 2000 C-98/98, Midland Bank, Slg. 2000, I-4177 Rdnr. 20, …und vom 22. Februar 2001 C-408/98, Abbey National, Slg. 2001, I-1361 Rdnr. 25).

    Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist dann aber, dass die wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu Umsätzen führt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (EuGH-Urteil Midland Bank in Slg. 2000, I-4177 Rdnr. 31 zu Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG, § 15 Abs. 4 UStG; BFH-Urteil in BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885, unter II.2.a bb).

    Lediglich mittelbar verfolgte Zwecke, wie z.B. die Verbesserung des Betriebsklimas, können einen Vorsteuerabzug im Hinblick auf die wirtschaftliche Gesamttätigkeit des Unternehmers im Regelfall nicht rechtfertigen, da "der vom Steuerpflichtigen verfolgte endgültige Zweck unerheblich ist" (…s. oben II.1.b bb, und EuGH-Urteile BLP in Slg. 1995, I-983 Rdnr. 19; Midland Bank in Slg. 2000, I-4177 Rdnr. 20, und Abbey National in Slg. 2001, I-1361 Rdnr. 25).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-152/02

    Terra Baubedarf-Handel

    Auszug aus BFH, 09.12.2010 - V R 17/10
    Nach Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie ist dies der Fall, sobald die Lieferung oder die Dienstleistung bewirkt ist (…EuGH-Urteile vom 8. Juni 2000 C-400/98, Breitsohl, Slg. 2000, I-4321 Rdnr. 36;… vom 8. Juni 2000 C-396/98, Schloßstraße, Slg. 2000, I-4279 Rdnr. 38, und vom 29. April 2004 C-152/02, Terra Baubedarf, Slg. 2004, I-5583 Rdnr. 31; BFH-Urteile vom 16. Mai 2002 V R 56/00, BFHE 199, 37, BStBl II 2006, 725, unter II.2.a;… vom 6. Juni 2002 V R 27/00, BFH/NV 2002, 1621, unter II.2.b;… vom 28. November 2002 V R 51/01, BFH/NV 2003, 515, unter II.1.; vom 2. März 2006 V R 49/05, BFHE 213, 249, BStBl II 2006, 729, unter II.2.a; zum Zeitpunkt bei Anzahlungen: BFH-Urteil vom 17. Mai 2001 V R 38/00, BFHE 195, 437, BStBl II 2003, 434, Leitsatz 2).

    Demgegenüber ist das Recht auf Vorsteuerabzug nicht bereits für den Voranmeldungszeitraum des Leistungsbezugs auszuüben, sondern erst für den Erklärungszeitraum, in dem neben dem Leistungsbezug dem Unternehmer auch die hierüber ausgestellte Rechnung vorliegt (EuGH-Urteil Terra Baubedarf in Slg. 2004, I-5583, Leitsatz; BFH-Urteil vom 1. Juli 2004 V R 33/01, BFHE 206, 463, BStBl II 2004, 861, Leitsatz).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-515/07

    Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie - Sechste …

    Auszug aus BFH, 09.12.2010 - V R 17/10
    Eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht daher insoweit nicht, als der Unternehmer bei Leistungsbezug eine Verwendung für Entnahmen nach § 3 Abs. 9a UStG und damit für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit beabsichtigt (vgl. EuGH-Urteil vom 12. Februar 2009 C-515/07, VNLTO, Slg. 2009, I-839 Rdnrn. 34 ff., 38 f. zu Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG).

    Er kann dann aufgrund dieser Unternehmenszuordnung --die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aufgrund der wirtschaftlichen Tätigkeit vorausgesetzt-- berechtigt sein, den Vorsteuerabzug auch für die Privatverwendung in Anspruch zu nehmen, muss dann aber insoweit eine Entnahme versteuern (EuGH-Urteile Charles und Charles-Tijmens in Slg. 2005, I-7037 Rdnrn. 23 ff.; VNLTO in Slg. 2009, I-839 Rdnrn. 32 und 39).

  • EuGH, 08.06.2000 - C-400/98

    Breitsohl - "Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Artikel 4, 17 und …

    Auszug aus BFH, 09.12.2010 - V R 17/10
    Nach Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie ist dies der Fall, sobald die Lieferung oder die Dienstleistung bewirkt ist (EuGH-Urteile vom 8. Juni 2000 C-400/98, Breitsohl, Slg. 2000, I-4321 Rdnr. 36;… vom 8. Juni 2000 C-396/98, Schloßstraße, Slg. 2000, I-4279 Rdnr. 38, …und vom 29. April 2004 C-152/02, Terra Baubedarf, Slg. 2004, I-5583 Rdnr. 31; BFH-Urteile vom 16. Mai 2002 V R 56/00, BFHE 199, 37, BStBl II 2006, 725, unter II.2.a;… vom 6. Juni 2002 V R 27/00, BFH/NV 2002, 1621, unter II.2.b;… vom 28. November 2002 V R 51/01, BFH/NV 2003, 515, unter II.1.; vom 2. März 2006 V R 49/05, BFHE 213, 249, BStBl II 2006, 729, unter II.2.a; zum Zeitpunkt bei Anzahlungen: BFH-Urteil vom 17. Mai 2001 V R 38/00, BFHE 195, 437, BStBl II 2003, 434, Leitsatz 2).

    Daher bestimmt die tatsächliche oder beabsichtigte Verwendung der Gegenstände oder Dienstleistungen den Umfang des Vorsteuerabzugs, zu dem der Steuerpflichtige nach Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG befugt ist (EuGH-Urteile Breitsohl in Slg. 2000, I-4321 Rdnr. 35, und Schloßstraße in Slg. 2000, I-4279 Rdnr. 37).

  • EuGH, 08.06.2000 - C-396/98

    Schloßstraße - "Mehrwertsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Artikel 17 …

    Auszug aus BFH, 09.12.2010 - V R 17/10
    Nach Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie ist dies der Fall, sobald die Lieferung oder die Dienstleistung bewirkt ist (…EuGH-Urteile vom 8. Juni 2000 C-400/98, Breitsohl, Slg. 2000, I-4321 Rdnr. 36; vom 8. Juni 2000 C-396/98, Schloßstraße, Slg. 2000, I-4279 Rdnr. 38, …und vom 29. April 2004 C-152/02, Terra Baubedarf, Slg. 2004, I-5583 Rdnr. 31; BFH-Urteile vom 16. Mai 2002 V R 56/00, BFHE 199, 37, BStBl II 2006, 725, unter II.2.a;… vom 6. Juni 2002 V R 27/00, BFH/NV 2002, 1621, unter II.2.b;… vom 28. November 2002 V R 51/01, BFH/NV 2003, 515, unter II.1.; vom 2. März 2006 V R 49/05, BFHE 213, 249, BStBl II 2006, 729, unter II.2.a; zum Zeitpunkt bei Anzahlungen: BFH-Urteil vom 17. Mai 2001 V R 38/00, BFHE 195, 437, BStBl II 2003, 434, Leitsatz 2).

    Daher bestimmt die tatsächliche oder beabsichtigte Verwendung der Gegenstände oder Dienstleistungen den Umfang des Vorsteuerabzugs, zu dem der Steuerpflichtige nach Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG befugt ist (EuGH-Urteile Breitsohl in Slg. 2000, I-4321 Rdnr. 35, und Schloßstraße in Slg. 2000, I-4279 Rdnr. 37).

  • EuGH, 11.12.2008 - C-371/07

    Danfoss und AstraZeneca - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 - …

    Auszug aus BFH, 09.12.2010 - V R 17/10
    Rn. 30 b) Zur Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer hat der EuGH im Urteil vom 11. Dezember 2008 C-371/07, Danfoss und AstraZeneca (Slg. 2008, I-9549, BFH/NV 2009, 336 Rdnrn. 55 bis 62) entschieden, es sei Sache des Arbeitnehmers, für seine Mahlzeiten zu sorgen, so dass Dienstleistungen, die in der unentgeltlichen Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer bestehen, unter normalen Umständen dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer i.S. von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG dienen.

    Rn. 36 aa) Vorrangig ist zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang die von der Klägerin für die "Betriebsausflüge" bezogenen Leistungen ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienten oder durch besondere Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens im Sinne der EuGH-Urteile Fillibeck in Slg. 1997, I-5577 und Danfoss und AstraZeneca in Slg. 2008, I-9549, BFH/NV 2009, 336 bedingt waren.

  • BFH, 16.11.2005 - VI R 151/00

    Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung führen beim …

  • EuGH, 14.07.2005 - C-434/03

    Charles und Charles-Tijmens - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - …

  • EuGH, 22.02.2001 - C-408/98

    Abbey National - "Mehrwertsteuer - Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 17 Absatz 2 …

  • EuGH, 06.04.1995 - C-4/94

    BLP Group / Kommissioners of Customs & Excise

  • BFH, 18.12.1986 - V R 176/75

    Zum Vorsteuerabzug für eine Schwimmanlage, die zeitweise privat genutzt und …

  • BFH, 04.07.1985 - V R 82/77

    Bereitstellung eines Angelteiches für Betriebsangehörige ist weder …

  • BFH, 01.07.2004 - V R 33/01

    Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen nach den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 …

  • BFH, 17.05.2001 - V R 38/00

    Vorsteuerabzug bei fehlenden Verwendungsumsätzen

  • BFH, 02.03.2006 - V R 49/05

    Im Jahr der Umsatzsteuerfestsetzung nach § 15 Abs. 4 UStG angewandter …

  • BFH, 23.09.2009 - XI R 18/08

    Kein Abzug von Vorsteuerbeträgen aus Kosten für die Errichtung eines …

  • BFH, 31.07.2008 - V R 74/05

    Umsatzsteuerrechtliches Entgelt für die Überlassung von Firmenwagen zur privaten …

  • BFH, 16.05.2002 - V R 56/00

    Vorsteuerabzug bei Bauleistungen

  • BFH, 28.11.2002 - V R 51/01

    Vorsteuerabzug

  • BFH, 06.06.2002 - V R 27/00

    Vorsteuerabzug, nichtverwendete Leistungsbezüge

  • BFH, 31.03.2010 - V B 112/09

    Betriebsveranstaltung als unentgeltliche Arbeitnehmerzuwendung

  • EuGH, 20.01.2005 - C-412/03

    Hotel Scandic Gåsabäck

  • FG Münster, 06.05.2010 - 5 K 3950/07

    Aufwendungen für Betriebsausflüge als unentgeltliche Wertabgaben an Arbeitnehmer

  • BFH, 10.11.2011 - V R 41/10

    Unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde beim Betrieb einer Sporthalle und …

    Rn. 11 Der Unternehmer ist nach diesen Vorschriften zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG) und damit für seine nachhaltigen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt, die steuerpflichtig oder nach § 15 Abs. 3 UStG steuerfrei sind (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Dezember 2010 V R 17/10, BFHE 232, 243, BFH/NV 2011, 717, unter II.1.b;… vom 13. Januar 2011 V R 12/08, BFHE 232, 261, BFH/NV 2011, 721, unter II.1.b, …und vom 27. Januar 2011 V R 38/09, BFHE 232, 278, BFH/NV 2011, 727, unter II.2.b;… vom 3. März 2011 V R 23/10, BFHE 233, 274, BFH/NV 2011, 1261, unter II.1.a, m.w.N. zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH--).

    Rn. 27 c) Der Vorsteuerabzug setzt die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht der Verwendung für steuerpflichtige Umsätze bei Leistungsbezug voraus (vgl. BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BFH/NV 2011, 717, unter II.3.a, m.w.N. zur Rechtsprechung von EuGH und BFH).

    Beabsichtigt der Unternehmer eine teilweise Verwendung für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit, ist er daher insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFH-Urteile in BFHE 232, 243, BFH/NV 2011, 717, unter II.1.d;… in BFHE 232, 261, BFH/NV 2011, 721, unter II.1., m.w.N. zu den EuGH-Urteilen vom 13. März 2008 C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597, …und vom 12. Februar 2009 C-515/07, VNLTO, Slg. 2009, I-839, sowie BFH-Urteil in BFHE 233, 274, BFH/NV 2011, 1261, unter II.1.c).

    Rn. 32 Der Sonderfall einer Privatentnahme i.S. von Art. 5 Abs. 6 und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, bei der der Unternehmer den gemischt wirtschaftlich und privat verwendeten Gegenstand voll dem Unternehmen zuordnen und dann aufgrund der Unternehmenszuordnung in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt sein kann (BFH-Urteile in BFHE 232, 243, BFH/NV 2011, 717, unter II.1.d;… in BFHE 232, 261, BFH/NV 2011, 721, unter II.1., m.w.N.), liegt nicht vor, wenn die nichtwirtschaftliche Tätigkeit in der Verwendung für den Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts besteht (…BFH-Urteil in BFHE 233, 274, BFH/NV 2011, 1261, unter II.1.c), die sich im Streitfall aus der Verwendung für hoheitliche Schulzwecke der Klägerin ergibt.

  • BFH, 29.01.2014 - XI R 4/12

    Zum Vorsteuerabzug aus Leistungen zur Bewirtschaftung einer Betriebskantine

    Denn nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Dezember 2010 V R 17/10 (BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53) bestehe keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug, wenn bereits bei Leistungsbezug feststehe, dass die bezogenen Leistungen ausschließlich und unmittelbar --wie hier mit der Verschaffung des Zugangs der Arbeitnehmer zu verbilligtem Essen-- für eine unentgeltliche Wertabgabe i.S. des § 3 Abs. 9a UStG verwendet würden.

    Rn. 49 a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist der Unternehmer nach § 15 Abs. 1 und 2 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er die von ihm bezogenen Leistungen --im Streitfall die "Kantinenbewirtschaftung"-- für sein Unternehmen und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11. April 2013 V R 29/10, BFHE 241, 438, BStBl II 2013, 840, Rz 18, m.w.N.; zum erforderlichen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz vgl. ferner BFH-Urteile in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 12; vom 9. Februar 2012 V R 40/10, BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 21; ferner EuGH-Urteile --Becker-- in UR 2013, 220, MwStR 2013, 129, Rz 20; vom 18. Juli 2013 C-124/12 --AES-3C Maritza East 1--, HFR 2013, 958, MwStR 2013, 475, Rz 27 f., jeweils m.w.N.).

    Bei einseitigen Sachzuwendungen, die --wie im Streitfall-- ohne Bezug zum Umfang der durch den betreffenden Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung und unabhängig von dem hierfür bezogenen Lohn erfolgen, ist die Sachzuwendung kein Entgelt für die Arbeitsleistung (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 34; ferner EuGH-Urteile vom 16. Oktober 1997 C-258/95 --Fillibeck--, Slg. 1997, I-5577, UR 1998, 61, Rz 16 ff.; vom 18. Juli 2013 C-210/11 u.a. --Medicom--, HFR 2013, 853, MwStR 2013, 544).

    Rn. 53 (1) Der V. Senat des BFH hat unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass der Unternehmer, der --wie im Streitfall-- bereits bei Leistungsbezug beabsichtigt, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe i.S. von § 3 Abs. 9a UStG zu verwenden, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 17).

    Eine unentgeltliche Wertabgabe in diesem Sinne liegt --wie hier-- vor, wenn die Leistung des Unternehmers dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer dient und nicht durch besondere Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt ist (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 27).

    Rn. 55 Aus der Rechtsprechung des EuGH zur Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer (vgl. dazu Urteil vom 11. Dezember 2008 C-371/07 --Danfoss und AstraZeneca--, Slg. 2008, I-9549, UR 2009, 60, Rz 55 ff.; ferner BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 30) ergibt sich allgemein, dass Leistungen an Arbeitnehmer, die aus deren Sicht ihren privaten Zwecken dienen --wie z.B. die Abgabe von Mahlzeiten-- nur dann nicht als Entnahme zu berücksichtigen sind, wenn ausnahmsweise der persönliche Vorteil, den die Arbeitnehmer daraus ziehen, gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmens als nur untergeordnet erscheint (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 31;… vom 19. Juni 2011 XI R 8/09, BFHE 234, 455, BFH/NV 2011, 2184, Rz 18).

    Rn. 58 Nur in Fällen, in denen die Erfordernisse des Unternehmens im Hinblick auf bestimmte besondere Umstände --wie z.B. die Bereitstellung von Speisen und Getränken für Arbeitnehmer im speziellen Rahmen von unternehmensinternen Sitzungen (vgl. dazu EuGH-Urteil --Danfoss und AstraZeneca-- in Slg. 2008, I-9549, UR 2009, 60, Rz 59) oder die Arbeitnehmerbeförderung bei bestehender Schwierigkeit auf andere geeignete Verkehrsmittel zurückzugreifen (vgl. dazu EuGH-Urteil --AES-3C Maritza East 1-- in HFR 2013, 958, MwStR 2013, 475, Rz 29, m.w.N.)-- es gebieten, dass der Arbeitgeber die betreffende, dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer dienende Leistung übernimmt, erfolgt deren Gewährung nicht zur Befriedigung des privaten Bedarfs, sondern zu Zwecken, die nicht unternehmensfremd sind (vgl. dazu EuGH-Urteile --Fillibeck-- in Slg. 1997, I-5577, UR 1998, 61, Rz 30; --Danfoss und AstraZeneca-- in Slg. 2008, I-9549, UR 2009, 60, Rz 58 f.; --AES-3C Maritza East 1-- in HFR 2013, 958, MwStR 2013, 475, Rz 29; ferner BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 30, m.w.N.).

    Rn. 62 aa) Unterbleibt die Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG im Hinblick auf sog. Aufmerksamkeiten, fehlt es zwar an einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Ausgangsumsatz (Entnahme), sodass über den Vorsteuerabzug nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers zu entscheiden ist (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 23), was vorliegend --bei Steuerpflicht der Ausgangsumsätze der GmbH-- zum Vorsteuerabzug berechtigen würde.

    Rn. 64 Hinsichtlich der Aufmerksamkeiten in diesem Sinne ist zu beachten, dass das nationale Recht insoweit zugunsten des Unternehmers, der ansonsten eine Entnahme zu versteuern hätte, von Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG --nunmehr Art. 26 Abs. 2 der MwStSytRL-- abweicht (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 40).

    Abs. 3 Satz 1 UStAE ausgeht-- aus Gründen der Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 40) als Aufmerksamkeiten solche Zuwendungen zu verstehen, die nach ihrer Art und nach ihrem Wert Geschenken entsprechen, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 22. März 1985 VI R 26/82, BFHE 143, 539, BStBl II 1985, 641, unter 1.b).

  • BFH, 10.05.2023 - V R 16/21

    Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

    Der Vorsteuerabzug für sogenannte Aufmerksamkeiten (Freigrenze von 110 EUR je Arbeitnehmer und Kalenderjahr) richtet sich nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers (Fortführung des BFH-Urteils vom 09.12.2010 - V R 17/10, BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53).

    Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern stellten grundsätzlich eine Leistung für den privaten Bedarf des Personals dar, die Verbesserung des Betriebsklimas als nur mittelbar verfolgter Zweck genüge insoweit nicht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 09.12.2010 - V R 17/10, BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 38).

    Rn. 19 a) Besteht der erforderliche Zusammenhang zu einzelnen Ausgangsumsätzen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers, die steuerpflichtig sind (gleichgestellt: Umsätze im Sinne von § 15 Abs. 3 UStG), ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 13).

    Rn. 20 b) Besteht dieser Zusammenhang demgegenüber nicht zur wirtschaftlichen Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar zu einer unentgeltlichen Entnahme im Sinne von § 3 Abs. 9a UStG (oder § 3 Abs. 1b UStG), besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug (BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 17).

    Unterbleibt allerdings die Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG im Hinblick auf sogenannte Aufmerksamkeiten, fehlt es an einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Ausgangsumsatz (Entnahme), so dass über den Vorsteuerabzug nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers zu entscheiden ist (BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 23).

    Rn. 24 aa) Ein die Entnahmebesteuerung ausschließendes vorrangiges Unternehmensinteresse hat die Rechtsprechung bejaht, wenn die Übernahme der Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unter besonderen Umständen durch die Erfordernisse der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt ist und der durch den Arbeitnehmer erlangte persönliche Vorteil gegenüber dem Bedarf des Unternehmens als nebensächlich erscheint (EuGH-Urteil Fillibeck vom 16.10.1997 - C-258/95, EU:C:1997:491, Rz 26 ff.), ebenso dann, wenn bei der Abgabe von Mahlzeiten ausnahmsweise der persönliche Vorteil, den die Arbeitnehmer daraus ziehen, gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmens als nur untergeordnet erscheint (EuGH-Urteil Danfoss und AstraZeneca vom 11.12.2008 - C-371/07, EU:C:2008:711 sowie BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 31) oder wenn der private Bedarf der Arbeitnehmer bei der Übernahme von Maklerkosten hinter dem unternehmerischen Interesse zurücktritt, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns unabhängig von deren bisherigem Arbeits- und Wohnort für den Aufbau eines Konzerndienstleisters umzusiedeln (BFH-Urteil vom 06.06.2019 - V R 18/18, BFHE 265, 538, BStBl II 2020, 293, Rz 22).

    Aufgrund des dann fehlenden unmittelbaren Zusammenhangs zu einem konkreten Ausgangsumsatz ist über den Vorsteuerabzug nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers zu entscheiden (BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 35 bis 39).

    Danach lag beim Unterschreiten der seinerzeit geltenden Freigrenze von 110 EUR für Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen kein Arbeitslohn vor (BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53).

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