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Rechtsprechung
   BFH, 31.01.2024 - V R 24/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,8362
BFH, 31.01.2024 - V R 24/21 (https://dejure.org/2024,8362)
BFH, Entscheidung vom 31.01.2024 - V R 24/21 (https://dejure.org/2024,8362)
BFH, Entscheidung vom 31. Januar 2024 - V R 24/21 (https://dejure.org/2024,8362)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 27 Abs 19 S 1, UStG § 27 Abs 19 S 3, FGO § 126 Abs 2, FGO § 126 Abs 4, AO § 367 Abs 2 S 2, BGB § 215, UStG VZ 2009, UStG VZ 2014, UStG VZ 2020
    Zu den Voraussetzungen einer Änderung gemäß § 27 Abs. 19 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Zu den Voraussetzungen einer Änderung gemäß § 27 Abs. 19 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 27 Abs 19 S 1 UStG 2005, § 27 Abs 19 S 3 UStG 2005, § 126 Abs 2 FGO, § 126 Abs 4 FGO, § 367 Abs 2 S 2 AO
    Zu den Voraussetzungen einer Änderung gemäß § 27 Abs. 19 Satz 1 des UmsatzsteuergesetzesUStG

  • IWW

    § 13b des Umsatzsteuergesetzes, § ... 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 14a Abs. 5 UStG, § 13b UStG, § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG, § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 27 Abs. 19 UStG, § 354a des Handelsgesetzbuchs (HGB), § 126 Abs. 2, 4 FGO, § 176 der Abgabenordnung (AO), § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG, § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG, § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG, § 27 Abs. 19 Satz 1 und 3 UStG, § 215 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 118 Abs. 2 FGO, § 354a HGB, § 1 Abs. 2 HGB, § 343, § 344 HGB, § 367 Abs. 2 Satz 2 AO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Betriebs-Berater

    Zu den Voraussetzungen einer Änderung gemäß § 27 Abs. 19 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Zu den Voraussetzungen einer Änderung gem. § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Änderung einer Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer; Zustehen eines abtretbaren Anspruchs auf Zahlung der festgesetzten Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann kann eine USt-Festsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer geändert werden?

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Änderung einer Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber leistendem Unternehmer

Besprechungen u.ä.

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Zu den Voraussetzungen einer Änderung gem. § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 27 Abs 19, BGB § 195, BGB § 199 Abs 1 Nr 2
    Bauträger, Abtretung, Abtretungsangebot, Mitwirkungspflicht, Verjährung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    BGB § 195 ; BGB § 199 Abs 1 Nr 2 ; UStG § 27 Abs 19

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2024, 980 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (10)

  • BFH, 23.02.2017 - V R 16/16

    Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen

    Auszug aus BFH, 31.01.2024 - V R 24/21
    Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.02.2017 - V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760).

    Rn. 13 2. Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht (BFH-Urteil vom 23.02.2017 - V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Leitsatz 1 und Rz 24).

    Rn. 17 cc) Derartiges ergibt sich auch nicht aus der vom Senat in seinem Urteil vom 23.02.2017 - V R 16, 24/16 (BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rz 24) als maßgeblich angesehenen Auslegung nach Normzweck und Sinnzusammenhang.

    Die vom Senat dabei betonte Auslegung nach dem Gesamtkontext des § 27 Abs. 19 Satz 1 bis 4 (BFH-Urteil vom 23.02.2017 - V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rz 41) rechtfertigt zwar das Abstellen auf einen abtretbaren Nachforderungsanspruch als Voraussetzung für die Ausübung der Änderungsbefugnis nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG, nicht aber, dass hierfür zusätzlich die Voraussetzungen des § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG vorliegen müssen.

    Im Übrigen genügt es, das Vorliegen eines abtretbaren Nachforderungsanspruchs als Änderungsvoraussetzung --ohne weitergehende Zulassung der Abtretung-- zu prüfen, um den Leistenden so zu stellen, wie er stünde, wenn der Sachverhalt von vornherein richtig beurteilt worden wäre (BFH-Urteil vom 23.02.2017 - V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rz 39).

    Denn ist --wie im Streitfall-- zu dem Zeitpunkt, zu dem der auf § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gestützte Änderungsbescheid ergeht, das Bestehen eines abtretbaren Nachforderungsanspruchs zu bejahen, hat das FA für den Fall eines ordnungsgemäßen Abtretungsangebots des bauleistenden Unternehmers dieses auch anzunehmen (BFH-Urteil vom 23.02.2017 - V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rz 63).

  • BFH, 22.08.2013 - V R 37/10

    Steuerschuldnerschaft bei sog. "Bauleistungen" - Unionsrechtlich gebotene …

    Auszug aus BFH, 31.01.2024 - V R 24/21
    Rn. 4 Am 12.02.2014 beantragte die Q-KG beim FA aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.08.2013 - V R 37/10 (BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128) die Erstattung der Umsatzsteuer, die sie als Steuerschuldnerin für die vom Kläger bezogenen Leistungen ohne Inanspruchnahme eines Vorsteuerabzugs entrichtet hatte.

    Diese Annahme hat sich aufgrund des BFH-Urteils vom 22.08.2013 - V R 37/10 (BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128) als unrichtig herausgestellt.

  • BFH, 22.08.2019 - V R 21/18

    Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten

    Auszug aus BFH, 31.01.2024 - V R 24/21
    Rn. 15 aa) § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG stellt nach seinem Wortlaut nicht auf die in § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG genannten Voraussetzungen ab (vgl. zu diesen BFH-Urteil vom 22.08.2019 - V R 21/18, BFHE 266, 10, BStBl II 2020, 35).

    Über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Abtretungsangebots, zum Beispiel aufgrund einer vom FA angenommenen Verletzung von Mitwirkungs- oder Rechnungserteilungspflichten, ist nicht im Festsetzungsverfahren, sondern in einem gesonderten, auf die Ablehnung des Abtretungsangebots bezogenen Verfahren (vgl. zur Zulassung der Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG BFH-Urteil vom 22.08.2019 - V R 21/18, BFHE 266, 10, BStBl II 2020, 35 und zu einer auf die Annahme des Abtretungsangebots bezogenen allgemeinen Leistungsklage FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.05.2022 - 2 K 2157/21, EFG 2022, 1157) zu entscheiden.

  • BGH, 10.01.2019 - VII ZR 6/18

    Bauvertrag zwischen Bauunternehmer und Bauträger: Anspruch des Bauunternehmers …

    Auszug aus BFH, 31.01.2024 - V R 24/21
    Rn. 19 Dementsprechend kommt es nicht auf die Frage einer möglichen Verjährung eines vom Kläger an das FA abzutretenden Anspruchs gegen die Q-KG an, die im Übrigen frühestens zum Jahresende 2016 eintreten konnte (BGH-Urteil vom 10.01.2019 - VII ZR 6/18, Neue Juristische Wochenschrift 2019, 1145, Rz 29; vgl. aber auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26.07.2017, BStBl I 2017, 1001, Rz 17).
  • BFH, 24.05.2023 - XI R 45/20

    Abrechnungsbescheid; Aufrechnung in sogenannten Bauträger-Fällen; keine Pflicht …

    Auszug aus BFH, 31.01.2024 - V R 24/21
    Rn. 23 aa) Das FG hat in Übereinstimmung mit der von ihm zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Recht entschieden, dass dem Kläger aufgrund ergänzender Vertragsauslegung ein Nachforderungsanspruch in Höhe der für die Leistungen gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer zustand (vgl. auch BFH-Urteil vom 24.05.2023 - XI R 45/20, BFHE 281, 185, BStBl II 2023, 1082, Rz 31).
  • BFH, 14.07.2004 - IX B 102/03

    Unterlassener Verböserungshinweis - Berücksichtigung im Klageverfahren

    Auszug aus BFH, 31.01.2024 - V R 24/21
    Wenn nach dem Prozessbegehren des Steuerpflichtigen eine Zurücknahme des Rechtsmittels nicht in Betracht kommt, er vielmehr --wie der Kläger im Streitfall-- vor dem FG materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung erhebt und die Herabsetzung der Steuer beantragt, hat das FG diesen Verfahrensfehler des FA nicht zu beachten, sondern über den weitergehenden Klageantrag zu entscheiden (BFH-Beschluss vom 14.07.2004 - IX B 102/03, BFH/NV 2004, 1514, unter II.2.a; Seer in Tipke/Kruse, § 367 AO Rz 32;… Klein/Rätke, AO, 17. Aufl., § 367 Rz 22;… Koenig/Cöster, Abgabenordnung, 4. Aufl., § 367 Rz 36; BeckOK AO/Birnbaum, 26. Ed. [01.10.2023], AO § 367 Rz 59).
  • BGH, 08.11.2011 - XI ZR 341/10

    Darlehensvertrag: Aufrechnung des Darlehensnehmers mit einer verjährten …

    Auszug aus BFH, 31.01.2024 - V R 24/21
    Daher ist es für die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheides nicht von Bedeutung, wie weit die auf die Abtretung bezogenen Mitwirkungspflichten des leistenden Bauunternehmers reichen und welche Bedeutung dabei § 215 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zukommt, wonach die Aufrechnung auch mit verjährten Ansprüchen nicht ausgeschlossen ist, wenn diese Ansprüche in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren, in dem sie der Hauptforderung erstmals aufrechenbar gegenübergestanden haben (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 08.11.2011 - XI ZR 341/10, Monatsschrift für Deutsches Recht 2012, 110, Rz 11).
  • BFH, 27.07.2020 - V B 78/18

    Verfahrensfehler; Gesamtergebnis des Verfahrens; vertragliches Abtretungsverbot; …

    Auszug aus BFH, 31.01.2024 - V R 24/21
    Nachdem der BFH das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil des FG mit Beschluss vom 27.07.2020 - V B 78/18 (…BFH/NV 2020, 1091) aufgehoben und die Sache gemäß § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an das FG zurückverwiesen hatte, erteilte der Kläger am 28.12.2020 Rechnungen an die Q-KG mit gesondertem Steuerausweis.
  • FG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 2 K 5261/15

    Umsatzsteuer 2009

    Auszug aus BFH, 31.01.2024 - V R 24/21
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.06.2021 - 2 K 5261/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Berlin-Brandenburg, 04.05.2022 - 2 K 2157/21

    Abrechnungsbescheide zur Umsatzsteuer 2011 und 2012

    Auszug aus BFH, 31.01.2024 - V R 24/21
    Über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Abtretungsangebots, zum Beispiel aufgrund einer vom FA angenommenen Verletzung von Mitwirkungs- oder Rechnungserteilungspflichten, ist nicht im Festsetzungsverfahren, sondern in einem gesonderten, auf die Ablehnung des Abtretungsangebots bezogenen Verfahren (vgl. zur Zulassung der Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG BFH-Urteil vom 22.08.2019 - V R 21/18, BFHE 266, 10, BStBl II 2020, 35 und zu einer auf die Annahme des Abtretungsangebots bezogenen allgemeinen Leistungsklage FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.05.2022 - 2 K 2157/21, EFG 2022, 1157) zu entscheiden.
  • BFH, 19.12.2024 - V R 10/22

    Steuerbefreiung von in einem Krankenhaus erbrachten medizinischen Leistungen

    Wenn nach dem Prozessbegehren des Steuerpflichtigen eine Zurücknahme des Rechtsmittels nicht in Betracht kommt, er vielmehr vor dem FG materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung erhebt und die Herabsetzung der Steuer beantragt, hat das FG diesen Verfahrensfehler des FA nicht zu beachten, sondern über den weitergehenden Klageantrag zu entscheiden (BFH-Urteil vom 31.01.2024 - V R 24/21, BFHE 283, 528, BFH/NV 2024, 742, Rz 26).
  • BFH, 17.04.2024 - XI R 16/22

    Mitwirkungspflichten des leistenden Unternehmers bei Abtretungen in …

    Steht dem leistenden Unternehmer kein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zu, darf das FA die Steuerfestsetzung nicht nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG ändern (vgl. BFH-Urteile vom 23.02.2017 - V R 16/16, V R 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760; vom 31.01.2024 - V R 24/21, BFH/NV 2024, 742).

    Rn. 36 dd) Weiter berücksichtigt der Senat zu Lasten des FA, dass gemäß § 215 BGB die Verjährung die Aufrechnung nicht ausschließt, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.11.2011 - XI ZR 341/10, Monatsschrift für Deutsches Recht 2012, 110, Rz 10 f; BFH-Urteil vom 31.01.2024 - V R 24/21, BFH/NV 2024, 742, Rz 18; Urteil des FG Münster vom 17.06.2020 - 15 K 3839/17 AO, EFG 2020, 1288, Rz 62 ff.).

  • FG Münster, 16.12.2024 - 5 K 2205/20

    Verfahren/Umsatzsteuer - Abtretungserklärung, Zulässigkeitsvoraussetzungen; …

    Rn. 58 Da es sich weder bei der Abtretung eines zivilrechtlichen Forderungsanspruchs nach § 398 BGB durch Angebot und Annahme noch bei der Mitwirkung des Finanzamts durch eine Angebotsannahme um Verwaltungsakte i.S. von § 118 Satz 1 AO handelt (BFH…, Urteil vom 22.08.2019 V R 21/18, BStBl II 2020, 35, Rn. 15), ist insoweit die allgemeine Leistungsklage die statthafte Klageart (siehe insoweit BFH, Urteil vom 31.01.2024 V R 24/21, BFH/NV 2024, 742, Rn. 18 mit Verweis auf FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.05.2022, 2 K 2157/21, EFG 2022, 1157).

    Das Antragsverfahren nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG und die "bloß" zivilrechtliche Abtretung durch übereinstimmendes Angebot und Annahme nach § 398 BGB schließen sich danach nicht aus, sondern stehen nebeneinander (vgl. BFH-Urteil vom 31.01.2024 V R 24/21, BFH/NV 2024, 742, Rn. 18).

    Rn. 73 Der Senat versteht die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 31.01.2024 V R 24/21 U, juris Rn. 18 wie ausgeführt dahingehend, dass der Steuerpflichtige wahlweise/alternativ entweder durch den Antrag auf Zulassung der Abtretung - im Rahmen eines Verpflichtungsbegehrens auf Erlass eines Verwaltungsakts - oder im Rahmen eines allgemeinen Leistungsbegehrens - auf Erlass eines Realakts - durchsetzen kann.

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2025 - 7 K 7039/22

    Zur Anwendbarkeit des § 27 Abs. 19 UStG bei vor und nach dem 15.02.2014 …

    Für die Rechtmäßigkeit eines umsatzsteuerlichen Änderungsbescheides gegen den Leistungserbringer in einem sog. Bauträgerfall ist es nicht von Bedeutung, wie weit die auf die Abtretung bezogenen Mitwirkungspflichten des leistenden Bauunternehmers reichen (BFH, Urteil vom 31.01.2024 - V R 24/21, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2024, 947).

    Rn. 75 (2) Der Anspruch auf Nachforderung der Umsatzsteuer durch die B… GmbH ergibt sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung (BFH, Urteil vom 31.01.2024 - V R 24/21, DStR 2024, 947, m. w. N.).

    Unerheblich ist insofern, ob die betreffenden Finanzämter zu Recht die Annahme der Abtretung abgelehnt haben (BFH, Urteil vom 31.01.2024 - V R 24/21, DStR 2024, 947).

  • FG Nürnberg, 18.03.2025 - 2 K 1246/22

    Leistungsempfänger, Rechtsvorgänger, Abschlagszahlungen, Umsatzsteuerbescheid, …

    Auch bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG ist § 354a HGB zu beachten (…vgl. BFH-Urteile in BFHE 257, 177, BStBl. II 2017, 760, Rn. 61; vom 31.01.2024 - V R 24/21, zur Veröffentlichung in BFHE vorgesehen, HFR 2024, 569, Rn. Rn. 24).

    Wann der Rechtsvorgänger oder der Kläger das Abtretungsangebot abgaben und das Finanzamt dieses annahm, ist für die Rechtmäßigkeit der Änderung unerheblich (BFH-Urteil vom 31.01.2024 - V R 24/21, zur Veröffentlichung in BFHE vorgesehen, HFR 2024, 569, Rn. 17).

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.05.2025 - 7 K 11132/22

    Aufrechnung in Bauträgerfällen - Ergänzende Vertragsauslegung des Vertrags …

    Rn. 69 Die Anweisung zur allgemeinen Anwendung der Urteile - durch Vorabhinweis auf der Website des BMF für das Verfahren VIII R 39/18 am 26.01.2022, für das Verfahren V R 3/20 am 09.02.2022; durch Veröffentlichung im Bundessteuerblatt -BStBl.- für das Verfahren VIII R 39/18 am 21.02.2022, für das Verfahren V R 24/21 am 16.03.2022 - sei dann zum Anlass genommen worden, in dem Abrechnungsbescheid vom 10.05.2022 (2022-A-03) nur noch solche Fälle aufzunehmen, in denen Kenntnisse dazu vorgelegen hätten, dass gegenüber den leistenden Unternehmern nach § 27 Abs. 19 AO geänderte Steuerfestsetzungen ergangen und diese bestandskräftig gewesen seien.

    Rn. 71 Auch in dem Urteil vom 31.01.2024 - V R 24/21 habe der BFH die steuerliche Festsetzungsverjährung gesondert beim Leistenden geprüft.

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.05.2022 - 2 K 2157/21

    Abrechnungsbescheide zur Umsatzsteuer 2011 und 2012

    Er hat aber angeregt, die im Verfahren 2 K 2114/21 vom Gericht vorgeschlagene Verfahrensruhe wegen des beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 24/21 geführten Verfahrens ebenso in diesem Verfahren zur Anwendung kommen zu lassen.
  • FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2025 - 7 K 7173/22

    Verstoß gegen Treu und Glauben bei Änderung der Rechtsauffassung

    Rn. 57 II. Die Klage ist nicht deshalb unbegründet, weil der Kläger die abtretungsbezogenen Einwendungen, mit denen er geltend macht, der Beklagte habe ermessenswidrig sein Abtretungsangebot abgelehnt, nicht in einem gesonderten, auf die Ablehnung des Abtretungsangebots bezogenen Verfahren geltend gemacht hat (siehe hierzu BFH, Urteil vom 31.01.2024 - V R 24/21, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2024, 947) Finanzgericht - FG - Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.05.2022 - 2 K 2157/21 , Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2022, 1157).
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