Rechtsprechung
| BFH, 23.04.2009 - V R 53/07 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Keine Anwendung der Differenzbesteuerung bei unzutreffend differenzbesteuerter Vorlieferung durch vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer; Zweck des § 25a UStG
- Judicialis
UStG § 19 Abs. 1; ; UStG § ... 25a Abs. 1 Nr. 1; ; UStG § 25a Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. b; ; UStG § 25a Abs. 1 Nr. 3; ; UStG § 25a Abs. 3 S. 1 Nr. 1; ; UStG § 25a Abs. 8 S. 1; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 26a Teil B Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen einer Anwendung der Differenzbesteuerung auf die Lieferung beweglicher körperlicher Gegenstände eines Wiederverkäufers; Erfordernis einer Gleichstellung von Händlern mit privaten Anbietern zur Verringerung der umsatzsteuerrechtlichen Benachteiligung ...
- datenbank.nwb.de
Keine Differenzbesteuerung bei unzutreffender vorangegangener Differenzbesteuerung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Münster, 25.04.2007 - 5 K 3453/04
- BFH, 23.04.2009 - V R 53/07
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- EuGH, 08.12.2005 - C-280/04
Jyske Finans - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe c - …
Auszug aus BFH, 23.04.2009 - V R 53/07
Das mit der Sonderregelung für steuerpflichtige Wiederverkäufer nach Art. 26a Teil B Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG und damit mit der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG verfolgte Ziel besteht darin, Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen bei der Lieferung von Gebrauchtgegenständen zu verhindern (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 8. Dezember 2005 C-280/04, Jyske Finans, Slg. 2005, I-10683, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2006, 360 Rdnr. 41).Hierfür spricht auch, dass die Regelung über die Differenzbesteuerung des steuerpflichtigen Wiederverkäufers bei der Lieferung von Gebrauchtgegenständen etc. eine von der allgemeinen Regelung der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Sonderregelung darstellt, die nach der Rechtsprechung des EuGH nur in dem für die Erreichung ihres Zieles notwendigen Maß anzuwenden ist (EuGH-Urteil Jyske Finans in Slg. 2005, I-10683, UR 2006, 360 Rdnr. 35).
Die Gegenauffassung der Klägerin berücksichtigt im Übrigen nicht hinreichend, dass es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität nach der Rechtsprechung des EuGH nicht zulässt, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden (EuGH-Urteil Jyske Finans in Slg. 2005, I-10683, UR 2006, 360 Rdnr. 39).
- BFH, 19.02.2025 - XI R 23/24
EuGH-Vorlage zur Prüfung von Vertrauensschutz bei der Differenzbesteuerung
Für die Anwendung der Differenzbesteuerung reicht es insbesondere nicht aus, wenn die Differenzbesteuerung des Vorlieferers --wie hier-- zu Unrecht ("faktisch") vorgenommen wurde (vgl. BFH-Urteile vom 23.04.2009 - V R 53/07, BFH/NV 2010, 254, unter II.2.c; vom 23.04.2009 - V R 52/07, BFHE 226, 123, BStBl II 2009, 860, unter II.3.c).Rn. 37 cc) Der BFH hat allerdings die Frage, ob die unter II.3.b erörterten Maßstäbe auf die Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) zu übertragen sind, bisher offengelassen (…vgl. BFH-Beschluss vom 11.12.2024 - XI R 15/21, BFH/NV 2025, 383, Rz 21 ff.; s.a. BFH-Urteile vom 23.04.2009 - V R 52/07, BFHE 226, 123, BStBl II 2009, 860, Rz 39; vom 23.04.2009 - V R 53/07, BFH/NV 2010, 254, Rz 38); denn in den Fällen, in denen der BFH bislang zur Entscheidung berufen war, war die Klägerseite nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) jeweils nicht gutgläubig.
- FG Baden-Württemberg, 21.12.2023 - 1 K 1651/20
Umsatzsteuer: Zur Anwendung der Differenzbesteuerung bei der Veräußerung von …
Rn. 60 4. Das mit der Sonderregelung für steuerpflichtige Wiederverkäufer bzw. mit der Differenzbesteuerung verfolgte Ziel besteht darin, Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen bei der Lieferung von Gebrauchtgegenständen zu verhindern (…Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- vom 01.04.2004 - C-320/02, Stenholmen, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2004, 253, Rn. 25;… vom 03.03.2011 - C-203/10, Auto Nikolovi, UR 2012, 372, Rn. 47;… vom 18.01.2017 - C-471/15, Sjelle Autogenbrug, UR 2017, 266, Rn. 39; Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 23.04.2009 - V R 53/07, BFH/NV 2010, 254, Rn. 29).Dieser Ungleichbehandlung hinsichtlich der vergleichbaren Ausgangsumsätze steht eine Gleichbehandlung hinsichtlich der jeweiligen Eingangsumsätze in den Fällen gegenüber, in denen der Unternehmer wie ein privater Anbieter mit der auf einer Vorstufe anfallenden Umsatzsteuer mangels Möglichkeit zum Vorsteuerabzug belastet wird (vgl. BFH-Urteil vom 23.04.2009 - V R 53/07, BFH/NV 2010, 254, Rn. 29).
Die Sonderregelung führt hingegen nicht zu einer Gleichbehandlung des unternehmerisch tätigen Wiederverkäufers und des privaten Anbieters (BFH-Urteil vom 23.04.2009 - V R 53/07, BFH/NV 2010, 254, Rn. 29).
- FG Münster, 29.03.2022 - 5 K 1589/21
Anwendung der Differenzbesteuerung auf Ausgangsumsätze eines land- und …
Rn. 34 Das mit der Sonderregelung für steuerpflichtige Wiederverkäufer nach Art. 314 MwStSystRL und damit auch mit der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG verfolgte Ziel besteht darin, Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen bei der Lieferung von Gebrauchtgegenständen zu verhindern (…EuGH-Urteile vom 01.04.2004, C-320/02, Stenholmen, UR 2004, 253, Rn. 25;… vom 03.03.2011, C-203/10, Auto Nikolovi, UR 2012, 372, Rn. 47;… vom 18.01.2017, C-471/15, Sjelle Autogenbrug, UR 2017, 266, Rn. 39; BFH, Urteil vom 23.04.2009 , V R 53/07, BFH/NV 2010, 254, Rn. 29).Dieser Ungleichbehandlung hinsichtlich der vergleichbaren Ausgangsumsätze steht eine Gleichbehandlung hinsichtlich der jeweiligen Eingangsumsätze in den Fällen gegenüber, in denen der Unternehmer wie ein privater Anbieter mit der auf einer Vorstufe anfallenden Umsatzsteuer mangels Möglichkeit zum Vorsteuerabzug belastet wird (vgl. BFH, Urteil vom 23.04.2009, V R 53/07, BFH/NV 2010, 254, Rn. 29).
Die Sonderregelung führt hingegen nicht zu einer Gleichbehandlung des unternehmerisch tätigen Wiederverkäufers und des privaten Anbieters (BFH, Urteil vom 23.04.2009, V R 53/07, BFH/NV 2010, 254, Rn. 29).
- FG Münster, 28.05.2024 - 15 K 3670/19
Anwendung der Differenzbesteuerung als Wiederverkäufer bzgl. Veräußerung …
Der B.-GmbH sind nach den dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.4.2009 V R 53/07 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2010, 284) zugrundeliegenden Feststellungen zunächst von einer spanischen Firma Fahrzeuge per Telefax vom 3.6.1997 als "Sonderangebot" zum Kauf angeboten worden.Rn. 15 Das Einspruchsverfahren ruhte im Hinblick auf das beim hiesigen Gericht anhängig gewesene Klageverfahren der B.-GmbH gegen das Finanzamt T.-Stadt (Az.: 5 K 3453/04 U) und die anschließende Revision der B.-GmbH, die der BFH mit Urteil vom 23.4.2009 V R 53/07 (HFR 2010, 284) als unbegründet zurückwies.
Rn. 38 Es greife zudem das BFH-Urteil vom 23.4.2009 V R 53/07 ein, aus dem hervorgehe, dass ein Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b) UStG für die Weiterveräußerung eines Gegenstandes nicht beanspruchen könne, wenn er den Gegenstand von einem Unternehmer erworben habe, der für diese Lieferung zu Unrecht die Differenzbesteuerung angewendet habe.
- FG Sachsen, 24.10.2023 - 2 K 92/21
Wiederverkäufer - Differenzbesteuerung - vom Vorlieferer unter Anwendung der …
Hieraus folgt, dass es bei richtlinienkonformer Auslegung des § 25a Abs. 1 Nr. 2b UStG auf die rechtmäßige Anwendung der Differenzbesteuerung durch den Vorwiederverkäufer ankommt (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 23. April 2009 - V R 53/07, zitiert nach juris). - FG Baden-Württemberg, 18.06.2026 - 1 K 1437/25 Die Vorschrift bezweckt somit zwar keine Gleichstellung von Händlern mit privaten Anbietern, soll jedoch die umsatzsteuerrechtliche Benachteiligung unternehmerischer Wiederverkäufer gegenüber Privatverkäufern verringern (vgl. BFH-Urteil vom 23.04.2009 - V R 53/07, BStBl II 2009, 863).
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