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Rechtsprechung
   BFH, 05.09.2024 - V R 36/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,33321
BFH, 05.09.2024 - V R 36/21 (https://dejure.org/2024,33321)
BFH, Entscheidung vom 05.09.2024 - V R 36/21 (https://dejure.org/2024,33321)
BFH, Entscheidung vom 05. September 2024 - V R 36/21 (https://dejure.org/2024,33321)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 51 Abs 3 S 2, AO § ... 51 Abs 1 S 2, KStG § 5 Abs 1 Nr 9, BVerfSchG § 4, KStG VZ 2009, KStG VZ 2010, KStG VZ 2011, KStG VZ 2012, KStG VZ 2013, KStG VZ 2014, KStG VZ 2015, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, FGO § 76 Abs 1 S 1
    Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) und Verfassungsschutzbericht

  • rechtsinformationen.bund.de

    Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) und Verfassungsschutzbericht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 51 Abs 3 S 2 AO vom 19.12.2008, § 51 Abs 1 S 2 AO, § 5 Abs 1 Nr 9 KStG 2002, § 4 BVerfSchG, KStG VZ 2009
    (Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff. der AbgabenordnungAO) und Verfassungsschutzbericht

  • IWW

    § 52 der Abgabenordnung (AO), § ... 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § 51 Abs. 3 Satz 2 AO, § 51 Abs. 3 Satz 1 AO, § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 51 Abs. 3 AO, Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, §§ 51 bis 68 AO, § 51 Abs. 1 Satz 2 AO, § 51 Abs. 1 Satz 3 AO, § 63 Abs. 1 AO, § 52 Abs. 1 Satz 1 AO, § 4 BVerfSchG, § 51 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG, Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Betriebs-Berater

    Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) und Verfassungsschutzbericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 51 Abs. 3 S. 2; AO § 51 Abs. 1 S. 2
    Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung ( AO ) und Verfassungsschutzbericht

  • rechtsportal.de

    Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung ( AO ) und Verfassungsschutzbericht

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gemeinnützigkeit eines Landesverbandes - und die Nennung des Bundesverbandes im Verfassungsschutzbericht

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Gemeinnützigkeit und Verfassungsschutzbericht

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Keine "Konzernbetrachtung" bei Versagen der Gemeinnützigkeit

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 5 Abs 1 Nr 9, AO § 51 Abs 3 S 2, BVerfSchG § 4
    Gemeinnützigkeit, Verfassung, Verfassungsschutzbericht, Extremismus, Körperschaftsteuerbefreiung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AO § 51 Abs 3 S 2 ; BVerfSchG § 4 ; KStG § 5 Abs 1 Nr 9

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2024, 2837 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (13)

  • BFH, 14.03.2018 - V R 36/16

    Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht ausdrücklich erwähnten …

    Auszug aus BFH, 05.09.2024 - V R 36/21
    Dies ist der Fall, wenn sie dort ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird, nicht aber, wenn die Körperschaft nur als Verdachtsfall oder sonst beiläufig Erwähnung findet (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.04.2012 - I R 11/11, BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146, Rz 20 und vom 14.03.2018 - V R 36/16, BFHE 260, 420, BStBl II 2018, 422, Rz 28).

    Der Tatbestand des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO ist dabei jedenfalls dann erfüllt, wenn die Körperschaft ausdrücklich im Anhang des Verfassungsschutzberichts des Bundes erwähnt ist, in dem Gruppierungen aufgeführt sind, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese verfassungsfeindliche Ziele verfolgen, so dass es sich um eine extremistische Gruppierung handelt (BFH-Urteil vom 14.03.2018 - V R 36/16, BFHE 260, 420, BStBl II 2018, 422, Rz 30; vgl. zur Verdachtsberichterstattung BVerfG-Beschluss vom 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01, BVerfGE 113, 63, Rz 68 und 78).

    Rn. 17 Begründet die Nennung der Körperschaft in den Verfassungsschutzberichten nach § 51 Abs. 3 Satz 2 AO die widerlegbare gesetzliche Vermutung, dass sie extremistische Bestrebungen fördert oder dem Gedanken der Völkerverständigung zuwidergehandelt hat, hat die Körperschaft den vollen Beweis des Gegenteils zu erbringen (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.2018 - V R 36/16, BFHE 260, 420, BStBl II 2018, 422, Rz 33).

    Hierfür ist zumindest erforderlich, dass sie den vollen Beweis des Gegenteils im Hinblick auf die in den Verfassungsschutzberichten genannten Tatsachen führt, die für eine Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen sprechen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14.03.2018 - V R 36/16, BFHE 260, 420, BStBl II 2018, 422, Rz 36 bis 38).

    Rn. 27 a) Ob eine Körperschaft nach ihrer Satzung oder bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung Bestrebungen im Sinne des § 4 BVerfSchG fördert oder dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt, ist eigenständig und ohne eine die Leistungen der Körperschaft für das Gemeinwohl einbeziehende Abwägung zu prüfen, so dass keine Gesamtwürdigung mit der Folge einer Anerkennung (auch) extremistischer Körperschaften als gemeinnützig vorzunehmen ist (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.2018 - V R 36/16, BFHE 260, 420, BStBl II 2018, 422, Rz 39 bis 43).

    Demgemäß muss sich das FG mit allen Umständen auseinandersetzen, die für die Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen sprechen, und im Rahmen seiner Würdigung Tätigkeiten außer Betracht lassen, die das Gemeinwohl fördern (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11.04.2012 - I R 11/11, BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146, Rz 25 und vom 14.03.2018 - V R 36/16, BFHE 260, 420, BStBl II 2018, 422, Rz 36 bis 38).

    Die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gewährleistet weder Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen noch auf Teilhabe an bestimmten steuerlichen Privilegien wie der Steuerfreiheit und des Spendenabzugs (BFH-Urteil vom 14.03.2018 - V R 36/16, BFHE 260, 420, BStBl II 2018, 422, Rz 47).

    Weiter liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG vor, da die Einschränkung der Gemeinnützigkeit für extremistische Organisationen in § 51 Abs. 3 AO geregelt ist und gleichermaßen für alle Körperschaften gilt, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen (BFH-Urteil vom 14.03.2018 - V R 36/16, BFHE 260, 420, BStBl II 2018, 422, Rz 48).

  • BFH, 11.04.2012 - I R 11/11

    Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen extremistischer Bestrebungen - Beweislast …

    Auszug aus BFH, 05.09.2024 - V R 36/21
    Dies ist der Fall, wenn sie dort ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird, nicht aber, wenn die Körperschaft nur als Verdachtsfall oder sonst beiläufig Erwähnung findet (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.04.2012 - I R 11/11, BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146, Rz 20 und vom 14.03.2018 - V R 36/16, BFHE 260, 420, BStBl II 2018, 422, Rz 28).

    Demgemäß muss sich das FG mit allen Umständen auseinandersetzen, die für die Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen sprechen, und im Rahmen seiner Würdigung Tätigkeiten außer Betracht lassen, die das Gemeinwohl fördern (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11.04.2012 - I R 11/11, BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146, Rz 25 und vom 14.03.2018 - V R 36/16, BFHE 260, 420, BStBl II 2018, 422, Rz 36 bis 38).

    Insoweit können die Verfassungsschutzberichte der jeweiligen Jahre für die Beurteilung der Aktivitäten des Klägers im jeweiligen Streitjahr ausgewertet und auch zum Anlass für weitere Ermittlungen genommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 11.04.2012 - I R 11/11, BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146, Rz 18 und 22).

  • FG München, 27.09.2021 - 7 K 3347/18

    Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht erwähnten Vereins

    Auszug aus BFH, 05.09.2024 - V R 36/21
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 27.09.2021 - 7 K 3347/18 aufgehoben.

    Rn. 5 Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 5 veröffentlichten Urteil ab.

  • BFH, 10.01.2019 - V R 60/17

    Kein allgemeinpolitisches Mandat für gemeinnützige Körperschaften: …

    Auszug aus BFH, 05.09.2024 - V R 36/21
    Hierfür hätte das FG seiner Entscheidung jedenfalls die für die Zurechnung von Äußerungen und Verhaltensweisen geltenden Grundsätze zugrunde legen müssen, wie sie sich aus der Rechtsprechung des BFH ergeben (vgl. BFH-Urteile vom 27.09.2001 - V R 17/99, BFHE 197, 314, BStBl II 2002, 169, unter II.2.e; vom 10.01.2019 - V R 60/17, BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 36 und vom 29.08.1984 - I R 215/81, BFHE 142, 243, BStBl II 1985, 106, unter 5.b).
  • BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 22.09

    Nachrichtendienst; Bundesamt für Verfassungsschutz; Befugnis; Erhebung von Daten; …

    Auszug aus BFH, 05.09.2024 - V R 36/21
    Rn. 28 Bestehen Anhaltspunkte, die für die Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen sprechen, sind diese zunächst --unabhängig von der Verteilung der objektiven Feststellungslast-- einzeln und in ihrer Gesamtschau (vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 31.05.2022 - 1 BvR 564/19, Neue Juristische Wochenschrift 2022, 3629, Rz 19; BVerwG-Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 22.09, BVerwGE 137, 275, Rz 30) unter Berücksichtigung der Ziele und Methoden einer Körperschaft sowie etwaiger organisatorischer, personeller, strategischer und ideologischer Verbindungen zu anderen Gruppierungen, die verfassungsfeindliche Bestrebungen fördern, zu würdigen.
  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

    Auszug aus BFH, 05.09.2024 - V R 36/21
    Der Tatbestand des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO ist dabei jedenfalls dann erfüllt, wenn die Körperschaft ausdrücklich im Anhang des Verfassungsschutzberichts des Bundes erwähnt ist, in dem Gruppierungen aufgeführt sind, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese verfassungsfeindliche Ziele verfolgen, so dass es sich um eine extremistische Gruppierung handelt (BFH-Urteil vom 14.03.2018 - V R 36/16, BFHE 260, 420, BStBl II 2018, 422, Rz 30; vgl. zur Verdachtsberichterstattung BVerfG-Beschluss vom 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01, BVerfGE 113, 63, Rz 68 und 78).
  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1106/08

    Publikationsverbot für die Verbreitung rechtsextremistischen oder …

    Auszug aus BFH, 05.09.2024 - V R 36/21
    Der in § 51 Abs. 3 Satz 2 AO verwendete Begriff "extremistisch" verstößt im Übrigen auch unter Berücksichtigung des von dem Kläger angeführten Beschlusses des BVerfG vom 08.12.2010 - 1 BvR 1106/08 (Zeitschrift für das gesamte Medienrecht 2011, 43) nicht gegen das Bestimmtheitsgebot.
  • BVerwG, 26.06.2013 - 6 C 4.12

    Verfassungsschutzbericht des Bundes; Bürgerbewegung pro Köln; Verdachtsfall; …

    Auszug aus BFH, 05.09.2024 - V R 36/21
    Soweit sich die Berichte zur Landesorganisation dahingehend äußern, sie sei durch eine weitere Organisation beeinflusst, hat das FG nicht hinreichend gewürdigt, dass mit einer Berichterstattung über Organisationen, die von verfassungsfeindlichen Kräften beeinflusst werden, ein anderer Sachverhalt als die Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen beschrieben wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 26.06.2013 - 6 C 4.12, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2014, 233, juris, Rz 23; vgl. demgegenüber zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG BVerwG-Beschluss vom 24.03.2016 - 6 B 4.16, Buchholz 11 Art. 21 GG Nr. 29, juris, Rz 10).
  • BFH, 27.09.2001 - V R 17/99

    Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

    Auszug aus BFH, 05.09.2024 - V R 36/21
    Hierfür hätte das FG seiner Entscheidung jedenfalls die für die Zurechnung von Äußerungen und Verhaltensweisen geltenden Grundsätze zugrunde legen müssen, wie sie sich aus der Rechtsprechung des BFH ergeben (vgl. BFH-Urteile vom 27.09.2001 - V R 17/99, BFHE 197, 314, BStBl II 2002, 169, unter II.2.e; vom 10.01.2019 - V R 60/17, BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 36 und vom 29.08.1984 - I R 215/81, BFHE 142, 243, BStBl II 1985, 106, unter 5.b).
  • BVerfG, 31.05.2022 - 1 BvR 564/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Nennung in Verfassungsschutzberichten

    Auszug aus BFH, 05.09.2024 - V R 36/21
    Rn. 28 Bestehen Anhaltspunkte, die für die Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen sprechen, sind diese zunächst --unabhängig von der Verteilung der objektiven Feststellungslast-- einzeln und in ihrer Gesamtschau (vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 31.05.2022 - 1 BvR 564/19, Neue Juristische Wochenschrift 2022, 3629, Rz 19; BVerwG-Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 22.09, BVerwGE 137, 275, Rz 30) unter Berücksichtigung der Ziele und Methoden einer Körperschaft sowie etwaiger organisatorischer, personeller, strategischer und ideologischer Verbindungen zu anderen Gruppierungen, die verfassungsfeindliche Bestrebungen fördern, zu würdigen.
  • BVerwG, 24.03.2016 - 6 B 4.16

    Politische Partei; Verbreitung des Verfassungsschutzberichts; …

  • BFH, 29.08.1984 - I R 215/81

    Ein Verein ist nicht gemeinnützig, wenn er sich bei seiner Tätigkeit nicht im …

  • BFH, 05.04.2023 - V R 5/22

    Zur Beweisaufnahme im finanzgerichtlichen Verfahren

  • BFH, 22.05.2025 - V R 22/23

    Beihilfeprüfung und steuerrechtliche Gemeinnützigkeit von Servicekörperschaften

    Da nach § 51 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO die jeweilige Körperschaft als "selbständiges Steuersubjekt" die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO selbst zu erfüllen hat (zur Versagung der Gemeinnützigkeit vgl. BFH-Urteil vom 05.09.2024 - V R 36/21, BFHE 283, 280, BStBl II 2025, 26, Rz 18), führt es innerhalb des Rechts für steuerbegünstigte Körperschaften jedenfalls dann zu einem selektiven Vorteil, wenn aufgrund von § 57 Abs. 3 AO auf eine in der eigenen Person zu verwirklichenden Unmittelbarkeit verzichtet wird und stattdessen in der Weise auf die Gegebenheiten bei einer anderen Körperschaft abgestellt wird, dass eine Tätigkeit, die sich --für sich genommen-- nicht von der eines anderen Leistungsanbieters, wie etwa eines Buchhalters oder Steuerberaters, unterscheidet, im Hinblick auf die bloße Leistungsverwendung bei der Empfängerkörperschaft als steuerbegünstigt angesehen wird.
  • FG Bremen, 14.05.2025 - 1 K 105/23

    In den Verfassungsschutzberichten des Landes Bremen ausdrücklich namentlich als …

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist dies nur dann der Fall, wenn sie dort ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird, nicht aber, wenn die Körperschaft nur als Verdachtsfall oder sonst beiläufig Erwähnung findet (BFH, Urteile vom 5. September 2024 - V R 36/21 -, juris Rn. 16;… vom 14. März 2018 - V R 36/16 -, juris Rn. 28 …und vom 11. April 2012 - I R 11/11 -, juris Rn. 21).

    Der Kläger hat mithin den vollen Beweis des Gegenteils zu erbringen im Hinblick auf die in den Verfassungsschutzberichten genannten Tatsachen, die für eine Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen sprechen (vgl. BFH, Urteil vom 5. September 2024 - V R 36/21 -, juris Rn. 17).

    Weiter liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG vor, da die Einschränkung der Gemeinnützigkeit für extremistische Organisationen in § 51 Abs. 3 AO geregelt ist und gleichermaßen für alle Körperschaften gilt, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen (vgl. zum Ganzen BFH, Urteil vom 5. September 2024 - V R 36/21 -, juris Rn. 30).

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.05.2022 - 8 K 8117/16 zurück zur Übersicht Seite drucken

    Steuerbefreiung eines Vereins von der Körperschaftsteuer wegen Gemeinnützigkeit …

    Im Übrigen war die Revision aufgrund der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wegen des beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahrens BFH V R 36/21 zuzulassen.
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