Rechtsprechung
| BGH, 14.02.2025 - V ZR 86/24 |
Volltextveröffentlichungen (14)
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- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Vorlage weiterer Informationen und Unterlagen an die Eigentümerversammlung als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Beschlussersetzungsklage; Eintritt eines nicht hinnehmbaren Nachteils bei Durchbruch einer tragenden Wand
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 19 Abs 1 WoEigG, § 20 Abs 3 WoEigG, § 23 Abs 1 WoEigG, § 44 Abs 1 S 2 WoEigG
Vorlage weiterer Informationen und Unterlagen an die Eigentümerversammlung als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Beschlussersetzungsklage; Eintritt eines nicht hinnehmbaren Nachteils bei Durchbruch einer tragenden Wand - IWW
- Deutsches Notarinstitut
WEG §§ 20 Abs. 3, 44 Abs. 1 S. 2
Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Gestattung einer baulichen Veränderung; Durchbrüche tragender Wände; Fassadendurchbohrung; Eingriff in bauliche Substanz; Bewertungsmaßstab, wann sich ein Wohnungseigentümer durch bauliche Veränderung beeinträchtigt fühlen kann - mietrechtsiegen.de
Zustimmung anderer WEG-Eigentümer für Wanddurchbruch erforderlich?
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
WEG §§ 20 Abs. 3, 44 Abs. 1 Satz 2
Inhalt und Grenzen des Vorbefassungsgebotes bei der Beschlussersetzungsklage - zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
WEG § 20 Abs. 3, § 44 Abs. 1 Satz 2
Keine besonderen Anforderungen an die "Vorbefassung" bei Beschlussersetzung zur Gestattung baulicher Veränderung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
WEG § 20 Abs. 3 ; WEG § 44 Abs. 1 S. 2
Beschlussersetzungsklage betreffend die Gestattung einer Maßnahme nach § 20 Abs. 3 WEG ; Einverständnis anderer Wohnungseigentümer als Voraussetzung für den Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Gestattung einer baulichen Veränderung - datenbank.nwb.de
Vorlage weiterer Informationen und Unterlagen an die Eigentümerversammlung als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Beschlussersetzungsklage; Eintritt eines nicht hinnehmbaren Nachteils bei Durchbruch einer tragenden Wand
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wanddurchbruch: Zustimmung der anderen Eigentümer erforderlich?
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
WEG-Streit um die Montage von Wohnraumentlüftungen
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Beschlussersetzungsklage: Zulässigkeit der Klage hängt nicht von der Vorlage weiterer Informationen und Unterlagen an die Eigentümerversammlung ab
- arber-seminare.de (Kurzinformation)
Vorbefassung der Eigentümerversammlung bei der Beschlussfasung über eine bauliche Veränderung
Besprechungen u.ä. (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Beschlussersetzungsklage: Antrag als Gegenstand des Vorbefassungsgebots (IMR 2025, 197)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Bauliche Veränderung: Wann ist sie nicht nachteilig i.S.v. § 20 Abs. 3 WEG? (IMR 2025, 196)
Verfahrensgang
- AG Erlangen, 20.04.2023 - 4 C 836/22
- LG Nürnberg-Fürth, 26.04.2024 - 14 S 2856/23
- BGH, 14.02.2025 - V ZR 86/24
Papierfundstellen
- NJW-RR 2025, 780
- NZM 2025, 393
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (13)
- BGH, 21.12.2000 - V ZB 45/00
Eintritt eines nicht hinnehmbaren Nachteils durch Durchbruch einer tragenden Wand
Auszug aus BGH, 14.02.2025 - V ZR 86/24
Ob der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Gestattung einer baulichen Veränderung das Einverständnis anderer Wohnungseigentümer voraussetzt, hängt entscheidend davon ab, ob sich ein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (Fortführung von Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - V ZB 45/00, BGHZ 146, 241, 246).Von einem einzelnen Wohnungseigentümer beabsichtigte Durchbrüche einer tragenden Wand oder Fassadendurchbohrungen sind nicht ohne weiteres als beeinträchtigende bauliche Veränderungen einzuordnen; ob sich andere Wohnungseigentümer durch derartige Eingriffe in die bauliche Substanz des Gemeinschaftseigentums verständlicherweise beeinträchtigt fühlen können, hängt vielmehr von einer tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab (Fortführung von Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - V ZB 45/00, BGHZ 146, 241, 246 ff.).
Ob der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Gestattung einer baulichen Veränderung das Einverständnis anderer Wohnungseigentümer voraussetzt, hängt entscheidend davon ab, ob sich ein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (vgl. zum Nachteil im Sinne der § 22 Abs. 1 Satz 2, § 14 Nr. 1 WEG aF Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - V ZB 45/00, BGHZ 146, 241, 246 mwN).
Rn. 22 b) Der ständigen Senatsrechtsprechung entsprechend sind von einem einzelnen Wohnungseigentümer beabsichtigte Durchbrüche einer tragenden Wand oder Fassadendurchbohrungen nicht ohne weiteres als beeinträchtigende bauliche Veränderungen einzuordnen; ob sich andere Wohnungseigentümer durch derartige Eingriffe in die bauliche Substanz des Gemeinschaftseigentums verständlicherweise beeinträchtigt fühlen können, hängt vielmehr von einer tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - V ZB 45/00, BGHZ 146, 241, 246 ff.).
- BGH, 13.01.2017 - V ZR 96/16
Barrierefreiheit in Wohnungseigentumsanlagen
Auszug aus BGH, 14.02.2025 - V ZR 86/24
Denn auf die Eigentumsfreiheit können sich nicht nur die Wohnungseigentümer, die einen Eingriff in die Bausubstanz ablehnen, sondern auch die die Maßnahme verlangenden Wohnungseigentümer berufen (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2017 - V ZR 96/16, ZWE 2017, 224 Rn. 19).Ob ein Wanddurchbruch oder eine Fassadendurchbohrung eine beeinträchtigende bauliche Veränderung darstellt, kann daher nur auf Grund einer fallbezogenen Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen entschieden werden (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Januar 2004 - V ZB 51/03, BGHZ 157, 322, 326 f.; Urteil vom 13. Januar 2017 - V ZR 96/16, aaO Rn. 15; jeweils zu § 14 Nr. 1 WEG aF).
- LG Frankfurt/Main, 20.04.2021 - 13 S 133/20
Anspruch auf Split-Klimagerät?
Auszug aus BGH, 14.02.2025 - V ZR 86/24
Allerdings wird teilweise vertreten, dass insbesondere eine Durchbohrung der Außenwand oder des Dachs grundsätzlich eine beeinträchtigende bauliche Veränderung darstelle, mit der alle übrigen Wohnungseigentümer einverstanden sein müssten (vgl. LG Frankfurt a.M., ZWE 2021, 460 Rn. 12;… ZWE 2024, 52 Rn. 10 f.).Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 14 Abs. 1 GG (so aber LG Frankfurt a.M., ZWE 2021, 460 Rn. 11;… ZWE 2024, 52 Rn. 10).
- LG Frankfurt/Main, 14.08.2023 - 13 S 5/23
Anspruch auf Genehmigung eines Split-Klimageräts?
Auszug aus BGH, 14.02.2025 - V ZR 86/24
Allerdings wird teilweise vertreten, dass insbesondere eine Durchbohrung der Außenwand oder des Dachs grundsätzlich eine beeinträchtigende bauliche Veränderung darstelle, mit der alle übrigen Wohnungseigentümer einverstanden sein müssten (…vgl. LG Frankfurt a.M., ZWE 2021, 460 Rn. 12; ZWE 2024, 52 Rn. 10 f.).Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 14 Abs. 1 GG (…so aber LG Frankfurt a.M., ZWE 2021, 460 Rn. 11; ZWE 2024, 52 Rn. 10).
- BGH, 22.01.2004 - V ZB 51/03
Zulässigkeit und Inhaltskontrolle eines generellen Verbots für Parabolantennen in …
Auszug aus BGH, 14.02.2025 - V ZR 86/24
Ob ein Wanddurchbruch oder eine Fassadendurchbohrung eine beeinträchtigende bauliche Veränderung darstellt, kann daher nur auf Grund einer fallbezogenen Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen entschieden werden (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Januar 2004 - V ZB 51/03, BGHZ 157, 322, 326 f.;… Urteil vom 13. Januar 2017 - V ZR 96/16, aaO Rn. 15; jeweils zu § 14 Nr. 1 WEG aF). - BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17
Sanierungspflichten in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau
Auszug aus BGH, 14.02.2025 - V ZR 86/24
Rn. 14 (a) Bei der Entscheidung über eine Beschlussersetzungsklage kommt es nach allgemeinen prozessualen Regeln darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung besteht; für dieses Klageziel ist es unerheblich, ob bereits bei der Ablehnung des Beschlussantrags eine Handlungspflicht bestand (vgl. Senat, Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, NZM 2018, 611 Rn. 26). - BGH, 15.01.2010 - V ZR 114/09
Wohnungseigentum: Anfechtung eines Negativbeschlusses; Vorbefassung der …
Auszug aus BGH, 14.02.2025 - V ZR 86/24
Eine Vorbefassung ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Antrag in der Eigentümerversammlung nicht die erforderliche Mehrheit finden wird, so dass die Befassung der Versammlung eine unnötige Förmelei wäre (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 14 f.;… Urteil vom 16. September 2022 - V ZR 69/21, NJW 2023, 63 Rn. 6). - BGH, 16.09.2022 - V ZR 69/21
Verteilung des im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts auf die …
Auszug aus BGH, 14.02.2025 - V ZR 86/24
Eine Vorbefassung ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Antrag in der Eigentümerversammlung nicht die erforderliche Mehrheit finden wird, so dass die Befassung der Versammlung eine unnötige Förmelei wäre (st. Rspr., vgl. nur Senat…, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 14 f.; Urteil vom 16. September 2022 - V ZR 69/21, NJW 2023, 63 Rn. 6). - BGH, 08.07.2022 - V ZR 202/21
Beschlussersetzungsklage: Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Auszug aus BGH, 14.02.2025 - V ZR 86/24
Dabei handelt es sich um eine spezialgesetzliche Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 8. Juli 2022 - V ZR 202/21, NJW 2022, 3003 Rn. 28). - BGH, 29.09.2017 - V ZR 19/16
Erweiterung der Grenzen der Rechtskraft eines Urteils gegenüber dem …
Auszug aus BGH, 14.02.2025 - V ZR 86/24
Dabei kann über die sachliche Berechtigung der Klage auch nach deren Abweisung als unzulässig entschieden werden, wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (vgl. im Einzelnen Senat, Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 19/16, NJW-RR 2018, 719 Rn. 41 ff. mwN - insoweit nicht vollständig in BGHZ 216, 83 abgedruckt). - BGH, 14.03.2018 - V ZB 131/17
Wohnungseigentum: Durchführung eines gegen die übrigen Wohnungseigentümer …
- BGH, 23.06.2023 - V ZR 158/22
Sondernutzungsrecht in WEG: Anfechtung eines Negativbeschlusses; …
- BGH, 27.07.2023 - IX ZR 267/20
Musterfeststellungsklage zum Neukundenbonus in der Insolvenz eines …
- BGH, 17.07.2026 - V ZR 162/25
Zum Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Einbau eines Klima-Splitgeräts
Eine der Gestattung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums entgegenstehende Beeinträchtigung liegt vor, wenn sich ein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (vgl. Senat, Urteil vom 14. Februar 2025 - V ZR 86/24, NJW-RR 2025, 780 Rn. 21;… Urteil vom 27. Februar 2026 - V ZR 219/24, NJW-RR 2026, 459 Rn. 46 mwN).Insoweit bedarf es bei der Prüfung einer Beeinträchtigung i.S.v. § 20 Abs. 3 WEG einer Abwägung der durch Art. 14 GG geschützten Grundrechtspositionen sowohl der nicht einverstandenen als auch der bauwilligen Wohnungseigentümer (vgl. Senat, Urteil vom 14. Februar 2025 - V ZR 86/24, NJW-RR 2025, 780 Rn. 22).
Es kann deshalb durchaus größere Eingriffe in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums - wie etwa Fassadendurchbrüche an mehreren Stellen (vgl. Senat, Urteil vom 14. Februar 2025 - V ZR 86/24 aaO) - geben, die, wenn sie sachgerecht geplant und fachgerecht durchgeführt werden, die Schwelle der rechtlich erheblichen Beeinträchtigung i.S.v. § 20 Abs. 3 WEG nicht erreichen, weil sich kein (der baulichen Veränderung nicht zustimmender) Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.
Richtig ist zwar, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 19/18791 S. 65) die Rechtsprechung zum "Nachteil" i.S.v. § 22 Abs. 1 WEG aF auf den Begriff der "Beeinträchtigung" i.S.v. § 20 Abs. 3 WEG übertragen sehen wollte (s.a. Senat, Urteil vom 14. Februar 2025 - V ZR 86/24, NJW-RR 2025, 780 Rn. 22).
Entscheidend war und ist vielmehr, ob sich ein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (…s.o. Rn. 8; so bereits Senat, Urteil vom 14. Februar 2025 - V ZR 86/24, aaO Rn. 21).
Denn selbst wenn der klagende Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung einen (weiter gefassten) Beschluss verlangt und nach Ablehnung eine darauf gerichtete Beschlussersetzungsklage erhoben hat, kommt es für deren Erfolg auch im Fall der Geltendmachung eines Anspruchs aus § 20 Abs. 3 WEG nicht darauf an, ob die Beschlussfassung gegebenenfalls zunächst zu Recht abgelehnt wurde, sondern darauf, ob der Anspruch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung besteht (vgl. Senat, Urteil vom 14. Februar 2025 - V ZR 86/24, NJW-RR 2025, 780 Rn. 14).
- BGH, 21.03.2025 - V ZR 1/24
Wohnungeigentum: Haftung des vermietenden Wohnungseigentümer für die Beseitigung …
Wird ein Wohnungseigentümer auf Unterlassung oder Beseitigung einer nicht gestatteten baulichen Veränderung in Anspruch genommen und verlangt er im Wege der Widerklage, einen Beschluss über die Gestattung der baulichen Veränderung zu ersetzen, steht der Widerklage auch das Gebot der Vorbefassung (vgl. zuletzt Senat, Urteil vom 14. Februar 2025 - V ZR 86/24, zur Veröffentlichung bestimmt) regelmäßig nicht entgegen; denn durch die gerichtliche Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs wird der der baulichen Veränderung entgegenstehende Mehrheitswille hinreichend deutlich, und die Befassung der Versammlung wäre unnötige Förmelei. - BGH, 27.02.2026 - V ZR 219/24
Zum Umfang der Erstherstellungspflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer …
Dies beurteilt sich im Rahmen tatrichterlicher Würdigung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (zum Ganzen Senat, Urteil vom 14. Februar 2025 - V ZR 86/24, NJW-RR 2025, 780 Rn. 21 mwN).Erforderlich ist in jedem Fall eine einzelfallbezogene Abwägung der Interessen der bauwilligen Wohnungseigentümer mit den Interessen der übrigen Wohnungseigentümer, die das Berufungsgericht bislang unterlassen hat (vgl. Senat, Urteil vom 14. Februar 2025 - V ZR 86/24, NJW-RR 2025, 780 Rn. 22).
- BGH, 12.06.2026 - V ZR 68/25
Beschlusszwang auch bei Doppelhaushälfte, allerdings abdingbar
Dies beurteilt sich im Rahmen tatrichterlicher Würdigung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. Senat, Urteil vom 14. Februar 2025 - V ZR 86/24, NJW-RR 2025, 780 Rn. 21 mwN). - LG Berlin II, 25.07.2025 - 56 S 40/24
Bodentiefe Duschwanne ist privilegiert
Die Zulässigkeit der Klage hängt nicht davon ab, dass die Kläger der Eigentümerversammlung weitere Informationen und Unterlagen vorgelegt haben (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2025 - V ZR 86/24 -, juris Rn. 9 zu § 20 Abs. 3 WEG).Rn. 74 Bei Wanddurchbrüchen kann es selbst an einer Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG fehlen, wenn die Maßnahme nach fachkundiger Planung und ggf. statischer Berechnung durch ein Fachunternehmen nach den Regeln der Baukunst durchgeführt wird; das gilt insbesondere für tragende Innenwände (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2025 - V ZR 86/24 -, juris Rn. 22 m. w. N.; ähnlich BGH…, Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24 -, juris Rn. 37).
- LG Itzehoe, 28.03.2025 - 11 S 44/23
Sondernutzungsrecht an Gartenteil erlaubt kein Gartenhäuschen!
Rn. 75 Für die Beurteilung, wann eine relevante Beeinträchtigung vorliegt, kann im Grundsatz auf die Rechtsprechung zu einer benachteiligenden baulichen Veränderung im Sinne der § 22 Abs. 1 Satz 2, § 14 Nr. 1 WEG aF zurückgegriffen werden, da in § 20 Abs. 3 WEG lediglich eine sprachliche Anpassung dahingehend vorgenommen wurde, dass nicht mehr auf einen "Nachteil", sondern auf eine "Beeinträchtigung" abgestellt wird (BGH, Urteil vom 14.02.2025 - V ZR 86/24 -, Rn. 21, juris, m.w.N.).Vielmehr ist darauf abzustellen, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer verständigerweise beeinträchtigt fühlen kann (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2025 - V ZR 86/24 -, Rn. 21, juris, m.w.N.).
Rn. 80 (a) Ob eine konkrete bauliche Veränderung zu einer Beeinträchtigung im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG führt, kann nur auf Grund einer fallbezogenen Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen entschieden werden (so für einen Wanddurchbruch bzw. eine Fassadendurchbohrung: BGH, Urteil vom 14.02.2025 - V ZR 86/24 -, Rn. 22, juris, m.w.N.), wobei eine Beeinträchtigung wegen der Kosten von vornherein ausscheidet, weil sie allein vom Bauwilligen zu tragen sind, vgl. § 21 Abs. 1 WEG (…Jacoby, in: Staudinger, WEG (2023), § 20 Rn. 196, juris).
- LG München I, 29.04.2026 - 1 S 8514/25
Gestattungsanspruch nach § 20 Abs. 3 WEG bei Installation eines Split-Klimageräts …
Voraussetzung für eine zulässig Beschlussersetzungsklage ist danach grundsätzlich, dass sich der Kläger vor der Anrufung des Gerichts um die Beschlussfassung der primär zuständigen Versammlung der Wohnungseigentümer (§§ 19 1, 23 I WEG) bemüht (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2025, Az: V ZR 86/24, juris Rn 5).Die Vorlage weiterer Informationen und Unterlagen in der Eigentümerversammlung durch den Kläger war für die Zulässigkeit der Klage darüber hinaus schon grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2025, Az: V ZR 86/24, juris Rn 9).
Ob der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Gestattung einer baulichen Veränderung das Einverständnis anderer Wohnungseigentümer voraussetzt, hängt danach entscheidend davon ab, ob sich ein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2025, Az: V ZR 86/24, juris Rn 21).
Ob ein Wanddurchbruch oder eine Fassadendurchbohrung eine beeinträchtigende bauliche Veränderung darstellt, kann daher nur auf Grund einer fallbezogenen Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen entschieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2025, Az: V ZR 86/24, juris Rn 22).
- BGH, 27.01.2026 - V ZR 219/24
Steckengebliebener Bau: Umfang der Erstherstellungspflicht der Gemeinschaft?
Dies beurteilt sich im Rahmen tatrichterlicher Würdigung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (zum Ganzen Senat, Urteil vom 14. Februar 2025 - V ZR 86/24, NJW-RR 2025, 780 Rn. 21 mwN).Erforderlich ist in jedem Fall eine einzelfallbezogene Abwägung der Interessen der bauwilligen Wohnungseigentümer mit den Interessen der übrigen Wohnungseigentümer, die das Berufungsgericht bislang unterlassen hat (vgl. Senat, Urteil vom 14. Februar 2025 - V ZR 86/24, NJW-RR 2025, 780 Rn. 22).
- LG Frankfurt/Main, 04.12.2025 - 13 S 71/25
Wer darf anerkennen?
Würde man der GdWE die Möglichkeit eines Anerkenntnisses versagen, hätte dies auch erheblich nachteilige Kostenfolgen, weil - vor allem bei Beschlussersetzungsklagen - damit ihr die (theoretische) Möglichkeit genommen wäre, einen im Laufe des Prozesses erstmals begründet vorgetragenen Anspruch mit der Kostenfolge des § 93 ZPO anzuerkennen, etwa wenn der Eigentümer seinen in der Eigentümerversammlung mangels Vorlage von Unterlagen zu Recht abgelehnten Beschlussantrag im Gerichtsverfahren erstmals mit Gutachten und Plänen belegt (vgl. dazu BGH NZM 2025, 393). - LG Frankfurt/Main, 12.03.2026 - 13 S 22/25
Eigentümer hat Anspruch auf Abstellung einer zweckwidrigen Nutzung durch die WEG
Es reicht zur Wahrung des Vorbefassungsgebots aus, dass der Kläger der Beschlussersetzungsklage den Gegenstand der begehrten Maßnahme und den zugrundeliegenden Handlungsbedarf beschreibt und damit die primär zuständige Versammlung der Wohnungseigentümer befasst (vgl. BGH ZWE 2025, 210). - AG Hamburg-St. Georg, 13.06.2025 - 980b C 42/24
Vergütungsvereinbarung mit Kanzlei kann nachträglich legitimiert werden
- AG Hamburg-Altona, 13.05.2026 - 303b C 12/25
Beschluss über Wärmpumpen-Außeneinheit: Was ist zu beachten?
- LG München I, 30.07.2025 - 1 S 14732/24
Beschlussersetzung, ordnungsgemäße Verwaltung, Schadensersatzansprüche, …
- AG Unna, 17.12.2025 - 18 C 10/24
Heizkostenabrechnung muss der Heizkostenverordnung entsprechen
- AG Berlin-Mitte, 25.09.2025 - 22 C 5001/25
Beseitigungsanspruch einer Wohnungseigentümergemeinschaft bezüglich eines …
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